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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer- und TapeziererDekorateurgewerbe.

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(Vom 10. September 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 15. Februar 1946 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvert rages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 15. Februar 1946 für das schweizerische Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziffer 2.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Sie Arbeitszeit, beginnt nicht vor 7 Uhr und endigt spätestens um 18 Uhr.

2 Der Samstagnachmittag ist frei.

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Ziffer 4.

Der Lohn richtet sich grundsätzlich nach der Leistung. Er wird Lohn, während der Probezeit festgesetzt.

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Als Mindestansätze des Leistungslohnes gelten: für Tapezierer nach erfolgter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr Fr. 1.30 pro Stunde für gelernte Tapezierer vom 2. Jahre an ...

» l.40 » » für angelernte Arbeiter » l.20 » » für gelernte Tapezierer-Näherinnen im ersten Jahr nach abgelegter Lehrabschlussprüfung 1.-- » für gelernte Tapezierer-Näherinnen vom 2. Jahre an 1.10 » » für angelernte Tapezierer-Näherinnen . . . .

--.80 » » 3 Alle Arbeiten werden im Stundenlohn ausgeführt.

4 Arbeitnehmer, die im Wochen- oder Monatslohn angestellt sind, dürfen nicht schlechtergestellt werden.

Ziffer Teuerungsausgleich.

Ziffer Überzeit-, Nacht- und Sonntags arbeit.

5.

Zum Lohn ist eine Teuerungszulage pro Stunde zu bezahlen die im Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung 55 Rp. für Arbeiter und 45 Rp. für Arbeiterinnen beträgt.

6.

1

Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25 %, für Nachtarbeit 50 % und für Sonn- und Feiertagsarbeit ein solcher von 100 % des Stundenlohnes, einschliesslich Teuerungszulage, bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die übrige Zeit 3ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit vom Betriebsinhaber angeordnet worden ist. Die Anordnung darf nur in dringenden Fällen erfolgen. _ 1 Die Reisezeit gilt nicht als Überzeit.

Ziffer

7.

1 Für Arbeiten im Ortsgebiet (Stadt) sind, sofern öffentliche VerEntschädikehrsmittel benutzt werden, die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, gung für Omnibus, Bahn) zu vergüten.

Reise- und 2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den FahrUnterkunftsauslagen eine Entschädigung für das Mittagessen und gegebenenfalls für auslagen.

die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigungen bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

Ziffer Lohnzahlung.

Die Lohnzahlung erfolgt alle 14 Tage innerhalb der Arbeitszeit.

Die Auszahlung des Lohnes hat mit detaillierter Abrechnung zu erfolgen.

Ziffer

Standgeld.

Ferien.

8.

1 2

9.

1

Als Standgeld darf höchstens ein Betrag zurückbehalten werden, welcher 16 Arbeitsstunden entspricht.

2 Das Standgeld ist mit der ordnungsgemässen Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Ziffer 10.

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien.

Die Ferienvergütung beträgt nach Abschluss der Lehrzeit bis zum vollendeten 5. Berufsjahr 2 % des Bruttolohnes, vom 6. Berufsjahr an 3 % des Bruttolohnes.

1 2

119 3 Jeder Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen.

4 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

Ziffer 12.

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch bei über- Kündigung, jährigem Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder 2Samstag erfolgen.

Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages3 gelöst werden kann.

Während schweizerischen obligatorischen Militärdienstes und während einer ohne Verschulden des Arbeitnehmers durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf von acht Wochen darf 4nicht gekündigt werden.

Vorbehalten bleiben die Art. 352 und 353 des Obligationenrechts über den Rücktritt aus wichtigen Gründen.

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Ziffer 13.

Jedem Arbeitnehmer ist es untersagt, während seiner Frei- oder SchwarzFerienzeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen. Zuwiderhandlungen art,eit.

gegen diese Bestimmung gelten nach einmaliger Verwarnung als wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung.

Ziffer 16.

Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission Kontrolle, im Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe kann bei allen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Betrieben Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

2 Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge und Ferien hat der Meister den Arbeitnehmern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der zentralen paritätischen Berufskommission des schweizerischen Tapeziererund Tapezierer-Dekorateurgewerbes einzubezahlen. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Kontrolle über die Einhaltung der Allgemeinverbindlicherklärung zu verwenden.

3 Zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25% sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die anspruchsberechtigte zentrale paritätische Berufskommission einziehen.

4 Für den Geltangsbereich des Gesamtarbeitsvertrages vom 27. Dezember 1939 für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe im Kanton BaselStadt erfolgt die Kontrolle durch das staatliche Einigungsamt.

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Art. 2.

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Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. Ausgenommen ist der Kanton Genf, solange der dort geltende Gesamtarbeitsvertrag vom 20. Dezember 1945 für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe in Kraft ist.

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Sie erstreckt sich auf alle Betriebe des Tapezierer- und TapeziererDekorateurgewerbes, einschliesslich der Tapeziererwerkstätten des Möbeldetailhandels, der Baumkunstgeschäfte, der Spezialgeschäfte für Bettwaren und Vorhänge wie auch der Serienpolsterfabriken und anderer Betriebe, soweit in diesen Arbeiten des Tapezierergewerbes ausgeführt werden. Ausgenommen sind die Karosseriebetriebe.

3 Sie erstreckt sich auf alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften and vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses in Kraft und dauert bis 80. Juni 1947.

Bern, den 10. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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1946

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19

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12.09.1946

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117-120

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10 035 638

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