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Bundesratsfoeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe.

(Vom 28. Juni 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen dés unter ihnen am I.März 1946 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst : ·

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 1. März 1946 für das schweizerische Wagnergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: : Ziffer 2.

: 1 Das Vertragsgebiet wird in zwei Zonen eingeteilt: I. Zone: städtische und halbstädtische Verhältnisse; i II. Zone: ländliche Verhältnisse. Unter diese Zone fallen alle im nachstehenden Verzeichnis ; der I.Zone nicht aufgeführten Ortschaften.

2 Die I. Zone umfasst folgende Ortschaften: Kantone Ortschaften Aargau Aarau, Baden, Bfugg, Lenzburg, Rheinfelden, Wettingen, Zofingen; Appenzell Herisau ; Basel , Ariesheim, Allschwil, Basel, Binningen, Birsfelden, Liestal, Muttenz, Neuewelt, Pratteln, Sissach;

Zoéeneinteilung

820 Kantone Bern

Ortschaften Aarberg, Belp, Bern, Biel, Buren a. d. A., Burgdorf, Herzogenbuchsee, Huttwil, Interlaken, Langenthal, Langnau, Laufen, Lyss, Moutier, Neuenstadt, Nidau, Oberburg, Ostermundigen, Pruntrut, Steffisburg, St. Immer, Thun, Unterseen, Wangen a. d. A., Worblaufen, Zollikofen; Freiburg Bulle, Chatel-St-Denis, Estavayer, Freiburg, Murten, Romont ; Genf Carouge, Genf; Glarus Glarus; Graubünden Chur, Davos; Luzern Emmen, Hochdorf, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Sursee, Willisau ; Neuenburg La Chaux-de-Fonds, Le Locle, Neuenburg; Schaffhausen Neuhausen, Schaffhausen ; Schwyz Einsiedeln, Schwyz; Solothurn Grenchen, Ölten, Solothurn, Schönenwerd; St. Gallen Altstätten, Buchs, Flawil, Gossau, Lichtensteig, Rapperswil, Rorschach, St. Gallen, Uzwil, Wattwil, Wil; Tessin Bellinzona, Locamo, Lugano; Thurgau Amriswil, Arbon, Bischofszell, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Sirnach, Sulgen, Steckborn, Weinfelden; Unterwaiden keine ; Uri Altdorf; Waadt Aigle, Avenches, Aubonne, Bex, Coppet, Cossonay, Château-d'Oex, Echallens, Grandson, Lausanne, Lutry, Montreux, Morges, Moudon, Nyon, Orbe, Payerne, Pully, Rolle, Le Sentier, Ste-Croix, Vallorbe, Vevey, Villeneuve, Yverdon; Wallis Brig, Monthey, Sion, Sierre, St-Maurice, Visp; Zug Baar, Cham, Zug; Zürich Bülach, Dübendorf, Erlenbach, Herrliberg, Horgen, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oberrieden, Pfäffikon, Richterswil, Rüschlikon, Rüti, Thalwil, Ütikon am See, Uster, Wädenswil, Wald, Wallisellen, Wetzikon, Winterthur, Zollikon, Zürich.

3 Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Arbeitszeit

Zuschläge.

Ziffer 3.

1 -Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Maximuni I. Zone: 52 Stunden.

II. Zone: 54 Stunden.

2 Für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe beträgt die normale3 wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.

Der Samstagnachmittag ist frei in Zone I.

Ziffer 4.

· 1 Für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Arbeiten am Samstagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a. Überzeitarbeit 25 %; ,' b. Arbeiten am Samstagnachmittag in Zone I 25 %; c. Nacht- und Sonntagsarbeit 50 %.

821 2

Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 06 Uhr. Die übrige Zeit 3ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

Während der Sportsaison kann die Arbeitszeit für Skiwagner verschoben werden und ohne Zuschlag bis 23 Uhr dauern, unter der Bedingung, dass der Arbeitsbeginn am folgenden Tag entsprechend später angesetzt wird.

Ziffer 5.

1 Der Grundlohn beträgt mindestens: I. Zone

Lohn.

II. Zone

Fr. 1.-- Handlanger Fr. -.90 Fr. l. 20 Gelernte bis 2 Jahre nach der Lehrzeit .

Fr. 1.05 Rad- und Gestellmacher Fr. l. 20 Fr. 1.35 Fr. l. 30 Kastenmacher Fr. l. 50 2 Auf obigen Grundlöhnen wird für alle Arbeiter eine Teuerungszulage von 59 Rp. pro Stunde ausgerichtet.

3 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt sind, wird der festgesetzte Mindestlohn inklusive Teuerungsausgleich garantiert.

4 Gebrechliche und minderleistungsfähige Arbeiter haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne. In Differenzfällen entscheidet über die Frage, ob es sich um einen schwächlichen oder minderleistungsfähigen Arbeiter handelt, die paritätische Kommission.

Ziffer 6.

Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeits- Zahltag.

zeit statt. Als Standgeld werden im Maximum zwei Taglöhne zurückbehalten.

Ziffer 8.

1 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im über- Kündigung.

jährigen Dienstverhältnis, sofern nicht durch Einzelvertrag eine längere Kündigungsfrist abgemacht wird. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

2 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann, Ziffer 9.

Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: nach Ablauf des ersten Dienstjahres 3 Arbeitstage des zweiten DienstJahres 3 Arbeitstage des dritten Dienstjahres 4 Arbeitstage des vierten DienstJahres 5 Arbeitstage von fünf und mehr Dienstjahren . 6 Arbeitstage 2 Ein Ferientag wird als voller Arbeitstag bezahlt.

3 Für die Berechnung der Dienstjähre ist das Eintrittsdatum massgebend.

l * Fällt die Arbeit infolge Betriebseinschränkung oder infolge selbstverschuldeten Fernbleibens des Arbeiters länger als 2 Monate aus, so kann5 der Ferienanspruch entsprechend herabgesetzt werden.

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur abgelaufenen Zeitdauer.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

1

Ferien.

822 Ziffer

Schwarzarbeit,

Kontrolle.

lì.

* Jedem Arbeiter ist strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit 2Berufsarbeiten auszuführen.

Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung Runter Entzug der 3Ferienentsohädigung sofort entlassen werden.

Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers durch einwandfreie Ausführung der Arbeiten und schonende Behandlung von Maschinen, Werkzeugen und Material bestmöglich zu wahren.

Zusatzvereinbarung vom 11. April 1946.

* Die von den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eingesetzte paritätische Berufskommission für das Wagnergewerbe der Schweiz kann Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

2 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge und Ferien hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlung in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzubezahlen. Diese eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden. Anspruchsberechtigt auf den vorerwähnten Betrag von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände als Solidargläubiger, wobei die paritätische Berufskommission als zum Inkasso bevollmächtigt bezeichnet wird.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

, 2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe des Wagnergewerbes, die Wagnerarbeiten auf dem Markte anbieten.

3 ' Sie gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

6 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1946.

1

Bern, den 28. Juni 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

6698

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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1946

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1946

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819-822

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10 035 587

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