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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Schlosser- und Eisenbaugewerbe.

(Vom 19. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung dès Antrages des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten, des Verbandes schweizerischer Rolladenfabriken, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des -Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1948/8. November 1945 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Im Schlosser- und Eisenbaugewerbe wird allen Arbeitern, Hilfsarbeitern und Handlangern, ausgenommen den Lehrlingen, eine Grundzulage von 55 Rp.

gewährt.

Diese Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage zu verrechnen sind. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistungen erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.

453 2. Darüber hinaus leisten die Arbeitgeber an die in Ziffer 4 umschriebene Ausgleichskasse eine Prämie von 5 Rp. pro Arbeiter und Stunde, die zur Ausrichtung einer Kinderzulage dient.

Diese Kinderzulage beträgt für alle verheirateten und verwitweten Arbeiter 5 Rp. pro Stunde und Kind unter 18 Jahren. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgerichtet.

3. Jeder einen eigenen Haushalt führende, verheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeiter hat ferner Anspruch auf eine Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Arbeitsstunde.

Diese Zulage ist durch den Betriebsinhaber in die Ausgleichskasse einzuzahlen bzw. mit derselben zu verrechnen.

4. Zum Zweck, die vereinnahmten Arbeitgeberprämien mit den ausbezahlten Kinder- und Haushaltungszulagen zu verrechnen, ist eine Ausgleichskasse geschaffen, die vom Verband schweizerischer Scblossermeister und Konstruktionswerkstätten verwaltet wird. Sie untersteht der Aufsicht einer paritätischen Kommission, die aus Vertretern der vcrtragschliessenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gebildet wird.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse je auf Ende eines Kalendervierteljahres eine Abrechnung einzureichen, umfassend die Arbeitgeberprämien (Ziff. 2, Abs. l, und Ziff. 3, Abs. 2) und die direkt ausbezahlten Kinder- und Haushaltungszulagcn (Ziff. 2, Abs. 2, und Ziff. 3, Abs. 1). Allfällige Überschüsse sind an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

Die Ausgleichskasse ist verantwortlich für die richtige Auszahlung der Kinder- und Haushaltungszulagen. Ihr steht das Recht zur Überwachung und Kontrolle der direkten Zulagenausrichtung durch den Arbeitgeber zu sowie zur Ausfällung von Bussen bis zürn Höchstbetrag von Fr. 50 im Einzelfalle und das Recht zur selbständigen Veranlagung säumiger, der Ausgleichskasse unterstellter Firmen.

Art. 2.

1

Die Ausgleichskasse hat die Bechmmg über ihre bisherigen Einnahmen und Ausgaben abzuschliessen und vom Datum der Allgerueinverbindlieherklärung an bis zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Rechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Von der gegenwärtigen Fassung des Eeglementes dieser Ausgleichskasse wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

a. Das Reglement darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

b. Die Organe des Departements haben das Recht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

c. Dem Departement steht überdies das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

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d. Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

e. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

Art. 3.

1

· . Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Schlosser- und Eisenbaugewerbe sowie auf die Bolladenfabrikation der gesamten Schweiz.

2 Ausgenommen sind: a. Betriebe ausserhalb des eigentlichen Schlosser- und Eiseiibaugewerbes und gemischte Betriebe, die nur nebenbei Schlosserarbeiteu ausführen; b. industrielle Konstruktionswerkstätten, welche die Teuerungs- und Kinderzulagen bereits nach den Normen des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller ausrichten; c. die Jalousieladen- (Klappladen-) Fabrikation.

3

Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere kantonale gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung.

* Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1946.

Bern, den 19. Februar 1946.

630e

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Vizepräsident: Etter.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Schlosser- und Eisenbaugewerbe. (Vom 19. Februar 1946.)

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28.02.1946

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