955

(Vom 17. April 1946.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Victor Gautier als Direktor und Stellvertreter des Vorstehers des III. Departements der Schweizerischen Nationalbank wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Es werden gewählt: Als I. Sektionschefs beim Politischen Departement: HH. Jean Merminod, von Genf, und Walter Hof er, von Walkringen, beide bisher II, Sektionschefs; als I. Sektionschef beim Bundesamt für Sozialversicherung: Herr lie. math.

Ernst Kaiser, von Degersheim, bisher II. Sektionschef; als II. Sektionschef: Herr Dr. jur. Peter Binswanger, von Kreuzungen, bisher juristischer Beamter I. KL; als II. Sektionschef bei der Baumaterialien- und Werkstätte-Abteilung der Generaldirektion PTT: Herr Karl Deubelbeiss, von Veitheim, bisher Inspektor I. Kl.

(Vom 18. April 1946.)

Dem Kanton Bern werden Bundesbeiträge bewilligt : a. für die Korrektion der Simme in der Gemeinde Oberwil; h. für die Verbauung des Eistlenbaches. Gemeinden Hofstetten bei Brienz und Brienzwiler.

6574

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zollstrassen.

Gestützt auf Art. 4 des Zollgesetzes wird die Verbindungsstrasse zwischen Monti Corno (Punkt 1091) und dem schweizerischen Zollamt Bruzella, desgleichen die auf der westlichen Talseite des Val Remo verlaufende Verbindungsstrasse zwischen der Caserma Piazzoo und dem Zollamt Bruzella, vom 1. Mai 1946 an für den Zollverkehr geschlossen.

Dafür werden auf den nämlichen Zeitpunkt die von der Caserma della Bossa und von der Alpe Alveggia nach dem Zollamt Bruzella führenden beiden Strassen für den Zollverkehr geöffnet.

Bern, den 13. April 1946.

6574

Eidgenössische Oberzolldirektion.

956

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen ist auf Grand bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verheben worden als Schlossermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

Gugelmann Alfred, in Zofingen Gysin Paul, in Oltingen Honegger Hans, in Altstätten Huggler Friedrich, in Bern Kämpfer Werner, in Reinach

1.

2.

8.

4.

5.

Ammana Walter, in Schwanden Herzog Hans, in Landquart Kälin Albert, in Flawil Kobler Johann August, in Herisau Nef Willy Jakob, in Teufen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10, 11.

von Allmen Jakob, in Lauterbrunnen Baumann Ernst, in Flawil Bänninger Julius, in Turbenthal Bärtschi Hans, in Grosshöchstette Bosshard August, in Itzikon Hüsser Kaspar, in Berikon Kündig Karl, in Wald Kramer Ernst, in Sumiswald Lerch Hans, in Wohlen bei Bern Mariettaz Francis, in Carouge Megert Willy, in Steffisburg

6.

7.

S.

9.

10.

Ritzmann Jakob, in Kradolf Schüpbach Walter, in Winterthur Segmüller Pins, in Emmenbrücke Weber Alfred, in Bern Wenger Hans, in Forch

Diplomierter Elektroinstallateur.

6.

7.

8.

9.

10.

Ropele Marino Albino, in Herisau Schiesser Willy, in Sirnach Studer Arnold, in Wängi Widmer Hans Konrad, in Flawil Zoller Alois Ulrich, in Au

Zimmermeister.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18, 19.

20.

21.

Moos Heinrich, in Hörn Moser Friedrich, in Willadingen von Rohr Bruno, in Luzern Rosenast Johann, in Muolen Rüegg Anton, in Kaltbrunn Saxer Alexander, in Niederglatt Sigrist Paul, in Rafz Stump Paul, in Oberaach Wyss Werner, in Ettenhausen Zaugg Ulrich, in Ursenbach

Fahrradmechaniker-Meister.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Balsiger Walter, in Bern Buser Ernst, in Bischofszell Friedli Ernst, in Biel Hunziker Otto, in Sirnach Keller Fritz, in Thierachern Oberholzer Josef, in Russikon

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Ballmoos Hans, in Wanzwil Baltisberger Ernst, in Affoltern a.A.

Basler Arnold, in Üttligen Bielser Arnold, in Bern Bizzozero Arthur, in Bern Blättler Willi, in Cham Boeglin Albert, in B a s e l 1 3

7.

8.

9.

10, 11.

Rüfenacht Karl, in Biel Weber Alfred, in Schlieren Wehrli Hans, in Langenthal Widmer Arthur, in Teufen Widmer Fritz, in Säriswil

Fahr- und Motorradmechaniker-Meister.

8. Brönniman Louis, in Herzogenbuchsee 9. Böschung Léonard, in Blumisber 10. Pabry Willi, in Bubendorf 11. Fankhauser Robert, in Biel 12. Gasser Walter, in Gächlingen . . Hitz Emil, in Nussbaumen b. Baden

957 14.

1.5.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

Howald Hans, in Heimenhausen Hug Heinrich, in Andelfingen Imholz Anton, in St. Gallen Kopp Fritz, in Herzogenbuchsee Krähenbühl Gottfried, in Thun Marbott Walter, in Bohrbach Maurer Werner, in Gümmenen Mühle Walter, in Biel Müller Emil, in Bern Müller Ernst, in Obfelden Pauli Walter, in Bern Boggo Jean, in Freiburg

.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

Schmid Karl, in Flumenthal Schmid Roman, in Sulgen Schneeberger Fred, in Bern Schwab Robert, in Kerzers Schwarz Ernst, in Eiokenbach b.Wil Schweizer Hans, in Kerzers Steiner Walter, in Herzogenbuchsee Strub Emil, in Läufelfingen Thoma Fritz, in Winterthur Trachsel Ernst, in Thörishaus Widmer Friedrich, in Meningen

B e r n , den 25. April 1946.

6574

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Erlöschen der Auswanderungsagentur der Berner Handelsbank AG. in Bern.

am 1. Juni 1938 erteilte Patent infolge Eingehens der Agentur erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Berner Handelsbank AG. für ihre Auswanderungsagentur deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 31. Oktober 1946 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 7. November 1945.

8201

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Urteil.

Der unterzeichnete Einzelriohter hat in seiner Sitzung vom 23. März 1946 in Chur betreffend Umwandlungsantrag gegen Art. 2 und Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege · erkannt : 1. Dem Bamert Alois wird die unbezahlte kriegswirtschaftliche Busse von Fr. 20 in 2 Tage Haft umgewandelt.

958 2. Dieses Urteil ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

3. Kosten für dieses Verfahren werden keine Überbunden.

4. Dieses Urteil erwächst in Bechtskraft, wenn es nicht binnen 20 Tagen ab erfolgter Publikation im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird. Die Appellationsschrift, die zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben ist, müsste in drei Exemplaren an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern, BundeshaasOst, eingereicht werden.

Chur, den 28. März 1946.

·5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

6574

Urteil.

Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 22. März 1946 in Chur betreffend Umwandlungsantrag gegen

enthaltes, in Anwendung von Art. 2 und Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege erkannt : 1. Dem Hauser Jakob Eudolf wird die unbezahlte kriegswirtschaftliche Busse im Betrage von Fr. 80 in 3 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Urteil ist iin Bundesblatt zu publizieren.

3. Kosten für dieses Verfahren werden keine überbunden.

4. Der Verurteilte wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen ab erfolgter Publikation im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird. Die Appellationsschrift, die zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben ist, müsste in drei Exemplaren an das Greneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern, BundeshausOst, eingereicht werden.

Chur, den 28. März 1946.

6574

'

·5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

959

Urteil.

Der Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichte hat in seiner gasse 80, in Bern, zur Zeit in Mülhausen.

erkannt: Der beschuldigte Ammann Karl Albert, vorgenannt, wird schuldig erklärt wegen Widerhandlung gegen Art, l, Abs. l, der Verfügung Nr. 92 des eidgenössischen Kriegsernährungsamtes vom 24. September 1948 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln, Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel für Dezember 1944 in Verbindung mit Art. 2, lit. c, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 2. September 1989, und Art. l der Verfügung Nr, 5 vom 14. November 1940, begangen im Dezember 1944 durch Bezug von zirka 4 kg Speck von Gottfried Bürgi (gegen Abgabe von 600 g Fleischpunkten) ohne Abgabe von Rationierungsausweisen, im Kettenhandel und in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise um Fr. 20, und er wird in Anwendung vom Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt: 1, zu einer Busse von Fr. 20; 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 5 und den übrigen Kosten von Fr. 5.50.

Es wird v e r f ü g t : 1. Dieses Urteil ist den Parteien als gerichtlicher Akt zuzustellen.

2. Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf den Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege aufmerksam gemacht.

Bern, den 15. November 1945.

Der Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Pierre de Weck.

6574

Der Gerichtsschreiber : Wuilleret.

960

Urteil.

Der Eirizelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner haft gewesen in Birsfelden, Hauptstrasse 61. zur Zeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der durch Strafmandat- vom 30. September 1942 ausgesprochenen Busse im Eestbetrag von Fr. 10 in l Tag Haft erkannt : Die durch Strafmandat Nr. 546 vom 30. September 1942 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission gegen Traugott Fricker-Hofmann ausgesprochene Busse im Eestbetrag von Fr. 10 wird in contumaciam umgewandelt in l Tag Haft.

Kosten werden vom Gebüssten keine erhoben, geinäss Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944. über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens. Die Kanzleiauslagen von Fr. l gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Straf rechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontuinazurteil erhalten hat, beim Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 1.2. April 1946.

8. kriegswirtschaftliches 6674

Strafgericht,

Der Einzerrichter : Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 29. März

erkannt : Der Angeschuldigte Haas Emil hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln).

961 (A. S. 55,1298) ; Art. l der zitierton Verfügung Nr. l des eidgenössischen VolksWirtschaftsdepartements ; Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 60 des .KriegsErnährungs-Amtes vom 15. Juli 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Prüfungspflicht für Konditoreihilfsstoffe) (A. S. 58, 707) ; in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. 116 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 26. Mai 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Prüfung der Konditoreihilfsstoffe durch die Warensektion des Kriegs-Ernährungs-Amtes) (A. S. 60, 359) in Verbindung mit Weisungen der Sektion für Milch und Milchprodukte im Kriegs-Ernährungs-Amt vom 14. Dezember 1942 über die Prüfungspflicht von Konditoreihilfsstoffen; Art. l der Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen .Volkswirtschaftsdepartementes vom 1. Mai 1941 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (Grenehmigungspflicht der Preise neuer Waren, Tarife und Mietzinse) (A. S. 57, 511) ; Art. 2, lit. c, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 (A. S. 55, 820) über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich und Dietikon im Zeitraum Oktober bis November 1941 a. durch Kauf von Eationierungsausweisen für 500 kg Zucker von Ami Barraud durch Vermittlung des mitangescbuldigten Marcel Mathey (Belege 5, 47, 89), b. durch Verkauf von Eationierungsausweisen für 100 kg Zucker an den Mitangeschuldigten Bürchler zum Preise von Fr. 150 (Belege 5 Seite 2, 6--8, 24 Seite 2--3, 43, 47 Seite 2), am 7. Oktober 1941 durch missbräuchliche Verwendung von Eationierungsausweisen für 300 kg Zucker (Bezug von Zucker gegen Abgabe gekaufter Coupons) (Belege 5 Seite l, 25, 33, 34), im Zeitraum Oktober bis Dezember 1941 durch Abgabe von 350 kg Fondant-Zucker ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen (Belege 24 Seite 8, 28, 47 Seite 2), im Sommer 1944 durch Herstellen eines neuen Konditoreihilfsstoffes ohne entsprechende Bewilligung und durch Abgabe derselben unter falscher Bezeichnung und ohne Preisgenehmigung von Seiten der eidgenössischen Preiskontrollstelle (Belege 58 Seite 2, 58 Seite 4, 64) ,und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche
Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt : 1. zu 7 Tagen Gefängnis, 2. zu einer Busse von Fr. 300.

3. Der Angeschuldigte wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 100 an den Staat 'ni bezahlen.

4. Die Kaution von Fr. 500 wird an Busse, unrechtmässigen Vermögensvorteil und Kosten angerechnet.

962 5, Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

6. Der Angeschuldigte bat die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 100.-- Gerichtsgebühr, Fr. --.70 Kanzleiauslagen.

Fr. 75.75 bisherige Verfahrenskosten, Fr. 176.45 total zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschat'tsdepartements, Abteilung Strafvollzug, Bern, Bundeshaus Ost.

erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben.

8. Veröffentlichung.

Namens des 9. kriegswirtschaftlichen

Strafgerichts.

Der Präsident: A. Wettach.

Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 29. März Hofwiesenstrasse 114, Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Angeschuldigte Gugel Gustav Eugen hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Art. 2. lit. a, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 55, 820), Art. l der gleichnamigen Verfügung Nr. 7 derselben Amtsstelle vom 1. Mai 1941 (Genehmigungspflicht der Preise neuer Waren, Tarife und Mietzinse) (A. S. 57, 551), begangen in Zürich im Juli 1944 dadurch, dass der Angeschuldigte als Importeur erstmals seit 81. August 1939 in der Schweiz gehandelte 5525 Kupfertopfreiniger ohne Preisgenehmigung und zu übersetzten Preisen an den Grossisten Fischer (Firma Eofiba) in Basel, das Warenhaus Globus, sowie an die Detaillisten Frau Gross in Zürich verkaufte, wodurch

963 der Angeschuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 1044.30 erziehlte (Belege 1, 2,12,14,16,17, 50, 51, 58, 55,61,71,73,85,93,94,102), und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1, zu einer Busse von Fr. 100.

2. Die Firma Gustav Gugel, Lintheschergasse 13, Zürich, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 1044.80 an den Staat zu bezahlen.

8. Der Angeschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 100.-- Gerichtsgebühr, Fr. 1.80 Kanzleiauslagen, Fr. 6.--bisherige Verfahrenskosten, Fr. 107.30 total zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements, Bern, Bundeshaus Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, zu begründen und zu datieren, sowie zu unterschreiben.

5. Veröffentlichung.

Namens des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes, Der Präsident: A. Wettach.

Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in semer Sitzung vom 29. März Aufenthaltes, erkannt : Der Angeschuldigte Pfister Enrico hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landes-

964

Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln) (A. S. 55, 1298 /) in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. 8 des eidgenossischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 9. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung und Kontingentierung) (A. S. 56, 1619 /), Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren) (A. S. 58, 199 /), Art. 2 -und 5 der Verfügung Nr. 18 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 19. April 1948 über die Bewirtschaftung von Gummireifen und Luftschläuchen (A. S. 59, 332 /), in Verbindung mit Verfügung Nr. 21 des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 12. Februar 1946 (A. S. 62, 266), Abschnitt B, I Ziffer I/l und Ziffer III/l der Weisung Nr. 10 K des Kontrollbüros für Gummibereifung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 20. April 1943 an Importeure, Fabrikanten, Montagefirmen, Grossisten und Detailhändler über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrräder und Fahrradanhänger, Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die hochstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel für September 1944, Art. l und 2, lit. a und c, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirt. schaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 55, 820 /), Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 56, 1818), begangen in Mendrisio und Zürich, im September und Oktober 1944, a. durch Bezug von 38 Velomänteln zum übersetzten Preise von Fr. 28 pro Stück und 74 Veloschläuchen zum übersetzten Preise von Fr. 6.50 pro Stück von Abate Raffaele im Kettenhandel ohne Bezugsbewilligung (Belege 8, 5, 6 S. 8, 9, 21, 82 S. 4 und 6, 87 und 87 a), fc. durch Abgabe von insgesamt 28 Velomänteln und 15 Veloschläuchen an die nachstehend verzeichneten Mitangeschuldigten im Kettenhandel ohne Bezugsbewilligung bzw. ohne Bezugsschein: Heimann Theodor 21 Velomäntel zum Preise von Fr. 30 pro Stück
und 15 Veloschläuche zum Preise von Fr. 7.50 pro Stück, Locatelli Seyerino 2 Velomäntel zum Preise von total Fr. 60 (Belege 3, 5, 6, 8, 9, 10, 19, 20, 22/25, 27, 82 Seite 4/5 und 7/8, 87, 37 a und 40 a), c. durch Bezug folgender Lebensmittel im Kettenhandel ohne Rationierungsausweise und zum Teil zu übersetzten Preisen von Fontana Ëlvezio ca. 20 kg Salami zum Preise von Fr. 18.50 per kg (zulässiger Höchstpreis Fr. 10.25 per kg), einer Unbekannten 28 kg Weissmehl (Belege 5 Seite 2, 7, 10, 16, 16 a, 32 Seite 8/4. und 6/9, 87 und 37 a),

965

d. durch Abgabe dieser Lebensrnittel iin Kettenhandel ohne Rationierungsausweise und zu übersetzten Preisen an folgende Mitangeschuldigte: Quattrini Mario ca. 20 kg Salami zum Preise von Fr. 15 per kg (zulässiger Höchstpreis Fr. 13.25), 28 kg Weissmehl zum Preise von Fr. 2.20 per kg (zulässiger Höchstpreis Fr. 1.52 per kg), Lèhmann Josef l kg Salami zum Preise von Fr. 19.50 per kg (zulässiger Höchstpreis Fr. 13.25) (Belege 7, 10, 30, 32 Seite 8/4 und 9, 87 und 37a), und er \vird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17 Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und unter Berücksichtigung des Urteils des Strafappellationsgerichtes vom 12. Oktober 1945 in c o n t u m a c i a m zusätzlich v e r u r t e i l t : 1. zu 10 Tagen Gefängnis, 2. zu einer Busse von Fr, 200.

3. Der Angeschuldigte wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 116 au den Staat zu bezahlen.

4. Der vom Angeschuldigten deponierte Betrag von Fr. 800 wird an Busse und unrechtmassigen Vermögensvorteü angerechnet.

5. Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

6. Der Angeschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 100 Gerichtsgebühr, Fr. --.70 Kanzleiauslagen, Fr. 70.-- bisherige Verfahrenskosten, Fr. 170.70 total zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Abteilung Strafvollzug, Bundeshaus Ost, Bern, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben.

8. Veröffentlichung.

Namens des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts : Der Präsident: A. Wettach.

6571

Der Gorichtsschreiber:

' C. W. Scherer,

966

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Münstair (Graubünden) am 10. Dezember 1945 durch Versuch der Ausfuhr von italienischen Lira 21 280, zu verurteilen : in contumaciam zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt in contumaciam zu: 1. einer Busse von Fr. 10.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr.

>> 8.-- &, übrige Kosten » 2.-- 3. Die beschlagnahmten 21 280 italienischen Lira sind unter Vorbehalt der Verrechnung mit Busse und Kosten freizugeben.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichimg beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 4. April 1946.

5. kriegswirtschaftliches 6574

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

967

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend o. Bezug von l kg Speck, 2 kg geräucherten Lafflis und ca. 18 kg Rohkaffee ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise um Fr. 174; b. Gehilfenschaft beim Kauf und Verkauf von Fleisch waren ohne Abgabe von Rationierungsausweisen und in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises ; c. Abgabe von ca. 10 kg Rohkaffee an einen Mitbeschuldigten ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen und in Überschreitung des zulässigen Höchstpreises um Fr, 90 bis Fr. 120, auf Donnerstag, den 2. Mai 1946, nachmittags 8% Uhr, ins Amthaus, Ferdinand-Hodler-Strasse 7, I. Stock, Zimmer Nr. 89 in Bern.

Basel, den 15. April 1946.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

6574

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bmidesgesetaes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen: unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter wegen Bezugs eines fünffach bereiften Personenwagens vom Verbraucher Breitenstein ohne fristgerechte Meldung an das Kontrollbureau für Gummibereifung und Abgabe dieses Wagens an einen andern Verbraucher ohne Entgegennahme eines entsprechenden Bezugsscheines, auf Dienstag, den 14. Mai 1946, nachmittags 3 % Uhr, in den Vorhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 8, I. Stock, in Basel.

Basel, den 15. April 1946.

657i

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

968

Bussenumwandlungsantrag.

In Ihrer kriegswirtschaftlichen Strafsache Ko 426/8367 GS 68 649 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements fest, dass Sie die Fr. 40 Busse bis heute noch nicht entrichtet haben.

Gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege stellt daher das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag: es sei die nicht bezahlte Busse von Fr. 40 in 4 Tage H a f t umzuwandeln.

Sie werden hiemit aufgefordert, Ihre Einwendungen gegen diesen Antrag binnen 10 Tagen beim unterzeichneten Einzelrichter schriftlich geltend zu machen.

Luzern, den 12. April 1946.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 6571 Der Vizepräsident :

Notifikation.

Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu einer Busse von Fr, 10 und zu den Kosten verurteilt worden. Da diese Busse bis heute trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist, stellt der Generalsekretär des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es sei die ausgefällte Busse gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in einen Tag Gefängnis umzuwandeln.

Die unterzeichnete Gerichtsbehörde gibt dem Beschuldigten hiermit von diesem Antrage Kenntnis und setzt ihm gleichzeitig eine Frist von sechs Tagen an, innert welcher er seine Vernehmlassung zu diesem Antrage schriftlich dem 4. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Obergerichtsgebäude, Schanzenstrasse 17, Bern, einreichen kann. Nach Ablauf dieser Frist wird das Urteil gefällt und den Parteien schriftlich eröffnet werden.

Bern, den 16. April 1946.

Der Präsident des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts 6574 . als Einzelrichter: Türler.

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1946

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25.04.1946

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955-968

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