1 8

2

1

N o

1

# S T #

7

Bundesblatt 98. Jahrgang.

Bern, den 29. August 1946.

Band II.

Erscheint in der Segel alle 14, Tage. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, snznglich Nachnahme- und Posttestellnngsgebilhr.

Einrilclinngsgeljiihr: 50 Rappen die Fetitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stdmpfli £ de. in Bern.

# S T #

5084

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die XXL Session der Völkerbundsversammlung.

(Vom 19. August 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die XX. Session der Völkerbundsversammlung, die im Dezember 1989 in Genf zusammengetreten war, hatte das Nötige vorgekehrt, damit das Völkerbundssekretariat, das Internationale Arbeitsamt, der Ständige Internationale Gerichtshof und die andern zum Volkerbund gehörigen Institutionen trotz dem Kriege ihre Tätigkeit fortsetzen konnten, immerhin mit den durch die Verhältnisse bedingten Anpassungen und Sparmassnahmen.

Während der folgenden sechs Jahre lag der von Herrn C. J. Hambro (Norwegen) präsidierten Kontrollkommission die schwierige Aufgabe ob, für die Aufrechterhaltung der Kader der internationalen Verwaltungen Sorge zu tragen, damit diese in der Lage blieben, ihre Funktionen, soweit sie nicht durch den Krieg gelähmt waren, weiterhin zu erfüllen, und damit sie ihre Erfahrungen in den Dienst des Wiederaufbaues stellen konnten vom Augenblicke an, wo man mit der Beendigung der Feindseligkeiten rechnen konnte.

Dieses Ziel ist voll und ganz erreicht worden. Das Völkerbundssekretariat konnte seine Tätigkeit teils in Genf, teils in den Vereinigten Staaten, besonders im Wirtschafts- und Finanzwesen sowie auf dem Gebiete des Verkehrs, der Hygiene und der Kontrolle des Eauschgifthandels fortsetzen. Das Internationale Arbeitsamt, dessen wichtigste Dienstzweige sich vorübergehend in Montreal niedergelassen hatten, bewies seinerseits seine Lebensfähigkeit, indem es verschiedene internationale Konferenzen organisierte und sehr bald die Nachkriegsprobleme in Angriff nahm.

Das Inkrafttreten der Charta von San Franzisko und der Umstand, dass im Eahmen der Vereinigten Nationen für dieses oder jenes Gebiet des internationalen Lebens spezialisierte Institutionen geschaffen wurden, haben die Bundesblatt.

98. Jahrg. Bd. II.

81

1218 einzelnen, zum Völkerbund gehörigen Organisationen in sehr verschiedener Weise beeinflusst.

Der Völkerbund konnte als eine durch den Völkerbundspakt ins Leben gerufene politische Institution neben der Organisation der Vereinigten Nationen nicht weiter fort bestehen. Ebenso musste der «Ständige Internationale Gerichtshof» dem neu geschaffenen «Internationalen Gerichtshof» Platz machen.

Dagegen stand einer weitern Aufrechterhaltung der Internationalen Arbeitsorganisation nichts im Wege. Zu erwähnen ist ferner, dass das «Internationale Institut für geistige Zusammenarbeit» in die von den Vereinigten Nationen geschaffene «Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur» aufgehen soll und dass die Vereinigten Nationen Institutionen geschaffen haben, die sich mit Landwirtschaft und Ernährung, mit Zivilluftfahrt, mit Geld- und Finanzproblemen usw. zu befassen haben.

Im September 1945 schlug Herr Lester, interimistischer Generalsekretär des Völkerbundes, den Mitgliedstaaten telegraphisch vor, die Kontrollkommission zu beauftragen, zusammen mit den Vereinigten Nationen die mit der allfälligen Übertragung der Aufgaben, der Tätigkeiten und des Vermögens des Völkerbundes auf die Organisation der Vereinigten Nationen im Zusammenhang stehenden Fragen zu prüfen. Dieser Vorschlag wurde gebilligt, und die demzufolge aufgenommenen Verhandlungen führten zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Planes, nach welchem die Vereinigten Nationen die Gesamtheit des dem Völkerbund gehörenden Eigentums, soweit es nicht der Internationalen Arbeitsorganisation zugesprochen wurde, für eine Summe von ungefähr 45 Millionen erwerben sollten.

Dieser Plan wurde von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen am 12. Eebruar 1946 gebilligt und sollte noch der Völkerbundsversammlung vorgelegt werden. Diese wurde am 4. Februar dieses Jahres auf den 8. April in Genf einberufen. Folgende 35 Staaten waren an ihr vertreten: Ägypten, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Canada, China, Columbien, Cuba, Dänemark, Dominikanische Eepublik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Indien, Iran, Irland, Jugoslawien, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei, Uruguay.

In der Bundesratssitzung
vom 22. März wurde die schweizerische Delegation wie folgt bestellt: Delegierte : Herr Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departementes, Herr Nationalrat Eobert Grimm, Präsident des Nationalrates, Herr François Perréard, Präsident des Staatsrates des Kantons Genf.

S t e l l v e r t r e t e n d e r Delegierter: Herr Minister Paul Euegger, schweizerischer Gesandter in London.

1219 Sachverständiger : Herr Legationsrat Daniel Secrétan, Chef des Dienstes für Internationale Organisationen im Politischen Departement.

Sekretär: Herr Henri Thévenaz, Gesandtschaftsattache. , Die britische Delegation, an deren Spitze drei Mitglieder der Regierung in London standen, -war besonders zahlreich, desgleichen diejenige Frankreichs.

Verschiedene Delegierte entlegener Länder scheuten nicht vor einer langen Eeise um nach Genf zu gelangen. Ferner teilte die österreichische Regierung dem interimistischen Generalsekretär mit, dass ihrer Ansicht nach Österreich als Mitglied des Völkerbundes zu betrachten sei und ihm daher das Recht zustehe, eine Delegation an die Völkerbundsversammlung zu entsenden. Diesem Gesuche Folge gebend, beschloss die Versammlung am 12. April, die Vertreter der österreichischen Regierung einzuladen, an ihren Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

Zu erwähnen ist hier noch, dass die Organisation der Vereinigten Nationen durch zwei stellvertretende Generalsekretäre, die Herren Pelt und Kerno, sowie durch das von Herrn Moderow präsidierte Komitee vertreten war, das anfangs April nach Bern gekommen war, um mit den schweizerischen Behörden über die durch die Übernahme des Eigentums des Völkerbundes notwendig gewordenen Abmachungen zu verhandeln, und das in Genf zusammen mit der schweizerischen Delegation und den Genfer Behörden verschiedene Fragen zu prüfen hatte.

Die Völkerbundsversammlung ernannte zu ihrem Präsidenten Herrn C. J. Hambro, der bereits die Verhandlungen der vorhergehenden Session geleitet hatte und der Kontrollkommission während des ganzen Krieges vorstand.

Der Chef der schweizerischen Delegation, Herr Bundesrat Petitpierre, wurde zum Vizepräsidenten ernannt und gehörte als solcher dem Bureau der Versammlung an.

Die Völkerbundsversammlung setzte ihre Arbeiten, die unter zwei Haupt kommissionen und verschiedene andere Kommissionen und Komitees verteilt worden waren, bis zum 18. April fort.

Die Tagesordnung lautete wie folgt : 1. Eröffnung der Versammlung; 2. Bestellung und Bericht der Kommission für die Prüfung der Vollmachten; 8. Bestellung des Ausschusses für Ernennungsvorschlage ; 4. Bericht des Ausschusses für Ernennungsvorschläge; 5. Wahl des Versammlungspräsidenten; 6. Wahl der Vizepräsidenten; 7. Bestellung des Tagesordnungsausschusses ;

1220 8. Annahme der Verhandlungsliste der Session und Verteilung der verschiedenen zu behandelnden Fragen unter die Hauptkommissionen der Versammlung ; 9. Bericht des interimistischen Generalsekretärs über die Arbeit des Völkerbundes während des Krieges; 10. Völkerbundsrat; 11. Auflösung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes; 12. Übernahme verschiedener Funktionen, Kompetenzen und Aufgaben des Völkerbundes durch die Vereinigten Nationen: a. Funktionen und Kompetenzen, die dem Völkerbund kraft internationaler Abkommen zustanden, b. Tätigkeitsgebiete nicht politischen Charakters; 18. Internationale Flüchtlingshilfe; 14. Finanzielle und verwaltungsteohnische Fragen: a. Berichte der Kontrollkommission, b. Beitragsleistungen an den Völkerbund, o. Verwaltungsrat der Pensionskasse des Völkerbundspersonals, d. Bericht des Verwaltungsrats der Pensionskasse des Völkerbundspersonals, e. Wiederherstellung des Verwaltungsgerichtes; 15. Liquidation des Völkerbundes.

Die allgemeine Debatte anlässlich der Prüfung des Berichtes des Generalsekretärs bewies den Wert der Erfahrungen, die während 25 Jahren internationaler Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten des Völkerlebens gesammelt worden waren. Der Völkerbund stellte den ersten ernstlichen Versuch dar, die Welt so zu organisieren, dass den verschiedenen nationalen Gemeinschaften die freie Entwicklung und ein friedliches Zusammenleben gewährleistet wurde. Wenn es ihm nicht gelungen ist, die schwierigste der ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen, nämlich das Wiederausbrechen eines Krieges zu verhindern, waren die einzelnen Regierungen und Völker daran schuld. Aber die Ergebnisse, die er auf allen Gebieten seiner Tätigkeit erzielt hat, bedeuten einen grossen Fortschritt gegenüber dem vorherigen Zustande und werden den Vereinigten Nationen gestatten, ein Werk wieder aufzunehmen, das weit über das Stadium erster Tastversuche hinausgelangt ist.

Lord Cecil, der an der Ausarbeitung des Paktes und den Arbeiten des Völkerbundes in hervorragendem Masse beteiligt war, erklärte vor der XXI. Versammlung: «Ohne die grosse Erfahrung des Völkerbundes wären die Vereinigten Nationen niemals entstanden.» Im Augenblicke, da der Völkerbund sich anschickte, in die Geschichte einzugehen und über sein materielles Besitztum zu verfügen, war es angebracht, in Erinnerung zu rufen, welche hervorragende Aufgabe er erfüllt hatte und

1221 welchen Wert das moralische Kapital darstellte, das er den Institutionen hinterlassen konnte, die berufen sind, seine Nachfolge zu übernehmen.

Die Auflösung eines internationalen Organismus vom Umfange des Völkerbundes stellte eine ganze Eeihe verwickelter und heikler Aufgaben.

Man musste insbesondere dem Umstände Rechnung tragen, dass verschiedene seiner Mitglieder den Vereinigten Nationen nicht beigetreten waren und dass ein Teil seiner Funktionen und seines Vermögens von der UNO nicht übernommen wurde.

Die Völkerbundsversammlung war bemüht, praktische und billige Lösungen zu finden und, soweit möglich, für die ununterbrochene Fortsetzung der vorher von den verschiedenen Völkerbundsorganismen ausgeübten Tätigkeiten zu sorgen. Die Lage, wie sie sich auf Grund der Beschlüsse der Völkerbundsversammlung ergibt, lässt sich in grossen Zügen wie folgt darstellen : 1. Der Völkerbund hat am 19. April 1946 zu bestehen aufgehört.

Ein aus 9 Mitgliedern bestehendes Liquidationskomitee, in dem die Schweiz durch Herrn Daniel Secretati, Chef des Dienstes für Internationale Organisationen im Politischen Departement, vertreten ist, wurde beauftragt, die Liquidationsarbeiten zu leiten und den Mitgliedstaaten alle drei Monate einen Bericht zukommen zu lassen.

2. Der Ständige Internationale Gerichtshof gilt ab 19. April 1946 als auf3. Am gleichen Tage sind die zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Völkerbund bestehenden Bindungen gelöst worden, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Ausgaben dieser Institution bis zum 31. Dezember 1946 dem Budget des Völkerbundes belastet werden.

4. Das Vermögen des Völkerbundes wird, soweit es nicht der Internationalen Arbeitsorganisation zugesprochen wird, gegen den 1. August 1946 von den Vereinigten Nationen übernommen werden.

Jedem Mitgliedstaat steht ein dem Gesamtbetrage seiner Beiträge entsprechender Anteil an dem auf die Vereinigten Nationen übertragenen Vermögen des Völkerbundes zu. Die Anteile der Staaten, die den Vereinigten Nationen gehören, werden ihnen bei der Organisation der Vereinigten Nationen gutgeschrieben.

Die Internationale Arbeitsorganisation behält das Becht, den Versammlungssaal und die Bibliothek dos Arianapalastes zu benützen.

5. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden flüssigen Mittel werden unter alle Staaten des
Völkerbundes in bar verteilt.

6. Der Hochkommissär für Flüchtlingsfragen wird bis zum 81. Dezember 1946 im Amte bleiben, es sei denn, dass dieses Datum vom Liquidationskomitee vorverlegt werde.

1222 7. Die Hechte, die der Völkerbund hinsichtlich des Besitzes des Internationalen Instituts für die geistige Zusammenarbeit im Falle von dessen Auflösung hätte geltend machen können, werden auf die Vereinigten Nationen übertragen.

8. Die Bindungen, die zwischen dem Völkerbund und den nachstehenden internationalen Institutionen bestanden, gelten als gelöst: Internationales Informations- und Studienbureau für die Hilfe an Ausländer; Internationales Hydrographisches Bureau; Internationales Zentralbureau für die Überwachung des Handels mit geistigen Getränken in Afrika; Internationale Luftschiffahrtskommission ; Internationales Ausstellungs bureau ; Welthilfsverband (Union internationale de Secours).

9. Die Generalversammlung der Vereinigten Nationen hat beschlossen, die Frage zu prüfen, inwieweit die bisher dem Völkerbund obliegenden Aufgaben weiter fortgeführt werden können, und hat sich bereits für die Übernahme der nachstehenden Aufgaben ausgesprochen: a. Hinsichtlich gewisser internationaler Verträge: In-Verwahrung-Nehmen der Originaltexte; Entgegennahme von neuen Unterschriften und von Eatifikations-, Beitritts- oder Kündigungserklärungen; Bekanntgabe an die Vertragsstaaten und Ausstellung beglaubigter Abschriften.

b. Eintragung und Veröffentlichung der Verträge.

c. Verwaltung der Bibliothek und des Archivs.

Überdies hat die Generalversammlung den Wirtschafts- und Sozialrat aufgefordert, vorübergehend die Aufgaben zu übernehmen und weiterzuführen, die im Völkerbundssekretariat den Ausschüssen für Wirtschafts-, Finanz- und Transitfragen, für Hygiene und Opiumhandel und den Sekretariaten des Ständigen Zentralkomitees für den Opiumhandel und des durch die Übereinkunft über den Eauschgifthandel von 1931 geschaffenen Überwachungsausschusses oblagen.

Unter Berufung auf diese Beschlüsse der Vereinigten Nationen hat die Völkerbundsversaminlung den Mitgliedstaaten, empfohlen, «ohne jede Unterbrechung die Übernahme der dem Völkerbund auf Grund internationaler Abkommen mit technischem und ohne politischen Charakter anvertrauten Funktionen und Befugnisse durch die Vereinigten Nationen oder durch die ihnen angeschlossenen Sonderinstitutionen auf jede Weise zu erleichtern, soweit die Vereinigten Nationen sie aufrechtzuerhalten wünschen». Die Versammlung hat eine entsprechende Empfehlung an den
Generalsekretär des Völkerbundes auch hinsichtlich solcher nicht politischer Tätigkeitsgebiete des Völkerbundes gerichtet, welche ihm nicht auf Grund internationaler Abmachungen zugewiesen worden waren.

10. Die Funktionen, die der Völkerbund im Rahmen des Mandatsystems zugunsten gewisser, einer Selbstregierung noch nicht fähigen Völker ausgeübt

1223 hatte, haben aufgehört, aber ein entsprechendes System ist in der Charta der Vereinigten Nationen vorgesehen, und die Staaten, welche Mandatgebiete verwalten, haben erklärt, dass sie ihre Verpflichtungen hinsichtlich dieser Gebiete bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen mit den Vereinigten Nationen weiterhin einhalten würden.

11. Es wurden Massnahmen getroffen, um das Völkerbundspersonal unter billigen Bedingungen zu entlassen und die Auszahlung von Buhegehältern an die pensionierten Beamten des Völkerbundes und die ehemaligen Siebter des Ständigen Internationalen Gerichtshofes sicherzustellen. Die Internationale Arbeitsorganisation ist ersucht worden, die erforderlichen verwaltungstechnischen Arbeiten durchzufuhren.

Für die wenigen Staaten, die, wie die Schweiz, den Vereinigten Nationen nicht angehören, schafft die Auflösung des Völkerbundes eine Lücke, die vorläufig nicht ausgefüllt werden kann. Man wird somit nicht behaupten können, dass diese Staaten die Auflösung einer Institution begrusst hätten, in der sie ihren Platz hatten. Trotzdem konnten sie nicht daran denken, eine ablehnende Stellung einzunehmen, und selbst eine Stimmenthaltung ihrerseits wäre falsch verstanden worden. Dementsprechend hatten wir die schweizerische Delegation gebeten, sich an folgende Weisungen zu halten: 1. Die schweizerische Delegation an der XXI. Völkerbundsversammlung ist ermächtigt, ihre Stimme für einen Beschluss im Sinne des von der britischen Regierung ausgearbeiteten Entwurfs abzugeben, demzufolge zum Beispiel erklärt wird, dass vom letzten Tage der Versammlungssession ab der Volkerbund zu bestehen aufgehört hat und dass zum Zwecke seiner Liquidation ein Liquidationskomitee zu ernennen wäre, das ihn vertritt.

Die Delegation ist ermächtigt, sich mit einer Vertretung der Schweiz im Liquidationskomitee einverstanden zu erklären.

2. Die Delegation ist auch ermächtigt, für einen Beschluss etwa folgenden Inhaltes zu stimmen: Der Ständige Internationale Gerichtshof gilt für aufgelöst und wird an einem von der Versammlung festzusetzenden Tage zu bestehen aufhören, unbeschadet der Massnahmen, die man später für die Liquidation seiner Geschäfte wird ergreifen müssen.

3. Indem sie für den Beschlussentwurf stimmt, wonach die Vereinigten Nationen die bisher dem Völkerbund kraft internationaler Abmachung obliegenden
Funktionen und Befugnisse übernehmen, wird die schweizerische Delegation dafür sorgen, dass die Eechte, welche den Vereinigten Nationen noch nicht angehörende Staaten erworben haben, weitmöglichst gewahrt werden.

Dementsprechend hat die schweizerische Delegation für die Auflösung des Völkerbundes und des Ständigen Internationalen Gerichtshofes gestimmt und hat sich den verschiedenen, der Versammlung vorgelegten Beschlüssen angeschlossen. Eine Ausnahme machte sie nur hinsichtlich des Beschlusses, der den

1224 Vollzug von 13 Urteilen verweigerte, die das Verwaltungsgericht des Völkerbundes am 26. Februar 1946 zugunsten ehemaliger Beamter des Sekretariates und des Internationalen Arbeitsamtes gefällt hatte. Diese hatten behauptet, sie seien zu Beginn des Krieges in willkürlicher Weise entlassen worden. Die schweizerische Delegation schloss sich in dieser Hinsicht der Erklärung an, die die belgische Delegation im Namen von sieben andern Delegationen vor der Völkerbundsversammlung abgab und wonach diese Delegationen den von der Mehrheit hinsichtlich dieser Urteile eingenommenen Standpunkt nicht teilen konnten.

Entsprechend Punkt 3 unserer Weisungen benutzte die schweizerische Delegation alle sich bietenden Gelegenheiten, um sowohl die besondere Lage unseres, den Vereinigten Nationen nicht angehörenden Landes als auch seinen Wunsch in Erinnerung zu rufen, soweit möglich an den von den Vereinigten Nationen übernommenen technischen Aufgaben des Völkerbundes weiterhin beteiligt zu bleiben.

In seiner an der Versammlung gehaltenen Bede sprach Herr Bundesrat Petitpierre den Wunsch aus, dass diese Tätigkeit im Eahmen der Vereinigten Nationen auch fernerhin ohne Unterbruch weitergeführt werden möchte und dass diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder der Vereinigten Nationen zu sein, den internationalen Gerichtsinstitutionen stets ihre Wertschätzung bekundet haben, so rasch wie möglich dem neuen Internationalen Gerichtshof beitreten können.

Die schweizerische Delegation erreichte, dass dieser Gedanke der Kontinuität im Beschlüsse zum Ausdruck kam, von dem wir unter Ziff. 9 einen Auszug wiedergegeben haben. Der Bericht, den die erste Kommission der Versammlung vorlegte, enthält diesbezüglich nachstehenden Passus: « Die schweizerische Delegation betonte, dass die Völkerbunds Versammlung, die den Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinigten Nationen in sehr weitherziger Weise Rechnung getragen hat, ihrerseits genaue Hinweise bezüglich ihrer letzten Wünsche hinterlassen könnte. Die Delegation erinnerte in dieser Hinsicht an den tatkräftigen Anteil der Schweiz an den Arbeiten aller der verschiedenen technischen Organisationen. Sie gab der Hoffnung Ausdruck, dass sich die Vereinigten Nationen für die Fortsetzung der in Genf ins Leben gerufenen technischen Tätigkeiten auf erweiterter Grundlage aussprechen
möchten.» Die schweizerische Delegation unterstrich auch die Bedeutung, die unser Land seiner Teilnahme an der Tätigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation und der Fortsetzung des bisher geleisteten Werkes des Hochkommissärs für Flüchtlingsfragen beimisst.

Bei allen ihren Anträgen und im Verkehr mit den Delegierten anderer Länder trafen unsere Vertreter eine sympathische Einstellung gegenüber der Schweiz und ein weitgehendes Verständnis für ihre besondere Lage.

Mehrere Delegierte, namentlich Herr Noel-Baker, der erste Delegierte Grossbritanniens, sowie Herr Hambro, Präsident der Völkerbundsversammlung,

1225 Hessen os sich nicht nehmen, öffentlich die Dankbarkeit aller an den Arbeiten des Volkerbundes Beteiligten für die dieser Institution seitens der Schweiz und der Stadt Genf bekundete Gastfreundschaft zum Ausdruck zu bringen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. August 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hobelt.

6725

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

1226

Beschlüsse der Yölkerbundsyersammlung1).

A. Beschlüsse auf Grund von Anträgen des Bureaus.

1. VÖttcerbundsrat.

Mit Zustimmung aller an der gegenwärtigen. Session vertretenen Mitglieder des Volkerbundsrates beschliesst die Versammlung, so weit nötig, während der gegenwärtigen Session alle in die Zuständigkeit des Völkerbundsrates fallenden Funktionen zu übernehmen.

(12. April 1946.)

2. Gesuch der österreichischen Begierung.

Die Versammlung nimmt von der am 1. April 1946 vom österreichischen Minister des Auswärtigen an den interimistischen Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten Mitteilung Kenntnis; bringt in Erinnerung, dass Österreich das während langer Jahre in loyaler Weise seinen Beitrag an die Tätigkeit des Völkerbundes leistete, das erste Opfer der nationalsozialistischen Angriffspolitik war; begrüsst mit Freude seine Befreiung und stellt mit Genugtuung seinen Wunsch fest, mit den andern freien Nationen der Welt zusammenzuarbeiten; ladet die Vertreter der österreichischen Regierung ein, als Beobachter an der gegenwärtigen Session der Völkerbundsversammlung teilzunehmen.

(12. April 1946.)

8, Antwort auf eine seitens der italienischen Gesandtschaft in Bern übermittelte Botschaft der italienischen Begierung.

Herr Minister, Ich habe der Völkerbundsversammlung die Botschaft zur Kenntnis gebracht, die ihr die italienische Regierung in freundlicher Weise zukommen liess.

Die Versammlung vergisst den bedeutenden Beitrag an die Tätigkeit des Völkerbundes nicht, den Staatsmänner geleistet haben, die die beste Tradition Italiens und insbesondere die Tradition jenes römischen Rechtes verkörpern, das eine sichere Grundlage der Zivilisation darstellt.

Sie würdigt in hohem Masse den von der italienischen Regierung geäusserten Wunsch, Italien in der neuen Organisation am Werke der internationalen Zusammenarbeit teilnehmen zu sehen.

Die Versammlung begrüsst die Geburt eines neuen demokratischen Italiens, das von jenem Faschismus befreit wurde, der allen Italienern und der gesamten Menschheit so viel Leid zugefügt hat.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner grössten Hochschätzung.

Der Präsident der Völkerbundsversammlung.

An den Geschäftsträger Italiens, Bern.

*) Übersetzung aus dem Französischen,

(12. April 1946.)

1227 4. Bestätigung von Ernennungen.

Gemäss § 2 des Art, 6 des Völkerbundspaktes bestätigt die Völkerbundsversammlung Herrn Seau Lester in seinen Funktionen als Generalsekretär des Völkerbundes mit Wirkung ab 1. September 1940.

Die Versammlung billigt gleichzeitig die Ernennung des Herrn Seymour Jacklin zum stellvertretenden Generalsekretär mit Wirkung ab 1. Januar 1944.

(18. April 1946.)

B. Beschlüsse auf Grund von Antragen der ersten Kommission.

5. Auflösung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Die Völkerbundsversammlung, in Erwägung, dass Art. 92 der Charta der Vereinigten Nationen die Schaffung eines Internationalen Gerichtshofes vorsieht, als Hauptgerichtsorgan der Vereinigten Nationen, das auch allen dieser Organisation nicht angehörigen Staaten unter den von ihr noch festzusetzenden Bedingungen zugänglich sein wird, dass es angesichts der Schaffung dieses Gerichtshofes und der unmittelbar bevorstehenden Auflösung des Völkerbundes wünschenswert ist, Massnahmen zur offiziellen Auflösung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zu ergreifen; in Erwägung, dass die vorbereitende Kommission der Vereinigten Nationen in einem Beschluss vom 18. Dezember 1945 erklärt hat, sie würde die Massnahmen begrüssen, die der Volkerbund zum Zwecke der Auflösung des Ständigen Gerichtshofes treffen könnte, und dass in diesem Beschluss bestätigt wird, dass alle Mitglieder der Vereinigten Nationen, die das Protokoll des Statuts des Ständigen Gerichtshofes unterzeichnet haben, mögen sie nun Mitglieder des Völkerbundes sein oder nicht, der Auflösung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zugestimmt haben, sowie in Erwägung, dass alle Richter des Gerichtshofes zurückgetreten sind und dass infolge der Auflosung des Völkerbundes kein Verfahren für die Wahl neuer Richter mehr bestehen wird: beschliesst : dass der Ständige Internationale Gerichtshof von dem der Schlusssitzung der gegenwärtigen Versammlungssession folgenden Tage an, vorbehaltlich der sich späterhin als nötig erweisenden Liquidationsmassnahmen, in jeder Hinsicht als aufgelöst betrachtet werden wird.

(18. April 1946.)

6. Übernahme der bisher vom Völkerbund \rajt internationaler Abmachungen ausgeübten Funktionen und Befugnisse seitens der Vereinigten Nationen.

Die Versammlung, stimmt nach Kenntnisnahme des von der Generalversammlung
der Vereinigten Nationen am 16. Februar 1946 gefassten Beschlusses, wonach gewisse bisher vom Völkerbund kraft internationaler Abmachungen ausgeübte Funktionen und Befugnisse von den Vereinigten Nationen übernommen werden: folgenden Beschlussanträgen zu: 1. A u f b e w a h r u n g der Originaltexte internationaler Abmachungen.

Die Versammlung beauftragt den Generalsekretär des Völkerbundes, an einem im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinigten

1228 Nationen festzusetzenden Datum alle beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegten Originaltexte von Verträgen, Übereinkünften, Abmachungen und andern internationalen Vertragsinstrumenten dem Sekretariat der Vereinigten Nationen zu übergeben, damit dieses sie in Verwahrung nehme und das Sekretariat des Volkerbundes von diesen bisher von ihm ausgeübten Funktionen entlastet werde.

Von dieser Regelung ausgenommen sind die Abmachungen der internationalen Arbeitsorganisation, deren Originaltexte und anderen darauf bezüglichen Urkunden dieser Organisation zur Verfügung gestellt werden.

2. Funktionen und B e f u g n i s s e auf G r u n d internationaler A b k o m m e n mit technischem und ohne politischem Charakter.

Die Versammlung empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten des Völkerbundes, ohne jede Unterbrechung die Übernahme der dem Völkerbund auf Grund internationaler Abkommen mit technischem und ohne politischen Charakter anvertrauten Funktionen und Befugnisse durch die Vereinigten Nationen oder durch die ihnen angeschlossenen Sonderinstitutionen auf jede Weise zu erleichtern, soweit die Vereinigten Nationen sie aufrecht zu erhalten wünschen.

(18. April 1946.)

7. Übernahme von Tätigkeiten durch die Vereinigten Nationen, die bisher vom Völkerbund ausgeübt wurden.

Die Versammlung beauftragt den Generalsekretär des Völkerbundes, die Übernahme aller nicht politischen, bisher vom Völkerbund ausgeübten Tätigkeiten durch die Vereinigten Nationen auf jede mögliche Weise zu erleichtern, soweit die letzteren deren Fortsetzung beschliessen werden.

(18. April 1946.)

8. Mandate.

Die Versammlung, eingedenk des Artikels 22 des Völkerbundspaktes der auf gewisse unter Mandat gestellte Gebiete den Grundsatz anwendet, dass die Förderung der Wohlfahrt und Entwicklung der einer Selbstregierung noch nicht fähigen Völker unter den besonders schwierigen Verhältnissen der modernen Welt eine heilige Mission der Zivilisation darstellt; 1. drückt ihre Befriedigung über die Art und Weise aus, in der die verschiedenen Völkerbundsorgane die ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung des Mandatsystems anvertrauten Funktionen erfüllt haben und spricht ganz besonders dem von der Mandatskommission vollbrachten Werke ihre Hochschätzung aus; 2. erinnert daran, dass der Völkerbund Irak dazu verhelfen hat, vom Statut eines
Gebietes unter Mandat A zur vollständigen Unabhängigkeit zu gelangen; begrüsst es, dass seit der letzten Versammlungssession Syrien, Libanon und TransJordanien aufgehört haben Mandatsgebiete zu sein, um unabhängige Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zu werden; 3. anerkennt, dass zufolge der Auflösung des Völkerbundes seine Funktionen hinsichtlich der Mandatsgebiete zu Ende gehen, stellt aber fest, dass Grundsätze, welche den in Artikel 22 des Völkerbundspaktes verkündeten entsprechen, in die Kapitel XI, XII, XIII der Charta der Vereinigten Nationen aufgenommen worden sind; 4. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten des Völkerbundes, die zurzeit Mandatsgebiete verwalten, ihre Absicht bekanntgegeben haben, diese auch weiter im Interesse der Wohlfahrt und der Entwicklung der betreffenden

1229 Völker und entsprechend den in den verschiedenen Mandaten übernommenen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt zu verwalten, wo neue Abmachungen zwischen den Vereinigten Nationen und den verschiedenen Mandatsmächten abgeschlossen sein werden.

9. Internationale Bureaux und andere unter der Oberaufsicht des Völkerbundes stehende oder ihm angeschlossene Organe.

1. Die Versammlung beauftragt den Generalsekretär, den internationalen Bureaux und den andern im vorliegenden Beschluss erwähnten Organen für ihre Mitarbeit an den Aufgaben des Volkerbundes zu danken und ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass die auf Grund des Artikels 24 des Paktes zum Volkerbund geschaffenen Beziehungen mit der Auflösung des letzteren, d. h. also an dem der Schlusssitzung der gegenwärtigen Versammlungssession folgenden Tage als beendet anzusehen sind.

Der Beschluss bezieht sich auf folgende Bureaux und sonstige Organe internationalen Charakters : Internationales Informations- und Studienbureau für die Hilfe an Ausländer (Paris) ; Internationales Hydrographisches Bureau (Monaco) ; Internationales Zentralbureau für die Überwachung des Handels mit geistigen Getränken in Afrika (Brüssel) ; Internationale Luftschiffahrtskommission (Paris) ; Internationales Ausstellungsbureau (Paris).

2. Die Versammlung beauftragt den Generalsekretär, eine entsprechende Mitteilung dem Welthilfsverband in Genf zukommen zu lassen, der, obwohl nicht unter die Oberaufsicht des Völkerbundes gestellt, doch mit ihm verbunden war, kraft gewisser Bestimmungen der Übereinkunft vom 12. Juli 1927, durch die dieser Verband geschaffen wurde.

(18. April 1946.)

10. Internationales In-stitut für geistige Zusammenarbeit.

1. Die Versammlung dankt dem Internationalen Institut für geistige Zusammenarbeit (Paris) für die seit 1925 dem Völkerbund in seiner Eigenschaft als Ausfuhrungsorgan der Beschlüsse und Empfehlungen der internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit geliehene Unterstützung.

2. Die Versammlung, vom Wunsche beseelt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die weitere Fortführung des Werkes der geistigen Zusammenarbeit zu erleichtern ; in Erwägung, dass § 7 des am 8. Dezember 1924 von der französischen Regierung an den Präsidenten des Völkerbundsrates gerichteten Briefes bestimmt, dass im Falle einer Aufhebung des Institutes die in dessen
Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände und insbesondere das dort vom Verwaltungsrat untergebrachte Archiv sowie die Dokumentensammlung, ferner auch jegliches vom Institut im Laufe seiner Tätigkeit erworbene Eigentum weiterhin Eigentum des Völkerbundes bleiben sollen; beschliesst, die obgenannte Eigentumsrechte auf die Vereinigten Nationen zu übertragen; beauftragt den Generalsekretär des Volkerbundes, zu gegebener Zeit im Einvernehmen mit der Direktion des Institutes die zur Durchführung des vorstehenden Beschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen.

(18. April 1946.)

1230

C. Beschlüsse auî Grand von Anträgen der Finanzkommission (zweite Kommission).

11. Arbeiten der Kontrollkommission.

Die Versammlung, in Erinnerung a. an den am 30. September 1938 gelegentlich ihrer neunzehnten ordentlichen Session gelassten Beschmss, der durch den am 14. Dezember 1939 an der zwanzigsten ordentlichen Session angenommenen Beschluss bestätigt wurde, gemäss welchem dem Generalsekretär und dem Direktor des Internationalen Arbeitsamtes bis zur folgenden Session Vollmacht erteilt wurde, mit Zustimmung der Kontrollkommission, alle ihnen notwendig erscheinenden ausserordentlichen administrativen, und finanziellen Massnahmen und Entscheidungen (einschliesslich die Änderung aller administrativen und finanziellen Vorschriften) zu treffen, wobei die erwähnten Massnahmen und Entscheidungen die gleiche Rechtswirkung haben sollen, wie die von der Versammlung selbst getroffenen, und 6. in Erinnerung an den am 14. Dezember 1939 in ihrer zwanzigsten ordentlichen Session getroffenen Beschluss, gemäss welchem die Kontrollkommission für die Dauer des Jahres 1940 ermächtigt wurde, alle dem Völkerbundsrat auf Grund des Réglementes betreffend die Finanzverwaltung des Völkerbundes und des Statutes der Pensionskasse des Personals zustehenden Rechte und Befugnisse mit den gleichen Rechtsfolgen und der gleichen Verbindlichkeit auszuüben, wie wenn diese Rechte vom Rate selbst ausgeübt worden wären.

nimmt von den Berichten der Kontrollkommission für die Jahre 1940, 1941, 1942, 1943, 1944 und 1945 sowie vom zusammenfassenden allgemeinen Bericht der Kontrollkommission über ihre Arbeiten wahrend der Krisenperiode (1940--1946) (Dokument A. 5. 1946 X.) Kenntnis; billigt und bestätigt die während dieser Jahre in Ausführung der obenerwähnten Versammlungsbeschlüsse getroffenen Entscheidungen; zollt den Anstrengungen seine hohe Anerkennung, die die Kommission in Zusammenarbeit mit dem interimistischen Generalsekretär, dem interimistischen Direktor des Internationalen Arbeitsamtes, dem Gerichtsschreiber des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und dem Schatzmeister des Völkerbundes gemacht hat, um die Interessen des Völkerbundes und seiner Mitglieder wahrzunehmen und während der Krisenzeit die Tätigkeit des Sekretariates und des Internationalen Arbeitsamtes fortzuführen und möglichst weiter zu entwickeln.

(18. April
1946.)

12. Gastfreundschaft, die von amerikanischen Institutionen einzelnen Dienstzweigen des Völkerbundes gewährt wurde.

Die Versammlung, 1. spricht ihre tiefempfundene Dankbarkeit für die Gastfreundschaft aus, die im Juni 1940 den technischen Dienststellen des Völkerbundes namens der Universität in Princeton von deren Präsidenten, Dr. Harold W. Dodds, namens des «Institute for Advanced Study», von dessen Direktor, Dr. Frank Aydelotte, und, namens des «Rockefeiler Institute for Medicai Research», von Dr. Carl Ten Broeck, dem Direktor der Sektion für Tier- und Pflanzenpathologie dieses Instituts, angeboten wurde und die der Generalsekretär für eine Mission des Wirtschafts-, Finanz- und Transitdepartements gerne annahm;

1231 2. spricht ihren lebhaften Dank aus dem «Institute for Advanced Study» für die der Mission des Wirtschafts-, Finanz- und Transitdepartements während ihres Aufenthalts in Princeton zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Arbeitserleichterungen; der Universität Princeton für gewisse den Mitgliedern der Mission gewährte Privilegien, einschliesslich der Benützung der Universitätsbibliothek, sowie für die seitens ihres «Office of Population research» für den Völkerbund geleistete nützliche Arbeit; und der Rockefeller-Stiftung für die hochherzige finanzielle Unterstützung, die sie seit einer grossen Zahl von Jahren dem Wirtschafts-, Finanz- und Transitdepartement hat zuteil werden lassen.

(18. April 1946) 18. Urteile des Verwaltungsgerichtes vom 26. Februar 1946.

Die Versammlung hat dem Bericht der Kommission zugestimmt, in dem empfohlen wird, dreizehn Urteile des Verwaltungsgerichts des Volkerbundes vom 26. Februar 1946 nicht zu vollziehen, die zugunsten von dreizehn ehemaligen Beamten des Sekretariates und des Internationalen Arbeitsamtes gefällt wurden, die glaubten, willkürlich entlassen worden zu sein (Zusammenfassung).

(18. April 1946.)

14. Gesuche von fünf ehemaligen Beamten der Regierung skormnission des Saargebietes.

Die Versammlung hat dem Bericht der Kommission zugestimmt, der an die den Gesuchstellern bereits in den Jahren 1936 und 1938 vom Völkerbundsrat gewahrten Vergütungen erinnerte und vorschlug, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, da eine rechtliche Haftung des Völkerbundes gegenüber den Gesuchstellern nicht begründet werden konnte, nachdem dieser in keinerlei vertraglichen Beziehungen zu ihnen stand (Zusammenfassung).

(18. April 1946.)

15. Verteilungsschlüssel für die Teilung des Vermögens des Völkerbundes.

Im Hinblick auf die Auflösung des Völkerbundes hat die Versammlung den Bericht der Kommission angenommen, die folgenden Verteilungsschlüssel vorschlug: 1. Die Mitgliedstaaten haben dem Völkerbund sowohl ihre rückständigen, als ihre laufenden Beiträge vor dem 31. Dezember 1946 zu entrichten.

2. Die Beteiligung am Vermögen des Völkerbundes wird auf die Staaten beschränkt, die ihm gegenwärtig angehören.

3. Unter Vorbehalt der nachstehend festgesetzten Bedingungen werden die Anteile der Mitgliedstaaten am Vermögen des Völkerbundes (Sachwerte und flüssigen
Mittel als Ganzes genommen) nach dem Stande vom 31. Dezember 1946 gemäss einer Aufstellung festgesetzt, aus der sich das Verhältnis ergibt, das zwischen den von jedem Mitgliedstaat geleisteten Beiträgen und dem Gesamtbetrag der vom Volkerbund seit seiner Entstehung empfangenen Beiträge besteht.

4. Bezüglich der Staaten, die an dem für die endgültige Rechnungsstellung vorgesehenem Datum noch Beiträge schuldig sind, ist der Betrag des jeweils noch geschuldeten rückständigen Beitrags vom Anteil dieser Staaten an den Sachwerten und flüssigen Mitteln abzuziehen. Dann ist

1232 dieser Betrag erneut unter die anteilbereclitigten Mitgliedstaaten zu verteilen, und zwar im Verhältnis, gemäss dem in § 3 erwähnten Schlüssel.

5. Die Anteile an den Sachwerten des Völkerbundes, die Mitgliedstaaten zukommen, welche am 31. Dezember 1946 auch Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, werden entsprechend den Bestimmungen des «gemeinsamen Planes» berechnet und den Berechtigten in den Büchern der Vereinigten Nationen gutgeschrieben *).

6. a. Die Anteile an den Sachwerten des Völkerbundes solcher Mitgliedstaaten, die am"31. Dezember 1946 nicht Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, werden einem «Rückstellungskonto» gutgeschrieben oder werden Gegenstand anderer Massnahmen sein, gemäss den Bestimmungen, welche die mit der Liquidation betrauten Instanzen, im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten ergreifen werden.

6. Falls ein Staat, der Anspruch auf einen Teil der Sachwerte hat, gemäss § 6 (a) statt dessen Geld erhält, wird der verhältnismässige Anteil der den Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen gutzuschreibenden Sachwerte erhöht und der verhältnismässige Anteil der diesen Staaten zu vergütenden flüssigen Mittel vermindert, in einem wie im andern Fall entsprechend der in § 3 erwähnten Aufstellung, um so eine dem in dieser Aufstellung festgesetzten Schlüssel entsprechende Verteilung zu gewährleisten.

c. Für den Fall, dass im Augenblicke der endgültigen Liquidation die zur Verfügung stehenden. Mittel nicht ausreichen sollten, um gemäss obenstehendem § 6 (6) die Anteile der nicht in die Organisation der Vereinigten Nationen aufgenommenen Mitgliedstaaten an den Sachwerten auszuzahlen, hätte eine den verfügbaren Mitteln entsprechende verhältnismässige Verteilung zu erfolgen.

7. Nachdem die Berechnungen gemäss den weiter oben festgesetzten Grundsätzen abgeschlossen sind, ist der verfügbare Restbetrag der flüssigen Mittel des Völkerbundes unter dessen Mitgliedstaaten in bar zu verteilen, gleichgültig ob sie Mitglieder der Vereinigten Nationen geworden sind oder nicht.

8. Keine einem Sachwertanteil oder einer Bargeldbeteiligung entsprechende Gutschrift darf bestätigt werden, bevor die mit der Abwicklung der Liquidation betrauten Instanzen in der Lage sind, endgültige, vorschriftsgemäss überprüfte Abrechnungen vorzulegen.

9. Alle Fragen die sich bei der Liquidation noch ergeben
und die in den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, werden von den mit der Liquidation beauftragten Instanzen nach eigenem Ermessen geregelt werden, wobei das obenstehend dargelegte Verteilungssystem anzuwenden ist.

Auf Ersuchen der französischen, polnischen und tschechoslowakischen Delegation hat die Kommission die Frage geprüft, ob die UdSSR, in die Zahl derjenigen Staaten eingereiht werden könnte, die an der Liquidation des Vermögens des Völkerbundes Anteil haben. Sie ist zum Schlüsse gelangt, dass jede Änderung am Verteilungsschlüssel unüberwindbare technische Schwierigkeiten verursachen würde.

Auf Antrag der Kommission hat die Versammlung gleichwohl folgende Resolution angenommen: «Die Versammlung würdigt den entscheidenden Anteil, den die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken an der Niederlage der faschistischen Feinde der Zivilisation und an dem Triumph der Freiheit hatte, voll und *) Siehe Anhang.

1233 ganz und spricht ihre lebhafte Befriedigung aus über ihre Mitarbeit an der Errichtung des neuen Gebäudes internationaler Solidarität auf den bereits so erfolgreich gelegten Fundamenten. » (18. April 1946.)

16. Auflösung des Völkerbundes.

Die Versammlung, in Erwägung, dass in Verfolgung gleicher Ziele, wie diejenigen, die zur Gründung des Völkerbundes Anlass gaben, die Charta der Vereinigten Nationen eine internationale Organisation -- die Vereinigten Nationen -- geschaffen hat, in die alle Staaten unter den von der Charta festgesetzten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden können und der bereits die grosse Mehrzahl der Mitgliedstaaten des Volkerbundes angehört; vom Wunsche beseelt, den Fortbestand, die Entwicklung und den Erfolg der internationalen Zusammenarbeit in ihrer neuen von den Vereinigten Nationen angenommenen Form nach Kräften zu unterstützen; in Erwägung, dass, nachdem die neue Organisation ihre Aufgabe begonnen hat, der Volkerbund aufgelöst werden kann, und in Erwägung, dass gemäss Artikel 3, § 3 des Völkerbundspaktes die Versammlung für die Behandlung jeder zum Tätigkeitsgebiet des Volkerbundes gehörende Frage zuständig ist; fasst folgenden Beschluss: des Völkerbundes.

Von dem der Schlusssitzung der gegenwärtigen Session folgenden Tage an wird der Völkerbund zu bestehen aufhören, unter Vorbehalt der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Liquidationsmassnahmen.

2 Die Liquidation soll so rasch wie möglich erfolgen; das im § 2 erwähnte Liquidationskomitee wird allen Mitgliedstaaten das Datum an dem sie abgeschlossen ist, bekanntgeben.

2. 1 Die Versammlung bezeichnet die in der Beilage aufgezählten Persönlichkeiten zur Bildung eines «Liquidationskomitees», welches, im nachstehenden «Komitee» genannt, den Völkerbund hinsichtlich der Liquidationsarbeiten vertreten wird. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und der anderen auf diese Frage bezuglichen Entschliessungen, welche die Versammlung im Laufe der gegenwärtigen Session gefasst hat, erhält das Komitee Vollmacht, die nötigen Weisungen zu erteilen, Verträge abzuschliessen und alle andern von ihm für die Liquidation als angezeigt erachteten Massnahmen zu treffen.

2 Sollte der Sitz eines Mitgliedes des Komitees frei werden, so wird er auf dem Wege der Ergänzungswahl durch die Komiteemitglieder
neu besetzt. Solange indessen die Zahl der Mitglieder nicht unter fünf sinkt, steht dem Komitee das Recht zu, frei gewordene Sitze nicht neu zu besetzen.

3 Das Komitee wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten und setzt seine Arbeitsordnung fest.

Für das Quorum genügt die Anwesenheit von fünf Mitgliedern und 4alle Entschliessungen werden mehrheitlich gefasst.

Die Mitglieder des Komitees haben Anrecht auf Reiseentschädigung und Tagesdiäten gemäss dem zurzeit für die Mitglieder der Volkerbundskommissionen geltenden Tarif. Der Präsident erhält monatlich ein Honorar von dreitausend Schweizer Franken und die andern Mitglieder des Komitees monatlich ein solches von zweitausend Schweizer Franken für ihre Dienstleistung.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

82 1.

1

1234 5 Die Mitglieder des Komitees und das im untenstehenden § 4 1 erwähnte Personal gelten in Ausübung ihres Amtes als Beamte des Völkerbundes im Sinne von Art. 7 des Paktes.

6 Die dem Komitee für das Jahr 1946 erwachsenen Spesen werden dem Budget des Sekretariats für das genannte Jahr belastet; sollte das Komitee weiter im Amte bleiben, so wird es ein Budget aufstellen und die für die Deckung der betreffenden Kosten erforderlichen Kredite dem Garantiefonds oder andern Fonds des Völkerbundes entnehmen.

3. Der Generalsekretär ist dem Komitee gegenüber verantwortlich. Sein Amtsauftrag findet mit dem Abschluss der Liquidation sein Ende.

Für den Fall, dass er aus irgendeinem Grunde seine Funktionen nicht mehr ausüben sollte, wird das Komitee eine andere Person mit ihrer Erfüllung betrauen.

4. * Nachdem die Beamten des Sekretariates von der Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses auf den 31. Juli 1946 verständigt worden sind, wird das zur Durchführung der Liquidation erforderliche Personal angestellt werden. Die Tätigkeit der Departemente und Dienststellen des Sekretariats werden gleichfalls in dem Masse aufrechterhalten, als dies nötig ist, damit einerseits die Vereinigten Nationen unter möglichst günstigen Voraussetzungen die bisher vom Völkerbund ausgeübten Funktionen übernehmen, soweit sie dies beschlossen haben und damit sie die auf sie übertragenen Sachwerte in Empfang nehmen können.

2 Das Komitee kann die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen, soweit es diese für notwendig erachtet.

5. Die Versammlung billigt den von einem Komitee der Vereinigten Nationen und von der Kontrollkommission namens und im Auftrage der Vereinigten Nationen und des Völkerbundes aufgestellten und von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen am 12. Februar 1946 gebilligten «gemeinsamen Plan für die Übertragung des Vermögens des Völkerbundes» *) und beschliesst, dass in der im Bericht der Finanzkommission angegebenen Weise vorgegangen wird.

6. Keine Bestimmung des gegenwärtigen Beschlusses befreit die jetzigen oder die ehemaligen Mitgliedstaaten des Völkerbundes von irgendeiner Verpflichtung, die sie diesem gegenüber, sei es auf Grund des Budgets von 1946 oder der vorhergehenden Budgets, sei es kraft irgendwelcher Abmachungen mit dem Völkerbund oder aus irgendeinem andern Grunde, haben könnten. Indessen
kann das Komitee, falls es dies für gerechtfertigt hält, mit jeder Schuldnerregierung ein Abkommen treffen, wonach diese eine geringere Summe als den geschuldeten Betrag zahlt, unter der Voraussetzung, dass diese Summe oder die vereinbarten Teilbeträge so rasch wie möglich beglichen weiden. Der im § 21 vorgesehene Bericht wird die Schulden im einzelnen aufführen, die gänzlich beglichen werden, solche, die Gegenstand einer Abrede waren oder lediglich teilweise beglichen wurden und gegebenenfalls solche, hinsichtlich deren noch keine Zahlung erfolgt ist. Falls irgendwelche auf Grund des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation geschuldete Summen bei Abschluss der Liquidation noch unbeglichen sein sollten, wird das Komitee hinsichtlich der Begleichung dieser Beträge einen Bericht an die Internationale Arbeitsorganisation richten, die dann die betreffenden Beträge einziehen kann.

*) Siehe Anhang.

1235 7. l Unter Vorbehalt der im Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen und aller sonst in Betracht kommenden im Bericht der Finanzkommission aufgeführten Entscheidungen wird jeder sich bei der Liquidation ergebende Kassasaldo unter die Mitgliedstaaten des Völkerbundes in der im Bericht der Finanzkommission dargelegten Weise verteilt werden.

2 Die Saldi zugunsten des Reservefonds und des Fonds zur Deckung der Wechselverluste werden der Pensionskasse des Personals ausgerichtet und die Saldi der übrigen Fonds, der ausserbudgetären Konten und des Rückstellungskontos, die im Bericht der Kontrollkommission über die Arbeiten ihrer hundertsten Session aufgezählt sind (Dokument A 19. 1946 X.) werden gemäss den im Bericht dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen verwendet werden.

8. Der Rechnungskommissar des Volkerbundes wird im Amte bleiben, bis er die endgültig abgeschlossenen Abrechnungen des Völkerbundes und des Liquidationskomitees überprüft und einen Bericht erstattet haben wird, der den Mitgliedstaaten des Völkerbundes zur Kenntnis zu bringen ist. Falls der Rechnungskommissar aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein sollte, seine Funktionen zu erfüllen, wird das Komitee einen anderen Kommissar ernennen.

9. Möglichst rasch nach der Übertragung der Sachwerte und in der Folge alle drei Monate wird das Komitee einen vorläufigen Bericht über den Stand seiner Arbeiten erstatten. Es wird alle von den Mitgliedstaaten des Völkerbundes hinsichtlich dieser Berichte gemachten Bemerkungen berücksichtigen.

10. Der gegenwärtige Hochkommissar für Flüchtlingsfragen wird bis Ende 1946, oder bis zu einem früheren dem Komitee als angezeigt erscheinenden Datum im Amte bleiben. Die Ausgaben des Hochkommissars werden dem hierfür vorgesehenen Artikel im Budget des Sekretariates belastet.

Internationale Arbeitsorganisation.

11. Der vorstehende Beschluss berührt in keiner Weise, weder den Weiterbestand des Internationalen Arbeitsamtes, noch die Massnahmen, die die Internationale Arbeitsorganisation bereits getroffen hat oder später noch treffen wird, um an ihrer Verfassung diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich im Hinblick auf die Auflösung des Völkerbundes als notwendig erweisen könnten, noch die Privilegien und Immunitäten, die die internationale Arbeitsorganisation kraft Artikel 7 des Völkerbundspaktes geniesst,
solange die Mitglieder der erwähnten Organisation hierüber nicht andere Bestimmungen ausgearbeitet und angenommen haben.

12. Die auf Grund des Budgets für 1946 für die Deckung der Ausgaben der Internationalen Arbeitsorganisation bezogenen Gelder bleiben zu dem gleichen Zwecke bis zum 31. Dezember 1946 und nach diesem Datum verfügbar.

13. 1 Das Komitee wird im gegebenen Zeitpunkt der internationalen Arbeitsorganisation die Anteile überweisen, die ihr am Konto für Wiederherstellungsarbeiten oder an den anderen Fonds zukommen, an denen sie anteilsberechtigt sein kann.

2 Die Saldi der Internationalen Arbeitsorganisation für die Rechnungsjahre 1941, 1943 und 1944 werden vom Rückstellungskonto, auf dem sie gegenwärtig eingezahlt sind, auf ein besonderes Reservekonto zugunsten der internationalen Arbeitsorganisation übertragen werden.

1236 14. Ein Abkommen, durch das der Internationalen Arbeitsorganisation das volle und uneingeschränkte Eigentumsrecht an dem von ihm gegenwärtig benutzten Grundstück und Baulichkeiten eingeräumt wird, wird zwischen dem Generalsekretär des Völkerbundes und dem interimistischen Direktor des Internationalen Arbeitsamte's abgeschlossen werden. Alle Formalitäten, die nach dem zurzeit im Kanton Genf oder auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Rechte notwendig sind, um diesem Abkommen Geltung zu verschaffen, werden sobald wie möglich erfüllt werden.

Verwaltungsgericht.

15. Durch den vorliegenden Beschluss werden im Statut des Verwaltungsgerichtes des Völkerbundes folgende Änderungen vorgenommen: 1 Die Worte «Verwaltungsgericht des Völkerbundes» werden im Titel und im Texte des Statuts sowie des Réglementes durch die Worte « Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation» ersetzt.

2 Der § l des Artikels 3 wird wie folgt abgeändert : «i. Das Gericht besteht aus drei ordentlichen Richtern und drei Ersatzrichtern, die alle verschiedener Nationalität sein müssen.

ii. Unter Vorbehalt der nachstehend unter iii angegebenen Bestimmungen werden die ordentlichen Richter und die Ersatzrichter von dem zuständigen Organ der Internationalen Arbeitsorganisation ernannt.

iii. Die Amtsdauer der ordentlichen und der Ersatzrichter, die am 1. Januar 1940 im Amte waren, wird bis zum 1. April 1947 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt verlängert, in welchem von dem zuständigen Organ der Internationalen Arbeitsorganisation anders entschieden wird. Über die Neubesetzung eines während dieser Zeit frei werdenden Sitzes wird das genannte Organ entscheiden. » 3 Ab 31. Oktober 1946, aber immer unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes 4 hat das Gericht keine Entscheidungskompetenzen mehr über folgende Fragen: a. Eingaben betreffend Verletzung, sei es des Anstellungsvertrages eines Sekretariatsbeamten, sei es des Statutes des Sekretariatspersonals.

b. Streitigkeiten betreffend die in den Artikeln 45 und 70 des Statuts des Sekretariatspersonals vorgesehenen Entschädigungen, oder c. Eingaben betreffend Verletzung der Bestimmungen des Artikels l des Réglementes der Pensionskasse des Personals, und zwar soweit dieser Artikel bestimmt, dass Beamte des Sekretariates oder der Kanzlei
des Ständigen Gerichtshofes unter dieses Reglement fallen : im übrigen behält das Gericht die Kompetenzen, die ihm gegenwärtig sein Statut sowie der Artikel 26 des Réglementes der Pensionskasse des Personals einräumen.

4 Die dem Gerichtsschreiber bereits überwiesenen Angelegenheiten werden ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 behandelt und entschieden.

5 Um die internationale Arbeitsorganisation in die Lage zu versetzen, durch ihr zuständiges Organ am Statut die durch die obenstehenden Absätze l und 2 notwendig gewordenen Änderungen oder jegliche sonstigen ihr gegebenenfalls wünschbar erscheinenden Änderungen vorzunehmen, wird der § 3 des Artikels 12 des Statuts wie folgt geändert: «Das gegenwärtige Statut bleibt solange in Kraft, als es der Generalversammlung der internationalen Arbeitsorganisation angezeigt erscheint. Es kann von der Generalversammlung oder irgendeinem andern Organ der Internationalen Arbeitsorganisation, das von der Generalversammlung bestimmt wird, abgeändert werden.»

1237 Pensionskasse des Personals.

Unter Vorbehalt der Zustimmung der Internationalen Arbeitsorganisation werden hinsichtlich der Pensionskasse des Personals die nachstellenden Massnahmen getroffen: a. Die Internationale Arbeitsorganisation wird die dem Völkerbund auf Grund des Artikels 7 des Réglementes der Pensionskasse des Personals auferlegten Zahlungen leisten und, unter Vorbehalt der untenstehenden Bestimmungen unter lit. c, die vom Völkerbund gemäss Artikel 13 des erwähnten Réglementes gewährte Garantie übernehmen.

b. Die in die Kasse eingezahlten Fonds (einschliesslich der von der Versammlung in ihrer gegenwärtigen Session oder vom Liquidationskomitee hinzugefügten Beträge) werden auf die Internationale Arbeitsorganisation übertragen werden, zur Verwendung entsprechend dem Reglement der Pensionskasse.

c. Die Pensionskasse wird den pensionierten Beamten des Sekretariats und der Kanzlei des Ständigen Gerichtshofes, sowie ihren Witwen und Kindern, die von ihr geschuldeten Geldsummen und Leistungen auch weiterhin zur Verfügung stellen; falls aber diese Zahlungen ein Defizit in der Pensionskasse zur Folge haben, das durch zusätzliche Beiträge der Internationalen Arbeitsorganisation gedeckt werden muss, werden diese Beiträge unter diejenigen Mitgliedstaaten der Organisation verteilt werden, die im Zeitpunkte, an dem der vorliegende Beschluss gefasst wurde, Mitglieder des Völkerbundes waren, und zwar entsprechend ihrem Beitrag an die übrigen Ausgaben der Internationalen Arbeitsorganisation, der sich im gleichen Verhältnis erhöht.

d. Um der Internationalen Arbeitsorganisation die Abänderung des Réglementes der Pensionskasse zu ermöglichen und insbesondere um die durch die Auflösung des Völkerbundes und des Ständigen Gerichtshofes notwendig gewordenen Änderungen anzubringen, erhält der letzte Satz des Artikels 31 des erwähnten Réglementes folgende Fassung : «Das gegenwärtige Reglement kann von der zuständigen Finanzinstanz der Internationalen Arbeitsorganisation abgeändert werden, unter Wahrung der Ansprüche der Berechtigten. » Die vorstehenden Bestimmungen der Ziff. l treten erst nach ihrer Genehmigung durch die Internationale Arbeitsorganisation in Kraft.

2 Falls die Internationale Arbeitsorganisation die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer l nicht genehmigen sollte, wird das Liquidationskomitee
die Massnahmen treffen, die ihm am besten geeignet erscheinen, um die Rechte der Mitglieder der Pensionskasse zu wahren.

Es kann zu diesem Zwecke das Reglement der Kasse ganz oder teilweise abändern oder aufheben.

17. Ein allfällig nach Begleichung aller Forderungen an die Pensionskasse des Personals sich ergebender Überschuss kommt der Internationalen Arbeitsorganisation zu, sofern diese die Verwaltung der Kasse übernommen hat.

16.

1

Pensionsfonds der Mitglieder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

18. 1 Das Reglement für die Verwaltung des Pensionsfonds der Mitglieder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes wird hiermit aufgehoben.

2 Die Zustimmung der Internationalen Arbeitsorganisation vorbehalten, wird ihr die Verwaltung des von der Versammlung in der

1238 gegenwärtigen Session oder vom Liquidationskomitee erhöhten Fonds und die Auszahlung der Pensionen unter folgenden Bedingungen anvertraut : a. wenn der Fonds, für die Zwecke, für die er bestimmt ist, nicht ausreichen sollte, werden ausschliesslich die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die gegenwärtig Mitgliedstaaten des Völkerbundes sind, zur Deckung des Defizits herangezogen, welches unter sie verteilt und zu ihrem Beitrage hinzugerechnet wird im gleichen Verhältnis wie sie zur Deckung der übrigen Ausgaben der Internationalen Arbeitsorganisation beitragen; b. alle Überschüsse, die sich nach Erlöschen der Pensionsforderungen der Richter ergeben werden, sollen der Internationalen Arbeitsorganisation zukommen.

, 3 Falls die Internationale Arbeitsorganisation obenstehendem Vorschlage nicht zustimmt, wird das Komitee betreffend Verwaltung des Fonds, Auszahlung der Pensionen oder Erwerb von jährlichen Renten zugunsten der Richter die ihm gutscheinenden Verfügungen treffen.

19.

Reglement betreffend die Finanzverwaltung des Völkerbundes.

Vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses an wird das Reglement betreffend die Finanzverwaltung des Völkerbundes nur insoweit Anwendung finden, als es die Internationale Arbeitsorganisation betrifft oder, nach Ansicht des Komitees, für die Liquidation in Betracht fällt.

2 Artikel 51 des erwähnten Réglementes wird wie folgt abgeändert : «Das vorstehende Reglement kann von den zuständigen Finanz Instanzen der Internationalen Arbeitsorganisation abgeändert werden. »

1

Vorschusskonto.

20. Vorbehaltlich der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsansprüche derjenigen Staaten, welche am Vorschusskonto beteiligt sind, wird der gesamte Saldo dieses Kontos auf die Internationale Arbeitsorganisation übertragen, um von ihr als Vorschusskonto verwendet zu werden.

Schlussartikel.

21. Nach Beendigung seiner Aufgabe wird das Komitee einen Bericht verfassen und veröffentlichen, der den Regierungen der Mitgliedstaaten des Völkerbundes übermittelt wird ; es wird darin die von ihm ergriffenen Massnahmen ausführlich darlegen und seine eigene Auflösung aussprechen. Mit der Auflosung des Komitees gilt die Liquidation als abgeschlossen und es wird keine neue Forderung an den Völkerbund mehr anerkannt werden.

Beilage.

Mitglieder des Liquidationskomitees: M. Emile Charvériat (Frankreich) ; Sir Atul Chatterjee (Indien) ; M. F. T. Cheng (China) ; M. Adolfo Costa du Reis (Bolivien) ; M. Carl Joachim Hambro (Norwegen) ; M. Seymour Jacklin (Südafrikanische Union), ab 1. August 1946; Sir Cecil H. Kisch (Vereinigtes Königreich) ; Dr. Jaromir Kopecky (Tschechoslowakei); M. Daniel Secrétan (Schweiz).

(18. April 1946.)

1219 Anhang.

Gemeinsamer Plan für die Übertragung des Vermögens des Völkerbundes, wie er vom Komitee der Vereinigten Nationen und von der Kontrollkommission des Völkerbundes beschlossen wurde.

1. Der Völkerbund erklärt sich einverstanden, seine gesamten in der Kolonne I des beiliegenden Inventars aufgezählten Sachwerte gemäss den in Kolonne II angegebenen Schätzungswerten auf die Vereinigten Nationen zu übertragen, und diese sind damit einverstanden, sie an einem später von den Verwaltungsbehörden der beiden Organisationen festzusetzenden Datum um den 1. August 1946 herum in Empfang zu nehmen.

Der Volkerbund erklärt sich einverstanden, dass die Anteile am gesamten auf diese Weise festgesetzten Guthaben unter die Staaten verteilt werden, die gemäss dem vom Volkerbund an seiner nächsten Versammlung festzusetzenden Verteilungsplan darauf ein Anrecht besitzen.

Die Vereinigten Nationen erklaren sich einverstanden: a. dass die so festgestellten Anteile der Staaten, die Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, diesen in den Büchern der Vereinigten Nationen gutgeschrieben werden ; b. dass die Generalversammlung hinsichtlich der Verwendung dieser Guthaben und den Zeitpunkten, von welchen an sie verfügbar sein werden, Beschluss fasst, wobei aber zu beachten ist, dass diese Guthaben auf jeden Fall spätestens ab 31. Dezember 1948 verfügbar sind.

Die Vereinigten Nationen erklären sich überdies damit einverstanden: a. dass die Internationale Arbeitsorganisation den Versammlungssaal, die Säle der Kommissionen, die Bureaux und die übrigen notwendigen Einrichtungen benützt, an den Tagen und zu den finanziellen Bedingungen, die zwischen den Vereinigten Nationen und der genannten Organisation von Fall zu Fall vereinbart werden; 6. dass die Internationale Arbeitsorganisation die Bibliothek unter den gleichen Bedingungen wie die andern amtlichen Benutzer verwendet.

2. Der Völkerbund wird das Notige vorkehren, um alle seine Verpflichtungen sobald wie möglich zu erfüllen.

3. Er wird das Notige vorkehren, um die Frage der rückständigen Beiträge zu regeln.

4. Er wird das Nötige vorkehren, um die Ansprüche der Internationalen Arbeitsorganisation an seinem Vermögen vorzubehalten, bevor dieses auf die Vereinigten Nationen übertragen worden ist. Die Gebäude der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf sollen auf diese Organisation
übertragen werden.

5. Alle von der Organisation der Vereinigten Nationen angestellten ehemaligen Beamten des Völkerbundes werden zu den von ihr festgesetzten Anstellungsbedingungen in ihren .Dienst treten; der Völkerbund wird hierfür das Nötige anordnen.

6. Der Völkerbund wird unabhängig von den Vereinigten Nationen die notwendigen Massnahmen treffen, um den Fortbestand der Verwaltung der Pensionskasse des Personals und der Pensionskasse der Richter des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zu gewährleisten.

7. Sobald der Völkerbund alle seine Verpflichtungen erfüllt und hinsichtlich des Vorschusskontos und der nichtbezahlten Beiträge das Notwendige vorgekehrt hat, werden die verbleibenden flüssigen Mittel den Mitgliedstaaten des Völkerbundes gutgeschrieben oder in der von ihm festgesetzten Weise unter sie verteilt werden.

1240 8. Die Vereinigten Nationen und der Volkerbund werden hiefur geeignete Personen beauftragen, mit den schweizerischen Behörden die Abmachungen zu treffen, die hinsichtlich aller mit der Übertragung des Vermögens des Volkerbundes auf die Vereinigten Nationen zusammenhangenden Fragen notwendig sind.

Inventar.

Schweizer Franken

Gebäude des Sekretariats und Versammlungssaal . . . . 38 576 958.78 Bibliothekgebaude ----1)) 2 Grundbesitz des Volkerbundes von 203 446 m Grundflache, 4 Villen und andere Gebaulichkeiten umfassend 2 889 453 45 Mobiliar, verschiedene Einrichtungsgegenstande, Schreibmaschinen usw. für den Gebrauch des Sekretariates, inbegriffen die Aushilfsbureaux und die anderen Verwaltungsgebäude in Genf 1886522.8l2) Mobiliar, verschiedene Einrichtungsgegenstande, Schreibmaschinen usw für den Gebrauch des Standigen Gerichtshofes 199 900.20 2) Vorrate in Papeteriewaren, Druckpapier, Bureaueinrichtungen und Bureaumaterial in Genf und in den verschiedenen Aushilfsbureaux 132 831.17 2) Veröffentlichungen Vorrate im Sekretariat und auswärts (nach ihrem Handelswert geschätzt) 50000. 2) Bucher, Vorrate an Papeteriewaren, Druckpapier und Veröffentlichungen, Bureaueinrichtungen und Bureaumatenal im Besitze des Standigen Gerichtshofes im Haag . . . .

55 562.35 2) Geschenke . 3) Bibliothek, gemass Inventar l 913 404.10 2) Archive des Volkerbundes und des Standigen Internationalen Gerichtshofes .-- Total 45704632.86 1 ) Die Kosten dieses von Herrn Rockefeller dem Volkerbund geschenkten Gebäudes beliefen sich auf 5 564 206 22 Schweizer Franken.

2 ) Da vor dem Datum der Übertragung Änderungen eintreten können, müssen diese Ziffern eventuell noch richtiggestellt werden.

3 ) Der Nominalwert der Geschenke ist auf l 234 640 Schweizer Franken geschätzt worden.

6725

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die XXI. Session der Völkerbundsversammlung. (Vom 19. August 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

5084

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1946

Date Data Seite

1217-1240

Page Pagina Ref. No

10 035 617

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.