1049

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung in der Metall- und StahlUhrgehäuseindustrie.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. 1. Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlàsst nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung in der Metall- und Stahl-Uhrgehäuseindustrie.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Das vorliegende Beglement erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe : A. Uhrgehäusedreher (Metall und Stahl) mit einer Lehrzeitdauer von 2% Jahren.

Die Lehre kann in Betrieben stattfinden, die ausschliesslich mit Bevolverdrehbänken oder mit Eevolver- und Dubail-Drehbänken ausgerüstet sind.

In letzterem Falle erstreckt sich die Ausbildung vor allem auf die Arbeit an den Eevolverdrehbànken und nur zusätzlich auf die Arbeit an Dubaildrehbänken. Dagegen sind Lehren in Betrieben, die nur über Dubaildrehbänke verfügen, nicht gestattet.

Wenn der Betrieb in der Lage ist, den Lehrling auch in der Herstellung von mit Gewinden versehenen Gehäusen oder in der Arbeit auf automatischen oder halbautomatischen Maschinen auszubilden, so ist die Lehre um drei Monate zu verlängern.

B. Uhrgehäuse-Acheveur (Metall und Stahl) mit einer Lehrzeitdauer von 2 Jahren*).

*) Die Bezeichnung «Acheveur» wurde im deutschen Text beibehalten, da sie in der TJhrenindustrie des deutschsprachigen Landesteils auch üblich ist und sich nicht einwandfrei übersetzen làsst.

1050 Für Lehrlinge, die in beiden Berufen A und B ausgebildet werden, beträgt die gesamte Lehrzeit 0% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der^normalen Zeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Betriebe, die l--3 gelernte Arbeiter (Uhrgehäusedreher oder UhrgehäuseAcheveure) beschäftigen, können jeweilen nur einen Lehrling ausbilden. Bin zweiter Lehrling kann mit seiner Probezeit beginnen, wenn der erste in sein letztes Lehrhalbjahr eintritt. Betriebe, die ständig 4--6 gelernte Arbeiter (Uhrgehäusedreher und Uhrgehäuse-Acheveure) beschäftigen, dürfen insgesamt 2 Lehrlinge ausbilden.

Auf je l--5 weitere ständig beschäftigte gelernte Arbeiter kann ein Lehrling mehr angenommen werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den beiden Berufen hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

A n m e r k u n g : Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Handwerks- und Messwerkzeuge zuzuweisen. Zu den Messwerkzeugen gehört auf jeden Fall ein Zehntelmass und eine Schublehre.

Der Lehrling ist von Anfang an zu den beruflichen Arbeiten im Kahmen des Lehrprogramms heranzuziehen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären. Der Lehrling hat die ausgeführten Arbeiten und die dafür benötigte Zeit in einem Tagebuch oder auf Arbeitsrapporten aufzuschreiben.

1051 Per Lehrling ist vor allem an Sauberkeit, Ordnung und an gewissenhaftes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind ihm folgende Berufskenntnisse beizubringen : a. M a t e r i a l k u n d e : Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der in der Uhrgehäusefabrikation am häufigsten vorkommenden Materialien wie Messing, Nickellegierungen, nicht rostender Stahl, Aluminiuni und seine Legierungen ; b. Werkzeug- und M a s c h i n e n k u n d e : Handhabung, Unterhalt und Verwendungsmöglichkeiten der wichtigsten Messinstrumente, Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen (einfache, Eevolver- und Dubaildrehbänke. Gewindeschneidmaschinen, Drückmaschinen, Tiefziehpresse, automatische und halbautomatische Maschinen); c. Allgemeine Fachkenntnisse: Die am häufigsten verwendeten Verfahren für die Maschinen- und Handarbeit einschliesslich der Ausführungsvorschriften. Die verschiedenen Gehàusearfcen.

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Angabe des Materials, der Bearbeitung und der Toleranzen.

Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der Arbeiten auf die verschiedenen Lehrjahre richtet sich nach den Arbeitsbedingungen des Betriebes und der beruflichen Entwicklung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen und zu vervollständigen.

A. Uhrgehäusedreher (Metall und Stahl).

E r s t e s und 'zweites

Lehrhalbjahr.

Handhaben. Verwenden und Instandstellen der einfachsten Werkzeuge.

Grundsätze des Feilens und der Winkelmessung. Verwenden der Schublehre, Mikrometer, Messuhren, Lehren. Ausfuhren von Vorarbeiten für das Herstellen von Gehäusen. Anfertigen und Härten von Drehstahlen.

Drittes

Lehrhalbjahr.

Drehen der Böden, Gehäusemittelteile, Glasreifen, Zwischenringe, Höhenr ringe und Zentrieren des Gehäusehalses. Vorbereiten der Zangen für die Drehbänke.

Viertes L e h r h a l b j a h r .

Drehen und Zusammenstellen von vollständigen Armband- und Taschenuhrgehäusen und von hohlgestanzten Formgehäusen (Bodenhöhe, Höhe des Werkansatzes und des Glasreifens.)

1052 F ü n f t e s Lehrhalbjalir.

Vervollkommnen in allen bisherigen Arbeiten. Verteilen des zu bearbeitenden Eohmaterials nach Zeichnung.

Bei verlängerter Lehrzeit gemäss Ziff. l A. kommt noch dazu: Herstellen von Gehäusen mit Gewinden (einschliesslich Gewindeschneiden) oder Vervollkommnen der Arbeit auf automatischen und halbautomatischen Maschinen.

A n m e r k u n g : In Betrieben, die mit Eevolver- und Dubaildrehbänken ausgerüstet sind, ist der Lehrling so auszubilden, dass er am Ende der Lehrzeit in der Lage ist, auf beiden Drehbänken zu arbeiten. Das gleiche gilt sinngemäss für die mit automatischen und halbautomatischen Maschinen ausgerüsteten Betriebe.

B. Uhrgehäuse-Acheveur (Metall und Stahl).

Erstes L e h r h a l b j a h r .

Ausführen einfacher Feilarbeiten (Entgraten, Feilvorarbeiten). Anfertigen des persönlichen Kiemwerkzeuges. Ausführen leichter Lötarbeiten (Werkansatz, Drahtösen, Gehäusehälse). Setzen und Löten von Ösen. Prägen von Nummern und Marken.

Zweites L e h r h a l b j a h r .

Ausführen von Feilarbeiten mit einfachem Anpassen von Boden und Glasreif an den Gehäusemittelteil. Löten von Gehäusehälsen auf wasserdichte Gehäuse, von Scharnierträgern und von einfachen Ösen. Setzen und Löten von Scharnieren und Gehäusehälsen. Einpassen von Gehäusen mH einfachem Verschluss. Arbeiten an eingerichteten Maschinen.

Drittes Lehrhalbjahr.

Ausführen von Feilarbeiten mit Anpassen von Boden und Glasreifen an den Gehäusemittelteil für runde und Formgehäuse. Schwierigere Lötarbeiten (gewöhnliche und besondere Armbandhalter, Höhenringe aus Gold und goldene Armbandhalter), Beizen von Metall- und Stahlgehäusen. Einpassen von Gehäusen mit schwierigem Verschluss. Arbeiten an Maschinen, einschliesslich Einrichten. Fräsen von Scharnieren. Bohren von Löchern für Ösen und Gehäusehälse.

Viertes

Lehrhalbjahr.

Wiederholen der bisherigen Arbeiten. Ausführen eines vollständigen Gehäuses nach Zeichnung oder Muster. Vollständiges Fertigmachen von Taschenuhrgehäusen ohne Sprungdeckel und von Steiligen Formgehäusen mit Armbandhaltern oder angelöteten Ösen.

1053 Anmerkung: Am Ende der Lehrzeit müssen die Gehäusedreher- und Gehäuse-Acheveurlehrlings folgendes persönliches Werkzeug besitzen: l Zehntelmass, l Schublehre, l Anreisszirkel. Kornzangen, Anreissnadel für Gehäusehals, ein Satz Feilen, l Flachzange, l Blechschere.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhaltnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1946 in Kraft.

Bern, den 9. Juli 1946.

Fidge nossisches Volkswirtschaftsdepartements

:

Stampfli.

Eeglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Metall- und Stahl-Uhrgehäuseindustrie.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Metall- und Stahl-Uhrgehäuseindustrie.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfungen zerfallen in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen), 1). Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1054 Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einer geeigneten privaten Werkstätte, einer Lehrwerkstätte oder in der Werkstätte einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Ex-perten gewissenhaft zu überwachen, deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Werkzeuge und Maschinen in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfungsaufgaben, die erforderlichen Materialien, Zeichnungen oder Skizzen sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. TJhrgehäusedreher (Metall und Stahl).

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2^ Tage: a. Arbeitsprüfung 16--17 Stunden: fe. Berufskenntnisse ca. l Stunde: c. Fachzeichnen 2--3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2.

Prufitngsstojf.

a. A r b e i t s p r ü f u n g (16--17 Stunden).

Jeder Prüfling hat an je 3 gleichen Gehäusen folgende Arbeiten auszuführen, die nach Art, Form, Massen und Genauigkeitsgrad der gegebenen Zeichnung entsprechen müssen : 1. Drehen von Gehäusemittelteilen auf beiden Seiten, mit Schalenrändern und Werkansatz, Zentrieren des Gehäusehalses.

2. Drehen von Glasreifen mit Gehäuseverschlüssen, Zifferblattöffnung, eventuell Hohenringöffnung, Glasansätzen.

3. Drehen von Böden und Staubdeckeln, Drehen der Verschlüsse und Anpassen auf die Gehäusemittelteile, Spannen des Staubdeckels, Anpassen des Bodens auf das geschlossene Gehäuse.

1055 4. Anfertigen eines Drehstahles für Glasansatz und eines Formstahles für das Drehen eines Verschlusses nach Zeichnung oder Modell (SchnittWinkel entsprechend dem verwendeten Metall).

5. Härten mit Wasser, öl oder an der Luft, je nach Stahlart. Anlassen des, Stahles nach dem Härten.

6. Schleifen auf verschiedenen Schleifscheiben (trocken und mit Wasser) unter Berücksichtigung der Gefahr des Verbrennens und des Anlassens.

7. Einrichten der Maschinen. Einsetzen der Drehstähle, Schnittgeschwindigkeit, Trocken- und Nassdrehen.

*)8. Anpassen von Boden und Glasreif an den Gehäusemittelteil für ein Taschenuhrgehäuse ohne Sprungdeckel, einschliesslich Anfertigen der für die Arbeit nötigen Lehre.

Anmerkung: Die unter l, 2 und 3 erwähnten Arbeiten müssen nach Zeichnung oder Muster ausgeführt werden.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a s c h i n e n k u n d e : Handhabung, Unterhalt und Verwendung der wichtigsten Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen wie Bevolverund Dubaildrehbänke, Spannzangen, Tiefziehpresse. Drückmaschinen, automatische und halbautomatische Maschinen.

M e s s i n s t r u m e n t e n k u n d e : Verwendung und Unterhalt der gebräuchlichsten Messinstrumente wie Zehntelmass, Mikrometer, Schublehre, Messuhren.

Tiefenmass, Anreissnadel für Gehäusehals.

Kenntnis der verschiedenen Gehäusearten: Taschenuhrgehäuse mit und ohne Sprungdeckel (Savonnette und Lepine), runde und Formarmbanduhrgehäuse mit Ösen und verschiedenen Armbandhaltern.

M a t e r i a l k u n d e : Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der in der Uhrgehäusefabrikation am häufigsten vorkommenden Materialien, wie Nickelund Messinglegierungen, rostfreier Stahl, Aluminium, Spritzguss.

c. Fachzeichuen (2--3 Stunden).

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Erstellen der Skizze eines einfachen Gehäuses mit Ansicht, Schnitten und den nötigen Massen, oder Erstellen von Skizzen, enthaltend Einzelheiten eines Gesamtplanes und Vervollständigen vorgedruckter Skizzen mit Massen.

Die Skizzen sind von freier Hand auszuführen (Kreise mit Zirkel).

*) Nur für Lehrlinge, die auf Dubaildrehbänken ausgebildet wurden, wobei die Prüfungszeit um eine Stunde zu verlängern ist.

1056 3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position das berufliche Können, die Handhabung des Werkzeugs und die Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen sind.

Pos. 1.

» 2.

» 3.

» 4.

» 5.

» 6.

» 7.

» 8.

» *)9.

Arbeitsprüfung.

Drehen von Gehäusemittelteilen (Vorderseite).

Drehen von Gehäusemittelteilen (Hinterseite).

Drehen von Glasreifen.

Drehen von Böden und Staubdeckeln.

Anfertigen von Drehstählen.

Härten von Drehstählen.

Schleifen von Drehstählen.

Einrichten der Maschinen.

Anpassen von Boden und Glasreif an den Gehäusemittelteil eines Taschenuhrgehäuses.

Berufskenntnisse.

1. Maschinenkunde.

2. Messinstrumentenkunde.

3. Kenntnis der verschiedenen Gehäusearten.

4. Materialkunde.

Nachzeichnen.

Pos. 1. Auffassung und Darstellung.

» 2. Ausführung der Zeichnung (Strich, Sauberkeit).

Pos.

» » »

B. Uhrgehäuse-Acheveur (Metall und Stahl).

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 12 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c'. Fachzeichnen 2--3 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

2.

Prufungsstoff.

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 12 Stunden).

Jeder Prüfling hat an je 3 Gehäusen folgende Arbeiten auszuführen, die nach Art, Form, Massen und Genauigkeitsgrad der gegebenen Zeichnung entsprechen müssen: *) Nur für Lehrlinge, die auf Dubaildrehbänken ausgebildet wurden.

los?

1. Fertigmachen eines zweiteiligen Forrngehäuses.

2. Löten von Ansätzen oder Drahtösen.

3. Fertigmachen eines runden Gehäuses mit Armbandhaltern. Anpassen von Boden und eventuell Glasreif an das Gehäuse. 'Herstellen des Verschlusses. Löten des Gehäusehalses und eventuell von Ösen. Numerieren.

4. Vollständiges Fertigmachen eines Taschenuhrgehäuses mit Staubdeckel und Scharnieren am Boden und Glasreif, Scharnierträger und gelöteter «Olivette». Verschluss der Böden. Staubdeckel und Glasreifen. Prägen von Marken und Nummern.

b. B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. l Stunde).

Die Prüfung ist anhand von Anschaungsmaterial vorzunehmen. Sie er'streckt sich auf folgende Gebiete: Maschinenkunde : Handhabung, Unterhalt und Verwendung der Fräs-, Bohr- und Kerbmascbinen, Tiefziehpresse, Numeriermaschine, Scharnierschneidemaschine .

Messinstrunientenkunde: Verwendung und Unterhalt der gebräuchlichsten Messinstrumente wie Zehntelmass. Mikrometer, Schublehre, Messuhren, Tiefenmass, Anreissnadel für Gehäusehals.

Kenntnis der verschiedenen Gehäusearten: Taschenuhrgehäuse mit und ohne Sprungdeckel (Savonnette, Lepine), runde und Formarmbanduhrgehäuse mit Ösen und verschiedenen Armbandhaltern.

M a t e r i a l k u n d e : Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der in der Uhrgehäusefabrikation am häufigsten vorkommenden Materialien wie Nickelund Messinglegierungen, rostfreier Stahl. Aluminium, Spritzguss, verschiedene Beizverfahren je nach Metallen.

c. Fachzeichnen (2--3 Stunden).

Folgende Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Erstellen der Skizze eines einfachen Gehäuses mit Ansicht, Schnitten und den nötigen Massen, oder Erstellen von Skizzen, enthaltend Einzelheiten eines Gesamtplanes und Vervollständigen vorgedruckter Skizzen mit Massen.

Die Skizzen sind von freier Hand auszuführen (Kreise mit Zirkel).

3. Prufungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position das berufliche Können, die Handhabung des Werkzeuges und die Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen sind.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

70

1058 Arbeitsprüfung.

Pos. 1. Fertigstellen eines zweiteiligen Formgehäuses (doppelt gezählt).

» 2. Fertigstellen eines runden Gehäuse? mit Armbandhalter (doppelt gezahlt).

» 3. Fertigstellen ·.eines Taschenuhrgehäuses mit Staubdeckel (doppelt gezählt).

» 4. Löten.

» 5. Numerieren und Beizen.

Pos.

» » »

1.

2.

8.

4.

Berufskenntnisse.

Maschinenkunde.

Messinstrumentenkunde.

Kenntnis der verschiedenen Gehausearten.

Materialkunde.

Fachzeichnen.

Pos. 1. Auffassung und Darstellung.

» 2. Ausführung der Zeichnungen (Strich, Sauberkeit).

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend . . . ungenügend unbrauchbar unbrauchbar

Note

l 2 8 4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», bzw. «gut bis genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5, bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen

1059 bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verbände der Uhrenhilfsindustrie (Gruppe Metall- und Stahlgehäuse) unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 4 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen.

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1946 in Kraft.

Bern, den 9. Juli 1946.

6748

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartements Stampfli.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Architekt.

Altenburger, Peter, von Solothurn und Pfyn (Thurgau). -- Burckhardt, Martin, von Basel. -- Germann, Peter, von Winterthur (Zürich). -- Gugelot, Johan, holländischer Staatsangehöriger. -- Häberli, Karl, von Andwil und Amriswil (Thurgau). -- Heer, Eugen, von Zürich. -- Jucker, Werner, von Weisslingen (Zürich). -- Labhart, Peter, von Steckborn (Thurgau). -- von Moos, Hans, von Sächseln (Obwalden). -- Müller, Josef, von Ruswil und Schüpfheim (Luzern). -- Przybylak, Edward, von

1060 Polen. -- Stiefel, Otto Hermann, von Egg (Zürich). -- Studer, Werner, von Trimbaoh (Solothurn). -- Voliera, Hendrik, von Zürich. -- Ziegler, Hans Max, von Winterthur und Zürich.

Als Bauingenieur.

Agthe, Ralph, von Küsnaoht (Zürich). -- Bosshart, Hans, von Zürich und Wildberg (Zürich). -- Cantoni, Attilio Romolo, von Novaggio (Tessin). -- Gara, Czeslaw, von Polen. -- Gloor, Max, von Seon (Aargau). -- Hofer, Hans, von Basel. -- Hünerwadel, Job, von Lenzburg (Aargau). -- Meyer, Bernhard, von Solothurn. -- Morf, Jakob, von Zürich. -- Müller, Hans Eugen, von Herisau (Appenzell A.-Rh.). -- Münz, Walter, von Zürich und Donzhausen (Thurgau). -- Tuchschmid, Walter, von Frauenfeld und Thundorf (Thurgau).

Als Maschineningenieur.

Annen, Max, von Saanen (Bern). -- Baumgartner, Ralph, von Altstätten (Sankt Gallen). -- Bilski, Feliks, von Polen. -- Burri, Hans Ulrich, von Thunstetlen (Bern). -- Dannecker, Fritz, von Zürich. -- Fischer, Pierre, von Zofingen (Aargau). -- Friedrich, Ben Ami, von Zürich. -- Fröhlich, Hans, von Basel. -- Günther, Georges, von Thörigen (Bern). -- Heide, Markus, von Polen. -- Hert, Robert, von Messen (Solothurn). -- Hess, Fritz, von Hefenhofen (Thurgau). -- Jankowski, Marian, von Polen. -- Kinzelbach, Walter, von Baisthal (Solothurn). -- Kostrz, Boleslaw, von Polen. -- Lenz, Harold, von Üsslingen (Thurgau) und Genf. -- Lenz, Hermann, von Rüti (Zürich). -- Ludwig, Walter, von Eilighausen (Thurgau). -- Majewski, Zbignie-w JanJ von Polen. -- Modlinski, Jerzy, von Polen. -- Musiol, Michal, von Polen. --· Naegeli, Eugen, von Kilchberg (Zürich). -- Obidniak, Ludwik, von Polen. -- Paslawski, Boleslaw, von Polen. -- Rzepecki, Jozef, von Polen. -- Schmid, Werner, von Frutigen (Bern). -- Skaczkowski, Janusz, von Warschau (Polen). -- Steffen, Rudolf, von Basel. -- Steiner, René, von Sumiswald (Bern). -- Strebel, Werner, von Wohlenschwil (Aargau). -- Stys, Zbigniew, von Polen. -- Tobler, André, von Eggersriet (St. Gallen). -- Wüthrich, Hans Peter, von Trüb (Bern). -- Zaba, Tadeusz, von Polen. -- Zawadzki, Jan, von Polen. -- Züblin, Marcel, von St. Gallen.

Als Elektroingenieur.

Gloor, Bruno, von Dürrenäsch (Aargau) und Winterthur (Zürich). -- Jud, Konrad, von Kaltbrunn (St. Gallen). -- Kowalski, Czeslaw, von Polen. -- Kunz.

Michel, von Genf. -- Ostrowski, Stanislaw, von Polen. -- Pétion,
Zbigniew, von Polen. -- Pilet, Jacques, von Château-d'Oex (Waadt). -- Schoeberlein, Wolfgang, von Zürich und Basel. -- Skarzynski, Romuald, von Polen. -- Wälchli, Rudolf, von Brittnau (Aargau).

Als Ingenieur-Chemiker.

Audykowski, Tadeusz, von Polen. -- Baumgartner, Guido, von Mosnang (Sankt Gallen). -- Berlinka, Mates, von Chorzele (Polen). -- Bernegger, Rolf, von Sax-Sennwald (St. Gallen). ·-- Blattner, Heinrich, von Rorschacherberg (St. Gallen). -- Colombi, Luigi, von Genua (Italien). -- Dreiding, Jago, von Zürich. -- Durst, Otto, von Diesbach (Glarus). -- Erne, Hans, von Böttstein (Aargau). -- Frick, Heinrich, von Zürich und Maschwanden (Zürich). -- Frick, Willi, von Zürich und Maschwanden (Zürich). -- Gaugier, Andres, von Buren (Solothurn). -- Gäumann, Harald, von Tägertschi (Bern). -- Heuberger, Hans, von Elfingen (Aargau). -- Kislig, Fritz, von Rüeggisberg (Bern). -- Knüsli, Rico, von Zürich. -- Koelliker, Emil, von Thalwil (Zürich). -- Kühn, Walter, von Schaffhausen. -- Kupfer, Rudolf, von Uster (Zürich) und Zürich. -- Lardelli, Guido, von Poschiavo (Graubünden). -- Meyer, Heinrich, von Winterthur und Schaffhausen. -- Ochsner, Paul, von Illnau (Zürich. -- Paternot, Jacques, von Paris (Frankreich). -- Przybylski, Antoni, von Polen. -- Riccardi, Giancarlo, von Italien. -- Rüegg, Rudolf, von St. Gallenkappel und Zürich.

1061 -- Schneider, Rudolf, von Langenbruck (Basel-Land). -- Steiner, Ulrich, von Winterthur (Zurich). -- Sulzer, Fritz, von Winterthur (Zürich). -- Uhlig, Fräulein Nelly, von Zürich. -- von Wartburg, Hans, von Aarburg (Aargau). -- Wuthier, Herbert, von Coffrane (Neuenburg). -- Zumstein, Heinz, von Ochlenberg (Bern.)

Als Forstingenieur.

Brandt, Robert, von Le Locle und La Chaux-du-Milieu (Neuenburg). -- Bucher, Johann, von Römerswil und Eschenbach (Luzern). -- Bühler, Eugen, von Triesenberg (Liechtenstein). -- Cavelti, Josef, von Sagens (Graubünden). -- Karschon, René, wohnhaft in Brüssel (Belgien). -- Kolar, Milan, von Osijek ( Jugoslavien). -- Kühn, Wilfried, von Zürich und Aarau. -- Lienert, Leo, von Einsiedeln (Schwyz). -- Schmid, Viktor, von Gipf-Oberfrick (Aargau). -- Steiner, Diethelm, von Winterthur (Zürich.) -- Wiedmer, Fritz, von Buchholterberg (Bern).

Als Ingenieur-Agronom.

Bach, Roman, von Eschenz (Thurgau). -- Baumann, Paul, von Stilli (Aargau). -- Chrosciechowski, Przemyslaw, von Polen. -- Cordey, Emile, von Savigny (Waadt). -- Eberhard, Albert, von Kloten (Zürich). -- Engel, Leonhard, von Langwies (Graubünden). -- Gabathuler, Kaspar, von Wartau (St. Gallen). -- Hess, Hans, von Koppigen (Bern). -- Hoffmann, Max, von Toos (Thurgau). -- Hoffmann, Thilo, von Uster (Zürich) und St. Gallen. -- Juri, Renato, von Ambri Sopra (Tessiti) (molkereitechnische Richtung). -- Keller, Alfons, von Schongau (Luzern). -- Loosli, Emil, von Sumiswald (Bern). --· Müller, Caspar, von Glarus. -- Piazza, Augusto, von Olivone (Tessin). -- Schäfer, Hans, von Ettiswil (Luzern) (molkereitechnische Richtung). -- Schlegel, Fräulein Régula, von Zürich und St. Gallen. -- Strübin, Friedrich, von Liestal (Basel-Land). -- Walter, Friedrich, von Siblingen (Schaffhausen). -- Winzenried, Hans-Ueli, von Belp und Bern. -- Wyrsch, Pater Frowin, von Buochs (Nidwaiden).

Als Vermessungsingenieur.

Coppi, Rezio, von Someo (Tessin). -- Franchini, Ermete, von Sorengo (Tessin).

Als Mathematiker.

Calabi, Lorenzo, italienischer Staatsangehöriger. --· Kramer, Eugen, von Berg am Irchel (Zürich). -- Poncet, Jean, von Neyruz (Freiburg). -- Piaget, Alexandre, von Les Bayards (Neuenburg).-- Wäffler, von Monakow, Frau Constanze, von Schaffhausen.

Als Physiker.

Jenny, Dietrich, von Ennenda (Glarus). -- Reverdin, Daniel, von Genf. -- Steffen, Rolf, von Basel. -- Walter, Max, von Zürich.

Als Naturwissenschafter.

Braun, Rudolf, von Lenzburg (Aargau). -- Grob, Kurt, von Dinhard (Zürich). -- Magyar, Etienne, von Budapest (Ungarn) (Ingenieur-Petrograph). -- Rickenbach, Kurt, von Salenstein (Thurgau). --· Sandrin, Robert, von Röche d'Or (Bern). -- -- Wohler, Viktor, von Wohlen (Aargau). -- Wyssling, Lorenz, von Zürich und Stäfa (Zürich).

Z ü r i c h , den 16. Juli 1946.

6756

Der Präsident des Schweizerischen Schulrates: Eohn.

1062

Freiplätze im Lehrerasyl Melchenbühl.

(Berset-Müller- Stiftung.)

Im Lehrerasyl Melchenbühl-Muri (Bern) ist ein Platz frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen schweizerischer oder deutscher Nationalität sowie die Witwen solcher Lehrer und Erzieher, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren.

Das Eeglement, welches über die Aufnahmebedingungen näheren Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuche sind bis 15. September nächsthin mit den laut Eeglement erforderlichen Beilagen an den Präsidenten der Verwaltungskommission der Berset-Müller-Stiftung, Herrn Gemeinderat E a a f l a u b , in Bern, zu richten.

Bern, den 26. Juli 1946.

6-56

Eidgenössisches Departement des Innern.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Automechaniker.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Bolt Hans, von St. Gallen Crot Marcel, von Bern Eicher Emil, von St. Gallen Frei Theodor, von Zürich Frick Ernst, von Luzern Hui Hans, von Schaffhausen Immoos Walter, von Zürich Langenegger Jacques, von St Gallen Leuenberger Fritz, von Worb

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Loecker Ernst, von Zürich Meier Jakob, von Zürich Müller Josef, von Zürich Philipp Willy, von Muttenz Bey Josef, von Zürich.

Schnyder Max, von Spieznioos-Spiez Vogel Anton, von Zürich Wenger Paul, von Steffisburg

B. Bäckermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Brennwald Albert, von Männedorf Buchmann Albert, von Bauma Calmbach Friedrich, von Basel Huber Leo, von Oberrieden Jenny Budolf, von Schwanden Keist Hans, von Salavaux Loher Konrad, von Montlingen

8. Meier Alfred, von Biel 9. Meier Hans, von Zürich 10. Müller Franz Xaver, von Wolhusen 11. Roy Hans, von Schwyz 12. Wanner Johann, von Winterthur 13. Zai Peter, von Luzern

1063 C. Bäckermeister-Patissier.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

Attenhofer Albert, von Thusis Brönnimann Peter, von Bolligen Corrodi August, von Eussikon Desarzens Charles-André, von Lausänne Gehrig Frédéric-Paul, von Vevey Giger Marx Josef, von Zürich Gunzenreiner Ludwig Karl, von Wald Hofer Friedrich, von Rothrist Hofer Hans Paul, von Bern Höfliger Josef, von Baar Johner Hans, von Schlieren Kahn Franz, von Einsiedeln Koller Anton, von Huttwil Keller Arnold, von Stein am Rhein Kohler Arthur, von Wetzikon Langenegger Max Werner, von Zollikon Müller Jakob, von Herrliberg Nobile Pierre, von Basel Piller Walter, von Zürich

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

Riegg Hans, von Glarus Rossi Georges, von Lausanne Rutschi Fritz, von Bern Senn Paul, von Wiezikon/Sirnach Sommer Hans 'Willy, von Bern Spirig Johann Fridolin, Romanshorn Schädler Josef, von Thalwil Schaller Werner, von Biglen.

Schmutz Hellmut, von Basel Schnell Werner, von Meiringen Staub Alois, von Menzingen ( Staub Clemens, von Balsthal Staub Johann, von Menzingen Stutz Albert, von Hittnau Vetter Josef, von Wohlen Vogler Josef, von Lungern Vogt Ernst, von Luzern Voramwald Hansruedi, von Bern Wälti Walter von Signau.

Waldmeier Johann, von Luzern Wenger Klaus, von Schaffhausen

D. Kürschnermeister.

1. Guldener Robert, von Zürich 2. Masur Richard, von Genf 3. Roth Paul, von Lausanne

4. Rouilly Jacques, von Zürich 5. Volkmann Georges, von Lausanne

Bern, den 1. August 1946.

6756 Bundesamt for Industrie, Crewerbe und Arbeit.

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des II. Quartals: 1946, Die bisherige Passageagentur J. Véron, Grauer & Cie., Société Anonyme in Genf ist eingegangen und das Herrn Emil Adolf Grauer als ihrem bevollmächtigten Geschäftsführer am 12. November 1987 erteilte Patent erloschen.

Am 16. April 1946 ist dem Genannten in der nämlichen Eigenschaft ein neues Patent, und zwar zum Betriebe einer Auswanderungsagentur, erteilt worden.

1064 Das den Herren Paul Kehrli und Albert Oeler als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur KEHRLI & OELEE am 24. April 1930 erteilte Patent ist infolge Austritts dieser Herren aus der Leitung der Firma auf den 1. Januar 1946 erloschen. Mit Gültigkeit ab diesem Tage ist den Herren Peter Paul Kehrli und Albert Robert Oeler als neuen bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur Kehrli & Oeler ein Patent erteilt worden.

Das am 16. Februar 1938 den Herren Rudolf Wullschleger und Paul Hindenlang als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur ZWILCHENBART AG. in Basel erteilte Patent ist infolge Austritts des letzteren aus der Firma erloschen.

Am 1. Mai 1946 ist Herrn Rudolf Wullschleger als nunmehr alleinigem Leiter der Agentur Zwilchenbart AG. ein neues Patent ausgestellt worden.

Herrn Walter Meile in St. Gallen ist unterm 15. Mai 1946 ein Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt worden.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: Von der Agentur Beisebureau H. Attenberger AG. in Zürich: Oser Hans in Schaffhausen; von der Agentur Zwilchenbart AG. in Basel: Ritschard Wilhelm in Genf (gestorben).

Als Unteragenten

sind angestellt worden:

Von der Agentur Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel: Sorgesa Waldeck in Lugano; von der AgenturReisebureauu A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich: Frosch Aldo in Locamo; Oser Hans in Zug; Rubli Harry in Schaff hausen; von der Agentur Déménagements et Voyages Naturai, Le Coulfre SA. in Genf: Odier Raoul in Genf; von der Agentur Reisebureau G. van Spyk & Co. in Basel: Hubacher Fritz in St. Gallen; Meuli Johann Julius in Chur; Nideröst Gottfried in Schwyz; Jäger Walter in Biel; Roduit André in Sitten; Martin Moritz in Visp:

1065 von der Agentur Wm. Muller & Co. Aktiengesellschaft in Basel: Frey Jakob Paul in Basel;

von der Agentur Zwilchenbart AG. in Basel: Durst Paul in Basel.

Sein Domizil hat v e r l e g t : Eggli Rudolf Henri (Agentur H. Attenberger), von Bohr (Aargau) nach Schaff hausen.

Bern, den 19. Juli 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

6766

Sektion für Arbeitskraft uni Auswanderung.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Wengernalp-Bahn- Gesellschaf t Interlaken, mit Sitz in Bern, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die ihr zu Eigentum gehörende Bahnlinie von Lauterbrunnen über die Wengernalp nach Grindelwald, mit einer Baulänge von 19,284 km sowie die alte Linie von Lauterbr innen nach Wengen, mit einer Baulänge von 2,839 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrts mternehmungen zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 100000 im II. Bang.

Zweck: Der Darlehensbetrag soll zur Renovation des Bahnhofbuffets auf der Kleinen Scheidegg verwendet werden.

Soweit die Bahn auf öffentlichem Boden liegt, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Bechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis zum 25. August 1946 einzureichen.

Bern, den 1. August 1946.

6756

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement Bechtswesen und Sekretariat.

1066

IVachtrag- zum. "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversohreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Zürich.

25. Darlehenskasse Einbrach.

B e r n , den 26. Juli 1946.

6756

Eidg. Justiz- und Polizeideparternent.

*) Bbl. 1946, II, 287 ff.

Notifikation.

(Frankreich), dann im Hôpital militaire de Grenoble (Isère), zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Auf Grund von zwei am 7. Dezember 1945 erhobenen Strafprotokollen, wonach Sie im Oktober 1945 eine Drittperson zum Einfuhrschmuggel eines Fuchsfelles im Werte von Fr. 60 angestiftet, und anderseits im November 1945 Uhrenartikel, Strumpfe, Schuhe, Kleider und Stoffe im Gesamtwerte von Fr. 8550 widerrechtlicherweise ausgeführt haben, bzw. ausführen liessen, hat die eidgenössische Oberzolldirektion am 27. April abhin zwei Straf verfugungen gegen Sie getroffen. Demnach wurden Sie in Anwendung der Art. 74, Abs. 3, Art. 76. Abs. 2, Art. 77, 81, 82, Abs. 5. Art. 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, der Art. 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über Warenumsatzstouer, der Art. 41 und 42 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer, bzw. in Anwendung der Art. 76, Abs. l, 77, 81 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu Zollbussen im Betrage von Fr. 60 bzw. Fr. 1775 verurteilt.

Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, den Strafverfolgungen vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Art. 94 des Bundesgesetzes über das Zollwesen und Art. 296 des Bundesgesetze'; vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege je ein Viertel der Bussen mit Fr. 15 bzw. Fr. 443.75 erlassen. Wollen Sie sich den Strafverfügungen nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache

1067 zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwachsen die Straf verfugungen unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft. Sie können die Höhe der Bussen binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anfechten.

Bern, den 19. Juli 1946.

6756

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seine: Sitzung vom 4. Juli (Solothurn), zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : gegen Art. 5, Abs. l, al. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Leber s- und Futtermitteln Art. 28, Abs. l, al. 3 und 4, der Verfugung Nr. 10 desKriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffendTextilrationierungg (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), Art. 7, Abs. 3 und 4, der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27.Novemberr 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (Rationierung von Seifen und Waschmitteln), Art. 7 der Verfugung Nr. l des eidgenössischenVolkswirtschaftss vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebensund Futtermitteln(Rationierungg von Lebensrnitteln), vorsätzlich begangen in der Zeit vom August 1943 bis im März 1945 an verschiedenen Orten durch widerrechtlichen Bezug und missbräuchliche Verwendung von 55--57 ganzen und 2 halben A-Lebensmittelkarten, 6--8 halben B-Lebensmittelkarten, 800 Mahlzeitencoupons, 5 Zusatzlebensmittelkarten, 3 ZusatzBrotkarten, 4 Zusatzmilchkarten, 19--21 Seifenkarten, 4--7 Textilkarten, 3 Einmachzuckerkarten, und sie wird in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie der Art. 2, 7 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober19444 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftlicheStrafrechtspflegee und Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom l1.Novemberr 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens

1068 verurteilt : 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf a. Spruchgebühr von b. Kosten der Untersuchung bis zur Überweisung c. Kanzleiauslagen Es wird verfügt :

Fr. 300.-- » 60.-- » 124.40 » l. 50

1. Dieses Urteil ist der Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Baden, den 4. Juli 1946.

6766

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner unbekannten Aufenthaltes, verfügt : 1. Die mit Eekursurteil vom 22. September 1948 dem Beschuldigten auferlegte Busse bzw. der noch unbezahlte Eestbetrag von Fr. 170 wird in 17 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Zürich, den 24. Mai 1946.

8756

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: Heusser.

1069

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner bei Biel,von Laugnau im Emmental, ledig. Kaufmann, gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird hiermit schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln) vorsätzlich begangen in Zürich a. im Jahre 1942 durch Kauf von 50 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 7.50; 1). in der Zeit vom 1. April 1941 bis Oktober 1943 durch Kauf von mindestens 1100 und höchstens 1500 Mahlzeitencoupons zu einem heute nicht mehr feststellbaren Preis, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundosratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrjcht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 100.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 20.-- b. den übrigen Kosten von » 17.80 Untersuchungskosten, und es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen und dem Generalsekretariat als gerichtliche:: Akt zuzustellen.

2. Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch A] >pellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Zürich, den 16. August 1945.

6756

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Eirzelrichter: Heiisser.

1070

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner haft gewesen Hammerstrasse 108, Basel, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, vorsätzlich begangen in Zürich, im Sommer 1943 dadurch, dass der Beschuldigte als Vermittler des Hauptbeschuldigten Jakob Fuchs den mitbeschuldigten Walter Businger und Cherubin Hammer einige Zentner Zucker ohne Eationierungsausweise zu Fr. 8 per kg bei einem damals zulässigen Höchstpreis von Fr. 104 per 100 kg anbot, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Busse von 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: a. Spruchgebühr b. Untersuchungskosten c. Kanzleiauslagen

Fr. 100.-- » » » Total

20.-- 25.-- 1.40

Fr. 46.40

3. Diese Verfügung ist dein Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretriat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Zürich, den 24. Mai 1946.

2. Tifiegsinrtscltaftliches 6756

Straf gerichi,

Der Einzelrichter: Heusser.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner (Aargau), Eeisender. ledig, von Würenlingen, gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes,

1071 erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 2, der Verfugung Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), vorsätzlich begangen in Zürich im September/Oktober 1943 durch a. Entgegennahme einer Textilkarte zum Verkaufe von einem gewissen Huser, Verkauf dieser Karte an einen unbekannten Dritten zum Preise von Fr. 8, wovon Schneider Fr. 4 für sich behielt, b. Verkauf einer Textilkarte à 40 Coupons an Heinrich Schappi zum Preise von Fr. 16, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vorn 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Busse von 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich a. Spruchgebuhr b. Untersuchungskosten

Fr. 75.--

Total

» 15.-- » 10.70 Fr. 25.70

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den widerrechtlichen Gewinn von Fr. 20 an den Staat abzuliefern : und es wird verfugt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen und dem Generalsekretariat als gerichtlicher Akt zuzustellen.

2. Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass las Urteil in Rechtskraft erwachst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrucklich auf Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über c.as kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Straf recht spf lege hingewiesen.

Zürich, den 16. August 1945.

6756 2. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter : Heusser.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat im schriftlichen Verfahren vom 26. April 1946 in Basel in dar Strafsache gegen nunmehr unbekannten Aufenthalts,

1072 erkannt : Emil Binggeli wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Àmtes vom 17. Februar 1942 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen (Abgabe von Kohlen an Hausbrand und Gewerbe) und Art. l der gleichnamigen Verfugung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 26. August 1942 (Abgabe und Bezug von Brennholz), begangen in Zofingen in der Zeit vom 24. September 1942 bis 12. April 1943 durch Bezug von 200 kg Flammkohlen, 300 kg Koks und 3 Ster Buchenspälten bei der Firma Eisenhof AG., Zofingen, ohne Abgabe der erforderlichen Eationierungsansweise, und er wird in Anwendung von Art. 6 der zitierten Verfügung Nr. l des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes und Art. 7 der zitierten Verfügung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes, in Verbindung mit Art. 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, gemäss Art. 3, 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sowie gemäss Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch verurteilt : 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von

Fr. 80.-- » 15.-- » 9.80

Die Milchverwertungsgenossenschaft Zofingen und Umgebung wird für Busse und Kosten solidarisch mithaftbar erklärt.

Gemäss Art. 112 des Bundesratsbesehlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Urteil erhalten hat, gegen das vorstehende Urteil appellieren.

Eine allfällige Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und wenn möglich beizulegen. Die Appellation ist dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Bern, Bundeshaus-Ost) einzureichen.

6756

8. kriegsivirtscliaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

1073

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgi richts hat in seiner Sitzung vom 12. Juli 1946 in Basel in der Strafsache gegei von Turbenthal (Zürich), geboren 1. Oktober 1896, Metzge! , wohnhaft gewesen Gasthof «Zum Wilden Mann», Binningen (Basel-Land), nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt : vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volk wirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung d' r Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), Art. 28, Abs. l, al. 5, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940'über die SicherStellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, in Verbindung mit den Vorschriften auf dem Talon der persönlichen Schuhkarte, Art. 7, al. 4, der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. N ivember 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer m t technischen EohStoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (Rationierung von Seifen und Waschmittein), begangen in den Monaten Februar und März 1945 in Birsfelden durch widerrechtlichen Bezug (Diebstahl zum Nachteil von MaVie Hofstetter) von % A-Lebensmittelkarte, y2 B-Lebensmittelkarte, 1% Tej tilkarten, l Seifenkarte und l Schuhkarte und in Basel durch widerrechtli che Abgabe von l/2 A-Lebensmittelkarte, % B-Lebensmittelkarte und l Seife^ikarte an den mitbeschuldigten Alfred Eigenmann gegen ein Entgelt von Fr. 17, l Textilkarte an den mitbeschuldigten Ernst Meyer gegen ein Darlehen von Fr. 4 und i/2 Textilkarte an Unbekannte gegen ein Entgelt von Fr. l pro 10 ^unkte, und er wird in Anwendung von Art. 5 ff. des Bundesratsbeschlusses vo n 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens und Futtermitteln in Verbindung mit Art. 3 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von .

2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus .

a. einer Spruchgebühr von .

fc. den übrigen Kosten von 3. zur Zahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Staat.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

.

Fr. 100.--

.

» 20.-- .

» 15.30 Fr. 17 an den

71

Ì0t4 Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

6756 S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

erkannt : gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, in "Verbindung mit Art. 22 des Strafgesetzbuches, begangen am Lisbüchel bei Basel am 26. Juli 1945 durch versuchte Einfuhr von fFr. 12 000 in Banknoten, und er wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 5.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 5.-- b. den übrigen Kosten von » 10.80 3. unter Verrechnung der beschlagnahmten fFr. 12 000 mit Busse und Kosten und Freigabe des Bestes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

8. kriegswrtschaftliches Strafgericht, 6756 Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

1075

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts! hat in seiner Übeschi, Weid, nunmehr unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der durch Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements Nr. 1976 vom 12. Januar 1944 ausgesprochenen Busse im Bestbetrag von Fr. 20 in 2 Tage Haft erkannt : Die durch Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kornmission des eidgenossischen Yolkswirtschaftsdepartements Nr. 1976 vom 12. Januar 1944 gegen Bobert Weber ausgesprochene Busse im Eestbetrag von Fr. 20 Avird in contumaciam umgewandelt in 2 Tage Haft, unter Aufschub des Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verfugung des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebussten keine Kosten erhoben.

Die Kanzleiauslagen von Fr. 1.70 gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis \ on dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

6756 S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in Burgdorf am 29. Januar 1946 durch Abgabe einer Karte à 50 Mahlzeitencoupons an die mitbeschuldigte Christen Lory als Pfand gegen Gewährung eines Darlehens von Fr. 5, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten,

1076 Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.-- b. übrige Kosten » 10.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» A a r a u , den 29. Juli 1946.

1. kriegswirtschaftliches 6756

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Strafmandat.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen 1. im August bzw. September 1948 in Zürich durch Verkauf einer Textilkarte à 37,5 Coupons bzw. einer solchen à 40 Einheiten zum Preise von je Fr. 16; 2. a. im Frühjahr bzw. Sommer 1948 in Luzern bzw. Zürich durch Kauf von 10--12 bzw. 20 Mahlzeitencoupons à Fr.--.10, b. im August/September 1943 durch Verkauf von mindestens 100 und maximal 200 Mahlzeitencoupons à Fr.--.15, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 130 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

1077 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfugung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vorn 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 180.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.--6. übrige Kosten » 9.40 3. Sie werden verpflichtet, den widerrechtlichen Gewinn von Fr. 47 an den Staat zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Bin allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 22. Juli 1946.

2. kriegsivirtschaftliches

erse

Strafgericht:

Der Einzelrichter : Heusser.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfugung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in St. Gallen anfangs des Jahres 1945 durch wiederholte Abgabe von insgesamt 100 Mahlzeitencoupons an Dössegger Ernst, Schuhmacher in St. Gallen, sowie Bezug von Gegenleistungen dafür im Werte von Fr. 20, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

1078 départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebuhr » 8.-- b. übrige Kosten » 6.-- 3. zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 20 an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 26. Juni 1946.

6756

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen a. Art. 3, Abs. l, der Verfügung Nr. 5 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 15. Oktober 1942 über Gasholz, b. Art. l, Abs. 2, 3, der Verfügung Nr. 11 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Juli 1941 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und Mineralölen (Generatoren und Apparate für die Verwendung von nichtflüssigen Ersatztreibstoffen); Art. 2 der Verfügung Nr. 13 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 19. April 1943 über die Bewirtschaftung von Gummireifen und Luftschläuchen, begangen in Hüswil (Luzern) a. in der Zeit zwischen Mai und Juli 1945 durch Bezug von einem Klafter Eohgasholz (Tannenholz) ohne Bezugsschein;

1079 b. im März 1945 durch Bezug eines auf Holzgas umgebauten Traktors ohne Umbaubewilligung der Sektion für Kraft und Wärme und ohne Bewilligung des Kontrollbureaus für Gummibereifung für die auf dem Traktor aufmontierten Keifen und Schläuche zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 30 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 30.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 5.-- b. übrige Kosten » 5.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Luzern, den 26. Juni 1946.

6756

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. H. Körner.

Strafmandat.

Heizer und Schlosser, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat deä eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5 der Verfugung Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), begangen in Zürich im Juni 1945 durch den Verkauf einer Textilkarte für Fr. 6 an den mitangeschuldigten Bosenberger, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

1080 Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 10.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 3.-- b. übrige Kosten » 5.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 10. Juni 1946.

6756

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach.

Strafmandat.

bach, Koch, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen in Zürich im Sommer 1945 a. durch den Verkauf von 40 Mahlzeitencoupons an den mitangeschuldigten Eosenberger Otto, als Eatenzahlung an eine Jacke, ö. durch den Kauf von 50 Mahlzeitencoupons vom selben Mitangeschuldigten zum Preise von Fr. 9 und Abgabe dieser Eationierungsausweise an den mitangeschuldigten Eamel zum Preise von ca. Fr. 10, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

1081 Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung diesem Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes i Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebuhr » 5.-- &. übrige Kosten » 7.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements. Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten. Einzelrichter Gründe m Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 10. Juni 1946.

0. kriegswirtschaftliches Sirafyerichl: Der Einzelrichter : A. Wettach.

6756

Verfügung und Vorladung.

in der Strafsache gegen

beschluss vorn 17. Oktober 1939 betreffend Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln etc.

Termin zur Haupt Verhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 3. Oktober 1946, vormittags 10 Uhr 30 im Amthaus in Biel (kleiner Gerichtssaal), wozu der Beschuldigte hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

Bern, den 19. Juli 1946.

6756

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1946

Date Data Seite

1049-1081

Page Pagina Ref. No

10 035 606

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.