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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Korbflechtergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932. erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Korbflechtergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Korbflechtergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Korbflechters.

Die Dauer der Lehrzeit betragt 2% Jahre. Mit Einwilligung der zuständigen kantonalen Behörde kann für Minderbegabte die Lehrzeit auf 3 Jahre angesetzt werden.

Die Ausbildung von Lehrlingen kann sowohl in kleingewerblichen wie auch in Fabrikbetrieben gemäss dem nachstehenden Lehrprogramm erfolgen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Der Beruf des Korbflechters bildet die Grundlage für die Ausbildung zum Hohrmöbelarbeiter, der als Spezialist betrachtet wird. Spezialbetriebe können nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie in der Lage sind, ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes als Korbflechter nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms zu vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten Korbflechtern tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

298 Betriebe mit ständig 3 bis 5 gelernten Korbflechtern dürfen zwei Lehrlingeund Betriebe mit ständig 6--10 gelernten Korbflechtern drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Auf je l--10 -weitere ständig beschäftigte gelernte Korbflechter darf ein weiterer Lehrling ausgebildet werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen. Sie hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten von Erziehungsanstalten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in Einklang steht.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines Tagebuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten sowie zur Ordnung und Eeinlichkeit zu verhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Die im Berufe gebrauchten Weiden- und Eohrarten, deren Eigenschaften, Verwendung, Behandlung, Fehler und Mängel. Die hauptsächlichsten Geflechtarten. Eigenschaften der Zutaten, wie Holzwaren und Eisenbeschläge. Aussenflächenbehandlung des Materials durch Beizen und Lackieren. Behandlung und Verwendung der gebräuchlichsten Hand- und Maschinenwerkzeuge.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

1. Lehrjahr.

Ausziehen, Sortieren, Einweichen, Spalten und Hobeln der Weiden. Beinigen und Schwefeln von Weiden und Korbwaren. Anfertigen von Böden.

Einkimmen der Körbe. Eichten der Stacken. Flechten von runden Körben,.

299 wie Korbflaschenkörbe, Gemüse- und Obstzainen, Papierkörbe sowie Kinderhuttli. Herstellen von Zuschlägen (Abschlüssen) für die oben erwähnten Korbwaren.

2. Lehrjahr.

Flechten schwierigerer Korbwaren von ovaler und eckiger Form, wie Metzger- und Bäckerarmkörbe, Hütten, Wäschezainen und Wäschepuffen.

Ausführen von leichten Reparaturen. Flechten von flachen und gewölbten Postkörben und Coupekoffern. Anbringen von Beschlägen. Ausputzen und Fertigmachen.

Letztes Lehrhalbjahr.

Wiederholen der Arbeiten des 1. und 2. Lehrjahres. Ausführen von Korbwaren grösserer Abmessungen. Anfertigen leichter Massarbeiten. Beizen und Lackieren von Korbwaren.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Oktober 1946 in Kraft.

Bern, den 21. August 1946.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

300

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Korbflechtergewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Korbflechtergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlusspruîung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Korbflechter nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten gewerblichen oder Fabrikbetrieb durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind das unsortierte Material und allfällig notwendige Formen zur Verfügung

301 zu stellen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten unter Angabe der Innenoder Aussenmasse auszuhändigen und dazu die notwendigen Aufklärungen zu geben. Der Prüfling hat sein eigenes Werkzeug mitzubringen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und -wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Präfuugsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage.

, a. Arbeitsprüfung ca. 22 Stunden, b. Berufskenntnisse (einschliesslich Fachzeichnen) 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Pruîungsstoîî.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: 1. Zubereiten des Materials (Sortieren, Einweichen, Spalten und Hobeln).

2. Flechten von mindestens je einem runden, ovalen und eckigen Gegenstand.

In Frage kommen Wäschezainen, Wäschepuffe, Metzger- und Bäckerarmkörbe, Hütten, Post- und Papierkörbe.

3. Flechten eines Gegenstandes nach besondern Massen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft der Weide und der verschiedenen Eohrarten.

Pflanzen und Schälen der Weide. Ihre Eigenschaften, Lagerung und Verwendung zur Arbeit. Fehler und Mängel.

Allgemeine Fachkenntnisse : Masse und Lehren. Eationelles Arbeiten.

Die wichtigsten Flechtarten. Anwendung von Beizen und Lacken. Schwefeln.

Die gebräuchlichsten Zutaten, wie Holz, Eisen, Draht und Leder.

Fachzeichnen : Herstellen einer freihändigen Skizze von einem gebräuchlichen Artikel der Korbflechterei mit Angabe der nötigen Masse.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Formensinn und die verBundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

20

302 wendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die verwendete Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen:

qualitativ und quantitativ vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Korbflechter zu stellen sind, nicht entsprechend .

unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können bei der Interessengemeinschaft der schweizerischen Korbwaren- und Bohrmöbelindustrie unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 22 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

» » ·» » »

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Zubereiten und Ausnützen des Materials.

Flechten der runden Arbeit.

Flechten der ovalen Arbeit.

Flechten der eckigen Arbeit.

Flechten der Massarbeit.

Ausputzen und Fertigmachen.

Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Pos. 1. Materialkunde ) ,, , , n Aligemeine An · Berufskenntnisse TD * i j. · / f ca. /£% 0Stunde.

» 2.

» 8. Fachzeichnen ca. l % Stunden.

303

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung.

Note in den Berufskenntnissen.

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprufung als auch die Gesamtnote je den Wert von 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zustandigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1946 in Kraft.

Bern, den 21. August 1946.

Eidgenössisches esso

Volkswirtscliaftsdeparteinent: Stampili.

304

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Seilerberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5. Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 19S2, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Seilerberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung in der Seilerei erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Seilers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Betriebe, in denen der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Seilern tätig ist, dürfen jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 3--6 gelernte Seilerbesc häftigt sind, dürfen jeweils 2 und Betriebe mit 7--10 ständig beschäftigten, gelernten Seilern 3 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Auf je l--5 weitere ständig beschäftigte gelernte Seiler darf ein Lehrling mehr zur Ausbildung angenommen werden, Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

305 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an geeigneten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Binzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

A n m e r k u n g : Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf-Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Zuverlässigkeit sowie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Eahmeii des Lehrprogrammes von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten.

Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften und Qualitätsunterschiede der gebräuchlichsten Hanfsorten und deren Eignung zu den verschiedenen Zwecken.

Die Garnqualitäten. Numerierung der Garne und Bindfaden in englischer und metrischer Bezeichnung. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Die verschiedenen Konstruktionen von Seilerwaren. Berechnung der Seilstärken im Verhältnis zu Schenkel (Litzen) und Faden. Mass- und Gewichtsbestimmungen von Seilevwaren. Verkürzung der Seile bei der Fabrikation. Eeisskraft und Verwendungsmöglichkeiten der Seile. Imprägnieren von Seilen.

Die wichtigsten Werkzeuge und Maschinen im Seilergewerbe, deren Verwendung und Unterhalt.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Dieser soll am Ende seiner Ausbildungszeit in der Lage sein, alle erwähnten Arbeiten selbständig auszuführen.

E r s t e s Lehrjahr.

Zwirnen, Schnuren. Abseilen und Fertigmachen von Seilerwaren aller Art. Erlernen der gebräuchlichsten Ausbindearten nach den Vorschriften der K. T. A. Herstellen von endlosen Spinnsaiten. Flechten vonPeitschenschlingen.

Stricken von Netzen wie Heunetze, Beutelnetze, Hängematten. Rüsten von Seilerwaren für den Verkauf (Verkaufsaufmachung).

Z w e i t e s Lehrjahr.

Gründliches Ausbilden im Spinnen von Hanf und Überdecken von Fäden.

Spleissen von Schlaufen. Triessen von Hanfseilen (Kurzspleiss). Herstellen einfacher Flechtarbeiten wie Flach- und Vierkantgeflechte. Anfertigen von Knüpfarbeiten wie Marktnetze.

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D r i t t e s Lehrjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres. Weiteres Üben im Spinnen von Hanfleinen und Decken von einfachen und gezwirnten Garnen. Spinnen von Zugstrangen. Erlernen des Langspleissens zur Anfertigung von Aufzugseilen, Lastschlingen, Transmissionen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1946 in Kraft.

Bern, den 21. August 1946.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Seilerberufe.

Das e i d g e n o s s i s c h e V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Seilerberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ;

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b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Z. Durchführung der Lehrabschlussprufung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Seiler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz, Material und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 17 Stunden, b. Berufskenntnisse, einschliesslich Fachzeichnen, ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. PrüfungsstoH.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten nach Anordnung der Experten selbständig auszuführen: Spinnen von Hanfleinen und Zugstrangen ; Decken von Garnen ; Anfertigen von Lastschlingen und Schlaufen ; Spleissen und Triessen von Seilen und Spinnsaiten; Verseilen; Schnuren und Zwirnen von Seilen und Schnüren; Flechten und Knüpfen; Stricken von Netzen; Fertigmachen landwirtschaftlicher Seilerwaren.

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b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkunde: Die im Seilergewerbe gebräuchlichsten Rohmaterialien und Halbfabrikate, deren Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Eignung für die verschiedenen Zwecke. Die verschiedenen Garnqualitäten. Numerierung der Garne und Bindfaden in englischer und metrischer Bezeichnung.

2. Werkzeuge und Maschinenkunde : Verwendung, Handhabung und Unterhalt der wichtigsten Werkzeuge und Maschinen wie Abseilgeschirr, Schnurstange, Spinn-, Zwirn- und Seilsohlagmaschinen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, Konstruktion von Seilerwaren (einfach und doppelt gezwirnt. Draht auf Draht). Berechnung von Seilstärken. Mass-und Gewichtsbestimmungen.

Imprägnieren von Seilen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

4. Fachzeichnen: Zeichnen von Schlaufen, Schlingen und Seilkonstruktionen nach Vorlagen der K. T. A. (ca. 2 Stunden).

5. Prüfung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Seiler zu stellen sind, nicht entsprechend Unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2 5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

309 Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband schweizerischer Hanf- und Jute-Industrieller unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 17 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » » » » » »

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Spinnen von Zugstrangen.

Spinnen von Seilerwaren (Hanfleinen).

Decken von einfachen und gezwirnten Garnen.

Spinnen und Flechten von Lastschlingen.

Einstechen von Schlaufen (Triessen).

Fertigmachen von landwirtschaftlichen Seilerwaren.

Spleissen und Triessen von Seilen und Spinnsaiten.

Verseilen, Schnuren, Zwirnen von Seilen und Schnüren.

Flechten und Knüpfen (Flecht- und Knüpfarbeiten).

Stricken von Netzen.

b. Berufskenntnisse (ca. 3 Stunden).

Pos. i. Materialkunde » » »

\

2. Werkzeuge und Maschinen i ca. l Stunde.

3. Allgemeine Facharbeiten J 4. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung \vird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 3 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung.

Note in den Berufskenntnissen.

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskuiidlicheu Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

310

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglenaent tritt am 1. Oktober 1946 in Kraft.

Bern, den 21. August 1946.

' Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : 6829

Stampili.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 21. August bis 20. September 1946.

Aîghanistan: Herr Islam Bek K h o n d o i a r , Legationsrat, ist aus Paris zurückgekehrt und amtet als Geschäftsträger ad intérim.

Argentinien: Herr Brnesto M a f f e i , Legationsrat, wurde der Gesandtschaft als Kultur-Attaché zugeteilt.

Oberstleutnant Felix-Maria Bobles wurde zum Militär- und Luftattache ernannt, ist jedoch noch nicht in Bern eingetroffen.

Belgien: Der zum Militärattache bei der Gesandtschaft ernannte Major B. E. M. Chevalier Frédéric de Selliers de Moranville ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Herr G. F. B. L. d ' A u b r e b y , Ing. agr., wurde der Gesandtschaft als Landwirtschaftsattache zugeteilt. Er wird meistens in Paris wohnen.

Bulgarien: Der der Gesandtschaft als Handelsattache zugeteilte Herr Gueorgui P o p o f f ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Jugoslawien: Herr Vojislav Ko s tic ist ins Aussenministerium nach Belgrad berufen worden. An seine Stelle tritt in der Eigenschaft als Legationssekretär Herr Mihailo B a b a m o v i c .

Salvador: Herr Georges Mantello steht nicht mehr im Dienste des Konsulates in Genf.

311 Tschechoslowakei: Der auf einen andern Posten berufene Herr Julius Mic ko, zweiter Sekretär, hat die Schweiz verlassen.

Türkei: Herr Nihat Ali U c ü n c ü , Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Der zum zweiten Sekretär bei der Gesandtschaft ernannte Herr Sakip Bayaz ist in Bern angekommen und hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Herr Osman Horasanli wurde zum Kulturattache ernannt. Er ist in Bern eingetroffen und hat seine Tätigkeit aufgenommen.

UdSSR: Herr Minister K o u l a g e n k o v hat am 16. September 1946 dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben überreicht. Der sowjetrussischen Gesandtschaft gehören ferner an, die Herren Nicolas Lougenkov, erster Sekretär, Pavel Guerassimov, zweiter Sekretär, Igore T r o k h o v , Attaché.

6853

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Herrencoiffeur.

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Bölsterli Fritz, in Chur Bossart Walter, in Malters Breinlinger Walter, in Münchwilen von Burg Franz, in Littau Caluori Nikolaus, in Langwies Caviezel Walter, in Chur Christen Hans, in Luthern Donzé Maurice, in Glarus Dubach Alois, in Ebikon Engi Ernst, in Chur Eppenberger Max, in Grabs Fischli Hans, in Nàfels Gautschi Karl, in Frauenfeld Gilgen Fritz, in Davos-Platz Hägi Eugen, in Rebstein Hanimann Xaver, in Rapperswil Heitzmann Werner, in Schwanden Herzog Ernst, in Glarus

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Hess Werner, in Bad-Ragaz Hirt Walter, in Erstfeld Huber Walter, in Buchthaien Humbel Albert, in Romanshorn Kämpfer Josef, in Chur Kaiser Ernst, in Bischofszell Lorenz Albert, in Gossau Müggler Eugen, in Wil Ruppmann Paul, in St. Gallen-Ost Rutz Paul, in Hochdorf Suter Max, in Luzern Schmalz Josef, in Siebnen Schneider Hubert, in Ennenda Schudel Albert, in Chur Schule Eduard, in Glarus Zürcher Rudolf, in Rheineck Koch Ulrich, in Kriens

312 B. Diplomierter 1. Aider Robert, in Wikon 2. Grass Hans, in Luzern 3. Krieg Max, in Sool bei Schwanden

Damencoiffeur.

4. Sonderegger Werner, in St. Gallen 5. Stalder Jakob, in Willisau

C. Diplomierte Coiffeuse.

3. Staub-Egloff Paula Frau, in Wängi 1. Breitenmoser Anny Frl., in Sirnach 2. Müller Frida Frl., in Luzern

D. Sattlermeister.

1. Aeberhard Arnold, in Thun 2. Aeberhard Hermann, in Grosshöchstetten 3. Aeberhard Bobert, in Riedbach 4. Aebersold Fritz, in Zürich-Wipkingen 5. Bück Richard, in Kleinwangen 6. Gygax-Uetz Ernst, in Langenthal 7. Heer Eduard, in Horw 8. Hofmann Bobert, in Buren a. d. A.

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Kuenzi Jakob, in Trubschachen Kunz Gottfried, in Brittnau Naef Heinrich, in Dübendorf Buh Jakob, in Zürich Büttimann Sigmund, in Nussbaumen 14. Schindler Fritz, in Ostermundigen 15. Stöckli Albert, in Neuendorf 16. Urwyler Fritz, in Oey-Diemtigen

E. Sattler-Tapezierermeister.

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Baumberger Konrad, in Illnau Böhm Paul, in Gossau Brühwiler Ludwig, in Bütschwil Daepp Paul, in Sulgen Dissler Albert, in Zürich Dolder Max, in Beromünster Frauenfelder Eduard, in Flaach Kobi Willi, in Neuhausen Luginbühl Ernst, in Wädenswil Lütolf Theodor, in Büron Meier Oskar, in Niedergósgen

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Schaer Gottfried, in Luzern Schneider Paul, in Móhlin Schwarz Hans, in Watt-Regensdorf Strässle Alois, in Kirchberg Strebel Theodor, in Mettmenstetten Vogel Oskar, in Gossau Wattinger Heinrich, in Hüttwilen Wilhelm Ernst, in Arth am See Zoller Walter, in Abtwil Zünd Karl, in Rebstein

F. Karosseriesattlermeister.

1. Allemann Hans, in Neuenburg 2. Müller Willi, in Au-Kollbrunn

3. Vaterlaus Walter, in Solothurn 4. Wenger Maurice, in Basel

G. Reiseartikelsattlermeister.

1. Ackermann Karl, in Bern 2. Bürgler Xaver, in Oberarth

3. Lüthy Wilhelm, in Zürich

H. Schneidermeister.

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7.

Allemann Werner, in Breitenbach von Allmen Willy, in Luzern Arigoni Dante, in Lugano-Paradiso von Arx Augustin, in Zürich Bärlocher Hugo, in Solothurn Bucher Arnold, in Basel Büttiker Armin, in Oberbuchsiten

8. Chiozzani Giovanni, in Lugano 9. Eugster Arthur, in Spitz-Romanshorn 10. Ghidoni Giordano, in Lugano 11. Graetzer Alfred, in Liestal 12. Grossmann Paul, in Lampenberg 13. Gschwind Walter, in Therwil

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16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

Guglielmetti Giovanni, in Lugano Hess Anton, in Luzern Hurst Ernst, in Zürich Kreuzeder Otto, in Davos-Platz Lehmann Rudolf. in Oftringen Masciadri Felice, in Lugano Müller Ernst, in Aarau Münz Amédée, in Bischofszell Oehri Viktor, in Zürich Pellandini Cornelio, in Arbedo Pitteloud Pierre, in Sitten

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

82.

33.

34.

35.

Prosperi IIvo, in Castagnola Riesen Karl, in Wolfwil Roncoroni Franz, in Luzern Sacchi Oreste, in Mendrisio Schwyter Paul, in Gossau Serena Ido, in Lugano Voellmin Ernst, in Ormalingen Wamser Adolf, in Laufen Wicki Ernst, in Ariesheim Wüthrich Francis, in Sitten Zanelli Sergio, in Bellinzona

J. Schreinermeister.

1. Urwyler Paul, in La Chaux-de-Fonds

Bern, den 25. September 1946.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

6853

Nachtrag- zum Verzeichnis *) der Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Luzern.

3. Darlehenskasse Reussbühl.

B e r n , den 25. September 1946.

6853

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Bbl. 1946, II, 287 ff.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchs-

314 messern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

Maschinenfabrik OerliTton, Zürich-Oerlikon.

Zusatz zu Stromwandler, Typen PSTOF4, PSTOF6, für Innen-Montage, PST08, PST010 Tw8, TwlO für Aussen-Montage, für die Frequenz 50 Hz.

Durchführungs- Stromwandler mit Vormagnetisierung (letztere nur für Primärströme unter 1000 A), Typen DWe 20, 40, 60 DWz 20, 40, 60 Diesen Bezeichnungen wird noch die primäre Nennstromstärke angefügt, für die Frequenz 50 Hz.

Bern, den 17. September 1946.

6853

Der Präsident der eidgenössischen Mass- und Gewiehtskommission: P. Joye.

Entscheidseröffnung.

7. Dezember 1919, zurzeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 20. September 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Horst Armin Hennig wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Die Ausbürgerung erstreckt sich auf seine Ehefrau, seinen Sohn Bonald Eobert, geboren 23. März 1945, sowie auf allfällige weitere, der Heimatgemeinde nicht gemeldete Kinder (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses) .

8. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung ; für das Verfahren gelten die Vor-

315 Schriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vorn 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 20. September 1946.

6858

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Entscheidseröffnung.

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 20. September 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Karl Adolf Kingger -wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vorn 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 20. September 1946.

essa

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Entscheidseröffnung.

unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 20. September 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Emil Plüss wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Die Ausbürgerung erstreckt sich auf seine Ehefrau Eosa Hess, geborene Hauser, geboren 2. Januar 1910, sowie auf allfällige, der Heimatgemeinde Murgenthal nicht gemeldete Kinder (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses) .

316

3. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 20. September 1946.

essa

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Aufgebot.

enthaltes, wird aufgeboten, in Diensttenue zu erscheinen am Donnerstag, dem 10. Oktober 1946, 18.00 Uhr, Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, in eigener Militärstrafsache in der Eigenschaft als Angeklagter.

Amtlicher Verteidiger: Oblt. Elmiger, Eabbenthalstrasse 63, Bern.

Bern, den 23. September 1946.

Der Grossriohter Div. Ger. 3 B: 6853

LOOSli.

Urteil.

Chemin des Aubépines 2, Lausanne, jetzt unbekannten Aufenthalts, erkannt : Held Nathan, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a, c und d, der Verfügung Nr. l des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgimg; Art. 2, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold ; Art. 2 und 3 der Verfügung Nr. 9 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 9. Juni 1942 über die Bewirtschaftung der Industriediamanten, vorsätzlich begangen in Basel, Bern und Lausanne, im Sommer 1943, durch

317 a. Versuch des Kettenhandels mit minimal 5 kg pulverisiertem Sacharin zu übersetzten Preisen; b. Anbieten von ca. 10 kg Peingold, 24 Karat, zum Preise von Fr. 8500 pro kg, minimum 3000 Stück Goldmünzen zum Preise von ca. Fr. 40 pro Stück, einer unbestimmten Menge Industriediamanten, Kongo- und Brasil-Provenienz, zum Preise von minimum Fr. 85 per Karat, ohne über die Waren zu verfügen und ohne eine Konzession zu besitzen, und er wird in Anwendung von Art. 7 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 450, 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Urteilsgebühr von Fr. 80, Fr. 23.50 bisherige Kosten und Fr.---.70 Kanzleiauslagen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird. Es wird ausdrücklich auf Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Bern, den 18. September 1946.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

6863

Urteil.

Das 2. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 15. Nozurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. III.

21

318 vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und Art. 2, lit. a, deï zitierten Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939, vorsätzlich begangen in St. Gallen und an andern Orten der Schweiz in der Zeit vom April 1941 bis August 1942 durch a. Erhöhung des am 31. August 1939 für den « Stroga »- Gasgemischzerstäuber gültigen Detailverkaufspreises von höchstens Fr. 75 auf bis Fr. 250 ohne behördliche Genehmigung, fe. Fordern und Entgegennahme eines unter Berücksichtigung der brancheüblichen Selbstkosten mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinnes beim Verkauf der genannten Apparate zu Preisen zwischen Fr. 85 bis Fr. 250, während höchstens Fr. 75 hätten gefordert werden dürfen, wobei er einen ziffernmässig nicht mehr feststellbaren unrechtmassigen Vermögensvorteil erzielte, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen; 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich a. Spruchgebühr b. Untersuchungskosten c. Kanzleiauslagen j

Fr. 30.-- » 28.90 » --.60

Total Fr. 59.50 3. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.

4. Das Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt und dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Buckschein zu eröffnen.

Zürich, den 29. August 1946.

6853

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: Dr. H. Seeger.

Umwandlungsurteil.

Der unterzeichnete Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts

319 strasse 56, Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthalts, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt : Widerhandlung verhängte Busse von Fr. 45 in 5 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Umwandlungsverfahren ist kostenlos.

3. Da der Aufenthaltsort des Padrun nicht bekannt ist, hat die Publikation dieses Urteils im Bundesblatt zu erfolgen.

Chur, den 17. September 1946.

6853

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

An Cina Robert, geboren 17. September 1910, Taglöhner und Stören, Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 12 der Verfugung Nr. 120 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 28. August 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Selbstversorgung und Direktversorgung mit Fleisch und tierischen Fetten), begangen in Salgesch im November 1945 durch Schlachtung eines Schweines von ca. 55 kg Schlachtgewicht für den mitbeschuldigten Mathier, ohne die erforderliche Hausschlachtbewilligung eingesehen und unterzeichnet zu haben, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 30 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 30.-- » 6.-- » 1.--

320 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den I.August 1946.

6853

1. kriegsioirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich im Sommer 1945 1. durch Abgabe von 5000 kg Leseholz an verschiedene Private ohne Entgegennahme der vorgeschriebenen Eationierungsausweise zu einem Preise von Fr. 12.50 pro 100 kg; 2. in Ober- bzw. Unterägeri und Zürich im Sommer und September 1945 durch Bezug und Abgabe ohne Bezugsscheine und Transportieren ohne Bewilligung von 5000 kg Baumanschnitten zum Bezugspreise von total Fr. 250, bezogen von Förster Iten in Unterägeri im September 1945, und Abgabe an Unbekannte in Zürich, von ca. 3 Ster Abfallholz, bezogen von Alois Nussbaumer in Oberägeri im Sommer 1945, und Abgabe an Unbekannte in Zürich, von ca. 3 Ster Abfallholz (Grotzenholz), bezogen von einem Unbekannten im Kanton Zug im August 1945 zum Bezugspreis von Fr. 100, und Abgabe an Unbekannte in Zürich, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 300 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

321 Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 800.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebuhr » 60.-- b. übrige Kosten » 41.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim, unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 5. September 1946.

5. kriegsurirtschaftliches 6853

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 11 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 25. Mai 1943 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen (Abgabe von festen Brennstoffen für Hausbrand und Gewerbe), begangen in Zürich im Juni 1945 durch Übertragung einer Brennstoffkarte, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 5 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 5.--- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 3.-- b, übrige Kosten » 4.--

322 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 5. September 1946.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

essa

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfugung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz hei Bauarbeiten von nationalem Interesse, begangen in Altdorf, den 18. November 1944, und in Montfaucon am 7. Juni 1945 durch Verlassen einer Baustelle von nationalem Interesse ohne Bewilligung, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 30.-- Fr. 5.-- Fr. 14.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen

323 Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Arth, den 27. Mai 1946.

essa

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: C. Jütz.

Strafmandat.

Maurer, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen in Zürich im November 1944 1. durch Kauf in 2 Malen von insgesamt mindestens 92 Mahlzeitencoupons und die missbräuchliche Verwendung von wenigstens 12% Mahlzeitencoupons zur Deckung seines persönlichen Bedarfes, 2. durch Kauf von 141 Mahlzeitencoupons beim mitangeschuldigten Ackermann zum Preise von Fr. 10 per Stück, jedoch ohne Bezahlung des Kaufpreises, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Eich ter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

324 Urteil: I. Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 50.'-- Fr. 7.-- Fr. 14.50

II. Die am 9. November 1944 von der kriegswirtschaftlichen Abteilung der Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten 79% Mahlzeitencottpons sind gerichtlich einzuziehen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ehi allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfàlligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 9. August 1946.

9. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter : A. Wettach.

6853

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Bestimmungen, begangen in Speicher, Bazenheid und Marbach im April 1946 durch Kauf von 75 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 7.50 vom mitangeschuldigten Hans Lanker; Kauf von Fleischwaren im Werte von ca. Fr. 25 vom mitangeschuldigten Kälin ohne Abgabe von Eationierungsausweisen sowie Bezug von l kg geräuchertem Speck von Ottinger ohne Bationierungsausweise, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

325 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 40.-- Fr. 5.-- Fr. 10.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 19. August 1946.

9. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Einzelrichter: A. Wettach.

essa

Verfügung.

Mit Schreiben vom 10. September 1946 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Eichter Eeisender und Verkäufer, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 2910 des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. März 1943 und mit Strafmandat Nr. 2879 des Einzelrichters der 6. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Mai 1944 auferlegten, noch unbezahlten Bussen von je Fr. 200 in je 20 Tage Haft umzuwandeln.

326 Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 20 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von insgesamt Er. 400 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

A a r a u , den 11. September 1946.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.

Verfügung Mit Schreiben vom 13. September 1946 stellt das Generalsekretariat des von Konolfingen, Mineur, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandat Nr. 4763 vom 26. August 1943 auferlegte Busse von Fr. 40 in 4 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen "Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 40 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

A a r a u , den 16. September 1946.

6853

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Notifikation.

wird hiermit eröffnet, dass das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht in seiner Sitzung vom 29. Juni 1946 folgendes

327 Urteil gefällt hat: Trüeb Max, vorgenannt, wird verurteilt: 1. Zu einer Gefängnisstrafe von 80 Tagen, woran 7 Tage Haft anzurechnen sind.

2. Zu einer Busse von Fr. 800, woran das vom Beschuldigten geleistete Depositum von Fr. 150 anzurechnen ist.

3. Zu einem Betrage von Fr. 558.25, den er der Bundeskasse einzuzahlen hat.

Im Namen des kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgerichts, Der Vizepräsident: Trüeb.

6853

Der Gerichtsschreiber: Amberg.

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Heft Nr. 11 der Schriftenreihe des Aufklärungsdienstes der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft

Wie hat die Schweiz ihr Kriegsernährungs-Problem gelöst?

Von Dr. E. Feisst Diese Schrift bietet dem Leser einen vom Chef des Kriegs-Ernährungs-Amtes, Herrn Dir. Dr. E. Feisst, verfassten Überblick über die Tätigkeit dieses Amtes und legt zugleich in konzentrierter Form die Grundzüge der schweizerischen Ernährungspolitik dar. Als Anhang finden Sie zudem eine chrono logische Übersicht der Rationierungsmassnahmen.

66 Seiten

Preis Fr. 1.50

Erhältlich beim Aufklärungsdienst der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft, Bundesgasse 14, Bern, oder im Buchhandel.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

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20

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26.09.1946

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297-327

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