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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 16, Abs. l, der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 6. Dezember 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wie Landammann und Begierungsrat des Kantons Schwyz uns mit Zuschrift vom 21. November 1946 mitteilen, hat der Kantonsrat am 23. August 1946 ein neues Steuergesetz erlassen, das in der Volksabstimmung vom 10. November 1946 mit 5427 gegen 5181 Stimmen angenommen wurde. § 84, Abs. 2, dieses Gesetzes hat den letzten Satz von § 16, Abs. l, der schwyzerischen Kantonsverfassung aufgehoben. Mit dem Steuergesetz ist auch die Verfassungsänderung vom Volke angenommen worden. Für die abgeänderte Verfassungsbestimmung sucht der Eegierungsrat des Kantons Schwyz um die Gewährleistung des Bundes nach.

Der bisherige und der neue Text lauten wie folgt: Bisheriger Text.

§ 16, Abs. 1.

Neuer Text.

§ 16, Abs. 1.

Alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt. Jeder entrichtet die Steuern da, wo er sesshaft ist.

Alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt.

1267 Die Änderung besteht somit nur in der Streichung der Worte «Jeder entrichtet die Steuern da, wo er sesshaft ist». Wie der Begierungsrat des Kantons Schwyz ausführt, bestimmt § 10, Abs. l, des neuen Steuergesetzes, dass im Prinzip die Steuern dort zu entrichten sind, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Doch sieht das Gesetz in § 13 einige wichtige Ausnahmen vor.

So sind namentlich Einkommen und Vermögen aus Grundeigentum, Betrieben und Betriebsstätten am Orte der gelegenen Sache zu versteuern, wahrend die Steuerausscheidung gegenüber andern Kantonen und dem Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken und Gemeinden nach der Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen erfolgen soll.

Diese Änderung ist keinesfalls bundesrechtswidrig. Das Bundesrecht bestimmt nicht die Voraussetzungen kantonaler Steuerpflicht. Vorbehalten bleibt lediglich Art. 46 der Bundesverfassung betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, auf welches das Steuergesetz selbst Eücksicht nimmt. Sollte trotzdem einmal bei Anwendung des Gesetzes eine unzulässige Doppelbesteuerung geltend gemacht werden, so müsste die Prüfung darüber im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die vorliegende Verfassungsänderung betrifft somit eine Frage des kantonalen öffentlichen Eechts und enthalt nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Dezember 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

1268 (Entwurf.)

Bundesfoescliluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 16, Abs. 1, der Verfassung des Kantons Schwyz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1946, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 10. November 1946 gutgeheissenen Änderung des § 16, Abs. l, der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 16, Abs. 1, der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 6. Dezember 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

5154

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1946

Date Data Seite

1266-1268

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