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4964 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung des dem Internationalen Komitee vom Rpten Kreuz durch Bundesbescbluss vom 19. Dezember 1945 gewährten Torschusses.

(Vom 25. März 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Bundesversammlung hat am 19. Dezember letzten Jahres einen Besehluss gei'asst, welcher den Bundesrat ermächtigt, dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz vorschussweise einen Beitrag bis zur Höhe von 5 Millionen Franken zu entrichten.

Der Bundesrat hatte seinerzeit in seiner Botschaft an die Bundesversammlung die Umstände dargelegt, die eine Hilfe des Bundes an das Internationale Komitee notwendig machten.

Seit diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die finanzielle Lage dieser Organisation merklich. Obwohl nämlich die Feindseligkeiten in Europa seit beinahe einem Jahre und im Fernen Osten seit mehr als sechs Monaten eingestellt sind, sind die Aufgaben des Komitees noch lange nicht erfüllt. Die Zahl der Kriegsgefangenen ist so gross wie je. Das Budget des Komitees für 1946 -wurde gegenüber den Ausgaben von 1945 um 37 % gekürzt. Trotzdem sind seine Geldbedürfnisse in keiner Weise gesichert, da die besiegten Staaten, deren Angehörige allein unmittelbar an seiner Arbeit interessiert sind, ihm keine Mittel zur Verfügung stellen können. Diejenigen Gelder weiterhin, welche dem Komitee unmittelbar vor Niederlegung der Waffen zugewendet wurden, sind blockiert.

Dank der Auszahlungen auf Grund des Vorschusses des Bundes im Betrage von 5 Millionen Franken konnte das Werk des Komitees trotzdem weitergeführt werden; es musa aber, wenn ihm nicht in allernächster Zeit neue Mittel zugesichert werden, auf Ende Mai 1946 darauf verzichten, sich um die Kriegsgefangenen zu bemühen, und sich auf die Arbeiten zur Auswertung der Kriegserfahrungen für das künftige Völkerrecht beschränken.

724 Die unmittelbaren Auswirkungen einer solchen Entscheidung wären bestimmt verhängnisvoll. Sie würde ausserdem den Weiterbestand des Internationalen Komitees vom Boten Kreuz ernstlich gefährden.

Der Bundesrat hielt deshalb dafür, es sei, auch wenn dem Bund daraus eine vergrösserte finanzielle Belastung erwüchse, von besonderer Bedeutung, zu verhindern, dass das Komitee in Ermangelung finanzieller Mittel vorzeitig die aus dem zweiten Weltkrieg erwachsenen wesentlichen Aufgaben, welche es weiterzuführen allein in der Lage ist, abbrechen müsse. Um dem Komitee die entsprechende notwendige Garantie gewähren zu können, beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, den Höchstbetrag des Vorschusses, den er gemäss dem Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1945 dem Internationalen Komitee zu entrichten ermächtigt ist, auf 7% Millionen Franken zu erhöhen.

Die Schweiz besitzt den Vorzug, Geburtsstätte des Koten Kreuzes zu sein. Sie hat gemäss einer beinahe hundert Jahre alten Überlieferung die Leitung und das Personal für das Internationale Komitee gestellt, das seinen Sitz auf schweizerischem Boden behielt. Die Schweiz hat ihm ausserdem zum grossen Teil die Mittel gesichert, die es benötigte, um in voller Unabhängig.keit seine durch die Ausdehnung und Intensivierung des Krieges ins Gewaltige gewachsenen Aufgaben zu erfüllen. Sie ist es sich schuldig, das Komitee nicht in einem Augenblick im Stiche zu lassen, wo es mit materiellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Wir beehren uns daher, den eidgenössischen Bäten die Annahme des beigelegten Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu empfehlen, wodurch der Bundesrat ermächtigt wird, seinen Vorschuss an das Internationale Komitee vom Boten Kreuz auf 7% Millionen Pranken zu erhöhen, damit dieses nicht gezwungen ist, seine wichtigste Tätigkeit vorzeitig aufzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. März 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

725 Entwurf.

Bimdesbeschluss betreffend

Erhöhung des dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1945 gewährten Vorschusses.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1946, beschliesst:

Art. 1.

Der Höchstbetrag des Vorschusses, welchen der Bundesrat dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz gemäss Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1945 zu entrichten ermächtigt ist, wird auf 7% Millionen Pranken festgesetzt.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt die Modalitäten der Vorschussgewährung.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung des dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1945 gewährten Vorschusses. (Vom 25. März 1946.)

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Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

4964

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.03.1946

Date Data Seite

723-725

Page Pagina Ref. No

10 035 507

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