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Bimdesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie.

(Vom 10. Mai 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Holzwarenfabrikanteri, des Schweizerischen Drechslermeisterverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 26. September 1945 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, . beschliesst:

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 26. September 1945 für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Zoneneinteilung.

Ziffer 2.

Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt wie folgt: I.Zone: städtische Verhältnisse, II. Zone: halbstädtische Verhältnisse, III. Zone: ländliche Verhältnisse.

2 Die Klassifikation erfolgt nach dem Ortsverzeichnis der Lohnund Verdienstersatzordnung.

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273 Ziffer 3.

· ' Für alle Betriebe, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, beträgt Arbeitszeit, die normale Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche.

2 In allen Betrieben, die dem; Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, beträgt die normale Arbeitszeit im Maximum: I.Zone: 48 Stunden pro Woche, .

' ' .

II. Zone: 50 Stunden pro Woche, III. Zone: 52 Stunden pro Woche.

3 Der Samstagnachmittag ist in allen Betrieben frei.

4 Als Überzeit gilt die Zeit nach Beendigung der normalen Arbeitszeit bis 20.00 Uhr, von 6.00 Uhr bis zum Beginn der normalen Arbeitszeit und der Samstagnachmittag. Bei dringender Saisonarbeit ist in Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, eine Stunde Überzeit pro Woche ohne Zuschlag zulässig.

5 Die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt als Nacht.

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Ziffer 4.

Für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Arbeiten am Zuschläge.

Samstagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a. Überzeitarbeit und Arbeit am Samstagnachmittag . . . . 25% b. Nacht- und Sonntagsarbeit 50% 2 Wo bisher höhere Zuschläge ausgerichtet wurden, bleiben diese bestehen.

Ziffer 5.

1 Die Mindestlöhne (ohne Teuerungszulagen) betragen: MindestI. Zone II. Zone III. Zone löhne.

Fr.

Fr.

Fr.

Handlanger : 1.20 1.05 --.85 : Angelernte nach 2 Jahren Dienstzeit l. 30 l. 15 l. 05 Gelernte Arbeiter bis 2 Jahre nach der Lehrzeit 1.30 1.15 1.05 Gelernte, selbständige Arbeiter, von 2 Jahren nach der Lehrzeit an . ' .

1.50 l. 30 1.25 2 Auf diesen Mindestlöhnen wird allen Arbeitern ein Teuerungsausgleich von 55 Rp. pro Stunde ausgerichtet.

' 3 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt werden, wird der oben festgelegte Mindestlohn mit Teuerungsausgleich garantiert.

4 Schwächliche, minder leistungsfähige und jugendliche Arbeiter, letztere bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, fallen für die Mindestlöhne ausser Betracht. Dagegen muss ihnen ebenfalls der volle vereinbarte Teuerungsausgleich ausgerichtet werden.

!

: 1

; Ziffer 6.

Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Ar - Lohnbeitszeit statt. Als Deckung werden im Maximum zwei Taglöhne zurück- zahlung.

behalten.

.

, Ziffer 1.

. , , 1 Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im überjährigen Dienst- Kündigung.

verhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

274 * Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das ArbeitsVerhältnis jederzeit gelöst werden kann.

Ferien.

Ziffer 8.

Die Arbeiter aller Betriebe, die diesem Vertrag unterstellt sind, haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien, wobei das Eintrittsdatum massgebend ist.

2 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt nach Ablauf des ersten Dienstjahres l ,Arbeitstag des zweiten DienstJahres 2 Arbeitstage des dritten Dienstjahres 3 Arbeitstage des vierten Dienstjahres 4 Arbeitstage des fünften DienstJahres 5 Arbeitstage von sechs und mehr Dienstjahren. . . . . . 6 Arbeitstage im Maximum eine Arbeitswoche.

8 Ein Ferientag wird zu 8 Stunden gerechnet.

4 Bei Betriebseinschränkungen oder bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden des Arbeiters -von mehr als zwei Monaten besteht nur ein prò-rata-Anspruch auf Ferien.

5 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien pro rata.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

7 Gesetzliche Festtage dürfen nicht als Ferientage gerechnet werden.

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Ziffer ,10.

! Jedem Arbeiter ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Verbot der SchwarzFerienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken oder zuhanden der Konkurrenz auszuführen.

arbeit.

2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien sofort ohne Kündigung und ohne weitere Entschädigung entlassen werden.

Ziffer 13.

1 Zur Behandlung von Berufsfragen wird eine paritätische KomKontrolle und Sank- mission eingesetzt, bestehend aus je vier Vertretern der Arbeitgebertionen.

und Arbeitnehmerverbände. Die regionalen Sektionen können eigene paritätische Kommissionen einsetzen.

2 Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen: 3 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge und Ferien hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kajsse der zentralen paritätischen Berufskommission einzuzahlen. Diese pingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden.

Anspruchsberechtigt auf den vorerwähnten Betrag von 29 % sind die vertragschliessenden Verbände als Solidargläubiger, wobei die zentrale paritätische Berufskommission als zum Inkasso bevollmächtigt bezeichnet wird.

275 Art. 2.

Für den Arbeitnehmer günstigere Gesetzesvorschriften werden durch diesen Beschluss nicht berührt.

Art. 3.

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Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. : .

2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe, die serienmässig folgende Artikel aus Holz für den Markt herstellen: Drechslerwaren, Holzspulen aller Art, Beleuchtungskörper, Holzwerkzeuge, Hobelbänke, Werkbänke, Stielwaren, Gabeln, Rechen, Sensenwörbe, Garbenbandrollen, Haushaltungsartikel,; Leitern, Leiterwagen, Karretten, Schneeschaufeln, Bäckerschaufeln, Ski. Sportschlitten, Klappstühle. Spielwaren.

3 Nicht unter die Allgemeinverbindlichkeit fallen diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Gesamtarbeitsvertrag vom 26. November 1988 für das Holzgewerbe des Kantons Basel-Stadt Anwendung findet.

4 Es werden von ihr alle gelernten, angelernten undungelernten Arbeiter erfasst, mit Ausnahme von Lehrlingen.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1946.

Bern, den 10. Mai 1946. ,

· :

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

6625

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie. (Vom 10. Mai 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1946

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272-275

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