804 Ablauf der Beferendumsfrist

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2. Oktober 1946.

Bundesfoeschluss über

die Ordnung der schweizerischen Zuckerwirtschaft.

(Vom 28. Juni 1946.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1945, beschliesst:

Art. 1.

Im Interesse einer erhöhten Sicherstellung der Lebensmittelversorgung des Landes, der zeitgemässen Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an den Inlandbedarf und zur Erreichung und Erhaltung der erforderlichen rationellen Betriebsgestaltung trifft der Bund Massnahmen zur Ordnung des einheimischen Zuckerrübenbaues und der schweizerischen Zucker Wirtschaft.

Art. 2.

Bei der Durchführung der .Massnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen den einzelnen Ackerkulturen ein den Anforderungen der rationellen Fruchtwechselwirtschaft Eücksicht tragendes Verhältnis besteht.

Der Bundesrat ist befugt, den Umfang der gesamten Anbaufläche an Zuckerrüben, soweit die Buben für die technische Verarbeitung bestimmt sind, im Rahmen des schweizerischen Ackerbaues periodisch und nach Massgabe der übrigen Bedürfnisse festzusetzen.

Überdies wird der Bundesrat ermächtigt,- die Verteilung der Anbaufläche von Zuckerrüben auf die einzelnen Landesgegenden sowie die Zuweisung an die Verarbeitungsbetriebe zu bestimmen.

Dabei sollen die Kantone zur Mitwirkung herangezogen werden.

Art. 3.

Der Bundesrat setzt jährlich die Produzentenpreise für Zuckerrüben fest.

Dabei ist den mittleren Produktionskosten bei sachgemässer Betriebsführung Rechnung zu tragen und eine angemessene Preisparität zu den übrigen Ackerfrüchten anzustreben.

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Art. 4.

Der Bund entscheidet über die Bedürfnisse der Erstellung und über den Umfang neuer Verwertungsbetriebe unter Berücksichtigung der wichtigsten Produktionsgebiete.

: Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen ;zur sachgemässen Verarbeitung der einheimischen Zuckerrübenernte.

Er ist überdies befugt, die organisatorische und administrative Zusammenfassung der Zuckerfabriken zu fördern und die finanziellen sowie die übrigen Voraussetzungen zur Sicherung der Zuckerrübenpreise zu schaffen. Zu diesem Zwecke wird er die erforderlichen Bestimmungen gemäss Art. 762 OB erlassen.

· i Art. 5.

Erfordert die Verwertung der inländischen Rübenernte neue Fabrikationsbetriebe, so kann für die Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals eine Ausgleichsabgabe von bis zu zwei Eappen je kg eingeführtem Zucker bzw. von 1,6 Rappen je kg Import-Rohzucker erhoben werden. Diese Ausgleichsabgabe wird bis zur vollständigen Amortisation der betreffenden Fabrikationsanlagen erhoben.

Art. 6.

Für die Deckung von Betriebsverlusten, die den Zuckerfabriken bei den vom Bundesrat festgelegten Rübenpreisen und unter Vorbehalt einer kaufmännischen und technisch sachkundigen Führung der Unternehmen: entstehen, wird ein Zuckerfonds geschaffen. Diesem Fonds sind folgende Mittel zuzuweisen : 1. die Erträgnisse eines Teiles des Einfuhrzolles auf Rohzucker, d.h. der Differenz zwischen dem neu festzusetzenden Einfuhrzoll und dem gegenwärtigen Zollansatz von Fr. 8 je 100 kg Rohzucker; 2. die Erträgnisse einer besonderen Ausgleichsabgabe in der Hohe von bis zu 2 Rappen je kg Verbrauchszucker. Die Erhebung dieser Abgabe erfolgt bei der Einfuhr bzw., soweit es sich um Inlandszucker handelt, bei den Zuckerfabriken.

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Reichen diese Mittel des Zuckerfonds ausnahmsweise nicht aus, so kann der Bundesrat den · Zuckerimporteuren die Verpflichtung : zur Abnahme der Inlandspröduktion zu den von ihm festgelegten Preisen überbinden.

' Art. 7.

' ; Die Bestimmungen über die Zuweisung der Zins- und Amortisationsbeiträge sowie der Betriebszuschüsse werden durch den Bundesrat festgelegt.

Der Bundesrat wird der Bundesversammlung jährlich: Bericht erstatten.

Art. 8.

Mit der Inkraftsetzung dieses Bundesbeschlusses wird dem Bau einer Zuckerfabrik in der Ostschweiz zugestimmt.

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Art. 9.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses fest.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt. Für die Durchführung kann er die Mitwirkung der Kantone sowie der Organisationen der Landwirtschaft, des Handels und der Konsumenten in Anspruch nehmen.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 28. Juni 1946.

Der Präsident: Grimm.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. Juni 1946.

Der Präsident : Piller.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. Juni 1946.

. Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung 4. Juli 1946.

Ablauf der Referendumsfrist 2. Oktober 1946.

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Bundesbeschluss über die Ordnung der schweizerischen Zuckerwirtschaft. (Vom 28. Juni 1946.)

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04.07.1946

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