1307

Als Delegierter des Bundesrates in den Senat der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft wird mit sofortigem Amtsantritt und für die Dauer seiner Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Eäte gewählt: Herr Ständerat Dr. sc, techn. Friedrich T. Wahlen, Professor an der ETH.

Als Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung «Schweizerische Volksbibliothek» wird gewählt: Herr Dr. Auguste Bouvier, Vizedirektor der Universitätsbibliothek, Genf.

Der Providentiel Lebensveersicherungs-Gesellschaft in Genf wird die Konzession für den Betrieb der Lebensversicherung in der Schweiz erteilt.

Mit Schreiben vom 4. November 1946 hat Herr Dumarsais Estimé dem Bundesrat seine Wahl als Präsident der Eepublik Haiti angezeigt.

(Vom 16. Dezember 1946.)

Als Vertreter der Arbeitnehmer in der Arbeitszeitgesetzkommission wird gewählt: Herr Fritz Gmür. Generalsekretär der PTT- und Zollbeamtenverbände, in Bern.

7011

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1946

Januar bis Ende August September Januar bis Ende September.

.

.

.

1945

Zu-oder Abnahme

1166 132

114 25

+ 1052 +107

1298

139

+

1159

B e r n , den 30. November 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

1308

Eidgenössische Steuerverwaltung.

im Monat November

1945

1946

1 . Januar bis 30. November

1945

1946

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab en: «. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927/ vom ;Ì1. Oktober 19 44.

24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses Fr.

Fr Kl.

Fr 1 . Obligationen . . . . 2 589 832. 37 338 078. 70 12559021.81 10 689 979. 50 2. Aktien 350 428 50 505086 90 3 546 977. -- 5 892 876. 90 7257 -- 3. GmbH.-Anteile . . .

6 740. -- 80 460. 65 109 150 85 4. Genossenschafts11048 80 21 381. 90 156431 90 209 189. 85 Anteile . . . .

5. Kommanditbeteiligun12 426. -- Een.

. . . .

4714.-- 122 769. -- 191527.20 6. Miteigentumszertifikate 1 577. 66 1581.26 30 393. 7261.80 55409 35 7. Trustzertifikate . . .

11417.25 67 238. 85 226.-- 8. Ausland. Wertpapiere 33 674. 10 7 379. 20 9. Umsatz inland. Wertpapiere 128131.70 110474.35 1 159 724 20 1 366 194 23 10. Umsatz ausländ. Wertpapiere 89 886. 90 100082 60 604409 25 1 163 204. 05 11 Wechsel 121344.55 151 336 65 1046208.85 1 341 525. 60, 12. Prämienquittungen . .

227 252. 35 439719.45 7769915 26 8143746.22 13. Frachturkunden . .

413392.75 441 214. 15 3290960 14 3 868 809. 34 Total 1--13 3 955 766 83 2 134 545. 50 30427542 77 33081214 79 b. Abgaben auf Grund dei Bundesgesetz e vom 25. JUE i 1921/22. Dez ember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses vom 31. Oktober 19 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 2 717 022. 30 2615351.65 25374295 24 24 751 429. 73 15. Aktien .

908225 57 1 321 355. 65 15616858 44 16934927.89 16. GmbH.-Anteilen. . .

14 440. 50 34639 06 6668 50 51 764. 54 17. GenossenschaftsAnteilen . .

. .

12956 85 17 199 45 567 336 50 600 672. 71 18. Miteigentumszertifi32403 80 katen 31 679. 60 19. Trustzertifikaten . .

74 492. 15 104 950. 05 20. ausländischen Wertpa400.-- pieren 4.60 88 355. -- 66 143. 65 3 644 877.

82 Total 14--20 3 968 747. 25 41 788 380. 19 42541568 17 Total 1--20 7600644 65 6 103 292 75 72 215 922. 96 75622782.96 21. Bussen 89391 35 2 737 60 101 984 55 25 582. 40 7011 Total 1--21 7 690 036. -- 6 106 030. 35 72317907.51 75648365 36

1909

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni .

Juli August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

. .

. .

. .

. .

. .

Total November

7011

1945

1946

Fr.

3 970 368. 99 1 971 259. 06 2 625 100. 83 4334881.64 5 847 375. 46 6513 468 80 6 790 895. 08 7 970 270. 38 8 209 468. 39 10108232.18 12652149.86 13 532 967. 64 84526438.31 70 993 470. 67

Fr.

18294059.89 20147678.67 23 142 589. 32 21 212 729. 30 22 184421. 72 20 961 718. 21 23 726 825. 60 23 543 364. 78 19068832.34 24 657 689. 36 25 665 517. 36

1946 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

14 323 690. 90 18176419.61 20517488.49 16877847.66 16337046.26 14 448 249. 41 16935930.52 15573094.40 10859363.95 14549457. 18 13013367.50

Fr.

242 605 426. 55 171611955.88

0 hne

Tabakzölle und Biersteuer

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die AG. Drahtseilbahn Schwyz-Stoos, mit Sitz in Schwyz, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die ihr zu Eigentum gehörende Bahnlinie von Schwyz (Schiattii) nach dem Stoos, in einer Baulänge von 1383 m, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden zur Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 400 000 im I. Eang und Fr. 100 000 im II. Eang.

Zweck : Diese Anleihen sollen zur Rückzahlung der bestehenden Anleihen in gleicher Höhe dienen.

Soweit die Bahn auf öffentlichem Boden liegt, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis zum 10. Januar 1947 einzureichen.

B e r n , den 17. Dezember 1946.

7011

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswesen und Sekretariat.

1310

Kreditkassen mit Wartezeit.

Die T I L K A , Tilgungskasse für Bau- und Hypothekarkredite AG., Zürich Linth-Escher-Gasse 3, Zürich l, ersucht uni Entlassung aus der Aufsicht des Bundes gemäss Art. 39 ff. der Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit. Die Eirma hat nach unsern Feststellungen ihren Bestand an noch nicht zugeteilten Kollektivverträgen im Sinne der Verordnung vollständig abgewickelt, womit die Voraussetzungen der Aufsicht wegfallen.

Es ist beabsichtigt, dem Begehren auf den Zeitpunkt der Unterstellung der Firma unter das Bankengesetz zu entsprechen.

Kreditnehmer, deren Interessen durch den Verzicht des Bundes auf die weitere Ausübung der Aufsicht über die Kreditkassen mit Wartezeit gefährdet erscheinen, können gegen die Entlassung aus der Aufsicht bei dem unterzeichneten Amt bis zum 31. Dezember 1946 mit schriftlich begründeter Eingabe Einspruch erheben.

Bern, den 9. Dezember 1946.

7011

Eidgenössisches Auîsichtsamt für Kreditkassen mit Wartezeit.

Ausschreibung architektonischer Wettbewerbe.

Das eidgenössische Departement des Innern (Direktion der eidgenössischen Bauten) eröffnet hiermit zwei Projektwettbewerbe zur Erlangung von Entwürfen : A. zum Neubau eines Lehrgebäudes der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) und zu Erweiterungsbauten der ETH in Zürich; B. für die Neubauten der eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) in Zürich-Schlieren.

Zur Teilnahme an diesen Wettbewerben sind berechtigt: a. alle Architekten, die entweder Schweizerbürger oder mindestens 12Monate, vom Datum der Ausschreibung an gerechnet, in der Schweiz niedergelassen sind; 6. Mitarbeiter, die den gleichen Bedingungen entsprechen; c. unselbständig erwerbende Architekten, die den gleichen Bedingungen entsprechen und eine schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers beibringen (siehe Abschnitt VI «Bewerber» der Grundsätze, Form. Nr. 101 vorn 18. Oktober 1941 SIA und BSA).

Ein amtlicher Nachweis über die Teilnahmeberechtigung ist in verschlossenem Umschlag beizulegen.

Jeder Teilnehmer erhält die Unterlagen zu den Wettbewerben A und B kostenlos. Er darf aber nur am Wettbewerb A oder B teilnehmen und nur ein

131J

Projekt einreichen. Die nicht benötigten Unterlagen (A oder B) sind innert 30 Tagen nach dem Ausschreibungsdatum an die Direktion der eidgenössischen Bauten in*Bern mit Angabe des Absenders zurückzusenden.

Die Unterlagen können von der Direktion der eidgenössischen Bauten in Bern bezogen werden.

Bern, den 16. Dezember 1946.

7011

Direktion der eidgenössischen Bauten.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Streichung eines Seeschiffes.

Das unter Nr. 12 im Begister der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Maritime Suisse AG. in Genf gehörende Seeschiff Zürich wird gemäss Art. 18, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen, nachdem die durch das Seeschiffahrtsamt der schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgte Verfügung der Streichung (s. Bbl. 1946, III, 1126) in Bechtskraft erwachsen ist.

B a s e l , den 16. Dezember 1946.

7011

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

Auslosung von Obligationen der 3 U A> Eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1947 zur Bückzahlung gelangenden Obligationen der 3 % Eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Mittwoch, den 15. Janaar 1947, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70 Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartementes in Bern stattfinden.

B e r n , den 16. Dezember 1946.

7ou

Eidgenössische Finanzverwaltung;, Kassen- und Bechnungswesen.

Wiedereröffnung der Gepäckzollämter in St. Moritz und Zermatt.

Die Gepäckzollämter in den Bahnhöfen St. Moritz und Zermatt werden während der kommenden Wintersaison wieder wie folgt geöffnet: St. M o r i t z : vom 16. Dezember 1946 bis 31. März 1947.

Zermatt: vom 18. Dezember 1946 bis 30. April 1947.

1312

Während der genannten Zeit können den Grenzzollämtern eingeschriebene Gepäckstücke, einschliesslich der zum persönlichen Gebrauch der Eeisenden bestimmten Sportartikel, zur Transitabfertigung nach St. Moritz und Zermatt angemeldet werden.

Bern, den 5.Dezember 1946.

7011

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt : Hansruedi in der Gand, von Schleinikon (Zürich); Oscar Lenz, von Biglen und Arni (Bern); René P e r r e t , von La Sagne; Jean B ob er t, von Ponts-de-Martel und Le Lode; Peter S t a u d e n m a n n , von Guggisberg (Bern); Julius Zeltner, von Niederbuchsiten (Solothurn).

Bern, den 30. November 1946.

7011

Eidgenössisches Departement des Innern.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 1. bis. 14. Dezember 1946.

Brasilien: Der Gesandte, Herr Mario Moreira da Silva, ist nach Bern zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Britisches Reich: Der Gesandte, Herr Thomas M a i t l a n d Snow, ist seit 14. Dezember abwesend. Die Leitung der Gesandtschaft wurde interimistisch Herrn H. A. F. Hohler anvertraut.

Bulgarien: Herr Georges D i m i t r o f f wurde zum Presseattache ernannt.

China: Fräulein Je n-Ai Cheng wurde zum Attaché ernannt.

Frankreich: Herr Botschafter Henri Hoppenot ist seit 4. Dezember abwesend. In seiner Vertretung leitet Herr E d o u a r d Félix Guy on in der Eigenschaft als Geschäftsträger ad intérim die Botschaft.

Heiliger Stuhl: Mgr Antonio Pinci, bisher Sekretär, wurde in den Bang eines Auditors erhoben.

Iran: Herr Ahmad Zahir, erster Sekretär, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

1313 Jugoslawien: Herr S t r a h i n j a J o v a n o v i c wurde zum «Attaché commercial adjoint» ernannt.

Rumänien: Herr G e o r g e s T r. Gallin, Generalkonsul, bisher Conseiller technique, wurde auf 1. Dezember 1946 in den Hang eines bevollmächtigten Ministers erhoben.

Tschechoslowakei: Herr D e s i d e r Velin, Attaché, wurde auf einen neuen Posten berufen und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

7011

Notifikation.

Aufenthalts.

Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Zollstrafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 18. April 1946 durch den Zolluntersuchungsdienst in Lugano gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll, sind Sie am 12. Oktober 1946 durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement in Anwendung der Art. 76, Ziff. 5, 77, 78 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Bannbruchs zu einer Busse von Fr. 7110 verurteilt worden. In Anwendung von Art. 92 des genannten Gesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bund esstraf rechtspf lege wurde diese Busse um einen Drittel, d. h. auf Fr. 4740 ermässigt, w eil Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Hohe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim Bundesrat anfechten.

Bern, den 10. Dezember 1946.

7011

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Entscheidseröffnung.

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 16. Dezember 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Alfred "Walter Nikles wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. 1. des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Vor-

1314 Schriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bvmdesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 16. Dezember 1946.

von

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner hennen, Handlanger, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, gestutzt auf den Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, sowie Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches, erkannt : 1. Die mit Strafmandat Nr. 9696 vom 24. April 1945 gegen Probst Walter, vorgenannt, ausgesprochene Busse von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.

2. Das Unrwandlungsverfahren ist kostenlos. Es werden daher keine Kosten gesprochen.

* Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

B e r n , den 12. Dezember 1946.

von

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 31. OkTrachsel, früher in Bern, Erlachstrasse 3, zurzeit unbekannten Aufenthalts,

1315 erkannt : gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln; Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) : Art. 28, Abs. 3 und 4, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 27. Mai 194] betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien) ; Art. 7, Abs. 3 und 4, der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. November 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen.

Halb- und Fertigfabrikaten (Eationierung von Seifen und Waschmitteln) : vorsätzlich begangen in Bern und Bremgarten (Bern) in der Zeit vom April 1944 bis und mit Februar 1945 dadurch, dass er fortgesetzt insgesamt 25 ganze Lebensmittelkarten, 5 Kinder-Lebensmittelkarten, 9 Zusatz-Lebensmittelkarten, 9 Zusatz-Brotkarten, 50 Zusatz-Milchkarten, 5 Einmachzuckerkarten, 2 Textilkarten und 19 Seifenkarten -widerrechtlich bezog und zur Hauptsache missbräuchlich verwendete, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen, ferner von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes vom 11. November 1944 über die Kosten des krieg^wirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 300.-- 2. zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf a. Urteilsgebühr » 50.-- b. Kosten bis zur Überweisung » 44.-- c. Kanzleiauslagen » l. 50 Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Buudesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Ölten, den 31. Oktober 1946.

7011

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: 0. Peter.

1316

Urteil.

unbekannten Aufenthaltes, wird eröffnet, dass der Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes am 5. September 1946 folgendes Urteil gefallt hat: handlung gegen Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 102 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 4. Januar 1944 über die Abgabe von Lebensund Futtermitteln (Einsparung an Lebens- und Futtermitteln), begangen in Glichenberg-Weidli ob Escholzmatt in der Zeit vom August bis Dezember 1944 durch Verderbenlassen von ca. 660 kg Getreide, und in Anwendung der Art. 7 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 6 der Verfugung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 150.

2. Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gerichtsgebühr von Fr. 25 und Fr. 19.50 Auslagen erster und Fr. 1. 20 Auslagen oberer Instanz, insgesamt zu Fr. 45.70.

Zu eroffnen.

Kriegswirtschaftliches Straf appellationsgericht Der Einzelrichter: 7011 E. Wüthrich.

Der Gerichtsschreiber: E. Furier.

Urteil, Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

Egolzwil (Luzern), Metzger, zurzeit unbekannten Aufenthalten, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von restanzli Fr. 180, erkannt : 1. Die dem Burkart Jakob durch Strafmandat Nr. 5873 des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom ]. Dezember 1943 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 180

1317 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 18 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 10. Dezember 1946.

7011

1. kriegsivirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 10, erkannt : richters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Juli 1944 auferlegte Busse von Fr. 10 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von l Tag umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

84

1318 2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, -wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 10. Dezember 1946.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

7011

Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner geb. 14. September 1914, betreffend Umwandlung der Busse erkannt: Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 7902 ausgefällte Busse von Fr. 200 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbegchlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in zwanzig Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 14. Dezember 1946.

7011

1. kriegswirtschaftliclies Strafgericht, Der Einzelricher: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Urteil Nr. 7416 ausgefällte Busse von Fr. 80 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom

1319 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in acht Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinf elden, den 9. Dezember 1946.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

7011

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner gau), zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Urteil Nr. 6783 ausgefällte Busse wird ini unbezahlt gebliebenen Betrag von Fr. 65 auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements und gestutzt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in sieben Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinf elden, den 9. Dezember 1946.

7011

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

1917, von Konolfingen, Mineur, unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 40

1320 erkannt : des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 2. März 1944 auferlegte Busse von Fr. 40 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 4 Tagen umgewandelt.

2. Für das Umwandlungsverfahren werden keine Kosten gesprochen.

Es wird 1. Dieses Urteil wird dem Verurteilten durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

St. Gallen, den 6. Dezember 1946.

7011

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Rute.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 11. November 1946 in Bern in der Umwandlungssache gegen

erkannt : Die durch Strafmandat Nr. 2144 vom 15. Februar 1944 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes gegen Arthur Ellenberger ausgesprochene Busse von Fr. 60 wird in contumaciam umgewandelt in 6 Tage Haft. In Anwendung von Art. 8, Abs. 2, der Verfugung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebüssten keine Kosten erhoben.

Die Kanzleiauslagen von Fr. 1.90 gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem

1321 er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazentscheid erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 12. Dezember 1946.

8. kriegsivirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

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Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

: Die durch Strafmandat Nr. 3822 vom 8. August 1945 ausgesprochene Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebüssten keine Kosten erhoben.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Urteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 9. Dezember 1946.

7011

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1946 stellt das Generalsekretariat des

1322 zurzeit unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandat vom 8. März 1945 auferlegte Busse von Fr. 400 in 40 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 400 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 11. Dezember 1946.

1. knegsurirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

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# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen,

Soeben ist erschienen Heftö der Schriftenreihe des Aufklärungsdienstes der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft:

Entstehung, Aufgabe und Arbeit der Eidgenössischen Lohnbegutachtungskommission von Prof. Dr. F. Marbach Diese Schrift behandelt im Eahmen der allgemeinen Grundsätze der Preis- und Lohnpolitik die Prinzipien und Methoden, nach denen die Lohnbegutachtungskommission den Ausgabenindex und die Bichtsatze für die Lohnanpassung errechnet. Prof. Marbach, Präsident der Lohnbegutachtungskommission, erörtert die Notwendigkeit und Möglichkeit, aber auch die Grenzen der Lohnanpassung, wobei namentlich den sozialen Erfordernissen und Erwägungen alle Beachtung geschenkt wird. Ein besonderer Abschnitt ist den Eichtsätzen der Lohnbegutachtungskommission, ein weiterer ihrer Anwendung in der Praxis gewidmet. Die Schrift enthält viele wertvollen Aufschlüsse für Behördenmitglieder und Betriebsinhaber, für Verbände der Arbeitgeber und für Gewerkschaftsorganisationen.

61 Seiten.

Preis Fr. l .20.

Erhältlich im Buchhandel oder beim Werbedienst der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft, Laupenstrasse 2, Bern.

6171

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1946

Date Data Seite

1307-1322

Page Pagina Ref. No

10 035 720

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