1150 als I. Adjunkt beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum: Herr Dr. Paul Graf, von Zürich, bisher II. Adjunkt dieses Amtes ; als II. Sektionschef bei der Telegraphen- und Telephonabteilung der Generaldirektion PTT (Sektion Telephonverkehr und Tarife): Herr Walter Münz, von Ursenbach, bisher Inspektor II. Kl. ; als Telephondirektor I. Kl. in Bern: Herr Walter Sigrist, von Ölten, bisher Adjunkt I. KL; als Telephondirektor I. Kl. in Luzern: Herr Jakob Kaufmann, von Wildhaus, bisher Adjunkt I. Kl.

Herr P. Eüegger, schweizerischer Gesandter in England, wird als schweizerischer Delegierter an der am 16. Dezember 1946 in London beginnenden 6. Vollversammlung des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge bezeichnet und ihm Herr Dr. 0. Schürch, Chef der Flüchtlingssektion der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als Experte beigegeben.

(Vom 2. Dezember 1946.)

Als I. Sektionschef beim Bundesamt für Sozialversicherung wird gewählt: Herr Dr. jur. Max Frauenfelder, von Opfikon und Henggart (Zürich), bisher II. Sektionschef.

«985

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kündigung der 3%--4% Landesverteidigungsanleihe von 1940 auf 15. März 1947.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1946 beschlossen, die 3%--4 % Landesverteidigungsanleihe von 1940 auf Grund von Ziffer 3 der Anleihebedingungen auf den 15. März 1947 zur Bückzahlung zu kündigen.

Die Obligationen können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 15. März 1947 hört die Verzinsung dieser zur Bückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

1151 Falls der Bundesrat bis zur Bückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der 3%--4% Landesverteidigungsanleihe von 1940 das Eecht zur Konversion eingeräumt.

Bern, den 2. Dezember 1946.

Eidgenössisches Finanz- und E. Nobs.

Zolldepartenifnt:

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung in der Wäschekonfektionsindustrie.

Das eidgenossische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t .

nach Massgabe von Art. 5, Abs. 1. Art. 13. Abs. l, und Art. 19. Ab». 1.

des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932. erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung in der Wäschekonfektionsindustrie.

1. Beruïsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung in der Wäschekonfektionsindustrie erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Konfektionsnäherin für Damenwäsche mit einer Lehrzeit von 2 Jahren: B. Konfektionsnäherin für Herrenwäsche mit einer Lehrzeit von 1% Jahren.

Die Ausbildung der Gruppe A, Konfektionpnaherm für Damenwäsche, erstreckt sich auf mindestens zwei der folgenden Artikelgruppen: Damenwäsche, Kinderwäsche, Blusen. Kleiderschürzen aus vorwiegend gewobenen Stoffen. Spezialbetriebe, wie Kinderwäsche-. Kinder-Oberkleider-, Blusenund Schürzenfabriken dürfen somit nur dann Lehrtöchter ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes nach dem in Ziff. 4 A umschriebenen Lehrprogramm zu vermitteln und sie somit noch mindestens in eine zweite der oben erwähnten Artikelgruppen einzuführen.

Die Ausbildung der Gruppe B, Konfektionsnäherin für Herrenwäsche, erstreckt sich auf die Anfertigung von Herren-Taghemden, -Nachthemden und ·'Pyjamas aus vorwiegend gewobenen Stoffen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

1152 2. Bedingungen für die Ausbildung von Lehrtöchtern.

Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die auf Ganzstück und vorwiegend mit gewobenen Stoffen arbeiten. Die Ausbildung hat in der Kegel im Stammbetrieb des Waschekonfektionärs zu erfolgen. In Fällen, wo eine einwandfreie Ausbildung der Lehrtöchter auch in Filialbetrieben des Wäschekonfektionärs nachgewiesen wird, können die kantonalen Behörden die Ausbildung von Lehrtöchtern in Filialbetrieben gestatten.

Der Lehrvertrag ist immer mit dem Wäschekonfektionär abzuschliessen.

Er übernimmt die Verantwortung für die fachgemässe Ausbildung der Lehrtochter. Der Wäschekonfektionär betraut eine bestimmte Person, welche die nötigen Fähigkeiten und Charaktereigenschaften besitzt, mit der Einführung der Lehrtochter in den Beruf. Diese Person rauss selber gelernte Konfektionsnäherin oder gelernte Wäsche- oder gelernte Damenschneiderin sein. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren kann die Ausbildung von Lehrtöchtern auch einer erfahrenen Konfektionsnäherin ohne Fähigkeitszeugnis, aber mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis anvertraut werden.

3. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Betriebe mit bis zu fünf in der Wäsche-Konfektionsindustrie ständig beschäftigten Arbeitskräften dürfen jeweils nur eine Lehrtochter ausbilden.

Auf je l--5 weitere ständig beschäftigte Arbeitskräfte kann eine Lehrtochter mehr angenommen werden. Kein Betrieb darf aber gleichzeitig mehr als zehn Lehrtöchter ausbilden.

Eine Arbeitskraft gilt als ständig beschäftigt, wenn deren Arbeitsstelle normalerweise während des ganzen Jahres besetzt ist.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4. Lehrprogramm.
Allgemeines für leide Berufe.

Die Lehrtochter ist in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Sie ist zur Führung eines Tagebuches anzuhalten und von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

1153 In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe, Zutaten und Maschinen. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Die nachstehend aufgeführten Programme dienen als W e g l e i t u n g für die planmässige Ausbildung der Lehrtochter. Zuerst sind die erwähnten Teilarbeiten zu üben, bis darin die nötige Sicherheit erlangt ist. Nachher ist die Lehrtochter so zu fördern, dass sie die zugeschnittenen Wäschestücke selbständig anfertigen kann.

A. Konfektionsnäherin für Damenwäsche.

1. Lehrjahr.

Einfuhren in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte und der Nähmaschine durch ^Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben im Motornähen an geraden Stücken. Ausführen -s on Teilarbeiten an Wäschestücken wie Nahen von Nähten aller Art, Einfassen, Belegen, Einkräuseln, Einsetzen von Ärmeln. Aufsetzen von Taschen und Kragen, Nähen von Biesen, Anbringen von Stickereien, Spitzen. Galons und Passepoils.

Ausführen von Handarbeiten wie Vernähen, Annähen, von Knöpfen, Ausschneiden. Nähen ganzer Stücke in einfacher Ausführung wie Taghernden, Hosen, Kindernachthösli, Spielhösli. Knabenblusen. Holländerschurzen, einfache Berufsschürzen, Chemiseblusen. Kontrollieren der Wäschestücke auf die bestimmten Grössenmasse.

2. Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Herstellen von komplizierten Artikeln, wie Nachthemden, Kinderpyjamas, Knabenoberhemden, Kinderkleidchen, Kleiderschürzen. Phantasieblusen. Einführen in vereinfachte Arbeitsmethoden zur Steigerung der Leistung, jedoch immer am Ganzstück und unter Beobachtung von Qualitätsarbeit. Anfertigen von Handknopflöchern, Handhohlsäumen oder von andern Handarbeiten. Einführen in die Grundbegriffe des Kommissions-Zuschneidens durch Mithilfe in der Zuschneiderei. Vorbügeln, soweit es zur Verarbeitung von Wäsche gehört.

Nachbügeln einfacher Stücke.

B. Konfektionsnäherin für Herrenwäsche.

1. Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte und der Nähmaschine durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten.

Üben im Motornähen an geraden Stücken. Ausführen von Teilarbeiten an Wäschestücken,
und zwar Handarbeiten wie Annähen von Knöpfen, Anfertigen von Handriegeln und Handknopflöchern; Maschinenarbeiten wie Nähen von Nähten, Säumen, Ärmelpatten, Bückenkollern, Stockspickeln, Ober-

1154 und Unterpatten. Aufnähen von Taschen. Einnähen von Einsatzen, Ärmeln und Manschetten. Anfertigen und Aufnähen von Biais und Kragen. Nähen ganzer einfacher Taghemden. Kontrollieren der Wäschestücke auf die bestimmten Grössenmasse.

Letztes Leiirhalbjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Nähen von Kragen.

Anfertigen komplizierter Modelle wie Pyjamas, passepoilierte Nachthemden.

Einführen in die Grundbegriffe des Kommissions-Zuschneidens und Bügelus durch Mithilfe in der Zuschneiderei und Glätterei.

5. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1946 in Kraft.

Bern, den 17. Oktober 1946.

Eidgenossisches

Volksmrtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Wäschekonfektionsindustrie.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t .

nach Massgabe von Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Wäschekonfektionsindustrie.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den beruf skundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ;

1155 i. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Betriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhandigen und, soweit notwendig, zu erklären. Sie ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrfirma zu arbeiten. Die Experten haben die Kandidatin ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdaner.

Die Prüfung dauert 21/9 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden: b. Berufskenntnisse ca. % Stunde; e. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfimg in den geschäftskundhchen Fächern nach besondern Anordnungen der zustandigen kantonalen Behörden.

4. Prüiungsstofi.

a. Arbeitsprüfung.

A. Konfektionsnäherin für Damenwäsche.

Jede Kandidatin hat unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes zwei der folgenden Arbeitsstücke auszuführen, die ihr zu Beginn der Prüfung von den Experten zugeschnitten übergeben werden: Damennachthemd, Kinderkleidchen je mit eingesetzten Ärmeln und Kragen, Kleiderschürze mit eingesetzten Ärmeln, Kragen und Ausnähern, Chemisebluse mit langen Armem, offener Manschette und Kragen.

Jedes dieser Stücke hat irgend eine technische Schwierigkeit aufzuweisen.

1156 Jede Kandidatin hat eines der angefertigten Wäschestücke zu bügeln und im weitern noch ein Musterstück mit Teilarbeiten auszuführen, die an den Prüfungsstücken nicht vorkommen, wie Handknopflöcher, gestürzte Knopflöcher, Biesenarbeiten, komplizierte Taschen, Kragen, Handhohlsäume oder andere Handarbeiten.

B. K o n f e k t i o n s n ä h e r i n für Herrenwäsche.

Jede Kandidatin hat ein Taghemd und Pyjama anzufertigen sowie als Teilarbeit ein Nachthemd-Vorderteil mit passepoiliertem oder galoniertem Kragen zu nähen. Eines der Stücke ist zu bügeln.

6. Berufskenntnisse.

Für beide Berufe.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Verwendung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Stoffe, Zutaten und Garnituren, wie Baumwolle, Leinen, Seide, Kunststoffe.

W e r k z e u g - . Geräte- und Nähmaschinenkenntnis : Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Nähmaschinen und Zubehörteile wie Säumer, Kapper, Steppfuss.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Zutaten und Garnituren.

o. Fachseichnen.

A. Konfektionsnäherin für Damenwäsche.

Zeichnen eines Wäschegrundmusters mit einfacher Ableitung. Abformen eines Teilstückes. Skizzieren eines vorgezeigten Modells.

B. K o n f e k t i o n s n ä h e r i n für Herrenwäsche.

Zeichnen von Einzelstücken, wie Tasche, Eevers mit und ohne Kragen, Ärmel, Vorder- und Bückenteil. Herstellen eines Konfektionsschnittes für Tag- oder Nachthemd.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, verwendete Arbeitszeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

1157 Die Experten haben in jeder Priifungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an eine angehende Konfektionsnâherin zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Pur die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Verband der Konfektions- und Wäscheindustrie unentgeltlich bezogen werden.

Arleits-prüfuny (ca. 16 Std.).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitszeit und Genauigkeit zu berücksichtigen.

A. K o n f e k t i o n s n â h e r i n für Damenwäsche.

Pos. 1. Nähen von Kehrnaht, Flachnaht und Saum auf der Maschine.

» 2. Nähen von Brustsaum und Armelpatte sowie Aufsteppen der Patten mit der Maschine.

» 3. Annähen von Kragen, Koller und Manschetten, Einsetzen der Ärmel.

» 4. Aufsteppen von Passen, Nähen von Biesen und Falten auf der Maschine.

» 5. Annähen von Steppereien, Büschen und Passen.

» 6. Handarbeiten \vie Annähen von Knöpfen, Ausführen von Knopflöchern und Ösen.

» 7. Vorbügeln und Fertigbügeln einfacher Stücke. B. Konfektionsnäherin für Herrenwäsche.

Pos. 1. Nähen der Hauptnähte und Säume.

» 2. Nähen von Manschetten und Kragen.

» 3. Nähen des Vorderteils.

» 4. Aufsetzen des Kragens oder Biais.

» 5. Passepoilieren oder Galonieren.

» 6. Anfertigen von Handknopflöchern. Bügeln.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

74

1158 Berufskenntnisse (ca. % Std.).

Für beide Berufe.

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeuge-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnis.

» 3. AJlgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 8 Std.).

Für beide Berufe.

Pos. 1. Technische Eichtigkeit.

» 2. Formensinn.

» 3. Arbeitsweise (Strich, Sauberkeit, Zeitaufwand).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu- rechneu ist : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde'!.

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten C-/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Dezember 1946 in Kraft.

Bern, den 17. Oktober 1946.

Eidgenössisches 6943

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

1159

Zolltarif vom 8. Juni 1921.

1.

2.

3.

4.

Zuteilungsverfügung des Bundesrates vom 23. November 1946.

Ad 102. Malzextrakt, dickflüssig, ohne Zusatz von pharmazeutischen Präparaten (s. a. KB. ad 114 a/115 und ad Nr. 981).

NB. ad 114 a/llö. Der Hinweis auf die Nr. 968 (betr. dickflüssiges Malzextrakt) ist zu ersetzen durch: Nr. 102.

Ad 968. Streichen: Malzextrakt, dickflüssig, ohne Znsatz von pharmazeutischen Präparaten (s.a. NB. ad 114 a/115 und ad Nr. 981).

Ad 981. Im Entscheid «Malzextrakt...» ist der Hinweis in Klammern auf die Nr. 968 zu ersetzen durch: Nr. 102.

Diese Verfügung tritt am 2. Dezember 1946 in Kraft.

Bern, den 28. November 1946.

6985

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 3. bis 30. November 1946.

Ägypten: Herr Mariv Hassanein Mariy wurde zum Attaché bei der ägyptischen Gesandtschaft ernannt.

Amerika: Die Herren K a r l B. Hapke, Attaché, und Adlai M. Ewing, «Assistant pour les questions économiques», und Fräulein D o r o t h y McDaniel Sells, Attaché, gehören der Gesandtschaft nicht mehr an.

Argentinien: Herr Jörge A r t uro Sorondo wurde zum Attaché ernannt, hat jedoch sein Amt noch nicht angetreten.

Herr E n r i q u e Moss, -wurde zum Legationsrat bei der argentinischen Gesandtschaft ernannt, hat jedoch sein Amt noch nicht angetreten.

Ecuador: Das Konsulat von Ecuador, das im Jahre 1941 geschlossen worden war, wurde wieder eröffnet und Herr Garcia Enriquez zum Vizekonsul und Chef des Konsulats, mit Amtsbefugnis über den Kanton Zürich, ernannt.

Frankreich: Herr Philippe Koenig wurde zum zweiten Sekretär bei der Botschaft ernannt.

Jugoslawien: Die Ernennung von Herrn Mihailo Babamovió zum Gesandtschaftssekretär wurde rückgängig gemacht. Herr Jago§ Vukovic wurde zum Sekretär ernannt und hat sein Amt 'angetreten.

Kuba: Herr Isaac E s t é f a n o y Gedeon wurde zum Attaché ernannt.

Liban: Herr Jamil Mikaoui, Geschäftsträger, hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

1160 Peru: Der Gesandte, Horr V e n t u r a G a r c i a Calderón, hat am 14. November die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Bumänien: Die Gesandtschaft hat den Amtsantritt folgender Herren gemeldet: der Herren Caius V a l e a n u , Legationsrat; Oscar W. Cisek, Generalkonsul, als Gesandtschaftssekretär, und Herr S t e f a n Mit es co, Wirtschaftsrat.

Herr Vasile V. Stanciu, bevollmächtigter Minister, befindet sich gegenwärtig im Urlaub.

Türkei: Herr Sakif Bayaz, bisher zweiter Sekretär, wurde zum ersten Sekretär befördert.

Entscheidseröffnung.

1918, von Basel, zurzeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 30. November 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Der Entzug erstreckt sich nicht auf ihren Sohn Heinz Eobert, geboren 28. Juni 1938, zurzeit in Brittnau (Kanton Aargau) (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

3. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 30. November 1946.

6985

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 7431 ausgefällte Busse von Fr. 15 wird auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volks-

1161 ·Wirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in zwei Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte -wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

W e i n f e l d e n . den S.Dezember 1946.

2. Uriegswirtschafiliclws 6985

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

betreffend Umwandlung der Busse erkannt : 1. Die vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission mit Urteil Nr. 3904 ausgefällte Busse von Fr. 200 wird im reduzierten Betrag von Fr. 20 auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege im Sinne der Motive in zwei Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgehoben unter Auferlegung einer Probezeit von z-wei Jahren.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 22. November 1946.

2. kriegswirtschaftliches

6985

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

1162

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner (St. Gallen), zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 5518 ausgefällte Busse von Fr. 100 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in zehn Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwachst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

W e i n f e l d e n , den 29. November 1946.

6985

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Vertreter, zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 2706 ausgefällte Busse von Fr. 70 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in sieben Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 29. November 1946.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 6985 Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

1163

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 5367 ausgefällte Busse von Fr. 50 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements und gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1914 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in fünf Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinf elden, den 29. November 1946.

2. kriegsmrtschaftliches

BOBS

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner bekannten Aufenthalts, erkannt : berger ausgesprochene Busse von Er. 60 wird in contumaciam umgewandelt in 6 Tage Haft.

Gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden vom Gebüssten keine Kosten erhoben.

Die Kanzleiauslagen von Fr. 1.30 gehen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er

1164 sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazbeschluss erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 29. November 1946.

8. kriegswirtschaftliches 6985

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

aus der Schweiz ausgewiesen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 8 der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940, Art. l der Verfügung Nr. 33 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 28. August 1941, Verfügung Nr. 637 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. August 1943 über Butterpreise, Nr. 661 B/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 29. November 1943, Nr. 636 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. August 1943, Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940, begangen in Strauss im Winter 1943/44 und Anfang 1945 durch Bezug von 13 kg Butter, l kg Emm en thaler und 2 Liter Eahm zu einem um Fr. 72.85 übersetzten Preis, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 100 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 15 b. übrige Kosten » 5 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

1165 Bin allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 13. Juli 1946 1. kriegsiffirtschaftliclies Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

6985

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrairechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

der ihm durch Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Nr. 557 vom 13. Oktober 1942 auferlegten Busse im Eestbetrag von Fr. 90 in 9 Tage Haft, auf Montag, den 13. Januar 1947, nachmittags 4 Uhr, in den Amtsgerichtssaal, Grabenstrasse 2 in Luzern.

Basel, den 21. November 1946.

6985

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

treffend Umwandlung der ihm durch Strafmandat Nr. 1345 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschafts-

1166 départements vom 23. Juli 1943 auferlegten Busse von Fr. 30 in 3 Tage Haft, auf Montag, den 13. Januar 1947, nachmittags 4 Uhr, in den Amtsgerichtssaal, Grabenstrasse 2 in Luzern.

Basel, den 21. November 1946.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer.

6985

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

wandlung der ihm durch Urteil des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 7. August 1945 Nr. 3708 auferlegten Busse von Fr. 50 in 5 Tage Haft, auf Dienstag, den 1.7. Dezember 1946, nachmittags 4 Uhr, in den Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 23. November 1946.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

6985

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen: zuletzt in der Strafanstalt Basel, zurzeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Urteil Nr. 3458 des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 21. April 1945 auferlegten Busse von Fr. 50 in 5 Tage Haft, auf Montag, den 20. Januar 1947, nachmittags 23/4 Uhr, in den Obergerichtssaal. Schanzenstrasse 17, I. Stock, in Bern.

Basel, den 27. November 1946.

6985

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

1167

Verfügung Mit Schreiben vom 27.November 1946 stellt das Generalsekretariat des 1903, von Trachselwald (Bern). Brikettfabrikant, wohnhaft gewesen in Dotzigen (Bern), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 8833 vom 19. Juni 1945 auferlegte Busse von Fr. 80 in 8 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 80 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Richter über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aar a u , den 2. Dezember 1946.

* 1. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

6985

Verfügung.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner in Zürich, Chorgasse 15, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, verfügt : 1. Die unbezahlten Bussen im Betrage von Fr. 270 werden in 27 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

8. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen. Briefes mit Rückschein zu eröffnen.

Zürich, den 13. September 1946.

6985

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Herren.

1168

Beschluss.

Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 6. Nozurzeit unbekannten Aufenthaltes, beschlossen : 1. Die dem Verurteilten durch Urteil der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 8. Juli 1943 auferlegte und nicht bezahlte Busse von Fr. 290 wird in 29 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt und dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Zürich, den 16. November 1946.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: Heusser.

6986

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreikngen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsaufruf.

Das Obergericht von Appenzell A.-Eh. hat auf Gesuch hin die Einleitung des VerschollenheitsVerfahrens bewilligt über: Herzig Ernst, von Walzenhausen, geboren 22. Januar 1891, in Walzenhausen, Sohn des Johannes und der Seiina geborene Kellenberger, angeblich im Jahre 1911 mit seinem Bruder Otto Herzig nach Argentinien ausgewandert und seit 1912 ohne Nachrichten abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. September 1946 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden hiemit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. Mai 1948 bei der Obergerichtskanzlei Appenzoll A.-Eh. in Trogen zu melden.

(2..)

Trogen, den 2. November 1946.

6981

Die Obergerichtskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1946

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.12.1946

Date Data Seite

1150-1168

Page Pagina Ref. No

10 035 708

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