109 Ablauf der Beferendumsfrist:

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11. Dezember 1946.

Bundesgesetz betreffeud

Abänderung der durch das Gesetz über die Wahl des Nationalrates vorgesehenen Fristen.

(Vom 30. August 1946.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 1946, beschliesst :

Art. 1.

Die Artikel 3, Abs. l, 6, 7, 8 und 9, Abs. 4, des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919/22. Juni 1939*) betreffend die Wahl des Nationalrates werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 3, Abs. 1. Die Wahlvorschlâge sind bei der Kantonsregierung spätestens 34 Tage (am fünftletzten Montag) vor dem Wahltage einzureichen.

Art. 6. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag desselben. Wahlkreises, so fordert die Kantonsregierung den Vorgeschlagenen sofort auf, bis zum 30. Tage (fünftletzten Freitag) vor dem Wahltage zu erklären, auf welchem von diesen Vorschlägen sein Name stehen soll. Der Bundesrat erlässt eine gleiche Aufforderung an diejenigen Vorgeschlagenen, deren Name auf Listen mehr als eines Wahlkreises steht.

Ist eine Erklärung innert dieser Frist nicht erhaltlich, so entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag der Name des Vorgeschlagenen stehen bleiben soll. Auf den andern Wahlvorschlagen ist der Name des Kandidaten zu streichen.

Art. 7. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am 27. Tage (viertletzten Montag) vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen).

Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber anderen Listen als eine einzige Liste.

*) A. S. 35, 359; 55, 1093.

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Art. 8. Ein Vorgeschlagener kann bis spätestens am 80. Tage (fünftletzten Freitag) vor dem Wahltag die schriftliche Erklärung abgeben, dasa er eine Wahl ablehne; in diesem Falle wird sein Name von Amtes wegen auf dem Wahlvorschlag gestrichen.

Art. 9, Abs. 4. Nach dem 27. Tage (viertletzten Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

Art. 2.

Art. 26 des oben erwähnten Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 3.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30. August 1946.

Der Vizepräsident: Wey.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 30. August 1946.

Der Präsident: Piller.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89. Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bimdesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 30. August 1946.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates,

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Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 12. September 1946.

Ablauf der Referendumsfrist : 11. Dezember 1946.

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Bundesgesetz betreffend Abänderung der durch das Gesetz über die Wahl des Nationalrates vorgesehenen Fristen. (Vom 30. August 1946.)

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12.09.1946

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109-110

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