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Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Müllerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils, Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Müllerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Müllerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils erhalten während ihrer 2%jährigen Lehrzeit den Unterricht in den geschäfts- und berufskundlichen Fächern an interkantonalen Fachkursen. Die Teilnahme an diesen Kursen befreit die Lehrlinge von der Pflicht, irgendwelchen Unterricht an der Berufsschule ihres Lehrortes zu besuchen.

Die nachfolgenden Berufsverbände sind Träger der Fachkurse, die an den Gewerbeschulen Bern und Uzwil stattfinden: Verband schweizerischer Müller; Verband schweizerischer Klein- und Mittelmühlen; Verband schweizerischer Kundenmüller; Neuer Verband schweizerischer Klein- und Mittelmühlen; Ostschweizerischer Mais- und Futterwarenmüllerverband.

Die Lehrlinge der Kantone Aargau, Baselland, Baselstadt, Bern und Freiburg (deutscher Teil), Luzern, Solothurn und Unterwaiden (Ob- und Nidwaiden) besuchen die Gewerbeschule in Bern, die Lehrlinge aus den Kantonen Appenzell (Inner- und Ausserrhoden), Glarus, Graubünden, St, Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich diejenige in Uzwil.

Änderungen in dieser Zuteilung bleiben vorbehalten, uni einen Ausgleich in der Schülerzahl an beiden Kursen zu ermöglichen. Ist die gesamte Schülerzahl (Bern und Uzwil zusammen) kleiner als 20, so kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit der Unterricht einem einzigen Schulort zugewiesen werden.

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Die Fachkurse stehen unter der direkten Leitung einer Fachkommission von 9 Mitgliedern. Ihr gehören an je ein Vertreter der oben genannten Verbände, der Gewerbeschulen Bern und Uzwil sowie der Kantone Bern und Sankt Gallen. Die beiden letzteren Vertreter werden von der betreffenden zuständigen kantonalen Behörde ernannt.

Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich nach Bedürfnis und kann auch vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einberufen werden. Die Fachkommission besorgt den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Behörden und trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie arbeitet eine besondere Schulordnung für Bern und für Uzwil aus, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

Die zuständigen kantonalen Behörden melden der Gewerbeschule in Bern bzw. Uzwil die Lehrlinge sofort nach Abschluss des Lehrvertrages zum Besuche der Fachkurse an.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem. Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten für den Besuch der interkantonalen Fachkurse aufzunehmen.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Der Unterricht umfasst während der 2i/2Jährigen Lehrzeit insgesamt 500--800 Stunden und wird in 8 ununterbrochenen Kursen von je zwei Wochen Dauer in der stillen Zeit, d. h. jeweilen in den Monaten Januar, Mai und September, durchgeführt. Es werden an jedem Schulort zwei Abteilungen (Unterstufe und Oberstufe) gebildet, wenn die Schülerzahl in allen Lehrjahren zusammen mindestens 20 beträgt.

Die Schulleitung sorgt für die Verpflegung der Schüler und, soweit Übernachten in Frage kommt, auch für Unterkunft.

Fächer- und Stundenverteilung.

MindestA. Beru-fskundliehe Fächer, Stundenzahl.

Berufskunde: Getreide- und Warenkunde 40 Betriebskunde 80 Maschinenkunde 70 Skizzieren 70 B. Geschäftskundliche Fächer.

1. Muttersprache und Korrespondenz .

80 2. Rechnen 80 3. Buchhaltung 40 4. Staats- und Wirtschaftskunde 40 Total Stunden 500

Machst-

Stundenzahl.

80 140 140 120 100 100 60 60 800

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8. Lehrstoff.

Der Unterricht erstreckt sich auf die geschäftskundlichen und auf die berufskundlichen Fächer. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflichtheoretischen Grundlagen als Ergänzung der Augbildung des Lehrlings im Betriebe des Meisters besondere Beachtung zu schenken.

Die Berufskunde ist so anschaulich als möglich zu erteilen, wobei das entsprechende Anschauungsmaterial, wie Modelle und Tabellen, ausgiebig zu verwenden sind. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und selbständigen Beurteilen der beruflichen Arbeiten ist vornehmste Aufgabe dieses Unterrichts.

A. Berufskundliche Fächer.

Unterstufe.

Berufskunde.

a. Warenkunde. Getreide: Sorten, Herkunft, Ernte, Eigenschaften, Gewicht, Feuchtigkeitsgehalt. Förderung und Sicherung der Getreideversorgung durch den Bund.

Mehl und andere M a h l p r o d u k t e : Sorten, Geruch, Farbe, Griff, Griesse, Dunst, Kleie, eidgenössischer Einheitstyp.

b. Betriebskunde. Lagerung des Getreides : Lagerarten, Behandlung von havariertem Weizen, Lüftung, Umstechen. Überwachung des Gesundheitszustandes des Getreides. Getreidetrocknung.

Lagerung von Mehl und andern P r o d u k t e n : Sackstapel. Einfluss von Feuchtigkeit, Temperatur und Ausmahlungsgrad auf die Lagerfähigkeit.

c. Maschinenkunde. Zweck und Arbeitsweise der Maschinen im Getreidelager und in der Putzerei, wie Elevatoren, Schnecken, Transportbänder, Kettenförderer. Automatische Waagen, Tarar, Aspirator, Plansieb, Magnetapparat, Trieure, Netzapparat, Schäl-, Bürst- und Waschmaschinen!

Getreidetrockner, Konditioneur, Staubabscheider, Filter, Ventilatore, Luftleitungen.

Technisches R e c h n e n : Tourenzahl, Biemen- und Bäderübersetzungen.

d. Skizzieren. Übungen im richtigen Gebrauch der Zeichengeräte, der V. S. M, Normalschrift. Einfache geometrische Konstruktionen. Ein_ führung in das Projektionszeichnen und in die Masseintragung anhand, einfacher geometrischer Maschinenteile.

Exkursionen: Besichtigung von Getreidelagern und von Klein- und Mittelmühlen.

742 Oberstufe.

Berufskunde.

a. Warenkunde. Getreide- und Mehlprüfung, Brotbereitung: Teigbereitung, Teigführung. Auswirkung der Mehlfehler auf die Brotbereitung. Backfehler. Einfluss der Zugaben: Hefe und andere Backhilfsmittel.

b. Betriebskunde. Vermahlung : Flach-, Halbhoch- und Hochmüllerei.

Getreidevorbereitung, Getreidereinigung, Schroten, Sichten, Sortieren.

Griess- und Dunstputzerei. Griessauflösen. Ausmahlung.

Hartweizen-, Boggen-, Mais- und Futterwarenmüllerei.

Mehlmischerei, wie Typenzusammenstellung und Absacken.

Schädlingsbekämpfung : Mäuse, Käfer, Motten. "Verhütung von Getreidekrankheiten.

Mahlkontrolle: Posten- und Mischungsrechnungen.

Gesetzliche Vorschriften.

Diagrammkunde: Diagramm- und Planlesen.

Betriebsführung: Überwachen des Betriebes, Bespannen von Sichtmaschinen. Schleifen und Riffeln. Unterhalt von Maschinen, Riemen und Transmissionen.

c. Maschinenkunde. Maschinen in Vermahlung und Mischerei : Mahlgang und Mahlsteine, Walzenstuhl, Auflöser, Griessputzmaschine, Sichtmaschine, Kleienbürste, Filter, Ventilatore, Mischmaschine, Hilfswerkzeuge.

. Technisches Rechnen : Kraftübertragung, Riemenstärken.

Antriebsmaschinen: Turbinen, Wasserrad, Diesel- und Elektromotoren. Transmissionen.

d. Skizzieren. Aufnehmen und Skizzieren von einfachen Teilen zu Müllereimaschinen.

Exkursionen: Besichtigung von Bäckereien, Hefe- und Teigwarenfabriken sowie von Grossmühlen.

1.

2.

3.

4.

B, Geschaftskundliche Fächer (Unter- und Oberstufe).

Muttersprache und Korrespondenz. Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 27 bis 29.

Rechnen. Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 29 und 30.

Buchführung. Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seite 31, sowie denjenigen der einschlägigen Lehrmittel.

Staats- und Wirtschaftskunde. Siehe Lehrstoff der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule, Seiten 82 bis 35, sowie denjenigen der einschlägigen Lehrmittel.

743

4. Finanzielles.

Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. die Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. die Beiträge der Kantone und der Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Dio Kosten pro Lehrling und Jahr dürfen den Betrag von Fr. 55 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden; c. die Kursorte Bern und Uzwil, welche die Schulräume und deren Wartung (Heizung, Beleuchtung, Reinigung) kostenfrei zur Verfügung stellen; d. die Träger der Kurse, die allfällige Defizite solidarisch übernehmen und sich an der Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel beteiligen. Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Verbände erfolgt durch das Sekretariat des Verbandes schweizerischer Müller im Einverständnis mit den übrigen Verbänden.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1946 in Kraft.

Bern, den 15. März 1946.

6

4

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a

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: p f l i i .

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Genf.

16. Caisse de crédit mutuel de Vandoeuvres.

Bern, den 21. März 1946.

6521

*) Bbl. 1918, III, 491 ff.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

744

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind "auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die beruf liehe Ausbildung verliehen worden:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

.20.

21.

22.

23.

24.

l 2.

3, 4.

"5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

18.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

A. Baumeister.

Back Karl, in Weinfelden 25. Gerber Karl, in Strengelbaeh Bänziger Christian, in Herisau 26. Graf Gottfried, in Kleindietwil Baudère Boger, in Hergiswil a. S.

27. Gutekunst Werner, in Basel Bay Hans, in Bern .

. 28. Hartmann Peter Andreas, in Chur Bernasconi Marco, in Weinfelden . 29. Hofstetter Fritz, in Bern Bertani Hans, in Zürich 30. Humbert Armand, in Genf Bertola Désiré, in Cossonay-Ville 31, Jordi Fritz, in Frutigen Bochatay Armand, in St-Maurice 32. Märki Jakob, in Brugg · Bonomo Kurt, in Zürich 33. Masa Giulio, in San Nazzaro Bontadelli Celestino, in Personico 34. Merz Willi, in Gümligen b. Bern Broggi Jean, in St-Blaise 35. Mötteli Max, in Frauenfeld Brugnoli Renato, in Bern 36. Piselli Jacques, in Freiburg Büchler Max, in Luzern 37. Preisig Paul, in Teufen Candolfi Achille, in Münster (Bern) 38. Righetti Franco, in Avenches Garnier Fred, in Heerbrugg 39. Riva Joseph, in Lausanne Challandes Maurice, in Neuenburg 40. Rüdisühli Willi, in Zürich Chapuis Adrien, in La Chaux-de-Fonds 41. Schmid Hans, in Buchs (AG) Christen Aldo, in Le Noirmont 42. Schoch Fritz, in Lugano Deck Franz, in Basel 43. Schoch Hans, in Bern Delmonico Otto, in Oron-la-Ville 44, Schori Felix, in Bern Dentan Louis, in Lausanne 45. Studer Alfred, in Luzern Dittadi Emanuel, in Berneck 46. Uldry André, in Renens Egle Karl, in Bülach ' 47. Walti Kurt, in Altdorf Frigerio Paolo, in Lugano 48. Wirz Rolf, in Bern B. Maurermeister.

Albisetti Honoré, in St-Blaise 20. Läubli Emil Hermann, in Winterthur Batt Karl, in Muri b. Bern 21. Lei Heinrich, in Thal Beretta Mario, in Torre 22, Lüthi Hans, in Arni b. Biglen Borsani Guerino Luigi, in Winterthur 23. Marguelisch Maurice, in Siders Brühwiler Franz, in Zug 24, Martinella François, in Gollion Bürki Paul, in Utzenstorf 25. Masciadri Ludwig, in Biglen Castioni Pietro,in LaChaux-de-Fondsds 26. Menegat Guido, in Langenthal Gönne Robert, in Renens 27. Metzger Karl, in Möhlin Délitroz Henri, in Aigle 28. Moratti René, in Saanen Diener Heinrich, in Chur 29. Nievergelt Willy, in Solothurn Fasoletti Gino, in Pregassona 30. Obergsell Alfred, in Basel Frachebourg Henri, in Les Mare- 31. Pagani Bruno, in Dullikon cottes .

32. Portmann Hans, in Hilterfingen a. Th.

Frei Gottfried, in Thun 33. Privet Louis, in Lausanne Frei Eugen, in Baden 34. Budaz Charles, in Chalais Frei
Josef, in Baden 35. Scaiola Ernest Edouard, in Prezvers-Noréaz Hutmacher Eduard, in Konolfingen Klaus Samuel, in Rothrist 36. Schnüriger Hermann, in Niederlenz Klauser Willi, in Ebnat-Kappel 37. Signer Peter, in Langenthal Kunz Johann, in Ersigen 38. Steiner Hans, in Zürich

745 39.

40.

41.

42.

Stotzer Paul Josef, in Buren a. A.

Thaler Alfons, in Waldkirch Weber Paul, in Cressier Wullschleger Fritz, in Erlenbach b.

Zch.

43. Wüthrich Ernst, in Suhr b. Aarau 44. Zaugg Rudolf, in Jegenstorf

C. Diplomierter Automechaniker.

1.

2.

3.

4.

Affolter Edwin, in Bern Biland Robert, in Horgen Bosshard Max, in Uster Frauenfelder Paul, in Wangen b.

Dübendorf 5. Halter Hans, in Aarau 43. Jetzer Walter, in Zürich

7.

S.

9.

10.

11.

12.

13.

Konrad Alfred, in Zürich Rufer Arthur, in Windisch Schmid Werner, in Buchs (AG) Schneider Kurt, in Buochs Widmer Walter, in Uster Wirth Erwin, in Basel Ziegler Peter, in Schüpfheim

D. Dachdeckermeister.

1.

-2.

3.

4.

.5.

G.

7.

8.

.9.

Aschwanden Ernst, in Altdorf Beerli Paul, in Frauenfeld Eichelberger Otto, in Winterthur Fehlmann Gottfried, in Brugg Götschmann Hans, in Huttwil Haller Oswald, in Reinach Hübscher Josef, in Laufen Klauser Hans, in Rapperswil Meli Martin, in Chur

10.

11.

12.

13-

Meyer Hans, in Reconvilier Müggler Robert, in Waldkirch Rutz Alfred, in Wattwil Siegenthaler Willi, in Grosshöchstetten 14. Speoker Beni, in Altstätten 15. Sutter Hans, in Buren a. A.

16. Stillhart Karl, in Wü (SG) 17. Wassmer Hans, in Aarau

E. Diplomierte Damenschneidern!.

1. Brenner-Billerbeck Lotti, Frau, in Basel 2. Bruckner Suzanne Frl., in Onex b.

Genf 3. Büchel Bertha Frl., in Rebstein 4. Flueler Gertrud Frl., in Cham .5. Frech Bethli Frl., in Sissach

6. Hess Hedwig Frl., in Bern 7. Hostettler-Maurer Gertrud Frau, in Ober-Wetzikon 8. Salzmann Hedwig Frl., in Baden 9. Schilling Elisabeth Frl., in Wü 10. Schmid Hildegard Frl., in Wolhusen

Bern, den 8". März 1946.

6534

_

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband beantragt, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, die Revision des Reglementes für die Durchführung von Meisterprüfungen im Kaminfegergewerbe vorn 10. Juli 1935 und hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem abgeänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 27. April 1946 zu richten sind.

Bern, den 20. März 1946.

6524 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

746

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8.Juni 1921.

(Vom 15. März 1946.)

1. Ad 16/18 2. Ad 19 3. Ad 64 4. Ad 103 a 5. Ad 499 6. Ad 704 c/d 7. Ad 753/756 8. Ad 757/760 9. Ad 885

10. Ad M. 9 11. Ad 917 b 12.

18.

14.

15.

16.

17.

Ad 968 Ad 971 Ad 9740 Ad 1048 b Ad 1059 NB. ad 1078

18. NB. ad 1078 19. Ad 1084

Im Entscheid «Malz, gemahlen (Maltose)» ist das Wort «Maltose» zu streichen.

Streichen : Dr. Theinhardts Kindernahrung ; Vignolat (Kindermehl).

Streichen: Dr. Theinhardts Hygiama.

Leberpasten aller Art, auch mit Fleischzusatz (Pains, CrèmesSandwich und dgl.).

Im Entscheid «Polstermaterial aus Borsten . . . » ist das Wort «auch» zu streichen.

Spiegelglas und Dickglas, unbelegt : gehärtet, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Bänder.

Parallel-Beißstöcke (Parallelreisser), mit oder ohne Masseinteilung.

Streichen: Parallelreisser.

Webgeschirre (Schäfte) und ihre Bestandteile wie Webelitzen, Schaftstützen, Schienenträger, Schaftreiter, Aufhängehaken, Maillons, etc.; Webeschützen (Weberschiffchen) und ihre Bestandteile wie Spitzen, Spindeln (Webschützenfedern: Nrn. 787/790).

Streichen: Webgeschirre; Webschützen (Weberschiffchen).

Fahrradfelgen aller Art, aus unedlem Metall oder Holz, auch.

ungelocht; Fahrradsättel; Speichen für Fahrräder.

Streichen: Wacholderhonig.

Agurin (Theobrominnatrium-Natriumazetat).

Streichen: Agurin.

Antiformin.

Streichen: Antiformin.

Sago- und Tapiokamehl zu andern als industriellen Zwecken.

fallen unter die Nrn. 65/66.

und 1080 b Streichen: Sago- und Tapiokamehl für den.

Tischgebrauch fallen unter die Nrn. 65/66.

Zündhütchen für Zimmerschiessapparate.

747

Das für diö Ergänzung der Tarifexemplare bestimmte Deckblatt Nr. 11, in welchem die obgenannten Tarifzuteilungsverfügungen und aucb dergleichen, seit der letzten Auggabe eingetretene Tarifänderungen wiedergegeben sind, kann zum Preise von 20 Rappen das Exemplar (plus 5 Eappen Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

Bern, den 25. März 1946.

6524

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Der Einzelrichter des S. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

erkannt : der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942, teilweise in Verbindung mit Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 19. September 1944 bzw. 19. Mai 1945 über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel für Oktober 1944 bzw.

Juni 1945, Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939, begangen in Münsterlingen, Kreuzungen, Winterthur und an nicht mehr feststellbaren Orten vom Herbst 1944 bis Juni 1945 durch Bezug (Diebstahl) von Speck und Schinken von der Heilund Pflegeanstalfc Münsterlingen, ohne Abgabe von Eationierungsausweisen, durch Abgabe dieser Fleischwaren an die mitbeschuldigten Eberle und Senn ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen, wobei für den Speck teilweise Überpreise gefordert wurden, durch Kauf von ca. l---8 Mahlzeitenkarten sowie durch missbräuchliche Verwendung und .teilweisen Verkauf derselben, und er wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von . . .

b. den übrigen Kosten von

Fr. 150.-- » »

80.-- 21.--'·

748 3. zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 611.-- an den Staat.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist im Bundesblatt zu publizieren.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen nach erfolgter Publikation im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird. Die Appellation ist in 3 Exemplaren an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirt-schaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Appellation muss als solche bezeichnet werden. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und, wenn möglich, beizulegen.

Chur, den 18. März 1946.

Der Einzelrichter des 5, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. P. JÖrimann.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

erkannt : gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot; der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Basel und Biehen bei Basel a. am 8. März 1945 durch verbotene Einfuhr von fFr. 126 000 und KM 3370 in Banknoten, b. am 9. März 1945 durch Umwandlung von 120 000 der unter a erwähnten französischen Franken in sFr. 1062, ü. am 14. März 1945 durch versuchte verbotene Ausfuhr der restlichen fFr. 6000 und EM 3370 in Banknoten, und er wird in Anwendung von Art. .4 des zitierten Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 gemäss Art. 7 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliehe Strafrechtspflege

749 in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 100.-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von . . . . . . . . . . . .

» 15.-- b. den übrigen Kosten von » 11.80 -Einziehung der beschlagnahmten fFr. 6000 und EM 8870 zugunsten des Staates, Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Der Einzelrichter 6524 des S. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art, 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lehens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln), begangen in Luzern am 27. Juli 1945 0. durch Verkauf von 400 Mahlzeitencoupons (durch Vermittlung von Fusina Silvio) an Ganassi Aldo zum Preise von Fr. 40, b. durch Kauf von 50 Mahlzeitencoupons von einem Unbekannten zu Fr. 5, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 160 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 160,--- 2. zu den Kosten, bestehend aus a. Sprachgebühr . . . . » 20.-- b. übrige Kosten . . . .

» 11.50 3. zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von » 40.-- an den Bund.

Bundesblatt. 98. Jahrg Bd. I.

50

750 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eicht er dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 4. März 1946.

1. kriegswirtschaftliches

6524

Strafgericht,

Der Einzelrichter: 0. Peter.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln), begangen in Luzern im Sommer 1945 durch Verkauf von mindestens 100 Mahlzeitencoupons an Ganassi Aldo zum Preise von Fr. 10, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 40.-- 2. zu den Kosten, bestehend aus Spruchgebühr » 10.-- 3. zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von » 10.-- an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht, innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

751

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen: Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen, das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 4. März 1946.

6524

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: 0. Peter.

Strafmandat.

Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelriehter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art.1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen.

Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 betreffend Bezugssperre und Rationierung von Fleisch, in Verbindung mit Art. 8 der Verfügung Nr. 36 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 28. September 1942 betreffend die Lenkung, von Produktion und Absatz, begangen in Zürich in der Zeit vom 20. Juli bis 24. August 1945 durch Bezug von etwa 71 kg Fleischwaren ohne gleichzeitige Abgabe der entsprechenden Rationierungsausweise, zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 100 und den. Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. einer Spruchgebübr . . . » 20.-- b. übrige Kosten von. . . . » 8.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

752 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Weinfelden, den 14. März 1946.

2, kriegswirtschaftliches

6624

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren) vom 27. Februar 1942; Art. l der Verfügung Nr. 61 des KriegsErnährungs-Amtes über die Abgabe- von Lebens- und Futtermitteln vom T.August 1942; Art. l der Verfügung Nr; 54 des Kriegs-Ernährungs-Amtes über die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln vom 19. Mai 1942; Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Juni 1940 betreffend Einschränkung der Verabreichung warmer Speisen; begangen in Kriens in der Zeit vom November 1942 bis September 1948 durch Bezug von 80 kg Schweinefleisch sowie 35 kg Kalbfleisch und Abgabe von 10 kg Kalbfleisch ohne Rationierungsausweise ; durch wiederholte Abgabe von Fleisch an fleischlosen Tagen; durch wiederholte Abgabe von warmen Speisen nach 21 00 Uhr ; zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 400 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu : 1. einer Busse von . .

Fr. 350.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . » 34.-- b. übrige Kosten » 15.20

753 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 22. Februar 1946.

6524

4. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Türler.

Strafmandat.

unbekannten Aufenthaltes, Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Oktober 1940 betreffend Eationierung und Kontingentierung ; Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), Art. l der Verfügung Nr. 33 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. August 1941 betreffend Bezugssperre und Eationierung von Käse, begangen in Basel im November 1942 durch Diebstahl von 3 kg Mehl, 2 kg Spaghetti und ca. S kg Schachtelkäse sowie Eationierungsausweisen für 10 kg Zucker, 6 kg Teigwaren, 2 kg Fett und ca. 1500 Punkte Kaffee, Abgabe von Bationierungsausweisen für 6 kg Zucker, 4 kg Teigwaren und 2 kg Fett, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten, Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

754 Urteil:.

Sie werden; verurteilt: · ' · ·' · ; 1. zu einer Busse von . V. . .

·.

2, zu den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr : b. übrige Kosten : c. Kanzleiauslagen . . . . . .

Fr. 30.-- » 8.-- » 8.-- » --.70

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als" Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einsprach ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist.als solcher.zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem, allfälligen- Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 4. März 1946.

6524.

4. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter :

Türler.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen a. Art. l der Verfügung Nr. 11 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 25. Mai 1943 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen, Art. 22 des schweizerischen Strafgesetzbuches, b. Art. 2 der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Dezember 1941 über die Einführung der Bewilligungspflicht für Transporte von für die Landesversorgung wichtigen Gütern, in Verbindung mit Art. l der gleichnamigen Verfügung Nr. l des Kriegsindustrie- und Arbeits-Amtes vom 10. September 1942, begangen .

..

a. in Schneisingen (Aargau) im Juli 1945 durch Mittäterschaft beim Bezug (Diebstahl) von 21--24 Ster Tannenholz ohne Abgabe von Rationierungsausweisen,

755 b. in Zürich im Juli 1945 durch Mittäterschaft boi der Abgabe von 12.

Ster bzw. bei der versuchten Abgabe von 9--12 Ster Tannenholz ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von.Fr. 400 und den Verfahrenskosten, Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 1.00 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von 2. zu den Kosten, bestehend. aus a. Sprucbgebühr . . . .

b. übrige Kosten . . . .

Fr. 400.-- » 80.-- » 16.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 25. Februar 1946. , 6524

.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Winterthur vom Sommer 1944 bis März 1945 durch Verkauf von 190 Mahlzeitencoupons, in contumatiam zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

756 Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden in contumatiam verurteilt: 1. zu einer Busse von 2. zu den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . .

fe. übrige Kosten . . . .

8. zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von an den Bund.

Fr.

» » »

40.-- 8.-- 18.-- 17.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 6. März 1946.

6524

51. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. JÖrimann,

Strafmandat.

i Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich am 24. August 1945 durch widerrechtlichen Bezug von 200 Mahlzeitencoupons vom mitbeschuldigten Kägi, zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 60 und den Verfahrenskosten.

757 Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegs-wirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von 2. zu den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . .

b. übrige Kosten . . . .

Fr. 60.-- » 12.--· » 9.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 14. März 1946.

8524

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen in Luzern im Dezember 1944 durch widerrechtliche Beschaffung und missbräuchliche Verwendung von Eationierungsausweisen, respektive Handel mit solchen (3 Lebensmittelkarten), zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 70 und den Verfahrenskosten.

Dor Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche

758 Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdépartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaft: lichen Strafverfahrens folgendes ' Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 70.-- 2. zu den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 11.-- b. übrige Kosten . . . .

» 14.20 Dieses urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter da.gegen Einspruch erhoben -wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Luzern, den 21. März 1946.

8, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. H. Korner.

6524

Verfügung.

in der Strafsache gegen

Nr. 42 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 1. Dezember 1941 betreffend Abgabe von Lebens- und Futtermitteln etc.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 23. Mai 1946, vormittags 9.20 Uhr, im Bezirksgerichtsgebäude in Zürich, Badenerstrasse 90, wozu der Beschuldigte hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat, Bern, den 22. März 1946.

6524

Der Präsident des l, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter.

759

Notifikation.

eichneten die kriegswirtschaftliche Busse von Fr. 20 in 2 Tage Haft umgewandelt werden soll.

Es wird hiermit eine Frist bis und mit 10 Tagen nach der Publikation dieser Mitteilung angesetzt, innerhalb welcher Frist, dem unterzeichneten Einzelrichter entweder die Belege, über die erfolgte Zahlung oder eventuelle Entlastungsgründe schriftlich einzureichen sind. Bei Stillschweigen müsste gestützt auf die vorliegenden Akten, die Umwandlung unbedingt vorgenommen werden.

Chur, den 18. März 1946.

Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. P. Jörimann.

6524

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen: w digter wegen widerrechtlichen Bezugs von Lebensmittelrationierungsausweisen, Kaufs und Verkaufs von Mahlzeitenkarten, wiederholten versuchten Kaufs von Mahlzeitenkarten und wegen Bezugs von Fett gegen Abgabe nur der Hälfte der erforderlichen Rationierungsausweise, auf Freitag, den 12. April 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, kleiner Gerichtssaal, Amthaus, I. Stock, Spitalstrasse in Biel.

Basel, den 23. März 1946.

6524

Der -Einzelrichter des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

Année Anno Band

1

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.03.1946

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739-759

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