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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Sattler- und SattlerTapezierergewerbe.

(Vom 18. Oktober 1946.)

Der schweizerische Bundesrat,, . nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Sattler- und Tapezierermeister, des Verbandes der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, .

-des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter und ·des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 15. Mai 1946, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 15. Mai 1946 für das schweizerische Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziff. II.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die Betriebe, Arbeitszeit, die dem eidgenössischen Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, 52 Stunden.

2 Am Samstag ist spätestens um 16 Uhr Werkstattschluss., 3 Für Überzeitarbeit ist ein Lohnzuschlag von 25 %, für Nachtund Sonntagsarbeit ein solcher von 50 % zu gewähren. Die Überzeitarbeit kann auf Wunsch des Arbeitnehmers durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.

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Lohn.

4 Als Nachtarbeit gilt Arbeit, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, als Sonntagsarbeit diejenige, die an Sonntagen zwischen 0.00 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

Ziff. III.

1 Die Mindeststundenlöhne einschliesslich der Teuerungszulagen betragen :

i-

Jugendliche im

2.

Jahr nach der Lehre

3.

Städtische Verhältnisse 2.-- 1.70 1.80 1.90 halbstädtische und ländliche Verhältnisse 1.85 1.55 1.65 1.75 2 Der Lohn von Minderleistungsfähigen ist durch Einzeldienstvertrag festzulegen.

3 Für die Gewährung von Kost und Logis kann der Arbeitgeber pro Tag folgende Ansätze anrechnen: Kost

Ferien.

Logis

Total

Fr. 4.70 Fr.--.80 Fr. 5.50 1 Werden Arbeiten im Akkord ausgeführt, so wird der oben festgelegte Mindeststundenlohn garantiert.

5 Die Lohnauszahlung hat monatlich wenigstens zweimal zu erfolgen und 6soll mit Schluss der Arbeitszeit beendet sein.

Jedem Arbeitnehmer kann der Lohn von höchstens 21Arbeitstagen als Standgeld zurückbehalten werden. Das Standgeld verfällt als Konventionalstrafe, wenn das Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer Vertrags- oder gesetzwidrig ohne Beachtung der Kündigungsfrist gelöst wird.

Ziff. IV.

. * Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar : nach l bis 5 Dienstjahreii 6 Arbeitstage, nach 6 und mehr Dienstjähren . . . 10 Arbeitstage.

2 Beträgt der Arbeitsausfall infolge Krankheit qder Unfall pro Jahr weniger als 30 Tage, so erfolgt kein Abzug an den Ferien. Bei grösserem Arbeitsausfall erfolgt ein Abzug nach Massgabe der ausgefallenen Arbeitszeit.

3 Pro Ferientag wird der normale Tagesverdienst von 8 Arbeitsstunden einschliesslich Teuerungszulagen vergütet. Die Ausrichtung einer Entschädigung in irgendwelcher Form an Stelle der tatsächlichen Feriengewährung ist nicht statthaft.

Ziff. V.

' UnfallDer Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen Betriebsversicherung. Unfälle zu versichern. Verlangt der Arbeitnehmer auch die Versicherung der Nichtbetriebsunfälle, so hat er die Mehrprämie selbst zu bezahlen.

Ziff. VI.

1 EntFür unbrauchbare und verpfuschte Arbeit haftet der Arbeitnehschädigungen. mer 2für die Selbstkosten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Seife, Handtuch 3 und Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen.

Das Handwerkzeug ist nach bisherigem Brauch vom Arbeitnehmer zu stellen.

945 Ziff. VII.

Den Arbeitnehmern ist es untersagt, Berufsarbeit für Drittpersonen Verbot der auszuführen. Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung mit Schwarz- : sofortiger Wirkung entlassen werden.

.

arbeit., Ziff. VIII.

Die ersten 14 Tage gelten als Probezeit, während der das Arbeits- Kündigung.

Verhältnis jederzeit auf das Ende des Arbeitstages gelöst werden kann.

2 Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr acht Tage, im überjährigen Dienstverhältnis 14 Tage. Die Kündigung hat auf einen Samstag zu erfolgen.

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Art. 2.

Die AUgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe des Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbes. Ausgenommen sind Betriebe, die Sattler- und Sattler Tapeziererarbeiten nicht auf dem Markte anbieten.

3 Es werden von ihr alle Sattler und Sattler-Tapezierer erfasst, welche eine Lehrabschlussprüfung im Sinne des Bmidesgesetzes über die berufliche Ausbildung bestanden haben. Die Arbeitnehmer, die überwiegend eigentliche Tapeziererarbeiten ausführen, unterstehen! dem Bundesratsbeschluss vom 10. September 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesarntarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe.

4 Für die Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

8 Die Allgemeinverbuidlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 30. Juni 1947.

1

Bern, den 18. Oktober 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

esse

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

3*0«s

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe.

(Vom 18. Oktober 1946.)

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24.10.1946

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943-945

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