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BundesratsbeschlusB betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreiner- und Glasergewerbe am 9. Januar 1946 vereinbarten Teuerungszulage.

(Vom 22. Februar 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten einerseits und des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter anderseits auf Allgemeinverbindlich erklärung der am 9. Januar 1946 abgeschlossenen Vereinbarung über die Lohnanpassung im Schreiner- und Glasergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindhcherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 9. Januar 1946 über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage im Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Ziff. 1.

a. Der Arbeiterschaft der Bau- und Möbelschreinereien und der Glasereien der deutschen und italienischen Schweiz wird ab Datum der Allgemeinverbindlicherklärung eine weitere Teuerungszulage von 7 Rp. pro Stunde gewährt. Die Gesamtteuerungszulage seit Kriegsausbruch erhöht sich somit auf 66 Rp. pro Stunde.

b. Die Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgt zahltagsweise.

Ziff. 2.

Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission im Schreinergewerbe kann Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Für den Geltungsbereich des Gesarntarbeitsvertrages für das Holzgewerbe und das Glasergewerbe im Kanton Basel-.Stadt finden die Kontrollen gemäss den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen durch das Einigungsamt und durch das vertragliche Schiedsgericht statt.

463 Bei festgestellter Nichtbezahlung der allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Lohnsumme an die zentrale paritätische Berufskommission des Schreiner- und Glasergewerbes, Zürich (Postscheckkonto VIII 3470), zu entrichten. Zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung. des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Berufskornmission als Anspruchsberechtigte einziehen.

Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Frei bergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihr alle gelernten und ungelernten Schreinerei- und Glasereiarbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge, erfasst.

3 Sie kommt auf alle .Bau- und Möbelschreinereien und Glasereien zur Anwendung. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die dem Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie unterstehen *) ; b. Anstalten, Hotels und Betriebe der Industrie ausserhalb des Schreinerund Glasergewerbes, die Schreinerei- und Glasereiarbeiter beschäftigen; c. gemischte Betriebe, die keine Schreinerarbeiten direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1946.

Bern, den 22. Februar 1946.

Im Namen, des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hobelt.

6433

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

'*) BEI. 1946, 276

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreiner- und Glasergewerbe am 9. Januar 1946 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 22. Februar 1946.)

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1946

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28.02.1946

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462-463

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