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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Gärtnergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom S. September 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Gärtnermeister, des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, des Schweizerischen Verbandes christlicher Transport-, Handels- und Lebensmittelarbeiter, des Schweizerischen Berufsgärtnerverbandes und des Schweizerischen Gärtnerinnenvereins, auf Allgemeinverbindlich erklärung der Vereinbarung vom 1. April 1946 über die Gewährung einer weitern Teuerungszulage im Gärtnergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 1. April 1946 über die Gewährung einer weitern Teuerungszulage im Gärtnergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Die mit Bundesratsbeschluss vom 5. Oktober 1945*) allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulagen werden wie folgt erhöht: auf den Stundenlöhnen um 15 Rp.

auf den Monatslöhnen mit Kost und Logis um 15 Fr.

auf den Monatslöhnen ohne Kost und Logis um 30 Fr.

Damit betragen die im Gartenbau vereinbarten Teuerungszulagen gesamthaft : G

±ÄSCh Kanton Tessin Fr.

Fr.

auf den Stundenlöhnen auf den Monatslöhnen mit Kost und Logis . . . .

auf den Monatslöhnen ohne Kost und Logis. . . .

*) BEI. 1945, II, 167.

--.60 55.-- 120.--

--.51 47.50 105.--

116 Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, mit Ausnahme der Ämter Biel, Nidau, Neuenstadt, Erlach, Aarberg, Buren und des Berner Jura (ohne Amt Laufen), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Eh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihr sämtliche Betriebe des Gärtnergewerbes sowie alle in diesem Gewerbe im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erfasst, mit Ausnahme : a. der Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden; fc. der Arbeiten, im Sinne dieses Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

3

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1946.

Bern, den 3. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

6814

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Gärtnergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 3. September 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

3

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19

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12.09.1946

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115-116

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