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5083 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Weissemme in den Gemeinden Schüpfheim und Escholzmatt.

(Vom 3. August 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 6. Mai 1946 an das eidgenössische Departement des Innern hat das Baudepartement des Kantons Luzern ein Gesuch um Genehmigung und Subventionierung eines Projektes für die Korrektion der Weissemme in den Gemeinden Schüpfheim und Escholzmatt eingereicht. Die Projektakten waren im wesentlichen bereits unterm 8. Januar 1946 dem genannten Departement zur Kenntnis gebracht worden.

Eine Korrektion der Weissemme wurde schon wiederholt angeregt und geprüft, ohne dass bisher, wegen der grossen für die Gemeinden und Interessenten sich daraus ergebenden finanziellen Belastung, an die Ausführung der Projekte herangetreten werden konnte.

Die Weissemme nimmt ihren Anfang beim Dorf Escholzmatt und ergiesst sich etwas oberhalb des Dorfes Schüpfheim in die Waldemme, um mit ihr die Kleine Emme zu bilden. Ihr Lauf beträgt rund 8 km, ihr Einzugsgebiet 32,85 km2.

In ihrem Oberlauf folgt die Weissemme im grossen und ganzen der tiefsten Tallinie, wobei sie scharfe Windungen und Krümmungen aufweist ; im Unterlauf ist sie durch seitliche Dämme geführt und liegt mit ihrer Sohle vielerorts auf Höhe der östlich anschliessenden Talebene. Abflussvermögen und Uferverbauung sind ungenügend, weshalb bei grösseren Hochwassern Überschwemmungen des anliegenden Landes und Uferanrisse entstehen. Bedeutenden Schaden hat das Hochwasser vom 4. September 1936 angerichtet, indem grössere Uferstrecken aufgerissen und der ganze Talboden bis meterhoch unter Wasser gesetzt wurden. Erneute Uferanbrüche und Überschwemmungen ereigneten sich im Sommer 1937 und ganz besonders als Eolge des ausserordentlichen

1189 Hochwassers vom 10. Juli 1945, bei dem die Kulturen sehr stark beschädigt wurden. Es mussten letztes Jahr sofort die dringendsten Sicherungsarbeiten zur Verhütung wachsenden Schadens durchgeführt werden.

Das Bachbett der Weissemme ist zu klein, zu kurvenreich und zu schwach bewuhrt. Diesen Nachteilen kann nur durch eine gründliche Korrektion abgeholfen werden.

Das Bedürfnis nach einer solchen Korrektion, mit der im kommenden Herbst begonnen werden sollte, ist offensichtlich; die Voraussetzungen zur Gewährung einer Bundessubvention auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes sind gegeben.

A. Projektbeschreibung.

Durch die Korrektion soll eine schadlose Abführung der Hochwasser erzielt werden.

Die Weissemme wird von Schlössli ab bis zu ihrer Einmündung in die Waldemme auf eine Länge von 2870 m durchgehend korrigiert. Ausserdem wird im Oberlauf bei Lehn eine einzelne scharfe Kurve auf eine Länge von 185 m verbaut. Zwischen Lehn und Schlössli bleibt ein Abschnitt von rund 400 m, der durch einfache Mittel gesichert werden kann und daher nicht in das Projekt einbezogen wird. Die Korrektion erstreckt sich somit insgesamt auf eine Länge von 3005 m.

Die Form der Korrektion berücksichtigt grundsätzlich soweit wie möglich die natürlichen Gegebenheiten.

1. Situation.

Die Kurve bei Lehn kann der örtlichen Verhältnisse wegen nicht verlegt werden; sie wird unter Beibehaltung ihres bisherigen Tracés verbaut.

Im durchgehenden Korrektionsabschnitt wird der jetzige Lauf der Weissemme zwischen Schlössli und Knubel auf eine Länge von 2,3 km gestreckt; verschiedene durch kleinere und grössere Anrisse beschädigte Kurven und die vielen Windungen werden durch flache Bogen abgeschnitten. Von Knubel an abwärts wird die Weissemme direkt durch die Ey-Matten in die1 Waldemme geleitet, unter Aufgabe des bisherigen Bachbettes. Dadurch wird der Lauf um l km verkürzt. Nur auf diese Weise wird es möglich sein, die grosse Ebene zwischen Knubel und Waldemme, die heute beständig durch Hochwasserausbruche der Weissemme gefährdet ist, vor Überschwemmung zu schützen.

Die zusätzliche Wassermenge, die der Waldemme auf der Strecke Ey bis zur alten Weissemmemündung zugeführt wird, vermag der Fluss ohne weiteres abzuführen. Bei der neuen Mündung v, erden die Ufer der Waldemme auf eine Länge von 150 m durch beidseitige
Parallelwerke gesichert.

Die Verlegung des bisherigen Laufes der Weissemme hat zur Folge, dass die Einmündungen der verschiedenen links- und rechtsseitigen Zuflüsse zur

1190 "Weissemme an das neue Tracé angepasst werden müssen, was ohne grosse Schwierigkeiten möglich sein wird.

Von der Kantonsstrassenbrücke Knubel an abwärts bleibt das alte Bett in seinem jetzigen Zustand. Diese Strecke wird in ihrem untern Teil auch fernerhin das Wasser des sogenannten Blapbaches, eines bei Hochwasser geschiebebringenden linksseitigen Zuflusses von 2 km2 Einzugsgebiet, abzuführen haben. Für den Abtransport des Geschiebes wird bei der künftigen nur geringen Wasserzuführung eine Einengung des zu breiten Profiles des alten Bachlaufes notwendig sein. Diese Einengung wird voraussichtlich auf natürliche Weise erfolgen oder sich mit einfachen Mitteln erstellen lassen.

Am unteren Bachlauf, bei Weissemmen und Kratzern, bestehen zwei kleine Wasserwerke. Um ihren Betrieb auch weiterhin zu ermöglichen, sieht das Projekt eine neue gemeinsame Wasserfassung und die nötigen Zuleitungen vor. Eventuell kommt eine Ablösung der Wasserrechte in Frage.

An eigentlichen Kunstbauten kommen in Anpassung an die neuen Verhältnisse noch acht Eisenbetonbrücken zur Ausführung.

2. Längenprofil.

Es wird durch die Korrektion ein günstiges Gefalle erzielt. Die Sohle der korrigierten Weissemme liegt bei der Mündung höher als jene der Waldemme, so dass eine schädliche Stauwirkung vermieden wird. Das Gefalle schwankt auf dem weitaus grösseren Teil der Korrektionsstrecke zwischen. 1,22 und 1,74 %.

Bei einer langen Kurve im mittleren Abschnitt beträgt es 1,98 %, bei der obersten scharfen Kurve bei Lehn steigt es auf 2,44 % an.

3. Normalprofil.

Aus den Hochwasserbeobachtungen an der Weissemme ergibt sich, dass mit Höchstwassermengen bis 200 m3/sek gerechnet werden muss, was einem spezifischen Abfluss von 6,2 m3/sek/km2 entspricht, während Abflussmengen von 100 ni3/sek alle paar Jahre zu erwarten sind. Eine Überschwemmung im Oberlauf, wo das Gelände neben dem Pluss verhältnismässig rasch ansteigt, hat nicht dieselben Konsequenzen wie eine solche im Unterlauf, von Knubel abwärts, wo eine grosse Ebene bei Überflutung unter Wasser gesetzt wird.

Es wurde daher nur der Unterlauf für eine Wassermenge von 200 m3/sek dimensioniert; im Oberlauf ist eine Wassermenge von 100 m3/sek der Dimensionierung zugrundegelegt, wobei immerhin zu sagen ist, dass bei Berücksichtigung des vorgesehenen Freibordes von 50 cm das
'Abflussvermögen ca.

150 m3/sek erreichen wird.

Auf der ganzen Korrektionslänge gelangt ein Trapezprofil mit einer Sohlenbreite von 6,0 m, die ungefähr dem heutigen Zustande entspricht, und anderthalbfüssigen Böschungen zur Anwendung. Zur Sicherung der Sohle werden in Abständen von 5 bis 8 m je nach dem Gefalle Holzquerschwellen,

1191 die alle 50 m als Doppelschwellen ausgebildet werden, verlegt. Der untere Teil der Böschungssicherung besteht aus einer l m tief fundierten und 60 cm über die Flußsohle geführten in Beton versetzten Pflasterung. Anschliessend igt eine Rollierung von ebenfalls 60 cm, vertikal gemessen, vorgesehen. Der übrige Teil der Böschung wird humusiert. Gegen die Landseite wird der Hochwasserdamm flach ausgezogen.

B. Kosten.

Die Kosten der Weissemmekorrektion werden vom kantonalen Tiefbauanat, unter Zugrundelegung der im Frühling 1946 geltenden Preise, auf insgesamt Fr. 1,400,000 veranschlagt.

C. Höhe des Bundesbeitrages.

Die Korrektion der Weissemme bezweckt, die wiederholt durch die Hochwasser sehr stark'geschädigte Gegend des Oberentlebuches vor weiteren Überschwemmungen zu schützen. Solche Korrektionen wurden früher in der Eegel mit 40 bis 50 % subventioniert. Gemäss der gegenwärtigen Finanzordnung muss die ordentliche Subvention herabgesetzt werden. Die beteiligten Gemeinden und ganz besonders die Perimeterpflichtigen sind finanziell stark belastet : auch die Finanzlage des Kantons Luzern kann nicht als günstig bezeichnet werden. Es ist nicht zu verkennen, dass ohne eine kräftige Mithilfe des Bundes die Durchführung der notwendigen, wegen der finanziellen Schwierigkeiten immer wieder zurückgestellten Arbeiten nicht möglich ist. In Würdigung dieser Verhältnisse kommt eine abgebaute ordentliche Subvention von 35 % in Betracht.

Ausser dieser ordentlichen Subvention ist ein zusätzlicher Bundesbeitrag, zu Lasten des mit Ihrem Beschluss vom 3. Oktober 1945 eröffneten Kredites für die zusätzliche Subventionierung von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den im Jahre 1944 von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, in Aussicht zu nehmen. In der Tat handelt es sich hier um Korrektionsmassnahmen infolge von Katastrophenschäden. Gemäss der geschilderten finanziellen Sachlage beantragen wir, eine zusätzliche Subvention von 15 % zu Lasten des genannten Bundesbeschlusses zu gewähren. Deren Bewilligung fällt gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1945 in die Kompetenz der eidgenössischen Eäte.

Es ergibt sich somit eine Gesamtbundeshilfe von 50 %, ohne welche der Kanton Luzern erklärt, das Werk nicht durchführen zu können.
Die von der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei im Zusammenhang mit der Genehmigung des Projektes vorgeschlagenen Bedingungen forstlicher und fischereiwirtschaftlicher Natur sind in den Mitberichten dieser

1192 Inspektion vom 14. Mai und 14. Juni 1946 niedergelegt. Das Erforderliche ist im angeschlossenen Entwurf eines Bundesbeschlusses vorgesehen.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.August 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgrnber.

1193 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Weissemme in den Gemeinden Schüpfheim und Escholzmatt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Buudesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die 'Wasserbaupolizei, nach Einsicht eines Schreibens des Baudepartements des Kantons Luzern vom 6. Mai 1946, einer Botschaft des Bundesrates vom 3. August 1946, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Luzern wird für die Korrektion der Weissemme in den Gemeinden Schüpfheim und Escholzmatt ein Bundesbeitrag von 85 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 490 000, d. h.

85 % der Voranschlagssumme von Fr. l 400 000.

Überdies wird dem Kanton Luzern zu Lasten des durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1945 eröffneten Kredites ein zusätzlicher Beitrag von 15 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 210 000 als 15 % des genehmigten Voranschlages von Fr. l 400 000 unter der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton über seinen ordentlichen Beitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens der Hälfte des zusatzlichen Bundesbeitrages zuspricht.

Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem eidgenössischen Departement des Innern anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Der Kanton ist verpflichtet, bei eintretender Arbeitslosigkeit die Arbeiten im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorat ohne weitere Bundesbeiträge zu fördern.

1194 Art. 2.

Die Auszahlung des ordentlichen und des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberhauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 180 000.

Die Auszahlung der zusätzlichen Beiträge erfolgt im Verhältnis zu den ordentlichen.

Art. 3.

Für die Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Bauten ist, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist, der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Eücksicht zu tragen.

Art. 5.

Die plamnässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Art. 6.

Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7.

Bei der Ausführung der Gewässerkorrektion sind die Interessen der Fischerei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 8.

Der Kanton Luzern wird verpflichtet, im Einvernehmen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei etwa 80 ha schlechten ertraglosen Weidebodens aufzuforsten.

1195 Art. 9.

Die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes sind innerhalb vertretbarer Aufwendungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 10.

Dem Kanton Luzern wird eine Frist von sechs Monaten gewährt, um sich darüber zu erklaren, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fallt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 11.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Weissemme in den Gemeinden Schüpfheim und Escholzmatt. (Vom 3. August 1946.)

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5083

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15.08.1946

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