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Bundesblatt 98. Jahrgang.

Bern, den 9. Mai 1946.

Band II.

Erscheint in der Regel alle 14 Tage. Preis SO Franken im Jahr, lo Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

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5018

Fünfzehnter Bericht des

,

·

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 80. April 1946.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. Februar bis zum 31Märzz 1946 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates ergriffen haben: i

Departement«.

A. Politisches Departement.

Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1946 über Nachfor-558 schungen nach in kriegsbesetzten Gebieten weggenommenen Vermögenswerten (A. S. 62, 293).

!

Durch die Unterzeichnung der Currie-Abkommen vom 8. März 1945 ist die Schweiz die Verpflichtung eingegangen, das auf ihrem Gebiet aufgefundene Eaubgut zurückzuerstatten. Während die Bundesratsbeschlüsse vom 20. August und 10. Dezember 1945, die durch ein Reglement vom 15. Januar 1946 ergänzt wurden, das bei der Rückerstattung von Eaubgut zu beobachtende Verfahren festlegten, enthält, der Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1946 eine zweckmässige Ergänzung dieser Bestimmungen, indem er die Verpflichtung aufstellt, alle Güter > bei denen zu vermuten ist, dass es sich um Eaubgut handelt, unaufgefordert anzumelden und anderseits der Schweizerischen Verrechnungsstelle die für die Nachforschungen nach solchen Vermögenswerten nötige rechtliche Grundlage verschafft: Die Beibehaltung dieser Anordnung, die erst jetzt wirksam wird, erweist sich daher als notwendig.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

l

iß. Justiz- und Polizeidepartement.

I. Justizabteilung.

555A

1. Bundesratsbeschluss vom 8. Februar 1946 über A b ä n d e rung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses b e t r e f f e n d Massnahmen gegen die Wohnungsnot (A. S. 62, 247). Der Beschluss vom 15. Oktober 1941 betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot hatte sich zwar im grossen und ganzen bewährt. Um jedoch einige Unklarheiten und Mängel, die sich in der Praxis gezeigt hatten, zu beheben, hatte der Bundesrat bereits am 10. Juli 1945 einige Abänderungen und Ergänzungen beschlossen, die dann den Vollmachtenkommissionen der Eäte zur Begutachtung vorgelegt wurden. Diejenige des Nationalrates stimmte am 18. Juli und diejenige des Ständerates am 21. August 1945 zu, worauf die Vorlage unter Berücksichtigung der in den: Vollmachtenkommissionen angebrachten Bemerkungen nochmals durchgearbeitet wurde; dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass.

durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 (A. S. 61, 1049) die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates abgebaut worden sind. Zu den einzelnen neuen oder abgeänderten Bestimmungen haben wir folgendes auszuführen. .

Art. 7Ms entspricht der bisherigen Praxis und speziell dem Bedürfnis, dea Eigenbedarf des Hauseigentümers auf seine zeitliche Dringlichkeit hin überprüfen zu können. Auch wo eine Kündigung gutgeheissen wird, kann dem Mieter bewilligt werden, noch höchstens sechs Monate über den ordentlichen Ablauf des Mietverhältnisses hinaus in seiner Wohnung zu bleiben, sofern nicht gerade sein Verhalten Anlass zur Kündigung gewesen ist. Diese Verlängerung ist nur statthaft, wo sie durch besondere Umstände gerechtfertigt wird, und es soll von ihr sparsam Gebrauch gemacht werden. Wir hoffen auch, dieser neue Artikel werde dazu beitragen, dass der Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1944 über den Aufschub von Umzugsterminen eher aufgehoben werden kann.

In der neuen Passung des Art. 12 wurde dem Postulat Giovanoli auf Unterstellung der Neubauten unter den Mieterschutz nicht entsprochen. Die Stellungnahme der Vollmachtenkommissionen war hierin nicht einheitlich; nach dem Abbau der Vollmachten des Bundesrates hätte es sich aber nicht mehr verantworten lassen, noch weiter in die Bechte der Hauseigentümer einzugreifen. Der letzte Absatz bedeutet einen Abbau des Notrechts, indem er di& Mietobjekte, die Eigentum des Bundes, eines Kantons, eines Bezirks oder
einer Gemeinde sind, von der Kündigungsbeschränkung ausnimmt. Damit sollte vor allem schon heute dafür gesorgt werden, dass die Gemeinden in der Durchführung notwendiger Bauten (z. B. Altstadtsanierungen) nicht durch den Mieterschutz behindert werden. Die Ausnahme lägst, sich umsomehr rechtfertigen,, als ja gerade das Gemeinwesen heute an der Schaffung neuer Wohngelegenheiten in starkem Masse beteiligt ist.

Die Art. 12Ms und 12ter geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie dienen lediglich der Abklärung gelegentlich aufgetauchter Zweifel.

Im Zusammenhang mit der amtlichen Inanspruchnahme unbenutzter Wohnräume wird es zuweilen notwendig, vorerst gewisse Einrichtungen (z. B.

Kochgelegenheiten, Aborte) zu installieren, bevor die Gemeinde einen Mieter einweisen kann. Solche Instandstellungen werden in Art. 16bls ausdrücklich als zulässig bezeichnet; der Hauseigentümer soll aber die Kosten nicht tragen müssen, und zwar auch dann nicht, wenn die getroffene Vorkehr eine Wertvermehrung bedeutet. In der Begel handelt es sich um Notbehelfe, und es ist fraglich, ob und wie solche Wohnräume später bei normalem Wohnungsangebot noch vermietet werden können. Möglicherweise werden die Eeparaturen und Installationen gerade darum nötig, weil der Eigentümer die finanziellen Mittel zur Instandstellung selber nicht mehr aufzubringen vermochte.

In der Beschränkung der Freizügigkeit, die leider auch heute noch oft über Wortlaut und Sinn hinaus angewendet wird, haben wir nach verschiedenen Eichtungen eine Lockerung eintreten lassen. So ist nach Art. 20 die .Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn die Berufstätigkeit das Wohnen in der Gemeinde angezeigt erscheinen lässt, nicht nur dann, wenn sie dieses Wohnen bedingt. Wer infolge der Kriegsereignisse an einen andern Arbeitsort versetzt wurde, z. B. in das Eédnitgebiet, kann ohne weiteres an seinen früheren Wohn- ort zurückkehren. Ferner wurde vorgeschrieben, dass zwischen einem Wirtschaftszentrum und seinen Vorortsgemeinden die Freizügigkeit nicht beschränkt werden darf; Sache der Kantone ist es, diese Gemeinden zu bestimmen. Erfreulicherweise hat der Begierungsrat des Kantons Aargau durch Beschluss vom 15. März 1946 innerhalb dieses Kantons die Niederlassungsfreiheit wieder gänzlich hergestellt. Es wäre zu wünschen, dass andere Kantone diesem Beispiel folgen und aus der heute bestehenden Stagnation heraustreten. Der Bundesrat, ist sich darüber klar, dass die Wiederherstellung der verfassungsmässigen Niederlassungsfreiheit eine, der nächsten Massnahmen sein muss, wenn das zur Bekämpfung der Wohnungsnot erlassene Notrecht weiter abgebaut werden kann.

Die Straf bestimmungen (Art. 28), die gewisse Lücken auf wiesen, sind dem kriegswirtschaftlichen Strafrecht angepasst worden.

2. Bundesratsbeschluss vom 25. März 1946 über Anderung561 A der Massnahmen zum Schutze der Pächter (A. S. 62, 389). Eine
wesentliche Lockerung konnte auch in den zum Teil sehr einschneidenden Pächterschutzbestimmungen der Beschlüsse vom 19. Januar 1940/7. November 1941/29. Oktober 1943 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter (A. S. 56, 74; 57, 1253 und 59, 863) platzgreifen. So haben wir durch den Beschluss vom 25. März 1946 die Beschränkungen des Kündigungsrechtes der Art. 89*^r und
:

Gemäss Art. 3 und 89Ms der Novelle vom 7. November 1941 sind die meisten Pachtverträge von 1941 bis 1944 verlängert worden. Die Beschränkung des Kündigungsrechts bewirkte eine weitere Verlängerung um drei Jahre bis 1947. Würden diese Kündigungsbeschränkungen heute nicht aufgehoben, so hätte dies für die Mehrzahl der Fälle eine nochmalige zwangsmässige Verlängerung der Pachtverträge bis 1950 zur Folge, was sich nicht rechtfertigen liesse. Bine drückende Härte hat die Aufhebung der Artikel 89ter und «water für die Pächter nicht geschaffen, da die meisten Pachtverträge nicht vor dem Frühjahr 1947 durch Kündigung aufgelöst werden können.

Die Artikel 2 und 3 des Beschlusses vom 25. März 1946 entsprechen den aufgehobenen Artikeln 39 und 39t)ls des alten Erlasses mit der einzigen Abänderung, dass die ordentliche Mindestdauer neuer Pachtverträge nicht mehr fünf, sondern drei Jahre beträgt. Heute steht die Meinung im Vordergründe; eine dreijährige Mindestdauer werde -- als Eegel -- den Verhältnissen am besten gerecht. Die bisherige fünfjährige Pachtdauer entsprach zwar dem anbaupolitischen Zweck, der anfangs 1940 massgebend war, besser, nahm aber auf die Interessen der Verpächter wenig Eücksicht und erschwerte die Stellung junger Bewerber um Pachtgüter. Im übrigen ist in den Beratungen zur neuen Landwirtschaftsgesetzgebung deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Grundsatz des alten Art. 39, Abs. 4, wonach in Abweichung von Art. 281 OE bei Wechsel im Eigentum am verpachteten Grundstück der neue Eigentümer ohne weiteres in das Pachtverhältnis eintritt, Dauerrecht Werden soll.

Art. 4 des Beschlusses vom 25. März 1946 gestattet den Kantonsregierungen, vereinzelte Parzellen von den noch aufrechterhaltenen Sonderbestimmungen auszunehmen. In dieser Weise soll, entsprechend der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse in den Kantonen, dem Ermessen der Behörden Spielraum gewährt werden.

Der neue Beschluss ist befristet bis zum 31. Dezember 1948. Sollte bis dahin das Schicksal der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung nicht entschieden sein, so wird eine Verlängerung der Geltungsdauer ins Auge gefasst werden müssen.

III. Bundesanwaltschaît.

559A

Bundesratsbeschluss vom 8. März 1946 b e t r e f f e n d die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründungen von Zeitungen, Zeitschriften, sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen (A.S.

62, 329).

Dieser Beschluss hebt die Pressebeschlüsse vom 30. Dezember 1941 und vom 31. Juli 1945 auf. Er lockert die pressenotrechtlichen Beschränkungen für Ausländer, indem diesen das Justiz- und Polizeidepartement unter der Voraussetzung der Nichtgefährdung der Landesinteressen neue Presseorgane oder Nachrichtenagenturen, sowie die Mitwirkung oder Beteiligung an solchen Unternehmen bewilligen kann. .

' .

Es wird im übrigen auf uasern Bericht vom 10. Dezember 1945 über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst fwurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse (BEI. 1945 u, 559) verwiesen.

!

Der Bundesratsbeschluss stützt sich auf Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates. Durch den neuen Erlass wird das bisherige Pressenotrecht teilweise aufgehoben und eingeschränkt.

Der Beschluss wurde gutachtlich von den Vollmachtenkommissionen der beiden Bäte genehmigt.

', :

D. Militärdepartement.

1. Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 b e t r e f f e n d die,557A Soldverhältnisse (A. S. 63, 271).

, : In seinem Bericht vom lO.i Dezember 1945 an die Biuidesvërsammlung über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen. die auf Grand der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse hat1 sich der Bundesrat hinsichtlich der Soldverhältnisse dahingehend ausgesprochen (vgl. Bundesbl. 1945, II, 595, D. Militärdepartement, Bedürfnisse der Truppe, lit. a), dass .es zur Zeit als verfrüht .bezeichnet werden müsste, die bestehenden Soldansätze schon jetzt wieder auf die , Grundlage zurückzuführen, wie sie vor dem 30. August 1939 bestanden hat, und dass ein allfälliger Soldabbau nur stufenweise vorgenommen werden könnte. Eine Neuregelung könnte nur durch einen Vollmachtenbeschluss vorgenommen werden, da der Erlass eines Soldgesetzes (vgl. Art. 11 'der Militärorganisation), das für eine längere Dauer in Kraft bleiben sollte, erst in einem späteren Zeitpunkt in Frage kommen dürfte.

, : Anlässlich der Konferenz der nationalrätlichen Vollmachtenkommissionj 2. Sektion, vom 15. November 1945 ist dem Wunsche Ausdruck gegeben worden, es möchten die Vollmachtenbeschlüsse, deren Aufhebung1 in absehbarer Zeit noch nicht in Frage kommen könne, gruppenweise in «konzentrierte» Vollmachtenbeschlüsse zusamrnengefast werden. Der Bundesrat ist ; dieser An-; regung nachgekommen und hat sämtliche noch geltenden Vollmachtenbeschlüsse, die den Sold der Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen betreffen, in einen einzigen Erlass zusammengefasst, wodurch nicht weniger als 5 Vollmachtenbeschlüsse, von denen sich 3 noch auf das i Notverordnungsrecht vori 1914/1919 stützen, aufgehoben werden konnten. : , Zum Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 über die Soldverhältnisse, der vor seiner endgültigen Genehmigung durch den Bundesrat den Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Eäte zur Begutachtung' unterbreitet wurde, ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Soldansätze keine Veränderungen erfahren mit Ausnahme einer Neuregelung bei den Offiziers-Aspiranten und Stabssekretär-Aspiranten und einem gewissen Abbau der Soldansätze der höchsten Grade (bis und mit Oberst).

' ' ' .

6

Eine generelle Herabsetzung der Soldansätze im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bundesratsbeschlusses war noch nicht möglich. Die zahlreichen Begehren um Erhöhung des Soldes sind den Behörden noch in frischer Erinnerung, so dass der stark verteuerten Lebenshaltung wenigstens in dem Sinne Rechnung getragen wurde, dass im allgemeinen die bisherigen Soldansätze vorläufig aufrechterhalten bleiben. Namentlich wäre es nicht angängig gewesen, jetzt eine Soldkürzung beim Soldaten eintreten zu lassen, obschon eine stark ins Gewicht fallende Einsparung nur auf diesem Wege ermöglicht werden könnte. Auch an den Soldansätzen der Unteroffiziere wird gegenwärtig kaum gerüttelt werden können, ebensowenig am Sold der Offiziere niederen Grades.

Die nachstehend aufgeführte Zusammenstellung gibt eine Übersicht über die Soldansätze in den letzten Vorkriegsjahren und während des Aktivdienstes.

Oberstkorpskommandant Oberstdivisionär Oberstbrigadier (Kommandant GebirgsBrigade, Unterstabschef) Oberst . . . . . .

Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant. .

Leutnant Adj. Uof. Zugführer Stabssekretär-Adj. Uof. .

Offiziersaspirant Stabssekretärsaspirant***) Adjutant-Uof Feldweibel Fourier Wachtmeister Korporal Gefreiter Soldat Rekrut

1936/39 1936/39 )

Ende Aktivdienst

Solderhöhung somit

27.-- 22.--

38.50 33.--

11.50 11.--

20.-- 17. -- 14.-- 12.-- 10.-- 7.50 7.-- --.-- 6.-- 6.50 . 6.50 4.-- 3.50 3.-- 2.50 2.-- 1.50 1.30 --.70

30.-- 22.-- 16.50 13.20 .

11.-- 9.20 8.20 7.20 , 7.20 6.50 6.50 4.50 4.-- : 3.80 3.-- 2.60 2.10 2.-- 1.--

,

10.-- 5.-- 2.50 1.20 1.-- 1.70 1.20 -- .-- 1.20 -- .-- -- .-- --.50 --.50 --.80 --.50 --.60 .

--.60 --.70 --.30

Während die Soldansätze der untern Grade zu Beginn des Aktivdienstes verhältnismässig bescheiden erhöht wurden, war die Erhöhung auf den obersten Gradstufen eine nicht unbeträchtliche (Fr. 11.50 beim Oberstkorpskommandant, Fr. 11 beim Oberstdivisionär, Fr. 10 beim Oberstbrigadier). Diese Erhöhung dürfte den gesteigerten Verantwortlichkeiten entsprochen haben, vermag sich aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Der Beschluss sieht daher eine gewisse Herabsetzung des Soldes vom Oberstkorpskommandant angefangen *) Gemäss Finanzprogramm 1936, verlängert bis 1938, Finanzordnung 1939.

**) Unter Berücksichtigung der Solderhöhung der Uof. gemäss BRB vom 10. Januar 1941.

***) Einschliesslich Mundportionsvergütung.

bis und mit dem Oberst vor. Es ist allerdings festzustellen, dass die finanzielle Einsparung keine sehr bedeutende sein wird, weil sich die Soldherabsetzung nur auf einen kleinen Personenkreis erstreckt.

Nach den frühern Bestimmungen betrug für die Offiziers-Aspiranten und Stabssekretär-Aspiranten der Sold Fr. 6.50 einschliesslich Mundportionsvergütung und hat zu Beginn des Aktivdienstes keine Erhöhung erfahren.

Diese Begelung hatte zur Folge, dass bei Erhöhung der Mundportionsvergütung ·die Aspiranten dieser Heraufsetzung nicht teilhaftig wurden. Es musste infolgedessen für die Offiziersschüler eine Sonderregelung getroffen werden, die die Einführung einer neuen Ziffer 121bls der IVA 43 bedingte, ; wonach das Oberkriegskommissariat ermächtigt wurde, einen Pensionsbeitrag bis zu Fr. l. 50 pro Aspirant und Tag zu Lasten der Dienstkasse zu bewilligen. Dieser offensichtlich unbefriedigende Zustand ist aufgehoben worden, indem der Sold für ·diese Aspiranten auf Fr. 6 festgesetzt wurde und zwar ohne Mundportionsvergütung, wie dies auch bei den andern Soldansätzen der Fall ist. Die neue Lösung lässt sich ferner unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass man es .auch den weniger Bemittelten ermöglichen muss, ohne Zuschüsse aus eigener 'oder väterlicher Tasche Offizier zu werden.

In Art. 2 ist die Soldzulage verankert worden, wobei es sich um eine Übernahme der entsprechenden Bestimmung von Art. 116 des Verwaltungsreglementes von 1885 handelt. Diese Bestimmung gehört richtigerweise in den Erlass über d i e Soldverhältnisse.

· . · ' . , Im Abschnitt II sind die i Bestimmungen des aufgehobenen Art. 33 der Verordnung über die Hilfsdienste in der Fassung des Vollmachtenbeschlusses vom 17. April 1941 wiedergegeben, mit Ausnahme von Abs. 2 und 5 des Art.33, da es sich hier um. Selbstverständlichkeiten handelt, die anderweitig geregelt 'sind.

Der Vollständigkeit halber sind in einem III. Abschnitt einige gemeinsame Bestimmungen aufgenommen worden, die zu keiner weitern Bemerkung Anlass geben, als dass auf Anregung der nationalrätlichen Vollmachtenkommission bestimmt wurde, dass die am Einrückungstag entlassenen Wehrmänner -- entgegen bisheriger Ordnung -r- in Zukunft soldberechtigt sind.

Die Geltungsdauer des Beschlusses im Sinne einer provisorischen Ordnung ist befristet bis 81. Dezember 1947. Immerhin
dürfte die Frage eines stufenweisen Soldabbaues gegen Ende dieses Jahres erneut Gegenstand einer Überprüfung sein.

2. Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 b e t r e f f e n d die556A Militärdienstleistung im Jahre 1946 (A. S. 62, 269).

' Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für Auszugstruppen jährliche Wiederholungskurse, für die Landwehr der Infanterie jedoch nur alle zwei Jahre einen Wiederholungskurs vor. Dabei ist die Wiederholungskurspfleicht des einzelnen WehrmanneS' im Gesetz genau umschrieben.

, .

,

8

\

Die heutige starke Durchsetzung der Armee ' , mit technisch komplizierten Hilfsmitteln und Geräten erheischt eine viel gründlichere Ausbildung als früher.

Bin Ausfall der Wiederholungskurse 1946 wird sich daher bestimmt auf die Bereitschaft der Armee nachteilig auswirken. Er kann jedoch mit Kücksicht - auf den Ausbildungsstand der Armee am Schlüsse des Aktivdienstes verantwortet werden. Dagegen ist es notwendig, wenigstens die Offiziere trotz des Ausfalles der Wiederholungskurse auf der Höhe ihrer Aufgabe zu behalten.

Der Ausfall der Wiederholungskurse bedeutet für den Bund eine Einsparung von ca. 52 Millionen Franken.

Die vorgesehenen Offizierskurse des Jahres 1946 bezwecken die Aufrechterhaltung und weitere Förderung des für die Truppenführer notwendigen Könnens. Hierzu werden diese Kurse auf verschiedenen Stufen durchgeführt.

Die Offizierskurse I bezwecken insbesondere die Schulung der Sübalternoffiziere in Waffen- und gerätetechnischer Hinsicht und in der Durchführung der ihnen zufallenden felddienstlichen und taktischen Aufgaben. Die Offizierskurse II sind Führungskurse und dienen der taktischen Schulung im verstärkten Eegiment. Die Übungen der Stäbe sollen die Zusammenarbeit der verschiedenen Organe der Stäbe unter schwierigen kriegsmässigen Verhältnissen schulen.

Da die in den Schulen ihrer normalen Ausbildung obliegenden Kader auch im Jahre 1946 Gelegenheit haben müssen zur praktischen Erprobung ihres Könnens unter Heranziehung von Übungstruppen, müssen besondere Übungstruppen aufgeboten werden. Daneben haben eine Anzahl mit neuen Geschützen ausgerüstete Batterien Umschulungskurse zu bestehen.

Für die Durchführung der Offizierskurse ist ein Kredit von ca. 3,8 Millionen Franken bewilligt worden. ' Der Aufwand für die Umschulungskurse und das Aufgebot von Lehrtruppen wird voraussichtlich 7,5 Millionen Franken betragen.

Mit Bücksicht auf den Wegfall der Wiederholungskurse hätten im Jahre 1946 alle Heeresklassen mit Ausnahme der in den Grenztruppen eingeteilten Wehrmänner zur gemeindeweisen Inspektion anzutreten. Dies würde einen Kostenaufwand von ca. Fr. 500 000 bedingen. Nach dem langen Aktivdienst glaubt der Bundesrat eine einjährige Inspektionslücke verantworten zu dürfen.

F. Yolkswirtschaftsdepartement.

560A

Bundesratsbeschluss vom 15. März 1946 über die A b ä n d e r u n g des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (A. S. 62, 869).

Die Ansätze der Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer waren von anfang an bescheiden und vermochten die Einkommensunterschiede zwischen den angestammten und den zusätzlich durch die Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften nur in ungenügendem Masse zu verringern. Die monatliche Haushaltungszulage wurde deshalb von Fr. 14 auf

Fr. 30 und die Kinder- und Unterstützungszulage von Fr. 7 auf Er. 7.50 erhöht.

Dementsprechend wurde auch die Höchstgrenze der Beihilfen, die bisher Fr. 63 im Monat nicht übersteigen durfte, auf Fr. 75 im Monat erhöht.

Ursprünglich war die Geltungsdauer der Beihilfenordnung auf die Zeit beschränkt, in der die Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft angewendet wird. Sowohl aus sozialpolitischen Gründen als auch vom arbeitsmarktlichen Standpunkt aus war die Weiterführung der Beihilfenordnung notwendig. Die Beihilfenordnung wurde deshalb von der Arbeitsdienstpflicht losgelöst und ihre Geltungsdauer bis zum 81. Dezember 1947 erstreckt.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen. Sie möchten von den getroffenen Massnahnaen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. April 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

6566

:

Der Vizekanzler :

Ch. Oser.

Beilagen: Die in diesem Bericht aufgeführten Beschlüsse.

10 Beilage!.

Bundesratsbeschluss

555 A

über

Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot.

(Vom 8. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:.

Art. 1.

Der auf Grund des Bundesbeschlusses vom 80. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität gefasste Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot *) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ergänzt und abgeändert.

Art. 2.

Die Artikel 12, 20 und 23 werden aufgehoben.

Art. 3.

An Stelle der aufgehobenen Artikel und neu werden folgende Bestimmungen eingefügt: Art. 7bls. Wo die besondern Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde auch dann, wenn sie eine Kündigung als zulässig erklärt, verfügen, dass der Mieter noch bis längstens sechs Monate nach Ablauf der ordentlichen Mietdauer in der bisherigen Wohnung bleiben darf.

Eine solche Erstreckung des Mietverhältnisses ist nicht statthaft, wenn die Kündigung zulässig erklärt wird, weil das Verhalten des Mieters oder seiner Familie zu berechtigten Klagen Anlass gab (Art. 5, lit. a).

Art. 12. Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich nur auf Mietverträge über Wohnungen und Wohnräume sowie auf Geschäftsräume, die mit einer Wohnung in einem derartigen Zusammenhang stehen, *) A. S. 57, 1148.

11 dass sie ohne erhebliche Beeinträchtigung nicht getrennt benutzt werden können.

; "Wollen die Kantone die Beschränkung des Kündigungsrechts auf weitere.unbewegliche Sachen ausdehnen, wie z. B. auf Verkaufsläden, Werkstätten, Magazine, Bureaux, oder auf Pachtverhältnisse, die nicht unter den Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940/7. November 1941/29. Oktober 1943 *) über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und < die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter fallen, so sind die weiteren Kategorien in der kantonalen Verordnung ausdrücklich zu nennen.

Auf Mietsachen, die erst nach dem 20. Oktober 1941 bezugsbereit wurden, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anwendbar.

Mietobjekte, die im Eigentum des Bundes, der Kantone, der Bezirke oder der Gemeinden stehen, sind von der Beschränkung des Kündigungsrechts ausgenommen.

Art. 22bis. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für Untermietverhältnisse. Die Kündigung eines Untermietverhältnisses kann jedoch nicht unzulässig erklärt werden, wenn sie auf den Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses erfolgt.

Art. 12^. Auf die in diesem Abschnitt zugunsten der Mieter aufgestellten Eechte kann nicht zum voraus verzichtet werden. Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig; die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Art. 16bls. Bedürfen in Anspruch genommene Wohnungen oder andere Bäume, bevor sie von der Gemeinde vermietet werden können, der Instandstellung (z. B. Eeparaturen, Installationen von Küchen oder sanitären Anlagen), so kann sie von der Gemeinde auf ihre Kosten angeordnet werden.

, Nach Rückgabe der Bäume kann der Eigentümer' verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt werde, sofern die getroffenen Massnahmen nicht eine Wertvermehrung des Objekts bewirkt haben.

Die Gemeinde hat auch bei bleibender Wertvermehrung keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer.

Art. 20. Die Rechtfertigung des Zuzuges liegt namentlich in der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes, überhaupt einer Tätigkeit zur Pristung des Lebensunterhalts, sofern sie das Wohnen in der Gemeinde angezeigt erscheinen lässt.

Ferner muss die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Bewerber infolge der Kriegsereignisse an einen andern Arbeitsort versetzt wurde und nun an seinen früheren Wohnort
zurückkehrt.

Art. 20bls. Innerhalb eines Kantons darf die Freizügigkeit zwischen «iner grössern Gemeinde und einer Vorortsgemeinde sowie zwischen Vorortsgemeinden desselben Wirtschaftszentrums nicht beschränkt werden.

*) A. S. 56, 74, 57, 1253, und 59, 863.

12 Die Kantonsregierung bestimmt nach Anhörung der Gemeinden, welche Gemeinden innerhalb des Kantonsgebietes als Vorortsgemeinden gelten.

Art. 20ter. Einem Grundeigentümer darf die Niederlassung nicht verweigert werden, wenn er eine Wohnung im eigenen Hause beziehen will und seit mindestens einem Jahr Eigentümer des Grundstückes ist.

Art. 20
In allen Eällen kann dem Zuziehenden die Zahl der Wohnräume vorgeschrieben werden, die er für sich und seine Familie mieten darf. Die Kantone, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, erlassen die erforderlichen Eichtlinien.

Art. 23. Wer vorsätzlich in einem auf Grund dieses Beschlusses durchgeführten Verfahren unwahre Angaben macht, um den Entscheid der Behörde zu beeinflussen, wer sich vorsätzlich den gestützt auf diesen Beschluss getroffenen rechtskräftigen Verfügungen widersetzt oder den Bestimmungen dieses Beschlusses oder der kantonalen Ausführungsvorschriften in anderer Weise vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Busse bis zu 80 000 Franken bestraft. Gefängnis und Busse können verbunden werden.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob.

Art. 4.

.

' ' Nach Art. 23 wird ein neuer Abschnitt eingefügt: Vbtó. Zwangsvollstreckung.

Art. 23*^. Die von den zuständigen Behörden getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide sind den vollstreckbaren kantonalen Gerichtsurteilen oder Verwaltungsentscheiden gleichgestellt.

Insbesondere können die Behörden ihren Anordnungen nötigenfalls, mit Polizeigewalt Nachachtung verschaffen.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 1946 in Kraft.

6392

13 Beilage 2.

55 6A

Bu wiesrat sbeschluss betreffend

die Militärdienstleistung im Jahre 1946.

(Vom 15. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, besc'hliesst: Art.l.

Tm Jahre 1946 finden keine der in Art. 120--128 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft erwähnten Kurse (Wiederholungskurse) statt.

Art. 2.

, ' Über die in Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 3. August 1945 genannten Truppenaufgebote hinaus werden 1946 einzelne Einheiten und Truppenkörper des Auszuges und der Landwehr als Lehrtruppen oder zur Umschulung an neuen Waffen aufgeboten.

; Art. 3.

Zur Ausbildung der Offiziere werden im Jahre 1946 in Ergänzung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 26. September 1935 *) über die Ausbildung der Offiziere zusätzliche taktische und technische Kurse für Offiziere aller Grade durchgeführt.

Art. 4.

Im Jahre 1946 finden keine der in Art. 99 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft erwähnten Waffen- und Ausrüstungsinspektionen in den Gemeinden statt.

Art. 5.

Das eidgenössische Militärdepartement erlässt die notwendigen Vollziehungsvorschriften.

Art. 6.

Dieser Beschluss tritt auf 31. Dezember 1946 ausser Kraft.

*) A. S. 51, 652.

6367

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14 Beilage 3.

557

BUH desratsi)eschluss betreffend

die Soldverhältnisse.

(Vom 15. Februar 1946.)

.,

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst-: I. Dienstpflichtige.

Art. 1.

Die Soldansätze der Dienstpflichtigen betragen: Oberstkorpskommandant Oberstdivisionär Oberstbrigadier (Gebirgsbrigadekommandant, Unterstabschef) Oberst Oberstleutnant .

Major . .

Hauptmann Oberleutnant Leutnant Adjutant-Unteroffizier-Zugführer · · · l Stabssekretär-Adjutant-Unteroffizier. . / Offiziersaspirant Stabssekretäraspirant / Adjutant-Unteroffizier Feldweibel Fourier Wachtmeister Korporal Gefreiter Soldat Rekrut

Fr. 30. -- » 25.-- » » » » » » »

23.-- 20.-- 16.50 13.20 11.--- 9.20 8.20 7 20

» » » » » » » »

4.50 4.-- 3.80 3.:-- 2.60 2.10 2.-- 1.--

15 ; Art. 2.

' ; Unteroffiziere (ausgenommen Adjutant-Unteroffizier-Zugführer, Stabssekretäradjutant-Unteroffiziere sowie Offiziers- und Stabssekretäräspiranten, die den Aspirantensold beziehen), Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen ausserhalb der Wiederholungskurse, die für die Erreichung'eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine tägliche Soldzülage von Fr. 1.--.

H. HilîsdienstpHichtige.

"Art. 3.

Hilfsdienstpflichtige, die aus dem Auszug, der Landwehr oder dem Landsturm zu den Hilfsdiensten übergetreten sind, werden nach ihrem, bisher bekleideten Grad besoldet, und zwar auch nach Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren, wenn sie noch in entsprechender Stellung Dienst leisten.

Hilfsdienstpflichtige, die der Armee nicht angehört haben, werden in einem ersten Einführungskurs wie Eekruten, in den übrigen Diensten grundsätzlich als Soldaten besoldet.

Für qualifizierte Funktionen wird nach Bestehen allfälliger Einführungsund Ausbildungskurse ein Funktionssold ausgerichtet. Hilfsdienstpflichtige nach Abs. l beziehen den Funktionssold nur, wenn ihr Gradsold niedriger ist.

Art. 4.

Das eidgenössische Militärdepartement setzt die Höhe des Funktions soldes fest.

Die Entschädigungen für die Angehörigen des Luftschutzes und der Ortswehren werden besonders geregelt.

· , IH. Gemeinsame Bestimmungen.

Art.. 5.

· Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.

· Der Einfluss der Mutationen auf das Soldverhältnis (Gradänderung, Urlaub usw.) wird durch das eidgenössische Militärdepartement geregelt.

Art. 6.

Nicht soldberechtigt sind: 1. Stellungspflichtige für die Dauer der Aushebung; 2. Dienst- und Hilfsdienstpflichtige a. für das Erscheinen vor ärztlicher Untersuchungs- oder Eekurskommission, ' b. für die Teilnahme an Inspektionen über Bewaffnung und persönliche Ausrüstung (Art. 99 MO),

16

c. für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, d. für Einlieferung und Abholung von Kavalleriepferden, e. für Teilnahme an besondern Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht (Art. 124 MO), /. für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes.

IV. Schlussbestimmungen.

Art. 7..

Dieser Beschluss tritt am 1.März 1946 in Kraft und gilt höchstens bis 31. Dezember 1947.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden alle mit diesem Beschluss in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: 1. der Bundesratsbeschluss vom 6. April 1918 betreffend die Besserstellung des Wehrmannes im Aktiv- und im Instruktionsdienst sowie bei Krankheit und Unfall und seiner Familienangehörigen in bezug auf Notunterstützung (soweit nicht schon ausser Kraft gesetzt)1), ' 2. der Bundesratsbeschluss vom 8. November 1918 betreffend Solderhöhung für Stabsoffiziere 2), 3. der Bundesratsbeschluss vom 13. November 1925 betreffend Neuordnung von Soldansätzen 3), abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 19254), : 4. der Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 betreffend Solderhöhung für Unteroffiziere 5), 5. der Bundesratsbeschluss vom 17. April 1941 betreffend Abänderung des Art. 33 der Verordnung über die Hilfsdienste 6).

Das eidgenössische Militärdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.

1) A. S. 34, 415.

2 ) A. S. 34, 1140.

") A. S. 41, 725.

«) A. S. 41, 804.

5 ) A. S. 57, 26.

«) A. S. 57, 404.

6301

;

17 Beilage 4.

558 Bimdesratsbeschluss :

über

Nachforschungen nach in kriegsbesetzten Gebieten weggenommenen Vermögenswerten.

(Vom 22. Februar 1946.)

Der schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom. 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : :

Art. 1.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit den Nachforschungen nach Vermögenswerten beauftragt, die vermutlich in der Schweiz hegen und deren Eigentümer oder Besitzer in einem kriegsbesetzten Gebiet in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 entweder o. ihres Eigentums oder Besitzes durch Eaub, Gewalt, Beschlagnahme, völkerrechtswidrige Eequisition oder andere ähnliche Handlungen seitens der militärischen oder zivilen Organe oder der bewaffneten Streitkräfte einer Besetzungsmacht verlustig gegangen sind oder ~b. sich ihres Eigentums oder Besitzes unter dem Einfluss einer Täuschung oder gegründeten Furcht, wofür die Besetzungsmacht oder die Angehörigen ihrer militärischen oder zivilen Organe verantwortlich zu machen sind, begeben haben.

!

Art. 2.

'

Jede physische oder juristische Person, die unter irgendwelchem Bechtstitel Vermögenswerte der unter Art. l bezeichneten Art : a. besitzt, verwahrt, verwaltet oder beaufsichtigt, b. in irgendwelchem Zeitpunkt solche in ihrem Besitz gehabt, verwahrt, verwaltet oder beaufsichtigt hat, ist verpflichtet, sie. der Schweizerischen Verrechnungsstelle anzuzeigen.

7

Bundesblatt.

7

98. Jahrg. Bd. II.

O

'

2

18

Hinsichtlich der Wertpapiere ist die Pflicht zur Anmeldung auf solche Titel beschränkt, deren Nummern periodisch auf Veranlassung des eidgenössischen Politischen Departements im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» veröffentlicht werden; diese Verpflichtung besteht für diejenigen Personen, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung solche Titel in ihrem Besitz, unter ihrer Verwahrung, Verwaltung oder Aufsicht haben.

Die Anmeldung hat innerhalb einer Frist von 30 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Bundesratsbeschlusses an gerechnet, und für Wertpapiere von der im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» stattgefundenen Veröffentlichung an gerechnet, zu erfolgen. In jedem Fall muss die Anmeldung innert 30 Tagen erfolgen, nachdem die hierzu verpflichtete Person davon Kenntnis erhalten oder Grund zur Annahme hatte, dass sie Vermögenswerte im Sinne des Art. l besitzt, verwahrt, verwaltet oder beaufsichtigt oder an solchen Besitz gehabt, sie verwahrt, verwaltet oder beaufsichtigt hat.

|Art. 3.

Das eidgenössische Politische Departement wird zuhanden der Schweizerischen Verrechnungsstelle die für die Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes erforderlichen Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein können. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen welche begründeter Verdacht besteht, dass sie Vermögenswerte verwahren, die unter die Bestimmungen des Art. l des gegenwärtigen Bundesratsbeschlusses fallen Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, die Öffnung von Schrankfächern und geschlossenen Depots zu verlangen, soweit Gründe zur Annahme vorliegen, dass darin Vermögenswerte im Sinne des Art. l aufbewahrt sind. Wo die Öffnung eines Schrankfaches oder geschlossenen Depots auf andere Weise nicht möglich ist, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle mit Zustimmung des eidgenössischen Politischen Departements die gewaltsame Öffnung anordnen. Die Öffnung von Schrankfächern und geschlossenen Depots soll in der Eegel in Gegenwart des Mieters oder eines Verfügungsberechtigten sowie des Vermieters erfolgen.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungastelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommissionen, findet Anwendung.

19

Art. 4.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Anmeldung an die Verrechnungsstelle geht der Berufsgeheirnhaltungspflicht der Bechtsanwälte, Verteidiger, Notare und Eevisoren nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie der Geheimhaltungspflicht gernäss Art. 47 des Bundesgesetzes vorn 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische ;Nationalbank vor: · · · · · · .

' i Art. 5 .

.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle hat anzuordnen, dass über Vermögenswerte im Sinne des Art. l, die von ihr ermittelt oder ihr angezeigt worden sind, solange nicht verfügt werden kann, bis der enteignete Eigentümer oder Besitzer seinen Anspruch .auf dem Eechtsweg geltend machen kann oder bis eine gütliche Einigung zwischen dem Eigentümer oder Besitzer und dem Verwahrer zustande gekommen ist.

Über Wertpapiere, deren Nummern gemäss Art. 2, Abs. 2, auf Veranlassung des eidgenössischen Politischen Departements zu veröffentlichen sind, kann vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an nicht verfügt werden.

Wenn Verdacht besteht, dass sich der Verwahrer eines Vermögenswertes im Sinne des Art. l begibt, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle dessen Hinterlegung an einer von ihr zu bezeichnenden Stelle anordnen. In diesem Falle gehen die Hinterlegungs- und Unterhaltskosten zu Lasten des zur Hinterlegung verpflichteten Verwahrers.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann zum Zwecke, der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Mitwirkung; heranziehen. Sie kann insbesondere die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch nehmen.

: Art. 7.

"

;

Wer vorsätzlich der Anmeldepflicht gemäss den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses nicht oder nicht vollständig nachkommt, falsche Angaben macht, oder den vom eidgenössischen Politischen Departement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder auf andere Weise hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden

20

die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 8.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Binstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Politischen Departement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 9.

Die auf Grund dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle unterliegen dem durch den Bundesratsbeschluss vom l. Februar 1946 betreffend Eekurse gegen Fjntscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten vorgesehenen Eekursverfahren.

Art. 10.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 11.

Dieser Beschluss tritt am 28. Februar 1946 in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1947.

Nach diesem Zeitpunkt bleiben die Strafbestimmungen des Art. 7 weiterhin auf alle Zuwiderhandlungen anwendbar, die während der Gültigkeitsdauer dieses Bundesratsbeschlusses begangen worden sind.

21 \e 5.

559 A Bundesratsbeschluss betreffend

die Lockerung der Beschränkungen für die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften, sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen.

(Vom 8. März 1946.)

Der schweizerische Bundesrat.

gestützt auf Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der :ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst :

Art. 1.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1941 über die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften, sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen und vom 31. Juli 1945 betreffend die teilweise Aufhebung des vorgenannten Beschlusses werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt.

Art. 2.

Ausländern ist bis auf weiteres verboten: 1. Die Gründung neuer sowie die Übernahme oder wesentliche Erweiterung bestehender Zeitungen, Zeitschriften und Presse- und Nachrichtenagenturen.

2. Die finanzielle Mitwirkung oder Beteiligung an Unternehmen der in Ziff. l genannten Art.

3. Die Mitwirkung in der Leitung oder Bedaktion solcher Unternehmen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann, sofern die Landesinteressen in keiner Weise gefährdet werden, Ausnahmen bewilligen.

Art. 3.

Bewilligungen können jederzeit vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen

22 sie erteilt worden sind, nicht mehr vorhanden sind, wenn sich erweist, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden waren, oder wenn eine Bedingung nicht erfüllt wird.

Art. 4.

Wer als Ausländer ohne Bewilligung eine neue Zeitung, Zeitschrift, oder eine Presse- und Nachrichtenagentur gründet, ein bestehendes Unternehmen dieser Art übernimmt oder wesentlich erweitert, wer ohne Bewilligung für ein Unternehmen im Gebiete der Zeitungen, Zeitschriften, oder der Presse- und Nachrichtenagenturen finanzielle Mittel ausländischer Herkunft entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, wer ohne Bewilligung einen Ausländer in der Leitung oder Redaktion eines solchen Unternehmens anstellt, oder sich als Ausländer anstellen lässt, wird mit Busse bis'zu 10 000 Franken oder mit Haft bestraft.

Die. Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob.

Sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 5.

Zeitungen und Zeitschriften, die vom Bundesrat vorläufig und unter der Bedingung bewilligt wurden, den Nachweis der schweizerischen Herkunft der finanziellen Mittel zu erbringen, haben diesen Nachweis auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu leisten.

Art. 6.

Dieser Beschluss tritt am 10. März 1946 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1947.

6457

23

;

Beilage 6.

560 A

Bundesratsbeschluss 1

über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern.

(Vom 15. März 1946.) ,

:

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates.

beschliesst :

Art. 1.

;

Die Art. l, Abs. 1; 3, Abs. 1: 4; 5, Abs. 2 und Art. 7i des Bundesratsbeschlusses vom 9. Juni 1944*) über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. l, Abs. 1. Nach Massgabe dieses Bundesratsbeschlusses haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen: a; Personen, die während längerer Zeit als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft gearbeitet haben: b. Selbständigerwerbende G-ebirgsbauern im Hauptberuf, deren Betrieb unter die vier ersten Beitragsklassen im Sinne von Art. 5 der Ausführungsverordnung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 25. Juni 1940 zur Verdienstersatzordnung fällt.

Art. 3, Abs. 1. Verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhalten : a. eine Haushaltungszulage von Fr. 30 im Monat bzw. von Fr. l. 20 je Arbeitstag; b. für jedes eigene Kind unter 15 Jahren eine Kinderzulage von Fr. 7.50 im Monat bzw. 30 Eappen je Arbeitstag; *) A. S. 60, 379.

.

.

·

24

Höchstgrenzen der Beihilfen.

Beanspruchung anderer öffentlicher Leistungen.

c. bei Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, für jede dieser Personen eine Unterstützungszulage von Fr. 7.50 im Monat bzw. von 30 Rappen je Arbeitstag, vorausgesetzt, dass sie oder andere Anspruchsberechtigte nicht schon für diese Personen gemäss diesem Bundesratsbeschluss einen Anspruch auf Haushaltungs- oder Kinderzulagen haben.

Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit Kindern sowie Geschiedene, denen durch den Richter Kinder zugesprochen worden sind, sind den Verheirateten gleichgestellt.

Art. 4. Bezieht ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer Haushaltungs- oder Kinderzulagen oder beides zusammen, so dürfen diese mit allfälligen Unterstützungszulagen (Art. 3, Abs. l, lit. c) Fr. 75 im Monat bzw. Fr. 3 je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Höchstgrenzen für Unterstützungszulagen betragen unabhängig davon, ob daneben Haushaltungs- und Kinderzulagen bezogen werden, Fr. 22.50 im Monat bzw. 90 Rappen je Arbeitstag.

Art. 5, Abs. 2. Gebirgsbauern erhalten als Beihilfen Fr. 7.50 im Monat für jedes gemäss Abs. 3 in Betracht fallende Kind.

Art. 7. AVer auf Grund der Vorschriften über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft Versetzungsentschädigungen oder auf Grund der Vorschriften über vom Bund subventionierte Notstandsaktionen Barleistungen bezieht, hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf Beihilfen nach Massgabe dieses Bundesratsbeschlusses.

Art. 2.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Art. 24, zweiter Satz. Er gilt bis zum 31. Dezember 1947.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am I.April 1946 in Kraft.

6490

25

561A Bundesratslbeschluss über

Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter.

(Vom 25. März 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst :

Art. 1.

Der fünfte Teil (Art. 33 bis 41) des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940/7. November 1941 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter und der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1943 über die Abänderung und Ergänzung der Massnahmen zum Schutze der Pächter werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt.: Art. 2.

1

:

Ohne Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen Grundstücke weder insgesamt noch stückweise auf eine kürzere Dauer als drei Jahre verpachtet werden. Eine kürzere Dauer darf nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden.

2 Ist eine kürzere oder eine unbestimmte Dauer vereinbart worden, so gilt der Pachtvertrag ohne weiteres als für drei Jahre abgeschlossen, sofern nicht binnen drei Monaten nach Antritt des Pachtverhältnisses ein Bewilligungsgesuch eingereicht worden ist.

, i .

3 Im Pachtvertrag darf immerhin der Vorbehalt einer Kündigung auf Jahresfrist aufgenommen werden für den Fall, dass der vorliegende Beschluss vor Ablauf von drei Jahren seit Begründung des Pachtverhältnisses aufgehoben und nicht durch;eine gleichartige :Massnahme ersetzt wird.

4 In Abweichung von Art. 281 des Obligationenrechts tritt bei Wechsel im Eigentum am verpachteten Grundstück der neue Eigentümer ohne weiteres in das Pachtverhältnis ein.

26

Art. 3.

1

Pachtverhältnisse, die nach Ablauf der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt oder auf den vertraglich vorgesehenen und nach diesem Beschlüsse zulässigen Termin nicht gekündigt werden, gelten zu den gleichen Bedingungen als für je drei Jahre erneuert, bis sie durch eine sechsmonatliche Kündigung auf Ende einer solchen Pachtperiode aufgelöst werden. Art. 2, Abs. 4, findet Anwendung.

2 Wird das Pachtverhältnis durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien fortgesetzt, so ist eine kürzere Dauer als drei Jahre nur dann gültig, wenn sie von der zuständigen Behörde bewilligt wurde. Art. 2, Abs. l, 2 und 3, ist anwendbar.

Art. 4.

Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, die Anwendung der Art. 2 und 3 auf die Verpachtung einzelner Parzellen auszuschliessen.

2 Solche Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 5.

1

1

Dieser Besohluss tritt am 30. März 1946 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1948.

2 Die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingetretenen Tatsachen werden auch fernerhin gemäss.den bisherigen Bestimmungen beurteilt.

6496

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Fünfzehnter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 30. April 1946.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

5018

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1946

Date Data Seite

1-26

Page Pagina Ref. No

10 035 536

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