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Bundesratsbeschluss betreffend

Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Huf- und Wagenschmiedegewerbe.

(Vorn 13. September 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 1. März 1946 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 1. März 1946 für das schweizerische Huf- und Wagenschmiedegewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziffer 2.

Zoneneinteilung.

1

Das Vertragsgebiet wird in zwei Zonen eingeteilt: I.Zone: städtische und halbstädtische Verhältnisse; II. Zone : ländliche Verhältnisse. Unter diese Zone fallen alle im nachstehenden Verzeichnis der I. Zone aicht aufgeführten Ortschaften.

2 Die I. Zone umfasst folgende Ortschaften: Kantone Ortschaften Aargau: Aarau, Baden, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden, Wettingen, Zof ingen ; Appenzell : Herisau ; Basel: Arlesheim, Allschwil, Basel, Binningen, Birsfelden, Liestal, Muttenz, Neuewelt, Pratteln, Sissach; Bern: Aarburg, Belp, Bern, Biel, Buren a. d. A., Burgdorf, Herzogenbuchsee, Huttwü, Interlaken, Langenthal, Langnau, Laufen, Lyss, Moutier, Neuenstadt, Nidau, Oberburg, Ostermundigen, Pruntrut, Steffisburg, St-Imier, Thun, Unterseen, Wangen a. d. A., Worblaufen, Zollikofen; Freiburg: Bulle, Chatel-St-Denis, Estavayer-le-Lac, Freiburg, Murten, Romont;

283 Kantone

Ortschaften

Genf: Glarus: Graubünden: Luzern:

Carouge, Genf; Glarus; Chur, Davos; Emmen, Hochdorf, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Sursee, Willisau ; Neuenburg: La Chaux-de-Fonds, Le Locle, Neuenburg; Schaf fhausen : Neuhausen, Schaff hausen; Schwyz: Einsiedeln, Schwyz; Solothurn: Grenchen, Ölten, Solothurn, Schönenwerd ; St. Gallen: Altstätten, Buchs, Flawil, Gossau, Lichtensteig, Rapperswil, Rorschach, St. Gallen, üzwil, Wattwil, Wil; Tessin: Bellinzona, Locamo, Lugano; Thurgau: Amriswil, Arbon, Bischofszell, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Sirnach, Sulgen, Steckborn, Weinfelden; Unterwaiden: keine; Uri: Altdorf; Wallis: Brig, Martigny, Monthey, Sierre, Sion, St-Maurice, Visp; Zug: Baar, Cham, Zug; Zürich: Bülach, Dübendorf, Erlenbach, Herrliberg, Horgen, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oberrieden, Pfàffikon, Richterswil, Rüschlikon, Rüti, Thalwil, Uetikon am See, Uster, Wädenswil, Wald, Wallisellen, Wetzikon, Winterthur, Zollikon, Zürich.

3 Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Ziffer 3.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Maximum Arbeitszeit.

I. Zone: 52 Stunden.

II. Zone: 54 Stunden.

2 Für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe sowie für die?

jenigen, die sie bereits eingeführt haben, beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.

3 Der Samstagnachmittag ist frei in Zone I.

4 Diese Arbeitszeit kann in den einzelnen Betrieben stufenweise eingeführt werden, muss aber bis spätestens zum 1. März 1947 angepasst sein.

Ziffer 4.

1 Für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Arbeiten Zuschläge.

am Samstagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a. Überzeitarbeit 25 %; 6. Arbeiten am Samstagnachmittag in Zone I 25 % ; c.2 Nacht- und» Sonntagsarbeit 50%.

Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 06 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

1

Ziffer 5.

Der Grundlohn beträgt mindestens : I. Zone Handlanger Fr. 1.-- Jungschmiede bis 2 Jahre nach der Lehrzeit. . « l. 20 Bank- und Beschlagschmiede » 1.35 Feuerschmiede »1.50 1

II. Zone Lohn.

Fr.--.90 » l. 05 » 1.20 » 1.30

84 2 Auf obigen Grundlöhnen wird für alle Arbeiter eine Teuerungszulage von 59 Rp. pro Stunde ausgerichtet.

3 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt sind, wird der festgesetzte Mindestlohn inklusive Teuerungsausgleich garantiert.

4 Gebrechliche und minderleistungsfähige Arbeiter haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne. In Differenzfällen entscheidet über die Frage, ob es sich um einen schwächlichen oder minderleistungsfähigen Arbeiter handelt, die paritätische Kommission.

Zahltag.

Kündigung.

Ferien.

Ziffer 6.

Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Als Standgeld werden im Maximum zwei Taglohne zurückbehalten.

Ziffer 8.

1 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis, sofern nicht durch Einzelvertrag eine längere Kündigungsfrist abgemacht wird. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

2 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelost werden kann.

Ziffer 9.

1 Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: nach Ablauf des ersten Dienstjahres 3 Arbeitstage des zweiten DienstJahres 3 Arbeitstage des dritten Dienstjahres 4 Arbeitstage des vierten Deinstjahres 5 Arbeitstage von fünf und mehr DienstJahren . . . . 6 Arbeitstage 2 Ein Ferientag wird als voller Arbeitstag bezahlt.

3 Für die Berechnung der Dienstjähre ist das Eintrittsdatum massgebend.

4 Fällt die Arbeit infolge Betriebseinschränkung oder infolge selbstverschuldeten Fernbleibens des Arbeiters länger als 2 Monate aus, so kann5 der Ferienanspruch entsprechend herabgesetzt werden.

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur abgelaufenen Zeitdauer.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

Ziffer 11.

Jedem Arbeiter ist strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen.

2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferienentschädigung sofort entlassen werden.

Ziffer 12.

Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers Pflichten des durch einwandfreie Ausführung der Arbeiten und schonende Behandlung Arbeitvon Maschinen, Werkzeugen und Material bestmöglich zu wahren.

nehmers.

Zusatzvereinbarung vom 15. Juni 1946.

Die von den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Kontrolle.

eingesetzte paritätische Landeskommission für das Huf- und Wagenschmiedegewerbe der Schweiz kann in allen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Betrieben Kontrollen über die Einhaltung dieser Schwarzarbeit.

1

285 allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge und Ferien hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Landeskommission einzubezahlen. Diese eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der AVE sowie für die Kontrolle über die Einhaltung ·derselben zu verwenden. Anspruchsberechtigt auf den vorerwähnten Betrag von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände als Solidargläubiger, wobei die paritätische Landeskommission als zum Inkasso bevollmächtigt bezeichnet wird.

Art. 2.

Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Becht 'zu, zwecks Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände gegenüber der paritätischen Kommission die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Nichtmitglieder hahen gegen Massnahmen der Kommissionen ein Beschwerderecht an das genannte Departement.

Art. 3.

1 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantons Waadt.

2 Sie erstreckt sich auf die Betriebe des Huf- und Wagenschmiedegewerbes. Ausgenommen sind Betriebe: a. die Schmiede nur für den Selbstbedarf beschäftigen; fe. soweit sie dem Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe oder einem Gesamtarbeitsvertrag für das Karosseriegewerbe unterstehen.

3 Sie gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1947.

Bern, den 13. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hobelt.

6820

Der Bundeskanzler:

Leimgraber.

~33«

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

19

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1946

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20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1946

Date Data Seite

282-285

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10 035 646

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