459

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Zentralheizungsgewerbe.

(Vom .19. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Vereins schweizerischer ZentralheizungsIndustrieller, des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf AUgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von TeuerungsKinder- und Haushaltungszulagen im Zentralheizungsgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärang von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 14. Juli 1943/23. Oktober 1945 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder-, Haushaltungs-, Mittags- und Tageszulagen im Zentralheizungsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Auf den bestehenden Stundenlöhnen werden folgende Teuerungszulagen gewährt : a. .eine Grundzulage von 55 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird.

Diese Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden;

460

·

b. eine H a u s h a l t u n g s z u l a g e von 2 Rp., total 57 Rp., an verheiratete Arbeiter und an Arbeiter mit Unterstützungspflicht ; c. eine Kinderzulage von 5 Rp, pro Arbeiter und Arbeitsstunde, die durch den Betriebs! nliaber, entsprechend seiner Kassenzugehörigkeit, entweder in die Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-industrieller oder in diejenige des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes einzubezahlen bzw. mit dieser zu verrechnen ist.

Für den Kanton Genf finden die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen Anwendung.

2. A u s g l e i c h s k a s s e . Die· Verrechnung der vereinnahmten Arbeitgeberprämien mit den ausbezahlten Kinderzulagen erfolgt durch die KinderzulagenAusgleichskassen des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller oder des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes. Arbeitgeber, . die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, jedoch weder im einen noch im andern der beiden Verbände organisiert sind, werden -der Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller angeschlossen.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse gemäss dem Kassenreglement eine Abrechnung einzureichen, umfassend die Arbeitgeberprämien und die direkt ausbezahlten Kinderzulagen.

Allfällige Überschüsse sind an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

3. Bei auswärtigen Arbeiten werden folgende Mittags- und Tageszulagen gewährt : a. M i t t a g s z u l a g e n . Bei auswärtigen Arbeiten, die eine tägliche Heinireise, jedoch nicht die Heimkehr über die Mittagszeit ermöglichen, ist das Mittagessen mit Fr. 2.60 zu vergüten.

6. Tageszulagen. Bei auswärtigen Arbeiten, bei denen eine tägliche Heimkehr nicht erfolgen kann, wird dem verheirateten und ledigen Monteur mit familienrechtlicher Unterstützungspflicht eine Zulage von Fr. 7.50 und dem ledigen eine solche von Fr. 5,80 ausgerichtet.

Art. 2.

1

Die Ausgleichskasse hat die Rechnung über ihre bisherigen Einnahmen und Ausgaben abzuschliessen und vom Datum der AllgemeinverbindhcherkläTuiig an bis zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu. führen.

2 "Von der gegenwärtigen Fassung des Réglementes dieser Kasse wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen, wobei nachstehende Vorbehalte .anzubringen sind: a. Das Reglement darf während der Geltungsdauer der Allgememverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert werden.

b. Die Organe des Departements haben das Recht, von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

c. Dem Departement steht überdies das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit,

461 insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

d. Die Errichtung regionaler Zweigstellen ist zulässig; jedoch bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

e. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

Art. 3.

Die Allgemeinverbindliclikeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Zentralheizungsgewerbe, Inbegriffen die gemischten Betriebe des sanitären Installationsgewerbes, denen eine Abteilung für Heizungsinstallationen angeschlossen ist, soweit diese Betriebe nicht von den Bundesratsbeschlüssen betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Spengler- und Installationsgewerbe vereinbarten Teuerungs- und Kmderzulagén erfasst werden.

2 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von dem Gesamtarbeitsvertrag vom 80. November 1986 für das Zentralheizungsgewerbe von Basel-Stadt und seinen Ergänzungen erfasst werden, richten sich die Ansätze für die Mittagsund Tageszulagen nach den in diesem Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

3 Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere kantonale gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung.

* Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1946, 1

Bern, den 19. Februar 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesratea,

Der Vizepräsident: Etter.

6309

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

31

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Zentralheizungsgewerbe. (Vom 19. Februar 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.02.1946

Date Data Seite

459-461

Page Pagina Ref. No

10 035 490

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.