1276

# S T #

8784

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Kauf des Heimwesens «Unterer Sandhof» (Vom 31. Mai 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Kauf des Heimwesens «Unterer Sandhof», Wädenswil, mit folgender Botschaft zu unterbreiten :

Die eidgenössische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartonbau verfügt für ihre Freilandversuche über rund 10 Hektaren an ihrem Sitz, ferner über einen Rebberg im Halte von 3,2 Hektaren in Stäfa sowie über den 13,5 Hektaren messenden Breitenhof in Wintersingen. Die nicht in Wädenswil liegenden insgesamt rund 17 Hektaren werden durch Versuche zugunsten des Beb- sowie des Steinobstbaus voll beansprucht. So dient der Breitenhof beispielsweise auch der Prüfung von Direktträger-Bebsorten für die Herstellung von alkoholfreien Traubensäften.

Die rund 10 Hektaren in Wädenswil reichen als Versuchsgelände seit Jahren nicht mehr aus. Die Versuchsanstalt hat allerdings seit langem noch Land für Versuche gepachtet. Heute sind es rund 2,8 Hektaren. Allein, was so zugepachtet werden kann, genügt bei weitem nicht ; zudem kann man mit Pachtland in der Nähe der Anstalt wegen der regen Bautätigkeit immer weniger rechnen.

Das Fehlen von genügend Versuchsgelände macht sich vor allem bei der Prüfung neuer Pflanzenschutzmittel störend geltend. Bekanntlich darf dank der Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen vom 4. Februar 1955 die Mehrzahl der neuen Pflanzenschutzmittel gewerbsmässig erst vertrieben werden, wenn die zuständige eidgenössische Versuchsanstalt sich von der Eignung des Mittels überzeugt hat und es daher zum Verkehr zulässt. Das er-

1277 fordert in den meisten Fällen Versuche, die oft mehrere Jahre dauern. Im Jahre 1962 hatte die genannte Versuchsanstalt 82 Pflanzenschutzmittel zu prüfen. Der Landmangel zwingt sie, den grössten Teil der Mittel in Anlagen zu erproben, die Dritte, meist Landwirte, ihr dafür zur Verfügung stellen. Die Suche nach solchen Gelegenheiten verschlingt Zeit und Geld, ebenfalls nachher die Durchführung dieser zwangsläufig verstreuten, auswärtigen Versuche. Sie können zudem oft nicht genügend verfolgt werden. Ihre Ergebnisse sind nur ungenügend gefeit gegen den Einwand, versuchsfremde Einflüsse hätten auf sie einwirken können.

Der Landmangel wirkt sich aber auch ungünstig aus auf die Bestrebungen, die Versuche im Obst- und Gemüsebau und die Erzeugung von virusfreiem Saatgut und Vermehrungsmaterial aller Art den Bedürfnissen entsprechend zu erweitern.

II

Im Hinblick auf diese Lage hielt die Versuchsanstalt seit langem Ausschau nach käuflichem Land in der Nähe ihres Sitzes. Angeboten wurde ihr nun der «Untere Sandhof». Er liegt in Wädenswil am hangseitigen Dorfrand und besteht aus der nur 400 m von der Anstalt entfernten Hauptparzelle Kat. Nr. 6640 im Halte von 61 305 m2 mit Wohnhaus, Scheune, Schöpf und Pumpenhaus sowie den zwei weiteren Parzellen Kat. Nr. 5572 mit 4 924 m2 und Kat. Nr. 2770 mit 2868 m2. Der Eigentümer Karl Huber verlangt pauschal 2 000 000 Franken. Der Preis wäre mit dem spätestens am 15. Januar 1964 zu erfolgenden Eigentumswechsel zu zahlen. Mit der Handänderung sollen auch Nutzen und Schaden übergehen.

Nicht übertragen würden rund 1300 m2, d.h. das erwähnte Wohnhaus, der Schöpf und et was Hausplatz. Der Eigentümer ist aber bereit, dafür dem Bund ein unbefristetes, 10 Jahre im Grundbuch einzutragendes Kaufsrecht einzuräumen, ausübbar nach seinem und seines Bruders Ernst Tode. Der Kaufpreis von pauschal 50000 Franken wäre mit dem Eigentumswechsel zu zahlen; gleichzeitig sollen auch Nutzen und Schaden übergehen.

Die entstehenden Kosten würden die Parteien hälftig tragen.

Der Eigentümer möchte auf dem Objekt des Kaufsrechts den Lebensabend verbringen, in vertrauter Umgebung und daher u.a. wie bisher nicht umgeben von Neubauten. Das dürfte der Hauptgrund sein, warum er sein Heimwesen zugunsten der Versuchsanstalt in Wädenswil anbietet, und das zu einem sehr günstigen Preis. Wenn man nämlich die Grundstücke Kat. Nr. 5572 und 2770 entsprechend den in ihrer Nähe bezahlten Landpreisen mit 15 Franken per Quadratmeter und 20 Franken per Quadratmeter bewertet, ergibt sich für die Hauptparzelle ein Preis von lediglich rund 30 Franken per Quadratmeter. Dass das ein vorteilhaftes Angebot ist, geht allein schon daraus hervor, dass für an die Hauptparzelle angrenzendes Land vor einem Jahr 53 Franken per Quadratmeter bezahlt wurden. Seither sind die Landpreise erneut gestiegen.

1278 Da in Wädonswil grosser Landhunger herrscht, der Eigentümer bereits von mehreren Kaufsinteressenten bestürmt wurde und er, wie gesagt, verlangt, dass bei einem Kauf durch den Bund der Kaufpreis bis zum 15. Januar 1964 zu zahlen sei, haben wir am 8. Mai 1963 Auftrag und Vollmacht erteilt, Kauf und Kaufsrecht abzuschliessen, den Kauf unter dem Vorbehalt Ihrer Genehmigung. Die Verträge werden demnächst abgeschlossen werden.

Die für den Kauf benötigten Mittel belaufen sich auf : Franken Landkauf 2000000 Voraussichtlicher Anteil an den Nebenkosten (Verurkundurig usw.)

5 000 Total

2005000 III

Wir glauben, dass der Kauf des «Unteren Sandhofes» der eidgenössischen Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau sehr gute Dienste leisten wird.

Er wird es ihr erlauben, bis jetzt unterbliebene Versuche an die Hand zu nehmen und andere mit weniger Aufwand an Zeit und Geld durchzuführen. Wir empfehlen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes den für den Kauf notwendigen Objektkredit zu bewilligen.

Die gesetzliche Grundlage des Ihnen vorgeschlagenen Beschlusses bildet Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951. Danach unterhält der Bund in verschiedenen Landesgogenden Versuchs- und 'Untersuchungsanstalten, die mit den erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen auszustatten sind. Die Verfassungsmässigkeit des Beschlussesentwurfes ist somit gegeben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. Mai 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratos, Der Bundespräsiderit : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1279 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Erwerb des Heiniwesens «Unterer Sandhof»

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1963, beschliesst:

Art. l Für den Kauf des Heimwesens «Unterer Sandhof» in Wädenswil wird ein Objektkredit von 2 005 000 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt.

1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Kauf des Heimwesens «Unterer Sandhof» (Vom 31. Mai 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

8784

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1963

Date Data Seite

1276-1279

Page Pagina Ref. No

10 042 125

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.