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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreiner- und Glasergewerbe am 27. September 1946 vereinbarten Teuerungszulage.

(Vom 23. November 1946.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten einerseits und des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz sowie des schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter anderseits auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 27. September 1946 abgeschlossenen Vereinbarung über die Lohnanpassung im Schreinerund Glasergewerbe.

gestützt auf Art. 3. Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/ 30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 27. September 1946 über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage im Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Der Arbeiterschaft der Bau- und Möbelschreinereien und der Glasereien werden folgende neue Teuerungszulagen gewährt: a. ab Datum der Allgemeinverbindliclierklärung 6 Rp. pro Stunde, womit sich die Gesamtzulage seit 1. September 1939 auf 72 Rp. pro Stunde erhöht : b. ab 1. Januar 1947 = 8 Rp. pro Stunde, womit sich die Gesarntzulage seit 1. September 1939 auf 80 Rp. erhöht.

2. Die Auszahlung der Teuerungszulage erfolgt zahltagsweise.

3. Die von den Beruf s verbänden eingesetzte paritätische Kommission im Schreinergewerbe kann Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Für den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzgewerbe und das Glasergewerbe im Kanton Basel-Stadt finden die Kontrollen gemäss den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen durch das Einigungsamt und durch das vertragliche Schiedsgericht statt.

1146 Bei festgestellter Nichtbezahlung der allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Lohnsumme an die zentrale paritätische Berufskommission des Schreiner- und Glasergewerbes, Zürich (Postscheckkonto VII 3470), zu entrichten. Zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Berufskommission als Anspruchsberechtigte einziehen.

Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden.

Art. 2.

i Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sieh auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergeu, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern. Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Bh., Appenzell I.-Bh., St. Gallen, Graubünden. Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihr alle gelernten und ungelernten Schreinerei- und Glasereiarbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge, erfasst.

3 Sie kommt auf alle Bau- und Möbelschreinereien und Glasereien zur Anwendttng. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die dem Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie unterstehen*) ; b. Anstalten, Hotels und Betriebe der Industrie ausserhalb des Schreinerund Glasergewerbes, die Schreinerei- und Glasereiarbeiter beschäftigen; o. Gemischte Betriebe, die keine Schreinerarbeiten direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis 81. Dezember 1947.

1

Bern, den 23. November 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

*) BbL|1946, I, 276.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreiner- und Glasergewerbe am 27. September 1946 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 23. November 1946.)

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05.12.1946

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