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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen zu den Militärpensioncn.

(Vom 14. Oktober 1946.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Urnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen vorzulegen.

Die Militärversicherung richtet seit 1. Dezember 1941 zu den Militärpensionen in Anpassung an die durch die Teuerung gestiegenen. Lebenskosten Teuerungszulagen aus. Zu allen vor dem 1. Dezember 1941 gesprochenen Pensionen, gleichgültig ob Dauer- oder Zeitpension, wurde eine Teuerungszulage gewährt. Dieser Stichtag ist bis heute beibehalten worden. Für die im Jahr 1942 gesprochenen Pensionen wurde eine Übergangslösung darin gefunden, dass der Teuerung bei Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes (Versetzung in eine höhere Verdienstklasse) oder durch Gewährung einer angemessenen Teuerungszulage Rechnung getragen wurde. Damals betrug die Teuerungszulage 15 %, maximal Fr. 400 im Einzelfall (BBB vom 18. November 1941).

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Für das Jahr 1943 kam es zu einer Neuregelung der Teuerungszulagen.

Entsprechend der Steigerung der Teuerung wurde der Ansatz für die vor dem 1. Januar 1948 gesprochenen Pensionen von 15 % auf 20 % und das Maximum von Fr. 400 auf Fr. 500 erhöht, nur die durch Erhöhung der Verdienstklasse der Teuerung angeglichenen Fälle blieben unverändert. Für die ab 1. Januar 1943 neu gesprochenen Pensionen ist ein neuer Modus zur Anwendung gebracht worden. Von der Überlegung ausgehend, dass im Jahre 1943 die Löhne durchgehend bereits der Teuerung angepasst seien durch Lohnzulagen, sah man von der Ausrichtung besonderer Teuerungszulagen in diesen neuen Pensionsfällen ab. Die volle Berücksichtigung des tatsächlichen Erwerbseinkommens einschliesslich aller Zulagen führte zwangsläufig zur Einreihung des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse und damit auch zu einer höhern Pension. Damit war der Teuerung automatisch Rechnung getragen. Gleichzeitig ist auch noch der anrechenbare Jahr es verdienst, der die Grundlage für

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die Festsetzung der Pension bildet, durch die Einführung von drei weiteren Verdienstklassen (neue Klassen 14--16) erhöht worden. Das Maximum des anrechenbaren Tagesverdienstes wurde von Fr. 15 auf Fr. 18 und des anrechenbaren Jahresverdienstes von Fr. 4500 auf Fr. 5400 erhöht.

Nach Art. 30, Abs. l, letzter Satz, des Militärversicherungsgesetzes bleibt bei Dauerpensionen der bei der erstmaligen Festsetzung ermittelte Jahresverdienst massgebend, d. h. die Verdienstklasse darf später nicht mehr geändert werden. Es schien daher nicht gerechtfertigt, die durch die Teuerung bedingten erhöhten Löhne als Grundlage für Dauerpensionen anzuerkennen und sie für alle Zukunft auch bei Nachlassen der Teuerung in gleicher Höhe auszurichten.

Die Lösung wurde gefunden durch ein Eückversetzungsverfahren. Bei den Dauerpensionen wurde eine Grundpension gesprochen, die auf einer um eine (4. bis 9.) oder um zwei (10. bis 16.) Klassen tieferen Verdienstklasse basierte, als das tatsächliche Einkommen ergeben hat. Zu dieser Grundpension wurde dann eine Teuerungszulage ausgerichtet, die gleich hoch bemessen wurde wie für die alten Pensionen und die auch jährlich neu festgesetzt werden sollte.

Damit waren die auf Konjunktur lohn basierenden Dauerpensionen in zwei Teile zerlegt., worden, einen festen (Grundpension) und einen beweglichen (prozentuale Teuerungszulage). Der Teil des Konjunkturlohnes, der mutmasslich der teuerungsbedingten Verbesserung der Verdienstverhältnisse entspricht, wurde auf diese Weise vom Grundlohn losgelöst und in dem Sinne verselbständigt, dass er in Zukunft an den mit der Entwicklung der Teuerung der Lebenskosten zusammenhängenden Bewegungen (Erhöhung oder Herabsetzung) in gleicher Weise teilnimmt wie die zu den vor dem 1. Dezember 1941 bestehenden Pensionen gewährten Teuerungszulagen (BEB vom 14. Dezember 1942).

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Die gleiche Ordnung und das gleiche Ausmass der Teuerungszulagen wurde für das Jahr 1944 beibehalten (BEB vom 29. Dezember 1943).

Für die Jahre 1945 und 1946 ist das Verfahren grundsätzlich beibehalten worden. Die Ansätze wurden aber erhöht wie folgt: für 1945 von 20% auf 25 % und das Maximum von Fr. 500 auf Fr. 550 (BEB vom : 18. Dezember 1944) ; für 1946 ist der Ansatz von 25 %. beibehalten worden, dagegen wurde das Maximum von Fr. 550 auf Fr. 600 erhöht
(BEB vom 10. November 1945).

Damit glaubte man der Steigerung der Teuerung hinlänglich Eechnung getragen zu haben.

: Für das Jahr 1947 müssen die Teuerungszulagen neu festgesetzt werden.

Bisher sind sämtliche Ordnungen betreffend die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen auf dem Vollmachtenweg getroffen worden, so dass sie in die Zuständigkeit des Bundesrates fielen. Nachdem aber die eidgenössischen Eäte die Vollmachten an den Bundesrat weitgehend eingeschränkt haben, muss wieder der ordentliche Gesetzgebungsweg beschatten werden, wie das schon für die Teuerungszulagen zu den Eenten der eidgenössischen Versicherungskassen geschehen ist. Wie dort ist auch für die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen die Form eines dringlichen Bundesbeschlusses zu wählen.

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Was sodann die Frage der Notwendigkeit und Begründetheit und des Masses der pro 1947 auszurichtenden Teuerungszulagen anbelangt, so ist hiezu zu bemerken, dass die Teuerung auf dem Landesindex gegenüber dem Stand 1939 Ende August 1945 53,1 % betragen hat. Ende August 1946 betrug sie noch 50,9 %; sie ist somit um 2,2 % in 12 Monaten zurückgegangen. Es kann aber noch nicht von einer erheblichen und namentlich nicht von einer andauernden Senkung des Lebenskostenindexes gesprochen werden, zumal noch in jüngster Zeit wichtige Bedarfsartikel (Milch) eine bedeutende, auf Kosten des Konsumenten gehende Kostensteigerung erfahren haben.

Bei dieser Sachlage sind für das Jahr 1947 die Teuerungszulagen gleich zu bemessen wie für das Jahr 1946. Die prozentuale Zulage ist mithin wieder auf 25 % und der maximale Höchstbetrag auf Fr. 600 anzusetzen. Auch hinsichtlich des sogenannten Rückversetzungsverfahrens für neu zu sprechende Dauerpensionen sind keine Änderungen in Aussicht genommen. Wenn auch dieses System nicht in jeder Hinsicht sich durchzusetzen und zu befriedigen vermochte, so muss doch anderseits anerkannt werden, dass es in allen Anwendungsfällen zugunsten des Pensionsbezügers ausschlägt, indem die Rückversetzung um eine bzw. zwei Verdienstklassen und die Umwandlung des so ausgeschiedenen Teiles des Konjunkturlohnes in die 25 %ige Teuerungszulage einen Überschussbetrag von Fr. 50 bis Fr. 315 im Jahr über den Betrag der nicht rückversetzten Pension hinaus bringt..

Diese Teuerungszulagen sollen wiederum nur für ein Jahr festgesetzt werden; wenn die Lohn- und Lebensunterhaltskosten stabilisiert sind, wird eine definitive dauernde Ordnung nötig werden.

Diese Teuerungszulagen werden den Fiskus pro 1947 mit einer Gesamtsumme von Fr. l 400 000 belasten: sie ist im Kreditbedarf für das Budget der Militärversicherung pro 1947 enthalten.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. Oktober 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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(Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

Teuerungszulagen zu den Militärpensionen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Oktober 1946, beschliesst:

Art. 1.

a. Zu den Pensionen, die vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochen wurden, zahlt die Militärversicherung, wenn der P.ensionsbezüger in der Schweiz wohnt, für das Jahr 1947 eine Teuerungszulage von 25 %, die aber im Einzelfall Fr. 600 nicht übersteigen darf und auf Invalidenpensionen nur gewährt wird, wenn die Invalidität wenigstens ein Drittel, (331/3 %) beträgt.

fe. Für die in der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 31. Dezember 1942 zugesprochenen Pensionen, bei deren Gewährung der Teuerung durch Einreihung des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse Eechnung getragen wurde, findet auch für das Jahr 1947 diese höhere Verdienstklasse Anwendung, ohne weitergehende Berücksichtigung der Teuerung. Wurde dagegen seit 1. DezemJjer 1941 der Teuerung durch Gewährung jährlich festgesetzter Teuerungszulagen Eechnung getragen, so wird diese Teuerungszulage für das Jahr 1947 auf 25 %, maximal Er. 600 festgesetzt.

c. Für Pensionen, die vom 1. Januar 1947 hinweg zugesprochen werden, ist bei Festsetzung des gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 27. April 1945 betreffend die Teilrevision des Militärversicherungsrechtes anrechenbaren Jahresverdienstes der tatsächliche Erwerb, Inbegriffen die teuerungsbedingten Zulagen, zu berücksichtigen.

Auf Grund der so ermittelten Verdienstklasse werden festgesetzt die zeitlich begrenzten Pensionen' (Zeitpensionen), die Invalidenpensionen (Dauerpensionen) mit Invalidität unter einem Drittel sowie die zeitlich nicht begrenzten Pensionen der 1. bis 3. Verdienstklasse.

Für die Festsetzung der zeitlich nicht begrenzten Invalidenpensionen der übrigen Verdienstklassen (Invalidität wenigstens ein Drittel) und für die

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Hinterlasserienpensionen gilt folgende Regelung: Bei einem anrechenbaren Jahresverdienst der 4. bis 9. Yerdienstklasse ist die Pension auf Grund der nächsttieferen, bei einem anrechenbaren Jahresverdienst der 10. bis 21. Verdienstklasse auf Grund der um zwei Klassen tieferen Verdienstklasse festzusetzen und zu dieser Pension für das Jahr 1947 eine Teuerungszulage von 25 %, höchstens Fr. 600 zu gewähren.

Art. 2.

: Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1947 in Kraft.

Als Tag des Zuspruches einer Pension im Sinne des Art. l hievor gilt das Datum des Entscheides der eidgenössischen Pensionskommission, und zwar auch dann, wenn deren Entscheid vom eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt oder abgeändert worden ist.

Der Bundesrat wird' mit dem Vollzuge beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen. (Vom 14. Oktober 1946.)

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24.10.1946

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877-881

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