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Bundesratslbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Spengler- und Installationsgewerbe.

(Vom 1.9. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im schweizerischen Spengler- und Installationsgewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbmdh'cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 80. Juni 1943/8. Oktober 1945 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulageu im . Spenglerund sanitären Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe wird an alle gelernten und ungelernten Arbeitskräfte, ausgenommen die Angestellten und Lehrlinge, eine Grundzulage von 55 Rp. ausgerichtet, die der Arbeitgeber direkt an die Arbeiter ausbezahlt.

Die Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit

456 dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen. sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden, 2. Darüber hinaus haben die Arbeitgeber pro Arbeitsstunde aller gelernten und ungelernten Arbeiter einen weiteren Betrag von 5 Rp. entweder an die in Ziffer 4 umschriebene Ausgleichskasse oder direkt an ihre Arbeiter zu entrichten. Dieser Sonderbeitrag hat zur Ausrichtung einer Kinderzulage an die verheirateten und unverheirateten Arbeiter in der Höhe von 5 Rp. pro Arbeitsstunde und pro Kind unter 18 Jahren zu dienen. Diese Altersgrenze wird auf 20 Jahre erhöht, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient sowie wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Kinderzulage hat: a. Für eheliche und Adoptivkinder der Vater; dagegen besitzt die Mutter, auch wenn sie berufstätig ist und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird, keinen solchen Anspruch neben dem Vater. Die gleiche Regelung gilt für uneheliche Kinder, die dem Vater mit Standesfolge zugesprochen wurden.

b. Bei geschiedener Ehe jener Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde.

c. Für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden, die Mutter, wenn sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird; dagegen besitzt der Vater keinen Anspruch.

3. An die im Spengler- und Installationsgewerbe bestehende Familienzulagen-Ausgleichskasse ist ferner ein Beitrag von 2 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde zu leisten, der zur Ausrichtung einer Haushaltungszulage von 2 Rp.

pro Arbeitsstunde an verheiratete, verwitwete, geschiedene und getrennt lebende Arbeiter dient, sofern im Haushalt die Ehefrau oder die unterstützungsberechtigten Kinder leben.

4. Zur Durchführung des durch die Abmachung gemäss Ziffern 2 und 3 bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben besteht eine Ausgleichskasse, die durch den Arbeitgeberverband geführt wird. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Kinder- und Haushaltungszulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese Zulagen nicht direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben. Im letztem Falle hat der Arbeitgeber allfällige Überschüsse zwischen den geschuldeten Arbeitgeberprämien und den
direkt ausbezahlten Zulagen an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Zulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den Vertragskontra.hen.ten periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den Vertragsparteien nicht angeschlossenen Firmen und Arbeiter Rechenschaft abzulegen. Zur Durchführung des Ausgleiches mit Einschluss der richtigen Zuweisung der Zulagen erhält sie die nötigen, in einem Reglement umschriebenen Kompetenzen, insbesondere auch das Recht zur Überwachung der direkten Zulagenauszahlungen der Arbeitgeber, der Ausfällung von Bussen bis zum. Höchstbetrag von Fr. 50 im Einzelfall sowie zur selbständigen Veranlagung säumiger, dem Ausgleich unterstellter Firmen.

5. Zweifelsfälle über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung behandelt die auf Grund des Landesabkommens vom 10. Mai 1938 zwischen dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband, dem Schweizerischen Metall- und Ührenarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiter-

457 verband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter ins Leben gerufene paritätische Berufskommission unter Beizug einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung der im einzelnen Falle für sich in Anspruch genommenen Betriebsart. Vorbehalten bleiben die Art. 24 und 25 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesatntarbeitsverträgen.

1 Die Ausgleichskasse hat die Kechnung über ihre bisherigen Einnahmen und Ausgaben abzuschlicssen und vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung an bis zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

a

Von der gegenwärtigen Fassung des Beglementes dieser Ausgleichskasse wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden · Bestimmungen, in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

a. Das Reglement darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

b. Die Organe des Departements haben das Recht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

c. Dem Departement steht überdies das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

d. Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

e. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen pesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbal /erbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

Art. 8.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Spengler- und sanitäre Installationsgewerbe.

3

Ausgenommen sind:

a. die Gas- und Wasserwerke; b. die Betriebe der Industrie, soweit sie keine handwerklichen Spenglerund Installationsarbeiten für den. Markt herstellen; c. die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend.

Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

458 3

Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere kantonale gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung.

* Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zürn 31. Dezember 1946.

Bern, den 19. Februar 1946.

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Im Namen des Schweiz, Bundesrates., Der Vizepräsident: Etter.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Spengler- und Installationsgewerbe. (Vom 19. Februar 1946.)

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28.02.1946

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