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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 3. Oktober 1963

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Posibestdlancscebuhr Einrückungsgebühr; 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksb3gehren für die Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums (Vom 16. September 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie den Entwurf eines Bundesbeschlusses zum Volksbegehren für die Erhöhung der Benten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (IV) zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums samt Botschaft und Bericht zu unterbreiten.

Erster Teil Allgemeines zum Ausbau der AHV A. Die Revisionsbegehren und ihre Oberprüfung Am 1. Juli 1961 ist die fünfte AHV-Bevision in Kraft getreten. Sie brachte eine namhafte Erhöhung aller Benten und verursachte durchschnittliche Mehraufwendungen von rund 380 Millionen Franken im Jahr. Diese Zusatzbelastung überstieg jene der vier vorangehenden Bevisionen zusammen um mehr als 100 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt.

Bundesblatt. Ilo. Jahrg. Bd. II.

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518 Schon kurze Zeit nach dieser wichtigen Gesetzesänderung wurden neue Begehren um einen Ausbau der AHV laut. Zur Begründung wurde zum Teil auf die markante Steigerung der Löhne und Preise in der letzten Zeit und auf das Anwachsen des Ausgleichsfonds der AHV, vor allem aber auf die weiterhin ungenügende Alterssicherung namentlich der sozial schwachen Bevölkerungskreise hingewiesen. Die nachstehende Übersicht vermittelt ein Bild der wichtigsten Bevisionsbestrebungen.

I. Volksbegehren Das Schweizerische Komitee der Vereinigungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenrentner in Genf hat am 7./2l. Juni 1962 ein Volksbegehren für die Erhöhung der Benten der AHV und der IV zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums eingereicht (BB1 1962, II, 165). Danach soll durch eine Änderung von Artikel 34iuater der Bundesverfassung die Ausgestaltung der AHVund IV-Benten als existenzsichernde Bedarfsrenten sowie eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens der Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherungen herbeigeführt werden. Zu diesem Volksbegehren nehmen wir im Vierten Teil Stellung.

Ein zweites Volksbegehren wurde vom «Schweizerischen Beobachter» in Basel am 12. Juli 1962 eingereicht (BEI 1962, II, 356). Es trägt den Titel «Volksbegehren für zeitgeniässere AHV- und IV-Benten mit Teuerungsausgleich» und strebt auf dem Wege der Verfassungsrevision im wesentlichen eine Bentenerhöhung an. Der monatliche Betrag der einfach en Altersrente soll ab l. Julil963 auf mindestens 125 Eranken, in jedem Fall aber gegenüber Januar 1960 um mindestens 30 Eranken erhöht werden; ferner soll die automatische Anpassung der Benten an den Index der Konsumentenpreise eingeführt werden. Über die Behandlung dieses Volksbegehrens enthält der Vierte Teil nähere Ausführungen.

II. Parlamentarische Begehren Im Hinblick auf die sechste AHV-Bevision ist eine grosse Zahl von parlamentarischen Vorstössen unternommen worden. So hat der Bundesrat folgende Postulate oder in Postulate umgewandelte Motionen zur Prüfung entgegengenommen : - Schmid Ernst, vom 6. Oktober 1960, betreffend Altersgrenze für die EhepaarAltersrente ; - Fuchs, vom 28. September 1961, betreffend Hilflosenentschädigungen für Altersrentner; - Schuler, vom 21. März 1962, betreffend Anpassung der Benten an die Teuerung; - Weber Max, vom 21. März 1962,
betreffend eine zusätzliche Versicherung zur Ergänzung der AHV-Benten ; - Malzacher, vom 21. Juni 1962, betreffend die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer ;

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- Münz, vom 18. September 1962, betreffend die sechste AHV-Eevision; - Schmid Philipp, vom 18. September 1962, betreffend die sechste AHV-Eevision; - Dafflon, vom 25. September 1962, betreffend Teuerungszulagen.

Vom Nationalrat noch nicht behandelt wurde das Postulat Vontobel, vom 15. März 1963, betreffend den Anspruch auf Ehepaar-Altersrenten.

III. Andere Eingaben Den Bundesbehörden und der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassen en- und Invalidenversicherung (nachstehend AHV/IV-Kommission genannt) sind .zahlreiche Anregungen und Wünsche von gesamtschweizerischen, regionalen und lokalen Organisationen zugegangen, die alle eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden AH V G genannt) zum Ziele haben. Einzeln erwähnt seien hier: - Die Eingabe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, vom 14. September 1962, an den Bundesrat.

Sie schlägt eine neue Eentenformel mit einer durchschnittlichen Verbesserung von 33 bis 42 Prozent sowie eine Erhöhung der von den Versicherten, den Arbeitgebern und der öffentlichen Hand aufzubringenden Beiträge vor.

- Ein Schreiben, des Bundes Schweizerischer Erauenvereine, vom 13. Eebruar 1963, an den Vorsteher des Eidgenossischen Departements des Innern. Diese Organisation befürwortet ebenfalls eine Erhöhung aller Eenten, jedoch ohne Erhöhung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber. Sie schlägt ferner eine Eentenanpassung bei veränderten Verhältnissen vor, lehnt aber eine automatisch wirkende Indexklausel ausdrücklich ab.

- Ein Schreiben des Überparteilichen Komitees für höhere AHV-Eenten, das bei der fünften Eevision ein Volksbegehren eingereicht hatte, vom 8. März 1963, an den Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern. Darin wird eine Aufteilung der sechsten AHV-Eevision in ein Sofortprogramm und in ein Eevisionsprogramm auf längere Sicht gefordert. Als sofortige Änderungen werden im wesentlichen vorgeschlagen: Erhöhung der Eenten um 25 Prozent; Umwandlung der Teilrenten der Übergangsgeneration in Vollrenten; Änderung der Altersvoraussetzungen für die Ehepaarrenten; Begrenzung des Ausgleichsfonds; Zusatzleistungen für Bedürftige.

IV. Vorarbeiten für die Eevision Die zahlreichen und unzweideutigen Begehren um einen weiteren Ausbau der AHV
veranlassten den Bundesrat, vorerst für eine beförderliche Überprüfung der finanziellen Ausgangslage zu sorgen, welche Arbeit vom Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für die technische Bilanz der AHV/IV-Kommission ausgeführt wurde. Hierauf wurde diese Kommission beauftragt, die Möglichkeiten einer Gesetzesänderung zuhanden des Bundesrates zu begutachten.

520

Die Kommission führte anlässlich ihrer Sitzung vom 31. Oktober 1962 eine allgemeine Aussprache durch und setzte einen ISgliedrigen Sonderausschuss für die sechste AHV-Revision ein mit dem Auftrag, ihr bis zum Juni 1963 den Entwurf eines Berichtes an den Bundesrat vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Sonderausschuss nachgekommen, soweit es sich um Bevisionsprobleme mit finanziellen Auswirkungen handelte. Das Bundesamt für Sozialversicherung arbeitete die Grundlagen für die sechste AHV-Revision in mehreren Varianten aus und stellte dem Sonderausschuss überdies eine umfangreiche Dokumentation zur Verfügung.

Gestützt auf die Beschlüsse des Sonderausschusses hat das Bundesamt für Sozialversicherung einen ausführlichen Bericht entworfen und der Gesamtkommission vorgelegt. Diese hat ihn anlässlich der Sitzung vom 7. Juni 1963 durchberaten und gutgeheissen. Am 21. Juni 1963 trat die Gesamtkommission zu einer zweiten Sitzung zusammen und behandelte die Revisionsprobleme ohne finanzielle Auswirkungen.

Der Gesetzesentwurf, den wir Ihnen mit dieser Botschaft vorlegen, stützt sich im wesentlichen auf die Vorschläge der AHV/IV-Kommission. Ebenso beruhen unsere Ausführungen im Zweiten Teil vorwiegend auf den Vorarbeiten des genannten Gremiums. Auf Abweichungen in Einzelpunkten werden wir besonders hinweisen.

B. Die Zielsetzung der Revision I. Die schweizerische Lösung des VorsorgeproUems

Die Sicherung unserer Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und d.er Invalidität erfolgt, wenn man von den sittlichen und familienrechtlichen Verpflichtungen absieht, im wesentlichen auf drei Arten, nämlich durch die Selbstvorsorge (Sparen, Einzel Versicherung), durch die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) und durch die Sozialversicherung sowie die sie ergänzende Fürsorge. Diese spezifisch schweizerische Struktur der Voisorgebestrebungen darf durch die sechste AHV-Revision nicht verändert werden. Der Ausbau der Sozialversicherung soll vielmehr in der Weise erfolgen, dass ihre Leistungen auch in Zukunft Grundlage und Anreiz für die beiden übrigen Sicherungsbestrebungen sind. Die AHV-Rente und mit ihr die IV-Rente müssen also weiterhin sogenannte Basisleistungen bleiben, die für sich allein die Bedürfnisse der Versicherten in den genannten Wechselfällen des Lebens nicht zu decken vermögen.

Es ist nun aber unverkennbar, dass heute noch breite Bevölkerungsschichten vorwiegend auf die Basisleistungen der Sozialversicherung angewiesen sind.

Viele Alte, Hinterlassene und Invalide konnten keine genügenden Ersparnisse anlegen oder Versicherungen abschliessen und stehen auch nicht im. Genuss ausreichender Leistungen seitens der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen. Um ihnen im Rahmen der AHV und IV zu helfen, müssten entweder deren Leistungsansätze allgemein ganz erheblich gesteigert werden, womit das Prinzip der Ba-

521 sisversichemng aufgegeben und notgedrungen die übrigen Vorsorgebestrebungen beeinträchtigt "wurden, oder aber es müssten die Mininalrenten unverhältnismässig heraufgesetzt werden, womit praktisch der Übergang zum System der Einheitsrenten vollzogen und dadurch eine grosse Zahl nicht bedürftiger Leute in den Genuss überhöhter Leistungen gelangen würde.

Die AHV/IV-Kommission hat das Problem der Lücken im gegenwärtigen und künftigen System unserer sozialen Sicherheit sorgfältig geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass nur die Ausrichtung von Zusatzleistungen an bedürftige Bezüger von AHV- und IV-Eenten eine sinnreiche Erweiterung der Sozialversicherung darstelle. Neben eine verbesserte Yolksversicherung habe ein System von besonders ausgestalteten Bedarfsleistungen zu treten, die dem sozial schwächsten Teil der Bevölkerung eine minimale Existenz garantieren. Wir teilen grundsatzlich die Konzeption der AHV/IV-Kommission und möchten nachstellend den doppelten Aspekt des vorgesehenen Ausbaus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge noch etwas näher beleuchten.

H. Grundsätzliches zur Verbesserung der AHV Wenn nach der dargelegten Gesamtkonzeption die AHV den Charakter einer Basisversicherung beibehalten soll, so ist damit ihr Leistungsniveau noch nicht eindeutig bestimmt. Wie hoch eine sogenannte Basisrente anzusetzen ist, hängt wesentlich von der Einschätzung der Bedurfnisse der Versicherten und ihrer übrigen Vorsorgemöglichkeiten sowie von der finanziellen Lage der Versicherung ab. Wir halten nun dafür, dass mit der gegenwärtigen Revision die Eentenleistungen der AHV (und damit auch der IV) ohne Änderung ihrer Struktur und unter voller Ausnützung der finanziellen Gegebenheiten soweit als möglich verbessert werden sollen.

Damit wird nicht nur den heutigen Kevisionswünschen Eechnung getragen und der AHV und IV ihre wichtige Stellung in der Sicherung der Alten, Hinterlassenen und Invaliden gewahrt, sondern - wie wir hoffen - dem Leistungsaufbau der AHV und IV auch für die Zukunft eine gewisse Stabilität verliehen.

Die Eenten der AHV und IV sollen zwar weiterhin wertbeständig bleiben und einem veränderten Lohn- und Preisniveau angepasst werden; auf eine strukturelle Änderung sollte dagegen verzichtet werden, wenn es gelingt, durch die persönliche und namentlich durch die berufliche
Vorsorge den Beninern jene zusätzlichen Mittel zu sichern, die ihnen eine würdige Lebenshaltung erlauben.

Welche Verbesserungen die AHV im einzelnen erfahren soll, wird im Zweiten Teil zu erörtern sein.

III. Die TSinfulirvncj von Zusatdeisttmgen Die geplante Verbesserung der AHV und IV vermag -- wie erwähnt - die Lücken im sozialen Schutz der Alten. Hinterlassenen und Invaliden nicht zu schliessen. Der Bestand der alten Leute, die auch nach der Eevision über ungenügende Existenzmittel verfugen, durfte sich schätzungsweise auf 150 000 bis

522 200000 Personen belaufen. Sozialpolitisch muss daher angestrebt werden, im Anschluss an die eigentliche AHV-Eevision ein System von Zusatzleistungen zu 'schaffen, durch das diesem Teil des Schweizervolkes eine Existenzgrundlage gesichert wird, Wir haben die rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten der Einführung von Zusatzleistungen abklären lassen. Verfassungsrechtlich dürfte einem solchen versicherungsähnlichen System nichts entgegenstehen. Immerhin lassen sich diese Leistungen nicht direkt mit den AHV- und IV-Eenten verknüpfen; ihre Ausrichtung muss vielmehr im Bahmen bundesrechtlicher Vorschriften den Kantonen überlassen bleiben, damit die Zusatzleistungen mit den bereits bestehenden zusätzlichen Fürsorgeleistungen der Kantone organisch verbunden werden können. Wir sehen daher vor, einen besonderen Gesetzesentwurf über die Zusatzleistungen zur AHV und IV auszuarbeiten, und hoffen, dieses Gesetzeswerk, das die geplante AHV-Eevision sinnvoll ergänzt, nach Anhörung der Kantone den eidgenössischen Bäten in naher Zukunft unterbreiten zu können.

Allgemein lässt sich heute schon sagen, dass die Zusatzleistungen versicherungsmässig ausgestaltet werden müssen. Dem AHV- und IV-Bentner soll ein Anspruch auf Ergänzung seines anrechenbaren Einkommens (mit Einschluss der Eente) bis zu der einem Existenzminimum entsprechenden Einkommensgrenze eingeräumt werden. Wie hoch diese Grenze anzusetzen ist - in der AHV/ IV-Kommission sind für Einzelpersonen 3000 Franken in Erwägung gezogen worden - wird bis zur Ausarbeitung des besonderen Gesetzesentwurfes näher abzuklären sein. Nach dem Vorschlag der genannten Kommission dürfte die finanzielle Belastung ein jährliches Ausmass von etwa 170 Millionen Franken erreichen und im Bahmen der Versicherung zur Hälfte zu Lasten des Bundes und zur Hälfte zu Lasten der Kantone gehen, wobei der Finanzkraft der Kantone angemessen Eechnung zu tragen wäre.

Die Einführung der Zusatzleistungen ist nur möglich, falls die Kantone ihre Mitwirkung zusichern. Sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht fällt ihnen eine entscheidende Bolle zu. Das Eidgenössische Departement des Innern hat deshalb die Angelegenheit mit massgebenden Vertretern aller Kantone besprochen. Als Ergebnis dieser konferenziellen Besprechung kann festgehalten werden, dass die geplante Eegelung in ihren Grundzügen einhellig begrüsst wird.

523 Zweiter Teil Verbesserung der AHV A. Die Ausgangslage Kir eine Gesetzesrevision I. Das geltende Rentensystem der AHV 1. Systematik und B e n t e n a n s p r u c h Bei der 6. AHV-Eevision geht es vorwiegend um die Verbesserung des Leistungssystems. Es durfte daher zweckmässig sein, vorerst dessen Aufbau in schematischer Weise in Erinnerung zu rufen, und zwar nach den beiden im Gesetz vorgesehenen Einteilungsgründen.

a. Die E i n t e i l u n g der B e u t e n n a c h K a t e g o r i e n stützt sich grundsätzlich auf das Kriterium der Beitragsdauer und fuhrt zu nachstehender Systematik : aa. Ordentliche Benten (mindestens ein Beitragsjahr notwendig) - Vollrenten (vollständige Beitragsdauer; für Altersrenten: Jahrgänge 1898 und später) - Generationsbedingte Teilrenten (z.B. Altersrenten der Jahrgänge 1883-1892 mit verdoppelter vollständiger Beitragsdauer) - Pro-rata-Benten (1960 und später begründete Teilrenten bei unvollständiger Beitragsdauer) &&. A u s s e r o r d e n t l i c h e Eenten - Generationsbedingte (z.B. Altersrenten für vor 1. Juli 1883 geborene Schweizer, Einkommensgrenzen für Schweizer im Ausland) - Nicht generationsbedingte (Beitragsleistung weniger als l Jahr oder kleinere Pro-rata-Benten als das Bentenminimuni, d.h. Minimalgarantie insbesondere für Eückwanderer; immer mit Einkommensgrenzen verbunden) ~b. Die Einteilung der Eenten nach A r t e n geht primär vom versicherten Bisiko aus und subsidiär vom Zivilstand, wie nachstehende Systematik zeigt : aa. Altersrenten - Einfache Altersrente (Eentenalter für Manner 65 und für Frauen 63 Jahre) - Ehepaar-Altersrente (Eentenalter des Mannes 65 und der Ehefrau 60 Jahre) bb. Hinterlassenenrenten - Witwenrenten (allenfalls Abfindung für kinderlose Witwen unter 40 Jahren oder ältere mit Ehedauer unter 5 Jahren) - Waisenrenten (Vater- und Mutterwaisen, Vollwaisen, Grenzalter 18 bzw.

20 Jahre)

524

2. B e n t e n b e m e s s u n g a. Die Hohe der vollen einfachen Altersrente ist bestimmend flir das Ausmass der Eenten der iibrigen Kategorien und Arten. Das Jahresbetreffnis wird ausgehend vom durchschnittlichen Jahresbeitrag ( = 4 % des durchschnittliohen Erwerbseinkoramens) berechnet. Die entsprechende Bentenformel lautet seit 1. Juli 1961 wie folgt: 450/ x6(-150), x4(-300), x2(-450), xl(-600) Min. 1080, Max. 2400 Die erste Zeile enthalt die allgemeine Berechnungsregel mit dem festen Bententeil von 450 Franken und den vier Faktoren (x6, x4, x2, xl) fur die Berechnung des veranderlichen Bententeils, ansgehend vom durchschnittliohen Jahresbeitrag (in Klammern die Intervallgrenzen fur die Zerlegung dieses Beitrags). Aus der zweiten Zeile sind der Mindest- und der H6chsta,nsatz ersichtlich, wobei sich letzterer automatisch ergibt, wie es nachstehende Probe belegt.

Bin Beispiel moge die Berechnungsregel deutlicher machen. Betragt der durchschnittliche Jahresbeitrag 400 Franken, so wird er zunachst gemass den Intervallgrenzen zerlegt in 150+150+100 = 400. Diese drei Komponenten werden der Beihe nach mit 6, 4 und 2 mnltipliziert, was den veranderlichen Teil von 900+600+200 = 1700 ergibt. Zusammen mit dem festen Teil von 450 fuhrt das auf eine einfache Altersrente von 2150 Franken im Jahr (gemass Bententabelle auf 2160 Franken aufgerundet).

Probe fur Bentenminimum: fester Bententeil variabler Bententeil Bentenminimum bis Binkommen 2625, d.h. bis durchschnittlichem Jahresbeitrag 105 . .

Probe fiir Rentenmaximum: fester Bententeil variabler Bententeil

Bentenmaximuni ab Binkommen 15 000, d.h.

ab durchschnittlichem Jahresbeitrag 600 .

Fr.

450 630

6x105

1080 450 6x150 4x150 2x150 1x150

= 900 = 600 = 300 = 150

1950 2400

6. Die Bemessung der Benten der iibrigen K a t e g o r i e n geht vom Bereohnungsergebnis der Vollrente aus. Es kommt hier die Abhangigkeit der Benten von der Beitragsdauer zum Ausdruck, und zwar wie folgt:

525 aa. Generationsbedingte Teilrente. Der das Bentenminimurn übersteigende Teil der Vollrente wird, nur im Verhältnis der verdoppelten Beitragsdauer des Jahrganges zu einer Beitragsdauer von 20 Jahren gewährt (ursprünglich waren 20 volle Beitragsjahre des Jahrganges zum Bezug einer Vollrente notwendig). Dazu wird das ungekürzte Bentenminimum addiert.

bb. P r o - r a t a - B e n t e . Es wird auf das Verhältnis zwischen den effektiven BeitragsJahren des Versicherten und den von seinem Jahrgang geschuldeten Beitragsjahren abgestellt. Die auf das nächste Zwanzigstel gerundete Verhältniszahl (vgl. Anhangtabelle 5) wird mit der entsprechenden Vollrente multipliziert (hier wird auch das Rentenminimum in die Kürzung einbezogen).

oc. A u s s e r o r deutliche Bente (ursprünglich als Übergangsrente für die Beitragsdauer von 0 Jahren vorgesehen). Sie entspricht dem Minimum der ordentlichen Bente, vorbehaltlich des Kürzungseinflusses der Einkommensgrenzen.

c. Die Bentenhohe bei den übrigen A r t e n lässt sich immer aus der einfachen Altersrente der zutreffenden Kategorie berechnen. Diese Beuten betragen in Prozenten der einfachen Altersrente : aa. E h e p a a r - A l t e r s r e n t e = 160% bb. W i t w e n r e n t e = 80% cc. Waisenrenten - einfache =40% -Vollwaisen =60% II. Die demographische und wirtschaftliche Entwicklung 1. B e v ö l k e r u n g s s t a t i s t i s c h e

Grundlagen

Zur Vorausberechnung der Bestände der Beitragspflichtigen und der Bentner muss auf bestimmte Annahmen über die künftige Bevölkerungsentwicklung abgestellt werden. Diese Annahmen sind vom Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für die technische Bilanz der AHV/IV-Kommission von Grund auf überprüft worden.

Die Erneuerung der Bevölkerung erfolgt durch Geburten- und Wanderungsüberschüsse; die diesbezüglichen Zahlen mögen in Anhangtabelle l konsultiert werden. Die Wanderungsüberschüsse resultieren zum grossen Teil aus dem Zuzug der Gastarbeiter, wovon noch später die Bede sein wird.

Die Entwicklung der Gesamtbevölkerung in ihrer Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht geht gemäss den getroffenen Annahmen aus Anhangtabelle 2 hervor. Innert 20 Jahren werden wir so zum 7 Millionen-Volk und um die Jahrtausendwende wird beinahe die 8 Millionengrenze erreicht. Dabei wird vorerst während 2-3 Jahrzehnten vor allem die Gruppe der 20-64jährigen absolut bedeutend stärker zunehmen als jene der über 65jährigen, was die Ursache zusätzlicher Beitragseingänge sein wird, insbesondere seitens der Gastarbeiter.

526 Die aufgezeigten Entwicklungen finden ihren direkten Niederschlag in den künftigen Beständen der Beitragspflichtigen und der Bentenbezüger, so wie sie in Anhangtabelle 3 wiedergegeben sind. Die Zahl der Beitragspflichtigen wird demnächst die 3 Millionengrenze üb erst eigen, und l Million an Bentenbezügern (Ehepaare zu 2 Personen gezählt) dürfte in Bälde erreicht sein.

2. Einkommensverhältnisse Grundlegend für die Vorausberechnung der Beitragseingänge der AHV sind die Annahmen betreffend die künftige Entwicklung der jährlichen Summe der Erwerbseinkommen, welche sich als Produkt «Zahl der Beitragspflichtigen mal mittleres Erwerbseinkommen pro Kopf» ergibt.

Die Entwicklung der Bestände der Beitragspflichtigen resultiert aus den demographischen Bechnungsgrundlagen, wogegen für die Entwicklung des mittleren Erwerbseinkommens der Beitragsindex der AHV massgebend ist. Setzt man den mittleren AHV-Beitrag pro Kopf (= 4% des Mittelwertes der Erwerbseinkommen) des Jahres 1948 = 100, so zeigt z.B. die Beitragsstatistik des Jahres 1960, dass dieser Beitrag inzwischen um 50 Prozent zugenommen, d.h.

den Indexstand 150 erreicht hat. Für das Jahr 1962 kann der Index auf 172 geschätzt werden, und die für 1963 bereits vorliegenden Abrechnungsergebnisse scheinen darauf zu deuten, dass in diesem Jahr der Stand von 190 überschritten wird. Für 1965 wurde ein Beitragsindex von 203 in Bechnung gestellt, was einer Zunahme der mittleren Löhne um 6 Prozent innert zwei Jahren gleichkommt.

Eine Zunahme-Intensität von jährlich 3 Prozent während dieser Periode entspricht etwa dem seit 15 Jahren festgestellten mittleren Realzuwachs der Jahreslöhne.

Für die Entwicklung des Lohnniveaus nach 1965 wurde von der AHV/IVKommission angenommen, dass der Beitragsindex noch weiterhin zunehme und im Jahre 1970 den Stand von 235 erreiche, was einem Zuwachs von 15 Prozent innert 5 Jahren, d.h. einem solchen von 3 Prozent im Jahresdurchschnitt entspricht. Von da an wurde der Index 235 in den Vorausberechnungen beibehalten, weshalb von einem statischen Bechnungsmodell gespiochen werden kann, bei welchem sich sowohl die Beiträge als auch die Benten auf dem für die geplante Bevision vorgesehenen Niveau stabilisieren.

Es ist anzunehmen, dass der Beitragsindex auch nach 1970 weiter ansteigen wird. In diesem Fall könnte aber bald eine weitere
Bentenanpassung in Frage kommen. Die von einem höheren Beitragsindex verursachten zusätzlichen Beitragseinnahmen müssten dann zu diesem Zweck in Reserve gestellt werden, ansonst die Politik des «vorgegessenen Brotes» betrieben würde. Um den Zusammenhang zwischen einer weitergehenden Lohnentwicklung und den dadurch ermöglichten weiteren Rentenanpassungen zu illustrieren, wurde auch mit einem dynamischen Modell gerechnet, auf welches wir noch später unter C, II, 2 hiernach zurückkommen werden.

527 Wie sich die Entwicklung gemäss dem von der AHV/IV-Kommission gewählten statischen Eechnungsmodell gestaltet, zeigt die Texttabelle 1. Aus ihr ist ersichtlich, dass die Erhöhung der mittleren Löhne einen stärkeren Einfluss auf die Zunahme der Beitragseingange ausübt als die Entwicklung der Bestände der Beitragspflichtigen. So werden sich z.B. von 1948 bis 1965 die Beitragseingänge nahezu verdreifachen; die Bestände nehmen in der gleichen Zeit kaum um 50 Prozent zu, die mittleren Löhne jedoch um mehr als 100 Prozent.

Entwicklung der Erwerbseinkommen und der Beiträge Statisches Modell (Bis 1962 : Abrecbnungsergebnisse) Jahressummen in Millionen Franken

Jahr

Era erbseinkommen

Beitrage (4 %)

Texttabelle l

Indexmassige Entff icklimg (1948 = 100) Jahressummen

Bestände Beitragspflichtige

Mittelwert « Lohne >> (Beitragsindex)

1948

10450

418

100

1001)

1002)

1960 1962 1965 1970 1975 1980 1985

20000 25100 30600 38000 39000 40200 41400

798 1005

1225 1518 1559 1610 1654

191 240 293 364 373 385 396

127 140 144 155 159 164 169

150 172 203 235 235 235 235

Jahresmittel: 1965-1984

37600

1504

360

157

229

Unbegrenzt

40200

1609

385

168

230

l ) 2

Auf angsbestand : 2,1 Millionen Personen.

) Mittleres Erwerbseinkommen: 4980 Pranken im Jahr 1948.

Für die nachstehend betrachteten Vorausberechnungen auf kurze Sicht ist die Peststellung wichtig, dass sich im Durchschnitt der Periode 1965-1984 ein jährlicher Beitragseingang von rund 1,5 Milliarden Franken ergeben sollte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von dieser Beitragssumme mehr als 200 Millionen von den Gastarbeitern aufgebracht werden. Wir werden später zeigen, welche Rückwirkungen ein möglicher Ausfall dieser Beitragskomponente auf den Finanzhaushalt der AHV haben könnte.

Anderseits ist es auch denkbar, dass das Lohnniveau in den Anfangsjahren 1965 bis 1970 weniger betont ansteigt als gemäss den Annahmen der AHV/IVKommission, und dass die im. allgemeinen Lohnniveau mitberucksichtigten Überstunden dahinfallen. Zusätzliche Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass selbst derartige Entwicklungen zu einer Beitragssumme von 1,5 Milliarden

528 im Jahresdurchschnitt der Periode 1965-1984 führen können, vorausgesetzt, dass nach 1970 mit einer Zunahme der Eeallöhne um etwa 2 Prozent während 5 Jahren gerechnet wird. Die letzterwähnte Anahme wird von Vertretern der Wirtschaftswissenschaft als realistisch bezeichnet. Allzu optimistische Annahmen für die Jahre 1965-1969 werden sich so nach 1970 zwangsläufig korrigieren, weshalb wir die von der AHV/IV-Kommission verwendeten Eechnungsgrundlagen unseren weiteren Überlegungen zugrundelegen können.

Die Verteilungen der Beitragspflichtigen und der Eentner nach ihrem massgebenden Einkommen sind ebenfalls als wichtige wirtschaftsstatistische Becbnungsgrundlagen zu erwähnen. Entsprechende Angaben sind aus der Texttabelle 2 ersichtlich.

Verteilung der Beitragspflichtigen und der Beitragssummen nach dem Erwerbseinkommen (Schweizer Männer, Beitragsindex gemäss Texttabelle 1) Texttabelle 2 Promilleverteilung der E rwerb seinkommen

bis 5000 5 000-10 000 10 000-15 000 15 000-20 000 20 000-30 000 SO 000 und mehr Total

Beitragspflichtigen

Beitragssivmmen

1948

1900

1965

1948

I960

1965

455 406 90 27 15 7 1000

246 371 240 76 43 24 1000

188

181 455 174 74 62 54 1000

56 292 291 122 100 139 1000

30 123 293 193 161 200 1000

211 311 147 95 48 1000

Diese Zahlen zeigen deutlich, dass mit der Erhöhung des Beitragsindexes ein «Abwandern» der Beitragspflichtigen in die höhern Einkommensstufen verbunden ist. Welche Bedeutung einer solchen «Abwanderung» bei der Bemessung der künftigen Eenten zukommt, sei unter B I, 16. hiernach erörtert.

III. Der finanzielle Stand der ÂHV 1. Beurteilung auf weite Sicht Gemäss AHVG, Artikel 92 hat der Bundesrat zur Überprüfung des finanziellen Gleichgewichts mindestens alle 10 Jahre eine technische Bilanz der Versicherung erstellen zu lassen. In diesem Sinne erteilte er am 25. April 1962 den zuständigen Instanzen den Auftrag, eine solche Bilanz zu errechnen. Die mit den vorstehend skizzierten neuen Eechnungsgrundlagen durchgeführten Vorausberechnungen zeitigten für die Entwicklung des Einanzhaushalts das in Anhangtabelle 6 mitgeteilte Ergebnis. Daraus entsteht die technische Bilanz, welche in Texttabelle 8 als Durchschnittsbudget auf weite Sicht dargestellt wird.

529 Zeitlich unbegrenztes Durchschnittsbudget ab I.Januar 1965 gemäss geltender Ordnung

Texttabelle 8

Mittlere Jahreswerte in Millionen Franken Budgetposten

.

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds (Zinsen) b . Beiträge (4%) . . . .

c. öffentliche Hand . . .

B. Passiven C . AJctivenüberschuss . . . .

Grundlagen 1951-1960 (Zmsfuas 3 %)

>eue Rechnungsgrundlagen (Zinsfuss 3 V « %) mit öffentlicher Hand ilimmum 1)

Maximum a )

199 1007 425

230 1609 52S

1631

2367

230 1609 1839 3678

18S9

2260

2260

-- 208

107

1418

*) Öffentliche Hand gemäss geltender Regelung; bis 1967: 160 Mio, 1968-1977: 280 Mio, ab 1978 :1/4 der Ausgaben.

*) Öffentliche Hand gemäss verfassungsmassiger Höchstgrenze : % der Ausgaben (nach Verwendung des Aktivenüberschusses zur Verbesserung der Leistungen).

Diese Tabelle vermittelt in den beiden ersten Spalten den Vergleich der Auswirkungen der alten und der neuen Eechnungsgrundlagen. Der entscheidende Unterschied liegt in den Beitragseinnahrnen, welche mit den in vorstehender Texttabelle l ausgewiesenen 1,6 Milliarden im Jahresdurchschnitt eingesetzt wurden, anstelle der bis anhin gültigen 1,0 Milliarde. Die übrigen Unterschiede sind auf die neuen demographischen Eechnungsgrundlagen sowie auf die Wahl eines höhern Zinsfusses zurückzufuhren. Der neu in Eechnung gestellte Zinsfuss von 3% Prozent entspricht der in jüngster Zeit verzeichneten Nettorendite des gesamten Anlagebestandes des Ausgleichsfonds.

Das mit den neuen Grundlagen gerechnete Durchschnittsbudget wurde bezüglich der Zuwendungen der öffentlichen Hand in Texttabelle 3 in zwei Varianten wiedergegeben. Eechnet man mit der in AHVG, Artikel 103 vorgesehenen Minimalregelung, so hat die öffentliche Hand durchschnittlich 528 Millionen Franken im Jahr aufzubringen, was rund 23 Prozent der künftigen Ausgaben deckt. Wird jedoch die verfassungsmässige Höchstgrenze in Eechnung gestellt, gemäss welcher Bund und Ivantone zusammen die Hälfte der Ausgaben - auch nach einer entsprechenden Leistungsverbesserung - übernehmen können, ergibt sich eine Gesamtzuwendung von 1839 Millionen Franken.

Je nach dem Ausmass der Beiträge der öffentlichen Hand entsteht deshalb ein V resdurchschnittlicher Einnahmenuberschuss v o n 1 0 7 b i s 1418 2260 Millionen in Beziehung gesetzt, so erhellt, dass damit eine Eentenverbesse-

530 rang von mindestens 5 Prozent und höchstens von rund 60 Prozent ermöglicht würde. Jede Eentenerhöhung, die sich in diesen Grenzen hält, ist verfassungsmässig gesehen zulässig. Zur Finanzierung einer merklichen Eentenerhöhung ist dermasseii eine Heraufsetzung der Zuwendungen der öffentlichen Hand über kurz oder lang unumgänglich.

Die mögliche Entwicklung des Ausgleichsfonds, so wie dies in Anhangtabelle 6 zum Ausdruck kommt, gehört ebenfalls zur Beurteilung der finanziellen Lage auf weite Sicht. Auf Ende 1962 wurde der Fonds mit rund 6,3 Milliarden Franken verbucht. Würde das geltende Leistungssystem nicht revidiert, ergäben sich alljährlich zunehmende Eechnungsüberschüsse, so dass der Ausgleichsfonds sich innert 10 Jahren genau verdoppeln und somit den Stand von 13 Milliarden erreichen würde; weitere 10 Jahre später, also Ende 1982 wäre die 20 Milliardengrenze bereits überschritten. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass eine merkliche Eentenerhöhung ohne Erhöhung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber finanziert werden kann.

2. Beurteilung für den Z e i t a b s c h n i t t 1965-1984 Die AHV/IV-Kommission hat neben dem Budget auf weite Sicht auch ein solches auf kurze Sicht, nämlich für den zwanzigjährigen Zeitabschnitt 1965 bis 1984 aufgestellt. Die Vorausberechnungen auf weite Sicht gestatten eine richtungsweisende Planung, wogegen die Schätzungen auf kurze Frist eine genauere Planung für die nähere Zukunft erlauben.

Diese Feststellung gilt für alle vier entscheidenden Elemente des AHVBudgets, nämlich für den Ausgleichsfonds, die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, die Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie für die jährliche Belastung. Wie unter II, 2 dargelegt, kann für den Zeitabschnitt 1965-1984 mit einer Beitragssumme von 1,5 Milliarden Franken im Jahresdurchschnitt gerechnet werden. Die durchschnittlichen Jahresausgaben bewegen sich in der gleichen Grössenordnung. Bezüglich der Entwicklung des Ausgleichsfonds und der öffentlichen Zuwendungen lassen sich eine Minimal- und eine Maximalvariante in Erwägung ziehen.

Beim Ausgleichsfonds ergeben sich die beiden Varianten aus der mehr oder weniger starken Inanspruchnahme der Zinsen. Auf Ende 1964 kann mit einem Ausgleichsfonds in der Höhe von 7,2 Milliarden Franken gerechnet werden. Bei einem Zinsfuss von 3% Prozent ergäben
sich hieraus rund 230 Millionen Franken an Jahreszinsen. Will man diese alljährlich zur Deckung der Ausgaben heranziehen, so wird der Fonds seinen anfänglichen Stand beibehalten, vorausgesetzt, dass auch die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie die Zuwendungen der öffentlichen Hand laufend ausgegeben werden. Wird jedoch auf die Verwendung der Zinsen gänzlich verzichtet, werden diese alljährlich im Fonds verbleiben, so dass er bis Ende der zwanzigjährigen Periode sich verdoppeln und den Stand von 13,7 Milliarden erreichen wird.

531 Bei den Zuwendungen der öffentlichen Hand ergibt sich die Minimalvariante aus der geltenden gesetzlichen Eegelung, wie sie in der Pussnote *) der Texttabelle 3 angedeutet ist. Im Durchschnitt der nächsten 20 Jahre lassen sich diese Zuwendungen auf 305 Millionen Franken bewerten. Werden jedoch die bereits zur Verfügung stehenden fiskalischen Mittel vollständig in Eechnung gestellt, können etwa 80 Millionen Franken mehr eingesetzt werden, selbst wenn bei den Kantonen mit ihrem bisherigen Beitrag von 53 Millionen im Jahr gerechnet wird.

Die erwähnten Mehreinnahmen von 80 Millionen ergeben sich ausschliesslich aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser, aus welchen Mitteln die Beiträge des Bundes an die AHV bestritten werden. Texttabelle 4 vermittelt die nötigen Anhaltspunkte zur Schätzung der weitern Eingänge.

Spezialfonds des Bundes für die AHV

Beträge in Millioneil Pranken

Texttabelle 4 Keclimmgaergebnisse

Bechnungskonten

Schätzungen

1960

1961

1962

1963

Ponds Jahresanfang' . . .

Ertrag Tabak u. Alkohol .

619 212

An AHV1) .

. . .

Ponds Jahresende . . . .

831 107 724

724 216 940 107 833

833 240 1073 107 966

966 255 1221 107 1114

j

1964

1114 270 1384 107 1277

!) Total off entliehe Hand: 160 Mio, wovon ein Dritte 1, d.h. 53 Mio von den Kantonen aufgebracht.

Es ist offensichtlich nicht übersetzt, wenn für 1965 mit einem Zugang von 280 Millionen Franken gerechnet wird. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Belastung aus Tabak und Alkohol von 120 Millionen im Jahre 1948 auf 240 Millionen im Jahre 1962 angestiegen ist, was einem jährlichen Zuwachsrhythmus von 8,5 Millionen entspricht. Setzt man lediglich eine Jahreszunahme von 6 Millionen in Eechnung, so steigt der jährliche Ertrag in, der 20jährigen Periode 1965-1984 von 280 auf rund 400 Millionen Franken, was für die AHV eine durchschnittliche Jahreseinnahme von 330 Millionen bedeutet. Zusammen mit den Zuwendungen der Kantone im Ausrnass von 53 Millionen können demnach als Beitrag der öffentlichen Hand insgesamt 383 Millionen Franken ins maximale Durchschnittsbudget eingesetzt werden.

Gestützt auf diese Angaben ergeben sich nun ohne weiteres die beiden angekündigten Durchschnittsbudgets auf kurze Sicht, so wie sie aus Texttabelle 5 ersichtlich sind.

532 Durchschnittsbudget für Zeitabschnitt 1965-1984 gemäss geltender Ordnung Mittlere Jahreswerte in Millionen Franken Budgetposten

Texttabelle 5

Zinsverbrauch und öffentliche Hand Minimum

Maximum

1504 305 1) 1809 1536 273

230 1504 383 2 ) 2117 1536 581

A. Emnahmen b. Beiträge (4%) . . .

c. Öffentliche Hand . .

B . Ausgaben . . .

C. Einnah'tnenüber schuss .

Geltende Eegelung; vgl. Texttabelle 3, Pussnc>te 1).

) Bund: Ertrag Tabak und Alkohol, 330 Mio im Durchschnitt/Kantone: 53 Mio.

x ) 2

Der jährliche Einnahmenüberschuss hängt demnach wesentlich von den getroffenen Extremannahmen ab. Werden die Zinsen nicht ausgegeben und begnügt man sich mit den gegenwärtig geltenden Zuwendungen von Bund und Kantonen, so beträgt der Überschuss 273 Millionen im Jahr. Werden dagegen alle Zinsen verbraucht und soll die öffentliche Hand etwa 80 Millionen mehr aufbringen als bisher, so kann ein Überschuss von 581 Millionen ausgewiesen werden.

Im Vergleich zu den jahresdurchschnittlichen Ausgaben von 1536 Millionen erlauben diese Überschüsse Leistungsverbesserungen im Ausmass von rund 20 bis 40 Prozent. Beide Ansätze bewegen sich innerhalb der durch die Methode auf weite Sicht ermittelten Grenzen von 5 und 60 Prozent und sind deshalb ebenfalls verfassungskonform.

Die A'erbesserungsmöglichkeiten von 20 bis 40 Prozent waren denn auch für die Beratungen der AHV/IV-Kommission wegweisend. Es herrschte jedoch die Meinung vor, dass der Ausgleichsfonds im Laufe der nächsten 20 Jahre nicht mehr wesentlich zunehmen und am Ende der Periode etwa das dreifache einer Jahresausgabe betragen sollte. Damit wird zugleich einer Leistungsverbesserung das Wort gesprochen, welche merklich über die erwähnte untere Grenze von 20 Prozent hinausgeht. Wir können uns dieser Betrachtungsweise anschliessen, um so eher als wir bereits anlässlich der 5. AHY-Bevision eine Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf der Höhe von 6 bis 7 Milliarden in Aussicht genommen haben.

538 6. Die Grundzüge der Revisionsanträge I. Die BenteneriiöJiung 1. V e r b e s s e r u n g der V o l l r e n t e n a. Die Erhöhung der l a u f e n d e n Vollrenten steht sowohl vom sozialpolitischen als auch vom versicherungsmathematischen Standpunkt aus gesehen im Zentrum des Problems der Eentenerhöhung. Vor allem sind die jetzigen Bentenbezüger auf eine angemessene Eentenerhöhung angewiesen, insbesondere wegen der seit Inkrafttreten der 5. AHV-Eevision eingetretenen Verteuerung der Lebenshaltungskosten, zumal ein grosser Teil dieser Personen von keiner ändern Seite einen Teuerungsausgleich erhalten kann. Sodann ergibt sich aus der Wahl des Erhöhungsansatzes der wichtigste Hinweis für die Gestaltung der Eentenformel für die künftig zuzusprechenden Eenten.

Bezüglich der Wahl des prozentualen Erhöhungsansatzes wurden von der AHV/IV-Kommission verschiedene Varianten geprüft, denen Verbesserungsansätze von 20 bis 40 Prozent zugrunde lagen. Schliesslich gab die Kommission einer allgemeinen R e n t e n e r h ö h u n g um ein D r i t t e l einmütig den Vorzug. Im übrigen war sie sich darin einig, dass allen Bezügern eine Verhältnismassig gleiche Erhöhung der Eenten zugute kommen müsse, d.h. die beschlossene Heraufsetzung um ein Drittel soll nicht nur ein Durchschnittswert darstellen, sondern in jedem einzelnen Fall gewährt werden. Eine solche prozentual gleiche Eentenerhöhung ist bei der 6. Revision deshalb möglich, weil die Voraussetzungen hiefür bereits anlässlich der o. Revision geschaffen wurden. Bei der 5. Revision konnte nämlich für die Eenten der mittleren Einkommensstufen eine Korrektur angebracht werden, welche ihren durch die frühere Teilrentenverbesserung verursachten Eückstand wettmachte. Eine einheitliche Verbesserung der laufenden Eenten war damals nicht möglich.

Wir sind überzeugt, dass der Vorschlag der AHV/IV-Kornrnission den jetzigen sozialen Bedürfnissen entspricht. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Renten der 5. AHV-Eevision auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 1960 mit dem Beitragsindex 150 zugeschnitten waren. Da der Beitragsindex sich bereits dem Stand von 200 nähert und in Bälde dieses Niveau überschreiten kann, sollte das neue Eentenniveau zum mindesten dem Beitragsindex von 200 entsprechen, da sonst der ausgefallene Arbeitsverdienst nicht mehr im richtigen
Verhältnis ersetzt würde.

Die beantragte einheitliche Eentenerhöhung um % entspricht genau der Erhöhung der mittleren Einkommen zwischen 1960 und 1965. Damit ist keineswegs gesagt, dass die Eenten immer genau den Lohnverhältnissen angepasst werden können. Vielmehr ist jetzt schon ein gewisser Eückstand der Eentenhöhe auf die Höhe der Brwerbseinkommen in Kauf zu nehmen, da die Finanzierung der revidierten Eenten (Index 200) sich auf ein Lohnniveau stützt, das mit dem Beitragsindex von 235 gekennzeichnet wird, ähnlich wie die Finanzierung der geltenden Ordnung (Eentenindex 150) von einem Beitragsindex 175 ausgeht.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

37

534

b. Die N e u g e s t a l t u n g der Formel der k ü n f t i g e n Vollrenten muss auch bei den nach Inkrafttreten der 6. Revision entstehenden Neurenten zum mindesten eine Eentenverbesserung um ein Drittel gewährleisten. Bei dieser Neugestaltung darf überdies das unter A, II, 2 hievor erwähnte «Abwandern» der Beitragspflichtigen in die höhern Einkommensstufen nicht Übergängen werden. Die nachstehende neue Formel für die volle einfache Altersrente trägt diesen beiden Forderungen Eechnung. Wenn wir uns der unter A, I, 2 erläuterten Symbolik bedienen, sieht die neue Eentenformel wie folgt aus, wobei Ton den unveränderten 4prozentigen Beitragsansätzen ausgegangen wird.

1000/ x4(-400), X2(-700) Min. 1500, Max. 3200 Die Proben für das Bentenminimum und das Rentenmaximum gewähren den besten Einblick in die neue Struktur der Eentenformel, weshalb sie gleich aufgeführt seien: Eentenminimum: Fr.

fester Eententeil 1000 variabler Eententeil 4x125 500 Eentenminimum bis Einkommen 3125, d.h.

bis durchschn. Jahresbeitrag 125 . . .

1500 Bentenmaximum: fester Eententeil 1000 variabler Eententeil 4x400 = 1600 2x300 = 600 2200 Bentenmaximum ab Einkommen 17 500, d.h. ab durchschn. Jahresbeitrag 700 .

3200 Zum Verständnis der neuen Eentenformel sind noch einige zusätzliche Bemerkungen notwendig, welche wie folgt zusammengefasst seien : - Das neue Eentenminimum beträgt 1500 Franken im Jahr. Streng genommen ergäbe die Erhöhung des geltenden Minimums von 1080 Franken um y3 den genauen Betrag von 1440 Franken. Es ist also eine geringfügige Eundung um 60 Franken vorgenommen worden.

- Das neue Eentenmaximum beträgt 3200 Franken im Jahr und wird beim rentenbildenden Höchsteinkommen von 17 500 Franken im Jahresdurchschnitt erreicht. Das geltende Bentenmaximum. von 2400 Franken wird demnach genau um % erhöht, das geltende rentenbildende Höchsteinkommen von 15 000 Franken aber lediglich um rund 17 Prozent, also weniger als um %, welch letzterer Erhöhungssatz zu einem Grenzeinkommen von 20 000 Franken geführt hätte. Diese relative Herabsetzung des rentenbildenden Grenzeinkommens ist auf die nachstehend erwähnte Vereinfachung der Eentenformel zurückzuführen und entspricht übrigens besser der ursprünglichen Eentenformel von 1948.

535 - Die vier Progressionsstufen in der geltenden Eentenformel werden in der neuen Formel auf zwei reduziert, indem die Faktoren l und 6 fallen gelassen wurden.

Die Streichung des Faktors 6 wird durch eine markante Erhöhung des festen Rententeils kompensiert. Die neue Eentenformel weist somit gegenüber jener von 1961 eine strukturelle Vereinfachung auf; diesbezüglich sind die Verhältnisse aus dem Jahre 1948 wieder hergestellt worden. Anlässlich einer allenfalls notwendig werdenden erneuten Anpassung der Eenten sollte versucht werden, mit einem einzigen Faktor durchzukommen, wie dies vielerorts als wünschbar bezeichnet wird.

Bei der Anwendung der neuen Bentenf ormel darf nicht vergessen werden, dass sie der in Texttabelle 2 aufgezeigten «Abwanderung» der Beitragspflichtigen in die höhern Einkommensstufen bereits Eechnung trägt, und zwar durch die Verschiebung der Progressionsstufen und eine entsprechende Heraufsetzung des rentenbildenden Höchsteinkonrmens. Die gegenüber dem Jahre 1948 eingetretene Verdoppelung der Arbeitseinkommen macht sich aber beim durchschnittlichen Jahresbeitrag verhältnismässig schwach bemerkbar, da die Beiträge aus den Jahren mit tiefem Lohnniveau stark auf den Durchschnitt drükken und so das besagte «Abwandern» während manchen Jahren kaum zum Ausdruck kommt. Der durchschnittliche Jahresbeitrag für eine im Jahre 1965 festzusetzende Eente erfährt so lediglich eine Erhöhung um 36 Prozent, obschon die Löhne während der beruflichen Lauf bahn 1948-1965 um 100 Prozent zugenommen haben. Der durchschnittliche Jahresbeitrag hat demnach zum Lohn am Ende der Beitragszeit keine innere Beziehung mehr und trägt somit dem heute erreichten Lohnniveau zu wenig Eechnung.

Wurde nun die Eente gestützt auf den angedeuteten zu niedrigen durchschnittlichen Jahresbeitrag berechnet, ergäbe die neue Eentenformel eine kleinere Eentenerhöhung als ein Drittel. Es ist deshalb naheliegend, Beiträge aus früheren Jahren wenigstens teilweise aufzuwerten. Die AHV/IV-Konnnission erachtet eine Aufwertung der bis Ende 1964 bezahlten Beiträge um % als unumgänglich, sofern mit der neuen Eentenformel auch in Zukunft Bentenerhöhungen um y3 erreicht werden sollen. Wir billigen den Vorschlag der besagten Kommission, dies um so mehr als eine solche Aufwertung bereits im Jahre 1945 von der Eidgenössischen Expertenkommission
für die Einführung der AHV im Falle merklicher Preis- und Lohnsteigerungen befürwortet wurde.

Aus Graphik Nr. l im Anhang geht die mathematische Dehnungstechnik der Ableitung der neuen Eentenformel aus jener des Jahres 1961 hervor. Insbesondere ist die Wirkung der Aufwertung der Beiträge um % durch zwei Pfeile angegeben. Graphik Nr. 3 zeigt den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Eentenarten. Des weitern sei auf die Anhangtabelle 4 verwiesen, in welcher die neuen Jahres- und Monatsansätze ebenfalls für alle Eentenarten angegeben sind.

o. Die V e r b e s s e r u n g der Eenten im Einzelfall erreicht in allen Einkommensstufen ein sozial sehr wertvolles Ausmass, variiert sie doch bei den Altersrenten zwischen 35 Franken im Monat beim Minimum für Alleinstehende

536

und über 100 Franken monatlich beim Maximum für Ehepaare. Einzelheiten mögen derTexttabelle 6 entnommen werden.

Erhöhung der Altersrenten Texttabelle 6 Durchschnittliches Jahreseinkommen in Franken ') Effektiv

Einfache Altersrente m Franken

Ehepaar-Altersrente in Franken

AufGeltende Revisions Geltende Revisionsgewertet2) Ordnung3) antrag 4 ) Erhöhung Ordnung8) antrag 4 ) Erhöhung (3)

(4)

(5)

(6)

(7)

3125

1080

1500

420

1728

2400

672

39

2625 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000

3500 4000 5333 6667 8000 9333 10667 12000

1080 1170 1390

1560 1640 1853

480 470 463

1728 18722224

2496 2624 2965

768 752 741

44 40 33

1550 1710 1870 1990 2070

2067 2280 2493 2653 2760

517 570 623 663 690

2480 2736 2992 3184 3312

3307 3648 3989 4245 4416

827 912 997 1061 1104

33 33 33 33 33

10000 12500 13125

13333 16667 17500

2150 2300 2325

2867 3133 3200

717 833 875

3440 3680 3720

4587 5013 5120

1147 1333 1480

33 36 38

15000

20000

2400

(D

(2)

2343

(8)

Eelative Erhöhung inProzent (9)

3200800 1280 33 3840 5120 i *) Die Grenzen der rentenbüdenden Durchschnittseinkommen sind unterstrichen.

2 ) Die vor Inkrafttreten der 6. Revision bezahlten Beitrage werden um 1/3 aufgewertet.

s ) Ausgehend von Spalte (1).

4 ) Ausgehend von Spalte (2) .

In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass die seit 1961 eingetretene verschärfte Teuerung frankenmässig voll ausgeglichen wird, und zwar etwa im gleichen Ausmass wie bei den Jahreslöhnen von 5000 bis 15 000 Franken. Es ist somit nicht verwunderlich, dass die prozentuale Bentenverbesserung um 33% Prozent markant über das relative Mass von ungefähr 8 Prozent der seither beobachteten Teuerung hinausgeht.

d. Die v e r b e s s e r t e n Leistungen der AHV bleiben nach wie vor B a s i s r e n t e n . Um dies zu erkennen, genügt ein Blick auf Texttabelle 7.

Im Verhältnis zu den Löhnen im Zeitpunkt des Eentenbeginns (Texttabelle 1) erfahren die Eenten im wesentlichen keine Erhöhung.

537 Altersrenten in Prozenten des Erwerbseinkommens Texttabelle 7 Durchschnittliches Jahreseinkommen in Franken

Einfache Altersrente an Prozenten

Ehepaar -Altersrente in Prozenten

Effektiv

Aufgewertet x )

Geltende Regelung 2 )

R Revisionsan tra g 3)

Geltende Regelung ')

Revisionsantrag *)

(D

(2)

(3)

(*)

(5)

(6)

3333 6667 10000 13333 16667 20000

43

46 31 26 22

69 50 42 34 29 26

74 50

2500 5000

7500 10000 12500 15000

31 26 22 18 16

19

16

·

42 34 30 26

1 ) 2 ) 3

Die vor Inkrafttreten der 6. Revision bezahlten Beitrage werden um V3 aufgewertet.

In Prozenten von Spalte W) In Prozenten von Spalte (2).

In den aufgezeigten Prozentzahlen liegt auch der tiefere Grund, weshalb die neuen AHV-Benten zusammen mit jenen der Pensionsversicherung praktisch zu keiner Überversicherung führen werden. Es stellen sich demgeniäss nach erfolgter AHV-Eevision für die Pensionskassen keine Anerkennungsprobleme, wie dies anlässlich der Einführung dieses Sozialversichorungszweiges im Jahre 1948 der Fall war. Auch wird das immer noch grosse Wirkungsfeld zur Gründung neuer Kassen keineswegs geschmälert.

2. V e r b e s s e r u n g der E e n t e n der übrigen Kategorien a. Die Ansätze der ausserordentlichen Eenten sind, wie eingangs erwähnt, identisch mit dem Minimum der ordentlichen Eenten. Diese Eelation soll nicht tangiert werden, so dass die neuen ausserordentlichen Eenten direkt der ersten Zeile der Anhangtabelle 4 entnommen werden können. Die relative Eentenverbesserung übersteigt hier den Wert von 1/3 da das theoretisch exakt erhöhte Minimum der einfachen Altersrente von 1440 Pranken auf 1500 Pranken im Jahr gerundet wurde. So beläuft sich hier die Verbesserung auf rund 39 Prozent.

Gleichzeitig mit der Erhöhimg der Eentenansätze ist auch eine Anpassung der Einkommensgrenzen wünschenswert, die übrigens in Zukunft nur noch in verhältnismässig wenigen Fällen, insbesondere bei Euckwanderern mit kleinerer Pro-rata-Eente als die ausserordentliche Eente, zur Anwendung gelangen. Diesbezüglich ist der in Texttabelle 8 dargestellte Eevisionsantrag gerechtfertigt, gemäss welchem die Grenzen um % heraufgesetzt würden. Dementsprechend wären auch die in der Vollzugsverordnung vorgesehenen nicht anrechenbaren Vermögensquoten zu erhöhen.

538 Einkommensgrenzen betreffend ausserordentliche Renten Beträge in Franken Eentenarten

Texttabelle 8 Geltende Ordnung

Revisionsantrag

Gesetz ')

Effektiv

Gesetz ')

Effektiv

Einfache Altersrenten und Witwenrenten . .

3000

4500

4000

6000

Ehepaar-Altersrenten . .

4800

7200

6400

9600

Waisenrenten

1500

2250

2000

8000

1

) Bezieht sich auf die Anrechnung von 2/3 des effektiven Einkommens.

&.Der E r s a t z der g e n e r a t i o n s b e d i n g t e n Teilrenten d u r c h Vollr e n t e n wird von der AHV/IV-Kommission einmütig empfohlen und überdies in verschiedenen Eingaben mit Nachdruck gefordert. Die wichtigsten Gründe, die für eine solche Massnahme sprechen, können wie folgt zusammengefasst werden : Die Zahl der Teilrentner ist noch gross, und die ihnen gewährten Eenten sind verhältnismässig klein. Darin liegen zwei gewichtige sozialpolitische Revisionsmomente. Im Jahre 1965 sind immer noch über 200 000 solcher Eentner vorhanden, wovon etwa 95 Prozent Altersrentner der Jahrgänge 1883-1892. Aus der Eentenstatistik ist ferner ersichtlich, dass der Mittelwert der gegenwärtig laufenden Vollrenten etwa um 35 Prozent höher ist als jener der Teilrenten. Deshalb leiden die Teilrentner unter der eingetretenen Teuerung verhältnismässig mehr als die Bezüger der Vollrenten. So ist es nicht verwunderlich, dass eine Rentenverbesserung besonders in dieser Gruppe sehr intensiv gefordert wird.

Der individuellen Gerechtigkeit wird kaum Abbruch getan, haben doch die jüngsten dieser Teürentner bereits während 8 Jahren eine Rentenkürzung über sich ergehen lassen müssen und die altern gar während 17 Jahren. Überdies erhalten die Personen des Jahrganges 1893 gestützt auf ihre 10jährige Beitragszeit bereits Vollrenten, sind also im Vergleich zu den Jahrgängen mit 45 Beitragsjahren ebenso begünstigt wie es die Teilrentner mit 1-2 Beitragsjahren wären im Vergleich zu den Vollrentnern mit 10 Beitragsjahren.

Die angestrebte Verbesserung lässt sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn neben der AHV noch ein System von Zusatzleistungen vorgesehen wird, bei welchem die Personen mit kleineren Renten ohnehin grössere Zulagen erhalten. Die Abschaffung der generationsbedingten Teilrenten wird in vielen Fällen bewirken, dass die Zusatzleistungen gar nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen.

Die finanziellen Konsequenzen der geplanten Verbesserung sind nicht bedeutend, beträgt doch die entsprechende Mehrbelastung lediglich 11 Millionen

539 Pranken im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht bzw. 22 Millionen Franken im Durchschnittsbudget der ersten 20 Jahre, was etwa einer Mehrbelastung von 1,5 Prozent gleichkommt. Dagegen beträgt die Mehrbelastung in den ersten Jahren wesentlich mehr, so dass auf diese Weise die Zunahme des Ausgleichsfonds stark gedämpft werden kann.

Wenn auch die beantragte spezifische Eentenerhöhung finanziell nicht ins Gewicht fällt, können die Verbesserungen im Einzelfall sehr markant sein. Diese Teilrenten würden nämlich zunächst gemäss geltender Kentenformel in Vollrenten umgewandelt und wurden anschliessend noch der allgemeinen Eentenerhöhung um 1/3 folgen. Wie sich diese doppelte Eentenverbesserung bei den einfachen Altersrenten auswirkt, kann der Texttabeüe 9 entnommen werden.

Erhöhung der Teilrenten Beträge in Pranken

Texttabelle 9

Skalabestimmung Geburtsjahr und Semester

Beitragsdauer in Jahren

1885 1. Semester

ay*

1887 2. Semester 1890 I.Semester

Teilrenten SkalaNummer *)

Durch-schnittlicher Jahreslohn

Einfache Altersrente

Teürente

Vollrente

Re Visionsantrag Vollrente 2)

Geltende Ordnung

5

5000 10000 15 000

1198 1850 1450

1550 2160 2400

2067 28SO 3200

5

10

5000 10000 15000

1315 1620 1740

1550 2160 2400

2067 2880 3200

7 1/2

15

5000 10000 15000

1433 1890 2070

1550 2160 2400

2067 2880 3200

1 ) 2

Verdoppelung der Be: tragsdauer.

) Erhöhung; der geltenden Vollrenten um1/3.

c. Die Änderung der Bemessungsregeln der P r o - r a t a - E e n t e n bedeutet nicht die Abkehr von den bisherigen Bemessungsgrundsätzen bei unvollständiger Beitragsdauer. Es handelt sich vorwiegend um eine Annäherung an die Methode der zwischenstaatlichen Proratisierung, welche besonders von unsern Nachbarstaaten im Anschluss an die Totalisation der von einem Versicherten in allen Staaten verbrachten Beitragszeiten verwendet wird.

Nähere Angaben können der Anhangtabelle 5 sowie der Graphik Nr. 2 entnommen werden. Für die kleinen Beitragsdauern werden die bisherigen Bundungsregeln, feinmaschiger gestaltet, wogegen für verhältnismässig lange Beitragsdauern gröbere Eundungsregeln aufgestellt werden. Die letzterwähnte Eegelung kommt insbesondere denjenigen Versicherten zugute, welche sich in

540 jungen Jahren zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten und während dieser Zeit keine Beiträge bezahlt haben; so würde z. B. ein Studienaufenthalt von 4 Jahren im Ausland keine Kürzung der Altersrente nach sich ziehen, sofern der betreffende Jahrgang 45 volle Beitragsjahre schuldet.

II. Weitere Änderungen der Renten- und Beitragsbestimmungen 1. Eentenalter der Frau Die Ehepaar-Altersrente wird seit Einführung der AHV über 65jährigen Ehemännern gewährt, deren Frau das 60. Altersjahr zurückgelegt hat. Schon bei früheren Revisionen und neuerdings in zwei parlamentarischen Vorstössen den Postulaten Schmid Ernst und Vontobel - sowie in einer grossen Zahl von Eingaben und Briefen ist die geltende Regelung als unbillig bezeichnet und eine Leistung auch für die jüngere Ehefrau eines rentenberechtigten Mannes gefordert worden. Anderseits ist das massgebende Alter der Erau für den Anspruch auf eine einfache Altersrente bei der 4. AHV-Revision von 65 auf 63 Jahre herabgesetzt worden. Die Frauenorganisationen halten eine weitere Herabsetzung dieser Altersgrenze jedenfalls dann für geboten, wenn im Rahmen der gegenwärtigen Revision die Ehefrauen bessergestellt werden. Mit der AHV/IV-Kornmission sind wir der Meinung, dass die beiden in engem Zusammenhang stehenden Begehren in die gegenwärtige Revision einzubeziehen seien.

Von einer Erweiterung des Anspruches auf Ehepaar-Altersrente durch Herabsetzung des Grenzalters der Ehefrau möchten wir allerdings absehen.

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist die Ehefrau an der Ehepaar-Altersrente des Mannes beteiligt. Ihre Beiträge werden bei deren Berechnung mitberücksichtigt, und auf dem Gebiete der IV gilt die Ehefrau nach vollendetem 60. Altersjahr als Altersrentnerin und bleibt fortan vom Anspruch auf Eingliederungsmassnahnien und Hilflosenentschädigungen ausgeschlossen. Mit der EhepaarAltersrente wird -- mit ändern Worten - der Altersrentenanspruch der Ehefrau abgegolten. Wurde nun deren Altersgrenze herabgesetzt, so hätte dies zur Folge, dass die Ehefrau noch früher als Altersrentnerin zu gelten hätte, was nicht nur im Vergleich zur alleinstehenden. Frau kaum zu rechtfertigen, sondern auch im Hinblick auf die Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten, namentlich in der IV unerwünscht wäre.

Die sachgerechte Regelung dürfte sich daher nicht aus einem Ausbau
deEhepaar-Altersrente, sondern vielmehr aus der Übernahme der in der IV ber kannten Zusatzrenten fiir die Ehefrau in die AHV ergeben. Die Ehefrau wird damit nicht mittelbar zur Altersrentnerin, sondern der Ehemann erhält eine auf Grund seiner eigenen Beiträge berechnete Zulage an den Unterhalt der jüngeren Ehefrau. Über die Ausgestaltung dieser Zusatzrente soll unter Ziffer 2 Näheres ausgeführt werden.

Die AHV/IV-Kommission, welche sich für diese Lösung ausgesprochen hat, schlug ausserdem eine Umgestaltung der Ehepaar-Altersrente in anderer Rieh-

541 tung vor. Das Grenzalter der Ehefrau sollte mit jenem der alleinstehenden Frau in Einklang gebracht und dieses gleichzeitig aus den unten angeführten Gründen um ein Jahr gesenkt werden. Damit würde die Ehepaar-Altersrente über 65jährigen Männern gewährt, deren Frau das 62. Altersjahr vollendet hat.

Wir verkennen keineswegs die psychologischen und systematischen Vorteile, die eine solche einheitliche Pestsetzung des Bentenalters der Frauen hätte. In der IV würde die altersmässige Begrenzung des Leistungsbezuges vereinheitlicht, und in der AHV hatte die Beitragszahlung der Ehefrau gleich wie jene der alleinstehenden Erauen bis zum Eentenalter rentenbildende Funktion. Indessen hätte eine solche Umgestaltung der Ehepaar-Altersrente zur Folge, dass die Leistung für Ehepaare, deren Altersdifferenz 4 oder 5 Jahre beträgt, gegenüber dem heutigen Zustand jedenfalls im relativen Betrag reduziert würde. Die Neuerung würde somit nicht nur in die eingebürgerte Rentenordnung, sondern auch in die konkreten Bentenerwartungen zahlreicher Ehepaare eingreifen. Die Gründe für einen solchen Schritt scheinen uns - bei aller Anerkennung systematischer Überlegungen - nicht hinreichend. AYir sehen daher von einem Vorschlag auf Änderung der Bestimmung über die Ehepaar-Altersrente (Art. 22 AHV G) ab.

Nachdem die vorgeschlagene Neuregelung eine Verbesserung der sozialen Stellung der Ehepaare zur Folge hat, durfte vor allem im Interesse der alleinstehenden Frau eine Herabsetzung dpr Altersgrenze für den Anspruch der Frauen auf die einfache Altersrente geboten sein. Mit der AHV/IV-Kommission sind wir allerdings der bestimmten Auffassung, dass sich eine solche Herabsetzung in engen Grenzen zu halten hat, und schlagen daher vor, die einfache Altersrente künftig den Frauen allgemein nach vollendetem 62. (bisher 63.) Altersjahr zu gewähren. Nicht nur wird dadurch eine unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit der Leistungen angemessene Differenz zur Altersgrenze des Mannes geschaffen, sondern gleichzeitig auch eine erwünschte Annäherung an das Grenzalter der Ehefrau erreicht. Eine weitergehende Herabsetzung des «ßücktrittsalters» der Frau Hesse sich dagegen weder sozial noch finanziell rechtfertigen. Die Verlängerung der Lebensdauer läspt eine weitere Verkürzung der Aktivitätsdauer als wenig sinnvoll erscheinen ; ferner kann
nimmehr eine vorzeitige Erwerbsunfähigkeit durch Leistungen der IV ausgeglichen werden. Finanziell verursacht jede Herabsetzung der Altersgrenze der Frau erhebliche Mehraufwendungen. So betragen allein die jährlichen Mehrauslagen der vorgesehenen Senkung des Eentenalters um ein Jahr im Durchschnitt der Jahre 1965 bis 1984 über 30 Millionen Franken.

2. E e n t e n z u l a g e n a. Z u s a t z r e n t e für die E h e f r a u . In der IV erhält der invalide Mann eine Zusatzrente für die nicht invalide Ehefrau. Diese Zusatzrente beträgt 40 Prozent der einfachen Rente und wird durchwegs auf der gleichen Grundlage wie die Hauptrente, also ausschliesslich nach den Beiträgen des Ehemannes berechnet.

542

Wie schon erwähnt, lässt sich in der AHV durch Gewährung einer gleichartigen Zusatzrente das Problem der noch nicht 60jährigen Ehefrau des Altersrentners in zweckmässiger und systematisch richtiger Weise lösen. Sozial gesehen ist die Situation in der AHV und der IV sehr ähnlich: in der Eegel erleidet der über 65jährige Ehemann - ähnlich wie der Invalide - eine Einkommenseinbusse, muss aber gleichwohl für den Unterhalt seiner jüngeren Ehefrau aufkommen, da dieser, wenigstens wenn sie ein gewisses Alter erreicht hat, nicht zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Gründe, die in der IV für die Einführung der Zusatzrente und damit für die Berücksichtigung der Familienlasten bei der Eentenbemessung gesprochen haben, verdienen somit auch in der Altersversicherung Beachtung.

Die AHV/IV-Kommission ist allerdings der Ansicht, dass die Zusatzrente an weitere Voraussetzungen geknüpft werden müsse. Vor allem dürfe jungen Erauen zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und an den Unterhalt der Familie beizutragen. Wh" teilen diese Auffassung und sehen einen Anspruch auf Zusatzrente nur für Erauen vor, die das 45. Altersjahr vollendet haben. Nicht zu folgen vermögen wir dagegen dem weiteren Vorschlag der AHV/IV-Kommission den Anspruch auf Zusatzrente zur Verhinderung von Missbräuchen von einer mindestens 5jährigen Ehedauer abhängig zu machen.

Wir schätzen die Gefahr, dass zur Erlangung der doch recht bescheidenen Zusatzrente eine Ehe geschlossen wird, nicht hoch ein, sondern befürchten im Gegenteil, dass eine solche Eheklausel namentlich verwitwete Personen, die im vorgerückten Alter eine Ehe schliessen, über Gebühr benachteiligen würde.

Zusammenfassend schlagen wir also folgende Lösung vor: Der über 65jährige Ehemann soll für die noch nicht 60jährige Ehefrau eine Zusatzrente von 40 Prozent der einfachen Altersrente erhalten, sofern die Ehefrau das 45. Altersjahr vollendet hat. Finanziell bewirkt diese Lösung in den Jahren 1965 bis 1984 Mehrauslagen von durchschnittlich 46 Millionen Franken im Jahr.

b. Z u s a t z r e n t e n für K i n d e r . Die IV gewährt dem invaliden Mann und der invaliden Frau Zusatzrenten für jene Kinder, die bei ihrem Ableben Anspruch auf Waisenrenten der AHV hätten. Die Zusatzrente beträgt 40 oder 60 Prozent der einfachen Eente.

Wenn in der AHV die Zusatzrente
für die Ehefrau eingeführt wird, so ist es unseres Erachtens auch gerechtfertigt, für minderjährige Kinder der im Eentenalter stehenden Männer und Frauen Kinderrenten vorzusehen. Dieselben familienpolitischen Gründe, die für die Gewährung der Zusatzrente der Ehefrau sprechen, lassen sich auch für die Ausrichtung von Kinderrenten anführen. Gleich wie in der IV wären dabei einfache und Doppelkinderrenten vorzusehen, erstere beispielsweise für Kinder, deren Vater wegen des Alters der Ehefrau lediglich die einfache Altersrente bezieht, letztere für solche, deren Eltern im Genuss der Ehepaar-Altersrente stehen. Finanziell würde die Gewährung von Zusatzrenten für Kinder Mehrausgaben von 10 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 1965 bis 1984 verursachen.

543

3. Anspruch auf Waisenrenten Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt grundsätzlich mit dem Monat, in dem die Waise das 18. Altersjahr vollendet. Waisen, die noch in Ausbildung begriffen sind, erhalten die Eente über das 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschhiss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Von der AHV/IV-Kommission ist der Vorschlag gemacht worden, für Waisen in Ausbildung die Anspruchsberechtigung bis zum Abschlags der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr andauern zu lassen. Der Vorschlag scheint uns berechtigt. Einer Waise, die nach dem 20. Altersjahr in der Berufslehre steht, eine Mittel- oder Hochschule besucht, soll bis zum Abschluss der Lehre oder des Studiums der ausfallende Elternunterhalt durch die AHV ersetzt werden. Eine solche Massnahrne wurde den vom Bund angestrebten Ausbau des Stipendienwesens für ein Teilgebiet vorwegnehmen und damit eine Entlastung und gleichzeitig eine wertvolle Ergänzung der künftigen Stipendienregehmg darstellen. Dass im übrigen eine solche Neuerung Buckwirkungen auf verwandte Bechtsgebiete haben wird, die die Begrenzung des Waisenrentenanspruchs von der AHV übernommen haben, darf kaum als Nachteil bezeichnet werden. Finanziell ist die zeitliche Erstreckung des Waisenrentenanspruchs im vorgeschlagenen Sinne von geringer Bedeutung; die durchschnittlichen Mehrkosten wurden sich bei den erhöhten Bentenansätzen auf höchstens 2 Millionen Pranken im Jahr belaufen.

4. Sinkende Beitragsskala Für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber mit Einschluss der freiwillig Versicherten sieht das AHV G eine sogenannte sinkende Beitragsskala vor, durch die die Beitragsbelastung der Versicherten mit geringerem Verdienst ohne rentenmässigen Nachteil reduziert wird.

Die geltende sinkende Beitragsskala steht seit 1. Januar 1962 in Kraft und basiert auf einem Beitragsindex von 175 Punkten (Stand 1948 = 100). Für das Jahr 1965 wird mit einem um rund ein Drittel höheren AHV-Beitragsindex von 235 Punkten gerechnet. Um zu vermeiden, dass immer mehr Beitragspflichtige aus dem Anwendungsbereich der sinkenden Skala ausscheiden, sind wir mit der AHV/rV-Konirnission der Auffassung, dass die geltende Skala um ein Drittel gedehnt, also das Grenzeinkommen von 9000 Franken auf 12000 Franken erhöht
werden sollte. Die solcherart erweiterte Skala wäre gemäss Texttabelle 10 auszugestalten.

Die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala verursacht eine jährliche Mindereinnahme von rund 5 Millionen Franken, indem nach erfolgter Eevision durch die Anwendung der kleineren Beitragsansätze ein Gesamtausfall von rund 17 Millionen entsteht, gegenüber 12 Millionen wie bis anhin. Nach wie vor sind das rund 10 Prozent der von den Selbständigerwerbenden zu entrichtenden Beitragssumme.

544 Sinkende Beitragsskala (Ohne Beitragszuschlag)

Texttabelle 10 Jährliches Erwerbsemkommen in Franken *) mindestens

weniger als

Beitragsansatz in Prozent des Erwerbseinkomniens

600 4 000 6 000 7 500

(600) (3000) (4500) (5600)

4 000 (3000) 6 000 (4500) 7 500 (5600) 8 600 (6400)

2 2Vi

8 600 9 600 10 500 11 300

(6400) (7200) (7900) (8500)

9 600 (7200) 10 500 (7900) 11 300 (8500) 12 000 (9000)

3 3V4 31/* 33/4

2V2 3

2 /*

1

) In Klammern Zahlen der geltenden Ordnung.

5. Übrige Revisionspnnkte Die AHV/IV-Kommission hat im Rahmen ihrer Vorarbeiten zur gegenwärtigen AHV-Revision zu einer Reihe weiterer Revisionspunkte Stellung genommen.

Dabei hat sie sich in positive m Sinne ausgesprochen für zwei Neuerungen auf dem Gebiete der freiwilligen Versicherung (Art. 2, Abs. 5 und 6 AHVG), für die Aufhebung der Steuerbefreiung für ausserordentliche Renten (Art. 20 AHVG), für das Wiederaufleben der Witwenrente bei Ungültigerklärung der zweiten Ehe (Art. 23, Abs. 3 AHVG), für die Aufhebung der Kürzung der Hinterlassenenrenten auf das Jahreseinkommen des verstorbenen Mannes (Art. 41 AHVG), für den Anspruch der nach oder weniger als ein Jahr vor dem Rentenalter geschiedenen Frau auf eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze (Art. 43Ms, Buchstabe d) sowie für die Ermächtigung des Bundesrates, ergänzende Bemessungsvorschriften aufzustellen (Art. 30, Abs. 6 AHVG).

Wir folgen in allen diesen Punkten den Vorschlägen der Kommission und werden die geänderten Bestimmungen im Fünften Teil näher erläutern.

Von den Revisionsbegehren, zu denen die AHV/IV-Kommission in negat i v e m Sinne Stellung genommen hat, verdienen vor allem drei besondere Erwähnung. Auf dem Gebiete der B e i t r ä g e lehnte es die Kommission ab, irgendwelche Änderungen - mit Ausnahme der Anpassung der sinkenden Beitragsskala - vorzusehen. Vor allem sollten ihrer Ansicht nach die Mindestbeiträge und die Beiträge der Nichterwerbstätigen keine Erhöhung erfahren und auch die persönlichen Beiträge vom Einkommen Selbständigerwerbender nach wie vor nicht in Abzug gebracht werden. Abgelehnt hat die AHV/IV-Kommission überdies die Gewährung von Hilflosenentschädigungen an hilflos« Altersrentner.

Dabei waren weniger sozialpolitische als finanzielle Überlegungen ausschjag-

545 gebend. Die allgemeine Gewährung von Hilflosenentschädigungen an bedürftige Altersrentner hatte Mehrauslagen von mindestens 40 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt zur Folge. Dazu kommt, dass die Ausrichtung der Hilflosenentschädigungen an Alte auch administrativ eine nicht unbeträchtliche Belastung bringen würde. Anderseits dürfte die vorgesehene Einführung von Zusatzleistungen auch den hilflosen Altersrentnern eine wesentliche Entlastung bringen. Im negativen Sinne hat die AHV/IV-Kommission auch die Frage des E e n t e n a u f s c h u b e s behandelt. Sie kam zum Schiusa, dass dem Eentner im privaten Bereich genügend Möglichkeiten offenstehen, um eine nicht benötigte Eente zurückzulegen, ohne dass innerhalb der AHV das neue und administrativ nicht sehr einfache Institut des Eentenaufschubs geschaffen werden muss. In allen diesen Fragen teilen wir grundsätzlich die Auffassung der AHV/IV-Kommission. Lediglich in bezug auf den Beitragsansatz werden wir eine geringfügige Erhöhung in Vorschlag bringen.

C. Die Finanzierungsprobleme In Anbetracht ihrer fundamentalen Bedeutung haben wir die Fragen des finanziellen Gleichgewichts der AHV geniäss verschiedenen Bechnungsmodellen untersuchen lassen. Dem ersten Modell wurden die von der AHV/IV-Kommission verwendeten statischen Eechnungsgrundlagen zugrunde gelegt, geniäss welchem sowohl das allgemeine Lohnniveau als auch der Bestand der Gastarbeiter eine gewisse Stabilität aufweisen. Sodann wurden die gleichen Berechnungen anhand veränderter Hypothesen durchgeführt, und zwar einmal in der extremen Annahme, dass von 1965 hinweg überhaupt keine Gastarbeiter mehr in unserem Land weilen und zum ändern Mal unter Verwendung einer ausgesprochen dynamischen Lohnentwicklung.

J. Die Finanzierung bei statischen Verhältnissen 1. Belastung nach der s e c h s t e n Eevision a. Die durch die b e a n t r a g t e Gesetzesrevision v e r u r s a c h t e n M e h r k o s t e n lassen sich anhand der unter A, II, hievor dargelegten Eechnungsgrundlagen vorausberechnen. Die gesamten Mehrkosten betragen im Durchschnitt der Jahre 1965-1984 rund 580 Millionen und im Durchschnitt auf weite Sicht etwa 800 Millionen Franken. Für den Zeitabschnitt 1965-1984 entsprechen diese Mehrkosten einer Erhöhung des geltenden Ausgabendurchschnitts (1536 Millionen im Jahr gemäss Texttabelle 5)
um 38 Prozent; bezogen auf den Ausgabendurchschnitt auf lange Sicht (2260 Millionen im Jahr gemäss Texttabelle 3) ergibt sich ein Zuwachs um 35 Prozent. Die Mehrausgaben sind der Texttabelle 11 entnommen, aus der auch die zeitliche Entwicklung ersichtlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Eentenerhöhungen (einschliesslich Teilrentenabschaffung) über 85 Prozent der Mehrkosten beanspruchen.

546 Jährliches Ausmass der Mehrbelastung Beträge in Millionen Franken

Texttabelle 11

Komponenten der Mehrbelastung Kalenderjahr

Abschaffung Teilrenten

Bentenerhohung um 1I,

Zusammen

')

Rentenalter ') Frauen

Ehefrauen

Kinder

42 41 51 50

7 9 11 12

2 2

519 545 588 620

Zusatzrenten

Grenzalter Waisen

1965 1970 1975 1980

43

9

473 509

23 28 35 38

1985 1995 2005 2025

6 2 -- --

540 656 903 1057

43 43 45 40

49 60 84 83

14 17 20 20

2 3 3 3

654 781 1055 1203

Jahresmittel 1965-1984

22

467

32

46

10

2

579

27 16

402 438

2 2

Unbegrenzt

675 61 15 802 38 2 H Einschliesslich Mindereinnahmen an Beiträgen (rund 2 Mio Fr.).

) Der zusätzliche Beitragsausfall (5 Mio Fr.) betreffend sinkende Beitragsskala wird bei den Beitragseingängen berücksichtigt.

1 ) 3

Ein Vergleich der Mehrkosten mit jenen der 5 ersten Eevisionen zeigt, dass die auf weite Sicht durch die 6. Eevision verursachten 800 Millionen Pranken etwa um 150 Millionen jene der ersten fünf Eevisionen übersteigen, mit andernWorten, die ersten fünf Eevisionen beanspruchten zusammen etwa 650 Millionen, woran die 5. Eevision allein mit etwa 380 Millionen beteiligt war.

&. Die G e s a m t a u s g a b e n nach der sechsten Eevision nehmen nach dem Gesagten in eindrücklicher Weise zu. Sie ergeben sieh, wie immer, als Produkt «Zahl der Bezuger mal mittlere Eente je Kopf». Die der veränderten Eentensystematdk entsprechenden neuen Bezügerbestände können in der Anhangtabelle 3 in ihrer zeitlichen Entwicklung verfolgt werden.

Das besagte Produkt fuhrt nun zu den Angaben der Texttabelle 12. Auf kurze Sicht dürfte sich, bei den angenommenen Einkommensverhältnissen, eine jahresdurchschnittliche Ausgabe von über 2 Milliarden ergeben und auf lange Sicht eine solche von mehr als 3 Milliarden. Die Belastung wird besonders nach, der Jahrtausendwende mit Bestimmtheit stark ansteigen, insbesondere als Folge der Ausrichtung der den Gastarbeitern geschuldeten Eenten, deren Einfluss noch näher erörtert werden muss.

547 Gesamtbelastung und Komponenten gemäss Revisionsanträgen Beträge in Millionen Pranken

Texttabelle 12

Aufteilung nach Kategorien Kalender-

jahr

Gesarntbelastung1)

Aufteilung nach Arten

Ausserorû entliche Henten

OrdentRenten

Einfache

1ÌCÌ1G

Hinterlassenenrenten Ehepaare Zulagen Witwen2)) Waisen

Altersrenten ·

·

·

~~

561 686 797 875

49 50 62 62

115 120 123 134

60 64 65 70

867

63 77 104 103

150 184 200 181

76 87 96 96

56 i

126

66

76

158

81

1965 1970 1975 1980

1632 1928 2210 2417

186 107 62 33

1446 1821 2148 2384

847 1008 1163 1276

1985 1995 2005 2025

2541 3010 4081 4744

18 1

1385

--

2523 3009 4081 4744

1624 2186 2671

1038 1495 1693

1965-1984

2100

89

2011

1105

747

Unbegrenzt

3047

43

3004

1646

1086

Mittelwerte

x 2

) Ohne Verwaltungskosten von 15 Mio Franken im Jahr.

) Unter 62 Jahren (die 62- und mehrjährigen sind bei den einfachen Altersrenten berücksichtigt).

Die Texttabelle 12 gewährt auch einen Einblick in die Aufteilung der Belastung nach Bentenkategorien und nach Eentenarten. Die außerordentlichen Renten werden finanziell gesehen in nächster Zukunft bedeutungslos. Infolge des Sterblichkeitsrückganges und der Vorverlegung des Bentenalters der Frauen nimmt auch die Bedeutung der Hinterlassenen-Komponente verhältnismässig ab, umfasst doch diese nur noch 8 Prozent der Ausgaben auf weite Sicht.

2. Z u w e n d u n g e n der ö f f e n t l i c h e n Hand a. Das G e s a m t a u s m a s s der Beteiligung der ö f f e n t l i c h e n Hand an der Deckung der AHV-Ausgaben beläuft sich gemäss geltender Begelung im Durchschnitt der Jahre 1965-1984 auf 305 Millionen Franken und im Durchschnitt auf weite Sicht auf 528 Millionen Franken (vgl. Texttabellen S und o). Damit übernehmen Bund und Kantone zusammen 20 bzw. 23 Prozent der entsprechenden Ausgabendurchschnitte.

Seit dem Inkrafttreten der AHA' blieb der Beitrag der öffentlichen Hand mit 160 Millionen Franken pro Jahr konstant. Der Anteil dieses Beitrages an den steigenden Gesamtausgaben ging damit ständig zurück. Die AHV/IVKommission schlägt deshalb vor, dass die öffentliche Hand von 1965 bis 1984 mindestens ein Fünftel und vorn Jahre 1985 an mindestens ein Viertel der entsprechenden Jahresausgaben übernehmen soll. Die letzterwähnte Viertelsquote

548 ist bereits im geltenden Gesetz von 1978 hinweg vorgesehen, dagegen würde die Fünftelsquote anstelle der geltenden festen Beiträge von 160 Millionen (1965-J 967) bzw. von 280 Millionen (1968-1977) treten und die Viertelsbeteiligung far die Periode 1978-84 ersetzen. Wir glauben, dass eine solche Regelung mit den zur Verfügung stehenden fiskalischen Mitteln vereinbar ist, weshalb wir sie Artikel 103, Absatz l unseres Gesetzesentwurfes zugrunde gelegt haben.

Da die Gesamtbelastung für die Periode 1965-1984auf 2,1 Milliarden Franken im Jahresdurchschnitt veranschlagt wird (vgl. Texttabelle 12), hätte somit die öffentliche Hand während dieser Zeitspanne mindestens ein Fünftel hievon, d.h. mindestens 420 Millionen Franken zu übernehmen.

Die zeitliche Staffelung der genannten Zuwendungen sollte vom Jahre 1965 hinweg gemäss der gleichen Regelung erfolgen wie sie schon jetzt für die Jahre ab 1978 vorgesehen ist. Demzufolge wären diese Zuwendungen gemäss Treppenstufen von je 5 Jahren festzulegen, und zwar so, dass der Durchschnitt der vier Stufen für die ersten 20 Jahro dem oben erwähnten Betrag von 420 Millionen Franken gleichwertig ist. Bei den hier angenommenen statischen EinkommensVerhältnissen wäre folgende Staffelung in Aussicht zu nehmen : Mio Pranken

1965-1969 1970-1974 1975-1979 1980-1984

350 420 460 500

Vorerst müsste lediglich der Jahresbeitrag für die ersten 5 Jahre im jährlichen Ausmass von 350 Millionen festgelegt werden. Ob die für die nächsten Perioden erwähnten Zahlen beibehalten werden können oder nicht, hängt in erster Linie von der wirtschaftlichen Entwicklung ab.

b. Die Aufteilung der öffentlichen Zuwendungen zwischen Bund und K a n t o n e n wird gemäss AHVG, Artikel 103, Absatz 2 vorderhand bis zum Jahre 1967 festgelegt, indem die von der öffentlichen Hand aufzubringenden 160 Millionen Franken zu 2/3 vom Bund und zu % von den Kantonen übernommen werden müssen.

Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Finanzlage der Kantone wäre die Weiterführung der geltenden Regelung mit dem Aufteilungsverhältnis 2 : l auch für spätere Finanzierungsperioden vertretbar. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass mit der im ersten Teil erörterten Einfuhrung der Zusatzleistungen den Kantonen vermehrte Soziallasten uberbunden werden, hätten sie doch die Hälfte der diesbezüglich vorgesehenen Jahresausgaben zu übernehmen.

In Anbekacht dieser neuen Ausgangslage sollte den Kantonen bei der Festsetzung des zur Diskussion stehenden Aufteilungsverhältnisses ein angemessenes Entgegenkommen gezeigt werden, indem ihr Anteil von einem Drittel auf ein Viertel reduziert werden soll. Damit hätte der Bund drei Viertel der öffentlichen Zuwendungen zu übernehmen.

549

Gemäss den Ausführungen unter Buchstabe a hievor müsste die öffentliche Hand für die Finanzierungsperiode 1965-1969 einen Gesamtbeitrag von 350 Millionen Franken aufbringen. Unter Zugrundelegung des neu beantragten Aufteilungsverhältnisses 3 : l entfielen so auf den Bund während 5 Jahren rund 263 Millionen und auf die Kantone 87 Millionen Franken. Wie die Ausführungen unter A, III, 2 hievor zeigen, wären die Zuwendungen des Bundes durch die voraussichtlichen Einnahmen aus der fiskalischen Belastung von Tabak und Alkohol voll gedeckt. Es dürfte auch den Kantonen nicht schwerfallen, die von 53 auf 87 Millionen Franken erhöhte Beitragsleistung fiskalisch zu decken, haben sich doch ihre Steuereinnahmen seit 1948 mehr als verdoppelt. Dabei steht den finanzschwachen Kantonen Ende 1964 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung immer noch eine Reserve von 140 Millionen zur Ermässigung ihrer Beiträge zur Verfügung.

3. Finanzielles Gleichgewicht a. Die Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes nach der 6. Eevision geht geinäss den getroffenen Recnnungsannahmen aus dem obern Teil der Anhangtabelle 7 hervor. Gemäss den Vorschlägen der AHV/IV-Kommission dürfte es also mit den vierprozentigen Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie den soeben erörterten Zuwendungen der öffentlichen Hand möglich sein, das finanzielle Gleichgewicht während der nächsten 20 Jahre zu gewährleisten. Bezüglich des Beitragsansatzes sind wir allerdings der Meinung, dass eine geringfügige Erhöhung in Aussicht genommen werden müsse ; wir werden im Dritten Teil, unter B, III, auf diese Frage zurückkommen.

Bei den von der AHV/IV-Kommission angenommenen Rechnungsgrundlagen würde der Ausgleichsfonds während des betrachteten Zeitabschnittes von 7,2 auf 8,4 Milliarden Franken ansteigen. Wir wissen, dass eine weitere Fondsäufnurig in weiten Bevölkerungskreisen nicht verstanden wird. Das absolute Ausmass des Fonds ist zwar hoch, wird es jedoch mit den Jahresausgaben verglichen, so zeigt sich, dass der Ende 1984 angesammelte Ausgleichsfonds lediglich das 3,3fache einer Jahresausgabe darstellt. Bei Anwendung des Deckungskapitalverfahrens ergäbe sich ein Fonds im 25fachen Ausmass einer Jahresausgabe, was besagen will, dass das Finanzierungsverfahren der AHV auch weiterhin dem Umlageverfahren sehr nahe steht.
Bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsfonds darf aber ein weiteres Element nicht ausser acht gelassen werden, nämlich die von den Gastarbeitern stammenden Beitragseingänge. Da die Gastarbeiter verhältnismässig jung in die Schweiz kommen, treten sie für die AHV während 30 bis 40 Jahren vorwiegend als Beitragspflichtige in Erscheinung, erst anschliessend werden sie sich als Altersrentner melden. Das bedeutet aber, dass die Beiträge der Gastarbeiter automatisch in Reserve gestellt werden, ähnlich wie beim Deckungskapitalverfahren, weshalb der Ende 1984 vorhandene Ausgleichsfonds praktisch den von den Gastarbeitern allein bezahlten Beiträgen entspricht. Das heisst aber nichts Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

' 38

550 anderes, als dass die von den übrigen Beitragspflichtigen bezahlten Beitrage sowie die Zuwendungen der öffentlichen Hand praktisch nach dem reinen Umlageverfahren verwaltet werden. Mit dieser Feststellung durfte die heute dem Ausgleichsfonds zukommende Eolle besser verstanden werden.

5. Das D u r c h s c h n i t t s b u d g e t auf weite Sicht ergibt sich aus der unbegrenzten Folge aller Jahresbudgets ; es dient nach wie vor der richtungweisenden Planung. In Texttabelle 13 wird gezeigt, wie gemäss der Auffassung der AHV/W-Kommission die nach der 6. Eevision entstehende Durchschnittsausgabe von über 3 Milliarden Franken gedeckt werden könnte.

Zunächst steht für die genannte Kommission fest, dass der vierprozentige Beitragsansatz genügt, um das finanzielle Gleichgewicht auf weite Sicht zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die öffentliche Hand 40 Prozent der Gesamtausgaben übernimmt. Wird jedoch ein Beitragsansatz von 4,5 Prozent in Rechnung gestellt, was unserem im Dritten Teil begründeten Antrag entspricht, musste die öffentliche Hand nur l/3 der künftigen Ausgaben decken, wie dies eine zweite Variante der Texttabelle 13 belegt.

Zeitlich unbegrenztes Durchschnittsbudget ab 1. Januar 1965 gemäss Anträgen der AH V/I V-Kommission Mittlere Jahreswerte in Millionen Franken

Texttabelle 13

Beitraf ·sansatz

Budgetposten von 4 %

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds . .

1

c. Öffentliche Hand ) .

von 4.5 %

230 1609 1223 3062

230 1814 1018 3062

3062

3062

1

) Deckung der Differenzen.

c. D i e D u r c h s c h n i t t s b u d g e t s f ü r 2 0 j ä h r i g e Z e i t a b s c h n i t t e stellen eine Zerlegung des Durchschnittsbudgets auf weite Sicht dar. Dem Finanzplan für den erster! zwanzigjährigen Zeitabschnitt kommt natürlich eine grössere Wirklichkeitsnähe zu als den Durchschnittsbudgets für die folgenden Perioden. Die Texttabelle 14 zeigt die Finanzplanung im Sinne der AHV/IVKommission für vier aufeinanderfolgende Zeitabschnitte.

551 Durchschnittsbudgets für vier Zeitabschnitte gemäss Anträgen der AHV/IV-Kommission (Annahme : Hohe Gastarbeiterbestande) Mittlere Jahreswerte in Millionen Pranken

Texttabelle 14 Zeitabschnitte

Budgetposten 1985-2004

2005-2024

ab 2025

69 1897 1059 3025

764 2072 1890 4726

164 2463 2090 4717

2115

3025

4726

4717

7208

8382

13 963

5121

4

*y2

5

5y,

1965-10S4

A. Einnahmen a. Zins-, Fondsverbrauch1) b Beiträge 2) e. Öffentliche Hand3) .

B Ausgaben

| l

189 1504 422 2115

!

1

a

) Ponds Anfang Zeitabschnitt .

. . . .

2 ) Beitragsansatz in Prozenten 3 ) Deokungder Differenzen

Die in dieser Texttabelle erscheinende sukzessive Erhöhung der Beitragsansätze von 4 auf 5,5 Lohnprozente ergäbe auf weite Sicht einen durchschnittlichen Beitragsansatz von 4,5 Prozent und entspricht so dem zweiten in Texttabelle 13 erscheinenden Durchschnittsbudget auf weite Sicht. Würde der Beitragsansatz bereits für den ersten Zeitabschnitt auf 4,5 Prozent festgesetzt, so könnten die späteren Erhöhungen voraussichtlich vermieden werden, immer unter der Annahme, dass die öffentliche Hand verhältnismässig hohe Beiträge leistet; eine solche Berechnungsweise harmoniert besser mit unserem später vorgebrachten Antrag.

Wir verkennen die nach 1985 sich stellenden Finanzierungsprobleme keineswegs. Es ist jedoch verfrüht, diesbezüglich heute schon konkrete Massnahmen zu beantragen. Die Finanzierungsprobleme können sich dann nämlich ganz anders präsentieren als heute angenommen wird. Z.B. ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beitragseingänge aus rein demographischen Gründen höher ausfallen werden als gemäss den verwendeten Kechnungsrnodellen ; eine sehr wohl mögliche Erhöhung des Geburtenniveaus um 10 Prozent kann z. B. allein 200 Millionen Franken an zusätzlichen Beitragssummen nach sich ziehen. Eine ähnliche Wirkung kann sich auch aus weiteren Wanderungsüberschüssen ergeben. Zudem, sind vermehrte Zinserträgnisse des Ausgleichsfonds nicht ausgeschlossen. Vor allem aber werden es die Gastarbeiterkomponente sowie die Lohnentwicklung sein, welche dem Verlauf des Finanzhaushaltes der AHV eine grundlegend andere Prägung verleihen können.

552

In Anbetracht dieser Unsicherheitsfaktoren bei den Vorausberechnungen beantragen wir, dass das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung in der Eegel alle 5 Jahre, statt wie bis anhin alle 10 Jahre, überprüft werde. Die sich jeweils abzeichnenden demographischen und wirtschaftlichen Entwicklungen werden dermassen früh genug erkannt, um den Finanzhaushalt der AHV immer rechtzeitig in die richtigen Bahnen lenken zu können.

II. Die Finanzierung bei veränderten Verhältnissen 1. Einfluss der G a s t a r b e i t e r k o m p o n e n t e Dass der Bestand der Gastarbeiter nicht nur absolut, sondern auch im Verhältnis zur schweizerischen erwerbstätigen Bevölkerung massiv zugenommen hat, ist allen bekannt. Im Februar des laufenden Jahres waren über 500 000 Gastarbeiter bei uns tätig, und im August dürften es rund deren 700 000 sein.

Wie es sich grundsätzlich mit den Beitragseingängen und den Eentenauszahlungen bei der Gastarbeiterkomponente verhält, haben wir bereits unter I, 3, a dargelegt. Wir wissen auch, dass dank der Einführung der Pro-rataEenten Einnahmen und Ausgaben sich langfristig die Waage halten, woraus folgt, dass das finanzielle Gleichgewicht der AHV durch die Gastarbeiterkomponente auf weite Sicht nicht gestört werden kann.

Dagegen dürfte die früher angedeutete Verlagerung der Eenten der Gastarbeiter gegenüber ihren Beiträgen einen wesentlichen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf des jährlichen Finanzhaushaltes ausüben. Deshalb haben wir untersuchen lassen, welche Massnahmen in Aussicht genommen werden müssten, sofern - im theoretischen Extremfall - von 1965 hinweg überhaupt keine Gastarbeiter mehr bei uns weilen würden. Die Texttabelle 15, welche analog zu Texttabelle 14 berechnet wurde, liefert hiefür die notwendigen Anhaltspunkte.

Zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen muss die Texttabelle 14 zum Vergleich herangezogen werden. Durch den gänzlichen Wegfall der Fremdarbeiterkomponente müden sich vorerst die Beitragseingänge um rund 200 Millionen Franken reduzieren. Die entsprechende Kompensation in den Ausgaben erfolgt erst nach und nach und wird besonders nach der Jahrtausendwende wirksam. Parallel dazu werden aber auch die Zuwendungen der öffentlichen Hand abnehmen.

Falls der der Texttabelle 14 zugrunde liegende Finanzierungsplan von Anfang an beibehalten würde, müsste der
Ausgleichsfonds weitgehend zur Kompensation des Beitragsausfalls von alljährlich 200 Millionen Franken verbraucht werden, was dann die Finanzierung in der zweiten Etappe erschweren könnte.

Um eine solche extreme Fehlentwicklung zu vermeiden, würde es genügen, wenn die öffentliche Hand während der ersten zwanzig Jahre 1/i statt x/6 der Jahresausgaben decken würde. In diesem Sinne sind denn auch die Angaben der Texttabelle 15 berechnet worden. Diese anfängliche Erhöhung der Beiträge der öffentlichen Hand würde jedoch in den folgenden Zeitabschnitten kompensiert.

553 Durchschnittsbudgets für vier Zeitabschnitte gemäss Anträgen der AHV/IV-Kommission (Annahme : Keine Gastarbeiter ab 196S) Mittlere Jahreswerte in Millionen Franken Zeitabschnitte

Budgetposten

A. Einnahmen a. Zins-, Fondsverbrauch1) b . Beitrage2) . . . .

c. Öffentliche Hand3)

B. Ausgaben *) Fonds Anfang Zeitabschnitt 2 ) Beitragsansatz in Prozenten . . .

3 ) Deckung derDifferenzen

Texttabelle 15

1965-1984

1985-2004

281 1294 525 2100

|

2005-2024

ab 2025

149 1681 985

226 2016 1624

2815

3866

214 2463 1898 4575

2100

2815

3866

4575

7208

5813

6857

6683

4

4i/2

5

5%

Die erörterte Texttabelle 15 zeigt überdies, dass auch beim Fernbleiben aller Gastarbeiter die Befolgung einer gesunden Planung bezüglich des Ausgleichsfonds möglich ist. Es könnte praktisch eine Stabilisierung auf dem heutigen Niveau anvisiert werden. Bin Fonds von über 6 Milliarden Franken entspricht in späteren Zeiten etwa dem anderthalbfachen einer Jahresausgabe, was allerdings dem vierfachen Volumen der von der AHV/IV-Kommission angenommenen jahrlichen Beitragseingange von 4 Prozent gleichkommt, und könnte so seiner ausgleichenden Funktion voll gerecht werden.

Der vollständige Abgang aller Fremdarbeiter hätte also lediglich eine zeitliche Verschiebung in den Beiträgen der öffentlichen Hand zur Folge. Eine derartige Verschiebung kann jedoch dank der fünf jahresweisen Überprüfung des finanziellen Gleichgewichts immer rechtzeitig in die Wege geleitet werden.

Überdies dürfte die angenommene Extremhypothese kaum eintreten ; bei einem teilweisen Rückgang des Gastarbeiterbestandes in nächster Zeit, müsste auch die angedeutete Verlagerung der Beiträge der öffentlichen Hand nur teilweise erfolgen. Die dadurch verursachte Mehrbelastung des Bundes könnte allenfalls durch Entnahme aus dem bereits geäufneten Speaialfonds des Bundes (Tabak und Alkohol) gedeckt werden. Das Gastarbeiterproblem gibt uns somit hinsichtlich der AHV zu keinen besonderen Sorgen Anlass.

2. Einfluss e i n e s steigenden Lohnniveaus Wir haben anlässlich der Erörterung der allgemeinen Einkommensverhältnisse (vgl. A, II, 2) darauf hingewiesen, dass auch die Auswirkungen einer be-

554 tont dynamischen Einkommensentwicklung geprüft werden sollen. Wenn wir annehmen, dass die mittleren Löhne bis 1970 jährlich um 5 Prozent und anschliessend bis 1985 um 3 Prozent im Jahr zunehmen, so ergibt sich das in Texttabelle 16 veranschaulichte Entwicklungsbild.

Entwicklung der Erwerbseinkommen und der Beiträge Dynamisches Modell (Bis 1962 : Abrechnungsergebnisse) ' Texttabelle 16 Jahressummen in Millionen Franken

Indexmassige Entwicklung (1948 = 100)

Jahr

Bestände Beitragspflichtige

Mittelwert «Lohne» (Beitragsindex)

Erwerbs einkommen

Beiträge (4 Prozent)

Jahressummen

1948 1960 1962

10450 20000 25100

418 798 1005

100 191 240

1001) 127 140

100 2) 150 172

1965 1970 1975 1980 1985

30600 41800 49800 59600 71100

1225 1673 1991

293 400 477 570 680

144 155 159 164 169

203 259 300 348 404

Jahresmittel: 1965-1984 Unbegrenzt

47200 61000

452 583

157 168

287 347

2384 2844 1890

2438

l ) 2

Anfangsbestand: 2,1 Millionen Personen.

) Mittleres Erwerbseinkommen: 4980 Franken im Jahr 1948.

Die mittleren Löhne würden sich also von 1965 bis 1985 verdoppeln, d.h.

wenn das durchschnittliche Erwerbseinkommen je Versicherter im Jahre 1965 10 000 Franken beträgt, dann ergäbe sich hieraus im Jahre 1985 ein entsprechender Mittelwert von 20 000 Franken. Die jährlichen Beitragssummen würden sich 1985 auf über 2,8 Milliarden Franken belaufen, gegenüber von etwa 1,6 Milliarden beim statischen Modell.

Bei einer derartigen Entwicklung würde sich notgedrungen das Problem weiterer Bentenanpassungen stellen. Die Zielsetzung (Anpassung an die Preise bzw. an die Löhne) sowie die gesetzgeberische und mathematische Technik der Bentenanpassungen wurden in unserer Botschaft vom 27. Januar 1961 zur 5. AHV-Bevision einlässlich erörtert, weshalb wir hier die gleichen Ausführungen nicht wiederholen möchten.

Die grundsätzliche Möglichkeit weiterer Bentenanpassungen wurde durch die 5. Bevision in AHVG, Artikel 92Ws verankert. Diese Bestimmung soll im

555 wesentlichen beibehalten werden. Ihr Inhalt soll lediglich aus systematischen Gründen mit jenem des Artikels 92 betreffend die technische Bilanz vereinigt und dem zentralen Finanzierungsartikel 102 als Absatz 2 einverleibt werden.

Die Eentenanpassungen dürfen nicht automatisch erfolgen, wie dies beim System der Indexrenten der Fall wäre, sondern müssen periodisch durch Gesetzesänderungen vom Parlament beschlossen werden. Bevor jedoch der Beitragsindex der AHV den Stand von 250 Punkten nicht wesentlich überschritten haben wird, könnte aus diesem Grunde kaum an eine neue Eentenerhöhung gedacht werden. Wenn das aus der 6. Eevision hervorgehende Eentensystem einem Beitragsindex von 200-250 zugeordnet werden kann, dürfte die nachfolgende allfällige Anpassung etwa für einen Beitragsindex von 250-300 gelten.

Ob die jeweilige Bentenanpassung die Erhöhung der Beitragsansätze bzw.

der relativen Beteiligung der öffentlichen Hand notwendig macht, hängt weitgehend vom Finanzierungsverfahren einer Bentenversicherung ab. Bei kapitalintensiven Finanzierungsverfahren gestaltet sich nämlich eine Eentenanpassung schwieriger als bei Verfahren mit einem geringen Kapitalisationsgrad. Da sich das gemischte Verfahren der AHV stark dem Umlageverfahren nähert, kann eine solche Erhöhung vermieden werden, sofern die Eenten nicht voll der allgemeinen Lohnbewegung folgen. Bei einer jährlichen Zunahme des allgemeinen Lohnniveaus um 3 Prozent wäre es möglich, die Eenten mit einer Jahresintensität von 2 Prozent, d.h. praktisch um 10 Prozent innert 5 Jahren zu erhöhen, ohne die gesamten Einnahmen verhältnismässig heraufsetzen zu müssen. In dieser Annahme^ wurde der in der untern Hälfte von Anhangtabelle 7 gezeigte Finanzhaushalt der AHV gerechnet. Da die Preise in der Eegel weniger intensiv zunehmen als das allgemeine Lohnniveau, kann deshalb gesagt werden, dass das geltende Finanzierungsverfahren der AHV zum mindesten eine Anpassung an die Preise ohne Beitragserhöhungen erlaubt.

Das vom Nationalrat angenommene Postulat Schuler, vom 20. Juni 1961, möchte die Eentenanpassung auf dem Wege wertbeständiger Kapitalanlagen noch weiter fordern. Wir haben den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV um. seine Meinungsäusserung ersucht. Mit einem einlässlichenBericht vom 8. August 1962 leistete dieses Gremium unserer Aufforderung
Folge und gelangte einmütig zum Schluss, dass zur Zeit keine Veranlassung bestehe, die bisher, befolgte Anlagepraxis zu ändern.

Überdies haben wir gesehen, dass der Ausgleichsfonds der AHV gernäss der aufgezeigten Finanzplanung im Laufe der Zeit an relativer Bedeutung noch verlieren wird. Aus diesem Grunde verliert auch die Verwirklichung des im Postulat Schuler enthaltenen Anliegens weitgehend an Interesse, weshalb wir dessen Abschreibung beantragen.

Abschliessend möchten wir - ähnlich wie in unserer Botschaft zur 5. Eevision, vom 27. Januar 1961 - feststellen, dass eine dynamische Lohnentwicklung die AHV vor keine besondern Finanzierungsprobleme stellt. Weder das Gastarbeiterproblem noch das Problem, einer Veränderung im Lohnniveau kann

556 also das gesunde Finanzgebaren der AHV gefährden. Die auf statischen Entwicklungen aufgebaute finanzielle Planung hat deshalb, wenigstens verhältnismässig gesehen, weitgehend allgemeine Gültigkeit.

Dritter Teil Gesamtauswirkungen der sechsten AHV-Revision A. Dei sozialpolitische Aspekt I. Die Ausgaben der sozialen Rentenversicherung 1. Anteil der Invalidenversicherung Die in Aussicht genommene Verbesserung der sozialen Lage der AHVEentner kommt automatisch auch den Bezügern von Invalidenrenten zugute.

Da das TV-Gesetz die Höhe der periodischen Geldleistungen nicht selbständig umschreibt, sondern auf das AHVG verweist, werden alle Eenten der IV mit Binschluss der Zusatzrenten für Angehörige im gleichen Ausmasse wie die AHV-Eenten erhöht. Heraufgesetzt werden auch die Hilflosenentschädigungen, da sie vom IV-Gesetz zum Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente in Beziehung gesetzt werden. Die Einführung der Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder in der AHV würde schliesslich - wie schon oben erwähnt - die bisher ini IV-Gesetz für solche Eenten enthaltene Besitzstandgarantie hinfällig machen.

Die Eentenausgaben der IV (einschliesslich Hilflosenentschädigungen) können bei der geltenden Eentenformel von 1961 auf rund 120 Millionen Franken pro Jahr geschätzt werden. Im jährlichen Gesamthaushalt der IV, der ohne Eentenrevision im Jahre 1965 etwa 180 Millionen Franken erreichen dürfte, entfallen somit zwei Drittel auf Eenten und Hilfslosenentschädigungen. Die Erhöhung der AHV-Eenten um ein Drittel, die sich im gleichen Ausmass automatisch auf die IV-Benten und Hilflosenentschädigungen überträgt, bringt der IV eine Mehrbelastung von 40 Millionen Franken im Jahr. Somit werden die Gesamtausgaben der IV als Folge der 6. AHV-Eevision von 180 Millionen Franken auf rund 220 Millionen Franken pro Jahr ansteigen.

Gemäss IV-Gesetz, Artikel 78, Absatz l hat die öffentliche Hand die Hälfte der jährlichen Ausgaben zu übernehmen. Vom Total der Ausgaben in der Grössenordnung von 220 Millionen Franken sind demzufolge 110 Millionen Franken a priori gedeckt. Der IV-Beitrag, den die Versicherten und ihre allfälligen Arbeitgeber zu bezahlen haben, beläuft sich gemäss IV-Gesetz, Artikel 3 auf 10 Prozent des AHV-Beitrages. Gestützt auf die verwendeten Rechnungsgrundlagen (vgl. Texttabelle 1) kann der jährliche
Beitragseingang in der IV auf mehr als 120 Millionen Franken veranschlagt werden, womit die durch die öffentliche Hand nicht finanzierte Hälfte der Ausgaben auf jeden Fall gedeckt ist. Die 6. AHV-Eevision bereitet somit der IV keine finanziellen Schwierigkeiten,

557

2. Anteil der Zusatzleistungen Die im Ersten Teil unter B, III skizzierte Einführung von Zusatzleistungen würde sowohl für die AHV- als auch für die IV-Eentner einen wesentlichen sozialen Fortschritt bedeuten. Sie zielt nämlich auf die Garantie eines bescheidenen Existenzminimums für jeden Eentenbezuger ab. Im Verhältnis zu dieser sozialpolitischen Zielsetzung erscheint der nachstehend erörterte finanzielle Aufwand als bescheiden.

Gemäss den Vorschlägen der AHV/IV-Koinmission sollte dem Alleinstehenden durch die Gewährung der Zusatzleistung ein Existenzminimum von 8000 Franken im Jahr zugesichert werden, was zu einer jährlichen Gesamtausgabe von rund 170 Millionen Franken gefuhrt hätte. Anlässlich der eingangs erwähnten Besprechung des Departements des Innern mit den Vertretern der Kantonsregierungen wurde darauf hingewiesen, dass ein einheitlich fixiertes Existenzminimum den unterschiedlichen sozialen Bedurfnissen in den verschiedenen Landesteilen keine Eechnung trage; es wurde deshalb einer etwas elastischeren Lösung das Wort gesprochen. So könnte es z.B. den Kantonen überlassen werden, die entsprechende Einkonnnensgrenze in einem bundesrechtlich vorgeschriebenen Bereich von 2400 bis 3000 Franken im Jahr festzusetzen.

Mit dieser elastisch gestalteten Losung durfte eine merkliche finanzielle Entlastung einhergehen. Statt 170 Millionen Franken im Jahr können deshalb etwa 140 Millionen Franken in Eechnung gestellt werden, welch letztere Zahl der nachstehenden Gesamtübersicht einverleibt wird.

3. G e s a m t a u s g a b e n der Eentenversicherung und deren Würdigung Wenn wir uns auf den Durchschnitt der kommenden fünf Jahre beschränken, können wir nun folgende Zusammenfassung der jährlichen Ausgaben der sozialen Eentenversicherung nach der 6. AHV-Eevision geben: , Mio Franken

Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung Zusatzleistungen an AHV- und IV-Eentner

1775 220 140 2135

Etwa 83 Prozent der Ausgaben entfallen somit auf die AHV, wogegen die Zusatzleistungen lediglich 6 Prozent des Totais beanspruchen. Die letzterwähnte Zahl bestätigt, dass die Garantie eines Existenzminimums mit verhältnisniässig bescheidenen Mitteln verwirklicht werden kann.

Die obenstehende Zusammenfassung wäre unvollständig, wenn nicht bemerkt würde, dass in der gleichen Zeit seitens der Pensionskassen und der Gruppenversicherungen schätzungsweise noch 1,2 Milliarden Franken zugunsten der gleichen Eentnerkreise ausgegeben werden dürften. Dazu kämen noch über

558

100 Millionen Franken Eenten, welche von der Schweizerischen Unfallversicherangsanstalt ausbezahlt werden, sowie die Kapitalauszahlungen und Eenten der Einzelversicherung.

Die sozialpolitische Auswirkung der 6. AHV-Eevision ist beträchtlich, bringt sie doch während der fünfjährigen Periode 1965-1969 im Jahresdurchschnitt 710 Millionen Franken an zusätzlichen Ausgaben mit sich. Diese Mehrbelastung setzt sich wie folgt zusammen : Mio Franken

Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung Zusatzleistungen an AHV- und IV-Eentner

530 40 140 710

Mit den geplanten Verbesserungen wird somit ein entscheidender Schritt zu einer umfassenden Lösung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge getan. Wir bekennen uns in Anbetracht der heutigen sozialen Lage unserer Eentner mit voller Überzeugung zu diesem Schritt. Es waren nämlich besonders die drei nachstehend erörterten Punkte, die uns veranlassten, die 6. AHV-Eevision in die Wege zu leiten.

- Erstens sind die bestehenden Lücken im Versicherungsschutz noch beträchtlich; das Bundesamt für Sozialversicherung schätzt, dass heute nur ein Drittel aller Versicherten auf eine ausgebaute Vorsorge hoffen kann, bei einem weiteren Drittel sind die erhofften Vorsorgeleistungen noch ungenügend, und das restliche Drittel ist praktisch auf die AHV und IV allein angewiesen.

- Zweitens erschwert die seit zwei Jahren eingetretene verschärfte Verteuerung der Lebenshaltungskosten die Existenzbedingungen der jetzigen Eentner in ungewöhnlicher Weise.

- Drittens verdient die Kategorie der 200 000 generationsbedingten Teilrentner mit ihren gekürzten Eenten besondere Beachtung, beträgt doch die mittlere einfache Altersrente bei den ältesten Jahrgängen lediglich 1160 Franken im Jahr.

Das Zusammentreffen der erwähnten drei Eevisionsgründe ist voraussichtlich eine einmalige Erscheinung. Mit dem weiteren Ausbau der Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung sowie mit der Einführung der Zusatzleistungen dürften die bestehenden Lücken voll geschlossen werden können, so dass diesbezüglich keine weiteren bundesrechtlichen Vorkehren notwendig sein sollten.

Ferner wird sich das Teilrentnerproblem nicht mehr stellen, weshalb sich allfällige AHV-Eevisionen vorwiegend auf das Problem der Anpassung der Eenten an die Lohn- und Preisbewegung beschränken können. Wir hoffen aber bestimmt, dass es gelingen werde, die notwendige Stabilisierung der Preise herbeizufuhren, so dass in Zukunft AHV-Eevisionen nicht mehr in so kurzen Abständen wie bisher erfolgen müssen.

559 II. Die Soziallasten der öffentlichen Hand 1. Absolute

Jahresbelastung

Wir beschränken uns hier auf die Soziallasten, welche Bund und Kantonen aus der sozialen Rentenversicherung erwachsen; die Zuwendungen zugunsten anderer Sozialversicherungszweige sind also ausser acht gelassen, Die Beiträge der öffentlichen Hand haben in der Sozialversicherung eine grosse Bedeutung.

Sie dienen nicht nur der teilweisen Deckung der Ausgaben, sondern gestatten vor allem, die Versicherungsbedingungen der wirtschaftlich schwächern Bevölkerungskreise verhaltnismässig gunstig zu gestalten, d.h. sie spielen bei der Verwirklichung des Solidaritätsgedankens die vorherrschende Eolle. Mit welcher Jahresbelastung Bund und Kantone im Laufe der nächsten Jahre zu rechnen haben, geht aus der Texttabelle 17 hervor.

Zuwendungen von Bund und Kantonen 1965-1969 Beitrage in Millionen Pranken Regelung/Zweig

Texttabelle 17 Offentkehe Hand

1965-1967

Bisherige Regelung AHV IV Zusätzliche Fürsorge3) Total Revisionsanträge AHV IV Zusatzleistungen . . .

Total

(

1968-1969 *)

160 90 2) 41

,

280 90 2) 41

291

]

411

350 2 HO ) 140 600

Bund 1965-1967

Kantone

(2/3) 107 P/s) 60 6

(1/3)30 35

173

118

(3/4) 263 (%) 82 (1/2) 70

(1/4) 87 (Vt) 28 (Y2) W 185

415

(Va) 53

1 1 ) a ) 3

Verteilung Bund/Kanteme gemass geltendem Beoht noch nicht ge regelt, Hälfte der Leistungen.

) Im Sinne der Zusatzlei stungen bereits erbrachte Fursorgeausgabeii.

Die 6. AHV-Bevision hat demnach eine Verdoppelung der geltenden Beiträge der öffentlichen Hand zur Folge. Aus der Texttabelle 17 ist jedoch ersichtlich, dass vom Jahre 1968 hinweg die Beiträge von Bund und Kantonen ohnehin erhöht werden müssten, so dass dann die 6. Eevision nur noch eine SOprozentige Zunahme der öffentlichen Zuwendungen bedeutete. Im Vergleich zu der seit 1948 eingetretenen Verdreifachung der jährlichen Beitragssummen (vgl. Texttabelle 1) ist eine solche Heraufsetzung der Beiträge von Bund und Kantonen durchaus vertretbar. Beim Bund fällt jedoch die Erhöhung starker ins Gewicht als bei den Kantonen.

560

2. Eelatives Ausmass Dem relativen Ausmass der Zuwendungen der öffentlichen Hand im Bahmen des gesamten Finanzhaushaltes der schweizerischen sozialen Rentenversicherung kommt eine besondere Bedeutung zu, schreibt doch die Bundesverfassung in ihrem Artikel 34iuater, Absatz 5 vor, dass die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen dürfen.

Da die Zusatzleistungen versicherungsmässig ausgebaut werden sollen, müssen sie zum Gesamtbedarf der AHV und der IV hinzugezählt werden, wie dies unter I, 3 hievor getan wurde. Die öffentliche Hand darf demnach im Laufe der Jahre 1965-1969 nicht mehr als die Hälfte der geschätzten 2135Millionen Pranken Gesamtausgaben decken. Die in Texttabelle 17 erscheinenden Gesamtbeiträge der öffentlichen Hand im Ausmass von 600 Millionen Franken im Jahr stellen jedoch lediglich 28 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe dar, weshalb dem Verfassungsartikel voll Genüge getan wird. Es versteht sich von selbst, dass auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Bestimmung auch nach 1969 gebührend zu achten ist.

B. Dec volkswirtschaftliche Aspekt I. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Rentenversicherung 1. Individuelle Bedeutung Bereits in unserer Botschaft zur Einführung der AHV, vom 24. Mai 1946, haben wir die volkswirtschaftliche Hauptfunktion einer Eente folgendermassen definiert : «Sie hat die Punktion, den infolge Alters oder Todes dahinfallenden Arbeitsverdienst zu ersetzen. Demzufolge müssen die Eenten nach Massgabe des ausfallenden Arbeitsverdienstes bemessen werden.» Daraus ergibt sich aber, dass eine Rente zum Arbeitsverdienst in einem gewissen prozentualen Verhältnis stehen muss, das im Laufe der Zeit nicht allzu stark verändert werden sollte.

Nach der 6. AHV-Eevision würde der Mittelwert einer jährlichen Altersrente für Alleinstehende etwa 25 Prozent des angenommenen Durchschnittslohnes von 10 000 Franken im Jahr betragen. Besonders bei einer derart bescheidenen Basisrente darf das prozentuale Verhältnis nicht wesentlich abfallen, ansonst diese Basisrente zusammen mit der von der Pensionsversicherung bezahlten Eente ihre oben definierte wirtschaftliche Funktion nicht mehr erfüllen könnte.

2. Kollektive B e d e u t u n g Soll den Bentenbezügern eine bestimmte
Mindestrente im Vergleich zum Arbeitseinkommen erhalten bleiben, so ist auch ein minimaler Prozentsatz der Erwerbseinkommen zur Finanzierung der Versicherung notwendig. Die unter A, I, 3 hievor erwähnte Jahresausgabe von rund 2,1 Milliarden Franken im

561 Durchschnitt der Jahre 1965-1969 stellt etwa eine Belastung von 6 Prozent des entsprechenden jährlichen Volumens der Arbeitseinkommen von etwa 35 Milliarden dar, wovon auf Invalidenversicherung und Zusatzleistungen etwa l Lohnprozent fällt.

Bei den beiden letzterwähnten Zweigen kann mit einer gewissen Stabilität der Bezügerbestände gerechnet werden, weshalb sie auch in Zukunft kaum mehr als dieses eine Lohnprozent zu ihrer finanziellen Deckung benötigen. Dagegen werden die Bezügerbestände bei der AETV noch markant zunehmen, wie dies die Zahlen der Anhangtabelle 3 deutlich zeigen. Demzufolge wird die prozentuale Belastungsquote der AHV noch einige Zeit zunehmen, wie aus den letzten Spalten der Texttabelle 18 hervorgeht.

Umlagebeiträge Ansätze in Lohnprozenten Kalenderjahr

Planung bei Einführung

Texttabelle 18 Geltende RentenOrdnung ')

1948 1955 1960

3,1 4,8 6,2

1,2 2.6 3,8

1965 1975 1985 1995 2005 2025 2045

7,6 10,0 10,7 10,4 10,2 10,1 10,1

3,7 4.2 4,6 5.2 7.2 8.4 7,5

Revisionsanträge Statisch

dynamisch

5,3 5,7 6,2 7,1 9,6 11.2 10,0

5,3 5,7 5,1 6,1 8,8 10,7 10,0

1

) Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 (Grundlage: Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission).

) Bis 1960 Beobachtungszahlen.

2

Zugleich zeigt aber Texttabelle 18, dass bereits bei Einführung der AHV mit relativ gleich starken Belastungen der Volkswirtschaft gerechnet wurde. Gemäss der ursprünglichen Planung hätte bereits im Jahre 1960 eine Belastungsquote von 6,2 Prozent eintreten sollen statt der effektiv beobachteten von 3,8 Prozent.

Darin kommt zum Ausdruck, dass die Eenten gewöhnlich in bezug auf die Lohnentwicklung rasch in Eückstand geraten, wie dies auch die Zahlen betreffend die dynamische Entwicklung belegen.

Noch ein Wort zum relativen Gesamtbedarf der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Es ist nicht übersetzt, anzunehmen, dass neben den Eenten der Sozialversicherung von den ändern Vorsorgeinstitutionen noch min H esten s gleich hohe Leistungen erbracht werden müssen, um das Vorsorgeproblem nur einigermassen befriedigend zu lösen. Das heisst aber,

562

dass die bis anhin genannten prozentualen Belastungsquoten zum mindesten noch verdoppelt werden müssen, um die gesamte volkswirtschaftliche Belastung durch diesen Sozialsektor richtig zu kennzeichnen.

II. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der sechsten ÂHV-Revision Die geplante Gesetzesrevision, in deren Mittelpunkt die Erhöhung der Benten um ungefähr ein Drittel steht, ist vor allem sozialpolitisch motiviert. Jedoch ist sie auch volkswirtschaftlich von grosser Tragweite, vor allem weil sie in eine Zeit angespannter Hochkonjunktur mit sinkendem Geldwert fällt. Eine allfällige Beschleunigung der Geldentwertung müsste die integrationsbedingten Konkurrenzschwierigkeiten noch verschärfen. Die konjunkturpolitischen Auswirkungen wären weniger schwerwiegend, wenn es der Schweiz in den letzten Jahren weitgehender gelungen wäre, den Preisauftrieb in Schranken zu halten.

Für die Beurteilung dieser Auswirkungen wurden drei kompetente Wirtschaftswissenschafter beigezogen. Auch das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank wurde zur Stellungnahme eingeladen.

1. Eückwirkungen

auf die Preise

Mit der geplanten Gesetzesrevision werden den Eentnern der AHV und Invalidenversicherung jährlich über 700 Millionen Franken zufHessen, die von ihnen zweifellos zum grossen Teil wieder ausgegeben werden. Hier steht die Frage im Vordergrund, ob diese Eentenerhöhung die inflatorische Entwicklung verstärkt. Sie hat den Sinn, den Bezügern ein höheres Eealeinkommen zu verschaffen, als sie unter der heute geltenden Ordnung zu erwarten hätten. Man will ihnen also mehr Waren und Dienstleistungen zukommen lassen.

Bei ungefähr ausgeglichenen Marktverhältnissen oder rückläufiger Konjunktur könnte grundsätzlich die rentenbedingte Vermehrung der Nachfrage durch Vermehrung des Angebots aufgefangen werden. Die Eentenerhöhung würde in diesem Fall zu einer besseren Kapazitätsausnutzung führen und der Wirtschaft neue Impulse verleihen, ohne Preissteigerungen nach sich zu ziehen.

Unser Land steht jedoch zur Zeit im Zeichen einer starken Anspannung der produktiven Kräfte, die eine Vermehrung des Angebots weitgehend verunmöglichen. Bei derart unelastischem Angebot muss ein namhafter Nachfragezuwachs zwangsläufig zu einer Verstärkung der inflatorischen Tendenzen führen. Dabei ist es volkswirtschaftlich unerheblich, ob die Eentenverbesserung einen Ausgleich für die Teuerung der letzten Jahre darstellt oder ob sie darüber hinausgeht. Entscheidend ist, dass das bestehende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage noch vergrössert wird. Von der Eentenerhöhung dürfte ein Teil gespart werden. Der grösste Teil wird jedoch dem Konsum zufliessen und weitere, sogenannte sekundäre Nachfragesteigerungen auslösen, indem namentlich neue Investitionsbedürfnisse wachgerufen werden. Nach den Schätzungen der befragten Sachverständigen dürfte der gesamte rentenbedingte Nachfragezu-

563 wachs einen Preisauftrieb von einigen Indexpunkten bewirken. Der Preisauftrieb wird nicht einmalig sein, sondern in dem Umfang weiterwirken, als die Einkommens- und Vermögenswerte sich der Geltentwertung anzupassen vermögen,. Urn die unerwünschten Folgen möglichst einzuschränken, halten wir Kompensationsmassnahmen für unerlässlich.

' 2. R ü c k w i r k u n g e n auf den K a p i t a l m a r k t Mit der Erhöhung der Renten werden Gelder, die nach bisheriger Ordnung dem AHV-Ausgleichsfonds zur Verfügung standen, in den Konsumbereich übergeleitet. Damit wird das Volumen des echten, das heisst auf Konsumverzicht beruhenden gesamtwirtschaftlichen Sparens verringert. Dies läuft den derzeitigen konjunkturpolitischen Erfordernissen zuwider; geht es doch unter anderem darum, die laufende inländische Ersparnisbildung nach Möglichkeit zu steigern und mit dem Investitionsbedarf ins Gleichgewicht zu bringen. Nimmt die Kapitalbildung über den Ausgleichsfonds ab, so droht die bereits bestehende Einanzierungslücke in unserer Wirtschaft sich zu vergrössern. Diese Lücke wird zur Zeit im wesentlichen durch, den inflatorisch wirkenden Zustrom von Auslandsgeldern überbrückt. AVird sie nicht erneut mit zusätzlichen ausländischen Geldern oder durch eine expansive inländische Kreditpolitik ausgefüllt, so muss der Mittelabfluss im Ausgleichsfonds zu einer Verknappung und Verteuerung des Kapitalangebotes führen.

Eine Verminderung der Kapitalbildung xiber den Ausgleichsfonds müsste insbesondere auf dem Hypothekarmarkt spurbar werden. Sie wurde sich ziemlich einseitig auf einen Kapitalmarktbereich auswirken, dessen Zinssätze die Staatlich betreute Agrar- und Mietpreisgestaltung und damit auch'den Index der Konsumentenpreise massgeblich beeinflussen. Ausserdem würden aber auch die Kantone, Gemeinden und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen von der verminderten Anlagefähigkeit des Ausgleichsfonds direkt betroffen.

3. Die konjunkturpolitische Funktion des Ausgleichsfonds Obwohl der Ausgleichsfonds kein Instrument der Konjunkturpolitik ist, so gehört er heute doch zu den wichtigsten Elementen der selbsttätigen Konjtmkturstabilisierung in unserer Volkswirtschaft. In Zeiten der Hochkonjunktur steigen dank der Zunahme der Beschäftigten und der Löhne die Beitragseingänge ohne eine entsprechende Erhöhung der Eentenleistungen,
so dass das Sparvolumen der AHV automatisch wächst. In Zeiten der Depression gingen hingegen die Beiträge ohne eine entsprechende Reduktion der Ausgaben massiv zurück, so dass die Spartätigkeit abnähme. Wo sich ein konjunkturgerechtes Verhalten gleichsam von selbst einstellt, sollte man es möglichst zu bewahren versuchen. Dies setzt eine ansehnliche Hohe des Ausgleichsfonds voraus, damit auch in einer längeren Depressionsperiode die Rentenzahlungen ohne Erhöhungen der Beiträge und der staatlichen Leistungen aufrechterhalten werden können.

564 III. Die volkswirtschaftlich unerlässliche Kompensation der Rentenerhöhung Eine einseitige, nicht durch Abschöpfung von Kaufkraft kompensierte Eentenerhöhung musste sich konjunktur- und finanzpolitisch nachteilig auswirken.

Je mehr die schweizerische Wirtschaft etwa als Folge der Integrationsschwierigkeiten mit den Problemen der Kostenüberhöhung und der Konkurrenzfähigkeit zu kämpfen hätte, um so schwerer fielen diese nachteiligen Wirkungen ins Gewicht. Besonders unerwünscht wäre die zu erwartende inflatorische Preisentwicklung. Wenn auch vorerst die Geldentwertung alle benachteiligt, so sind langfristig doch jene sozialen Gruppen die hauptsächlichsten Verlierer, die ihr Einkommen nicht oder nur sehr langsam dem Preisanstieg anzupassen vermögen. Zu diesen gehören aber nicht zuletzt die Eentner und Pensionierten selber.

Mit Eücksicht auf die dargelegten nachteiligen Auswirkungen einer einseitigen Rentenerhöhung erachten wir es als unerlässlich, die rentenbedingte Ausweitung der Nachfrage durch Kaufkraftabschöpfung und Einschränkung staatlicher Ausgaben nach Möglichkeit zu kompensieren. Drei Massnahmen fallen diesbezüglich in Betracht.

I . E r h ö h u n g des Beitragsansatzes Wir beantragen, den Beitragsansatz der Versicherten und der Arbeitgeber um einen Achtel zu erhöhen. Da es sich dabei um eine vorwiegend konjunkturbedingte Massnahme handelt, sehen wir von einer direkten Korrektur der gesetzlichen Ansätze selber ab und deklarieren die Erhöhung als Zuschlag zu diesen Beiträgen, der bis zur nächsten Überprüfung des AHV-Haushaltes erhoben werden soll. Alsdann wird zu entscheiden sein, ob die Wirtschaftslage und die Einanzierungsprobleme der AHV diesen Zuschlag weiterhin rechtfertigen.

Die Erhöhung der Beiträge kann in der Hochkonjunktur gewisse Lohnund Preissteigerungen nach sich ziehen, die aber in Anbetracht des Ausmasses der beantragten Erhöhung wesentlich geringer ausfallen dürften als bei einer einseitigen Eentenerhöhung mit entsprechendem Nachfragezuwachs. Entscheidend fällt jedoch der Vorteil der Kaufkraftabschöpfung bei den Erwerbstätigen ins Gewicht. Deshalb ist zu wünschen, dass in der Lohn- und Preisgestaltung grösste Zurückhaltung geübt wird.

Als weitere günstige Wirkung kommt hinzu, dass die abgeschöpften Mittel in der Grössenordnung von 150 Millionen Franken jährlich dem
Ausgleichsfonds zufliessen und ihm erlauben, seine Funktion der selbsttätigen Konjunkturstabilisierung weiterhin auszuüben. Auch finanzpolitisch hat die beantragte Beitragserhöhung einen ins Gewicht fallenden Vorzug, indem sie dem Kapitalmarkt einen Teil der ihm für Konsumzwecke entzogenen Mittel in der Form echter Ersparnisse wiederum zuführt.

Wie sich die Beitragserhöhung finanziell auswirken kann, möge der Anhangtabelle 8 entnommen werden. Die dort aufgeführten Ergebnisse sind mit den im Zweiten Teil unter G, I und II veröffentlichten Texttabellen 14 und 15

565 zu vergleichen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei diesen Texttabellen als auch bei der Anhangtabelle 8, für alle Zeitabschnitte grundsätzlich mit den gleichen Beteiligungsquoten der öffentlichen Hand gerechnet wurde. Dem Zweck der Massnahmen getreu, wird durch die Erhebung des Beitragszuschlags der Ausgleichsfonds entsprechend anwachsen, der damit später auch entsprechend leistungsfähiger sein "wird.

2. Erhöhung der f i s k a l i s c h e n Belastung des T a b a k s Eine Heraufsetzung der Tabakbelastung halten wir ebenfalls für unerlässlich. Die Belastung des Tabaks wird im Zweiten Teil des ÀHVG geregelt. Die geltenden Bestimmungen stammen aus dem Jahre 1946. Es handelt sich um eine reine Mengenbesteuerung, welche frankenmässig von der Erhöhung der Tabakpreise nicht beeinflusst wird. Seit 1946 sind jedoch diese Preise in erheblichem Ausmass gestiegen, so dass die fiskalische Belastung des Tabaks im Verhältnis zu den Preisen entsprechend gesunken ist. Eine gewisse Korrektur lässt sich hier gut vertreten.

Die höhere fiskalische Belastung des Tabaks dürfte kaum nennenswerte Kuckwirkungen auf die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung haben. Sie muss wohl zur Hauptsache von der grossen Masse der Baucher getragen werden. Einer Erhöhung der Tabakabgaben sind allerdings gewisse Grenzen gesetzt. Von ihrem Mehrertrag ist daher keine allzu grosse Kompensation der Bentenerhöhung zu erwarten.

3. Erhöhung der Z u w e n d u n g e n der Kantone Eine Erhöhung der kantonalen Beiträge an die AHV wird von den Sachverständigen als weitere kornpensatorische Massnahme empfohlen. In diesem Zusammenhang genügt es, daran zu erinnern, dass gemäss unseren Darlegungen unter A, II, l (vgl. Texttabelle 17) die Beiträge der Kantone an die AHV/IV sowie die Zusatzleistungen gesamthaft nicht nur in absoluten Frankenbeträgen, sondern auch verhältnismässig heraufgesetzt werden. Damit wäre die Verwirklichung der hier besprochenen Forderung bereits in die Wege geleitet.

*

Gesamthaft betrachtet vermag die von uns beantragte Erhöhung der Beitragsansätze, der Tabakbelastung sowie der Zuwendungen der Kantone die vorgesehene Bentenverbesserung ohne Zweifel auch nicht annähernd zu kompensieren. Nach den Schätzungen der zugezogenen wissenschaftlichen Sachverständigen dürfte eine Beitragserhöhung um einen Achtel etwa die Hälfte des rentenbedingten Nachfragezuwachses ausgleichen. Es handelt sich dabei um eine langfristige Berechnung, in der mit der Zeit die Zinserträge stark ms Gewicht fallen. In den ersten Jahren ist daher der Ausgleich wesentlich geringer.

Die verbleibende Kompensationslucke könnte auch bei einer VerdopPehmg der Tabakbelastung nicht geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass eine derartige Mehrbelastung nicht in Frage kommen kann. Die vorgeschlagenen Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

39

566

Kompensationsmassnahmen vermögen deshalb inflatorische Auswirkungen der Eentenverbesserung nicht völlig auszuschliessen. Sie müssen durch anderweitige Massnahmen der Mittelabschöpfung und der Konjunkturdämpfung ergänzt werden. Insbesondere sind die öffentlichen Ausgaben für Güter und Dienstleistungen einzuschränken, wobei nach Möglichkeit dafür gesorgt werden muss, dass die eingesparten Mittel nicht über die Steuersenkungen wiederum nachfragewirksam werden. Dies gilt für Bund, Kantone und Gemeinden in gleicher Weise.

Vierter Teil

Bericht zum Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der Allers-, Hinterlassend!- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums A. Das Volksbegehren 1. Das vom Schweizerischen Komitee der Vereinigungen der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherungsrentner am 21. Juni 1962 mit insgesamt 71 772 gültigen Unterschriften eingereichte Volksbegehren für die Erhöhung der Eenten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat folgenden Wortlaut : A.

Dem Artikel 34cmater; Absatz l der Bundesverfassung wird der folgende neue Absatz beigefügt: «Die ordentlichen und ausserordentlichen Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung wie der Invalidenversicherung sind existenzsichernde Bedarf srenten.» B.

Artikel 34Q.uater_ Absatz 5 der Bundesverfassung wird durch folgende Fassung ersetzt: «Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone betragen mindestens die Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherungen.» Massgebend für das Zustandekommen dieses Volksbegehrens ist der deutsche Text. Das Volksbegehren ist mit einer Eückzugsklausel versehen.

Mit Bericht vom 16. Juli 1962 haben wir Ihnen vom Zustandekommen dieses Volksbegehrens Kenntnis gegeben. Der Nationalrat hat ihn am 28. September und der Ständerat am 4.Oktober 1962 zur Kenntnis genommen; gleichzeitig wurden wir eingeladen, über die Sache selbst Bericht zu erstatten.

2. Am 12. Juli 1962 hat auch der «Schweizerische Beobachter» in Basel ein Volksbegehren für zeitgemässere Alters-, Hinterlassenen- sowie Invalidenversicherungsrenten mit Teuerungsausgleich mit 234 566 gültigen Stimmen eingereicht. Darüber haben wir Ihnen am S.September 1962 berichtet, und Sie haben davon ebenfalls in der Herbstsession 1962 Kenntnis genommen.

567

Dieses Volksbegehren betrifft die nämliche Verfassungsmaterie, -wie das zuerst eingereichte. Nach Artikels des Initiativengesetzes vom 23. März 1962 in Verbindung mit Artikel 28 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom gleichen Datum braucht die an zweiter Stelle eingereichte Initiative nicht behandelt zu werden, bis das zuerst eingereichte Volkshegehren zur Abstimmung gebracht oder zurückgezogen sein wird.

3. Im vorliegenden Fall haben somit die eidgenössischen Bäte gemäss Artikel 27 des erwähnten Geschäftsverkehrsgesetzes bis zum 20. Juni 1965 zum Volksbegehren des Schweizerischen Komitees der Vereinigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner (und nur zu diesem) Stellung zu nehmen.

Die uns bis 20. Juni 1964 gesetzte Frist (Art.29 des gleichen Gesetzes) ist hinreichend gewahrt.

B. Stellungnahme 1. Wie wir einlässlich dargestellt haben, sollen die Eenten der AHV im Kahmen des Möglichen und Vertretbaren verbessert werden. Die Eenten der Invalidenversicherung, die eng mit jener der AHV verknüpft sind, werden automatisch eine entsprechende Erhöhung erfahren.

Darüber hinaus bereiten wir eine Gesetzesvorlage vor, die bedürftigen Alten, Hinterlassenen und Invaliden durch Zusatzleistuugen zu den AHV- und IVßenten ein Existenzminimum garantieren soll.

2. Die Initiative des Schweizerischen Komitees der Vereinigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner verlangt existenzsichernde Bedarfsrenten. Darunter sind nach üblichem Sprachgebrauch Eenten zu verstehen, die zwar das Existenzminimum decken, aber nur Personen gewährt würden, deren Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht erreichen. Eine solche Konzeption würde dem Prinzip der Volksversicherung, nach dem alle Schichten des Volkes gegen die Wechselfalle des Lebens geschützt werden, zuwiderlaufen und eine grundlegende Umgestaltung der AHV und der IV nötig machen. Selbst aber wenn dies nicht in der Absicht der Initianten gelegen hätte, würde der vorgeschlagene Verfassungstext eine höchst unklare Eechtslage schaffen. Ina übrigen erreichen unsere Vorschläge für die Erhöhung der Eenten und die in Aussicht genommenen Zusatzleistungen das mit dem Volksbegehren offenbar angestrebte Ziel und bauen organisch auf Bestehendem auf. Dies gilt auch für die geforderte Erhöhung der Beiträge der öffentlichen Hand; unsere Vorschläge sehen eine
solche Erhöhung vor, halten sich aber in den Grenzen des Tragbaren.

3. Somit wird das sozialpolitische Ziel des Volksbegehrens durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung auf anderem Wege und in sachgerechter Weise verwirklicht. Zudem wäre eine Verfassungs- und anschliessende Gesetzesrevision nicht nur viel umständlicher, sondern auch wesentlich zeitraubender. Daher beantragen wir Ihnen in Übereinstimmung mit der AHV/IV-Kommission, das Volksbegehren des Schweizerischen Komitees der Vereinigungen der Alters-,

568 Unterlassenen- und Invalidenrentner, vom 21. Juni 1962 - falls es nicht zurückgezogen wird - Volk und Ständen ohne Gegenentwurf zur Abstimmung vorzulegen und dessen Ablehnung zu empfehlen.

Fünfter Teil A. Erläuterungen zu den Bestimmungen des AH V-Gesetzesentwurf es Zu Abschnitt I Artikel 2, Absatz 5, 6 und 7 Absatz 5 räumt den Auslandschweizern die Möglichkeit ein, von der freiwilligen Versicherung zurückzutreten. Bisher war es den freiwillig Versicherten praktisch verwehrt, auf die Weiterführung der Versicherung zu verzichten. Jede Einstellung der freiwilligen Beitragsleistung hatte nach Artikel 19 zur Folge, dass alle früher geleisteten Beiträge für die Eentenbegründung verloren waren. Diese Regelung war zur Verhinderung von Missbräuchen so lange unumgänglich, als schon mit einer einjährigen Beitragsleistung eine relativ hohe Mindestrente erworben werden konnte. Sie erwies sich jedoch als hart, namentlich für jene Auslandschweizer, denen der Wohnsitzstaat durch neue Sozialversicherungsgesetze zusätzliche Lasten auferlegte und eine erweiterte soziale Sicherung gewährte und denen daher die Weiterführung der schweizerischem freiwilligen Versicherung unzumutbar erschien. Im oben erwähnten Postulat Malzacher vom 21. Juni 1962 und in Eingaben von Auslandschweizerorganisationen ist nachdrücklich eine Änderung der geltenden Lösung gefordert worden.

Dies lässt sich heute um so eher rechtfertigen, als seit der Einführung der sogenannten Pro-rata-Bemessung der Renten dem Auslandschweizer, der von der freiwilligen Versicherung zurücktritt, eine seiner Beitragsdauer entsprechende Rente gewährt werden kann. Durch die Neuerung in Absatz 5 und die gleichzeitige Streichung von Artikel 19 dürfte somit einem wichtigen Begehren der Auslandschweizer Rechnung getragen werden, ohne dass der AHV daraus eine zusätzliche Belastung erwächst.

Der im Absatz 6 vorgesehene Ausschluss der Auslandschweizer, die ihre Verpflichtung aus der freiwilligen Versicherung trotz Mahnung nicht erfüllen, bildet das Korrelat zum Rucktritt und eine Erweiterung des schon heute in Absatz 6 von Artikel 2 enthaltenen Prinzips. Auch im Falle des Ausschlusses sollen dem Auslandschweizer die durch die bisherigen Beitragsleistungen erworbenen Rechte gewahrt bleiben.

Nach Absatz 7 wird es Sache des Bundesrates sein, die Einzelheiten des
Rücktrittes und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung, namentlich das Verfahren und die Fristen, zu ordnen und allfälligen Missbräuchen zu steuern.

Der gleiche Absatz räumt ausserdem dem Bundesrat die Möglichkeit ein, für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufzustellen. Anlass zu einer solchen Ermächtigung bildet das von Ausland-

569 Schweizerorganisationen erhobene Begehren, dass bei der Festsetzung der Beiträge den überhöhten Lebenshaltungskosten in bestimmten Ländern gebührend Eechnung zu tragen sei. Der Bundesrat wird diese Forderung, der eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist, sorgfältig prüfen und gegebenenfalls in der Vollzugsverordnung zum. Ausgleich überhöhter Lebenshaltungskosten Abzüge von dem für die Beitragsfestsetzung massgebenden Erwerbseinkommen zulassen.

Alle diese Massnahmen dürften nicht zuletzt geeignet sein, allfällige Härten die sich für die freiwillig Versicherten aus der Erhebung des vorgesehenen Zuschlages zu den AHV-Beiträgen ergeben könnten, zu mildern.

Artikel 3, Absatz l Die Änderung dieser Bestimmung ist bedingt durch die in Artikel 21, Absatz l vorgesehene Herabsetzung des Bentenalters der Fraii auf das 62. Altersjahr. Dementsprechend soll auch die Beiti'agspflicht der Frau nach vollendetem 62. Altersj ahr wegfallen.

Artikel 6, zweiter Satz und Artikel 8, Absatz l, zweiter Satz In diesen beiden Bestimmungen kommt die im Zweiten Teil unter B, II, 4 erörterte Erweiterung der sinkenden Beitragsskala zum Ausdruck. Das Grenzeinkommen wird von bisher 9000 auf 12 000 Franken erhöht. Die Beitragsskala selbst soll nach wie vor in der Vollzugsverordnung untergebracht werden.

Artikel 19 Wie oben erwähnt, soll den freiwillig versicherten Auslandschweizern die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Versicherung zurückzutreten, ohne die durch die bisherigen Beitragsleistungen begründeten Ansprüche zu verlieren.

Dementsprechend ist Artikel 19 zu streichen und die darin enthaltene Sanktion für zahlungssäumige Auslandschweizer fallen zu lassen.

Artikel 20 Absatz l ist unverändert, und auch Absatz 2 entspricht - abgesehen von einer geringfügigen redaktionellen Änderung - dem bisherigen Absatz 3. Wegfallen soll dagegen der bisherige Absatz 2, der die ausserordentlichen Benten von öffentlichen Abgaben befreite. Diese Steuerbefreiung war seinerzeit für die als Bedarfsleistungen ausgestalteten Übergangsrenten ins Gesetz aufgenommen worden, hat dann aber mit der weitgehenden Aufhebung der Einkonimensgrenzen für ausserordentliche Eenten ihre Existenzberechtigung verloren. Folgerichtig müssten unter den heutigen Verhältnissen entweder alle Beuten der AHV und der IV von Steuern befreit oder aber die
ausserordentlichen Benten steuerlich nicht mehr privilegiert werden. Die AHV/D7-Kommission hält die letztere Lösung für richtig. Sie ist der Auffassung, dass vom Bunde nicht bestimmte Einkommensbestandteile von der Steuer befreit werden sollten, weil so das Prinzip der umfassenden Einkommensbesteuerung durchbrochen und letztlich in die kantonale Steuerhoheit eingegriffen würde. Den sozial schwächeren Bezugern von ausserordentlichen Benten dürfte dank der Sozialabzüge der Steuergesetze

570 aus einer Aufhebung des Privilegs kein Nachteil erwachsen. Anderseits ist die Besteuerung der Eente gut situierten Bezügern im Hinblick auf die vorgesehene namhafte Erhöhung der Eentenbeträge zumutbar. Mit der AHV/IV-Kommission sind wir daher der Meinung, dass die gegenwärtige Eevision die Grundlage dafür schafft, das ungerechtfertigte Steuerprivileg aufzuheben.

Artikel 21, Absatz l Unter B, II, l des Zweiten Teils haben wir die Gründe dargelegt, die für eine Herabsetzung des Eentenalters der Frau um ein Jahr sprechen. Der vorliegende Artikel setzt nun den Eentenbeginn bei Frauen auf das zurückgelegte 62. (bisher 63.) Altersjahr an.

Artikel 22TMs

Die Gewährung von Zusatzrenten an Angehörige von Altersrentnern wurde unter B, II, 2 des Zweiten Teils begründet. Die vorliegende Bestimmung entspricht weitgehend den Artikeln 34 und 35 des TV-Gesetzes. Eine präzisere Eegelung bedarf voraussichtlich die Gewährung von Zusatzrenten für Kinder über 62jähriger Ehefrauen, wobei wahrscheinlich die für die Mutterwaisenrenten geltenden Einschränkungen übernommen werden können; der Bundesrat soll ermächtigt werden, solche ergänzende Vorschriften zu erlassen.

Artikel 23, Absatz 3 Schon bei früheren Gesetzesänderungen ist erörtert worden, ob nicht die Witwe, die sich wieder verheiratet, deren Ehe aber in der Folge ungültig erklärt wird, erneut in den Genuss der früheren Witwenrente gelangen soll. Die AHV/IVKommission hat die Frage geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass ein Wiederaufleben der Witwenrente in solchen Fällen aus Billigkeitsgründen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen werden sollte. Sie hat es dagegen abgelehnt, eine ähnliche Möglichkeit auch für die Witwen zu schaffen, deren zweite Ehe durch Scheidung aufgelöst wird. Wir sehen nun vor, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Witwenrente bei Ungültigerklärung der neuen Ehe festzulegen habe. Diese Voraussetzungen dürften sich hauptsächlich auf die Dauer der zweiten Ehe und die Höhe allfälliger Alimente beziehen und sollen in der Vollzugsverordnung umschrieben werden.

Artikel 25, Absatz 2, zweiter Satz und Artikel 26, Absatz 2, zweiter Satz In diesen beiden Bestimmungen wird die im Zweiten Teil unter B, II, 3 vorgesehene Ausdehnung des Waisenrentenanspruchs für Kinder in Ausbildung verankert. Das Anrecht auf die Waisenrente soll statt bis zum vollendeten 20. längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen können.

Artikel 28^ Die Bestimmung bedarf einer geringfügigen Ergänzung, um die Kumulation von Waisenrenten und Kinderzusatzrenten, die neben einer Altersrente gewährt werden, auszuschliessen.

571 Artikel 30, Absatz 5 und 6 Im Zweiten Teil unter B, I, l haben wir dargelegt, dass der durchschnittliche Jahresbeitrag die soziale Stellung des Rentners deswegen nicht mehr genau wiedergebe, weil Beiträge, die in frühereu Jahren unter verschiedenen Geldwertverhältnissen geleistet wurden, unverändert angerechnet werden. Es sei daher am Platze, die früher geleisteten Beiträge aufzuwerten, wobei eine summarische Aufwertung irn Bahmen einer Basisversicherung genügende Eesultate liefere. Diese Aufwertung der vor dem I.Januar 1965 geleisteten Beiträge um ein Drittel wird nun in der vorliegenden Bestimmung (Abs. 5) vorgesehen.

Absatz 6 übernimmt im wesentlichen den bisherigen Absatz 5 und ergänzt ihn in doppelter Hinsicht. Einerseits soll dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden. Bestimmungen über die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Beitragszeiteii der Ehefrau bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes aufzustellen; eine solche Anrechnung war bisher im beschränkten Eahmen auf Grund der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes möglich; es dürfte zweckrnässig sein, diese Judikatur gesetzlich zu verankern und allenfalls etwas zu erweitern. Anderseits soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, besondere Berechnungsregeln für frühere Bezüger von Invalidenrenten aufzustellen. Zwar ist die Berechnung der Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, geordnet; eine zusätzliche Eegelung erfordert hingegen der Fall, in dem die Invalidenrente nicht bis zur Entstehung der Altersrente gewährt wurde; die Altersrente sollte nicht durch geringfügige Beiträge, die der Versicherte während der Invalidität geleistet hat, beeinträchtigt werden.

Artikel 34 Diese Bestimmung gibt die im Zweiten Teil unter B, I, l erläuterte neue Eentenformel wieder. Diese Formel findet auf alle nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Beriten Anwendung. Für die laufenden Eenten gelten dagegen besondere Übergangsbestimmungen (Abschnitt III). Das prozentuale Verhältnis der einzelnen Eentenarten zur einfachen Altersrente bleibt unverändert.

Artikel 35Ms Die Bestimmung enthält die Bemessungsgrundsätze für die neu eingeführten Zusatzrenten für Angehörige. Sie entspricht Artikel 38, Absatz l und 2 des TVGesetzes.

Artikel 38, Absatz 2 Die Teilrenten entsprachen bisher dem auf das
nächste Zwanzigstel aufgerundeten Verhältnis zwischen den Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen des Jahrgangs. Da diese Bundmigsregel die kurzfristigen Beitragszahler über Gebühr begünstigte, soll dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden, die Abstufung der Teilrenten neu zu ordnen. Dabei besteht die Absicht, weiterhin 20 Teilrentenskalen vorzusehen, hingegen die Rundung des Verhält-

572

russes der Beitragsjahre des Versicherten zu denjenigen des Jahrgangs bei kurzfristiger Beitragsleistung möglichst eng und bei langfristiger Beitragsleistung sehr weitherzig auszugestalten. Die Abstufung soll in der Vollzugsverordnung verankert werden.

Artikel 40 Gleich wie in der IV (Art.38, Abs. 3 des IV-Gesetzes) soll auch in der AHV die Zusatzrente, die der Vater für ein aussereheliches Kind erhält, auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag gekürzt werden.

Artikel 41 Nach dem bisherigen Artikel 41, Absatz l waren die Witwen- und Waisenrenten zu kürzen, soweit sie zusammen den Durchschnitt der letzten drei normalen Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters überstiegen. Diese Kürzungsregel ist nur selten zur Anwendung gelangt und hat sich überdies als zu starr erwiesen, weil das Abstellen auf das vom Vater vor dem Tode tatsächlich erzielte Einkommen die allgemeine Einkommenssteigerung unberücksichtigt liess. Die AHV/IV-Kommission hat daher die Bestimmung überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass auf die besondere tJberversicherungsklausel für Hinterlassene verzichtet werden könne, nicht nur weil sie - wie erwähnt - lediglich in seltenen Fällen, insbesondere bei Witwen und Waisen in imgünstigen sozialen Verhältnissen, zur Anwendung gelangte, sondern vor allem weil in einem System von Basisrenten der Überversicherung natürliche Grenzen gesetzt sind. Wir sehen daher vor, in Artikel 41 nur noch die unveränderte Kürzungsbestimmung für die Witwenrente der geschiedenen Frau beizubehalten.

Artikel 42, Absatz l und 2 Wie wir im Zweiten Teil unter B, I, 2 ausgeführt haben, sollen auch die Einkommensgrenzen für ausserordentliche Eenten um ein Drittel erhöht werden, um der Einkommenssteigerung Bechnung zu tragen und dem -- allerdings recht kleinen - Kreis der Bezüger gekürzter Eenten eine Eentenverbesserung zu gewährleisten. Absatz l sieht diese Erhöhung vor. In Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, die Berechnungsvorschriften aufzustellen, und zwar neuerdings auch für Altersrenten mit Zusatzrenten für Angehörige.

Artikel 43, Absatz 2, zweiter Satz Der Verweiser auf die Kürzungsbestimmungen muss den in den Artikeln 40 und 41 getroffenen Änderungen angepasst werden.

Artikel 43Us Die bisherige Bestimmung soll durch Buchstabe à ergänzt werden, wonach geschiedenen Frauen unter bestimmten Voraussetzungen
die ausserordentliche Eente ohne Einkommensgrenzen auszurichten ist. Bekanntlich erwirbt die geschiedene Frau den Anspruch auf Altersrente durch eigene Beitragsleistung.

Erfolgt nun die Scheidung nach dem Eentenbeginn oder weniger als ein Jahr

573

\

zuvor, so erhält die geschiedene Frau, die während der Ehe keine Beiträge geleistet hat, keine ordentliche Altersrente. Sie bleibt auf die ausserordentliche Eente angewiesen. Diese Eente ist ihr bisher nur unter Anwendung der Einkommensgrenzen gewährt worden, was zur Folge hatte, dass vereinzelt geschiedene Frauen, deren anrechenbares Ein komm en den Grenzbetrag überstieg, ohne jede Altersrente blieben. Mit der AHV/IY-Kommission halten wir dafür, dass diese Härte beseitigt und den in Frage stehenden geschiedenen Frauen die ausserordentliche Eente ohne Eücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden sollte.

Artikel 63, Absatz 3 Mit dem neuen zweiten Satz dieser Bestimmung soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, die technische Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskassen und Zentraler Ausgleichsstelle zu koordinieren und für einen zweckmässigen Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu sorgen. Namentlich die Verfeinerung des Bentensystems und die relativ häufige Eentenanpassung, aber auch der bei den Ausgleichskassen sich vermehrt fühlbar machende Personalmangel lassen es als geboten erscheinen, die administrativen Arbeiten noch mehr als bisher durch technische Hilfsmittel (Elektronengeräte) verrichten zu lassen.

Artikel 82, Absatz l Bei Einführung der AHV wurde den bestehenden Versicherungseinrichtungen eine 10jährige Frist zur Anpassung der statutarischen und reglementarischen Prämien und Leistungen eingeräumt. Es dürfte zweckmässig sein, diese Anpassungsklausel neu zu fassen und die Versicherungseinrichtungen zu ermächtigen, bei jeder allgemeinen Erhöhung der Beiträge und Eenten der AHV ihre Prämien und Leistungen innert 5 Jahren selbst dann anzupassen, wenn eine solche Anpassung statutarisch nicht vorgesehen ist.

Artikel 92 und 92Ms Die Vorschriften über die technische Bilanz und die Anpassung der Eenten sollen aufgehoben und gemeinsam in veränderter Form in der zentralen Bestimmung über die Steuerung der Finanzgebarung der AHV (Art. 102, Abs. 2) untergebracht werden.

Artikel 95, Absatz 3 Mit der gegenwärtigen Eevision der Erwerbsersatzordnung soll durch eine Änderung von Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige die für die AHV geltende Eegelung betreffend Kostenübernahme und Posttaxen sinngemäss auf die
Erwerbsersatzordnung übertragen werden. Damit wird die bisher in Artikel 95, Absatz 3 enthaltene Sonderbestimmung für die Erwerbsersatzordnung hinfällig. Eine spezielle Eegelung bleibt nur noch für das Gebiet der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern erforderlich.

574 Artikel 102 Der bisherigen Bestimmung wird ein neuer Absatz 2 beigefügt, der sowohl die alle 5 Jahre vorzunehmende Überprüfung der Finanzlage der Versicherung wie auch die in gleichem Zeitabstand zu erfolgende Beurteilung des Verhältnisses der Eenten, Preise und Erwerbseinkommen vorsieht. Das Ergebnis dieser Prüfungen, die wie bisher durch das Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen sein worden, wird vorerst der AHV/IV-Kommission zur Begutachtung zu unterbreiten sein. Hierauf soll der Bundesrat den eidgenössischen Bäten Bericht erstatten. Kommt der Bundesrat zum Schiusa, dass die Benten oder die Beiträge zu erhöhen seien, so hat er auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege entsprechenden Antrag zu stellen. Diese Neuregelung ersetzt die bisherigen Artikel 92 und 92bls, die in unterschiedlichen Zeitabständen die Erstellung einer technischen Bilanz und die Überprüfung des Bentenniveaus vorsahen. In Zukunft soll die Überprüfung des Standes der AHV - gleich wie die Pestsetzung der Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 103, Abs.l) - in der Biegel alle 5 Jahre stattfinden; eine Ausnahme wäre nur bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Situation zu machen.

Artikel 103, Absatz l und 2 In Absatz l werden die neuen Ansätze für die Beiträge der öffentlichen Hand festgelegt, wie sie im Zweiten Teil unter C, I, 2 begründet wurden. Die Bundesversammlung wird in Zukunft jeweils für die kommenden 5 Jahre die Zuwendungen der öffentlichen Hand frankenmässig festlegen. Ein erster Beschluss bildet Gegenstand dieser Vorlage (vgl. Abschnitt IV). Absatz 2 enthält die oben aus fiskalischen Gründen befürwortete Aufteilung der Beiträge zwischen Bund und Kantonen; statt zwei Drittel soll der Bund in Zukunft drei Viertel der öffentlichen Zuwendungen übernehmen.

Artikel 112 Die im bisherigen Artikel 112 umschriebene Leistungspflicht des Spezialfonds entspricht nicht mehr dem neuen Artikel 103. Anderseits ergibt sich aus Artikel 104 eindeutig, dass der Bund seine Beiträge aus den Erträgnissen der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser erbringen muss. Artikel 112 ist daher überflüssig und kann gestrichen werden.

Zu Abschnitt III Die neuen Bentenbestimrnungen finden grundsätzlich auch Anwendung auf bereits laufende Benten. Doch erheischt deren Anpassung verschiedene Übergangsbestimmungen.

Vor allem wird
die schon im Zweiten Teil unter B, I, l erwähnte Erhöhung der laufenden Benten um ein Drittel, die einer Neuberechnung nach den geänderten Bestimmungen praktisch gleichkommt, in den Übergangsbestimmungen verankert. Die solcherart erhöhten Benten sollen auch bei einer Mutation durch eine entsprechend erhöhte Eente abgelöst werden. Nur wenn sich

575 die Berechnungsgrundlage, also namentlich, der durchschnittliche Jahresbeitrag, ändert, wie dies beim Übergang von der einfachen Altersrente zur EhepaarAltersrente häufig der Fall ist, soll die Eente von Grund auf neu berechnet werden.

Die Übergangsbestimmungen ordnen ferner die schon erwähnte Umwandlung der vor dem I.Januar 1960 entstandenen Teilrenten in Voll- oder Teilrenten nach neuem Recht, wodurch die Einheit des Eentensystems, wie sie zu Beginn der AH V bestanden hat, wieder hergestellt wird. Dabei soll die in eine Vollrente umzuwandelnde alte Teilrente - es wird sich in der Mehrzahl der Fälle um solche Umwandlungen handeln - wie die übrigen laufenden Eenten um ein Drittel erhöht werden. Tritt dagegen an die Stelle der alten Teilrente eine solche nach neuem Eecht, für die völlig verschiedene Abstufungskriterien gelten, so soll die Eente von Grund auf neu berechnet werden; die Drittelerhöhung bleibt in jedem Fall gewährleistet.

Schliesslich wird vorgesehen, dass die nach dem bisherigen Artikel 41, Absatz l gekürzten Hinterlassenenrenten mit dem ungekürzten Betrag nach den vorstehenden Eegehi zu erhohen sind, und dass die Begünstigung in Artikel 48bls, Buchstabe d, AHVG, auf geschiedene Frauen, die das Eentenalter bereits erreicht haben, nur Anwendung finden soll, wenn die Scheidung nach ihrem 62. Altersjahr, also weniger als ein Jahr vor dem bisherigen Eentenbeginn, erfolgt ist.

Zv Abschnitt IV Aus den im Dritten Teil unter B. III, l dargelegten wirtschaftspohtischen Grimdea wird unter Buchstabe a der Beitrag der Versicherten und Arbeitgeber um einen Zuschlag von einem Achtel erhöht. Diese Erhöhung des Beitragsansatzes ist fdr alle Beitrage an die AHV vorgesehen, also gleichermassen für die Beitrage der unselbständig und selbständig Erwerbstätigen sowie der Nichterwerbstätigen ; dagegen sollen die Beitrage an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung weiterhin nach den bisherigen Ansätzen bemessen werden. Der 4prozentige AHV-Beitrag wurde mithin auf 4,5 Prozent erhöht, und der entsprechende Ansatz für den Ges?mtbeitrag AHV/IV/EO 5,3 (=4.5 + 2 x 0,4) Prozent betragen. Da es sich bei der Beitragserhöhung vorerst um eine befristete kompensatorisene Massnahme handelt, soll sie für die erste Finanzierungsperiode durch einen Zuschlag zum AHV-Beitrag verwirklicht werden; das
Beitragssystem als solches wäre nur zu ändern, wenn es sich in der Folge zeigen wurde, dass ohne die zusätzlichen Beitragseingange nicht auszukommen ist.

Da die Eenten bekanntlich nicht nach der Summe der geleisteten Beiträge, sondern nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen berechnet werden, wirkt sich der vorgesehene Zuschlag auf die Eentenbemessung nicht aus. Er wird nicht im individuellen Beitragskonto de» Versicherten aufgezeichnet und Ausländern und Staatenlosen, denen keine Eente zusteht, auch nicht zuruckvergutet.

Unter Buchstabe b werden zur Vereinfachung des Verfahrens die Beitrage der öffentlichen Hand für die erste Finanzierungsperiode festgelegt. Der Ge-

576 samtbeitrag von 350 Millionen Franken hält sich im Rahmen des neuen Artikels 103, Absatz l, AHVG und geht zu drei Vierteln zu Lasten des Bundes und zu einem Viertel zu Lasten der Kantone. Den Beitrag der einzelnen Kantone hat der Bundesrat auf Grund von Artikel 105 AHVG festzusetzen. Im übrigen sei auf die Ausführungen im Zweiten Teil unter G, I, 2 verwiesen.

Bei der Erhöhung der Tabakbelastung gemäss Buchstabe c kann nur eine praktisch einfach durchzuführende Massnahme in Frage kommen. Deshalb empfiehlt es sich namentlich, lediglich die Zigaretten stärker zu belasten, die ohnehin fast den gesamten Tabaksteuerertrag einbringen. Die Belastung auch der Zigarren und des Pfeifentabaks, deren Absatz relativ zurückgeht, würde zu unliebsamen Komplikationen fahren, ohne dass der Ertrag wesentlich verbessert werden könnte. Im Jahre 1962 entfielen von den insgesamt 229 Millionen Franken, welche die fiskalische Belastung des Tabaks einbrachte, 215 Millionen auf den Zoll für Zigarettentabak und die Fabrikationsabgabe auf Zigaretten.

Die Erhöhung der Belastung ist ausserdem so anzusetzen, dass sie ohne Schwierigkeiten in einem runden Betrag auf die Detailpreise geschlagen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Belastung um 40 Prozent erhöht wird. Diese Erhöhung wird einen Aufschlag von 20 Kappen je Paket zu 20 Zigaretten nach sich ziehen.

Die vorgesehene Erhöhung der fiskalischen Belastung der Zigaretten wird, am gegenwärtigen Verbrauch gemessen, zu einer Vermehrung der für die Beiträge des Bundes an die AHV zu reservierenden Tabakzölle und -abgaben um 86 Millionen Franken pro Jahr führen. Damit kann also rund ein Zehntel der durch die Bentenerhöhung ausgelösten Vermehrung der Konsumkraft ausgeglichen werden.

Die Einzelheiten der Neuregelung der Zigarettenbelastung bedürfen noch der näheren Abklärung. Ausserdem können die Verhältnisse unerwarteterweise rasch ändern. Wir schlagen deshalb vor, nicht direkt die betreffenden Artikel des AHV-Gesetzes zu ändern, sondern vielmehr den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften für eine Erhöhung der Belastung um höchstens 40 Prozent zu ermächtigen. Auch diese Erhöhung soll, ihrem konjunkturellen Aspekt entsprechend, unter die vorläufig nur für die erste Finanzierungsperiode geltenden Bestimmungen eingereiht werden.

Der Bundesrat behält sich vor, diese Massnahme
mit der Neuordnung der fiskalischen Belastung des Tabaks zu verbinden, die im Zuge der integrationsbedingten Aufhebung des Tabakzolls vorbereitet wird.

Zu Abschnitt V Die Einführung von Zusatzrenten für Ehefrauen und Kinder in der AHV macht es möglich, die bisher im IV-Gesetz enthaltene Besitzstandgarantie für solche Eenten, die Invalide unmittelbar vor der Entstehung der Altersrente bezogen haben, aufzuheben (Art. 84, Abs. l, zweiter Satz und Art. 35, Abs. l, zweiter Satz des TV-Gesetzes) und damit in diesem Bereich die Gleichbehandlung aller Altersrentner wiederherzustellen.

577 Zu, Abschnitt VI Das Inkrafttreten der Kevisionsvoiiage hängt wesentlich vom Gang der parlamentarischen Beratung ab. Nach der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Eäte sollte den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle eine mindestens dreimonatige Frist zur Verfügung stehen, um den Bestand von gegen 800 000 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie Hilflosenentsohädigungen den neuen Bestimmungen anzupassen. Dabei diirfte wegen der grossen Zahl von Veränderungen, denen ein derart umfangreicher Bentenbestand unterworfen ist, eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen administrativ nur mit grossen Schwierigkeiten zu bewältigen sein und daher kaum in Betracht fallen. Sache des Bundesrates soll es sein, nach Abschluss der parlamentarischen Behandlung der Vorlage und nach Ablauf der Beferendumsfrist den geeigneten Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Dem Bundesrat soll ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Neufestsetzung der laufenden Eenten ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Wir denken dabei vor allem an eine vereinfachte Mitteilung des neuen Eentenbetrages.

B. Erledigte Postulate Die im Ersten Teil unter A, II erwähnten Postulate Schmid Ernst (Nr. 8136), Fuchs (Nr.8346), Schuler (Nr. 8450), Malzacher (Kr.8528), Münz (Nr.8564), Schmid Philipp (Nr. 8565) und Dafflon (Nr. 8577) werden durch die Eevisionsvorlage erledigt. Ebenso dürfte das Postulat Schuler vom 20. Juni 1961 (Nr. 8291) mit der vorgesehenen neuen Fondspolitik seine Bedeutung verEeren. Wir beantragen Ihnen, diese Postulate abzuschreiben.

Verfassungsrechtlich stützt sich die E evisi ons vorläge gleich wie das abgeänderte AHVG auf Artikel 34Quater ,j6r Bundesverfassung.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, die beiden nachstehenden Entwürfe für ein Bundesgesetz und einen Bundesbeschluss zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. September 1963 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spiihler Der Bundeskanzler: Ck. Oser

578

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1963, beschliesst: < I

Das Bundesgesetz; vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinberlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 2, Abs. 5,6 und 7 Die Auslandschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Bechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

6 Die Auslaiidschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen.

Nach diesem Gesetz erworbene Bechte bleiben gewahrt.

7 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Bucktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kaiin für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Begehi aufstellen.

5

Art. 3, Abs. l 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben.

579 Art. 6, zweiter Satz Betragt der massgebende Lohn weniger als 12 000 Franken im Jahr, so vermindert &ioh der Beitragsansatz naoh einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 8, Abs. 1, zweiter Satz Betragt dieses Einkommen weniger als 12 000, aber mindestens 600 Franken im Jahi, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 19 Aufgehoben.

Art. 20 1

Jeder Kentenanspiuch i&t unabtretbar. unverpfandbar und der Zwangsvollstieckung entzogen. Jede Abtretung oder Yeipfandoiig ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel 45.

3 Forderungen gemass diesem Gesetz so~n IB den Bundesgesetzen uber die Invalidenversicherung, uber die Erwerbsausfallentschadigungen an WehrpflicLtige und uber die Fanulienzulagen fur landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern konnen imt falligen Leistungen verrecbnet werden.

Art. 21. Abs. 1

Sitheiung und Verrechnung der Renten

1 Ansprucb auf eine einfacbe Altersrente baben, sofern kein Anspruch auf Ehepaar-Altersrente besteht, a. Manner, welche das 65.Altersjahr zurückgelegt haben; b. Frauen, welche das 62.Altersjahr zmuckgelegt haben.

Art. 22bis 1

Ehemanner, denen eine emfache Altersrente zusteht, haben fur die Ebefrau, die das 45.Altersja,hr zuruckgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der Anspruch bestoht auch fur eine jungere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der EntPtehung cles Anspruchs auf die emfache Alter&rente eine entsprechonde Zusatzrente za einer oinfachen Invalidenrente bezogen hat. Die geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie fur die ihr zugesprochenen Kinder uberwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beansprnchen kann. Artikel 22, Absatz 2 ist smngemass anvrendbar.

2 Manner und Frauen, denen eine Altersrente zustoht, haben fur jedes Kind, das im Falle ihres Tocles erne Waisenrente beanspruchen konnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Fur Kinder, denen die einfache

Zusatzrenten fur Angehonge

580

Waisenrente zustehen wiirde, wird die einfache Kinderrente, fiir solche, denen die Vollwaisenrente zustehen wurde, die Doppel-Kinderrente gewahrt. Fiir Adoptiv- und Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Eente der Invalidenversieherung adoptiert oder in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Der Bundesrat kann erganzende Vorsohriften, namentlich iiber den Anspruch von Ehefrauen auf Zusatzrenten fiir Kinder, erlassen.

Art. 23, Abs. 3 3

Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am l.Tag des dem Tode des Bhemannes folgenden Monats. Br erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe. Er lebt miter bestimmten, vom Bundesrat festzulegenden Voraussetzungen wieder auf, wenn die neue Ehe der Witwe ungultig erklart wird.

Art. 25, Abs. 2, zweiter Satz Fiir Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Eentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, langstens aber bis zum vollendeten 25.Altersjahr.

Art. 26, Abs. 2, zweiter Satz Fiir Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Bentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, langstens aber bis zum vollendeten 25.Altersjahr.

Art. 28bis Zusammentreffen mit andern Eenten

Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invalidenrente oder ihre Eltern fiir sie eine Zusatzrente zur Alters- oder zur Invalidenrente beanspruchen konnen.

Art. 30, Abs. 5 und 6 Die fiir die Zeit vor dem 1. Januar 1965 geleisteten Beitrage werden bei der Ermittlung des durchschnittliohen Jahresbeitrages urn ein Drittel aufgewertet.

6 Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Benton auf, wobei er die Benten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann. Er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich liber die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenB

581

den Beitrage, tiber die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Beitragen der Ehefrau bei unvollstandiger Beitragsdauer des Ehemannes und iiber die Nichtanrechnung der wahrend des Bezugs einer Invalidenrente zuriickgelegten Beitragsjahre und geleisteten Beitrage.

Art. 34 Die jahrliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Eententeil von 1000 Franken und einem veranderlichen Eententeil, der nach dem massgebenden durchsohnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.

2 Der veranderliche Eententeil wird berechnet, indem der massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 400 Franken mit vier, der 400 Franken, nicht aber 700 Franken iibersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird.

3 Die einfache Altersrente betragt jedoch mindestens 1500 Franken und hochstens 3200 Franken im Jahr.

1

Bereohnung und Hohe der Vollrente 1. Die einfache Altersrente

Art. 35bls 1 Die Zusatzrente fur die Ehefrau und die einfache Kinderrente betragen je 40 Prozent, die Doppel-Kinderrente betragt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entspreehenden einfachen Altersrente.

2 Fur die Zusatzrenten gelten die gleichen Berechnungsregeln wie fur die jeweilige Altersrente.

3. Die Zusatzrenten fur Angehorige

Art. 38, Abs. 2 2

Massgebend fur die Berechnung des Bruchteils ist das gerundete Verhaltnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges. Der Bundesrat erlasst nahere Vorschriften iiber die Abstufung der Eenten.

Art. 40 Die Zusatzrente fur ein aussereheliches Kind wird gekurzt, soweit sie den geschuldeten Unterhaltsbeitrag ubersteigt.

Kurzung der Zusatzrenten fur Kinder

Art. 41

Die gemass Artikel 23, Absatz 2 einer geschiedenen Frau zukommende Witwenrente wird gekurzt, soweit sie den der Frau gerichtlich zugesproehen gewesenen Unterhaltsbeitrag uberschreitet.

Bundeablatt. 115. Jahrg. Bd. II.

40

Kurzung der Witwenrente der geschiedenen Trau

582 Art. 42, Abs. 1 und 2 1

Anspruch auf eine ausserordentliohe Eente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerburger, denen keine ordentliche Eente zusteht oder deren ordentliche Eente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermogens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: Fur Beztiger von Franken - einfachen Altersrenten und Witwenrenten 4000 - Ehepaar-Altersrenten 6400 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 2000 2

Fiir Ehemanner, die Anspruch auf eine einfache Altersrente mit oder ohne Zusatzrente fur die Ehefrau haben, finden die Einkommensgrenzen fiir die Beziiger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Die Einkommensgrenze fur Beziiger von einfachen Altersrenten oder von Ehepaar-Altersrenten wird fiir jedes Kind, fur das eine Zusatzrente beansprucht wird, urn den Betrag der Einkommensgrenze fiir Beziiger von Waisenrenten erhoht. Der Bundesrat kann fiir Altersrentner mit Kindern und fiir Witwenfamilien gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.

Art. 43, Abs. 2, zweiter Satz Vorbehalten bleiben die Kiirzungen gemass Artikel 40 und 41.

Art. 43bis Ansnahmen

Die in Artikel 42, Absatz 1 festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 43, Absatz 2, erster Satz voigeschriebene Eentenkiirzung finden keine Anwendung auf folgende in der Schweiz wohnhafte Schweizerbiirger : a. auf die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen; 6. auf die vor dem l.Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder; c. auf Ehefrauen, solange derEhemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann; d. auf Frauen, die nach Vollendung des Gl.Altersjahres geschieden werden.

Art. 63, Abs. 3 3

Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Eahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben iibertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt fiir einen zweckmassigen Einsatz technischer Einrichtungen.

583 Art. 82, Abs. 1 Versicherungseinrichtungen, die nicht gemass den Artikeln 75 bis 81 anerkannt sind und deren Bestimmungen eine Anderung im nachstehenden Sinne nicht vorsehen, sind berechtigt, innerhalb von 5 Jahren nach einer allgemeinen Erhohung der in diesem Gesetze vorgesehenen Beitrage oder Eenten unter Befolgung der fiir die Bevision ihrer Bestimmungen geltenden forraellen Vorschriften die Pramien der bei ibnen Versicherten und deren Arbeitgeber herabzusetzen sowie ibre Leistungen anzupassen. Die Pramien diirfen jedocb hochstens um den Betrag der auf Grund dieses Gesetzes zu entriohtenden Beitrage berabgesetzt werden.

1

Art. 92 Aufgehoben.

Art. 92bls Aufgehoben.

Art. 95, Abs. 8 3

Die auf die Durchfthrung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 uber die Familienzulagen fur landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern entfallenden Kosten der Zentralen Ausgleiohsstelle und Aufwendungen fiir die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18, Absatz 4, und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.

Art. 102 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: a. die Beitrage der Versicherten und der Arbeitgeber; b. die Beitrage der offentlichen Hand; c. die Zinsen des Ausgleichsfonds.

2 Der Bundesrat lasst in der Eegel alle 5 Jahre das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung, das Ausmass der benotigten Mittel sowie das Verhaltnis zwischen Eenten, Preisen und Brwerbseinkommen iiberprtfen. Br unterbreitet das Ergebnis der Uberprufung zur Begutachtung der Eidgenossischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission und erstattet hierauf der Bundesversammlung Bericht. Er stellt notigenfalls Antrag auf angemessene Anpassung der Beitrage und der Eenten.

Art. 103, Abs. 1 und 2 1

1

Die aus offentlichen Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leistenden Beitrage belaufen sich bis zum Ende des Jahres 1984 auf mindestens ein Biinftel und v.om Jahre 1985 an auf mindestens ein Viertel der durchschnittlichen jahrlichen Ausgaben der jeweiligen Fi-

OfrundsStze

584 nanzierungsperiode. Die Bundesversammlung setzt diese Beiträge für eine fünfjährige Peroide, erstmals bis zum Ende des Jahres 1969, im voraus fest.

2 Die in Absatz l genannten Beiträge sind zu drei Vierteln vom Bund und zu einem Viertel von den Kantonen aufzubringen.

Art. 112 Aufgehoben.

II

Die nachstehenden Artikel des Bundesgesetzes erhalten neue Bandtitel: Artikel 18: «Bentenberechtigung», Artikel 86: «4. Die Witwenrente und die Witwenabfindung», Artikel 37: «5. Die Waisenrenten».

III

Dieses Gesetz ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch auf Fälle, in denen der Bentenansprueh schon vorher begründet worden ist, anzuwenden, doch gelten folgende besondere Bestimmungen: a. Die laufenden ordentlichen Benten werden um ein Drittel, jedenfalls aber auf die jeweiligen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird in der Folge die Bente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Bente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnen, wobei für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Zuschlag von 15 Franken gemäss Ziffer II, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 23. März 1961 betreff end Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Aufwertung gemäss Ziffer I, Artikel 80, Absatz 5 ersetzt wird; die neue Bente darf in keinem Fall niedriger sein als die bisherige.

b. Die Teilrenten, auf welche der Anspruch vor dem I.Januar 1960 entstanden ist, werden in Voll- oder Teilrenten nach geltendem Becht umgewandelt. Vollrenten, die an die Stelle bisheriger Teilrenten treten, werden gemäss Buchstabe a erhöht. Wird nach geltendem Becht eine Teilrente gewährt, so ist deren Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wobei Buchstabe a, 4. Satz sinngemäss anwendbar ist ; die neue Teilrente muss die bisherige um mindestens ein Drittel übersteigen.

585

e. Die nach bisherigem Eecht auf ein Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters gekürzten Witwen- und Waisenrenten werden mit dem ungekürzten Betrag gemàss Buchstaben a und fe erhöht.

d. Auf geschiedene Frauen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 68. Altersjahr zurückgelegt haben, findet Ziffer I, Artikel 43l)ls, Buchstabe d nur Anwendung, wenn die Scheidung nach Vollendung des 62. Altersjahres erfolgt ist.

IV Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende des Jahres 1969 gelten folgende Bestimmungen : a. Zu den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber an die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein Zuschlag von einem Achtel erhoben. Dieser Zuschlag wird nicht in das individuelle Beitragskonto eingetragen, Ausländern und Staatenlosen sowie ihren Hinterlassenen nicht zurückvergiitet und bei der Bemessung der Beiträge an die Invalidenversicherung und an die Brwerbsersatzordnung ausser Eechnung gelassen.

b. Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt jährlich 850 Millionen Franken.

c. Der Bundesrat ist befugt, die Fabrikationsabgabe für Zigaretten gemäss Artikel 122 des Bundesgesetzes und die Abgabe auf Zigarettenpapier gemäss Artikel 180 des Bundesgesetzes sowie die Ansätze der Tarifnunrmern 7, 28, 24 und 25 des dem Bundesgesetz beigefügten Tarifs der Tabakzölle um höchstens 40 Prozent zu erhöhen.

V Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert : Artikel 34, Absatz l, 2.Satz: Aufgehoben.

Artikel 85, Absatz l, 2.Satz: Aufgehoben.

VI 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er kann für die Neufestsetzung der laufenden Eenten ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

586

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

das Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in das Volksbegehren vom 21. Juni 1962 für die Erhöhung der Benten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1963, gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 28. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form der Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz), beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren für die Erhöhung der Eenten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Sicherung eines genügenden Existenzminimums wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Das Volksbegehren lautet wie folgt: A.

uater

Dem Artikel 84.i , Absatz l der Bundesverfassung wird der folgende neue Absatz beigefügt: «Die ordentlichen und ausserordentlichen Eenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung wie der Invalidenversicherung sind existenzsichernde Bedarfsrenten.» B.

Artikel 34<ïuater, Absatz 5 der Bundesverfassung wird durch folgende Fassung ersetzt :

587 « Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone betragen mindestens die Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherungen.»

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

7137

588 Entwicklung der schweizerischen Wohnbevölkerung (Bis 1961 Beobachtungsergebnisse) Tabelle l

Kalenderjahre

Wohnbevölkerung Ende Periode bzw.

Ende Jahr

Bevölkerungszuwachs Absoluter Jahresdurchschnitt Lebendgeborene

Wanderungsuberschuss

Prozentuale Vermehrungsrate im Jahresdurchschnitt

1871/80

2 831 787

84674

-- 2316

0,65

1881/88

2 917 754

81956

-- 10 895

0,37

1889/00

3 315 443

86518

6177

1,07

1901/10

3 753 293

95087

7924

1,25

1911/20

3 880 320

80893

-- 11 752

0,33

1921/30

4 066 400

72938

-- 5904

0,47

1931/41

4 265 703

66243

481

0,44

1942/50

4 714 992

85577

13852

1,12

1951/60

5 429 061

87444

34022

1,42

1960

5 429 061

94372

98000

2,23

1961

5 560 000

99238

80117

2,41

1965

5 970 783

100 000

60000

1,89

1970

6 395 342

101 678

30000

1,12

1975

6 712 021

103 384

20000

0,97

1980

6 958 935

105 118

10000

0,74

1985

7 138 535

106 882

0

0,51

1995

7 464 515

110 499

0

0,50

2005

7 786 285

114 238

0

0,41

2025

8 126 490

118 103

0

0,18

2045

8 328 605

118 103

0

0,09

589 Bevölkerungsvorausberechnung Sterblichkeit: 1963-92 AHVIII, ab 1993 AHV III bis Geburtenzahl und Wanderungsuberschuss : geraäss Tabelle l Tabelle 2 Kalenderjahre

Personen insgesamt

Aufteilung nach Altersgruppen 0-19

20-64

65 und mehr

Bentneiverhaltnis1) in Prozent

Manner

1965 1970 1975 1980 1985 1995 2005 2025 2045

2 951 100 3 170 109 3 336 263 3 466 483 3 562 377 3 730 890 3 887 300 4 043 702 4 167 742

867 301 894 623 937 057 964 259 985 086 1 020 142 1 059 902 1 119 346 1 134 315

1 811 045 1 965 204 2 045 086 2 118 032 2 191 059 2 270 901 2 225 666 2 232 022 2 385 038

272 754 310 282 354 120 384 192 386 232 439 847 601 732 692 334 648 389

15,1

15,8 17,3 18,1 17,6 19,4 27,0 31,0 27,2

Frauen

1965 1970 1975 1980 1985 1995 2005 2025 2045

3 019 683 3 225 233 3 375 758 3 492 452 3 576 158 3 733 625 3 898 985 4 082 788 4 160 863

830 034 853 036 896 284 924 751 945 654 978878 1015870 1 072 244 1 086 591

1 813 354 1 951 064 2 019 307 2 080 912 2 148 378 2 225 787 2 231 342 2 198 367 2 322 933

376 295 421 133 460167 486 789 482 126 528 960 651 773 812 177 751 339

20,8 21,6 22,8 23,4 22,4 23,8 29,2 36,9 32,3

649 049 731 415 814 287 870 981 868 358 968 807 1 253 505 1 504 511 1 399 728

17,9 18,7 20,0 20,7 20,0 21,5

Zusammen

1965 1970 1975 1980 1985 1995 2005 2025 2045 1

1 697 335 1 747 659 1 833 341 1 889 010 1 930 740 1 999 020

3 624 399 3 916 268 4 064 393 4 198 944 4 339 437 4 496 688

7 786 285

2 075 772

4 457 008

8 126 490 8 328 605

2 191 590 2 220 906

4 430 389 4 707 971

5 970 783 6 395 342 6 712 021 6 958 935 7 138 535 7 464 515

) Verhältnis Altersgruppe «65 und mehr» zur Gruppe «20-64».

28,1 34,0 29,7

069

Bestande der Beitragspflichtigen und der Rentenbezuger gemass Revisionsantrag (Einschliesslich Wanderungsubersohuss) Bestande in Tausend

Jahr

1965 1970 1975 1980 1985 1995 2005 2025 2045

1

B -.

pflichtige

Ta.hfllls H

T>

.

insgesamt

2957

692

3166 3253 3362 3452 3563 3516 3540 3764

775 852 896 919 1028 1305 1493 1418

Aiifteilung der Bentnerbeatande nach Kentenkategorien Ausaerordcntliehc Ordentliche Eenten Benten

117 68 39 20 11 1 0 -- --

575

707 813 876 908 1027 1305 1493 1418

Aufteflimg der Bentnerbeetande nach Bentenarten . ,,

Total

Bhepaare J)

575 655 731 770 784 873 1136 1332 1252

140 166 189 206 205 231 320 358 334

31 35 41 42 40 48 67 65 65

) Ehefrau 60jahrig und alter.

) Bhefrau 45-59jahrig, einachlieaslioh Manner mit Zulagen filr Kinder.

3 ) 62jahrig und alter.

2

,

davon Ehemanner !)

mit Zulagen

Uraueu ")

321

359 389 399 411 450 556 667 629

,,, , .

.

Total

davon Wltwen

117 120 121 126 135 155 169 161 166

57

58 57 61 66 78 85 77 81

591 Ansätze für die Vollrenten gemäss Revisionsantrag Beträge in Franken

Tabelle 4

Bestimmungsgrössen *) Durchschnittliches Enverbsemkommen

Durchschnittlicher Jahresbeitrag a)

Altersrenten Einfache

,

Ehepaar

Hinterlassenenrenten Witwen

,

Einfache Waisen s)

Vollwaisen *)

Jahresansätze bis 8 125 3750 5000 6250 7500 8750

10000 11250 12500 13750 15000 16250 17 500 und mehr

bis 125 150 200 250 300 350 400 450 500 550 600 650 700 und mehr

1500

2400

1600 1800 2000 2200 2400

2560 2880 3200 3520 3840

1200 1280 1440 1600 1760 1920

600 640 720 800 880 960

900 960 1080 1200 1320 1440

2600 2700 2800 2900 3000 3100 3200

4160 4320 4480 4640 4800 4960 5120

2080 2160 2240 2320 2400 2480 2560

1040 1080 1120 1160 1200 1240 1280

1560 1620 1680 1740 1800 1860 1920

Monatsansätze bis 3 125 3750 5000 6250 7500 8750

10000 11250 12500 13750 15000 16250 17 500 und mehr x

bis 125 150 200 250 300 350 400 450 500 550 600 650 700 und mehr

125 134 150 ' 167 ' 184 200 ,

200 214 240 267 294 320

100 107 120 134 147 160

50 54 60 67 74 80

75 80 90 100 110 120

217 225 234 242 250 259 267

347 360 374 387 400 414 427

174 180 187 194 200 207 214

87 90 94 97 100 104 107

130 135 140 145 150 155 160

1

' j

) Die vor Inkrafttreten der 6. Revision bezahlten Beiträge werden um 1/3 aufgewertet.

Ausgehend von einem Beitragsansatz von 4 Prozent berechnet.

) Zugleich Ansätze der Zusatzrente für die 45-59J ährige Ehefrau sowie der einfachen Kinderrente (Zulage zur Altersrente).

4 ) Zugleich Ansätze der Doppelkinderrente (Zulage zur Altersrente).

2 ) 3

592 Skalabestimmung der Pro-rata-Renten (Rente in Franken = Massgebendes Pro-rata-Verhältnis mal Vollrente) Tabelle 5 SkalaNummer

1

J

Geltungsbereich der Skala = Pro-rata-temporis- Verhältnis in Prozent *) Geltendea RevisionsRegelung ) antrag ·)

bis 5

2

2 3 4 5

&111621-

10 15 20 25

4 6 8 11

6 7 8 9 10

2631364146-

30 35 40 45 50

14 17 20 21- 25 26- 30

11 12 13 14 15

5156616671-

55 60 65 70 75

31- 35 36- 40 41- 45 46- 50 51- 55

16 17 18 19 20

76- 80 81- 85 86- 90 91- 95 96-100

56- 60 61- 70 71- 80 81- 90 91-100

) Pro-rata-Verhältnis = Beitragsdauer des Versicherten zur Beitragsdauer seines Jahrganges.

2 ) Pro-rata- Verhältnis auf nächstes Zwanzigstel, d.h. auf Vielfache von 5 Prozent aufgerundet.

3 ) Wenn Pro-rata-Verhältnis höchstens 20 Prozent: Rundung auf nächste Zahl der Tabelle (in Grenzfallen aufrunden). - Wenn Pro-rata-Verhaltnis über 20 Prozent : Rundung auf obere Intervallgrenze.

593 Jährlicher Finanzhaushalt gemäss geltender Ordnung (Bis 1962 Abrechnungsergebnisse) Beträge in Millionen Franken Kalender jähre

Tabelle 6 Einnahmen

Ausgaben

l

Beiträge )

Öffentliche Hand ·)

Stand Ende Jahr

456 467 494 442 421 310 386 354 415 449

225 240 258 277 300

1610 1714 1809 2004 2073

484 536 577 720 721

7692 8228 8805 9525 10246

280 280 453 476

322 428 540 674

2120 2267 2603 2804

722 630 791 902

10968 14308 17902 22184

560 760 889 840

982 1272 1540 2191

3250 3720 4127 4837

1008 680 571 1479

31904 40957 49364.

70159

127 170 250 358 493 665 733 999 1021 1074

458 528 564 645 682 798 1005 1078 1152

1965 1966 1967 1968 1969

1126 1178 1232 1284 1352

1225 1314 1391 1447 1493

160 160 160 280 280

1970 1975 1980 1985

1398 1637 1812 1902

1518 1559 1610 1654

1995 2005 2025 2045

2242 3040 3556 3358

1708 1688 1698 1806

418

Total

Jährlicher Eingang

583 637 744 800 914 975 1119 1353 1436 1523

1950 1952 1954 1956 1958 1960 1962 1963 1964

1948

Ausgleichsfonds

Toudszinsen

160 160

160 160 160 160 160 160 160 160

'

5 19 56 76 109 133 161 188 198 211

'

456

1388

2360 3328

4219 4866 5607 6344 6759 7208

*) 4 Prozent des Erwerbseinkommens.

) Gemäss geltender Begelung (bis 1977 feste Beträge, ab 1978 ein Viertel der Ausgaben).

a

594 Jährlicher Finanzhaushalt gemäss Antrag der AHV/IV-Kommission (Finanzierung ohne Beitragszuschlag) Beträge in Millionen Franken Kalenderjahre

Tabelle 7 Einnahmen l)

Ausgaben Beitrage 2)

Öffentliche Hand ·)

FondsZinsen

Ausgleichsfonds Total

Jahrliche Veränderung

Stand Ende Jahr

Wirtschaftlich-statische Verhaltnisse

1965 1970 197S 1980 1984 1985 1995 2005 2025 2045

1645 1943 2225 2432 2531 2556 3025 4096 4759 4502

1225 1518 1559 1610 1645 (1654) (1708) (1688) (1698) (1806)

350 420

460 500 500

218

244 264

261 247

1793 2182 2283 2371 2392

+ 148 + 239 + 58 -- 61 -- 139

7356

+ 148 + 150 -- 2 -- 86 + 142

7356 8432 9050 9217 9432

8369 8956 8819 8382

Wirtschaftlich-dynamische Verhaltnisse

1965 1970 1975 1980 1984 1985 1995 2005 2025 2045

1645 2267 2855 3434 3574 3609 4507 6431 7852 7788

1225 1673 1991 2384 2752 (2844) (2937) (2902) (2920) (3104)

350 500 600 700 700

218 244 262 264 264

1793 2417 2853 3348 3716

-

!) Finanzierung bis 1984 gemäss Textbeispiel, ab 1985 verschiedene Varianten möglich.

2 ) 4 Prozent des Erwerbseinkommens, ab 1985 orientierungshalber angegeben.

3 ) Bis 1984 : im Durchschnitt % der Ausgaben, Treppenstaffelung für 5jährige Perioden.

595 Jährlicher Finanzhaushalt gemäss Revisionsantrag Erhebung eines Beitragszuschlages von einem Achtel (Teilweise volkswirtschaftliche Kompensation der Rentenverbesserung) Mittlere Jahreswerte in Millionen Pranken

Tabelle 8 Einnahmen

Zeitabschnitte

Ausgaben

1

Beiträge )

öffentliche Hand1)

Zinsen und Fondsentnahme

TOTAL

1965-1984 1985-2004 2005-2024 2025 u. später

A. Annahme: Hohe Gastarbeiterbestdnde a. Beitragszuschlag befristet auf 1965-1969 1557 (4 1/2-4) 422 136 2115 2115 1897(41/2) 69 3025 3025 1059 764 1890 4726 4726 2072 (5) 334 2239 (5) 2144 4717 4717

1965-1984 1985-2004 2005-2024 2025 u. später

2115 3025 4726 4717

1965-1984 1985-2004 2005-2024 2025 u. später

2100 2815 3866 4575

1965-1984 1985-2004 2005-2024 2025 u. später

2100 2815 3866 4575

6. Beitragszuschlag unbegrenzt 422 1 1692 (4%) 69 1059 1897 (4%) 1890 971 1865 (4 1/2) 2015(4 1/2) 583 2119 B. Annahme: Keine Gastarbeiter ab 1965 a. Beitragszuschlag befristet auf 1965-69 1341 (4%-4) 525 234 149 1681 (4 1/2) 985 304 2016 (5) 1546 2239 (5) 2041 295 b. Beitragszuschlag unbegrenzt 119 525 1456 (4 1/2) 1681(4 1/2) 149 985 181(4 1/2)2) 1546 505 2075 485 2015 (4%)

*) In Klammern: Beitragsansatz in Prozenten.

2 ) Deckung der Differenzen.

Ausgleichsfonds anfangsZeitabschnitt

7208 9864 16772 10446

2115 3025 4726 4717

7208 13637 23926 18223

2100 2815 3866 4575

7208 7126 9346 9223

2100 2815 3866 4575

7208 10340 15440 15159

E w n r i n b e f k J s o a e r e e m h i f s r b r e t m e n J D c h u s r c n h Q n .

E s t n t e a t i i r r l t

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A e s t r e r n l e t »1"J"!3

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassen...

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Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

8833

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1963

Date Data Seite

517-598

Page Pagina Ref. No

10 042 243

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