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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Reorganisation der Abtheilung -Forstwesen, Jagd und Fischerei beim eidgenössischen Industrie- und Landwirthschaftsdepartement.

(Vom 22. November 1892.)

Tit.

Unterm 24. Christmonat 1874 haben die eidgenössischen Räthe die Errichtung eines eidgenössischen Forstinspektorates beschlossen und den Bundesrath zugleich ermächtigt, beim schweizerischen Departement des Innern (jetzt Industrie- und Landwirthschaftsdepartement) einen Porstinspektor anzustellen und demselben einen Adjunkten beizuordnen. Die Jahresbesoldung des Inspektors wurde auf Fr. 6000 bis 8000 und diejenige des Adjunkten auf Fr. 3000 bis 5000 festgesetzt.

Die Kanzleiarbeit des Inspektorates wurde anfänglieh von der Landwirthschaftskanzlei besorgt und erst von 1881 an ein eigener Kanzlist ständig beschäftigt. Durch das Bundesgesetz über Organisation des Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 21. April 1883 wurde diese Stelle zu einer definitiven geschaffen mit einer Besoldung von Fr. 2400--3200.

Heute, nach Verfluß von bald 18 Jahren seit der Kreirung des eidgenössischen Forstinspektorates, besteht dasselbe noch immer nur aus den genannten wenigen Beamten und mit den gleichen Besoldungen, obwohl unterdessen diesem Bureau neue Verwaltungszweige zugewiesen wurden und die Geschäfte sich überhaupt außerordentlich vermehrt haben.

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Wir sind nunmehr aber auf dem Standpunkt angelangt, wo die 3 Beamten ungeachtet all' ihres Fleißes schlechterdings nicht einmal die laufenden Geschäfte mehr mit der gehörigen Beförderlichkeit zur Erledigung zu bringen im Falle sind und daher die Kreirung zweier weiteren Stellen, eines zweiten Adjunkten und eines Sekretärs bei der Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei des Industrie- und Landwirlhschaftsdepartements, nicht länger verschoben werden darf.

Wie sehr die Geschäfte genannter Inspektion seit 1874 zugenommen, wollen Sie aus folgenden Anführungen der bedeutendsten derselben entnehmen : Anfänglich bezog sich die Aufgabe des eidgenössischen Forstinspektarâtes ausschließlich nur auf die forstliche Oberaufsicht im eidgenössischen Forstgebiet. Nun kam aber 1880 diejenige über die Jagd uud Fischerei in der gesammlen Schweiz hinzu.

(.Verordnung betreffend Organisation des Forstwesens, der Jagd und Fischerei vom 12. März 1880.) Gegenwärtig nimmt die Fischerei, die in einer sehr erfreulichen Entwicklung begriffen ist, das Forstinspektorat, zeitweise wenigstens, fast ebenso sehr in Anspruch wie das Forstwesen. Tm Jahr 1880 bestunden nur erst 6 Fischbrutanstalten; seither ist ihre Zahl auf nahezu 100 herangewachsen, in denen jährlich circa 13 Milliooen Fischchen gewonnen werden.

Alle diese Anstalten werden, hauptsächlich zur Begutachtung der Gesuche um Bundesbeiträge an die diesfälligen Kosten, jährlich besichtigt und veranlassen eine umfassende Korrespondenz.

Die Fisehereipolizei, namentlich auch in den Grenzgewässern, dann Entwürfe und Revisionen von kantonalen Vollziehungs-Verordnungen und Fischerei-Uebereinkünften, Erstellung von Fischstegen nnd sonstigen Fischereivorkehrungen, und Anderes mehr, erheischen öftere Reisen und bringen eine Menge Bürediigeschäfte mit sich.

Das 1888 revidirte Bundesgesetz über die Fischerei, das unter Anderem die Anstellung von kantonalen Fischereiaufsehern verlangt, gibt gerade infolge dieser Vorschrift erheblich mehr zu thun als das frühere, indem dieses Personal instruirt, in den Dienst eingeführt und überwacht werden muß; auch gelangt durch die dienstliche Thätigkeit desselben das erwähnte Bundesgesetz allseitiger und vollkommener zur Durchführung, wodurch die Geschäfte des eidgenöseischen Forstinspektorates ebenfalls wieder vermehrt werden.

Im Forstwesen
sind es namentlich die vom Bunde unterstützten Aufforstungen und damit verbundenen Verbaue, welche die Zeit des eidgenössischen Forstpersonals außerordentlich in Anspruch nehmen, ja ihre Zahl hat sich dadurch, daß seit einem Jahr alle Gesuche um Bundesbeiträge an Wasserkorrektionen und Wildbachverbauungen vom Departement des Innern dem Industrie- und Land-

361 wirthschaftsdepartement zur Begutachtung mit Bezug auf die forstlichen Verhältnisse der betreffenden Fluß- und Bachgebiete überwiesen werden, dermaßen erhöht, daß es dem Forstinspektor und dessen Adjunkt geradezu unmöglich geworden ist, den diesfälligen Aufträgen allseitig nachzukommen.

Im vorigen Jahr (1891) beliefen sich die vom Forstinspektorat behandelten, neu angemeldeten Aufforstungsprojekte auf 68, die ausgeführten auf 51, zusammen 119. Notwendigerweise sollten die älteren Projekte in Bezug auf Nachbesserungen und Instandhaltung von Zeit zu Zeit einer Inspektion unterworfen werden, die aber aus Mangel an Personal bisher leider nur gelegentlich vorgenommen werden konnte.

Unser Forstinspektor hat 1890 nicht weniger als 125 Tage, 1891 104 Tage auf Dienstreisen zugebracht und dessen Adjunkt in den letzten 3 Jahren durchschnittlich 108 Tage. Diese beiden Beamten haben seit ihrer Anstellung je nur 2 Mal Urlaub genommen, abgesehen vom Militärdienst des Adjunkten. Dessenungeachtet konnte sich das Forstinspektorat seit längerer Zeit mit sehr wichtigen Geschäftszweigen, wie Waldvermarchung, Regelung der Wald- und Weideverhältnisse, wo diese in einander greifen, kaum mehr befassen, auch den kantonalen Beamten bei Entwürfen von provisorischen und definitiven Wirthschaftsplänen und andern Arbeiten nicht nach Wunsch an die Hand gehen. Auch das Vorhaben, die so nöthige Einheit in letzteren Geschäftszweig zu bringen, und manch anderes Projekt konnte leider nicht verwirklicht werden.

Da nunmehr sämmtliche Kantone auf eine besondere kantonale Prüfung ihrer Forstkandidaten verzichtet und die eidgenössische anerkannt haben, so erwächst der forstlichen Abtheilung auch hiedurch wieder mehr Arbeit, indem der Forstinspektor als Präsident der betreffenden Kommission ex officio die Prüfung vorzubereiten und zu leiten hat.

Sollte der den eidgenössischen Käthen unterbreitete Antrag betreifend Verabreichung von ßundesbeiträgen an die kantonalen Beamten des eidgenössischen Forstgebietes, wie zu erwarten ist, angenommen werden, so entsteht für das Forstinspektorat auch dadurch wieder eine Geschäftsvermehrung.

Der Forstinspektor beschwert sich darüber, daß die laufenden Geschäfte, die zum Theil ganz füglich von einem Adjunkten besorgt werden könnten, seine Zeit derart voll in Anspruch nehmen, daß er nicht einmal
mehr im Falle sei, sich mit den wichtigsten litterarischen Erscheinungen in seinen Fächern gehörig bekannt zu machen und noch viel weniger mit eingehenden Studien im Interesse der ihm anvertrauten Verwaltungszweige zu befassen. Er Bnndesblatt 44. Jahrg. Bd. V.

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362 werde überhaupt der Lösung verschiedener seiner höheren, wichtigeren Aufgaben, welche ihm gemäß seiner Instruktion vom 12. März 1880 obliegen, durch den Andrang laufender Geschäfte immer mehr entrückt.

Die Geschäfte der Kanzlei hat bisher ein einziger Angestellter bewältigt. Es war dies nur durch die Tüchtigkeit und den außerordentlichen Fleiß des jetzigen Inhabers dieser Stelle, die er schon seit 10 Jahren bekleidet, möglich. Wie sehr die Kanzleiarbeiten angewachsen, erlauben wir uns mit Folgenden zu belegen: Die Zahl der Geschäftsnummern der Abtheilung ist von 1411 im Jahr 1882 auf 2086 im Jahr 1891 gestiegen.

Vom Jahr 1885 an wurde die Rechnungsführung, die bis dahin von der Handelskanzlei besorgt worden war, der Abtheilungskanzlei für das Forstwesen übertragen. Es ist derselben dadurch eine neue Arbeit erwachsen, die von ' Jahr zu Jahr mit Steigung des betreffenden Budgets zunimmt. Der Rechnungsausweis pro 1885 ergftb Fr. 108,741. 44, derjenige für 1891 aber 198,779. 49 und das Budget für 1892 beläuft sich bereits auf das Doppelte der erstgenannten Summe. Die beträchtliche diesfällige Geschäftszuuahme liegt nicht sowohl in der Rechnungsführung und dem bezüglichen Anweisungsverkehr mit der Staatskasse, als vielmehr in der viel Zeit erfordernden Prüfung der zahlreichen Rechnungsbelege betreffend Beiträge an Aufforstungen und Verbaue und an die Fischerei.

Entsprechend dem starken Geschäftszuwaehs haben auch die Kopiaturarbeiten zugenommen und ebenso die Führung der verschiedenen Kontrolen.

Der gegenwärtige Kanzleibeamte hat während seiner 10jährigen Dienstzeit einen einzigen Urlaub von nur 10 Tagen genommen und war glücklicherweise nie längere Zeit krank. Hätte er einmal einen längern Urlaub verlangt, den man ihm nicht hätte verweigern können, oder wäre er auf längere Zeit krank geworden, so hätte sich das Bureau in nicht geringer Verlegenheit befunden, denn eine gute Aushülfe ist schwierig zu finden und ersetzt einen ständigen Angestellten nur höchst mangelhaft.

Was die gegenwärtigen Besoldungen der Beamten am eidgenössischen Forstinspektorat betrifft, so sind dieselben den oben erwähnten, bedeutend erweiterten Aufgaben der letztern nicht mehr ganz angemessen und ebenso wenig dem in den ca. 18 Jahren seit Kreirungdes eidgenössischen Forstinspektorates erheblich vertheuerten Lebensunterhalt. Wir sind daher der Ansicht, daß die Besoldung des Forstinspektors auf Fr. 7000--8500 und diejenige der Adjunkten auf Fr. 4000--6000 erhöht werden sollte.

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Entsprechend anderen Departementsabtheilungen sollte auch die Besoldung für die zu schaffende Stelle eines Sekretärs des Forstinspektorates, der notwendigerweise Forsttechniker sein muß, um etwas höher gestellt werden, als diejenige eines gewöhnlichen Kanzlisten, nämlich auf Fr. 3500--4500; für den Kanzlisten wird eine Besoldung von 2400--3500 vorgeschlagen.

Wir bemerken schließlich noch, daß die h. eidg. Käthe bei Anlaß der Berathung der Nachtragskredite pro 1892 die bedeutende Geschäftsvermehrung beim Oberforstinspektörate anerkannt und daher bereits für das Jahr 1892 einen Kredit für ,,Aushülfe" bewilligt haben.

Wir glauben durch obige Darstellung der Geschäftsverhältnisse am eidgenössischen Forstinspektorat die Nothwendigkeit der Anstellung eines zweiten Adjunkten und eines Abtheilungssekretärs bei demselben, sowie einer angemessenen Erhöhung der Gehalte des Forstinspektors und seines Adjunkten, hinreichend dargethan zu haben und empfehlen Ihnen daher mitfolgenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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Bundesgesetz betreffend

Reorganisation der Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei beim eidg. Industrie- und Landwirthschaftsdepartement.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgejnossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. November 1892, beschließt: Art. 1. Der Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei beim eidg. Industrie- und Landwirthschaftsdepartement wird folgendes Personal, mit beigefügten Jahresbesoldungen, zugetheilt : Oberforstinspektor . . . Fr. 7000--8500 Zwei Adjunkte desselben . ,, 4000--6000 Sekretär der Abtheilung . ,, 3500--4500 Kanzlist ,, 2400--3500 Art. 2. Durch gegenwärtigen Beschluß wird der Bundesbeschluß vom 24. Dezember 1874 betreffend Errichtung eines eidgenössischen Forstinspektorates (A. S. n. F. I, 494) und

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Ziffer IH des Bundesgesetzes über die Organisation des Handelsund Landwirthschaftsdepartements, vom 21. April 1883 (A. S.

n. F. VII, 183), als aufgehoben erklärt.

Art. 3. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Reorganisation der Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei beim eidgenössischen Industrie- und Landwirthschaftsdepartement. (Vom 22. November 1892.)

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30.11.1892

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359-365

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