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Bundesratsbeschlnss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Gewährung von Feiertagsentschädigungen in der EngrosMöbelindustrie.

(Vom 20. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindlich erklärung einer Vereinbarung über die Ausrichtung von Peiertagsentsohädigungen in der schweizerischen Engros-Möbelindustrie, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 194& über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 18. Juli 1946 über die Ausrichtung von Feiertagsentschädigungen in der schweizerischen Engros-Möbelindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Allen Arbeitern, die in der Engros-Möbelindustrie beschäftigt sind, werden jährlich sechs Feiertage, die auf einen Werktag fallen, entschädigt.

Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

Als Feiertagsentschädigung kommen im allgemeinen folgende Pauschalansätze zur Auszahlung: an verheiratete Arbeiter Fr. 14 an ledige Arbeiter über 20 Jahren » 10 an ledige Arbeiter unter 20 Jahren » 6 Im Maximum wird der effektive Lohnausfall vergütet, den der Arbeiter bei Annahme normaler Arbeitszeit am betreffenden Feiertag erleiden würde.

2. Im Jahre 1946 werden noch diejenigen Feiertage entschädigt, welche gemäss dem zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegenden Plan im Jahre 1947 als bezahlte Feiertage gelten, im Maximum jedoch 2 Tage,

291 Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter.

8 Der betriebliche Geltungsbereich entspricht demjenigen, der in Art. 4, Abs. 3 und 4, des Bundesratsbeschlusses vom 1. Februar 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie festgelegt wurde*).

4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1946.

1

Bern, den 20. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hobelt.

8847

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

*) Bundesbl. 1946, I, 276.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Gewährung von Feiertagsentschädigungen in der Engros-Möbelindustrie. (Vom 20. September 1946.)

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1946

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20

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26.09.1946

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290-291

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