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Siebzehnter Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 15. November 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. August bis zum 31. Oktober 1946 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates ergriffen haben.

Departements.

E. Finanz- und Zoll département.

Bundesratsbeschluss vom 6. September 1946 über Massnah- 565A men zur V e r w e r t u n g der K e r n o b s t e r n t e 1946 und zur Versorgung des Landes mit Kernobst und Kernobsterzeugnissen (A. S. 62, 799).

Dieser Beschluss stützt sich vorab auf das Alkoholgesetz und die Finanzordnung 1946--1949. Für eine zweckmässige Verwertung der Kernobsternte mussten aber auch Massnahmen vorgesehen werden, für welche das Alkoholgesetz und die Finanzordnung keine ausreichende Eechtsgrundlage bilden.

Es betrifft dies die Qualitätskontrolle für Obst und Obsterzeugnisse, die Massnahmen zur Förderung der Tafelobstverwertung und die Vorkehren für die Verwertung der Trockentrester. Um für diese Massnahmen die erforderlichen Eechtsgrundlagen zu schaffen, war es notwendig, den Bundesratsbeschluss vom 8. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit durch den in Frage stehenden Beschluss zu ergänzen und diese Ergänzung auf den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 zu stützen. Die vorgenannten Massnahmen werden für den Bund keine finanziellen Auswirkungen haben.

1004 566A

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 6. S e p t e m b e r 1946 über die Preisf e s t s e t z u n g für K a r t o f f e l n der E r n t e 1946 (A. S. 62, 803).

Gestützt auf das Alkoholgesetz und die Finanzordnung 1946--1949 hat der Bundesrat durch den vorgenannten Beschluss die Produzentenpreise für Speisekartoffeln festgesetzt. Im Hinblick auf die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung des Landes mit Speisekartoffeln und einer zweckmässigen Verwertung der Ernte war es notwendig, die Alkoholverwaltung zu ermächtigen, im Einvernehmen mit der eidgenössischen Preiskontrollstelle besondere Preisvorschriften zu erlassen. Der in Frage stehende Bundesratsbeschluss vom 6. September 1946 sieht in Art. 2 eine solche Ermächtigung vor, die, weil über Alkohölgesetz und Finanzordnung hinausgehend, auf den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 gestützt werden musste. Auf Grund dieser Bestimmung sind u. a. auch die Verkaufspreise für eingeführte Kartoffeln festgesetzt worden. Diese Massnahmen haben für den Bund keine finanziellen Auswirkungen.

F. Volkswirtschaftsdepartement.

567A

Bundesratsbeschluss vom 20. September 1946 b e t r e f f e n d die A u f h e b u n g der V o r s c h r i f t e n über die A r b e i t s d i e n s t p f l i e h t und den A r b e i t s e i n s a t z (A. S. 62, 825).

Der Bundesratsbeschluss vom 20. September 1946 bringt das Ende der Arbeitsdienstpflicht und des Arbeitseinsatzes.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen (A. S. 61, 836) war zwar bereits auf den 30. September 1946 befristet.

Es zeigte sich jedoch, dass die Aufhebung der Vorschriften über den Arbeitseinsatz für die Landwirtschaft auf diesen Zeitpunkt hin ernstliche Störungen unserer Lebensmittelversorgung nach sich ziehen würde; denn die Erntearbeiten waren damals noch nicht beendigt. Es musste aber angenommen werden, dass es nicht gelingen werde, die immer noch in grosser Zahl eingesetzten zusätzlichen Arbeitskräfte, die mit Sicherheit ihre Arbeitsplätze in der Landwirtschaft verlassen hätten, wenn ihnen keine Vergünstigungen mehr hätten gewährt werden können, auf den 30. September hin zu ersetzen. Wir beschlossen daher im Einverständnis mit den Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Eäte, die Vorschriften über den Arbeitseinsatz für die Landwirtschaft bis zum 30. November 1946 in Kraft,zu belassen. Diese Eegelung hat gute Früchte getragen, indem es der Landwirtschaft gelungen ist, die Ernte rechtzeitig einzubringen.

In bezug auf die übrigen Anwendungsgebiete der Arbeitsdienstpflicht bestanden keine zwingende Gründe, die im Bundesratsbeschluss vom 5. Oktober 1945 enthaltene Befristung abzuändern. Im Bundesratsbeschluss vom 20. September 1946 ist deshalb verfügt worden, dass die Vorschriften über den Arbeitseinsatz für Bodenverbesserungsarbeiten und für Arbeiten zur

1005 Sicherung der Brennstoffversorgung am 30. September 1946 ausser Kraft treten.

Die Geltungsdauer der allgemeinen Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht und den Arbeitseinsatz war nicht zum voraus befristet. Auf den Zeitpunkt hin, auf den die Vors.chriften über den Arbeitseinsatz für die Landwirtschaft, das letzte Anwendungsgebiet der Arbeitsdienstpflicht, dahinfallen, auf den 30. November 1946, können jedoch auch die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht aufgehoben werden, so insbesondere die Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S. 56, 494) und die Verordnung vom 23. Juni 1939 über die Organisation des Arbeitseinsatzes für den Fall einer Mobilmachung (A. S. 55, 593).

Der Bundesratsbeschluss vom 20. September 1946 regelt ausserdem das Übergangsrecht.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 24. September 1946 b e t r e f f e n d Ab-568A änderung der S t u d i e n a u s f a l l o r d n u n g (A. S. 62, 828).

Der Verband der Schweizerischen Studentenschaften hatte mit Eingabe vom 15. März 1946 das Begehren gestellt, der Beitrag der Studierenden gemäss Art. 4, Abs. 2, der Studienausfallordnung (A. S. 61, 189) sei von Fr. 10 auf Fr. 3 im Semester herabzusetzen, dem mit dem Bundesratsbeschluss vom 24. September 1946 entsprochen wurde. Die Herabsetzung konnte deshalb verantwortet werden, weil die Studierenden nur eine ganz kurze Zeit während des Aktivdienstes in den Genuss der Entschädigungen gekommen sind, so 'dass ihnen nicht mit der gleichen Berechtigung wie den Selbständig- und Unselbständigerwerbenden zuzumuten war, die Beiträge in der bisherigen Höhe weiterhin zu entrichten. In der Lohn- und Verdienstersatzordnung konnte eine Herabsetzung der Beiträge wegen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht vorgenommen werden. Dieser entscheidende Grund gegen eine Herabsetzung der Beiträge fehlt bei der Studienausfallordnung, da diese nicht in die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen werden soll, weil dort die Studierenden als Nichterwerbstätige behandelt werden.

Der Bund vergütet den zentralen Ausgleichsfonds die Hälfte ihrer Auslagen für die Studienausfallentschädigungen. Die Kantone sind ihm für ein Drittel seiner Leistungen rückerstattungspflichtig. Bei der Verteilung dieser Eückerstattungsquote unter die Kantone war nach der
bisher geltenden Bestimmung auf die Zahl der Studierenden, die im einzelnen Kanton auf Ende jedes Jahres Wohnsitz hatten, abzustellen. Da die Feststellung des Wohnsitzes aller Studierenden manchen Kantonen eine zu grosse Arbeit verursacht hatte und diese demgemäss die bezüglichen Angaben nicht lieferten, verteilte die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds bereits die Eückerstattungsquote für das Jahr 1945 gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 1.1. Januar 1946 über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen, wogegen keine Einsprachen eingegangen sind. Diese Praxis wurde durch die Änderung des Art. 5, Abs. 3, letzter Satz, der Studienausfallordnung rechtlich verankert.

1006 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. November 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Kobelt.

6942

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

Beilagen: Die in diesem Bericht aufgeführten Beschlüsse.

1007 Beilage 1.

5C5A Bundesratsbeschluss über

Massnahmen zur Verwertung der Kernobsternte 1946 und zur Versorgung des Landes mit Kernobst und Kernobsterzeugnissen.

(Vom 6. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 9, 24 und 70 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1982, Art. 48, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 19391941 (FinanzOrdnung 19461949) und Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 8. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit, beschliesst : Art. 1.

Die Alkoholverwaltung wird ermächtigt, Massnahmen zur Ver- Allgemeine Wertung der Kernobsternte 1946 und zur Versorgung des Landes mit Bestimmung.

Kernobst und Kernobsterzeugnissen zu treffen.

· ;

Art. 2.

Die Alkoholverwaltung wird insbesondere ermächtigt, zum Zwecke Massnahmen zur einer möglichst weitgehenden Verwertung der Kernobsternte ohne Verminderung der BranntweinBrennen besondere Beihilfen zu gewähren erzeugung.

für die Förderung der Verarbeitung von Kernobst auf haltbare Erzeugnisse, für die Versorgung minderbemittelter Volkskreise mit frischem Kernobst und seinen Erzeugnissen, für die Förderung von neu eingeführten Verfahren für die Verwertung von Kernobst und Kernobstabfällen.

1008 Art. 3.

Bichtpreise.

Auf Beihilfen gemäss Art. 2 haben nur die Obstverwertungsbetriebe und Obsthandelsfirmen Anspruch, welche sich darüber ausweisen können, dass den Produzenten mindestens die Eichtpreise von Fr. 5 bis 6 je 100 kg gesunde, vollwertige Mostbirnen und von Fr. 6 bis 8 je 100 kg gesunde, vollwertige Mostäpfel bezahlt worden sind. Dabei soll den Sorteneigenschaften und der Qualität des Obstes angemessen Rechnung getragen werden.

Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, an den Bezug der Beihilfen gemäss Art. 2 weitere Bedingungen zu stellen.

Art. 4.

Beschränkung dea Brennens.

Das Brennen und Brennenlassen von Kernobst, dessen Erzeugnissen, Abfällen und Eückständen ist in dem Umfange zu beschränken, als eine Möglichkeit besteht, diese Eohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu verwerten.

Die Alkoholverwaltung ist berechtigt, das Brennen und Brennenlassen der in Abs. l genannten Eohstoffe durch gewerbliche Brenner oder ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber von einer besonderen Brennermächtigung abhängig zu machen.

Weitere Massnahmen.

Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Überschüsse an Obst und Obsterzeugnissen sowie Obstabfälle und Obstrückstände solchen Betrieben zuzuleiten, welchen eine Verwertung dieser Eohstoffe und Erzeugnisse ohne Brennen möglich ist.

Die Alkoholverwaltung ist ausserdem berechtigt, "Überschüsse an Obst und Obstwein, Most oder deren Abfälle und Eückstände, die anders als durch die Brennerei nicht verwertet werden können, einzelnen Brennereien zuzuweisen.

Art. 5.

Art. 6.

Tresterverwertung.

Qualitätskontrolle im Inlandverkehr.

Das Finanz- und Zolldepartement und das Volkswirtschaftsdepartement werden ermächtigt, in beidseitigem Einvernehmen nötigenfalls Massnahmen für die Verwertung der Trockentrester zu treffen. Dabei kann die Zuteilung von Kraftfuttermitteln von der Übernahme angemessener Mengen Trockentrester abhängig gemacht werden.

Art. 7.

Die Qualitätskontrolle für frisches Tafel- und Wirtschaftsobst, Süssmost und Obstsaftkonzentrat sowie für Trockentrester ist für Handelsfirmen und gewerbliche Verarbeitungs- und Herstellerbetriebe

1009 auch im Inlandverkehr obligatorisch. Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, hiefür die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 8.

Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Massnahmen zur Förderung Tafeiobstder Tafelobstverwertung zu treffen. Daraus soll dem Bund und der verwe ung' Alkoholverwaltung keine finanzielle Belastung erwachsen.

Art. 9.

Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, für die Durchführung von Mitwirkung Massnahmen auf dem Gebiete der Obstverwertung und Obstversorgung Organisationen, den Schweizerischen Obstverband, die kantonalen Zentralstellen für Obstbau sowie weitere Stellen zur Mitwirkung heranzuziehen.

Art. 10.

Die Ausgaben für die Durchführung der in Art. l bis 5 dieses Be- Krediterteilung.

Schlusses vorgesehenen Massnahmen sind von der Alkoholverwaltung zu tragen; es wird ihr der hiefür erforderliche Kredit eingeräumt.

Art. 11.

Bei Widerhandlungen gegen diesen Beschluss und die Ausführungs- Widervorschriften der Alkoholverwaltung finden die Art. 52 bis 64 des Alkohol- ian ungengesetzes vom 21. Juni 1932 Anwendung.

Wer ohne Brennermächtigung gemäss Art. 4 brennt oder brennen lässt, wird wegen unbefugter Erzeugung gebrannter Wasser gemäss Art. 52 des Alkoholgesetzes bestraft.

Widerhandlungen gegen Art. 6, 7 und 8 dieses Beschlusses werden gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege bestraft; die Organe der eidgenössischen Alkoholverwaltung sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 74 ff. des genannten Bundesratsbeschlusses zuständig.

Art. 12.

Der Bundesratsbeschluss vom 28. August 1945 über Massnahmen Aufhebung zur Verwertung der Kernobsternten und zur Versorgung des Landes Erlasse" °r mit Kernobst und Kernobsterzeugnissen*) wird aufgehoben.: Geschäfte, welche auf die Verwertung früherer Kernobsternten Bezug haben, sind *) A. S. 61, 667.

1010 nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesratsbeschlüsse zu erledigen.

Art. 13.

Inkrafttreten und Vollzug.

Dieser Beschluss tritt am 6. September 1946 in Kraft.

Die Art. 6, 7 und 8 sind in ihrer Gültigkeit bis zum 31. August 1947 beschränkt.

Die Alkoholverwaltung ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt; vorbehalten bleibt Art. 6.

6310

1011 Beilage 2.

Bundesratsfoeschluss

566A

über

die Preisfestsetzung für Kartoffeln der Ernte 194-6.

(Vom 6. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 24 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, Art. 43, Abs. l, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941 (Finanzordnung 1946 bis 1949) und Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Art. 1.

Die Produzentenpreise für die Speisekartoffeln werden für die Haupternte auf Fr. 19 bis Fr. 23 je nach Sorte und Qualität, je 100 kg, ohne Sack, franko nächste Abgangsstation, festgesetzt. Die Preisabstufung nach Sorten sowie die Festsetzung von Zuschlägen für Spätablieferungen und Kühllagerung erfolgen durch die Alkoholverwaltung im Einvernehmen mit der eidgenössischen Preiskontrollstelle.

Produzentenpreise für Speisekartoffeln.

Art. 2.

Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Weitere Preiseidgenössischen Preiskontrollstelle weitere Preisvorschriften zu erlassen. festsetzungen.

Sie wird insbesondere die Preise für die Futterkartoffeln sowie allfällige Ausfuhrpreise festsetzen.

Art. 8.

Bei Widerhandlungen gegen diesen Beschluss und die Ausführungs- Widerbestimmungen der Alkoholverwaltung finden die Art. 52 bis 64 des handlungen.

Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 Anwendung. Fehlbare können vom weiteren Bezug der durch Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1946 vorgesehenen Vergütungen ausgeschlossen und schon gewährte Vergütungen zurückgefordert werden.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 6. September 1946 in Kraft. Die Alkohol- Inkrafttreten and VoUiug.

verwaltung ist mit seinem Vollzug beauftragt.

Bern, den 6. September 1946.

6813

1012 Beilage 3.

Bundesratsfoeschluss

""·

betreffend

die Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht und den Arbeitseinsatz.

(Vom 20. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 und 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Aufhebung der allgemeinen Vorschriften.

Art. 1.

Auf den I.Dezember 1946 werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 28. Juni 1939 über die Organisation des Arbeitseinsatzes für den Pali einer Mobilmachung, 2. die Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, abgeändert durch die Bundesratsbeschlüsse vom 18. September 1942, 14. Mai 1943 und 17. August 1945, 3. der Bundesratsbeschluss vom 22. April 1944/15. Dezember 1944 über Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (obligatorische Krankenversicherung) vorbehaltlich Art. 3 hienach, sowie die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften.

2 Auf den 1. Oktober 1946 wird aufgehoben: der Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 1944/4. Mai 1945 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (obligatorische Krankenversicherung) sowie die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften, vorbehaltlich Art. 3 hienach.

1

Art. 2.

Aufhebung der Vorschriften für die einzelnen Anwendungsgebiete des Arbeitseinsatzes .

Die Geltungsdauer des Bunderatsbeschlusses vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften wird, in teilweiser Abänderung von Art. 22, Abs. l, des genannten Bundesratsbesehlusses, festgesetzt für die Zeit

1013 1. bis und mit 30. September 1946 für den Arbeitseinsatz bei Bodenverbesserungsarbeiten, bei der Holzgewinnung, bei der Torfausbeutung und im Kohlenbergbau, 2. bis und mit 30. November 1946 für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.

Art. 3.

1 Die Bestimmungen über die Krankenversicherung finden auch Übergangsnach dem 80. September bzw. 30. November 1946 Anwendung, so- bestimmungen: a. Krankenfern jemand im Arbeitsdienst erkrankt ist und sich bis am 8. Oktober versicherung.

bzw. 8. Dezember 1946 krank meldet.

2 Der Anspruch auf eine Invaliden- oder Hintcrlassenenrente als Folge einer Krankheit, die mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die Erfüllung des Arbeitsdienstes verursacht oder verschlimmert worden ist, bleibt im Eahmen der bisherigen Bestimmungen gewährleistet.

Art.4 Einer im Arbeitseinsatz erkrankten Arbeitskraft, der nach den t, bisherigen Vorschriften während drei. Wochen ein Anspruch auf Weitergewähfung der Versetzungsentschädigung zustand, kann das Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amt in Härtefällen, insbesondere wenn sie oder Personen, deren Versorger sie ist, sonst in eine Notlage geraten würden, die Ausrichtung der vollen oder einer angemessenen herabgesetzten Versetzungsentschädigung während einer drei Wochen übersteigenden Frist auch nach Aufhebung der Vorschriften über den Arbeitseinsatz zubilligen.

2 In jedem Fall kann die Versetzungsentschädigung höchstens solange zugesprochen werden, als dem Erkrankten die Leistungen der Krankenversicherung zustehen.

· ' . ; : Art. 5 1

Gewährung der Versetzungsentschädigung bei Krankheit.

Die den Arbeitseinsatzstellen übertragenen Aufgaben bei der Zu- Übergangsbestimmung teilung der Hilfsdienstpflichtigen in die Aufgebotsgruppen G und D für die Organisation/ gehen am l. Dezember 1946 auf die Arbeitsämter über.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 20. September 1946 in Kraft. Inkraftsetzung.

2 Nach den bisherigen Bestimmungen werden noch die während ihrer Anwendbarkeit eingetretenen Tatsachen beurteilt.

1

6779

1014 Beilage 4.

Bundesratsfoeschluss

568A

über

die Abänderung der Studienausfallordnung.

(Vom 24. September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Art. 4, Abs. 2, und Art. 5, Abs. 3, letzter Satz, des auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität gefassten Bundesratsbeschlusses vom 29. März 1945*) über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 4, Abs. 2. Der Beitrag beträgt Fr. 3 je Semester und ist zu entrichten, gleichgültig, ob der Studierende daneben noch als Selbständigoder Unselbständigerwerbender der Lohn- oder Ve'rdienstersatzordnung unterstellt ist. Ein Erlass-oder eine Herabsetzung der Beiträge ist nicht zulässig.

Art. 5, Abs. 3, letzter Satz. Diese Kückerstattungsquote wird auf die ' einzelnen Kantone für die Zeit ab 1. Januar 1945 gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 11. Januar 1946 über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen verteilt.

Art. 2.

Der vorliegende Bundesratsbeschluss tritt am 1. Oktober 1946 in Kraft.

Bern, den 24. September 1946.

6842

*) A. S. 61, 189.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Siebzehnter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 15. November 1946.)

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1946

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21.11.1946

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1003-1014

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