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Bundesblatt

98. Jahrgang.

Bern, den 6. Juni 1946.

Band II.

Erscheint tn der Regel alle lé Tage. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, znsiiglich Nachnahme- nnd Postbestellangsgetuthr.

EinrüclinngsgebUhr; 50 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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5022

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Beschlusses der Bundesversammlung über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk.

(Vom 24. Mai 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Während des Aktivdienstes hat sich die durch den gestützt auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität gefassten Bundesratsbeschluss vom 26. Juli 1944 (A. S. 60, 501) betreffend die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk getroffene Eegelung des Schuhersatzes in der Armee bewährt. Es scheint daher angezeigt, diese Ordnung den Friedensverhältnissen anzupassen und in die ordentliche Gesetzgebung überzuführen. Gleichzeitig ist der Bundesbeschluss vom 11. Februar 1920 (A. S. 36, 131) über militärische Fussbekleidung aufzuheben.

I.

Bisherige Ordnung der militärischen Fassbekleidung.

Entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 11. Februar 1920 über militärische Fussbekleidung waren die Wehrmänner mit nur einem Paar feldtüchtigen Schuhen oder Eeitstiefeln ausgerüstet. Zudem hatten sie ein zweites Paar leichtere, für den Militärdienst taugliche Schuhe in den Dienst mitzubringen. Allen Rekruten wurden je nach Truppengattung ein Paar Marschschuhe, Bergschuhe oder Reitstiefel unentgeltlich abgegeben. Ein weiteres Paar konnten die Wehrmämier zum herabgesetzten Preise beziehen. Über diese Bezugsberechtigungen hinaus konnten Dienstpflichtige Ordonnanzschuhwerk jederzeit zum dienstlichen Gebrauch gegen Bezahlung des Tarifpreises beziehen.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

22

318 Schon in den ersten Aktivdiensttagen zeigte es sich, dass der Wehrmann mit nur einem Paar feldtüchtigen Schuhen für längere Dienste ungenügend ausgerüstet ist. Schuhe, die bei jeder Witterung Tag für Tag getragen werden müssen, werden in verhältnismässig kurzer Zeit unbrauchbar. Zufolge des ausserordentlich grossen Verschleisses an Ordonnanzschuhwerk, und weil schon im Herbst 1939 viele Wehrmänner ohne feldtüchtiges Schuhwerk einrückten, mussten die vorhandenen Vorräte an Ordonnanzschuhwerk zusammen mit der laufenden Neufabrikation für den Schuhersatz verwendet werden. In den ersten fünf Aktiv dienst] ahren wurden annähernd l Million Paar Ersatzschuhwerk abgegeben. Unter diesen Umständen konnte erst im August 1944 die Abgabe eines zweiten Paares Ordonnanzschuhe an diejenigen Truppen, die ein solches am dringendsten benötigen, angeordnet werden. Da den Wehrmännern bei den langen Ablösungsdiensten nicht mehr zugemutet werden konnte, einen Beitrag an die Kosten der Ersatzschuhe zu leisten, hat der Bundesrat schon am 5. August 1940 den unentgeltlichen Ersatz des Ordonnanzschuhwerkes verfügt.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Juli 1944 betreffend die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk sind sämtliche Fragen betreffend die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk für die Dauer des Aktivdienstes neu geregelt worden, insbesondere das Abgabeverfahren, der Schuhersatz, das "Verfügungsrecht über das Schuhwerk, die Abgabe von Schuhwerk an Bedürftige und der Bundesbeitrag für den Ersatz von Zivilschuhen. Es konnten nun allen Eekruten unentgeltlich zwei Paar Ordonnanzschuhe abgegeben und ein grosser Teil des Feldheeres mit einem zweiten Paar Ordonnanzschuhen ausgerüstet werden. Gleichzeitig sind die zur Verrechnung gelangenden Schuhpreise wie folgt festgesetzt worden: Tarifpreise

Ordonnanz-Marschschuhe, per Paar Ordonnanz-Bergschuhe, » » Ordonnanz-Eeitstiefel, » » HD-Marschschuhe, » » HD-Bergschuhe, » » Ausserordentlich herabgesetzter Preis für den Bezug des zweiten Paares Ordonnanzschuhe

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Er.

Fr.

45.60 51.60 78.-- 33.60 36.--

15.-- 18.-- 26.-- 10.-- 10.--

--.--

10.--

Diese Vorschriften sind, trotzdem sie nur für die Dauer des Aktivdienstes erlassen worden sind, heute noch in Kraft, weil die Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen, welche vor Ausbruch des Krieges Gültigkeit hatten, nicht tunlich erscheint mit Rücksicht auf die neuen Verhältnisse und die während des Aktivdienstes gesammelten Erfahrungen.

319 IL

Neuordnung der Ausrüstung des Heeres mit Schahwerk.

An dem schon im Bundesbeschluss vom 11. Februar 1920 betreffend militärische Fussbekleidung aufgestellten Grundsatz, wonach der Bund einen angemessenen Kriegsvorrat an Ordonnanzschuhen und -reitstiefeln unterhält, soll weiterhin festgehalten werden. Es erscheint jedoch als angezeigt, den Umfang dieses Kriegsvorrates für Friedenszeiten annähernd festzusetzen. Er soll dem Bedarf zur Ausrüstung von zwei Rekrutenjahrgängen und der Hälfte der ausgerüsteten Heeresangehörigen entsprechen und wird nach dem heutigen Bestand des Heeres ungefähr 450 000 Paar Ordonnanzschuhe umfassen. Der Umsatz eines solchen Kriegsvorrates wird innert 6--7 Jahren erfolgen, so dass eine Verlagerung der Schuhe nicht zu befürchten ist.

» Von besonderer Wichtigkeit ist die bereits während des Aktivdienstes verfügte unentgeltliche Abgabe von zwei Paar Ordonnanzschuhen an die Rekruten. Diese Massnahme ist einerseits durch die längere Dauer der Rekrutenschule und andrerseits durch die starke Beanspruchung des Schuhwerks in den weitern Diensten begründet. Heute kommt auch der Rekrut mit nur einem Paar feldtüchtigen Schuhen nicht mehr aus. Dem jungen Schweizerbürger, der beim Bestehen der Rekrutenschule immer weniger über eigene Mittel verfügt, kann nicht zugemutet werden, die Kosten für seine eigentlichen Dienstschuhe aus persönlichen Mitteln zu bezahlen. Im übrigen wird sich die Abgabe von zwei Paar Schuhen an die Rekraten in der Weise vorteilhaft für die Marschbereitschaft der Armee auswirken, als wenigstens die Jüngern Jahrgänge während mehreren Jahren mit genügend feldtuchtigem Schuhwerk ausgerüstet sind.

Unter normalen Umständen werden die dem Rekruten abgegebenen zwei Paar Ordonnanzschuhe für alle vom Wehrmann in Friedenszeiten zu leistenden ordentlichen Dienste ausreichen. Von der unentgeltlichen Abgabe von Ordonnanzschuhwerk an die Wehrmänner kann daher Umgang genommen werden. Da aber andrerseits vom Wehrmann verlangt werden muss, dass er während der ganzen 40 Jahre dauernden Dienstpflicht mit feldtüchtigem Schuhwerk ausgerüstet ist, muss ihm gestattet werden, Ersatzschuhe aus den Armeebeständen zu beziehen: denn trotz der grossen Lebensdauer der Ordonnanzschuhe verlieren sie auch bei richtigem Unterhalt und normaler Inanspruchnahme nach einer gewissen Anzahl Jahren an
Elastizität, werden wasserdurchlässig und damit felddienstuntauglich. Der Bundesrat wird in den von ihm zu erlassenden Vollziehungsvorschriften die Bezugsbedingungen für Ersatzschuhe festsetzen. Die Erfahrung zeigt, dass von der bisher bestehenden Berechtigung zum Bezüge von Ordonnanzschuhen zum Tarifpreise die Wehrmanner sozusagen keinen Gebrauch gemacht haben. Dagegen sind die Schuhe zum herabgesetzten Preise von fast allen Wehrmännern bezogen worden. Da seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 11. Februar 1920 sowohl

320 die Bekrutenschulen als auch die Dienstpflicht ausgedehnt worden sind, wird in Zukunft die Abgabe von nur einem Paar Ersatzschuhen zum herabgesetzten Preise ungenügend sein, obschon in der Eekrutenschule nunmehr 2 statt nur l Paar Ordonnanzschuhe abgegeben werden sollen. Um zu vermeiden, dass nur die Jüngern Jahrgänge der Armee mit gutem Schuhwerk ausgerüstet sind, sieht der Bundesrat vor, in den Vollziehungsvorschriften den Wehrmännern die Berechtigung zum Bezug von 2 Paar Ordonnanzschuhen zum herabgesetzten Preise einzuräumen. Mit 4 Paar Ordonnanzschuhen, wovon 2 Paar unentgeltlich und 2 Paar zum herabgesetzten Preise abgegeben werden, wird der Wehrmann während seiner ganzen Dienstpflicht auskommen, sofern er zu seinem Ordonnanzschuhwerk Sorge trägt und es entsprechend den erhaltenen Instruktionen behandelt. Damit die Armee möglichst durchgehend von den jüngsten bis zu ,,den älteren Jahrgängen mit brauchbarem Schuhwerk ausgerüstet ist, soll die Abgabe der Schuhe gestaffelt erfolgen. In den Eekrutenschulen werden 2 Paar unentgeltlich, nach einigen Jahren gegen Ende des Auszugsalters l Paar zum herabgesetzten Preise und ungefähr 10 Jahre später das zweite Paar zum herabgesetzten Preise abgegeben. Es soll jeweilen das schlechtere der beiden in der Eekrutenschule gefassten Paar Ordonnanzschuhe ersetzt werden. Dem Wehrmann, der mit diesen 4 Paar nicht auskommt und seine Schuhe vorzeitig ersetzen muss, kann zugemutet werden, dass er für die Ersatzschuhe den Tarifpreis bezahlt oder aber feldtüchtige Zivilschuhe kauft.

Die Frage, ob der Ersatz von Ordonnanzschuhen an bedürftige Wehrmänner weiterhin entsprechend den vom Bundesrat für die Dauer des Aktivdienstes aufgestellten Bestimmungen zu Lasten des Bundes zu erfolgen hat, musste, um Missbräuchen vorzubeugen, für den Priedenszustand verneint werden. Es ist Sache des Ausrüstungskantons, für den Ersatz von Ordonnanzschuhwerk an bedürftige Wehrmänner aufzukommen.

Art. 7 des vorgelegten Entwurfes zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk sieht den Erlass von Vorschriften durch den Bundesrat vor über die Haltepflicht und die Eückerstattungspflicht sowie über die Eeparatur zu Lasten des Bundes des aus den Armeebeständen bezogenen Schuhwerkes. Vorschriften über die Haltepflicht sind notwendig, damit grundsätzlich
die Pflicht des Wehrmannes, während der ganzen Dauer seiner Dienstpflicht mit feldtüchtigem Schuhwerk ausgerüstet zu sein und mit solchem Schuhwerk zu jedem Dienst einzurücken, festgelegt ist. Ferner muss ein Verbot, das aus den Armeebeständen bezogene Schuhwerk zu veräussern, zu vertauschen, zu verschenken, dauernd ausserdienstlich zu tragen und infolge Vernachlässigung Schaden nehmen oder zugrunde gehen zu lassen, aufgestellt werden, damit solche Vergehen oder Zuwiderhandlungen in schlimmen Fällen strafrechtlich verfolgt und geahndet werden können. Es soll ausdrücklich bestimmt werden, dass das Ordonnanzschuhwerk ausserdienstlich nur so weit getragen werden darf, als dies zur Erhaltung der Marschtüchtigkeit notwendig ist.

321 Die neue Ordnung der Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk wird in finanzieller Hinsicht eine Mehrbelastung des Bundes gegenüber der vor dem Krieg bestehenden Eegelung zur Folge haben, die einerseits durch die unentgeltliche Abgabe von zwei statt nur einem Paar Ordonnanzschuhen an die Bekruten und andrerseits dadurch bedingt ist, dass der Wehrmann in Zukunft berechtigt sein soll, nicht nur ein, sondern zwei Paar Ordonnanzschuhe zum herabgesetzten Preise zu beziehen.

Auf Grund der heute gültigen Tarifpreise und herabgesetzten Preise und bei einer Eekrutenzahl von 26 000 Mann lassen sich die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben für die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk wie folgt berechnen : a. Unentgeltliche Abgabe an die Eekruten: 28 500 Paar Marschschuhe à Fr. 45.60 = Fr. l 299 600 23 000 Paar Bergschuhe à Fr. 51.60 = Fr. 1186 800 500 Paar Eeitstiefel à Fr. 78.-- = Fr.

39000 Fr. 2 525 400 b. Abgabe zum herabgesetzten Preise an die Wehrmänner: In den Vorkriegsjahren 1930--1938 wurden jährlich ca.

15 000 Paar Schuhe zum herabgesetzten Preise abgegeben.

Da der Wehrmann in Zukunft zum Bezüge von 2 Paar Ordonnanzschuheii zum herabgesetzten Preise berechtigt sein wird, ist anzunehmen, dass sich die Abgabe, wenn sie nach 15 Jahren voll einsetzt, verdoppelt.

Als höchste Belastung für den Bund ergeben sich folgende jährliche Ausgaben: 20000 Paar Marschschuhe à Fr. 30.60 = Fr. 612000 15000 Paar Bergschuhe à Fr. 33.60 = Fr. 504000

Fr. l 116000 Fr. 3 641 400

Dazu kommen noch Vergütungen und andere Unkosten im Gesamtbetrag von

Fr.

Die G e s a m t a u s g a b e n pro Jahr werden somit höchstens betragen

Fr. 3 676 400

35 000

Diese J a h r e s a u s g a b e von Fr. 3 676 400.-- stellt einen Höchstwert dar, der voraussichtlich nicht erreicht wird, da die den Berechnungen zugrunde liegende Zahl von Bezügern in den nächsten Jahren nicht zum Bezug von Schuhen kommen wird und da die Kosten für die Abgabe von Schuhwerk zu reduzierten Preisen noch eine Herabsetzung erfahren dürften.

Der Bundesrat sieht vor, das eidgenössische Militärdepartement zu ermächtigen, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die herabgesetzten Preise des Ordonnanzschuhwerks festzusetzen.

322 Aus diesen Erwägungen heraus empfiehlt Ihnen der Bundesrat, dem nachstehenden Entwurf dieses Beschlusses der Bundesversammlung über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Mai 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

3^3 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 87 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946, beschliesst :

Art. 1.

Der Bund unterhält einen Kriegsvorrat an Ordonnanzschuhen und -reitstiefeln mit einem Bestand, der dem Bedarf zur Ausrüstung a. von 2 Eekruten-Jahrgängen mit zwei Paar Ordonnanzschuhen, b. der Hälfte des jeweiligen Heeresbestandes an Offizieren, Unteroffizieren, Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen mit einem Paar Ordonnanzschuhen entspricht.

Art. 2.

Das Ordonnanzschuhwerk wird nach den vom Bundesrat' oder der von ihm bezeichneten Stelle aufgestellten Normen zu Lasten des «KriegsmaterialBudget» der ordentlichen Rechnung beschafft.

Art. 3.

Jedem Eekruten der verschiedenen Truppengattungen werden aus diesem Kriegsvorrat unentgeltlich 2 Paar Ordonnanzschuhe oder l Paar Ordonnanzschuhe und l Paar Ordonnanzreitstiefel verabfolgt.

Der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Stelle bestimmt, mit welcher Art von Ordonnanzschuhwerk die Eekruten der verschiedenen Truppengattungen ausgerüstet werden.

324 Art. 4.

Der Wehrmann ist berechtigt, zum dienstlichen Gebrauch weiteres Ordonnanzschuhwerk gegen Bezahlung des herabgesetzten Preises oder des Tarifpreises zu beziehen.

Der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Stelle setzt auf Grund der Gestehungskosten die herabgesetzten Preise sowie die Tarifpreise fest und bestimmt die Bezugsvoraussetzungen.

Art. 5.

Der Ersatz von Ordonnanzschuhwerk an bedürftige Wehrmänner erfolgt zu Lasten des Ausrüstungskantons. Im Falle einer Kriegsmobilmaclmng geht er jedoch zu Lasten des Bundes.

Art. 6.

Der Bundesrat ist berechtigt, bei einer Kriegsmobilmachung den Kriegsvorrat an Ordonnanzschuhwerk zu erhohen, die unentgeltliche Abgabe von Ordonnanzschuhwerk zu verfügen und weitere erforderliche Massnahmen für die Ausrüstung der Truppe mit feldtüchtigem Schuhwerk zu treffen.

Art. 7.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: -- Haltepflicht und Eückerstattungspflicht betreffend das aus den Armeebeständen bezogene Schuhwerk; -- Reparaturen an Ordonnanzschuhwerk zu Lasten des Bundes.

Art. 8.

Durch diesen Beschluss der Bundesversammlung wird der Bundesbeschluss vom 11. Februar 1920 betreffend militärische Fussbekleidung aufgehoben.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

6608

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Beschlusses der Bundesversammlung über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk. (Vom 24. Mai 1946.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1946

Date Data Seite

317-324

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