365

# S T #

8694

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Vom 1.März 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen zu unterbreiten.

I

Am 3.Februar 1939 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen beschlossen und damit unter dem Namen «Linthebene-Melioration» ein eidgenössisches Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit geschaffen. Dieses hat gemäss Artikel l den Zweck, als Selbstverwaltungskörper die Melioration der Linthebene, umfassend die Korrektion der Wildbäche, die Entwässerungen, die Güterzusammenlegung und die Weganlagen auszuführen und zu erhalten.

Mit dem genannten Gesetz wurde dem Werk an die damals zu 12 730 000 Franken veranschlagten Kosten ein Bundesbeitrag von 60 Prozent zugesichert.

Nachdem die beiden Kantone die Beitragsleistungen von je 25 Prozent für die auf ihr Hoheitsgebiet entfallenden Kosten bewilligt und die Annahme der im genannten Bundesgesetz gestellten Bedingungen erklärt hatten, setzte der Bundesrat das Gesetz am 20. Juni 1940 in Kraft.

Rückblick auf die Entwicklung des Werkes Nach der administrativen Organisation des Werkes und den technischen Vorbereitungen konnte mit den Bauarbeiten im Jahre 1942 begonnen werden.

366 Sie standen während der ersten Jahre weitgehend unter dem Einfluss der Kriegswirtschaft. Die damals vordringliche Aufgabe der Landbeschaffung für den Mehranbau sowie militärische Bauten im Meliorationsgebiet zwangen zu einschneidenden Abweichungen vom ursprünglichen Bauprogramm und zu Änderungen in den Projektdispositionen. Als Folge dieser Entwicklung entstanden schon in der ersten Ausführungsperiode zusätzliche Kosten durch kriegsbedingte Aufwendungen, Bauteuerung und vermehrte Bauleitungs- und Verwaltungsaufgaben. Diese erforderten bereits im Jahre 1946 eine erste Nachsubvention, die von den Eidgenössischen Bäten mit Bundesbeschluss vom 17. Oktober 1946 über die Bundeshilfe für die Melioration der Linthebene bewilligt wurde. Mit den damals zu 10 270 000 Franken veranschlagten Mehrkosten erreichte der Gesamtvoranschlag 23 Millionen Franken und der daran bewilligte Bundesbeitrag von 60 Prozent 13,8 Millionen Franken. Für die weitere Entwicklung des Werkes war die in den Nachkriegsjahren einsetzende Hochkonjunktur im Baugewerbe nicht minder nachteilig. Das dem Unternehmen hinsichtlich des Bauprogrammes auferlegte konjunkturgerechte Verhalten führte zu einer bedeutenden Verlangsamung des Bautempos. So war es nicht einfach, zwischen einer den Interessen des Werkes angemessenen Förderung der Arbeiten und der aus konjunkturpolitischen Erwägungen gebotenen Zurückhaltung den jeweils gangbaren Weg zu finden. Diese Umstände bedingten auch eine unverhältnismässig starke Zunahme der Generalunkosten. Daneben waren aber vor allem die ständige Steigerung der Löhne und Materialpreise, der akute Mangel an Arbeitskräften sowie Bauschwierigkeiten von wesentlichem Einfluss auf die Kostengestaltung, so dass sich bald eine weitere -Nachsubventionierung als unvermeidlich erwies.

In der Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1951 über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die weiteren Mehrkosten der Melioration der Linthebene wurden die Auswirkung der erwähnten Umstände auf die Kosten wie auch die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten eingehend dargelegt. Das dieser Vorlage zugrunde liegende überarbeitete Projekt wies, obschon es sich auf die.

dringend notwendigen Ergänzungen sowie auf die Anpassung des Voranschlages an den Preisstand 1950 beschränkte, voraussichtliche Gesamtkosten von-32,5 Millionen Franken
aus. Verglichen mit dem Voranschlag, auf den sich der Bundesbeschluss vom 17. Oktober 1946 über die erste Nachsubventionierung stützte, ergaben sich somit weitere Mehrkosten im Betrag von 9,5 Millionen Franken. An diese wurde dann mit Bundesbeschluss vom 27. September 1951 über die Bewilligung einer weiteren Nachsubvention an die Melioration der Linthebene ein Bundesbeitrag von 60 Prozent zugesichert, womit sich der bewilligte Bundesbeitrag gesamthaft auf 19,5 Millionen Franken erhöhte. Die beiden beteiligten Kantone haben ihre Leistungen von je 25 Prozent bei den Nachsubventionierungen je weilen den vom Bund anerkannten Kostensummen ebenfalls angepasst. Damit erhielt das Werk die Möglichkeit, die Arbeiten weiterzuführen. Sie stehen heute vor ihrem Abschluss. Einem Bericht der technischen Oberleitung dazu ist folgendes zu entnehmen :

367 a. Stand der Arbeiten und Kosten Inzwischen sind nun insbesondere die wasserbaulichen Anlagen vervollständigt und die Wegebauten sowie die Güterzusammenlegung ausgeführt worden. Obwohl die Bauteuerung seit 1951 ganz bedeutend angestiegen ist, konnten die Kosten im Eahmen des damals genehmigten Voranschlages gehalten werden.

Trotz beträchtlicher Erschwernisse war das nur mit äusserst vorsichtiger Detailprojektierung und zeitlich wohl abgewogener Vergebung der Bauaufträge erreichbar. Die dem Werk noch zur Verfügung stehenden Mittel werden die projektgemässe Ausführung und darüber hinaus einige für die Fertigstellung erforderliche Arbeiten erlauben. Auf ausdrückliches Ersuchen der Meliorationskommission hin hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereits der Ausführung zusätzlicher Arbeiten im Eahmen der noch verfügbaren Kredite zugestimmt. Es handelt sich dabei um die Erstellung einer Wohnung für den Pumpenwart in Verbindung mit einem Schuppen für die Unterhaltsgeräte beim Pumpwerk Uznach sowie um den Einbau eines Teerkiesbelages auf rund 15 km der meistbefahrenen Strecken des Wegnetzes.

Die erstgenannte Baute war bedingt durch Erfahrungen beim Katastrophen-Hochwasser vom Juni 1953. Es zeigte sich dabei die Notwendigkeit, die Alarmeinrichtungen und die Steuerung der Pumpwerke zu zentralisieren und den Pumpenwart samt der Ausrüstung der Unterhaltsequipe in unmittelbarer Nähe statt in einer Bandgemeinde unterzubringen.

Der Einbau von Hartbelägen in einigen stark strapazierten Weganlagen erwies sich als unumgänglich, da die herkömmlichen wassergebundenen Fahrbahndecken beim einsetzenden motorisierten Verkehr einem derart starken Verschleiss unterlagen, dass sie sich mit den üblichen Mitteln nicht mehr instandhalten liessen.

Aus der Zusammenstellung auf Seite 368 sind die bis zum 31. Dezember 1962 ausgeführten Arbeiten und deren Kosten sowie die bis zum Abschluss des Werkes noch erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen ersichtlich.

Die Tabelle zeigt, dass der Voranschlag 1951 für die reinen Bauarbeiten eingehalten werden konnte. Bei einigen Positionen sind sogar erhebliche Einsparungen ausgewiesen, die jedoch durch viel grössere Aufwendungen für die Instandhaltung der Bauwerke, für die Bauleitung, Verwaltung usw. weitgehend aufgewogen werden.

b. Noch aufzuführende Arbeiten . Zur
Fertigstellung des Werkes sind noch die folgenden in der Tabelle auf Seite 868 enthaltenen Arbeiten auszuführen. Deren Kosten werden sich auf 455 000 Franken belaufen.

Kanäle: Instandstellung defekter Böschungsverkleidungen aus Beton, die während der Kriegsjahre mit ungenügender Zementdosierung erstellt werden mussten. Eeparatur von durch Frost oder Hochwasser beschädigten Böschungspflästerungen.

1. Kanäle und Zementrohrleitungen. . . .

2. Pumpanlagen. . . .

3. Detaildrainagen. . .

4. Strassen und Wege .

5. Brücken, Durchlässe.

6. Güterzusammenle£run£T.

7. Planie, Windschutz, Trinkwasserersatz . .

8. Unterhalt der Anlagen, Pumpenbetrieb, Nutzenausfall . . .

9. a. Bauleitung und Projekt b. Allgemeine Verwaltung und Perimeterbüro . . . .

10. Unvorhergesehenes .

Projektierte Arbeiten und Kostenvoranschlag 1951

Ausgeführte Arbeiten und Kosten bis 31. Dezember 1962

Masse

Franken

Masse

Franken

120 114 m2 3 Stück 2 198 ha 142 062 m2 77 Stück

13 776 314 2 297 138 6 829 361 4 035 121 397 500

126 915 m2 4 Stück 2 253 ha 121 485 m2 · 64 Stück

13 364 717 2 345 968 6 365 288 3 570 792 291 120

4 283 ha

895 915

4 283 ha

594 411

286 066

489 620

685 362

1 834 195

1 933 395

868

Objekte

Noch auszuführende Arbeiten

Franken

Bezeichnung

Umbau und Reparaturarbeiten

75000

Ergänzungen Hartbeläge

."

70000 50000

Vermarkung, Abschlussarbeiten

70000

Ausserordentliche Instandstellungsarbeiten . . .

Kosten bis zum Inkrafttreten der Unterhalts1 824 812 organisation

125 000

65000

1 344 736

Reserve

1 363 828 32 500 000

Voranschlag gemäss Vorlage 1951 Bis 31. Dezember 1962 ausgeführte Arbeiten . .

Noch verfügbarer Kredit

32 025 659

32 500 000 32025659 474341

19341 474341

369 Drainagen: Nachdrainagen und Ergänzungen in Gebieten mit weiten Saugerdistanzen.

Strassen: Fertigstellung der bereits in Ausführung begriffenen Belagsarbeiten.

Güterzusammenlegung: Vermarkung des neuen Besitzstandes im Gebiet der Gemeinden Benken, Bereinigung der beschränkten dinglichen Eechte. Für den Fall, dass diese besonderen Arbeiten bis zur Beendigung der allgemeinen Bauarbeiten nicht fertig ausgeführt werden können, muss dafür ein entsprechender Kreditbetrag in Beserve gestellt werden. Darin sind ebenfalls die bis zur endgültigen Unterhaltsregelung auflaufenden Generalunkosten einzuschliessen.

c. Die Bewirtschaftung des Meliorationsgebietes Bei den Verhandlungen über die zweite Nachsubventionierung des Werkes kamen u. a. auch die Fragen der Inkulturnahme und Bewirtschaftung des meliorierten Bodens zur Sprache. Auf Grund eines dazu eingeholten Gutachtens stellte die Meliorationskommission fest, es müsse den Grundeigentümern überlassen werden, aus den verschiedenen Möglichkeiten für die Inkulturnahme der Eiedböden - von denen der allerdings teure Umbruch mit nachfolgender Beackerung den raschesten und durchgreifendsten Erfolg verspreche -, die ihren Verhältnissen am besten angepasste zu wählen. Als besonders vordringlich wurde die rasche Durchführung der Güterzusammenlegung erkannt, da damit vorerst die grundlegenden Voraussetzungen für die arealmässige Ausstattung der Betriebe und die Lösung der Bewirtschaftungs- und Siedlungsfragen geschaffen werden.

Die Förderung der Güterzusammenlegung wurde dann allerdings durch den Umstand, dass zu wenig Fachleute mit genügend Erfahrung in Zusammenlegungsfragen verfügbar waren, beträchtlich gehemmt. Die Neuzuteilung der Grundstücke musste für die einzelnen örtlichen Wirtschaftsgebiete zeitlich gestaffelt werden. Am 15. Dezember 1952 konnte in der Gemeinde Schanis als erster der neue Besitzstand angetreten werden. Ihr folgten in Abständen von l bis 2 Jahren die übrigen Gemeinden bis mit dem Antritt des Neubestandes in der Gemeinde Benken am I.Januar 1960 die Zuteilungen im ganzen Meliorationsgebiet abgeschlossen werden konnten.

d. Die Kultivierung des meliorierten Bodens Über die Inkulturnahme des Meliorationslandes und dessen Bewirtschaftung liegen heute Berichte der im Gebiet tätigen landwirtschaftlichen Betriebsberater vor. Diesen ist zu
entnehmen, dass das Land nach Fertigstellung der Entwässerungen und nach dem Antritt des neuen Bestandes mit wenigen Ausnahmen rasch in Kultur genommen wurde. Das neue Wegnetz erleichterte die Düngertransporte, was sich in einer raschen Vermehrung der Bodenfruchtbarkeit und einer qualitativen und mengenmässigen Steigerung der Erträge auswirkte. In der Eegel wurde das Streueland umgebrochen, 2-3 Jahre geackert und nachher

370

mit Dauerwiesenmischungen zur weiteren Nutzung als Dauergrünland eingesät.

Seltener wurde der Weg über intensivere Düngung mit Weidgang gewählt. Das Eiedland ist so zum überwiegenden Teil in ertragsreiches Kulturland übergeführt worden. Absolutes Streueland ist nur noch sehr wenig vorhanden, z. B.

in alten Torfstichen und auf Flächen, die aus Naturschutz- oder andern Kücksichten nicht entwässert wurden. Erst in den letzten Jahren drainierte Flächen befinden sich zum Teil noch im Stadium der Inkulturnahme. Es ist zu erwarten, dass Streue, die nicht wegen natürlicher Verhältnisse bleiben muss, in den nächsten fünf Jahren verschwinden wird.

Dem Klima und den Bodenverhältnissen entsprechend ist die Graswirtschaft vorherrschend. Als hemmende Umstände für die Ausbreitung des Ackerbaues werden angeführt : die zahlreichen und ergiebigen Sommerniederschläge, die sich auf den Graswuchs gut, auf den Getreidebau aber nachteilig auswirken ; die hergebrachte rein viehwirtschaftliche und züchterische Orientierung der Landwirtschaftsbetriebe ; der Mangel an Arbeitskräften, der zur Mechanisierung zwingt und einer vielseitigen Betriebsweise entgegenwirkt.

Immerhin hat der Ackerbau auf den dafür geeigneten Teilen der Ebene doch Eingang gefunden ; zuerst durch die Industriepflanzwerke und die beispielgebende Pionierarbeit der Schweizerischen Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft, seither aber auch bei fortschrittlichen Landwirten. Neuerdings werden neben Getreide, Eaps und Hackfrüchten auch Zuckerrüben und Konservengemüse angebaut.

Aus den oben angeführten Gründen hat die offene Ackerfläche seit 1950 nur in drei Gemeinden zugenommen. Sie betrug nach den Anbauerhebungen 1960 in den am Meliorationsgebiet beteiligten Gemeinden nur etwa 10 Prozent der nutzbaren Perimeterfläche. Ein anderes Bild vom Erfolg der Melioration gibt die folgende Übersicht über die Entwicklung der Bindviehbestände in den beteiligten Gemeinden nach den Viehzählungen 1948 und 1961.

Schwyzerische Gemeinden . .

Sanktgallische Gemeinden . .

Beteiligte Bezirke Kanton Schwyz Kanton St. Gallen

Zählung 1943

Zählung 1961

4 235 5 716 23 541 35 686 11307

6 639 8138 32 980 49 434 144980

absolut

Zunahme prozentual

2 404 2 422 9 439 13 748 25673

57 43 40 38 22

Dass ein beträchtlicher Teil dieser Verbesserung im Wirtschaftserfolg der Melioration gutzuschreiben ist, darf schon daraus geschlossen werden, dass die Gemeinden mit den grössten Flächen im Meliorationsgebiet auch die grösste Bestandeszunahme aufweisen.

Die Besiedlung des Meliorationsgebietes hat bei weitem nicht den Umfang angenommen, der bei der Gründung des Werkes erwartet wurde. Auf, sankt-

371 gallischem Gebiet sind 14 Siedlungen entstanden, wovon drei privaten Grundeigentümern und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören. Die letzteren erstellten zudem zehn Feldscheunen, zwei weitere wurden von Privaten gebaut. Auf schwyzerischem Gebiet wurden lediglich fünf Feldscheunen erstellt, zwei davon von Körperschaften, die weiteren drei von Privaten.

e. Grundeigentümerbeiträge Im Zusammenhang mit der zweiten Nachsubventionierung kam u. a. auch die Tragbarkeit der Meliorationskosten insbesondere für stark belastete Grundeigentümer zur Sprache. Schon zu Beginn des Werkes wurde eine überdurchschnittliche Verschuldung des Grundeigentums im Linthgebiet festgestellt. Es war deshalb zu befürchten, dass bei den erhöhten Baukosten einzelne Grundeigentümer durch die zusätzliche Belastung mit Meliorationsbeiträgen in Bedrängnis kommen könnten.

In den Jahren 1961 und 1962 konnte der Kostenverteilungsplan in den einzelnen Teilgebieten ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt werden. Die durchschnittlichen Grundeigentümerbeiträge erreichen für den schwyzerischen Teil 1073 Franken/ha, für den sanktgallischen Teil links derLinth 1015 Franken/ ha, für den rechtsseitigen Teil 768. Franken/ha. Die in der Botschaft vom 18. Mai 1951 ermittelte Limite für den durchschnittlichen Grundeigentümerbeitrag von 1140 Franken/ha konnte somit eingehalten werden. Von den 1411 Eigentümern haben lediglich 25 gegen ihr Kostenbetreffnis Einsprache erhoben. Vom gesetzlichen Pfandrecht nach Artikel 17 des Bundesgesetzes zur Sicherung der Grundeigentümerbeiträge musste in keinem einzigen Fall Gebrauch gemacht werden.

Lediglich einigen wenigen Beitragspflichtigen wurde die Leistung der Restzahlung gestundet. Es zeigt sich somit, dass sich die wirtschaftliche Lage der Perimeterpflichtigen in den letzten Jahren offensichtlich gebessert hat, wie aus den Berichten der Betriebsberater zu schliessen ist, nicht zuletzt dank der Auswirkung des Meliorationswerkes.

II. Der Unterhalt des Meliorationswerkes Bei den Vorbereitungen zur Gründung des Werkes kamen bereits Unterhaltsfragen zur Sprache, ohne dass allerdings damals schon bestimmte Vorstellungen über deren spätere Eegelung bestanden. In der Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1988 über die Melioration der Linthebene wurde dazu lediglich festgestellt : Der Unterhalt
des Werkes darf nicht dem Zufall oder dem Gutfinden des einzelnen Eigentümers überlassen bleiben; die Gewässerkorrektionen, die Wasserableitungen, die Pumpwerke, die Strassen und Wege usw. bedürfen eines ständigen Unterhalts.

In Artikel l des Bundesgesetzes vom S.Februar 1989 wurden dann ausser der Durchführung der Melioration auch deren Erhaltung als Zweck und Aufgabe des Werkes bezeichnet. Mit der fortschreitenden Fertigstellung der Bauten

372 hatte das Werk somit ständig anwachsende Unterhaltsaufgaben und -kosten zu übernehmen.

a. Der Unterhalt der Werkanlagen und dessen Kosten Einem Bericht der Technischen Oberleitung über den bisherigen Werkunterhalt ist zu entnehmen, dass die Kosten der Eeinhaltung der Kanäle ständig zunehmen. Selbst gutausgebaute Geschiebesammler vermögen das Absetzen von Feinschlamm in den gefällsarmen Kanälen nicht zu verhindern, so dass Schlammablagerungen von 40-60 cm Stärke auftreten. Zudem begünstigt die düngende Wirkung der aus den Eandzonen eingeleiteten Abwässer die Verkrautung der Wasserläufe. Dadurch werden Stauungen des Wasserspiegels verursacht, die bis zu 60 cm erreichen. Für das gute Funktionieren der Drainagen ist aber eine gründliche periodische Eeinigung der Kanäle unerlässlich. Auch bei den Drainagen ist wegen Terrainsetzungen und starken Ockerablagerungen inskünftig mit vermehrten Unterhaltsarbeiten zu rechnen.

Die nach herkömmlicher Art mit wassergebundener Schotterdecke versehenen Strassen vermögen den Anforderungen des zunehmenden Motorfahrzeugverkehrs nicht mehr zu genügen. Die Instandhaltung dieser Anlagen wird für grössere Strecken immer schwieriger und teurer. Bereits mussten etwa 15 km besonders stark befahrener Verbindungsstrassen zu Lasten der noch verfügbaren Kredite mit Teerkiesbelägen versehen werden.

Mit dem Eintreten höherer Energiepreise und Löhne werden auch die Betriebskosten der Pumpanlagen weiter ansteigen.

Die Entwicklung der Unterhaltskosten mit der fortschreitenden Fertigstellung der Bauten in den letzten Jahren ist aus den folgenden Tabellen ersichtlich : Jahr

1957 1958 1959 1960 1961

Kanäle

43437 55953 44454 55886 59892 259 622

Total

Pumpanlagen

Drainagen

Strassen

19345 17551 18323 13000 15243 83462

19541 79827 31208 11253 45 286 187 115

21734 31757 45262 23812 67626 190 191

Verschiedenes

2132 2096 1708 2450 1 903 10289

Total

106 189 187 184 140 955 106 401 189 950 730 679

Die Mittelwerte betragen : Kanäle pro km/Jahr

Drainagen ha/Jahr

Pumpanlagen pro Jahr

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

146140

425

16700

360

Durchschnitt 1957-1961

18.15

Strassen pro km/Jahr

878 Die Unterhaltskosten werden mit dem Alter der Bauwerke anwachsen.

Unter Berücksichtigung der heutigen Gestehungskosten sind dafür folgende künftige Jahresaufwendungen zu schätzen: Franken Franken 1. Kanäle und Zementrohrleitungen 127 km 70000 2. Pumpanlagen : Grynau 8 000 Tuggen 5000 Uznach 15000 Schanis 2000 30000 8. Drainagen: 2250ha 35000 4. Strassen: 122km 50000 5. Windschutz und Unvorhergesehenes 5 000 6. Technische und administrative Verwaltung, Kommissionen, Perimeter, allgemeine Unkosten 70 000 Total

260 000

Bei einem Einzugsgebiet von rund 4000 ha ergeben sich durchschnittliche Belastungen von 50 bis 70 Franken je ha und Jahr. Aus diesen Zahlen ist zu schliessen, dass die Finanzierung des künftigen Unterhalts besondere und nicht leicht zu lösende Probleme stellt.

b. Notwendigkeit einer besonderen Unterhaltsordnung Obwohl der notorische Mangel an Arbeitskräften den-Fortgang der Bauarbeiten stark verzögert hat, stehen sie nun vor dem Abschluss. Die dem Werk bereitgestellten Kredite gehen ebenfalls zur Neige. Wie Werkanlagen erfordern aber auch nach Abschluss der Bauphase einen geordneten und fachmännischen Unterhalt. Im Bundesgesetz vom S.Februar 1939 sind ausser der bereits erwähnten grundsätzlichen Feststellung in Artikel l noch folgende Bestimmungen enthalten, die sich u. a. auch auf den Unterhalt beziehen : Artikel 6, Absatz 3: Die Meliorationskommission bestellt die technische Oberleitung und erlässt, unter dem Vorbehalte der Genehmigung durch den Bundesrat, die für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes erforderlichen Réglemente und Vorschriften sowie die Bestimmungen über die Vertretung des Werkes.

Artikel 8, Absatz 6: Die Schätzungskommissionen legen für die einzelnen Meliorationsgebiete den Perimeter fest; sie bonitieren die in die Melioration einbezogenen Grundstücke und bestimmen den Kostenverteiler; sie ordnen die Neuregelung der Unterhaltspflicht an Gräben und Strassen im Perimetergebiet.

Artikel 15: Die Unterhaltskosten des Meliorationswerkes fallen zu Lasten der Perimeterpflichtigen, soweit nicht anderweitige Beiträge zur Verfügung stehen.

874

Im weiteren enthält der Bundesbeschluss vom 27. September 1951 in Artikel 5 den folgenden Auftrag an die Werkorgane : Die Kantone und die Organe des Werkes haben in gegenseitigem Einvernehmen dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Vollendung des Unternehmens geeignete Organisationen geschaffen werden, die in der Lage sind, die erstellten Anlagen fachgemäss und sorgfältig zu unterhalten sowie die angemessene Nutzung des meliorierten Landes zu fördern und zu überwachen.

Die Geschäftsreglemente dieser Organisationen sind vor dem Abschluss des Unternehmens dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Auf Grund dieses Auftrages wurde vorerst versucht, entsprechend Artikel 6, Absatz 3 des Bundesgesetzes für die Unterhaltsordnung ein Eeglement der Meliorationskommission aufzustellen. Die Vorarbeiten dazu liessen jedoch bald erkennen, dass der im Bundesgesetz vorgesehene und offensichtlich auf die Ausführungsphase des Werkes ausgerichtete Behördenapparat für die nach Abschluss der Meliorationsarbeiten noch verbleibenden Unterhaltsaufgaben zu schwerfällig ist. Auch kostenhalber schien hiefür eine möglichst einfache Organisation als erwünscht. Ferner war zu prüfen, ob und wie weit wiederholten Begehren nach vermehrtem Mitspracherecht der Perimeterpflichtigen in Unterhaltsfragen entsprochen werden könne. Schliesslich galt es auch, die Finanzierung der Unterhaltskosten'näher zu regeln.

Die Frage, ob diesen Bedürfnissen in einem von der Meliorationskommission zu erlassenden Eeglement Eechnung getragen werden könne, insbesondere ob damit der im Bundesgesetz von 1939 festgelegte Behördenapparat geändert werden könne, musste verneint werden. Es wurde festgestellt, dass die auch aus Kostengründen erforderliche Vereinfachung der Organisation eine entsprechende Gesetzesrevision erfordere. Damit schied die einfachste Lösung, der Erlass eines Unterhaltsreglements durch die Meliorationskommission, aus. Ein anderer naheliegender Weg, nämlich die Ordnung des Unterhalts einfach den beiden Kantonen zu überlassen, erwies sich ebenfalls nicht als gangbar. Die technischen Zusammenhänge in den Werkanlagen erfordern eine einheitliche Unterhaltsordnung, unabhängig von Kantons- oder Gemeindegrenzen. Dafür bietet jedoch die in dieser Materie recht unterschiedliche Gesetzgebung der beiden Kantone keinerlei-Gewähr. Man stünde damit
wieder vor ähnlichen Schwierigkeiten wie bei der Gründung des Werkes. Wie für die Durchführung des Werkes ist auch für dessen Fortbestand eine einheitliche Eechtsordnung unerlässlich. Eine bereits im Gründungsstadium erwogene Vereinigung mit dem Linthwerk fällt aus Gründen, die im folgenden noch dargelegt werden, ebenfalls ausser Betracht.

Das mit dem Bundesgesetz vom S.Februar 1939 errichtete eidgenössische Werk kann daher nicht aufgelöst werden ; es hat vielmehr auch nach Abschluss der Bauarbeiten weiterzubestehen. Dafür bedarf es aber eines den vereinfachten Aufgaben angepassten Statuts. Weil jedoch eine Eevision vom bestehenden Gesetz nur wenig übrig lassen würde, entschied man sich für dessen Ersatz durch ein neues Gesetz.

875 e. Die Entioicklung des Gesetzesentwurfes Ein inzwischen von der Meliorationskommission bestellter Ausschuss konnte im Jahre 1958 der Kommission und den beiden Kantonen einen ersten Entwurf zu einem eigentlichen Unterhaltsgesetz vorlegen. Dieses beruhte auf dem Weiterbestand des eidgenössischen Werkes und bezeichnete dessen Organe, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen. Er sah dafür eine vereinfachte Organisation vor und wollte dem Wunsche nach mehr Mitspracherecht der Grundeigentümer durch die Gründung von Unterhaltsgenossenschaften Rechnung tragen. Weiter war vorgesehen, die Unterhaltskosten, soweit sie das für die Grundeigentümer zumutbare Maas überschreiten, durch Beiträge der öffentlichen Hand zu decken. Die Meliorationskommission konnte der Vorlage grundsätzlich zustimmen. Die Regierung der Kantone Schwyz und St. Gallen, wie auch die interessierten Stellen der Bundesverwaltung, lehnten jedoch jede Beteiligung an den Unterhaltskosten aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen ihrer präjudizierenden Wirkung für andere Meliorationen strikte ab. Die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes wurde überhaupt zum Teil verneint. Ausserdem sei die Sache verfrüht, da vorläufig weder über die Unterhaltskosten an sich noch über den für die Perimeterpflichtigen zumutbaren Anteil Klarheit bestehe.

Die Meliorationskommission beschloss daraufhin, die Frage des zumutbaren Ausmasses der Grundeigentümerbeiträge durch eine Expertenkommission abklären zu lassen. Deren Bericht vom 25.März 1959 liess erkennen,.dass der Unterhalt aus den Grundeigentümerbeiträgen allein nicht finanziert werden könne. Auf Grund von Berechnungen und Vergleichen wurden folgende Unterhaltsbeiträge als tragbar bezeichnet : Pranken je ha Für Boden im Privateigentum der Bauern 20 Für Boden einer Siedlung im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften 85 Für Pachtland im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften 50 Nach der Meinung der Experten sollten aber die Gemeinden den Unterhalt der durchgehenden, auch dem allgemeinen Verkehr offenen Strassen übernehmen.

Die Kantone ihrerseits sollten sich bereitfinden, den Unterhalt der öffentlichen Wasserläufe zu übernehmen.

· Auch in der Meliorationskommission war man mehrheitlich der Auffassung, es sei unbillig, den Unterhalt von Strassen, die auch vom allgemeinen Verkehr benützt
werden, sowie von Kanälen, die mit Geschiebe aus Wildbächen und mit Abwässern aus den Randgemeinden belastet werden, von den Perimeterpflichtigen allein tragen zu lassen.

Das Gutachten gab denn auch Anlass zu längeren Diskussionen in der Meliorationskommission, wobei die Meinungen über die Schlussfolgerungen der Experten auseinandergingen. Aus Vergleichen mit andern Unternehmen konnte indessen abgeleitet werden, dass variable Beiträge von 30-50 Franken/ha als zumutbar gelten dürfen.

876

.

Schliesslich bestätigte die Kommission einhellig die Auffassung, dass für die Unterhaltsregelung ein neues Bundesgesetz vorzusehen sei, wobei allerdings, mit Kücksicht auf die Stellungnahmen der beiden Kantonsregierungen und der Bundes Verwaltung, Artikel 15 des Bundesgesetzes von 1989 als Grundlage für die Kostentragung Geltung behalte.

Im Juni 1959 stand dann in der Meliorationskommission ein weiterer Entwurf zur Diskussion, in dem hinsichtlich der Deckung der Unterhaltskosten die Eegelung von Artikel 15 des geltenden Gesetzes übernommen war. Im übrigen wich er vom früheren grundsätzlich nur soweit ab, als der Behördenapparat durch Fallenlassen der ursprünglich als Ausführungsorgane vorgesehenen Genossenschaften weiter vereinfacht wurde. Dies geschah in der Annahme, eine angemessene Vertretung der Grundbesitzer in der Verwaltungskommission als oberstem Organ vermittle diesen ein wirksameres Mitspracherecht, als dies über die in ihren Funktionen den übrigen Verwaltungsorganen unterstellten Genossenschaften der Fall wäre.

Dieser Entwurf wurde wiederum den beiden beteiligten Kantonen zur Meinungsäusserung zugestellt. Der Begierungsrat des Kantons Schwyz stellt sich in seiner Antwort vom 28. Oktober 1959 auf den Standpunkt, bei der LinthebeneMelioration handle es sich im Gegensatz zu andern derartigen Unternehmen um ein eidgenössisches Werk mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Aufgabe es sei, die Melioration durchzuführen und zu erhalten. Artikel l des Gesetzes vom 3.Februar 1989 überbinde dem Bund nicht nur die Durchführung, sondern auch die Erhaltung des Werkes. Die Kantone seien auch dann nicht verpflichtet, Beiträge an die Unterhaltungskosten zu leisten, wenn die Tragung dieser Kosten den Grundeigentümern nicht zugemutet werden könne. Für die den Perimeterpflichtigen nicht zumutbaren Kosten habe allein der Bund aufzukommen, weil eben die Linthebene-Melioration ein eidgenössisches Werk sei. Diese Haltung der Schwyzer Regierung stützt sich auf ein Rechtsgutachten von alt Bundesrichter Dr. Steiner-Schwyz vom 10. Juni 1959.

Der Eegierungsrat des Kantons St. Gallen konnte sich, abgesehen von einigen Anregungen teils materieller, teils redaktioneller Art mit der neuen Fassung im Prinzip einverstanden erklären, insbesondere weil die von ihm aus Konsequenzgründen angefochtene Beteiligung der
Kantone an den Unterhaltskosten nicht mehr erwähnt war.

In Anbetracht der grundsätzlichen Meinungsdifferenzen hinsichtlich der Finanzierung des Unterhalts, die sich im Schosse der Meliorationskommission nicht beheben liessen, gelangte diese unter Einreichung des neuesten Gesetzesentwurfes (12. Dezember 1959) am 14. April 1960 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit folgendem Gesuch : 1. Der Bundesrat möchte in Weiterbehandlung des vorliegenden Gesetzesentwurfes über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen die Frage der Finanzierung des Unterhaltes speziell im Hinblick auf die von der Regierung des Kantons Schwyz vorgetragene Interpretation von Artikel l, Absatz l und 2 des Bundesgesetzes vom S.Februar 1939, begründet durch das Rechts-

377 gutaohten von alt Bundesrichter Dr. Steiner vom 10. Juni 1959, prüfen und entscheiden.

2. Der Bundesrat möchte das zuständige Departement mit der Abklärung der Frage beauftragen, ob die Möglichkeit einer Verschmelzung des Linthwerkes und der Linthebene-Mehoration oder wenigstens einer Zusammenlegung der Verwaltung dieser beiden Unternehmen besteht.

d. Die Stellungnahme der Justizabteilung zu den Rechtsfragen und zum Entwurf Dem Gesuch der Meliorationskommission entsprechend, unterbreitete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Vorlage der Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zur Prüfung. Dem Gutachten dieser Abteilung ist folgendes zu entnehmen : 1. Frage der Vereinigung des «Linthwerkes» mit der LinthebeneMelioration Die beiden Werke haben nicht nur rechtlich eine verschiedene gesetzliche Ordnung erfahren, sondern verfolgen auch verschiedene Zwecke. Für eine Vereinigung der beiden Werke müssten neue Gesetzesbestimmungen erlassen werden, welche beide verschieden gelagerten Teile in einem Unternehmen zusammenfassen würden. Im obersten Organ dieses neuen Unternehmens müsste wohl auch allen an den bisherigen Werken interessierten Kantonen eine Vertretung eingeräumt werden. Zürich und Glarus, die neben Schwyz und St. Gallen im Linthwerk vertreten sind, erhielten damit auch Sitz und Stimme, obschon ihre Interessen nur auf die Linthkanäle, nicht aber auf die einzig Schwyz und St. Gallen betreffende Linthebene-Melioration ausgerichtet sind.

Den obersten Organen der beiden Werke (Linthkommission und Meliorationskommission) steht heute die Wahl der Angestellten zu. Eine Verpflichtung, bestimmte Angestellte mit Funktionen sowohl für das Linthwerk wie auch für die LinthebeneMehoration zu betrauen, könnte nur über eine Änderung der Gesetzgebung statuiert werden. Das gleiche Ziel kann aber auch dadurch erreicht werden, dass die beiden Organe in gegenseitigem Einvernehmen für bestimmte Funktionen und Arbeiten das gleiche Personal anstellen.

2. Notwendigkeit eines neuen Unterhaltsgesetzes Eine Vereinfachung der bestehenden Behördenorganisation kann nur auf dem Wege der Gesetzesänderung erreicht werden. Eine Regelung, die es den beteiligten Kantonen und den Organen des Werkes überlassen würde, eine Unterhaltsordnung aufzustellen, fällt ausser Betracht, da mit
einer solchen Regelung auf dem Konkordatswege wieder die gleichen Schwierigkeiten auftreten würden, die seinerzeit durch den Erlass eines Bundesgesetzes für die Erstellung der Melioration umgangen werden sollten.

S.Stellungnahme zum Unterhalt des Werkes durch Bund und Kantone Wie sich aus den seinerzeitigen parlamenartischen Beratungen des Bundesgesetzes von 1939 ergibt, verfolgte dieser Erlass den Zweck, den beiden beteiligten Kantonen die zur Schaffung des interkantonalen Rechts erforderliche Arbeit abzunehmen.

Zudem konnte mit dieser Regelung der damals durch die Finanzordnung auf höchstens 37,5 Prozent begrenzte Ansatz für die Bundessubvention auf 60 Prozent erhöht werden.

Dagegen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die Ausgestaltung als eidgenösBundesblatt. 115. Jahrg. Bd. I.

28

378 sisches Werk dem Bund neben dem Anteil an den Baukosten auch noch Unterhaltskosten auferlegt werden sollten. Eine Verpflichtung für den Bund, jenen Teil der Unterhaltskosten zu tragen, der den Perimeterpflichtigen nicht zumutbar ist, kann aus keiner Bestimmung abgeleitet werden. Vielmehr ist zu prüfen, welche Hilfen von den Kantonen gefordert werden können, denen die Melioration Vorteile gebracht hat.

Nach der Gesetzebung des Bundes über den Gewässerschutz und die Wasserbaupolizei fallen den Kantonen Aufgaben zu, deren Erfüllung auch dem Unterhalt des Werkes zugute kommt. Das Gesetz über den Gewässerschutz verpflichtet die Kantone, künftige Verunreinigungen zu verhindern und Mißstände zu beseitigen. Nach der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz hat der Bundesrat die Kantone auf solche Missstände aufmerksam zu machen und zur Behebung derselben anzuhalten. Es liegt in der Linie dieser Regelung, wenn im neuen Unterhaltsgesetz für die Linthebene-Melioration auch eine entsprechende Bestimmimg aufgenommen wird. Gleiches gilt in bezug auf das Wasserbaupolizeigesetz, das den Kantonen ebenfalls gewisse Verpflichtungen auferlegt. So darf der Bund in Anlehnung an diese gesetzlichen Vorschriften von den beiden Kantonen verlangen, dass sie die nötigen Vorkehren treffen, damit die in die Kanäle und Gräben der Melioration eingeleiteten Flüsse und Bäche durch die Ablagerungen die Wasserführung nicht beeinträchtigen oder diese Werkbauten beschädigen.

Diesen grundsätzlichen Peststellungen entsprechend, empfahl die Justizabteilung verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Gesetzesentwurfes, welche die Kantone veranlassen sollen, jene Massnahmen des Gewässerschutzes und der Wasserbaupolizei zu treffen, die geeignet sind, die Punktionsfähigkeit der Kanäle im Perimetergebiet zu erhalten. Als weitere grundsätzliche Neuerung wurde vorgeschlagen, das Werk von-direkten Steuern und Handänderungsabgaben zu befreien. Dies aus der Überlegung heraus, dass die Kantone von der Wertvermehrung des Landes vor allem auch einen finanziellen Nutzen ziehen durch Eevision der Katasterschatzung und Erhöhung der Grundsteuern, so dass sie das für sie nutzbringende Werk nicht noch bei der Durchführung des ihm vorgeschriebenen Zwecks mit Steuern und Handänderungsabgaben beim Kauf und Verkauf von Land belasten sollen.

III. Der Entwurf der eidgenössischen Verwaltungsstellen

Ihren Vorschlägen entsprechend überarbeitete sodann die Justizabteilung den früheren Entwurf. Bei Behandlung der neuen Vorlage in der Meliorationskommission zeigte sich erneut, dass der Kanton Schwyz auf seiner bisherigen Stellungnahme beharrt und eine Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte hinsichtlich der Deckung der Unterhaltskosten nicht möglich ist. Das Volkswirtschaftsdepartement entschloss sich deshalb nunmehr, die erforderliche Vorlage für die Eidgenössischen Eäte vorzubereiten. Dabei war zu berücksichtigen, dass der im Ingress des Bundesgesetzes vom S.Februar 1939 angerufene Artikel 23 der Bundesverfassung den Bund nur ermächtigt, öffentliche Werke zu errichten oder ihre Errichtung zu unterstützen; auch der ebenfalls angerufene Artikel 24 sieht nur eine Unterstützung der Korrektion und Verbauung der Wildwasser vor. Beide Bestimmungen beschäftigen sich aber nicht mit dem finanziellen Unterhalt von Werken und Bauten durch den Bund. Im Mai 1961 unter-

379 breitete das Volkswirtschaftsdepartement einen von der heute vorliegenden Fassung nur in wenigen Einzelheiten abweichenden Gesetzesentwurf den Kantonen Schwyz und St. Gallen, den mitinteressierten Departementen und dem Bundesgericht sowie den Wirtschaftsorganisationen zur Stellungnahme. Die beiden Kantone wurden dabei ersucht, sich insbesondere zu drei Bestimmungen zu äussern, die ihrer Zustimmung bedürfen; sie betreffen: 1. die Steuerbefreiung des Werkes ; 2. die Reservierung nicht aufgebrauchter Kredite für künftige Arbeiten ; 3. die Verfügung des Werkes über die wegen Zweckentfremdung des meliorierten Bodens zurückzuerstattenden Beiträge.

a. Stellungnahme der Kantone Mit Schreiben vom 9. November nahmen Landammann und Eegierungsrat 'des Kantons Schwyz zum obenerwähnten Bericht der Justizabteilung und zum Gesetzesentwurf vom Mai 1961 Stellung. In dem von der Justizabteilung vorgeschlagenen Gesetzestext wird eine Erweiterung der sich für die Kantone aus den Gewässerschutz- und Wasserbaupolizeigesetzen ergebenden Verpflichtungen erblickt. Damit werde aber indirekt .doch wieder eine Subventionspflicht der beteiligten Kantone stipuliert, die gestützt auf das von a. Bundesrichter Steiner erstattete Gutachten abzulehnen sei. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die vorgesehene besondere Formulierung zu verzichten oder sich allenfalls mit einem Hinweis auf die einschlägige Bundesgesetzgebung zu begnügen.

In ihrer Antwort vom 27. Juni 1961 stellen Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen fest, dass der Entwurf Mai 1961 ihren früheren Änderungsanträgen Rechnung trage, so dass er in der vorgelegten Form im grossen und ganzen ihre Zustimmung finde. Gleichzeitig wurden einige weitere Änderungen beantragt, von denen die meisten in der vorhegenden Fassung des Entwurfs berücksichtigt sind. Soweit die Vorschläge unberücksichtigt blieben, kommen wir darauf noch zurück.

Beide Kantone stimmten der Steuerbefreiung des Werkes ausdrücklich zu ; zu den beiden andern oben genannten Punkten äusserteri sie sich weder positiv noch negativ, so dass stillschweigende Zustimmung dazu angenommen werden darf.

b. Stellungnahme des Bundesgerichtes Der Gesetzesentwurf sieht für gewisse Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Massnahmen des Gewässerschutzes und der Wasserbaupolizei im Meliorationsgebiet zwischen
Bund und Kantonen entstehen können, das Bundesgericht als einzige Entscheidungsinstanz vor. Der Entwurf wurde deshalb auch dem Bundesgericht zugestellt, um es von der ihm zugedachten Aufgabe in Kenntnis zu setzen und seine Stellungnahme dazu zu erfahren. In seiner Antwort vom 3. Juli 1961 pflichtet das Bundesgericht der ihm zugewiesenen Entscheidungsbefugnis über Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über die Kosten-

380

pflicht bei. Auch wenn die Zuweisung solcher Anstände an das Bundesgericht ohne besondere Vorschrift aus Artikel HO des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege abgeleitet werden könnte, so empfehle sich doch, diese Zuständigkeit dem Bundesgericht im Gesetz ausdrücklich zu übertragen, wie dies auch in anderen Spezialgesetzen geschehen ist.

c. Die übrigen Vernehmlassungen Per Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Vereinigung für Innenkolonisation und industrielle Landwirtschaft stimmen beide dem Entwurf zu, wobei sie sich immerhin wegen der den Grundeigentümern zufallenden Unterhaltslasten besorgt zeigen.

Der Verband der Grundbesitzer am Zürichsee und in der Linthebene (im folgenden Grundbesitzerverband genannt), der dem Werk von Anfang an kritisch gegenüberstand, brachte eine ganze Reihe von Anliegen vor. Sie beziehen sich u.a. auf die Vertretung der Grundeigentümer in den Werkorganen, auf die Bewilligungspflicht für die Zweckentfremdung meliorierten Bodens, insbesondere aber auf die Deckung der Unterhaltskosten. Hiezu führt der Verband in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1961 aus: Es ist uns auch das vom Kanton Schwyz veranlasste Kechtsgutachten von alt Bundesrichter Dr. Steiner bekannt, ebenso die Kontroverse zwischen den kantonalen Vertretern und den Organen des Bundes in der Eidgenössischen Meliorationskommission über die zusätzlichen Beitragsleistungen von Bund und Kantonen. Dieses heisse Eisen soll mit 'Artikel 15, Buchstabe b, wo von «anderweitigen Einnahmen» die Rede ist, umgangen werden. Damit ist aber die dem Gesetzgeber obliegende Aufgabe nicht gelöst. Es stellt sich die Frage, wozu ein Unterhaltsgesetz notwendig und nützlich sei, wenn die Hauptfrage der Finanzierung im Gesetz nicht geregelt wird. Die bestehenden Differenzen zwischen Bund und den beteiligten Kantonen sind vor Erlass des vorliegenden Gesetzes zu lösen. Der Grundbesitz wird sich zur Wehr setzen müssen gegen ein Gesetz, das die Finanzierungsfrage in klarer Erkenntnis der Sachlage umgeht oder verschiebt. Es ist für den Bürger schwer verständlich, dass in Artikel 15, Buchstabe 6 von anderweitigen Einnahmen gesprochen wird, wo doch jedermann, der schon mit der Sache zu tun hatte, weiss, dass diese «anderweitigen Einnahmen» bis heute nicht existieren und ohne gesetzliche Regelung nicht geschaffen werden können.

Wir kommen im folgenden auf verschiedene Punkte dieser Stellungnahme noch zurück.

IV. Schlussfolgerungen Die bisherigen Darlegungen zeigen, dass die Finanzierung der Unterhaltskosten das Kernproblem der künftigen Regelung bildet. Nachdem die Vermutung, dass diese Kosten aus den Grundeigentümerbeiträgen allein nicht gedeckt werden können, von der Expertenkommission bestätigt wurde, musste nach weitern Deckungsmöglichkeiten gesucht werden. Dabei wurden vorerst Beiträge des Bundes und der beiden Kantone in Erwägung gezogen. Das schien naheliegend, weil der Unterhalt der fertiggestellten Anlagen schon während der Ausführungsphase des Werkes aus den ihm an Subventionen und Perimeterbeiträgen verfügbaren Mitteln gedeckt wurde. Für die Zeit nach Abschluss der eigentlichen

381 Meliorationsarbeiten sind solche Beiträge indessen ausgeschlossen, einmal weil die rechtlichen Grundlagen dafür fehlen, sodann auch, weil die Leistung von Beiträgen an den Unterhalt subventionierter Werke einen folgenschweren Einbruch in die bisherige Praxis des Bundes und der Kantone, nicht nur für die Bodenverbesserungen, sondern auch auf weiteren Subventionsgebieten bedeuten würde. Im übrigen möchten wir ausdrücklich festhalten, dass wir die in Abschnitt II d, Ziffer 3 dargelegte Auffassung der Justizabteilung hinsichtlich des Unterhaltes des-Werkes durch Bund und Kantone teilen. Es bleibt deshalb zu prüfen, wie unter diesen Umständen die Deckung der Unterhaltskosten zu erreichen ist.

Im Abschnitt II a wurden die Unterhalts- und Verwaltungskosten nach Abschluss des Werkes zu 260 000 Franken veranschlagt. Dem stehen vorab die Grundeigentümerbeiträge gegenüber, die nach den von der Meliorationskommission als zumutbar bezeichneten Ansätzen von 30-50 Franken je ha einen Betrag von etwa 150 000 Franken ergeben werden. Dazu kommen nach Angaben der Werkleitung noch 12 000 Franken an Erträgnissen des Unterhaltsfonds und etwa ebensoviel an Pachtzinsen sowie rund 1000 Franken an Konzessionsgebühren für fremde Anschlüsse an Werkanlagen. Die überblickbaren, regelmässigen Einnahmen würden damit lediglich 175 000 Franken erreichen, so dass sich ein beträchtliches Manko ergäbe.

Eine weitere Einnahmequelle, deren Ergiebigkeit allerdings nicht voraus abgeschätzt werden kann, ist dabei aber noch nicht berücksichtigt. Es sind dies die Beitragsrückerstattungen für zweckentfremdetes Areal, die nach dem Gesetzesentwurf dem Werk verbleiben sollen. Je nach den Landansprüchen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, können dafür ansehnliche Beträge anfallen, da die Bundes- und Kantonsbeiträge 85 Prozent der Meliorationskosten ausmachen.

Im übrigen scheint uns die Annahme, wonach den Grundeigentümern Beiträge von höchstens 30-50 Franken je ha zugemutet werden können, reichlich pessimistisch zu sein. Die Angaben im Abschnitt I über die Zunahme der Viehbestände lassen doch auf eine wesentliche Einkommensverbesserung der Betriebe schliessen, die sich voraussichtlich dank dem Einsatz des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes noch weiter steigern lässt. Das wird erlauben, die Tragbarkeitsgrenze für die Grundeigentümerbeiträge
höher als bisher anzusetzen.

Zudem halten wir die den Berechnungen zugrundegelegte flächenproportionale Verteilung der Unterhaltsbeiträge für ungeeignet und zu Ungerechtigkeiten führend. Als Maßstab wäre der aus dem Werk entstandene Nutzen oder aber der Wert der Grundstücke, Bauten und Anlagen eher geeignet.

Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass in den veranschlagten Unterhaltskosten von 260 000 Franken sämtliche Aufwendungen für die Instandhaltung der neuen Verbindungsstrassen mitenthalten sind, ebenso jene Kosten, die auf die periodische Behebung der nur zum kleinsten Teil von der Melioration verursachten Verschlammung und Verkrautung der Kanäle entfallen. Bisher wurden nämlich im Gebiet ausser vom Meliorationswerk überhaupt keine Massnahmen

382 des Gewässerschutzes oder der Wasserbaupolizei getroffen. Sobald diese Massnahmen -- wie das Artikel 22 des Entwurfes vorsieht -- von den dafür Verantwortlichen getroffen und nicht mehr einfach dem Werk überlassen werden, dürfte eine wesentliche Entlastung der Unterhaltsaufwendungen des Werkes eintreten.

Unter Ausnützung der hier erwähnten Möglichkeiten muss es unseres Erachtens gelingen, eine geschlossene, gerechte und tragbare Finanzierung der Unterhaltskosten zu erreichen, auch ohne Beiträge vom Bund und den Kantonen, die aus den bereits genannten Gründen ausser Betracht fallen.

V. Erläuterung des Entwurfes Wie bereits dargelegt wurde, führen formelle und praktische Überlegungen dazu, das mit Bundesgesetz vom S.Februar 1989 errichtete eidgenössische Werk auch nach Abschluss der eigentlichen Meliorationsarbeiten fortbestehen zu lassen.

Aus verschiedenen Vorstudien und Diskussionen sowohl im Schosse der Meliorationskommission wie bei den mitinteressierten Stellen der Bundesverwaltung ergab sich schliesslich die Notwendigkeit einer den veränderten Aufgaben des Werkes angepassten gesetzlichen Grundlage. Aus Gründen der Zweckmässigkeit wurde dafür die Form eines neuen Bundesgesetzes gewählt, das dem Titel und Inhalt nach die bleibenden Unterhaltsaufgaben zum Gegenstand hat.

Ingress Im Hinblick auf allfällige spätere Ergänzungen und Erweiterungen des Werkes stützt sich der Entwurf wie schon das geltende Gesetz auf Artikel 23 und 24 der Bundesverfassung. Weil der Unterhalt des Werkes sowohl mit Massnahmen des Gewässerschutzes wie auch mit solchen zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Zusammenhang steht, sind im Ingress auch die Artikel 24<ïuater und 81bls, Absatz 3, Buchstabe fe angeführt.

Soweit die einzelnen Artikel des Entwurfes einer besonderen Erläuterung bedürfen, sei hiezu folgendes bemerkt : Artikel 1. Der in Absatz 2 des geltenden Gesetzes enthaltene Ausdruck «Selbstverwaltungskörper» wurde fallengelassen, weil sich das Eecht zur Selbstverwaltung bereits aus der juristischen Persönlichkeit und der Organisation des Werkes ergibt.

Artikel 2. In Absatz l werden allenfalls nötige Ergänzungen sowie die Förderung einer angemessenen Nutzung des Bodens zu den Werkaufgaben gezählt.

Das erste're in der Meinung, allfällig später notwendig werdende Ergänzungen seien Sache des Werkes und nicht einzelner Grundeigentümer. Ferner soll das Werk auch weiterhin über den Anschluss von Anlagen Dritter an seine eigenen zu befinden haben. Hinsichtlich der angemessenen Nutzung des Bodens wird

383

die Aufgabe des Werkes darin bestehen, den zuständigen kantonalen Stellen festgestellte Nachlässigkeiten in der Bewirtschaftung des Bodens bekanntzugeben und die von diesen zu treffenden Massnahmen soweit möglich zu fördern.

Artikel 2, Absatz 3, Buchstaben a-c. Wie im oben erwähnten Bericht der Justizabteilung vom 11.Februar 1961 festgestellt wird, fallen auf Grund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die Wasserbaupolizei den Kantonen in der Linthebene Aufgaben zu, deren Erfüllung auch dem Unterhalt des Meliorationswerkes zugutekommt. Im Gegensatz zur vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Schwyzer Eegierung will der Entwurf die in den beiden Bundesgesetzen enthaltenen Pflichten der Kantone nicht erweitern, sondern festhalten, dass sie im fraglichen Gebiet in vollem Umfang bestehen bleiben und nicht etwa ganz oder teilweise vom eidgenössischen Werk oder gar vom Bund übernommen werden.

Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe d. Weil es unbillig ist, die Perimeterpflichtigen für den Unterhalt der durchgehenden und vom allgemeinen Verkehr rege mitbenutzten Verbindungsstrassen allein aufkommen zu lassen, werden die Kantone verpflichtet, für deren Unterhalt besorgt zu sein. Das erscheint umsoeher zumutbar, als die Unterhaltskosten für die dem Motorfahrzeugverkehr offenen Strassen bei der Verteilung der Treibstoffzölle verrechnet werden können (Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1959 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag, Artikel 15).

Artikel 2, Absatz 4. Während nach dem geltenden Gesetz einzig die Grundstücke den Perimeter bilden, gehören nach dem Entwurf auch die am Unterhalt interessierten Bauten und Anlagen dazu.

Artikel 4, Absatz 1. Die Befreiung des Werkes von den direkten Steuern ist dadurch gerechtfertigt, dass seine Einnahmen und sein Vermögen (Werkanlagen, Unterhaltsfonds, Liegenschaften usw.) für den vom Bundesgesetzgeber vorgeschriebenen, gemeinnützigen Zweck bestimmt sind. Das gleiche gilt für die Handänderungsabgaben für Liegenschaften, die zur Erfüllung der Werkaufgaben erworben oder abgegeben werden müssen. Beide Kantone haben dieser Eegelung zugestimmt.

Artikel 4, Absatz 2. Der Entwurf Mai 1961 sah eine generelle Befreiung des Werkes von fremden Perimeterlasten vor. Der Eegierungsrat des Kantons St. Gallen konnte sich damit
nicht einverstanden erklären, weil er darin eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber dem übrigen perimeterpflichtigen Grundbesitz im Meliorationsgebiet sah. Die vorliegende Fassung lässt nun den Einbezug des Massenlandes als wirtschaftlich nutzbaren Boden zu. Dagegen soll der für die Werkanlagen (Strassen, Kanäle, Pumpwerke) benötigte, also zweckgebundene Boden von Perimeterlasten befreit bleiben.

Artikel 5. Anstelle der elfgliedrigen Meliorationskommission nach geltendem Recht tritt als oberstes Organ des Werkes die siebengliedrige Verwaltungskommission. Die bisher für die drei Teilgebiete (A: linksseitige Linthebene; B:

384

rechtsseitige Linthebene, unteres Gebiet; C: rechtsseitige Linthebene, oberes Gebiet) amtenden Vollzugskommissionen fallen weg, da ihre Aufgabe erfüllt ist.

Anstelle der drei Schätzungskommissionen für die drei Teilgebiete tritt eine einzige, die für das ganze Gebiet zuständig ist. Die Rekurskommission bleibt zahlenmässig unverändert. Neu ist die Kontrollstelle.

Hinsichtlich der Rechnungsprüfung weist das geltende Gesetz eine Lücke auf.

Diese wurde auf Grund einer Vereinbarung zwischen den interessierten Stellen der Bundesverwaltung dadurch geschlossen, dass die Abteilung für Landwirtschaft und die Eidgenössische Finanzkontrolle je einen Revisor bestimmten, die im Auftrag der Meliorationskommission die Rechnungen zu prüfen hatten. Die vorgesehene Kontrollstelle übernimmt deren Funktion.

Artikel 6. Die zahlenmässige Zusammensetzung der Verwaltungskommission aus 7 Mitgliedern ergibt sich zwangsläufig aus den Vertretungsbedürfnissen. Der Umstand, dass das Werk der Oberaufsicht des Bundes unterstellt bleibt, rechtfertigt die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten durch den Bundesrat. Hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 durch die Kantone zu bezeichnenden Vertreter aus dem Gebiet der Linthebene verlangte der Grundbesitzerverband eine Präzisierung in dem Sinne, dass diese Vertreter aus Grundbesitzerkreisen zu wählen seien. Wir sind der Auffassung, es könne den Kantonen überlassen werden, diesem Begehren nach Möglichkeit zu entsprechen.

Artikel 7 enthält ausser der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in Absatz l insbesondere einen Hinweis auf Verfügungen über die Errichtung, den Übergang und die Ablösung beschränkter dinglicher Rechte. Da von diesen auch in Artikel 9, Absatz 3 die Rede ist, muss der Klarheit halber angeführt werden, dass die Verwaltungskommission die grundsätzlichen Verfügungen trifft; die damit allenfalls zusammenhängenden Leistungen dagegen sind von der Schätzungskommission festzulegen.

Artikel 8. Für die im Zusammenhang mit dem Unterhalt auftretenden Schätzungsaufgaben genügt eine dreigliedrige Kommission mit der entsprechenden Zahl von Ersatzmännern. Auch hier rechtfertigt die Oberaufsicht des Bundes die Wahl des Präsidenten und seines Ersatzmannes durch den Bundesrat.

Artikel 9, Absatz 4 ermächtigt die Schätzungskommission, im Streitfall die Entschädigung für vom
Werk verursachten Kulturschaden oder Nutzenausfall zu bestimmen. Für gütliche Vereinbarungen ist nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in Artikel 7, Absatz l die Verwaltungskommission zuständig. Sie hat indessen gestützt auf Artikel 7, Absatz 2 die Möglichkeit, die Zuständigkeit zu solchen Vereinbarungen an die technisch-administrative Leitung zu delegieren.

Artikel 9, Absatz 6 erklärt u.a. den nicht jedermann verständlichen Fachausdruck «Massenland» als Land im Eigentum des Werkes, das aber nicht für dessen Zwecke gebunden, sondern wie jenes anderer Eigentümer landwirtschaftlich genutzt werden kann.

385 Artikel 10. Der Mitgliederbestand der Eekurskommission ist derselbe wie nach geltendem Gesetz. Im Gegensatz zu diesem wird nicht mehr vorgeschrieben, dass der Präsident ein Mitglied des Bundesgerichtes sein muss; der Entscheid darüber soll vielmehr, angesichts der voraussichtlich weniger schwerwiegenden Streitfälle, der Wahlbehörde überlassen bleiben. Beim Verzicht auf die Bestellung eines.Stellvertreters war die Absicht wegleitend, dass sich der Präsident im Interesse einer gleichmässigen Entscheidungspraxis nicht vertreten lassen sollte.

Artikel 15. In seiner Vernehmlassung vom 14.Juli 1961 bemängelt der Grundbesitzerverband die im damaligen Entwurf tatsächlich fehlende, nähere Umschreibung der unter Buchstabe b genannten «anderweitigen Einnahmen».

Das ist im vorliegenden Entwurf nachgeholt worden. Im vorausgehenden Abschnitt wurde auch aufgezeigt, dass diese anderweitigen Einnahmen gar nicht so unbedeutende Summen erreichen.

Wenn der Verband weiter der Meinung ist, die Finanzierungsfrage sei im Gesetzesentwurf nicht gelöst, so wird dabei übersehen, dass sich ausser den Bestimmungen von Artikel 15 auch jene von Artikel 19 und Artikel 22 auf die Finanzierung des Werkunterhaltes auswirken.

Artikel 17. Dieser Vorschrift liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich nach Abschluss der Bauarbeiten eines umfangreichen Unternehmens immer noch die einen oder andern Ergänzungsbedürfnisse zeigen. Dafür sollten aber nicht die für den Unterhalt bestimmten Mittel herangezogen werden. Hiefür wären deshalb dem Werk mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die nicht beanspruchten Eeste der bewilligten Beiträge zur Verfügung zu stellen. Die Begierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen wurden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement um ihre Zustimmung zu dieser Begelung ersucht. Beide haben sich dazu in ihren Vernehmlassungen an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nicht geäussert. Aus ihrem Stillschweigen und der Haltung ihrer Vertreter in der Meliorationskommission darf indessen auf Zustimmung geschlossen werden.

Artikel 19. In diesem Artikel werden analog den Vorschriften von Artikel 85 und 86 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung der im Perimeter gelegenen Grundstücke sowie die Pflicht zur Rückerstattung der Beiträge des
Bundes und der Kantone statuiert. Abweichend von der Regelung im Landwirtschaftsgesetz treten aber an Stelle der dort genannten zuständigen kantonalen Behörden die Verwaltungskommission und in Rekursfällen die Rekurskommission des Werkes.

Weiter ist vorgesehen (Art. 15), die Rückerstattungsbeträge demWerk als Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten zu belassen. Beide Kantone wurden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement um ihre Zustimmung zur letzteren.Regelung gefragt, haben sich jedoch weder positiv noch negativ geäussert.

Von Seiten des Kantons St. Gallen wurde angeregt, mit Rücksicht auf allenfalls im Spiel stehende öffentliche Interessen, anstatt der Verwaltungskommis-

386

sion die von jedem Kanton zu bezeichnende Behörde über Ausnahmen von den genannten Verboten befinden zu lassen. Wir sind indessen der Meinung, die vorgesehene. Eegelung sei der Einheitlichkeit der Bewilligungspraxis halber bestehen zu lassen, wobei anzunehmen ist, die Eekurskommission sei in der Lage, allfällige, durch Entscheide der Verwaltungskommission entstehende Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen zu korrigieren.

In der Vernehmlassung des Grundbesitzerverbandes wird zur Regelung von Artikel 19 ausgeführt: Es ist uns klar, dass bei Zweckentfremdung die öffentlichen Beträge zurückzuerstatten sind. Es ist uns aber nicht verständlich, warum diese Zweckentfremdung bewilligungspflichtig sein soll. Wir müssen uns einem Zweckentfremdungsverbot, wie es auch in Artikel 21, Absatz l am Ende statuiert ist, widersetzen; ebenso einer Bewilligungspflicht. Die Zweckentfremdung hat mit oder ohne Bewilligungspflicht zur Folge, dass die öffentlichen Beiträge zurückzuerstatten sind, wobei für die Bodenbedürfnisse der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) gemäss Artikel 20 eine Ausnahme zu machen ist.

Unklar ist aber in der vorliegenden Passung, wer diese Rückerstattung zu leisten hat, ob der Verkäufer, der in Kenntnis der Zweckentfremdung verkauft hat, oder der Käufer, der die Zweckentfremdung durchführt. Eine Klarstellung könnte spätere Streitigkeiten und Umtriebe ersparen. Schon heute sind uns eine Anzahl Parzellen, die dem landwirtschaftlichen Zweck ganz oder teilweise entfremdet wurden, bekannt.

Ein Rückforderungsverfahren ist bis jetzt noch nie eingeleitet worden. Es stellt sich auch hier die Frage, wer rückerstattungspflichtig ist und wie es mit dem Fälligkeitstermin bestellt ist. Es gilt wohl auch hier die Regel, dass vor der Verfügung über die Rückerstattungspflicht und deren Höhe keine Fälligkeit eintreten soll.

Hiezu ist zu sagen, dass die Artikel 85 und 86 des Landwirtschaftsgesetzes nach denen sich Artikel 19 des Entwurfes richtet, nichts anderes als das dort in der Marginale als deutlich bezeichnetes Zweckentfremdungsverbot und die damit im Zusammenhang stehende Bewilligungspflicht übernehmen will. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieses Verbot nicht auch für die Linthebene-Melioration gelten soll. Weiter ergibt es sich schon aus der Bestimmung, dass die Beiträge von jenem Grundeigentümer
zurückzuerstatten sind, der die Zweckentfremdung oder Zerstückelung vornimmt. Die Zweckentfremdung z.B. ist ja auch völlig unabhängig von einem Handwechsel des betreffenden Grundstückes möglich. Im übrigen ist die Eückerstattungspflicht bereits in Artikel 16 des Bundesgesetzes vom S.Februar 1939 festgelegt worden.

Artikel 22. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit jener von Artikel 2, Absatz 8 ; sie regelt das Vorgehen bei den auf Grund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die Wasserbaupolizei zu treffenden Massnahmen.

Artikel 23. Hier werden die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz von 1939 übernommen.

Artikel 24. Für den Fall, dass die vom Bund in Artikel 22 verlangten Massnahmen von den Kantonen abgelehnt werden, muss eine entscheidende Instanz bezeichnet werden. Gestützt auf die weiter vorne zitierten Erwägungen der

887 Justizabteilung sowie in Anwendung von Artikel 111, Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege sind diese Anstände zwischen Bund und Kantonen über die Kostenpflicht der letzteren dem Bundesgericht als einziger Instanz zuzuweisen. Dieses wird ja nach der ablehnenden Stellungnahme des betreffenden Kantons entweder grundsätzlich über die Kostenpflicht oder, wenn diese anerkannt ist, über die Höhe der Kosten zu befinden haben. Wie der Stellungnahme des Bundesgerichtes zu entnehmen ist, erklärt es sich mit der ihm zugedachten Aufgabe einverstanden.

Der Grundbesitzerverband wünscht hier eine Erweiterung in dem Sinne, dass das Bundesgericht nicht nur in Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen, sondern zudem in jenen zwischen Kantonen und Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen entscheidet. Wir glauben indessen, dem Bundesgericht nicht auch noch diese Aufgaben zumuten zu dürfen,-da ja ohnehin der Weg der Willkürbeschwerde offen steht.

Artikel 25. Nach dieser Bestimmung entscheidet die Verwaltungskommission endgültig über die ihr zur Behandlung übertragenen Einsprachen und Eekurse.

Das hat indessen nicht die Meinung, dass diese endgültige Entscheidungsbefugnis auch die Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat wegen Verletzung klaren Eechts oder öffentlicher Interessen ausschliesst.

Artikel 28 regelt die Befugnisse zur-Behandlung von Geschäften, die beim Übergang von der bisherigen zur neuen Eechtsordnung noch nicht abgeschlossen sind.

Gestützt auf diese Ausführungen, haben wir die Ehre, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesgesetzes zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.März 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

388 (Entwurf)

Bundesgesetz über

den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 23, 24, 24ia> Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.März 1963, beschliesst: A. Rechtsnatur und Aufgabe des Werkes

Rechtsnatur und Sitz

Aufgabe und Perimeter

Art. l Unter dem Namen «Linthebene-Melioration» besteht ein eidgenössisches Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit.

2 Sitz des Werkes ist Uznach.

1

Art. 2 Das Werk hat die gestützt auf das Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen1) erstellten Anlagen (Werkanlagen) zu unterhalten und nötigenfalls zu ergänzen sowie die angemessene Nutzung des Bodens im Perimetergebiet zu fördern, soweit nicht bestimmte Massnahmen den Kantonen obliegen.

2 Es sorgt insbesondere für den Unterhalt der neugeschaffenen und korrigierten Wasserläufe, der Strassen und Wege sowie der Entwässerungs- und Windschutzaulagen.

1

!) BS 4,1045.

389 3

Es ist Sache der Kantone a. Massnahmen zum Schütze der ober- und unterirdischen Gewässer des Perimetergebietes gegen Verunreinigungen oder andere schädliche Beeinträchtigungen zu treffen, um schädigende Auswirkungen, namentlich an Werkanlagen oder hinsichtlich ihres Unterhalts zu verhindern.

b. Massnahmen der Wasserbaupolizei zu treffen, damit die in die Kanäle und Gräben des Werkes eingeleiteten Flüsse und Bäche, die Werkanlagen nicht durch ihre Ablagerungen oder in anderer Weise beschädigen oder deren Unterhalt oder die Wasserführung beeinträchtigen ; c. allfällige schädliche Auswirkungen eines mangelhaften Gewässerschutzes oder ungenügender Massnahmen der Wasserbaupolizei zu beheben ; d. für den Unterhalt derjenigen durch das Werk gebauten Strassen besorgt zu sein, die überwiegend durch den Verkehr zwischen den Ortschaften beansprucht werden und zu lokalen Verbindungsstrassen im Perimetergebiet geworden sind.

4 Der Perimeter umfasst die in den meliorierten Gebieten der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen liegenden und am Unterhalt der Werkanlagen interessierten Grundstücke, Bauten und Anlagen.

Art. 8 Dem Bund steht die Oberaufsicht über den Unterhalt, den weiteren Ausbau des Werkes sowie über die Nutzung des meliorierten Bodens zu.

Art. 4 Das Werk ist für seine Einnahmen und sein Vermögen (Werkanlagen, Unterhaltsfonds, Liegenschaften usw.) von allen direkten Steuern, sowie von den Handänderungsabgaben für die Liegenschaften befreit, die es in Erfüllung seiner Aufgabe erwirbt oder abgibt.

2 In fremde Perimeter kann nur das Massenland (Art. 9, Abs. 6) einbezogen werden.

1

B. Organe des Werkes Art. 5 Die Organe des Werkes sind: 1. Die Verwaltungskommission, 2. die Schätzungskommission, 3. die Eekurskommission, 4. die Kontrollstelle.

Oberaufsicht

Steuerbefreiung

Organe

890 Art. 6 1. Verwaltungskommissiou a. Zusammensetzung

6. Aufgaben und Kompetenzen

1

Die Verwaltungskommission ist die oberste Behörde des Werkes.

Sie besteht aus 7 Mitgliedern. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten der Kommission und einen Vertreter des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes als ordentliches Mitglied und Vizepräsidenten. Diese Mitglieder sollen keinem der beteiligten Kantone angehören.

2 Die Eegierung des Kantons Schwyz bezeichnet 2 Mitglieder, wovon eines aus dem Gebiet der linksseitigen Linthebene.

3 Die Eegierung des Kantons St. Gallen wählt 3 Vertreter, wovon zwei aus dem Gebiet der rechtsseitigen Linthebene.

Art. 7 Der Verwaltungskommission stehen alle Aufgaben zu, die im vorliegenden Gesetz nicht anderen Organen zugeteilt sind ; sie trifft namentlich auch die als Folge der Melioration notwendigen Verfügungen über die Errichtung, den Übergang und die Ablösung beschränkter dinglicher Eechte (Art. 9, Abs. 3).

2 Sie bestellt die technisch-administrative Leitung und umschreibt deren Kompetenzen.

3 Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat : a. Die Bestimmungen über die Vertretung des Werkes ; o. die erforderlichen Eeglemente über dessen Unterhalt und Ergänzung; c. Die Vorschriften über die grundsätzliche Eegelung der Beitragspflicht, wie die Perimeterpflicht und die Grundeigentümerbeiträge.

4 Sie hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Werkanlagen sachgemäss unterhalten und der meliorierte Boden angemessen bewirtschaftet wird.

6 Sie erteilt den übrigen Organen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufträge und Weisungen.

6 Sie hat alljährlich dem Bundesrat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und Eechnung abzulegen.

Art. 8 2. Schätzung«Für das gesamte Meliorationsgebiet wird eine Schätzungskommiskommission sion bestellt. Sie besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

x

a. Zusammensetzung

2

Der Präsident und sein Ersatzmann werden vom Bundesrat ernannt.

Die Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen bestimmen je ein Mitglied und einen Ersatzmann.

3 Die drei Mitglieder und ihre Ersatzmänner dürfen nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein.

891 Art. 9 1

Die Schätzungskommission legt den Perimeter und die Grundeigentümerbeiträge gemäss den von der Verwaltungskommission erlassenen Vorschriften (Art. 7, Abs. 8, Buchstabe c) fest.

2 Sie nimmt alle nach diesem Gesetz notwendigen Schätzungen vor.

3 Sie setzt bei Errichtung, Übergang oder Ablösung beschränkter dinglicher Eechte die zu entrichtenden Leistungen fest (Art. 7, Abs. 1).

4 Sie entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entschädigungen, die das Unternehmen für den bei seinen Arbeiten verursachten Kulturschaden oder Nutzenausfall zu leisten hat.

5 Sie erstellt den Kostenverteiler für den Unterhalt, gemäss Artikel 18 und befindet über dagegen gerichtete Einsprachen.

6 Sie kann von der Verwaltungskommission mit Aufgaben über die Nutzung und Verwertung des für die Werkanlagen benötigten werkeigenen Bodens und des Massenlandes betraut werden. Massenland im Sinne dieser Bestimmung ist der nicht für die Werkanlagen benötigte, im Eigentum des Werkes stehende Boden.

Art. 10 Die Eekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

2 Der Präsident wird vom Bundesrat ernannt. Die Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen ernennen je ein Mitglied und einen Ersatzmann.

3 Die Mitglieder der Rekurskommission und die Ersatzmänner dürfen keiner anderen Kommission des Werkes angehören und nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein.

1

Art. 11 Die Rekurskommission entscheidet letztinstanzlich über Rekurse gegen: a. Verfügungen der Verwaltungskommission über die Errichtung, den Übergang und die Ablösung beschränkter dinglicher Rechte (Art. 7, Abs. 1); b. Entscheide der Verwaltungskommission über die Rückerstattung von Beiträgen gemäss Artikel 19; c. Entscheide der Schätzungskommission.

Art. 12 Die Kontrollstelle setzt sich aus 2 Revisoren zusammen, wovon je einer von den Regierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen ernannt 0 werden.

b. Aufgaben und Kompetenzen

3. Bekurekommission a. Zusammensetzung

à. Aufgaben

4. KontroU8teUe

a. ZusammenSetzung

892

Art. 18 6. Aufgabe

Die Kontrollstelle prüft die Bechnung des Werkes und erstattet alljährlich schriftlich Bericht und Antrag an die Verwaltungskommission zuhanden des Berichtes an den Bundesrat.

Art. 14 5. Amtsdauer der BkroeTM18"

1

Die Amtsdauer der Kommissionen beträgt vier Jahre.

Köm Die Entschädigungen der Mitglieder dieser Kommissionen werden durch die Wahlbehörden festgesetzt und ausgerichtet.

22

C. Finanzierung der Kosten des Unterhalte und der Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten

Art. 15 Kostendeckung

Die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des Werkes werden gedeckt : a. durch die Erträgnisse des Unterhaltsfonds; b. durch anderweitige Einnahmen, wie z.B. Pachtzinse und Beitragsrückerstattungen ; c. durch Beiträge der Eigentümer der im Perimetergebiet liegenden Grundstücke, Bauten und Anlagen (Art. 2, Abs. 4,) die grundsätzlich für die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung des Werks aufzukommen haben, soweit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.

Art. 16

Unterhaltsfonds

Das Werk bildet einen Unterhaltsfonds. Dessen Vermögen besteht insbesondere aus : a. den für die Finanzierung des Unterhalts bisher ausgeschiedenen Perimeterbeiträgen ; fe. dem werkeigenen Boden und dem Massenland (Art. 9, Abs. 6) ; c. den Auslösungsbeträgen gemäss Artikel 9, Absatz S, die während der Gültigkeitsdauer des Bundesgesetzes vom S.Februar 1939 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen oder dieses Gesetzes entstanden sind; d. dem Erlös aus dem Verkauf von Massenland und der ausnahmsweisen Veräusserung von werkeigenem Boden.

Kreditreserven

Art. 17 Die bis zum Abschluss des Werkes allfällig nicht aufgebrauchten Baukredite des Bundes und der Kantone bleiben für notwendige Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten verfügbar.

l

393 2

Werden Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten aus Kreditreserven gemäss Absatz l finanziert, so werden die Kosten auf Bund, Kantone und Perimeterpflichtige entsprechend der Kostendeckung bei der Werkausführung aufgeteilt (Bund 60, Kantone 25, Perimeterpflichtige 15 Prozent).

Art. 18 Im Kostenverteiler wird das Verhältnis bestimmt, in welchem die einzelnen Grundstücke, Bauten und Anlagen zu den Unterhaltskosten des Werkes herangezogen werden. Er wird von der Schätzungskommission erstellt und öffentlich aufgelegt. Jedem Perimeterpflichtigen wird der ihn betreffende Beitrag schriftlich mitgeteilt.

Kosten-

verte er

D. Weitere Bestimmungen

Art. 19 Von den Grundeigentümern sind die entsprechenden Beiträge des Rückerstattung Bundes und der Kantone dem Werk zurückzuerstatten, wenn das melio- von Beltragen rierte Land a. vor Ablauf von 20 Jahren seit der Vollendung des gesamten Werkes ohne Bewilligung der Verwaltungskommission der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird ; b. ohne Bewilligung der Verwaltungskommission zerstückelt wird; c. in der Bewirtschaftung vernachlässigt wird.

2 Bewilligt die Verwaltungskommission die Zweckentfremdung oder Zerstückelung, so sind die Beiträge in der Eegel zurückzuerstatten.

1

Art. 20 Zur Sicherung der Grundeigentümerbeiträge, der Abfindungsbeträge für die Ablösung beschränkter dinglicher Hechte und Eückerstattungsbeitrage nach Artikel 19 besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

Gesetzliches pfan
Art. 21 Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Perimeter des Werkes Grundbuchliche ist im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung gilt zugleich als ^"Meldungen Anmerkung des gesetzlichen Pfandrechtes nach Artikel 20 sowie des der GrundbuchZweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbotes.

2 Alle Handänderungen und Überbauungen perimeterpflichtiger Grundstücke sind von den Grundbuchämtern der Verwaltungskommission zu melden.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. I.

29 1

394

Art. 22 1

Massnahmen Der Bundesrat kann auf Antrag der Verwaltungskommission oder "schutzesT*" der die Oberaufsicht ausübenden eidgenössischen Amtsstellen von den d r o iizef8Sndbfur" Kantonen Schwyz und St. Gallen verlangen, dass binnen angemessener Verbindungs-

Frist

a. Verunreinigungen oder andere schädliche Beeinträchtigungen der ober- und unterirdischen Gewässer des Perimetergebietes beseitigt, allfällige an den Werkanlagen entstandene Schäden oder Erschwerungen ihres Unterhaltes behoben und geeignete Schutzmassnahmen für die Zukunft getroffen werden; b. schädliche Auswirkungen der in die Kanäle und Gräben des Werkes eingeleiteten Flüsse und Bäche auf die Werkanlagen, deren Unterhalt und auf die Wasserführung behoben werden ; c. die lokalen Verbindungsstrassen im Perimetergebiet (Art. 2, Abs. 3, Buchstabe d) instandgestellt werden.

2 Im Falle der Säumnis ist der Bundesrat berechtigt, alle diejenigen Massnahmen auf Kosten des säumigen Kantons zu treffen, die durch die Umstände geboten erscheinen.

3 Den Kantonen steht der Eückgriff auf die Pflichtigen Bezirke, Gemeinden, Korporationen und Privaten zu.

4 Die Kantone können das Werk mit der Durchführung derartiger Massnahmen betrauen.

Enteignungsrecht

A. streitigBundWun°den

kei

Art. 28 Dem Werk steht für die Durchführung von Ergänzungs-, Erweiterungs- und Unterhaltsarbeiten das Enteignungsrecht zu. Die Enteignung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19301), jedoch mit folgenden Abweichungen: 1. An Stelle der Eidgenössischen Schätzungskommission tritt die Schätzungskommission gemäss Artikel 8 ; 2. die Entscheide der Schätzungskommission, die im Enteignungsgesetz nicht als endgültig bezeichnet sind, können nicht an das Bundesgericht, sondern nur an die Eekurskommision gemäss Artikel 10 weitergezogen werden.

E. Rechtsschutz, Verfahren und Vollstreckung Art. 24 Streitigkeiten aus Artikel 22 zwischen Bund und Kantonen über die Kostenpflicht entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz gemäss

Kantonen

*) BS 4, 1133.

395 Artikel 110 und folgende des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) über die Organisation der. Bundesrechtspflege.

Art. 25 Einsprachen und Eekurse, deren Behandlung nicht anderen Organen B. Admimstraübertragen ist, werden von der Verwaltungskommission letztinstanzlich ke'uendeïwlrkes, Zuständigentschieden.keit

Art. 26 1

Die Erledigung von Einsprachen und Eekursen richtet sich nach einem vom Bundesrat zu genehmigenden Eeglement der Verwaltungskommission. Das genehmigte Eeglement ist in den Amtsblättern der Kantone Schwyz und St. Gallen zu veröffentlichen.

2 Einsprachen und Eekurse müssen Antrag und Begründung enthalten.

3 Im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Kosten erhoben, wenn das Verfahren nicht böswillig oder mutwillig veranlasst oder verlängert wurde. Im Verfahren vor der zweiten Instanz können dem Eekurrenten, dessen Eekurs abgewiesen wird, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.

Verfahren und Kosten

Art. 27 1

Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen Organe des Werkes Vollstreckung sind vollstreckbaren Urteilen des Bundesgerichtes gleichgestellt.

2 Soweit sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, bilden sie einen Eechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 28 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit seinem Vollzug beauftragt.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt treten das Bundesgesetz vom S.Februar1989 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen und der Bundesbeschluss vom 27. September 195l2) über die Bewilligung einer weitern Nachsubvention an die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen ausser Kraft.

3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben unter Vorbehalt von Absatz 4 noch anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.

*) BS 3, 531.

2 ) BEI 1951, III, 204.

896 4

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte, Einsprachen, Kekurse und Enteignungsverfahren von den bisher zuständigen Organen des Werkes noch nicht erledigt, so gehen über: a. die Geschäfte der Meliorationskommission und die bei ihr hängigen Eekurse (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die LinthebeneMelioration, Art. 6, Abs. 3 und Art. 13, Abs. 1) an die Verwaltungskommission ; &. die Geschäfte der Vollzugskommissionen betreffend die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten im Meliorationsgebiet, bei ihnen hängige Einsprachen administrativer oder technischer Natur (Bunddesgesetz vom S.Februar 1939 betreffend die Linthebene-Melioration, Art. 7, Abs. 4 und Art. 13, Abs. 1) an die Verwaltungskommission ; c. die Geschäfte der Vollzugskommissionen betreffend die Bekurse über die Perimeterpflicht und über die Festsetzung der Beitrags- und Unterhaltspflicht der Grundeigentümer (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 betreffend die Linthebene-Melioration, Art. 7, Abs. 4 und Art. 13, Abs. 2) an die Eekurskommission ; d. die Geschäfte der Schätzungskommissionen betreffend Perimeter, Kostenverteiler, Neuregelung der Unterhaltspflicht an Gräben und Strassen im Perimetergebiet sowie betreffend Enteignung (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die Linthebene-Melioration, Art. 8, Abs. 6 und Art. 12) an die Schätzungskommission; e. die Geschäfte der Bekurskommission betreffend Perimeterpflicht, die Festsetzung der Beitrags- und Unterhaltspflicht der Grundeigentümer sowie betreffend Enteignung (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die Linthebene-Melioration, Art. 12, Ziff. 2 und Art. 13, Abs. 2) an die Eekurskommission.

6700

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.

Gallen (Vom 1.März 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

8694

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1963

Date Data Seite

365-396

Page Pagina Ref. No

10 042 021

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.