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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom

4. Juni 1946.)

Herr Präsident !

Herren Begierungsräte !

Wir beehren uns, Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam zu machen.

dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen grünen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 20. Juli 1946 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden.

Dem genannten Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1947 nur wenige Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung nun früher abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren B-echnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, fortan aus dem Kredite des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1946 gleich derjenigen für das Schuljahr 1946/47, aus dem Kredit für das Jahr 1947 erfolgen. Diese Neuordnung wird es dem Bundesamt erlauben, bei Schulen und ständigen Kursen, deren Eechnungen auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen werden, die Frist für die Rechnungseingabe bis zum 31. März zu verlängern, wie es in Art. 66 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vorgesehen ist. Auf diese Weise wird den Schulbehörden für die Aufstellung der Rechnungen und den kantonalen Organen für die Prüfung derselben mehr Zeit eingeräumt. Die Subventionsempfänger werden allerdings dadurch künftig teilweise etwas später in den Besitz des Bundesbeitrages gelangen. Dieser Nachteil kann aber durch Gewährung von Vorschüssen gemäss Art. 68 der Verordnung I einigermassen ausgeglichen werden.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1947 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für.

753 das K a l e n d e r j a h r 1946 sowie für das S c h u l j a h r 1946/47zuzustellen.

Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 61--63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

' , Angesichts der ernsten Finanzlage des Bundes wurde durch den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes (Finanzorclming 1946--1949.! Art. 8) der Kredit für das berufliche Bildungswesen :auf 9% Millionen Franken begrenzt. Infolge der vermehrten Aufwendungen der Schulen für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel reicht dieser Kreditbetrag nicht aus, um die Subventionssätze der letzten Jahre beibehalten zu können. Es kann deshalb eine Herabsetzung der Ansätze um durchschnittlich 4% leider nicht vermieden werden. Für die Aufstellung der einzelnen Schulbudgets sind demnach folgende Höchstsätze für die anrechenbaren Ausgaben in Anwendung zu bringen: a. Besoldungen, ' , 1 38 /3% für den Pflichtunterricht an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen; 25% für die hauswirtschaftlichen Bildungsanstälteh und Kurse; 24% für den fakultativen Unterricht an,den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für die Weiterbildungskurse, die höheren Fachkurse, Fachschulen, Lehrwerkstätten,1 Handelsschulen. Museen und Sammlungen; · · '· · 19% für die beitragsberechtigten handelswissenschaftlichen Vorlesungen an den Hochschulen; è. Allgemeine Lehrmittel, : 24% der effektiven Anschaffungskosten.

Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: 1. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache .

(Korrespondenz), Eechnen, Buchführung und Staats- und Wirtschaftskunde; 2. an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, Fremdsprachen, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Eechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Eechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

Da die Ansätze für die der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltungen (Kurse für Arbeiter, Gehilfen und Angestellte, Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfungen und andere höhere Fachprüfungen): nicht die gleichen sind wie für die Berufsschulen (Lehrlingsstufe), müssen die Aufwendungen für diese beiden Unterrichtsstufen im Schulbudget gegebenenfalls getrennt angegeben werden; z. B.

754 B. l des Budget-Formulares, anrechenbare Besoldungen: a. für den Pflichtunterricht; è. für den fakultativen Unterricht,, die Weiterbildungskurse oder höheren Fachkurse.

Das Bundesamt kann auch Einkaufssummen in Versicherungskassen grundsätzlich als Aufwendungen für Euhegehalte und Fürsorgekassen und damit als anrechenbare Ausgaben im Sinne von Art. 52 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung anerkennen. Es muss jedoch hiefür ein reduzierter Subventionssatz zur Anwendung gelangen. Die Prüfung jedes einzelnen Falles bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt strengste Sparsamkeit. Aus diesem Grunde können die oben erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Das Bundesamt wird deshalb den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel und der zweckmässigen Gestaltung des Unterrichts besondere Aufmerksamkeit schenken. Wir empfehlen den Schulleitungen, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann. Ebenso ist vor der allfälligen Erweiterimg des Unterrichts die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder einen Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor und verweisen im übrigen auf das im Kreisschreiben vom 15. Juni 1986 hierüber Gesagte.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur, Verfügung.

Gleichzeitig sind die Schulen, deren Rechnung auf Ende des Schuljahres abgeschlossen wird, anzuweisen, die Schulrechnung für das Jahr 1945/46 in nächster Zeit einzusenden. Dadurch können "Verzögerungen in der Anweisung der Bundesbeiträge vermieden werden.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Schweizerischen Kaufmännischen Verein sowie vom Allgemeinen schweizerische» Stenographenverein vertretenen Berufsschulen und Kurse ihrer Sektionen.

Bern, den 4. Juni 1946.

Mit vollkommener Hochachtung Eidgenössisches 6677 .

Volksurirtschaftsdepartement: Stampili.

755

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Mai

1945

1946

1.Januar bis 3 1. Mai

1945

1946

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob5r 1917/22. De zember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbescchlusses vom EÌ1. Oktober 1944.

Pr.

Fr.

·.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

173000.34 524 571. -- 2 199 460. 44 3 685 720. 28 273700.10 623 267. 85 1 337 662. 25 2 616 082. 30 2 Aktien . . . . .

3. GmbH.-Anteile . . .

27 196. 61 6811.-- 17 180. -- 50 534. -- 4. Genossenschafts26 044. 75 78 698. 80 17 133. 90 98 366. 05 Anteile 6- Kommanditbeteiligung4 980. -- 19 760. -- 59 229. -- «ten 89 751. 20 3.60 6. Miteigentumszerifakte 10 477. 20 7. Trustzertifikate . . .

28 938. 80 '6 389. 75 10661.85 19 507. 30 8. Ausland. "Wertpapiere 25489.50 9. Umsatz inländ Wertpapiere . . . .

67 574. 20 126912.30 310 176. 85 753692.28 10. Umsatz ausländ. Wert99 524. 70 219 358. 80 504817. 10 44585.90 papiere . . , .

105 139. 60 107 812. 05 457 239. 40 540141.35 11 Wechsel . .

12. Prämienquittungen. .

858 145. 70 700 575. 02 3655257.53 3 586 358. 05 13. Frachturkunden . .

317 906. 25 378 462. 98 1518514.94 1 865 584. 56 Total 1--13 1 865 366. 74 2 634 772. 50 9917226.52 13821031.67 b. Abgaben auf Grund dei Bundesgesetz e vom 25. Juni 1921/22. Deszmber 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes eh lusses vom 51. Oktober 19 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 2 948 554. 53 2 939 307. 4111539012.48 11 014 019. 63 15 Aktien .

2 709 067. 83 2 114 358. 22 8377686.21 8510599. 17 16. GmbH.-Anteilen. . .

5333.04 931.50 12863.96 24 476. 69 17. GenossenschaftsAnteilen J 61 204. 57 355930.64 402 868. 34 54838.26 18. Miteigentumszertifi29 232. 60 38 210. 65 19. Trustzertifikaten . .

168. 75 34 390. 30 20. ausländischen Wertpapieren 2113.35 42 651. 95 38 925. 70 Total 14--20 5 720 075. 76 5115801.70 20366355.89 20054512.43 Total 1--20 7585442.50 7 750 574. 2030283582.41 33 875 544. 10 21. Bussen 1130.75 5 752. 65 2 976. 15 12 610. 35 6696 Total 1--21 7 586 573. 25 7 753 550. 35 30289335.06 33 888 054. 45

756

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

Monat

1945

1946

1946 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

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.

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.

.

.

.

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.

.

.

.

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. .

. .

. .

. .

. .

. .

Total Mai

3970368.99 18294059.89 14323690.90 l 971 259. 06 20 147 678. 67 18 176 419. 61 2625100.83 23142589.32 20517488.49 4 334 881. 64 21 212 729. 30 16 877 847. 66 5847375.46 22184421.72 16337046.26 6513 468. 80 6790895.08 7970270.38 8 209 468. 39 10108232.18 12 652 149. 86 13 532 967. 64 84526438.31 18 748 985. 98 104 981 478. 90 86 232 492. 92 ohne Tabakzölle und Biersteuer

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

a. Diplomierter Automechaniker.

Denoth Flurin, in Scuols/Schuls 7. Luchsinger Ernst, in Bern Glaser Edwin, in Basel 8. Meier Anton, in Bern Grob Jakob, in Thalwil 9. Meili Eudolf, in Zürich Grossmann Konrad, in Zürich 10. Moser Ernst, in Zürich Heierle Hans, in Bern 11. Schindhelm Ernst, in Basel Kugler Alfred, in Bern 12. Maier Willy, in Thun

1.

2.

3.

4.

5.

6.

b. Drechslermeister.

Brägger Fritz, in Wattwil 7. Keller Emil, in Winterthur Bürkle Hans, in Basel .8. Lips Otto, in Stäfa Engel Fritz, in Konolfingen 9. Rutishauser Sigmund, in Altorf Frey Burkhard, in Azmoos 10. Teilenbach Erwin, in GrosshöchGisiger Rudolf, in Aesch stetten Hofer Paul, in Bern 11. Wirz Ernst, in Richterswil c. Diplomierter Elektro-Installateur.

1. Baur Jakob, in Kilchberg 2. Bossard Otto, in Zürich

3. Buchmann Walter, in Zürich 4. Eiser Friedrich, in Basel

:

:

· 5.

6.

7.

8.

9.

Grogg Hans, in Madiswil Jung Jakob, in Zürich Kern Otto, in Zürich Lussi Karl, in Zürich Schuler Ulrich, in Berneck

; : :

'

757

10.

11.

12.

13.

14.

Schwere Hans, in Aarau Stirnimann Johann, in Zürich Studer Viktor, in Zürich Tschopp Friedrich, in Bern Zoll Johann, in Zürich

d. Messerschmiedmeister.

1. Ebensberger Carl, in Glarus 2. Lorenzi Carl,; in Zürich

3. Meier Hans, in Zürich 4. Schwarzenbach Karl, in St. Gallen

e. Schreinermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

S.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Basler Erwin, in Neuchâtel Bosshard Ernst, in Zürich Delco Silvietto, in Bellinzona Ehrensperger Hans, in Winterthur Heldstab Georg, in Davos-Dorf Humm Albert, in Eothrist Hunziker Willi, in Menziken Keller Gottlieb, in Bern Maag Georg, in Neunkirch Mathieu Niklaus, in Visp Ott Eduard, in Brugg Reber Rudolf, in Signau Reusser Hans, in Köniz Stalder Emil, in Gümligen Suter Hans, in Langenthal Weingartner Alois. in Neu-Allschwil

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

Wenger Klaus, in Reinach Wengi Wilhelm, in Lenzburg Winkelmann Ernst, in Aarberg Zimmermann Franz, in Vitznau Aviolat Alexis, in Grandvaux Ballenegger Paul, in Lausanne Grün Georges, in Lausanne Guidoux Edmond, in Vevey Herrmann Vital, in Villars s. Ollon Lanfranchi Joseph, in LaChaux-de-Fonds Linemann Albert, in Grandson Maillard Jean, in Lausanne Martin Jean-Louis, in Cossonay Nicollerat Charles, in Lausanne

f. Schuhmachermeister.

Ayer Albert, in Freiburg 7. Mora Henri, in Villars s. Ollon Barras Henri, in Montet (Broye) 8. Pache Emile, in Oppens Daguet Ernest, in Freiburg 9. Pittet Fernand, in Ogens Favrat Georges, in Nyon 10. Pitton Henri, in Lucens Lauper Ernest in Freiburg 11. Sauteur Marcel, in Preiburg Mantelli Alfred, in Genf ' 12. Scheuzger Willi, in Genf Bern, den 7. Juni 1946.

6696

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Freiplätze im Lehrerasyl Melchenbühl.

(Berset-Müller-Stiftung.)

Im Lehrerasyl M e l c h e n b ü h l - M u r i (Bern) sind zwei Plätze frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher:und Erzieherinnen schweizerischer oder deutscher Nationalität sowie die Witwen solcher Lehrer und Erzieher, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren.

758

Das Reglement, welches über die Aufnahmebedingungen näheren Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuche sind bis 29. Juni nächsthin mit den laut Reglement erforderlichen Beilagen an den Präsidenten der Verwaltungskommission der Berset-Müller-Stiftung, Herrn Gemeinderat R a a f l a u b , in Bern, zu richten.

Bern, den 5. Juni 1946.

«aas

Eidgenössisches Departement des Innern.

Kündigung der

4%-Anleihe der schweizerischen Eidgenossenschaft von 1931 auf 30. September 1946.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vorn 8. Juni 1946 beschlossen, die 4%-Anleihe der schweizerischen Eidgenossenschaft von 1931' auf Grund von Ziffer 3 der Anleihebedingungen auf den 30. September 1946 zur Bückzahlung zu kündigen.

Die Obligationen können vorn Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 30. September 1946 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Falls der Bundestat bis zur Rückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der 4%-Anleihe der schweizerischen Eidgenossenschaft von 1981 das Recht zur Konversion eingeräumt. · .

Bern, den 12. Juni 1946.

8696

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: E. Nobs.

759

Entscheidseröffnung.

Justiz- und Polizeidepartement am 8. Juni 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: : ; i 1. Bruno Knutti wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 8, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts entzogen. '.

. · ;.

: 2. Der Entzug erstreckt sich auf seine Ehefrau Grete Henriette Johanne, geborene Klein, geboren 17. Januar 1897 sowie auf allfällige, der Heimatgemeinde" Därstetten nicht gemeldete Kinder (Art. 8.'Abs. 8, des genannten Beschlusses).

3. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege; (Art. 7, Abs. 2. des genannten Beschlusses).

Bern, den 8. Juni 1946.

6696

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteil.

Zürich, Griesernweg 19, betreffend das Urteil des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes Nr. 867 vom 30. Oktober 1944 wird in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erkannt: 1. Die mit Urteil Nr. 889 des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. Oktober 1942 gegenüber Eudolf Gautschi, vorgenannt, ausgefällte Busse von Fr. 150 wird in 15 Tage Haft umgewandelt. ; .

Zu eröffnen.

.

, L uz ern, den 26. April 1946.

,

:

Kriegswirtschaftliches Straf appellationsgericht, 6696

Der Einzelrichter: Trüeb.

760

Strafmandat.

bekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in Baden im Dezember 1945 durch Verpfänden von 100 Mahlzeitencoupons bei der mitbeschuldigten Nietlispach und durch Verkauf von 100--150 Mahl/eitencoupons an den mitbeschuldigten Kasper zu einem nicht genau zu bestimmenden Preis, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 7.-- b. übrige Kosten » 9.-- 3. zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögens Vorteils im Betrag von Fr. 5 an den Staat.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.»

A a r a u , den 14. Mai 1946.

6696

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

761

Strafmandat.

bekannten Aufenthalts im Ausland.

i

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhändlung: gegen Art. l der Verfügung Nr. 92 des eidgenössischen KriegsErnährungs-Amtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Leberisund Futtermitteln (Neuordnung ; der Rationierung von Speck und Schweinefett) (Ä. S, 59, 775): Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren) (A. S. 58, 199): Art. l der Verfügung Nr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung und Kontingentierung) (A. S. 56, 1619); in Verbindung mit Art. 3, Abs. l, der Verfügung Nr. 36 des eidgenössischen Volkswirtschafts-, départements vom 22. September 1942 über die Sicherstellung der Landes-: Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Lenkung von Produktion und Absatz) (A. S. 58, 881); alle in Verbindung mit Art. 2. lit. e. der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 55, 820); Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel in den Monaten September 1944 bis Februar 1945: Verfügung Nr. 627 A/44, der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 22. Februar 1944 über Preise für Fleisch, Würste und Metzgereifette; beide in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeuts vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären . Marktversorgung (A. S. 56, 1818); begangen in Bern in der Zeit vom September 1944 bis Februar 1945 durch Bezug von 6 kg Mager- und Fettspeck, 4 kg Schweinswürste und 3 kg Weissmehl vom mitbeschuldigten Emil Hasler, im Kettenhandel, in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise um insgesamt Fr. 43.44 und zum grössten Teil ohne Abgabe von Rationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses
Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 jdes Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volks Wirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaft.lichen Strafverfahrens folgendes · .

762 : Urteil: > Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . .

2. den Kosten, bestehend aus «. Spruchgebühr b. übrige Kosten . . . . . .

Fr. 100.-- » 10.-- » 7.70

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Basel, den 17. Juni 1946.

6696

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l und 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), Art. l der Verfügung. Nr. 33 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. August 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Käse), Art. l der Verfügung Nr. 66 des KriegsErnährungs-Amtes vom 12. Oktober 1942 über die Abgabe von: Lebens- und Futtermitteln (Brotrationierung), Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren), Art. l der Verfügung Nr. 92 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Eationierung von Speck und Schweinefett), Art. l der Verfügung Nr. 107 des Kriegs-Ernährungs-Amtes, vom 22. Februar 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Eierrationierung), Ziffer 1/3 der Weisungen des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 28. November 1941 betreffend Neuordnung des Nachbezuges von

763

rationierten Lebensmitteln im Handel und Ungültigerklärung der ziegelroten Lieferantencoupons, Art. 2 der Verfügung Nr. 113 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 26. April 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln: (Neuordnung der fleischlosen Tage), Ziff. 4 der Weisungen Nr. l der Sektion; für Rationierungswesen des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 16. Dezember 1943 über den Kontokorrentverkehr mit Rationierungsausweisen, begangen in Zürich, a. im Januar 1945 durch Verkauf einer Karte à 50 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 10 an den mitbeschuldigten Benny Meier, fr. vom Januar bis 30. Juni 1945 durch Bezug von 572 kg Brot. 87 kg Fleisch, 8 kg Speck, 108 kg Käse, 23 kg Teigwaren, 30 kg Hülsenfrüchte, 10 kg Reis, 73 Stück Eier bei den mitbeschuldigten A. Fehr, H. Moser, A. Steinemann und A. Bächtold ohne Abgabe von Eationierüngs aus weisen, c. in der Zeit vom Januar bis 30. Juni 1945 durch Abgabe von Rationierungsausweisen an die mitbeschuldigten Alice Fehr und Hedwig Moser ohne: Bezug von Ware, d. im Dezember 1944 oder Januar 1945 durch Abgabe von Fleisch an Josef Röllin ohne Rationierungsausweise, e. vom Winter 1944/45 bis Juni 1945 durch Verabreichung von Fleisch an fleischlosen Tagen, : . ; /. vom Januar bis 30. Juni 1945 durch Bezug von Fleisch, Brot, Butter und Käse in einem kontokorrentähnlich Verhältnis ohne Führung des Kontokorrentheftes, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 400 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten: in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu:

v

,

1. einer Busse von Fr. 400.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . » 80.-- b. übrige Kosten . . . :. . . : ». 23.-- 3. zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 10 an den Staat.

, .

' Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben, wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu.

unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

764 in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 7. Juni 1946.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr- P- Jörimann.

6696

Verfügung und Vorladung in der Strafsache gegen

iderhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicberstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln etc.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 4. Juli 1946, nachmittags 16 Uhr 15 im Bezirksgerichtsgebäude in Baden, wozu die Beschuldigte hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

Bern, den 11. Juni 1946.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: O.Peter.

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Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen : enthalts,- als Beschuldigter betreffend versuchte Einfuhr von fFr. 12 000 in Banknoten, auf Freitag, den 12. Juli 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 3. Juni 1946.

6696

8. kriegsivirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

765

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

bekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend widerrechtliche Abgabe von Y2 A-Lebensmittelkarte, % B-Lebensmittelkarte und l Seifenkarte sowie ll/2 Textilkartèn gegen Entgelt, auf Freitag, den 12. Juli 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 3. Juni 1946. ·', 8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

6696

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

schuldigter betreffend Umwandlung der durch Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Nr. 1976 vom 12. Januar 1944 ausgesprochenen Busse im Eestbetrage von Fr. 20 in 2 Tage Haft, auf Freitag, den 12. Juli 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 3. Juni 1946.

i :

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Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

8. kriegsmrtschaftliches

: Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

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1946

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13

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20.06.1946

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