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Bundesratsbeschluss Betreffend
die Allgemeinverbindlicherklärung einer weitern Teuerungszulage in der schweizerischen Engros-Möbelindustrie.
(Vom 28. Mai 1946.)
Der schweizerische Bundesrat.
nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Engros-Móbelfabrikantenverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeine erbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Gewährung einer weitern Teuerungszulage in der schweizerischen Engros-Mobelindustrie, gestützt auf Art. 3. Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst:
Art. 1.
Von der Vereinbarung vom 24. April 1946 über die Gewährung einer weitern Teuerungszulage in der schweizerischen Engros-Möbelindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Alle Arbeiter, die in der Engros-Möbelindustrie beschäftigt sind, erhalten einen weiteren Teuerungsausgleich von 7 Rp. pro Stunde.
2. Der totale Teuerungsausgleich beträgt somit: 64 Rp. pro Stunde für die Verheirateten; 58 Rp. pro Stunde für die Ledigen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben; 54 Rp. pro Stunde für die Ledigen bis zum 20. Altersjahr, auf die Vorkriegslöhne, wie sie im Gesamtarbeitsvertrag vom 8. Mai/7. Dezember 1945 festgelegt sind (Stand 1. September 1939).
Die Auszahlung der Zulagen erfolgt zahltagsweise.
Art. 2.
1
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Sie erstreckt sich auf alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter.
Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.
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Der betriebliche Geltungsbereich entspricht demjenigen, der in Art. 4, Abs. 3 und 4, des Bundesratsbeschlusses vom 1. Februar 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie festgelegt wurde 1).
4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1946.
Bern, den 28. Mai 1946.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Kobelt.
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Der Bundeskanzler:
Leimgruber.
1) Bundesbl. 1946, I, 276.
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Bundesratsbeschluss Betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer weitern Teuerungszulage in der schweizerischen Engros-Möbelindustrie. (Vom 28. Mai 1946.)
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Foglio federale
Jahr
1946
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.06.1946
Date Data Seite
349-350
Page Pagina Ref. No
10 035 560
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