805 Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Verbauung des Mannriedbaches, Gemeinde Zweisimmen; 2. St. Gallen: für die Erstellung eines Waldweges «Lugner-Fäsch», Gemeinde Sevelen.

(Vom 7. Oktober 1946.)

Herr François Gordon hat dem Bundesrat am 27. September 1946 sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Ungarn bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

6877

Bekanntmachungen von Départe meut en und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Patentierung von Grundbuchgeometern.

Auf Grund der mit Erfolg bestandenen Prüfungen ist den nachgenannten Herren das Patent als Grundbuchgeometer erteilt worden: Bachmann Max, von Dielsdorf, Bühlmann Andres Gottlieb, von Grosshöchstetten, Flotron Pierre-Henri, von St. Immer, Griesel Hans Heinrich, von Zürich und Tschappina, Huber Ernst Jakob, von Frauenfeld, Nicod Louis-Auguste, von Granges (Waadt), Sennhauser Eobert Walter, von Zürich, Vautier Jean-Paul-Albert, von Le Châtelard et Les Planches, Waiser Jakob Arthur, von Eehetobel, Walter Budolf, von Löhningen, Werffeli Eudolf, von Winterthur, Wulliemier Eoger-Henri-Noël, von Cuarnens, Wunderlin Nikolaus, von Zürich.

Bern, den 28. September 1946.

6877

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

806

Edelmetallkontrolle.

In Ausführung der Bestimmungen der Art. 39 und 41 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1938 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren und auf Grund der bestandenen Prüfung wurde das Diplom eines Edelmetallprobierers den nachgenannten Personen verliehen: Löffel Ernst, von Oberburg (Bern), Delcò Fernando, von Bellinzona, Jeanmaire Bene, von Les Planchettes, La Chaux-de-Fonds und Les Brenets.

Bern, den 1. Oktober 1946.

6877

, Eidgenössische Oberzolldirektion.

Abänderung des Gebrauchstarifs.

Durch Bundesratsbeschluss vom 22. August 1946 ist in teilweiser Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1940 betreffend die Abänderung des Gebrauchstarifs vom 8. Juni 1921 die Pos. 447 61 umfassend Gewebe aus Textilstoffen der Kategorie VII A, B und D, gemischt mit über 25, jedoch höchstens 50 Gewichtsprozenten im Garn mitversponnenen künstlichen Kurzfasern (Zellwolle etc.), aufgehoben worden.

Bei den Positionen 547 a, 550 a und 558 a ist der Hinweis «und 447 ö1 » zu streichen.

Bern, den 4. Oktober 1946.

es??

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zolltarif vom S.Juni 1921.

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates vom 10. September 1946.

Ad 89 a

Eollmöpse, Brat- und Bismarckheringe : in Gefässen aller Art von 3 kg Gewicht und darunter.

NB ad 470 Als für den Detailverkauf hergerichtet gelten ebenfalls alle Wollgarne in Strängen mit Papiermanschetten, ohne Rücksicht auf das Gewicht und die Art der Haspelung.

Ad 532

Höschen, Kinderlätzchen, Büstenhalter und dgl., aus Kautschuk oder künstlichen plastischen Massen.

Ad 557 b

Schürzen aus Kautschuk oder, künstlichen plastischen Massen, mit oder ohne Näharbeit ; Badehauben aus künstlichen plastischen Massen, mit oder ohne Näharbeit.

Streichen: Schürzen und Höschen aus Kautschuk, mit oder ohne Näharbeit.

807

Das für die Ergänzung der Tarifexemplare bestimmte Deckblatt Nr. 13, in welchem die obgenannten Tarifzuteilungsverfügungen sowie andere seit der letzten Ausgabe eingetretene Tarifänderungen wiedergegeben sind, kann zum Preise von 50 Ep. das Exemplar (plus 5 Ep. Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

Bern, den 4. Oktober 1946.

es??

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Hotelierverein und dem Schweizerischen Wirteverein eingereichte Eeglement über die Durchführung von höheren Fachprüfungen für die Leiter von Betrieben des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes ist, nachdem die im Bundesblatt vom 15. August 1946 angesetzte Einsprachefrist am 14. September 1946 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 4. Oktober 1946 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 7. Oktober 1946.

6877

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband Schweizer Modistinnen eingereichte Eeglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Modistinnenberufe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 30. August 1946 angesetzte Einsprachefrist am 29. September 1946 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 4. Oktober 1946 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 7. Oktober 1946.

6877

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gernäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

808

A. Diplomierter 1. Aebi Walter, in Bern 2. Bamert Cornei, in Arth am See 3. Barrai Maurice, in Genf 4. Bauer Charles, in Zürich 5. Berohtold Fritz, in Zürich 6. Bernhard Emil, in Winterthur 7. Bertschinger Adolf, in Dübendorf 8. Bienz Ernst, in Zürich 9. Blanc Louis S., in Zürich 10. 'Bleichenbacher Emil, in Zürich 11. Boesiger Ernst, in Bern 12. Braun Walter, in Schlieren 13. Bruni Jean-Bene, in Lausanne 14. Burri Joseph, in Bern 15. Carrisson Adrien, in Genf 16. Chappuis Francis, in Lausanne 17. Chappuis Richard, in Genf 18. Chevalley Jacques, in Lausanne 19. Cornu Henri-Auguste, in Bex 20. Dethurens .Victor, in Genf 21. Dürig Hans, in Thun-Dürrenast 22. Erisman Kurt, in Zürich 23. Frehner Ernst, in Burgdorf 24. Freuler Hans, in Bern 25. Frey Max, in Zürich 26. Frey Max, in Bern 27. Gallusser Karl, in Zürich 28. Geiger Eobert, in Zürich 29. Grec Arnold, in Lausanne 30. Gsell Hans, in Bern-Liebefeld 31. Haller Walter, in Zürich 32. Häuptli Walter, in Bern 33. Heinzer Xaver, in Brunnen 34. Herrmann Eduard, in Bern 35. Hodel Hans, in Zürich 36. Jetzer Hans, in Winterthur 37. Kaiser Josef, in Stans 38. Kälin Matthias, in Luzern 39. Keller Hans-Rudolf, in Baden 40. Kielholz Werner, in Zürich 41. Kirschmann Charles, in Morgea 42. Knoepfli Ernst, in Genf

Bankbeamter.

43. Lerch Ernst, in Zürich 44. Lienhart Walter, in Zürich 45. Loosli Adolphe, in Bümpliz 46. Lüscher Rudolf, in Zürich 47. Mathys Hans, in Burgdorf 48. Meer Adolf, in Eschenbach 49. Meier Hans, in Altdorf SO. Meier Jakob, in Dielsdorf 51. Messerli Hans, in Bern 52. Métraux André, in Lausanne 53. Morel René, in Vevey 54. Moser Arthur, in Zürich 55. Niederberger Karl, in Wolfenschiessen 56. Ott Hans, in Bern 57. Petitpierre Raymond, in Genf 58. Pfändler Paul, in Zürich 59. Pittori Alfredo, in Le Petit-Lancy 60. Püntener August, in Altdorf 61. Ruchti Walter, in Bern 62. Rüegg Rudolf, in Bern 63. Schäfer Walter, in Kilchberg 64. Schenker Oskar, in Luzern 65. Schleicher Jean, in Lausanne 66. Schriber Eduard, in Kriens 67. Schuler Bernhard, in Zürich 68. Schwab Ernst, in Genf 69. Siegfried Ulrich, in Zürich 70. Spuhler Oskar, in Sempach 71. Stemmle Alfons, in Zürich 72. Stöckli Fridolin, in Stans 73. Strasser, Hans, in Biel 74. Tellenbach Werner, in Zürich 75. Tripet Roger, in Genf 76. Vallotton Charles, in Lausanne 77. Weber Alphonse, in Genf 78. Wegmann, Adolf, in Zürich *-79. Weiss Hermann, in Lenzburg 80. Welter Ernst, in Zürich 81. Wenger Walter, in Bern 82. Wey Heinrich, in Thun 83. Würth Marin Th., in Zürich

B. Schlossermeister.

!.. Ender Jakob, in Uster 2. Frutiger Fritz, in Oberhof en 3. Huber Hans, in Zollikofen 4. Jäggi René, in Freiburg 5. Jenni Friedrich, in Bern

6.

7.

8.

9.

Künzle David, in Basel Ritter Jean-Pierre, in Lausanne Schoelly Eduard, in Bern Thürler Felix, in Neuhausen

Bern, den 8. Oktober 1946.

6877

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

809

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 21. bis 27. September 1946.

Argentinien: Die Ernennung von Herrn Ernesto Ma ff ei, Legationsrat, zum Kulturattache wurde rückgängig gemacht. Diese Vertretung hat ferner das Politische Departement, von folgenden Ernennungen in Kenntnis gesetzt: Herr Jorge Luis Dominguez Drago, zum ersten Sekretär; Herr Lauro A. Lagos, zum Luftattache, Herr Francisco Eaul Medina, zum Attaché.

Ägypten: Herr Minister A. F. Assai Bey ist zurückberufen worden. Ab 17. September 1946 hat Herr Hammad, Sekretär, in der Eigenschaft als Geschäftsträger ad interini die Leitung , der Gesandtschaft übernommen.

Haiti: Frau Marguerite Fouchard, Geschäftsträger ad intérim, wird ihre Funktionen ab 1. Oktober 1946 nicht mehr ausüben.

6877

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1946

Januar bis Ende Juni Juli.

844 201

Januar bis Ende Juli . . . . . . 1045

1945

Zu-oder Abnahme

43 + 801 37 .+ 164 80

-f

965

B e r n , den 30. September 1946.

6877

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Entscheidseröffnung.

Justiz- und Polizeidepartement am 2. Oktober 1946 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Alfred Wenger wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1948 über Ausbürgerung entzogen.

810 2. Von dieser : Massnahme werden seine Ehefrau Eosa, geborene Bohlen, geboren 16. August 1898, und seine Tochter Olga, geboren 9. Februar 1925, nicht betroffen (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

3. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren .gelten die .Vorschriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 2. Oktober 1946.

es??

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteil.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 8. AuZürich, nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt : Die gemäss Urteil Nr. 2808 der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17- Oktober 1944 ausgefällte Gefängnisstrafe von 3 Tagen ist in Anwendung von Art. 41, Ziff. 3, Strafgesetzbuch, durch das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu vollziehen.

Der Beurteilte trägt die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 7.10.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafreohtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht in Basel das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den S.Oktober 1946. .

6877 .

, 8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: , , Dr. Walter Meyer.

811

Urteil.

'Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 27. Ausitz, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in der Zeit vom Juni 1944 bis Februar 1945 1. durch widerrechtlichen Doppelbezug einer unbestimmten Zahl von .Lebensmittelkarten, Zusatzlebensmittelkarten, Zusatzbrotkarten, Zusatzmilchkarten, Seifen- und Textilkarten; 2. durch missbräuchliche Verwendung dieser Eationierungsausweise a. durch Angebot zum Kaufe und Abgabe an nicht namentlich bezeichnete Drittpersonen gegen Entgelt in Naturalien und gegen Barzahlung von Wirtshauszechen.

b. durch Verkauf von ca. 100 Mahlzeitencoupons und einer halben Lebensmittelkarte zum Preise von Fr. 20, c. durch Verwendung für den persönlichen Bedarf, und er wird in Anwendung von Art. 7, 10 und 124 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegsl wirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : l... zu 4 Tagen Gefängnis, getilgt durch die Untersuchungshaft, 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von Fr. 5.-- . fr. den übrigen Kosten von » 54.70 3. zur Zahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 20 an den Staat, 4. das Urteil wird in die Strafregister eingetragen.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht: 6877 , Der Vorsitzende : Dr. Walter Meyer.

812

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

erkannt : handlung gegen Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 76 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 15. März 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Ablieferung von Inlandgetreide) (A. S. 59, 226), begangen im Monat Februar 1945 in Baar, durch a. Diebstahl von 5 kg Hafer und 80 kg Weizen; b. durch Verkauf des genannten Hafers, und Weizens an verschiedene Personen, i , und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Busse von. . . . . . . . . . . . . . . . . . l Fr. 80.-- 2. zu den Verfahrenkosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von

» 6.-- » 12.10

3. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, geführt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, als solche zu bezeichnen, zu begründen; zu datieren und zu unterschreiben. Allfällige Beweismittel sind zu nennen.

Z ü r i c h , den 19. September 1946.

9. kriegswirtschaftliches es??

Strafgericht.

Der Einzelrichter : A. Wettaeh.

Der Gerichtsschreiber : C. W. Scherer.

813

Strafmandat, Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen: a. Art. l der Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Mai 1941 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und b. Art. 2 der Verfügung Nr. 13 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 19. April 1943 über die Bewirtschaftung von Gummireifen und Luftschläuchen, begangen in Zürich im Frühjahr 1945 durch Verkauf von 3 neuen Veloreifen ohne Preisgenehmigimg und Abgabe derselben ohne Bezugsscheine, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 Tiber das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen, Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .

Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- b. übrige Kosten . . .

. .

» 11.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen.

Weinfelden, den 30. September 1946.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

6877

Strafmandat.

Bundesblatt.

98. Jahrg. Bd. III.

52

814



,

·

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Beinach und Büron im Juli 1945 durch Gehilfenschaft beim Bezug und bei der Abgabe von Eiern ohne Eationierungsausweise und zu Überpreisen zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von . . . ' . . ' 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr l>. übrige ,Kosten

Fr. 10.-- . Fr. 8.-- Fr. 10.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

, Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» L uz er n, den 24. September 1946.

8. kriegsivirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter:

es??

Dr. H. Körner.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l, und Art. 2, Abs. l, der Verfügung Nr. 114 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 11. Mai 1944 über die Abgabe von Lebensund Futtermitteln (Herstellung und Verkauf von Brot), begangen in Zürich

815 in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 81. Juli 1945 durch versuchte Anstiftung zur Herstellung von 10 Modelbroten im Gewichte von ca. 850 gr aus Weissmehl, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Siebter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche , Strafrechtspflege und der, Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . .

b. übrige Kosten . . . . . . .

Fr. 50 » 7 » 15

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswiftschaftsdepartements, Zürich, St.-PeterStrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. September 1946.

9. kriegswirtschaftliches 6877

Ediktalladung.

a

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

816

alle unbekannten Aufenthaltes, werden aufgefordert, sich Donnerstag, den 24. Oktober 1946, vormittags 10 Uhr, im Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, Parterre rechts, vor dem Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu verantworten wegen Umwandlungsanträgen seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes für unbezahlte Bussen in Haft, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 26. September 1946.

9. kriegsîvirtschaftUches

Strafgericht,

Der Gerichtsschreiber: es??

C. W. Scherer.

817

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

enthalts, als Beschuldigte betreffend rechtswidrigen Bezug, Verkauf und missbräuchliche Verwendung von Rationierungsausweisen etc. auf Dienstag, den 22. Oktober 1946, nachmittags 8% Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 3. Oktober 1946.

8. kriegswirtschaftliches 6877

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

Strafmandat Nr. 1304 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 6. Juli 1943 gegen ihn ausgesprochenen Busse von Fr. 60 in 6 Tage Haft, auf Montag, den 11. November 1946, nachmittags 2% Uhr, in den Amtsgerichtssaal, Ferdinand-HodlerStrasse 7, I. Stock, Zimmer 39, in Bern.

Basel, den 3. Oktober 1946.

8. kriegswirtschaftliches 6877

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

818

Verfügung Mit Schreiben vom 6. Oktober 1946 stellt das Generalsekretariat des muth (Freiburg), Portier, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, mit Urteil Nr. 7241 vom 26. September 1944 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 350.-- in 35 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der. Betrag von Fr. 350.-- bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

.

.

A a r au, den 8.Oktober 1946.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts:

6877

Dr. Lindegger.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen, Heft Nr. 11 der Schriftenreihe des Aufklärungsdienstes der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft

Wie hat die Schweiz ihr Kriegsernährungs-Problem gelöst?

Von Dr. E. Feisst Diese Schrift bietet dem Leser einen vom Chef des Kriegs-Ernährungs-Amtes, Herrn Dir. Dr. B. Feisst, verfassten Überblick über die Tätigkeit dieses Amtes und legt zugleich in konzentrierter Form die Grundzüge der schweizerischen Ernährungspolitik dar. Als Anhang finden Sie zudem eine chrono logische Übersicht der Rationierungsmassnahmen.

66 Seiten Pr,eis Fr. 1.50 Erhältlich beim Aufklärungsdienst der Eidgenössischen Zentralstelle für Kriegswirtschaft, Bundesgasse 14, Bern, oder im Buchhandel.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1946

Date Data Seite

805-818

Page Pagina Ref. No

10 035 669

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