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Bimdesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerischen Ziegeleien.

(Vom 29. Januar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, der Genossenschaft Bernischer Ziegeleibesitzer, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung einzelner Bestimmungen des am 30. November 1945 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag.es für die schweizerischen Ziegeleien, .

......

gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von dem Gesamtarbeitsvertrag vom 30. November 1945 für die schweizerischen Ziegeleien werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : ....

Ziffer 4.

Minimal- a. Minimalgrundlöhne.

TTMTMJE£' l- Die Minimalgrundlöhne betragen für voll arbeitsfähige, über 20 Jahre und Kinderalte Ziegeleiarbeiter: Zulagen.

Deutsche

Romanische

Schweiz

Schweiz

Fr.

in in in in

Fr.

ländlichen Verhältnissen 1.07 1.02 halbstädtischen Verhältnissen 1.12 1.07 städtischen Verhältnissen 1.17 1.12 der Stadt Zürich 1.42 Für Brennen und Arbeiten im Ofen sind die vorgenannten Minimalgrundlöhne um 10 Rp. pro Stunde höher.

Berufsarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die auf ihrem gelernten Beruf arbeiten, sind nach den ortsüblichen Ansätzen zu entlöhnen.

2. Die Minimalgrundlöhne für voll arbeitsfähige Ziegeleiarbeiterinnen über 20 Jahre werden auf 75 % der unter Ziffer l festgelegten Minimalgrundlöhne für Arbeiter festgesetzt.

203 3. Arbeiter und Arbeiterinnen unter 20 Jahren (ohne Lehrlinge) erhalten je nach Altersjahr in Prozenten der unter Ziffer l bzw. 2 festgesetzten Minimalgrundlöhne: 60% über 15 [ahre 70 % über 16 ahre über 17 ahre 80 % 85 % über 18 ahre über 19 ahre 90 % 4. Höhere Grundlöhne sind beizubehalten.

b. Akkordarbeit.

1. Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst auf den Minimalgrundlöhnen erreichen können, und zwar soll letzterer im Durchschnitt 20 % betragen. Das System Bedaux ist sinncemäss den Akkprdbestimmungen unterworfen.

2. Erreichen die Akkordlöhne während einer Reihe von Zahltagen hintereinander oder im Durchschnitt den Grundlohn plus vorgesehenen Zuschlag nicht, so sind die Arbeitsbedingungen neu zu überprüfen und die Ansätze eventuell zu revidieren. Der Minimalgrundlohn dieses Vertrages ist auch dann auszubezahlen, wenn einmal der Akkordlohn darunter sinken würde. Der Minimalgrundlohn ist bei Anwendung des Systems Bedaux auch dann, auszubezahlen, wenn der durchschnittliche Bedauxlohn darunter sinken würde.

3. Akkordabinachungen sowie notwendige Änderungen von solchen sind zwischen Betriebsleitung und den betreffenden Arbeitern schriftlich zu vereinbaren und gegenseitig zu unterzeichnen. Die Kontrolle der Leistungen ist gemeinsam durchzuführen. Das Akkordsystem muss so aufgebaut sein, dass der Arbeiter bzw. die Akkordgruppe in der Lage ist, die Ausrechnung des Akkordlohnes oder -Zuschlages selbst durchzuführen oder zum mindesten nachzukontrollieren.

c. Teuerungszulagen.

Die Teuerungszulagen betragen: Ländliche Halbstädtische Städtische Verhältnisse Verhältnisse Verhältnisse für voll arbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiter 53 56 59 für voll arbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiterinnen .

32 34 36 für jugendliche Arbeitnehmer . . . .

27 29 31 Dazu wird eine Kinderzulage von 40 Rp. je Arbeitstag und Kind bis zum vollendeten 17. Altersjahr und, soweit nicht erwerbstätig, bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt.

d. Regionale Zugehörigkeit.

Für die Einteilung massgebend ist der Ort des Betriebes, ferner seine Einreihung gemäss Lohnersatzordnung.

Die Saisonziegeleien Zug, Chur, Appenzell, Landquart und Baierna unterstehen in bezug auf die Minimalgrundlöhne der nächst niedrigeren Zonenstufe.

.Ziffer

5,.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar in dem Kalenderjahr, das: dem 1. bis 6. Dienstjahr folgt 6 Arbeitstage zu 8 Stunden; dem 7. bis 12. Dienstjahr folgt 9 Arbeitstage zu 8 Stunden; dem 13. und spätem Dienstjahr folgt 12 Arbeitstage zu 8 Stunden.

Ferien.

204 Erfolgt der Diensteintritt vor dem 30. Juni, so wird das betreffende Jahr als Dienstjahr angerechnet.

Bei Austritt aus dem Betriebe oder bei Abwesenheit vom Betrieb aus irgendwelchen Gründen tritt eine Reduktion der Ferientagsansprüche von je Via Pro ausgefallenen Monat ein.

Der Ferienantritt wird durch die Betriebsleitung bestimmt, soweit möglich unter Würdigung gerechtfertigter Wünsche der Arbeiter.

Ferientage dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden.

Für die Ferienentschädigung ist das Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltage vor Ferienantritt massgebend, -Nicht bezogene Ferientage werden nicht entschädigt.

Art. 2.

1 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Es werden davon alle Arbeiter und Arbeiterinnen betroffen.

3 Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf sämtliche dem Fabrikgesetz unterstellten Ziegeleien. Gemischte Betriebe werden von ihr nur soweit erfasst, als sie Ziegelsteine herstellen.

4 Nicht erfasst werden von der Allgeraeinverbindlichkeit die Kalksandstein- und Zementwarenfabriken sowie die Firmen Tuilerie et Briqueterie 8. A., Bellevue-Genève, und Ernst Bodrner & Cie., Tonwarenfabrik, Zürich.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1946.

Art. 3.

Der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1945 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien ist aufgehoben.

Bern, den 29. Januar 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hobelt.

6367

Der Bundeskanzler:

Lelmgruber.

*) Bundesbl. 1945, I, 759.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerischen Ziegeleien. (Vom 29. Januar 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

1

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03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.01.1946

Date Data Seite

202-204

Page Pagina Ref. No

10 035 469

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