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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Spengler- und Installationsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 5. Juli 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 19. Februar 1946*) allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage im schweizerischen Spengler- und Installationsgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 21. März 1946 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : Die im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe durch den Bundesratsbeschluss vom 19. Eebruar 1946 allgemeinverbindlich erklärte Grundzulage wird von 55 auf 65 Ep. pro Stunde erhöht. Die Haushaltungszulage und die Kinderzulage betragen wie bis anhin 2 bzw. 5 Ep. pro Stunde.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Spengler- und sanitäre Installationsgewerbe.

*) BB1. 1946, 455.

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Ausgenommen sind: : l · a. die Gas- und Wasserwerke ; b. die Betriebe der Industrie» ; soweit sie keine handwerklichen ! Spenglerund Installationsarbeiten für den Markt herstellen; c. die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

3

Bestehen für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften, so kommen diese zur Anwendung. · i 4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1946.

Art. 3.

Der Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen bleibt, soweit dessen Bestimmungen nicht durch den vorliegenden Beschluss ersetzt sind, weiterhin in Kraft.

Bern, den 5. Juli 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n :

Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Spengler- und Installationsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 5. Juli 1946.)

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Jahr

1946

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18.07.1946

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936-937

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