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4937 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession für die Bern-Seh\varzenburg-Bahn auf die AGr. der Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn.

(Vom 8. Februar 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Den Gesuchen der Bern-Schwarzenburg-Bahn und der Gürbetal-Bahn vom 20. Juni/13. Dezember 1944 entsprechend, wurde auf Grund von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Sohiffahrtsuntemehmungen diesen zwei Gesellschaften mit Vereinbarung vom 9. November 1945 eine Bundeshilfe für technische Erneuerungen und Verbesserungen gewährt. Zwischen dem Bunde und dem Kanton Bern einerseits und der Bahngesellschaft anderseits wurde unter anderem beschlossen: Der Bund und der Kanton Bern leisten einen Beitrag von je Fr. 650 000 gegen die Abtretung von Prioritätsaktien im Betrage von je Fr. 200 000. Der Best, das heisst je Fr. 450 000, gilt als Leistung à fonds perdu.

An die Hilfeleistung wurde namentlich die Bedingung geknüpft, dass die beiden Unternehmungen fusionieren, indem die Gürbetal-Bahn die BernSchwarzenburg-Bahn zu übernehmen hat. Ferner soll vor der Fusion eine Finanzsanierung durchgeführt werden.

Die Finanzsanierung, entsprechend dem von der eidgenössischen Aufsichtsbehörde aufgestellten Sanierangsplane, wurde in den ausserordentlichen Generalversammlungen der Aktionäre der beiden Gesellschaften vom 22./2S.

März 1945 beschlossen und verwirklicht.

Die zwei Bahnen haben ferner in den ausserordentlichen Generalversammlungen der Aktionäre vom 2./7. August 1945 ihre Fusion durch Aufnahme der Bern-Schwarzenburg-Bahn in die Gürbetal-Bahn, rückwirkend auf den 1. Januar 1944, beschlossen. Gleichzeitig hat die Bern-SchwarzenburgBahn ihre Auflösung und Löschung im Handelsregister bestimmt. Bei diesem Aiilass und in Anpassung an die neuen Verhältnisse änderte sodann die Gürbetal-Bahn ihren Namen in «Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn».

274 Der Grosse Eat des Kantons Bern hat der Sanierung und der Fusion der beiden Unternehmungen durch Beschluss vom 17. Mai 1945 zugestimmt. Somit konnte die oben erwähnte Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und Gesellschaft am 2./9. November 1945 rechtsgültig beschlossen werden.

Es igt nur noch die Übertragung der Bundeskonzession vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 1945 ersucht deshalb die Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn um Übertragung der Konzession der Bern-Schwarzenburg-Bahn vom 17. Dezember 1898 (E. A. S. 15, 302), mit Abänderungen vom 23. Dezember 1908, 19. Dezember 1905, 15. April 1915 (E. A. S. 19, 265; 21, 338; 31, 67), mit allen Rechten und Pflichten auf ihre erweiterte Gesellschaft, und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 1944.

Die Eisenbahndirektion des Kantons Bern hat in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 1945 diese Konzessionsübertragung befürwortet. Da es sich hier um die Erfüllung einer vom Bund gemeinsam mit dem Kanton Bern, im Eahmen eines Sanierungsplanes, aufgestellten Bedingung handelt, sollte unseres Erachtens dem Gesuche der Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn ohne weiteres entsprochen werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Übertragung der Konzession der Bern-SchwarzenburgBahn auf die AG. der Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 8.Februar 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

275

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Übertragung der Konzession der Bern-Schwarzenburg-Bahn auf die AG. der Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der AG. der Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn vom 17. Oktober 1945; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom S.Februar 1946, beschliesst: I.

Die durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1898 erteilte Konzession für eine Eisenbahn von Bern nach Schwarzenburg (E. A, S. 15, 302) mit Abänderungen vom 28. Dezember 1903, 19. Dezember 1906 und 15. April 1915 (E. A. S. 19, 265; 21, 838; 31, 67), wird mit den gleichen Eechten und Pflichten auf die AG. der Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn übertragen.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession für die Bern-Schwarzenburg-Bahn auf die AG. der Gürbetal-BernSchwarzenburg-Bahn. (Vom 8. Februar 1946)

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1946

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4937

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1946

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273-275

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