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BuMesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie.

(Vom 28. Juni 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t .

nach Prüfung des Antrages Schweizerischen Holzindustrieverbandes, Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes, Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und , des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen: des unter ihnen am 15. März 1945 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, ' " i ,; beschliesst : des des des des

Art. 1 . ·

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Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 15. März 1945 für die schweizerische Holzindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: : : : Ziffer 2.

Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt: I. Zone = städtische Verhältnisse.

II. Zone = halbstädtische Verhältnisse.

III. Zone = ländliche Verhältnisse.

2 Die Zoneneinteilung erfolgt nach dem Ortschaftsverzeichnis der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

3 Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

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Zoneneinteilung.

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.· ' Ziffer 3.

Arbeitszeit.

* Die normale wöchentliche Arbeitszeit für die dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betriebe beträgt 50 Stunden.

2 Der Samstagnachmittag ist in der Regel frei.

3 Die Arbeitszeiteinteilung ist den Betrieben vorbehalten.

* In Stoss- und Saisonzeiten kann die normale wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 54 Stunden erhöht werden.

6 Die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe und landwirtschaftliche Saisonarbeitsverhältnisse fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Zuschläge.

Lohn.

Ziffer 4.

Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25 %, für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ein solcher von 50 % bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

3 Kein Zuschlag ist zu bezahlen: a. den Fuhrleuten mit Pferdegespann und ihren Hilfsarbeitern; 6. den Schichtarbeitern; c. den Arbeitern, die in gegenseitigem Einverständnis ausgefallene Arbeitsstunden in den darauffolgenden zwei Wochen nachholen.

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Ziffer 5.

* Als Grundlöhne gelten die Ansätze yom 1. September 1939, mindestens aber: a. für

ausgebildete

Sager und

I.Zone

II. Zone

III. Zone

Schärfer Fr. 1.20 Fr. 1.15 Fr. 1.10 6. für angelernte Hilfsarbeiter » 1.10 » 1.05 » 1.-- c. für Handlanger » -.95 » -.90 » -.85 a Zu den Grundlöhnen ist der Teuerungsausgleich zu bezahlen, der im Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Gesamtarbeitsvertrages 56 Rp. pro Stunde für alle verheirateten und Unterstützungspflichtigen Arbeiter und 61 Rp. pro Stunde für alle andern Arbeiter beträgt.

3 Die Teuerungszulage ist auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.

4 Bei Akkordarbeit wird der Stundenlohn zuzüglich Teuerungsausgleich garantiert.

6 Angelernte Hilfsarbeiter sind solche, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

6 Schwächliche, minderleistungsfähige Arbeiter und solche unter 20 Jahren haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne.

825 Ziffer 6.

' Die Auszahlung des Lohnes findet alle 14 Tage innerhalb der normalen Arbeitszeit statt. Kürzere oder halbmonatliche Zahlungstermine können beibehalten werden.

2 Als Standgeld können drei Taglöhne zurückbehalten werden.

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Ziffer 7.

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Zahltag.

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Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im über- Kündigung, jährigen Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

' 2 Für Sägermeister, Platzmeister, Fuhrleute und Chauffeure, die im Monatslohn arbeiten, ist das Dienstverhältnis auf das Ende des der : Kündigung folgenden Monats zu lösen, auch im überjährigen DienstVerhältnis.

3 Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages gelöst werden kann.

4 Vorbehalten bleiben die Art. 352 und 353 OR über den Rücktritt aus wichtigen Gründen. Als solche haben insbesondere zu gelten wiederholte Verletzungen der Arbeitsvorschriften der Betriebe oder grobfahrlässige Material- und Werkzeugbeschädigungen.

: : Ziffer 8.

Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar nach Ablauf des 2. Dienstjahres 2 Arbeitstage; : des 4. Dienstjahres 4 Arbeitstage; ', des 6. Dienstjahres 6 Arbeitstage; , des 8. DienstJahres 8 Arbeitstage.

2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden bezahlt.

3 Der Ferienanspruch für das laufende Dienstjahr fällt dahin: a. beim Ausbleiben von mehr als 30 Tagen im Jahr für eigene: oder anderweitige Arbeiten; ' , 6. bei Betriebseinstellung von mindestens 2 Monaten.

4 Für die Berechnung des Ferienanspruches gelten nur die im gleichen Betriebe geleisteten zusammenhängenden Dienstjahre.

5 Jeder Arbeiter hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

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Ziffer 9.

! ' : Jedem Arbeiter ist die Ausführung von Berufsarbeiten für Drittpersonen strengstens untersagt.

. ; · i 2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Verwarnung ohne Ferienentschädigung sofort entlassen werden.

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Ferien.

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Schwarzarbeit.

Ziffer 10.

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' Durch Gewährung von Kost und Logis dürfen die Arbeitsbedin- Kost- und gungen dieses Gesamtarbeitsvertrages nicht verschlechtert ; werden.

Logis:

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Verhältnisse.

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Kontrolle.

Ziffer li.

Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Berufskommission für die schweizerische Holzindustrie der ganzen Schweiz kann Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

2 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge und Ferien hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzubezahlen. Diese eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden.

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Art. 2.

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Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie gilt für alle Sägereien, Spalt- und Hobelwerke,^ Imprägnieranstalten, Parketterien, Brennholzsägereien, Kisten- und Harassensowie Zaunfabriken und die übrigen Holzzäune herstellenden Betriebe.

Ausgenommen sind Betriebe, die Waren der genannten Art nicht auf dem Markt anbieten.

3 Sie erstreckt sich auf alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1946.

Bern, den 28. Juni 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

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Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

-~S3~-

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Jahr

1946

Année Anno Band

2

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1946

Date Data Seite

823-826

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10 035 588

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