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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zementwaren-Fabrikation.

(Vom 9. August 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Verbandes der Zementwarenfabrikanten, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 1. Februar 1946 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Februar 1946 für die schweizerische Zementwaren-Fabrikation werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : Arbeitszeit.

Überzeitarbeit.

Ziffer 2.

Arbeitszeit beträgt höchstens 48 Stunden.

ist frei.

Ausgenommen sind alle Arbeiter, die für den Eisenbahn-, Lastwagen- und Schifftransport und für die Verrichtung von Hilfsarbeiten im Sinne von Artikel 178 und 179 der Vollzugsverordnung zum Fabrikgesetz beschäftigt sind.

Ziffer 3.

1 Überzeitarbeit ist nur in nachweisbar dringenden Fällen gestattet, 2 Sie ist mit einem Lohnzuschlag von 25 % des Grundlohnes und der Teuerungszulage zu vergüten.

1 Die normale wöchentliche 2 Der Samstagnachmittag 8

1197 Ziffer 4.

Der Minimalgrundlohn pro Arbeitsstunde, berechnet am 1. September 1939, beträgt für vollarbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiter: Gelernte Arbeiter Fr. 1.37 Angelernte Arbeiter » 1.17 Hilfsarbeiter und Handlanger » 1.07 2 Unter gelernten Arbeitern werden solche verstanden, die eine Berufslehre absolviert haben und im Besitze eines Lehrbriefes sind.

3 Unter angelernten Arbeitern werden solche verstanden, die für die Ausübung qualifizierterer Berufsarbeiten in der Regel mindestens 2 Jahre Anlernzeit im gleichen Betrieb hinter sich haben und dabei ihre volle Leistungsfähigkeit erreicht und die nötigen Fachkenntnisse erworben haben. Hierzu gehören beispielsweise Röhrenmacher, Kranführer und Maschinisten.

1 Bei Akkordarbeit wird dem Arbeiter der Minimalgrundlohn garantiert.

B Für vollarbeitsfähige, über 20 Jahre alte Arbeiter wird zum Grund- oder Akkordlohn pro Arbeitsstunde folgende Teuerungszulage ausgerichtet : Fr.--.57 in den Städten Zürich, Bern, Basel, Genf und Lausanne, » --.55 in den Städten Winterthur, Biel und St. Gallen, » --.53 im gesamten übrigen Gebiet der Schweiz.

6 Überdies werden folgende Kinderzulagen gewährt: Fr. 10.-- pro Kind und Monat für Arbeiter, die Monatslöhne beziehen, » ---.40 pro Kind und vollen Arbeitstag für Arbeiter, die im Taglohn arbeiten, » -- .05 pro Kind und Arbeitsstunde für Arbeiter, die im Stundenlohn arbeiten, und zwar bis zum vollendeten 17. Altersjahr der Kinder, soweit diese nicht erwerbstätig sind. Die Kinderzulagen sind nur zu entrichten, solange keine staatliche oder privatwirtschaftliche Organisation das gleiche tut und solche Kinderzulagen ganz oder teilweise übernimmt.

1

Ziffer 5.

Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien. Def Ferienansprach beträgt: 6 Arbeitstage pro Jahr nach dem vollendeten ersten Anstellungsjahr, 9 Arbeitstage pro Jahr nach dem vollendeten sechsten Anstellungsjahr, 12 Arbeitstage pro Jahr nach dem vollendeten elften Anstellungsjahr.

2 Der Arbeitstag wird zu 8 Stunden berechnet. Als vollendetes Anstellungsjahr gilt nur ein ganzes Kalenderjahr.

8 Der Ferienantritt wird durch die Betriebsleiter bestimmt, soweit möglich unter Berücksichtigung gerechtfertigter Wünsche der Arbeiter.

Ferientage dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden. Eine Barentschädigung für nicht benützte Ferien ist nicht gestattet. Die Ferien sind in der Regel zeitlich nicht übertragbar.

4 Bei Abwesenheit von der Arbeit aus irgendwelchen Gründen wird der Ferienanspruch um 1/lt pro Monat herabgesetzt.

1

Löhne,

Ferien,

Ziffer 6 ( Die Kündigungsfrist beträgt, auch im überjährigen Dienstverhält- Kündigung, nis 14 Tage. Für Fabrikbetriebe bleibt Art. 21 des Fabrikgesetzes vorbehalten.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

79 1

1198 2 Die ersten 14 Tage gelten als Probezeit, während welcher das Dienstverhältnis täglich auf Ende des Arbeitstages aufgelöst werden kann.

Ziffer i 2.

Versicherung.

Der Arbeitgeber hat bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern oder bei einer andern Versicherungsgesellschaft auf Kosten der Arbeiter eine Abredeversicherung für Ausserbetriebsunfälle einzugehen.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe der Zementwaren-Fabrikation.

3 Sie gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

6 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1946.

1

Bern, den 9. August 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Eobelt.

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Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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15.08.1946

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