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Botschaft des

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Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln.

, · (Vom 29. Mai 1946.)

Herr Präsident !

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Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft über die Finanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln zu unterbreiten.

I. Vorbemerkungen.

Im Jahre 1919, als sich die eidgenössischen Räte erstmals damit befassten, eine verfassungsrechtliche Grundläge für.die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu schaffen, wurde in der bundesrätlichen Botschaft vom 21. Juni 1919 der Grundsatz verankert, dass gleichzeitig mit der Festlegung der Versicherungsleistungen auch für die Deckung des Bundesanteiles am Versicherungswerk gesorgt werden müsse. Dieser Grundsatz, der verhindern soll, dass mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung Verpflichtungen übernommen werden, die nicht; erfüllt werden können, darf auch jetzt nicht verlassen werden.

Der Bundesrat könnte es nicht verantworten, eine Vorlage über :die Altersund Hinterlassenenversicherung einzubringen, bei welcher die Frage der Deckung und namentlich die Frage der Beschaffung der nötigen Bundesmittel nicht gelöst wäre.

, Man kann sich fragen, ob es angezeigt wäre, die Mittelbeschaffung für die Bundesanteile an der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bahrnen der gegenwärtig in Beratung stehenden allgemeinen Bundesfinanzreform zu behandeln. Dies namentlich deshalb, weil es feststeht, dass die vorhandenen Einnahmen des Bundes von den bereits bestehenden Bundesaufgaben sowie für die Tilgung der Kriegsschuld absorbiert werden, so dass die Aufwendungen Bundesblatt.

98. Jahrg. Bd. II.

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590 für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum grössten Teil aus neu zu beschaffenden Mitteln finanziert werden müssen.

Die Kantonsregierungen sprachen sich in ihren Vernehmlassungen zur Frage der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung allgemein dafür aus, dass die Grundzüge des Finanzprogramms und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor der endgültigen Bereinigung der Vorlage über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgestellt werden sollten.

Die Kantone seien sonst nicht in der Lage, die ihnen noch zur Verfügung stehenden Mittel zu überblicken und abzuschätzen. Dieses Postulat wird in den Vernehmlassungen sämtlicher Kantonsregierungen unterstützt. Sein Gewicht darf nicht unterschätzt werden.

Wir verstehen wohl, dass die Kantone dem Bund gegenüber das Bestreben haben müssen, eine klare Grenzziehung auf fiskalischem Gebiet durchzusetzen.

Die Übernahme neuer Lasten wird ihnen erschwert, wenn sie nicht abzuschätzen vermögen, in welchem Ausmass der Bund zur Erfüllung der in der Zukunft an ihn herantretenden Aufgaben seine Fiskalansprüche ausdehnen wird. Man muss sich aber von vorneherein darüber klar sein, dass der Bund die ungeheure Finanzlast der militärischen und der wirtschaftlichen Landesverteidigung sowie der damit verbundenen sozialen Aufgaben unmöglich tragen kann, ohne in die herkömmliche Ausscheidung der Finanzkompetenzen zwischen Bund und Kantonen einzugreifen. Zudem müssen wir darauf hinweisen, dass es sich bei der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht primär um eine Auseinandersetzung zwischen Bund und Kantonen handeln kann.

Die Verwirklichung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde durch eine Initiative und durch Standesbegehren verschiedener Kantone gefordert.

Bund und Kantone haben gemeinsam diese Forderung zu erfüllen. Wir erachten deshalb für die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine selbsttragende Lösung mit neuen, für diesen Zweck direkt gebundenen Mitteln als unerlässlich. Zudem würde eine zu enge Verkuppelung der Finanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung mit der neuen Ordnung des Finanzausgleichs eine baldige Lösung des Versicherungsproblems praktisch verunmöglichen.

Auf den ersten Blick erscheint es naheliegend, die Finanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung in einem
Zuge mit der allgemeinen Bundesfinanzreform zu behandeln und zu entscheiden. Diese Ansicht vermag aber einer kritischen Prüfung nicht Stand zu halten. Man muss sich bewusst sein, dass mit der Bundesfinanzreform ein ausserordentlich weitschichtiger Fragenkomplex zur Diskussion gestellt wird, zu dessen Abklärung erst noch bedeutende Vorarbeiten durchgeführt werden müssen. Ein Arbeits- und Zeitplan, der die parlamentarische Beratung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit jener über die Bundesfinanzreform verbinden wollte, würde unvermeidlich die Beschlussfassung des Volkes und der Stände über die Alters- und Hinterlassenenversicherung um Jahre verzögern.

Wir können uns deshalb nicht zu einer Verkuppelung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit der Bundesfinanzreform ent-

591 schliessen. Die Verwirklichung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zu dringend, als dass man ihre finanzielle Untermauerung ganz oder teilweise hintanstellen könnte, bis die Finanzreform unter Dach ist. Es ist deshalb unvermeidlich, das- Teilproblem der Alters- und HinterlassenenversicherungsFinanzierung vorauszunehmen und bestimmte Einnahmequellen des Bundes für diese Spezialaufgabe zu reservieren. Dieser Gedanke liegt dem heute geltenden Art. 84iuater BV zugrunde, und auch die Expertenkommission für die Bundesfinanzreform hat der Ansicht vorbehaltlos beigepflichtet, dass dieser Grundsatz nicht durchbrochen werden soll. Allfällige Änderungen in der Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleiben damit im Zuge der Bundesfinanzreform immer noch vorbehalten.

u. Die historische Entwicklung der Frage der Mittelbeschaîîung.

1. Der bundesräüiche Standpunkt im Jahre 1919.

In der Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1919 wurde die Frage der Finanzierung des zukünftigen Sozialversicherungswerkes zum ersten Male beleuchtet. Dabei wurde dargelegt, : der grundlegende Verfassungsartikel sei so zu fassen, dass er den verschiedenen, für die Lösung der Versicherungsfrage offenen Möglichkeiten nicht hinderlich sei. Hinsichtlich der 'Mittelbeschaffung ging diese Botschaft von dem nachher auch in Art. 34Quater gy verankerten und heute noch unbestrittenen Gedanken aus, dass die Mittel für die Versicherung durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand aufzubringen seien. Damals schon wurde der Meinung Ausdruck gegeben, dass diese Beitragspflichten alle ohne ausdrückliche Verfassungsbestimmung direkt auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegt werden könnten, weil hiefür die dem Bunde erteilte allgemeine Ermächtigung, die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzuführen, genüge. Dagegen müssten dem Bund in der Verfassung die erforderlichen Finanzquellen für denjenigen Teil der Versicherung, den er selber zu leisten habe, besonders : erschlossen werden.

.

Damals wurde damit gerechnet, dass die öffentliche Hand für die; geplante Alters-, Invaliden- und Hinter! assenenversicherung j ährlich rund 35--40 Millionen Franken aufzubringen haben werde. Die erwähnte Botschaft kam dabei zu folgenden Schlüssen: ' Als neue Einnahmequellen
für den Bund zum Zwecke der Bereitstellung der Mittel für die Sozialversicherung empfehlen sich und werden vorgeschlagen die Einführung der Verbrauchssteuern auf Tabak und Bier und dip Einführung einer eidgenössischen Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Am Ertrag der letztern Steuer sollen der Bund und die Kantone je mit der Hälfte partizipieren, während der Ertrag der Verbrauchssteuern auf Tabak und Bier ganz dem Bund zufällt.

Nebst dem Ertrag dieser neuen Steuern soll auch der dem Bund zufliessende Anteil am Ertrag des Alkoholmonopols nach dessen Ausdehnung auf die Obstbranntweine ausschliesslich für die Sozialversicherung Verwendung finden. Diese Zweckbestimmung ist in der Verfassung festzulegen. Dabei empfiehlt es sich, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass später, bei weiterem Finanzbedarf, noch andere Genuss-

592 mittel einer anderen fiskalischen Belastung als derjenigen durch die Grenzzölle unterworfen werden, auch für die daherigen Einnahmen die gleiche Zweckbestimmung vorzusehen.

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Gemäss diesen in der Botschaft niedergelegten Absichten schlug der Bundesrat den eidgenössischen Eäten vor, die folgenden Artikel in die Bundesverfassung aufzunehmen: Art. 41teT. Die Gesetzgebung über die Erzeugung, die Einfuhr, den Verkauf und die Besteuerung von Tabak, Tabakfabrikaten und Bier ist Sache des Bundes.

Art. 41ciua'iel. Die Gesetzgebung über die Erhebung von Nachlass-, Erbschaftsund Schenkungssteüern ist Sache des Bundes. Die Veranlagung der Steuern erfolgt durch die Kantone unter der Aufsicht des Bundes. Der Ertrag fällt je zur Hälfte dem Bunde und den Kantonen zu. Durch die Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, dass diejenigen Kantone, die infolge der Einführung von eidgenössischen Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern einen Steuerausfall erleiden, für eine Übergangszeit von fünfzehn Jahren entschädigt werden.

Art. 42, 2. Absatz. Einnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung von Genussmitteln sind, mit Ausnahme der Grenzzölle, ausschliesslich zur Deckung der dem Bunde zufallenden Kosten der Sozialversicherung zu verwenden. Das gleiche gilt für Einnahmen des Bundes aus der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer.

2. Die parlamentarische Behandlung des Verfassungsartikels.

Nachdem die Verfassungsvorlage von der Kommission des Nationalrates behandelt worden war, sah sich der Bundesrat veranlagst, eine Abänderung vorzuschlagen. Die in Aussicht genommene Erbschaftssteuer sollte danach nicht vom Bunde, sondern von den Kantonen erhoben werden^ welche dann hieraus der Eidgenossenschaft einen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessenden Anteil als Beitrag ari die Kosten der Versicherung abliefern sollten.

Diese kantonalen Beiträge aus Erbschaftssteuern sollten rund 15 Millionen Franken pro Jahr einbringen, während der Bestbetrag von 20--25 Millionen an öffentlichen Mitteln für die Versicherung aus der Tabakbesteuerung herausgeholt werden sollte. Um dies zu erreichen, schlug der Bundesrat nunmehr vor, dem,Art. 41iuater folgende Passung zu geben: Die Kantone erheben eine Erbschaftssteuer. Sie zahlen dem Bund an den ihm auffallenden Teil der Kosten der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung einen jährlichen Beitrag, der auf den Vermächtnissen und Erbschaften erhoben wird.

Der Beitrag wird auf Grund eines Ansatzes und einer Einschätzung, welche einheitlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt werden, berechnet.

Der Nationalrat stimmte diesen abgeänderten Anträgen des Bundesrates im Jahre 1920 zu, änderte aber gleichzeitig den bundesrätlichen Vorschlag für Art. 41*er BV ab. , . :.

Die vorgesehene Biersteuer wurde eliminiert und für die fiskalische Belastung des Tabaks, unter Ausschluss des Monopols, bloss die Steuererhebung auf dem rohen und dem verarbeiteten Produkt zugelassen. Zugleich wurde bestimmt, dass die bezüglichen Einnahmen vom Jahre 1925 an ausschliesslich zur Deckung der dem Bund zufallenden Kosten der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung dienen sollten. Entsprechend wurde der vorgeschla-

593 gene Zusatz zu Art. 42 BV betreffend die Verwendung von Abgaben auf den Genussmitteln für die Sozialversicherung gestrichen.

Die Beratung der Vorlage durch den Ständerat im Jahre 1922 zeitigte auch in bezug auf Art. 34<îua'ter einschneidende Änderungen. Die, Vollziehung des Verfassungsartikels wurde in dem Sinne verbindlich geregelt, dass zuerst die Altersversicherung einzurichten und erst nachher die beiden andern Versicherungszweige gleichzeitig oder nacheinander einzuführen seien. Im weitern nahm der Ständerat in der Verfassung selber eine Verteilung der Versicherungslast vor. Die Mittel für die Versicherung sollten aufgebracht werden durch Beiträge der Versicherten, eventuell auch durch solche der Arbeitgeber, worüber das Gesetz entscheiden sollte, endlich durch Beiträge des Bundes und, unter Mitwirkung der Gemeinden, durch solche der Kantone. Die Leistungen des Staates (Bund und Kantone mit Gemeinden) sollten einen Drittel des Gesamtbedarfes für die obligatorische Versicherung nicht übersteigen. Die Kantone sollten die Beteiligung der Gemeinden an den kantonalen Beiträgen festsetzen.

Der fiskalischen Belastung des Tabaks in der vom Nationalrat vorgesehenen Form wurde zugestimmt, dagegen ;wurden die daherigen Einnahmen nicht ausschliesslich, sondern nur in erster Linie für Versicherungszwecke, und zwar allgemein für die Sozialversicherung, bestimmt, in der Meinung, dass ein allfälliger Überschuss andern sozialen Zwecken zu dienen hätte.

Die in Art. 41iuater in Aussicht genommene Erbschaftsbesteuerung wurde auf die Schenkungen unter Lebenden ausgedehnt, zugleich aber das jährliche Kontingent der Kantone auf ungefähr 3% des dem Erbgang unterliegenden Vermögens und der Schenkungen limitiert und kleine Vermögen, sowie kleine Schenkungen ausdrücklich von der Steuer befreit. Auch die;Erträgnisse dieser Besteuerung sollten der Sozialversicherung im allgemeinen und nicht der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung allein zufliessen.

Angesichts dieser Entwicklung sah sich der Bundesrat im Jahre 1924 neuerdings veranlasst, mit einem Xachtragsbericht an die eidgenössischen Bäte zu gelangen. Er schlug eine Beschränkung der Versicheruhgsleistungen vor, die zur Folge gehabt hätte, dass :der Gesamtaufwand der öffentlichen Hand auf 28:--85 Millionen Franken pro Jahr zurückging, woran der
Bund 22--25 Millionen leisten sollte. Die ursprünglich in Art. 41ter vorgeseheneTabakbesteueruiig gedachte der Bundesrat nunmehr auf dem Wege der Zölle durchzuführen. Damit konnte, auf eine besondere Verfassungsbestimmung für die Tabakbelastung verzichtet werden, und von einer Bundeserbschaftssteuer wollte der Bundesrat nunmehr auch absehen. Unterdessen hatte nämlich die allgemeine Ansicht die Oberhand gewonnen, die Erbschaftssteuern in jeder Form seien Sache der Kantone. Um einen Ausgleich für diese wegfallenden Einnahmequellen zu finden, wurde, vom Bundesrat vorgeschlagen, die Besteuerung der gebrannten Wasser zu erweitern. Diese neuen Einnahmen sollten ausreichen, um die Opfer des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu decken und den Kantonen noch Beiträge zukommen zu lassen, die sie instand setzen würden

594 ihre Finanzen zu verbessern und die aus der Versicherung sich ergebende Belastung auf sich zu nehmen. Diese Vorlage für die Alkoholbesteuerung gedachte der Bundesrat nicht mit dem Artikel über die Versicherung zu verschmelzen, sondern er wollte sie gesondert einbringen. Im Verfassungsartikel über die Versicherung sollte lediglich erwähnt werden, dass der Ertrag der erweiterten Alkoholbesteuerung für die Deckung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung reserviert werden solle.

In der darauffolgenden Beratung in den eidgenössischen Räten wurde dieser Ordnung im grossen und ganzen zugestimmt. Durch einen neuen Art. 41ter B V wurde dem Bunde allerdings ausdrücklich die Befugnis zur Besteuerung des Tabaks eingeräumt, und in Art. 34cmater -wurde festgelegt, dass der Bund vom 1. Januar 1926 an den Gesamtbetrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden habe.

Die so bereinigten Verfassungsartikel 34iuatei- und 41ter wurden in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 gutgeheissen.

3. Die Finanzierung nach der Gesetzesvorlage von 1931.

Mit Botschaft vom 29. August 1929 legte der Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vor. Nach den Bestimmungen dieses Entwurfes war in einer Übergangsperiode von 15 Jahren mit einem jährlichen Versicherungsaufwand von 41--59 Millionen Franken und in der Folgezeit mit einem solchen von 179--219 Millionen Franken zu rechnen. Die Hälfte dieses Aufwandes sollte aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber und deren Zinsen aufgebracht werden. Um zu vermeiden, dass diese Beiträge mit der starken Zunahme der Ausgaben nach der Übergangszeit sprunghaft anwachsen, wurde vorgeschlagen, von Anfang an von den versicherten Männern 18 Franken, von den Frauen 12 Franken und von den Arbeitgebern 15 Franken pro Arbeitskraft jährlich zu erheben, womit ca.

40 Millionen Franken pro Jahr von den Versicherten und 16 Millionen an Arbeitgeberbeiträgen eingegangen wären. Die andere Hälfte des Aufwandes wäre zu 80% aus Zuschüssen des Bundes und zu 20% aus solchen der Kantone zu decken gewesen, die im reinen Umlageverfahren aufgebracht werden sollten. Das hätte zu folgenden Leistungen des Bundes und der Kantone geführt.

Bund

Kantone

in Millionen Franken

1. Versicherungsjahr 15.

» .

16.

» 30.

» .

Beharrungszustand . .

'

16,5 23,7 71,8 79,4 87,6

4,1 5,9 18,0 19,9 21,9

Die dem Bund durch diese Vorlage zugemuteten Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung konnten durch die verfassungsmässig fest-

!

:

595

gelegten Einnahmequellen als gesichert betrachtet werden. Damals beliefen sich die Einkünfte aus den Tabakzöllen auf rund 21 Millionen Franken pro Jahr. Zusammen mit den Zinsen des aus den Tabakzöllen geäufneten Fonds waren vom mutmasslichen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, vom Jahre 1934 hinweg Gesamteinnahmen von 31 Millionen Franken jährlich zu erwarten.

Diese Erträge aus der Tabakbelastung überschritten also den für die Übergangszeit während den ersten 15 Jahren zu entrichtenden Bundesbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erheblich. Nach dieser Übergangszeit wären allerdings die Ausgaben des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit dem damaligen Tabakzollertrag allein nicht mehr voll gedeckt gewesen. Die Botschaft zur Alters- und Hinterlassenenversicherung vertrat die Ansicht, dass die fehlenden schätzungsweise 20 Millionen Franken jährlich nach Ablauf der Übergangszeit zur Hälfte aus einer erhöhten, durch Bundesgesetz auf Grund des neuen Art. 41ter B V festzulegenden Tabakbesteuerung und zur Hälfte aus der Besteuerung der gebrannten Wasser herauszuholen seien. Die verfassungsmässige Grundlage für die Alkoholbesteuerung wurde damals gerade vom Parlament beraten und am 6. April 1930 in der Volksabstimmung auch beschlossen. Die den Kantonen zufliessende Hälfte am Ertrag dieser neuen Finanzquelle sollte ihnen die Leistung ihres Beitrages an die Altersund Hinterlassenenversicherung erleichtern.

4. Die seit 1931 geäufneten Mittel.

Entsprechend dem Ende 1925 in die Verfassung aufgenonimenenArt.34(luater wurde vom 1. Januar 1926 an die Gesamteinnahme des Bundes aus der fiskalischen Belastung des Tabaks in den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelegt. Auch der Anteil des Bundes an den Eeineinnahmen aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser sollte 'diesem Fonds zufliessen. In der ersten Zeit der neuen Alkoholgesetzgebung erzielte jedoch die .Alkoholverwaltung keine Überschüsse, so dass der Fonds ;ausschliesslich aus den Einnahmen der Tabakbelastung gespiesen wurde. Vom 1. Januar 1934 an versiegte auch diese Quelle, da die Tabakeinnahmen des Bundes nach dem ersten Finanzprogramm (Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933) vom 1. Januar 1934 hinweg für die allgemeinen Bedürfnisse des Bundes zu verwenden waren.

Durch das zweite Finanzprogramm
(Bundesbeschluss vom 31. Januar 1936) wurde auch die Verzinsung des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingestellt. Von 1939--19411 wurde das Guthaben, des Fonds bei der eidgenössischen Staatskasse wieder zum Diskontosatz der Schweizerischen Nationalbank verzinst. Seit 1942 werden diese Zinsen, zusammen mit einer Zuwendung aus allgemeinen Bundesmitteln, für die Aufwendungen des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenfürsorge verwendet. Der Fonds, welchen der Bund für die Zwecke der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beanspruchen hat, entwickelte sich auf Grund ^dieser Verhältnisse wie folgt:

596 Stand des Fonds Fr.

Ende 1926 . 18853509 » 1930 125 172 786 » 1934 . . 231423363 » 1938 .

216168592 » 1942 . .

236047107 » 1944 241837302 » 1945 244 001 719 Seit dem Jahre 1934, d.h. seitdem die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks in die allgemeine Staatsrechnung eingehen, ist der Fonds ziemlich stabil geblieben. Wären diese Einnahmen sowie auch die Hälfte des Alkoholertrages dem Fonds zugeflossen, so wäre dieser bis Ende 1945 auf rund 800 Millionen Franken angewachsen.

HI. Der Deckungsplan.

1. Der Beitrag aus öffentlichen

Mitteln insgesamt.

Wird die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne unserer Vorlage verwirklicht, so sind aus öffentlichen Mitteln jährlich folgende Summen aufzubringen: Bis 1967 jährlich 190 Millionen Franken 1968--1977 jährlich 270 Millionen Franken ab 1978 . . . ".· . ·. jährlich 330 Millionen Franken Über die Höhe des Finanzbedarfs und die in Frage kommenden Finanzierungsmethoden orientiert die Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2. Die Kantonsbeiträge.

Nach dem Vorschlag der Finanzexperten soll der Beitrag der öffentlichen Hand an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu 2/3 vom Bund und zu ï/g von den Kantonen aufgebracht werden. Wir schliessen uns dieser Auffassung an, nachdem wir erkennen mussten, dass eine stärkere Belastung des Bundes z. B. mit % der gesamten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für den Bundeshaushalt, bei seiner heutigen Abgrenzung gegenüber jenen der Kantone, schlechterdings nicht tragbar wäre.

Die Vermögenslage der Kantone und Gemeinden ist heute wesentlich befriedigender als diejenige des Bundes. Im Gegensatz zum Bund können die Kantone in ihrer Gesamtheit auf eine günstige Entwicklung ihrer Vermögenslage zurückblicken, hat sich doch ihr Eeinvermögen von 1938--1944 um volle 132 Millionen Franken verbessert. Davon entfallen 111 Millionen Franken auf den Eückgang des Schuldenüberschusses des allgemeinen Staatsgutes und 21 Millionen Franken auf die Vermehrung der staatlichen Fonds. Eine weitere Konsolidierung ist zudem bei den staatlichen Betrieben, insbesondere den Kan-

597 tonalbanken zu verzeichnen, deren offene Reserven von 208 auf 246 Millionen Franken angestiegen sind. Auch die Vermögen der kantonalen Brandversicherungsanstalten und der kantonalen Pensions- und übrigen sozialen Kassen weisen beträchtliche Zunahmen auf. Die Katastrophe des sechsjährigen Weltkrieges hat die Finanzen der Kantone, im Gegensatz zu ! jenen des Bundes; keineswegs erschüttert. Die Kantone gehen, im allgemeinen, finanziellbetrachtet, vollständig intakt aus der grossen Krise des Kontinents hervor. Diese relativ günstige Finanzlage verdanken die Kantone und ihre Gemeinden vor allem ihrer Beteiligung am Ertrag der ausserordentlichen Steuern; des Bundes (Wehrsteuer 30%, Kriegsgewinnsteuer 10%, Wehropfer 10%) und am Abwertungsgewinn der Nationalbank. Die Gesamtsumme dieser Anteile an Bundesein^ nahmen (ohne Benzinzollanteil) ist denn auch von 45 Millionen Franken im Jahre 1938 auf 101 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 1939--1945 gestiegen.

Unsere Ansicht, wonach den Kantonen für die Finanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung ljs der Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, d. h. l/6 des Gesamtbedarfes nach Variante I überbunden werden soll, wird von den politischen Parteien und von den Wirtschaftsverbänden im grossen und ganzen geteilt, von den Kantonsregierungen jedoch geschlossen abgelehnt.

Soweit sie die Möglichkeit der Übernahme neuer Lasten nicht überhaupt verneinen, stellen sie einen Kantonsanteil von % der Ausgaben aus öffentlichen Mitteln als die obere Grenze des Tragbaren dar. Vor allem wird darauf hingewiesen, dass kein Kanton die ihm aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwachsende Mehrbelastung aus laufenden Einnahmen bestreiten könne.

Nach den Untersuchungen der Finanzdirektorenkonferenz inüsste der Gesamtertrag an kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern gegenüber 1943 um mehr als 15 gesteigert werden, um den kantonalen Drittel der Aufwendungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bereitstellen zu können. Die Angaben der einzelnen Kantone über die zu erwartende Mehrbelastung gehen, soweit solche überhaupt gemacht werden, weit auseinander. Zürich rechnet mit einer Mehrbelastung von 22--41%, Appenzell A.-Rh. mit einer solchen von 109--193% der Staatssteuererträge von 1944.

Die aus der Kriegskonjunktur speziell Nutzen ziehenden
Industriekantone, wie etwa Zürich und St. Gallen, warnen davor, ihnen im Hinblick auf ihre momentane Lage dauernde, grosse Lasten zuzumuten. ; . ; ; · Wenn wir auch nicht verkennen, dass die Lage nicht für alle Kantone gleich günstig ist, so ist doch das Gesamtbild eindeutig. Der blosse Hinweis auf die Vermögenslage der Kantone berührt den Kern des zu erörternden Problems nicht, weil die absolute Höhe der in den Kantonen ausgewiesenen Verschuldung nichts über deren. i relativ zum Bund bestehende Tragfähigkeit sagt. Keine Verwaltungsrechnung der Schweiz ist in den letzten Jahren relativ und absolut derart mit festen Verpflichtungen belastet worden wie diejenige des Bundes. Wenn die Kantone bei der Erfüllung einer Forderung des Volkes

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sich die Elastizität ihrer eigenen Finanzpolitik und diejenige der Gemeinden auf Kosten des Bundes bewahren wollen, dann fällt diese nur vorübergehend mögliche Abschiebung von Lasten in Anbetracht des Ausmasses, der Bundesschuld rasch auf die Wirtschaft und damit auf sie zurück.

: Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass die kantonalen Eegierungen in der Beurteilung dieser Fragen sich doch allzusehr vom Pessimismus leiten lassen. Ihre Betrachtungsweise lässt wichtige Faktoren ihrer künftigen Finanzgestaltung unberücksichtigt. So ist daran zu erinnern, dass aus der Neuordnung der Lohn- und Verdienstausgleichskassen für die Kantone eine sehr bedeutende Entlastung eintreten wird. Brachten sie als Kantonsbeiträge in den Jahren 1940--1944 im Jahresdurchschnitt 42 Millionen Franken auf, so wird sich der für die Zukunft an Wehrmänner-Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen noch notwendige Jahresbeitrag aller Kantone zusammen auf etwa 6 Millionen Franken belaufen. Hier tritt also eine Entlastung der Kantone von jährlich 36 Millionen Franken ein. Des weitem werden nach Wirksamwerden der Alters- und Hinterlassenenversicherung spürbare Entlastungen im Armenwesen eintreten. Die Ausgaben der Kantone ;für das Armenwesen machten im Jahre 1944 insgesamt 48 Millionen Franken aus. Davon entfallen etwa 30 Millionen auf die Armenpflege für Greise, Witwen und Waisen.

Die kantonalen Finanzdirektoren schätzen die theoretisch mögliche Entlastung der Kantone durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf 18 bis 20 Millionen Franken jährlich, die aber wegen der zu erwartenden Hebung des Unterstützungsstandards praktisch auf höchstens 12--15 Millionen Franken veranschlagt werden dürfte. Ferner ist zu erwähnen, dass die Kantone, nicht zuletzt dank der Steueramnestie, zu ganz bedeutenden Mehreinnahmen gelangen werden. Die in diesem Zusammenhang festgestellte Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens um 4^ bis 5 Milliarden wird die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden um etwa 40 Millionen jährlich verbessern. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass neben den Vermögen auch die Einkommen bedeutend zugenommen haben, so dass die Kantone hier auch mit bedeutend höheren Steuereinnahmen rechnen können. Da Kantone und Gemeinden am Ertrag in ihrer Gesamtheit ungefähr zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist hier also
mit einer Verbesserung der Kantonsfinanzen um mindestens 20 Millionen Franken zu rechnen. Gesamthaft ergibt sich folgendes Bild für die Kantone: Minderausgaben für Lohn- und Verdienstersatz . . 36 Millionen Franken » » Armenausgaben mindestens . . 1 2 » . » Mehreinnahmen (Steueramnestie, Verrechnungssteuer, verbesserte Einschätzung) 20 » » Total 68 Millionen Franken Dieser Verbesserung der Kantonsfinanzen um nahezu 70 Millionen Franken pro Jahr steht der Bedarf von 63 Millionen Franken jährlich für die Kantonsbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung während der ersten

599 Finanzierungsstufe gegenüber. Es ist damit erwiesen, dass es den Kantonen bei der heutigen Lage der Dinge leichter fallen wird, ihr Drittel des Beitrages der öffentlichen Hand an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung aufzubringen als dem Bunde die Beschaffung: seiner zwei Drittel: Mehr als 2/3 des Anteils der öffentlichen Hand sind dem Bund keinesfalls zu1 zumuten, wenn eine Scheinfinanzierung vermieden werden soll.

Finanziert man den Anteil der Kantone nach der sogenannten Treppenmethode, d. h. so wie wir dies im Nachstehenden für den Bundesbeitrag in Aussicht nehmen, so bedingt das einen kantonalen Aufwand für die Alters- und Hinterlassenenversicherung von ' 63 Millionen Franken jährlich bis 1967, 90 » » » von 1968--1977 und 110 » '» » ab 1978.

Dieses Vorgehen hat den "Vorteil, dass die Aufwendungen der Kantone nach den gleichen Grundsätzen wie jene des Bundes aufgebracht werden.

Eine Schwierigkeit wird bei einem solchen System zweifellos die Frage des V e r t e i l u n g s s c h l ü s s e l s unter die einzelnen Kantone bieten. Die Grundlage eines Verteilungsschlüssels könnte theoretisch z. B. die Bevölkerungszahl, die Steuerkraft oder die Beanspruchung der Sozialversicherung sein. Die Landkantone verwahren sich im allgemeinen gegen die Umlage nach der Bevölkerungszahl. Gegen eine Berücksichtigung der Steuerkraft dagegen erheben namentlich die Kantone mit städtischem Charakter schärfsten Einspruch.

Nach einem Vorschlag des Kantons Zürich sollte der Verteiler zum Teil auf die Eentenleistungen und zum Teil auf die Anzahl Sozialrentner abgestimmt werden. Diesem Vorschlag widerspricht der Wunsch der Finanzdirektoren.konferenz, es mögen Gebiete mit starkem Zuzug älterer Leute nicht benachteiligt werden und die internen Wanderungen keinen Einfluss auf die Kostenanteile der Kantone haben. Nach den Erfahrungen auf dem Gebiete der Lohn,und Verdienstersatzordnung ist anzunehmen, dass die Festlegung des Verteilers wenn auch keine leichte Aufgabe im Vollzug der Alters- und Hinterlassenenversicherung sein wird, doch auf gerechte Art erfolgen kann.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird die Kantone bei Verwirklichung der unveränderten Variante I jährlich laufend belasten mit: 1948 30 Millionen Franken 1978 117 Millionen Franken, 1953 46 » » 1988 117 » » 1958 61 » » 1998
112 » » 1968 94 » » 2008 110 » » Stellt man, wie beim Verteilungsschlüssel für Lohn- und Verdienstersatz, auch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf die jeweiligen effektiven Ausgaben ab, so wird auch die Frage des Verteilungsschlüssels unter den . Kantonen leichter zu lösen sein,, als wenn man von einem theoretischen Aufwand, der auch Bückstellungen für die Zukunft enthält, ausgeht.

600 Die Frage der zeitlichen und der interkantonalen Verteilung der Kantonsbeiträge wird noch in gemeinsamen Beratungen mit den Kantonen näher abzuklären sein. Im Gesetz soll lediglich der Grundsatz verankert werden, dass die Kantone % der Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu übernehmen haben; .

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3. Der Bundesbeitrag

Der Bund wird nach der vorgeschlagenen Treppenmethode folgende Mittel für die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufzuwenden haben: Bis 1967 . . . jährlich 127 Millionen Franken 1968--1977 . .

» 180 » » ab 1978. . . .

» 220 » » Die Hauptaufgabe besteht nun darin, die notwendigen Mittel des Bundes bereitzustellen. Dabei ist zunächst die wichtige Vorfrage zu entscheiden: Für wie lange ist heute zum vorneherein zu sorgen ? Müssen verfassungsmässig und gesetzgeberisch heute schon alle Massnahmen ergriffen werden, damit die sich aus der Beitragsverpflichtung des Bundes ergebenden Lasten für alle Zeiten als gedeckt zu betrachten sind? Wenn wir auch solide Planung und weitschauendes Haushalten als oberstes Gebot der Staatsführung betrachten, so scheint es uns doch nicht unbedingt notwendig, heute schon die Finanzierung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für alle Zeiten formell zu gewährleisten. Der Bund hat die Pflicht, aber auch den Willen, die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlichen Mittel aufzubringen. Eine zuverlässige Finanzgrundlage für die ersten Jahrzehnte wird aber die Entwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mehr fördern und das Werk im Volke tiefer verwurzeln als die schönsten verfassungsmässigen Sicherheiten auf lange Sicht, die dereinst, wenn sie wirksam werden sollen, durch die Verhältnisse vielleicht längst überholt sind. Niemand wird heute behaupten wollen, dass die Rentenansätze, wie sie unsere Gesetzes vorläge enthält, nach Generationen auf jeden Fall noch dem dannzumaligen Lohn- und Preisniveau entsprechen werden. Hat aber das Schweizervolk dereinst während Jahrzehnten die wohltätige Wirkung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfahren, so wird es diese' Institution nicht mehr preisgeben. Im Gegenteil, es wird sie mit allen Kräften und mit vermehrten Mitteln auszubauen trachten.

Soll das Versicherungswerk nicht gefährdet sein, so muss auch der Bund seine eigenen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenversicherung für die nächste Zeit sicherstellen. Die ständige Veränderlichkeit der Lebenskosten, des Zinsfusses, der Sterblichkeit usw. verunmöglicht aber jede einigermassen zuverlässige Prognose auf viele Jahrzehnte hinaus. In Anbetracht der grossen Umwälzungen unserer Zeit soll deshalb auch die Finanzierung des Versicherungswerks im Zeitpunkte seiner Errichtung bewusst auf die Erfordernisse der ersten 20 Jahre abstellen.

601 Wir haben schon einleitend erwähnt, dass die Finanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung zunächst einmal vorgängig der allgemeinen Bundesfinanzreform gelöst werden muss. Es ist aber selbstverständlich, dass die dauernden Verpflichtungen des Bundes aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Fragenkomplex der Neuordnung des Bundeshaushaltes ihrerseits eine gewichtige Eolle spielen werden. In diesem Zusammenhang werden; die später steigenden Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung in weniger schreckhaftem Lichte erscheinen als wenn man sie jetzt schon, losgelöst von den übrigen Finanzproblemen des Bundes, zu decken1 versuchen wollte. Der ordentliche Bundeshaushalt. muss ins Gleichgewicht gebracht werden, und die Kriegsschulden sind zu tilgen. Mit der Tilgung dieser Schulden wird aber allmählich eine Erleichterung eintreten, die immerhin erlauben sollte, die vermehrten Ansprüche, welche die Treppenfinanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung nach Ablauf von 20 Jahren an den Bund stellt, zu erfüllen. Wir halten es für verfrüht, den Weg hiezu jetzt schon im einzelnen vorzuschreiben. Ein Volk, das innert 30 Jahren zwei. Weltkriege zu überstehen hatte und seine Ausgaben für die nationale und wirtschaftliche; Verteidigung während insgesamt 10 Kriegsjahren und einer dazwischenliegenden schweren Wirtschaftskrise bestreiten konnte, ohne dass der Landeskredit ins WTanken kam und das alle Anstrengungen unternimmt, um in den nächsten^ Jahrzehnten seinen staatlichen Schuldenüberschuss von 9 Milliarden zu tilgen, wird nach Ablauf dieser Zeit auch einem Mehraufwand von zunächst 53 und später 93 Millionen Franken pro Jahr für Alte und Hinterlassene zu bewältigen vermögen.

; : : Aus diesen Gründen beschränken wir uns darauf, Ihnen nachstehend die Finanzierung der ersten Stufe, d.h. der Zeitspanne 1948--1967 darzulegen, die für den Bund einen jährlichen Aufwand von 127 Millionen Franken erfordert.

IV. Die Finanzierung des Bundesbeitrages.

1. Die vorhandenen Mittel.

\ .

Soll die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwirklicht werden, so müssen vorweg alle Einnahmen, die verfassungsmässig für sie reserviert sind, d. h. der Ertrag der fiskalischen Belastung aus Tabak und Alkohol sowie die Zinsen des vorhandenen Fonds, dem Bunde zur Leistung seines Beitrages an die Versicherung wiederum zur Verfügung gestellt werden; Eechnet man auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse mit einem jährlichen Ertrag aus der Tabakbelastung von rund 60 Millionen, einem solchen aus der Alkoholbelastung von 5 Millionen und mit Fondszinsen von 7 Millionen, so stehen dem Bunde für die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus heute bereits vorhandenen Einnahmen 72 Millionen Franken jährlich zur Verfügung. Gleichzeitig werden sie ihm aber für die Deckung der allgemeinen Bundesausgaben, für die sie; gegenwärtig eingesetzt werden, entzogen. Dafür wird der Bund allerdings auch nach Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in den Ausgaben

602 entlastet werden, weil er die rund 27 Millionen Franken pro Jahr, .die er für die Altersfürsorge bisher aus allgemeinen Mitteln aufbrachte, nicht mehr zu erbringen hat. Der Bund wird also zukünftig, wenn er die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung reservierten Jahreseinnahmen tatsächlich für diesen Zweck einsetzt, in der allgemeinen Bundesrechnung einen Ausfall von rund 45 Millionen Franken in Kauf nehmen müssen.

Da der Bundesbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach der Treppenmethode in den ersten 20 Jahren 127 Millionen Franken jährlich erfordert, sind Bundeseinnahmen im Betrage von 127--72 = 55 Millionen Franken jährlich neu zu beschaffen. Auf keinen Fall lässt sich das Finanzierungsproblem für den Bundesbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung etwa dadurch lösen, dass man auf andere bereits vorhandene Einnahmen des Bundes greift. Eine derartige Verschiebung der Finanzgrundlagen der Altersund Hinterlassenenversicherung von neuen, zweckgebundenen Einnahmen auf bestehende, allgemeine oder zur Tilgung der Kriegsschuld bestimmte Mittel muss von vornherein abgelehnt werden, weil sie für den Finanzhaushalt des Bundes untragbar wäre. Die von der Alters- und Hinterlassenenversicherung benötigten Bundesbeiträge erreichen eine Grössenordnung, die jede derartige, die Zukunft des Landes belastende Scheinfinanzierung verbietet.

Um den Bundesbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu decken, gibt es kein anderes Mittel, als bestehende Bundeseinnahmen auszubauen und, soweit man damit nicht zum Ziele kommt, neue Einnahmequellen zu erschliessen.

2. Die Tabakbelastung.

Wie schon erwähnt, bringt die Tabakbelastung gegenwärtig dem Bund jährlich etwa 60 Millionen Franken ein. Eine etwelche Steigerung dieses Ertrages erscheint uns unbedingt notwendig und auch möglich zu sein. Dabei wird man auf dem heutigen System aufbauen und sich die Gefahren von Konsumverschiebungen deutlich vor Augen halten müssen, wenn die Mehreinnahmen nicht nur auf dem Papier, sondern in klingender Münze erzielt werden sollen.

Die bisher geltenden Grundsätze : Schutz der Handarbeit, vernünftiger Schutz des bäuerlichen Tabakanbaues im Inland sowie niedrige Belastung, der Baucher aus den minderbemittelten Bevölkerungsschichten werden beizubehalten sein.

Das Finanz- und Zolldepartement
hat diese Überlegungen den Finanzexperten unterbreitet, die der Ansicht sind, dass durch Erhöhung der Belastung des Tabaks Mehreinnahmen von rund 30 Millionen Franken pro Jahr erzielt werden könnten. Von einer stärkeren Erhöhung der Steueransätze raten sie entschieden ab.

Die Absicht, den Tabakertrag für den Bund in diesem Ausmasse zu steigern, ist von den zur Vernehmlassung eingeladenen Kantonen, Parteien und Verbänden im allgemeinen einhellig begrüsst worden. Zahlreiche Vernehmlassungen 'traten sogar für eine weitergehende Belastung des Tabaks ein, während die inländischen Tabakproduzenten Bedenken gegen die vorgesehene Erhöhung

603

der Tabaksteuern geltend machten und lediglich die Differenz aus einer allfälligen "Verbilligung in den Beschaffungskosten des ausländischen Tabaks dem Bunde zusätzlich überlassen möchten. Es ist zwar nicht möglich, sich im Sinne der Tabakproduzenten ausschliesslich auf diese zukünftige Verbilligung zu verlassen. Wir denken aber auch an die schlechten Erfahrungen, die mit der Erhöhung der Tabaksteuer im Jahre 1936 gemacht wurden und anlässlich welcher der erhoffte Mehrertrag durch Verbrauchseinschränkungen anfänglich illusorisch gemacht wurde. Nach näherer Prüfung durch die Fachinstanzen kommen wir zur Ansicht, dass eine Mehreinnahme von rund 25 Millionen Franken pro Jahr, wovon 20 Millionen durch vermehrte Abgaben und 5 Millionen durch den Einbezug der Warenumsatzsteuer auf dem Tabak, in die der Altersund Hinterlassenenversicherung zuzuführenden Mittel, bereitgestellt werden soll. Die Tabakproduzenten haben eine Mehrbelastung in diesem Umfang als, tragbar erklärt. Der Ertrag dieser Quelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann also mit insgesamt 85 Millionen F r a n k e n pro Jahr in Eechnung gestellt werden. Man geht damit nicht über das hinaus, was von den Finanzexperten und auch von den Kantonsregierungen, Parteien und Verbänden für tragbar gehalten wird, bleibt aber weit hinter dem zurück, was der Eaucher der verschiedenen andern Länder an Tabaksteuer aufzubringen hat.

Der Bund ist nach Art. 41 der Bundesverfassung befugt, den Tabak zu besteuern. Ein besonderes Tabaksteuergesetz ist bis jetzt nicht erlassen worden.

Die Tabakbesteuerung fusst heute vielmehr auf Art. 42 der Finanzordnung.; Nachdem der Ertrag aus der Besteuerung des Tabaks nun vermehrt und dabei seinem verfassungsmässigen Zweck der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugeführt werden soll, ist eine neue, gesetzliche Grund-; läge erforderlich. Wir sehen deshalb vor, die Tabakbelastung im Finanzierungsgesetz zur Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verankern.

3. Die Belastung der gebrannten Wasser.

Die Frage, in welchem Umfang die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragen könne und solle, ist in letzter Zeit lebhaft diskutiert worden. Um sich über die bestehenden Möglichkeiten Klarheit zu verschaffen, sind einige
Bemerkungen über die Zwecke der Alkoholgesetzgebung, ihre bisherige Gestaltung und ihren Erfolg wohl unerlässlich.

Die eidgenössische Alkoholgesetzgebung verfolgt als Hauptziel die Verminderung des Branntweinverbrauchs, die zweckmässige Verwertung der Brennereirohstoffe und der gebrannten Wasser und schliesslich die Erzielung vermehrter Einnahmen für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei hat als oberstes Gebot die Verminderung des Branntweinverbrauchs zu gelten. Dieses Ziel ist offenbar weitgehend erreicht worden.

Zeigen doch statistische Untersuchungen, dass der Konsum an Trinkbranntwein in der Schweiz von rund 12 Litern pro Kopf in den 80er Jahren des verflossenen

604

Jahrhunderts auf 6% Liter in den Jahren 1923--1932 und schliesslich auf rund 21/2 Liter im Jahr 1939/40 gefallen ist. Die Eichtlinie der Verbrauchseinschränkung verträgt sich nicht ohne weiteres mit der ebenfalls oft gehörten Forderung, aus der Belastung des Alkohols sei möglichst viel Geld für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherang herauszuholen. Bei der praktischen Durchführung der Alkoholgesetzgebung ist je und je danach getrachtet worden, den verschiedenen Aufgaben gleichmässig gerecht zu werden, und sie werden auch in Zukunft nebeneinander im Auge behalten werden müssen.

Ausschlaggebend für den Ertrag der fiskalischen Belastung des Alkohols sind die "Verkaufspreise für die gebrannten Wasser sowie die Ansätze für die Monopolgebühren auf eingeführter Ware, die Spezialitätensteuern auf inländischen Branntweinen und die Selbstverkaufsabgabe auf Kernobstbranntwein.

Nach Art. 88 des Alkoholgesetzes beträgt der Höchstverkaufspreis für Trinkware 750 Franken je Hektoliter 100 % Alkohol. Der heutige, seit Mai 1943 auf Grund des Finanznotrechtes festgesetzte Verkaufspreis für Trinksprit steht mit 843 Franken über diesem gesetzlichen Maximum. Wie sich die verschiedenen Verkaufspreise und Gebühren seit dem Inkrafttreten des Alkoholgesetzes im Jahre 1932 veränderten, ist aus den Tabellen im Anhang ersichtlich.

Wir geben hier folgende hauptsächlichen Zahlen wieder: Oktober

V e r k a u f s p r e i s , je hl, 100% Alkohol Trinksprit Verbilligter Sprit Kernobstbranntwein. .

M o n o p o l g e b ü h r e n , je 100 kg brutto Eingeführte gebrannte Wasser Eingeführte Kirschen Eingeführte Zwetschgen .

S p e z i a l i t ä t e n s t e u e r und S e l b s t v e r k a u f s a b g a b e , je l, 100 % Alkohol.

Steuer auf inländischem Spezialbranntwein Verkaufsabgabe auf Kernobstbranntwein

1932 Fr

Dezember 1939 Fr

Mai 1946 Fr

489.-- 211.-- 489.--

573.35 295.-- 489.--

843.16 396.28 780.--

400.-- 25.-- 22.--

533.-- 33.-- 29.--

600.-- 48.-- 40.--

2.50 2.70

2.50 3.30

5.-- ,5.--

Die Eoheinnahmen der Alkoholverwaltung stiegen von 9,4 Millionen Franken im Jahre 1934/35 auf 24,5 Millionen Franken im Jahre 1939/40 und erreichten seither folgende Beträge: Eechnungsjahr: 1940/41 1941/42 1942/43 1943/44 1944/45 Eoheinnahmen in Millionen 28,3 29,2 29,4 36,8 43,3 Aus den Zahlen über die Eoheinnahmen kann man sich allerdings kein zuverlässiges Bild über den Ertrag der verschiedenen Massnahmen machen, die sich aus der Alkoholgesetzgebung ergeben. Dies wird erst möglich, wenn man die Eeineinnahmen bestimmt, die sich nach Abzug der Beschaffungskosten

605 des verkauften Branntweines ergeben. In den beiden letzten Rechnungsjahren wurden von der Alkoholverwaltung folgende Eeineinnahmen erzielt: Eeineinnahmen aus:

Millionen Franken 1943/44 1944/45

Verkauf von Trinkware Verkauf von anderem Sprit . .

Monopolgebühren auf ausländischer Ware . . . . . . .

Steuer auf inländischem Spezialbranntwein Verkaufaabgabe auf Kernobstbranntwein Übrige Einnahmen .

: 10,0 . 3,0 2,8 2,3 1,7 0,4

12,0 3,7 4,2 3,8 3,1 0,4

' 20,2 ;

27,2

;

Rund die Hälfte der Einnahmen rührt aus dem Verkauf von Trinksprit und Trinkbranntwein her, während der Verkauf von anderem Sprit, die Monopolgebühren, die Spezialitätensteuern und die Selbstverkaufsabgaben ihrerseits die andere Hälfte der Einnahmen ungefähr zu gleichen Teilen aufbringen.

Damit lassen sich die fiskalische Bedeutung der einzelnen Massnahmen und deren Entwicklungsmöglichkeiten ungefähr beurteilen.

Die weitere Gestaltung der Eeineinnahmen aus dem T r i n k s p r i t und B r a n n t w e i n v e r k a u f ist abhängig einmal von der Höhe der Marge, die zwischen Verkaufspreisen und Beschaffungskosten erzielt werden kann, und in zweiter Linie von den Absatzmöglichkeiten, die natürlich auch wieder beeinflusst werden von der Höhe der Verkaufspreise und : der Kaufkraft der Bevölkerung, wie vom Grad der Nachfrage und den sich ständig wandelnden Konsumgewohnheiten der Verbraucher. Angesichts der Menge der Faktoren, die hier eine Rolle spielen, ist es unmöglich, zukünftige Erträge: zuverlässig vorauszuberechnen. Wir halten ' dafür, dass die im Geschäftsjahr 1944/45 erreichten 12 Millionen Franken Eeineinnahmen auf dem Verkauf von Trinkware die obere Grenze darstellen, die kaum mehr wesentlich überschritten werden dürfte. Vielmehr kann eine Abnahme eintreten, wenn der kriegsbedingte zusätzliche Konsum an gebrannten Wassern wegfällt und sich der Konsum von Spirituosen verringert.

Wie die Entwicklung bei den übrigen Spritsorten (verbilligter Sprit für pharmazeutische und kosmetische Zwecke, Industriesprit und Brennspiritus) sich gestalten wird, ist schwer zu beurteilen, weil dies nicht nur von der Böschäftigungsmöglichkeit der alkoholverbrauchenden ; Industrie, sondern auch davon abhängt, ob der Sprit' durch Ersatzstoffe vermöge ihres günstigeren Preises verdrängt werden kann.

, Die zukünftige Entwicklung der Einnahmen aus den Steuern, A b g a b e n und M o n o p o l g e b ü h r e n ist ebenfalls nicht leicht abzuschätzen.

Unter dem Druck der Kriegsverhältnisse, der stark gesteigerten Nachfrage und den hohen Branntweinpreisen, die erzielt werden konnten, war es verhältnissmässig leicht, die Steuersätze und damit die Steuererträge auf den Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

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606

gebrannten Wassern zu erhöhen. Mit den veränderten Verhältnissen der Nachkriegszeit können diese Erträge wieder sinken.

In der Botschaft vom 1. Juni 1931 zum Alkoholgesetzentwurf wurde von Anfang an mit jährlichen Überschüssen aus der Alkoholbelastung von mindestens 25 Millionen Franken gerechnet. Statt dessen entstand im Rechnungsjahr 1934/35 ein Ausgabenüberschuss von 21 Millionen. Durch die stufenweise Anpassung an die praktischen Bedürfnisse konnten die Erträge allmählich gesteigert werden, und die Überschüsse erreichten seit 1939 jährlich etwa 14 Millionen, im Rechnungsjahr 1944/45 sogar 22 Millionen Franken. Die schrittweise Erhöhung der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser hat sich bis jetzt also bewährt, und wir möchten davon absehen, durch eine radikale neue Ordnung die bisher erzielten Erfolge neuerdings zu gefährden. Ein planmassiger allmählicher Ausbau vermag auf diesem Gebiet bessere Ergebnisse zu zeitigen als radikale Massnahmen.

Einen besondern Stein des Anstosses bildet da und dort der s t e u e r f r e i e Eigenbedarf der Hausbrenner und der H a u s b r e n n - A u f t r a g g e b e r .

. Die Frage der Beseitigung oder Einschränkung dieses Privilegs wird immer wieder aufgeworfen. Um den steuerfreien Eigenbedarf ganz zu beseitigen, wäre eine Verfassungsänderung notwendig, weil Art. 32l)ls BV ausdrücklich bestimmt, dass diesen Produzenten der Branntwein steuerfrei zu belassen ist, soweit er im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlich ist.

Der theoretische Steuerausfall auf dem gesamten, heute steuerfreien Eigenbedarf der Hausbrenner beläuft sich zur Zeit auf rund 5,7 Millionen Franken pro Jahr. Würde der Eigenverbrauch restlos besteuert, so wäre der Ertrag auch im besten Falle nicht so gross, weil dann der Produzent naturgemäss den Eigengebrauch einschränken, eventuell auch zu verheimlichen suchen würde.

Anderseits können zwar durch den Wegfall der Hausbrennerei die Vorbedingungen für eine intensivere fiskalische Belastung der gebrannten Wasser geschaffen werden. Diese Erwartung ist aber so lange rein hypothetisch, als die Aussicht, eine solche Revision durchzubringen, so gering ist wie heute.

Die in den Abstimmungen über das Alkoholgesetz von 1923 und über die Revalinitiative von 1941 gemachten Erfahrungen sind deutlich Zeichen dafür, dass eine stärker
einschneidende Ordnung als die heute geltende sehr geringe Aussichten auf Annahme durch das Volk hätte. Es ist also nicht etwa Furcht vor den direkt Interessierten, die weitergehende Eingriffe in das Hausbrennregime als aussichtslos betrachten lässt, sondern die nüchterne Abwägung der abstimmungspolitischen Wirklichkeiten, mit denen wir zu rechnen haben.

Es hat unseres Erachtens keinen Sinn, einen Vorschlag zur Revision der Alkoholgesetzgebung zu machen, der zum vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Selbst wenn eine solche Revisionsvorlage von Volk und Ständen angenommen werden sollte, wäre sie nachher praktisch kaum durchführbar. Jedenfalls möchten wir mit diesem sehr zweifelhaften Experiment der Beseitigung der Privilegien der Hausbrennerei die Vorlage der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.

607

Nach Art. 16 des Alkoholgesetzes wird der Bundesrat ermächtigt, Vorschriften aufzustellen, um die m i s s b r ä u c h l i c h e Verwendung des Vom Hausbrenner zurückbehaltenen Branntweines zu verhindern. Für 'eine allgemeine Beschränkung des steuerfreien Eigenbedarfs würde es also einer Gesetzesrevision bedürfen. Man darf sich nicht verhehlen, dass auch eine solche Änderung auf sehr grossen Widerstand stossen müsste und nur i dann einen Sinn hätte, wenn sie sich finanziell lohnen würde.

' Es darf also bei nüchterner Überlegung nicht damit gerechnet werden, dass in nächster Zeit die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser wesentlich mehr einbringen wird als bisher.

: Noch stärker, als bei der Einnahmenseite wirkt sich die Doppelaufgabe der Alkoholverwaltung bei der Ausgabenseite aus. Soll der ; Hauptzweck des Alkoholgesetzes, nämlich die Einschränkung des Branntweinverbrauchs, dauernd erreicht werden, so müssen die Massnahmen zur Förderung der brennlosen Obst- und Kartoffelverwertung dauernd intensiviert und finanziell gestützt werden. Namhafte Einsparungen in den Reinausgaben der! Alkoholverwaltung, die sich: im Jahre 1944/45 auf 5,2 Millionen Franken beliefen, werden sich kaum erzielen lassen. Es ist aber jedenfalls zu beachten, dass die Aufwendungen der Alkoholverwaltung für die Kartoffel- und Obst Verwertung je nach Ernteausfall und Verwertungsmöglichkeiten sehr verschieden hoch und unter Umständen auch wieder nicht unerheblich über dem Stand von 1944/45 liegen können. Dies und der Umstand, dass am heutigen System der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser eine Änderung zur Zeit nicht vorgenommen werden kann, führt uns dazu, das für die Verteilung verfügbare Reinerträgnis (Betriebsüberschuss minus Bücklagen für die Reservestellung) mit etwa 10 Millionen Franken einzusetzen. Davon fällt die Hälfte, d. h. 5 Millionen Franken, dem Bund zur Finanzierung der Alters- und HinterlassenenVersicherung zu.

Dieser Betrag scheint, gemessen an den letzten Rechnungsabschlüssen der Alkoholverwaltung, niedrig, wird aber mit Rücksicht auf die bestehenden, nicht unerheblichen Risiken mit voller Absicht vorsichtig bemessen. Schliesslich ist auch .der Alters- und Hinterlassenenversicherung damit besser gedient, als wenn ein Betrag eingesetzt wird, der dann gegebenenfalls nicht erreicht werden kann.
Die Experten, welche die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu begutachten hatten, gaben einmütig der Ansicht Ausdruck, dass es nach ihrem Dafürhalten verfehlt wäre, das dornige Problem einer vermehrten, Alkoholbesteuerung mit dem Schicksal der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Finanzierung zu verknüpfen. In der Alkoholkommission des Nationalrates hat Herr Keller, Reute, den Vorschlag gemacht, zu prüfen, ob die Alkoholgesetzgebung des Bundes nicht in dem Sinne auszugestalten sei, dass zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ein erhöhter Betrag erzielt werden könnte. Nach einlässlicher Orientierung durch die Alkoholverwaltung kam die Kommission in ihren Beratungen vom 8. November 1945 jedoch

608 ebenfalls zum Schlüsse, dass weder von einer Verfassungsrevision zur Beseitigung der Sonderstellung der Hausbrenner noch von einer Kevision des Alkoholgesetzes zu deren Einschränkung ein praktischer Erfolg für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwartet werden dürfe und dass ein schrittweiser Ausbau der Alkoholbelastung radikalen Finanzmassnahmen vorzuziehen sei.

Diese allgemein eher skeptische Grundhaltung der verschiedenen Instanzen, die sich mit den Möglichkeiten einer vermehrten Alkoholbelastung beschäftigt haben, hat verschiedenerorts enttäuscht, wie dies auch aus den Vernehmlassungen, die wir zur Frage der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhielten, herauszulesen ist. Abgesehen vomì Bauernverband fordern Kantonsregierungen, Parteien und Verbände allgemein mehr oder weniger energisch einen vermehrten Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Alkohols. Wir sehen jedoch die Gefahr, dass damit nicht nur nichts erreicht, sondern Bestehendes noch zerstört wird, als zu gross an, um entgegen den Ansichten der vorberatenden Instanzen radikale Massnahmen zur Steigerung des Ertrages in Vorschlag zu bringen.

Einer .besondern Würdigung bedarf noch die Frage, ob die heutige Alkoholbelastung nicht durch eine allgemeine Getränkesteuer zu ergänzen sei.

Es würde sich zur Hauptsache darum handeln, nicht nur die Branntweine, sondern auch Bier und Wein zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu belasten. Das Bier wird im Eahmen des Finanznotrechtes bekanntlich bereits besteuert, so dass durch verfassungsmässige Verankerung einer Getränkesteuer zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, soweit es das Bier betrifft, keine neue Finanzquelle erschlossen, sondern lediglich eine solche, die heute dem allgemeinen Bundeshaushalt zugute kommt, auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung übergeleitet würde. Als wesentlich neuer Bestandteil einer Getränkesteuer bleibt also nur die Weinsteuer. Wir sind der Ansicht, dass das Problem der Getränkesteuer im Zusammenhang mit der Frage der Umsatzsteuer im B.ahmen der allgemeinen Bundesfinanzreform gelöst werden muss. Weshalb wir die Diskussion um die Umsatzsteuer nicht mit der Finanzierungsfrage für die erste Etappe der Alters- und Hinterlassenenversicherung verknüpfen wollen, wird im folgenden
Abschnitt dargelegt. Aus den gleichen Gründen erachten wir auch den Einbau einer erweiterten Alkoholoder allgemeinen Getränkesteuer in das Finanzierungssystem der Alters- und Hinterlassenenversicherung im jetzigen Zeitpunkte als verfrüht. Die Frage der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung würde durch eine Diskussion um eine eidgenössische Getränkesteuer in einer Weise belastet, die zum möglichen Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis stehen würde. Aus diesen Erwägungen sehen wir für einmal davon ab, eine Erhöhung der Alkoholbelastung für die der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuzuführenden Mittel in Rechnung zu stellen.

:

609 4. Neue Einnahmequellen.

Wird die fiskalische Belastung des Tabaks im dargelegten Umfang erhöht, so stehen dem Bund aus den verfassungsmässig für die Alters- und Hinterlassenenversicherung reservierten Finanzquellen folgende jährliche Beträge zur Deckung des Bundesbeitrages zur Verfügung: Tabak : . . 85 Millionen Franken Gebrannte Wasser . . . 5 » » Fondszinsen . . . ; . .

7 » » 97 Millionen Franken Zur Deckung des gesamten Bundesbeitrages von 127 Millionen, der nach der Treppenmethode jährlich aufzubringen ist, fehlen also noch 30 Millionen Franken. Diese Summe kann nicht aus einer Quelle geschöpft :werden, die heute schon dem Bunde für die Zwecke der Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Verfügung steht. Es geht auch, wie schon dargelegt, nicht an, sie aus andern, bereits bestehenden Einnahmen abzuzweigen, weil damit die Finanzierungsfrage nur verschoben, aber nicht gelöst würde. Man rnuss sich von vornherein darüber klar sein, dass alle Finanzquellen ausser Betracht fallen müssen, die heute schon zugunsten des allgemeinen Bundeshaushaltes fliessen. Ein Ausbau dieser Erträgnisse wird im Eahmen der allgemeinen Bundesfinanzreförm ohnehin nicht zu umgehen sein, und es liesse sich kaum verantworten, jetzt schon Teile hievon für die Alters- und 'Hinterlassenenversicherung zu reservieren.

Es gilt vielmehr, zur Deckung dieses Fehlbetrages neue Mittel zu beschaffen.

An Vorschlägen dazu fehlt es nicht. Wir haben es uns angelegen sein lassen, alle in Betracht fallenden Möglichkeiten zu untersuchen, um Ihnen darüber kurz berichten zu können.

: · Die Finanzexperten haben entsprechend ihrer Aufgabe, die gesamte Finan.zierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu begutachten, .den Vorschlag gemacht, jetzt schon die verfassungsmässige Grundlage dafür zu schaffen, dass ein Teil der W a r e n u m s a t z s t e u e r von 1968 an für den vermehrten Aufwand des Bundes zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung reserviert werde. Wir möchten uns, wie schon ausgeführt, für die Finanzierung dieser zusätzlichen Bundesbelastung, welche sich aus der Anwendung der Treppenmethode nach 1968 einstellen wird, nicht jetzt schon festlegen.; Die Frage dieses zusätzlichen Aufwandes wird bei der Behandlung der Bundesfinanzreförm mitgewürdigt werden müssen und in diesem Zusammenhang wird auch die Frage,
der Warenumsatzsteuer einlässlich zu besprechen sein. Für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in den nächsten 20 Jahren fällt die Warenumsatzsteuer jedenfalls nicht in Betracht. Es sprechen auch Zweckmässigkeitsgründe; dagegen, jetzt im Verfassungsartikel für die Zeit nach 1968 die Warenumsatzsteuer vorzubehalten und sie des weitern für die Bundesfinanzreförm ab 1950 vorzusehen. Sie würde so zweimal der Volksabstimmung unterbreitet. Im Eahmen der Bundesfinanzreförm nehmen wir ihre Umgestaltung

610 in Aussicht. Führen diese Bestrebungen in der Bundesfinanzreform 1950 zum Ziel, so wird sich das Problem nach 1968 ganz anders stellen, als dies heute der Fall ist. Aus allen diesen Gründen und im Hinblick auf die Gegnerschaft, der sie begegnet, empfiehlt es sich heute, davon abzusehen, die Warenumsatzsteuer im Verfassungsartikel über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verankern.

Aus leicht verständlichen Gründen taucht stets wieder der Vorschlag auf, die Luxusbesteuerung auszubauen und der Alters- und Hinterlassenenversicherung dienstbar zu machen. Die gegenwärtige Luxussteuer beruht auf einem Vollmachtenbeschluss des Bundesrates vom 13. Oktober 1942. Sie ist ausschliesslich als Mittel zur Deckung der Wehraufwendungen ins Leben gerufen worden und ergänzt in ihrer Art die Warenumsatzsteuer. Schon deshalb können wir uns nicht entschliessen, ihren allfälligen Ausbau jetzt mit der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Zusammenhang zu bringen. Dabei muss man sich bewusst bleiben, dass einem Ausbau der Luxussteuer, die im Jahre 1944 insgesamt 9 Millionen Franken abwarf, recht enge Grenzen gesetzt sind. Der heutige Ertrag lässt sich praktisch wohl kaum noch wesentlich steigern, weil hohe Luxussteuern erfahrungsgemäss prohibitiv wirken. Sie haben leicht massive Verbrauchseinschränkungen zur Folge, welche den erwarteten Mehrertrag aus der Erhöhung der Ansätze wieder zunichte machen.

Ebensowenig kann daran gedacht werden, die jährlichen noch erforderlichen 30 Millionen Franken für Aufwendungen des Bundes zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch eine allgemeine Einkommensoder Vermögenssteuer aufzubringen. Einkommen und Vermögen werden vom Bund bereits durch die Wehrsteuer und das Wehropfer für die Tilgung der Wehrschulden in Anspruch genommen. Das Erwerbseinkommen wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zudem schon durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betroffen. Das Einkommen aus Vermögensertrag ist durch die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Steuern ausserordentlich belastet.

, Den einzigen Weg, dem Bunde die 30 Millionen Franken pro Jahr einzubringen, sehen wir in einer bescheidenen Sonderbelastung des Besitzes in zweckmässiger Form. Auch hier kommt der Bund allerdings unweigerlich mit der Steuerhoheit
der Kantone in Konflikt. Die Möglichkeit zu einer für alle Teile annehmbaren Lösung zu kommen, ist jedoch grösser, als wenn man den Ausgleich für den Bund in einer allgemeinen und periodischen Besteuerung von Einkommen und Vermögen suchen wollte.

Besonders naheliegend erscheint es wohl zunächst, diejenigen Bevölkerungskreise zu veranlassen, einen vermehrten Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten, die grosse Vermögen besitzen. Als solchen Beitrag betrachten wir eine Sonderbelastung von Erbmassen durch eine eidgenössische Nachlaßsteuer. Diese erfasst den Besitz nicht laufend, sondern

611

nur im Zeitpunkte des Besitzerwechsels. Die Nachlaßsteuer wird von den Finanzexperten, welche das Finanzierungsproblem der Alters- und Hinterlassenenversicherung begutachteten, als die einzig brauchbare und praktisch realisierbare neue Einnahmequelle des Bundes zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung betrachtet. Wenn sich der Bundesrat dieser Ansicht anschliesst, so knüpft er damit an den Gedanken an, der vom damaligen Bundesrat auf Antrag des Chefs des Finanz- und Zolldepartementes, Motta, schon in der Botschaft vom 21. Juni 1919 für den Verfassungsartikel zur Alters- und Hinter lassenenversicherung in den Vordergrund gerückt wurde. '

V. Die fiskalische Belastung des Tabaks.

1. Einleitung.

·

:

Der Tabak als vielbegehrtes, aber keineswegs unentbehrliches Genussmittel ist schon früh als ausgezeichnetes Steuerobjekt erkannt worden. Einzelne europäische Staaten, wie Frankreich, Venedig u. a., haben bereits im 17. Jahrhundert die Besteuerung des Tabaks eingeführt. Heute gibt es |wohl keinen; Staat mehr, der ihn nicht auf diese oder andere Art zur Besteuerung herbeiziehen würde. In der Schweiz hat die fiskalische Belastung des Tabaks erst in neueren Zeiten eingesetzt und heute noch bei weitem nicht die Höhe erreicht: wie in vielen andern europäischen Staaten. Dies geht aus nachstehenden Zahlen!

hervor, die sich auf das Jähr 1938 beziehen.

Fiskalertrag auf den Kopf der Bevölkerung in Schweizer Franken

Land

Deutschland Frankreich Italien Belgien Holland . .

Schweden .

Norwegen Dänemark Grossbritannien. .

Ungarn Tschechoslowakei USA Schweiz . .

. .

; : .

!

. .,

'.' . ;

28.22 15.38 16.13 8.35 10.10 17.72 13.-- 11.-- 35.87 11.45 18.55 18.83 9.59

Für die heutige Zeit lassen, sich zufolge der abnorüialen Verhältnisse Vergleiche1 nicht ziehen. Die meisten Staaten haben im Laufe der Kriegsjahre die Tabaksteuern ganz bedeutend erhöht.

'. · Wir müssen darauf verzichten, eine Darstellung der Einführung und des Ausbaus der fiskalischen Belastung des Tabaks in unserem Lande zu geben.

i

612 Der Tabak wird heute belastet durch: ' .

a. Erhebung eines Eingangszolles auf dem eingeführten Rohtabak und dessen Abfällen sowie auf den eingeführten Tabakfabrikaten; b. Erhebung einer Fabrikationsabgabe auf allen im Inlande gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikaten; c. Erhebung einer Abgabe auf den im Inlande nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten auf Grundlage des hierzu dienenden Zigarettenpapiers.

Über den Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks gibt die nachstehende Tabelle Auskunft: Zollertrag aus

Jahr Rohtabak

Abfällen, Halbfabrikaten und Fabrikaten in

Jahrzehnt 1910--1919 Mittel 1920 1921 1922 1923 1924 1925. . . .

1926. . .

1927 1928 .

. . .

1929 1930. . . .

1931 . .

. . .

1932 1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943. . .

1944 1945

2410 9385 4325 10971 11 706 14127 19126 17726 20122 20 142 20625 24197 25148 24641 25836 27004 27056 22050 21378 19 258 22999 24 273 25 837 24 284 25274 24115 24664

BanderolenFabrika- steuer auf tionsabgabe Zigarettenpapier 1000 Frank en

711

1991 940 769 987 962 1161 1000 1240 1215 1224 1232 1128 775 994 966 1146 1268 1357 1476 1449 951 1172 796 539 285 871

Total

11044 13087 17966 22059 19283 20406 25030 25893 25238 28364 28841 31545

266 547 649 1101 800 679 500 906

3121 11376 5265 11740 12693 15089 20287 18726 21362 21357 21849 25429 26276 25 416 26830 39014 41284 41284 44794 40283 45401 50903 54003 51118 54856 53741 57986

613 2. Das Steuersystem.

Die fiskalische Belastung des Tabaks kann nach verschiedenen Systemen vorgenommen werden. Es eignet sich jedoch nicht jedes System für alle Länder gleich gut. Die wichtigsten Systeme sind: 1. das Monopolzollsystem (z. B. Grossbritannien), 2. das Staats'monopol (z. B. Frankreich, Italien, Schweden), 3. das Pachtmonopol (z. B. Spanien), 4. das Banderolesystem (z. B. Deutschland, Belgien), ' 5. das reine Zollsystem, 6. Verbindung des Zollsystems mit einer internen Abgabe.

In der Schweiz hatte bis zum 1. November 1938 das reine Zollsystem Anwendung gefunden. Als aber zur Herstellung des Gleichgewichtes der Bundesfinanzen u. a. der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks von ungefähr 25 Millionen Pranken auf rund 40 Millionen Franken zu steigern war, genügte dieses System nicht mehr. Die auf Handarbeit beruhende Zigarrenindustrie hätte eine wesentliche Erhöhung der Zollansätze nicht zu tragen vermocht, ebensowenig die Pfeifentabakindust-rie, sollte sie nicht gezwungen sein, die Preise in einem Masse zu erhöhen, dass sie für die hauptsächlich aus den minderbemittelten Bevölkerungsschichten stammenden Pfeifenraucher nicht mehr tragbar gewesen wären. Eine Zollerhöhung hätte daher fast ausschliesslich die, zur Zigarettenfabrikation dienenden Eohtabake treffen müssen. Bei einer derartigen Lösung wäre der Unterschied in der Zollbelastung so .bedeutend geworden, dass der Anreiz zur missbräuchlichen Verwendung des zur Zigarrenund, Pfeifentabakfabrikation verzollten Eohtabaks zur Zigarettenherstellung zu gross gewesen wäre. Aus diesem Grunde wurde dem frühem reinen Zollsystem die Fabrikationsabgabe für alle im Inland gewerbsmässig hergestellten Tabakerzeugnisse angegliedert. Als dann zufolge der starken fiskalischen Belastung der gewerbsmässig hergestellten Zigaretten viele Baucher'dazu übergegangen waren, ihre Zigaretten selbst herzustellen, sah sich der Bundesrat auf. Begehren der Zigarettenindustrie genötigt, auch die vom Eaucher selbst hergestellten Zigaretten einer leichten Abgabe zu unterwerfen. Durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1937 wurde die Besteuerung eingeführt und zwar auf Grundlage des vom Selbsthersteller verwendeten Zigarettenpapiers. Die Zigarettenpapierheftchen oder Zigarettenhülsenpackungen werden mit .einer Steuerbanderole versehen.

; , :
Mit dem heutigen System ist.es möglich, die drei Indüstriegruppen entsprechend der Tragfähigkeit zu belasten. Die Zigarrenindustrie, welche zur Herstellung von jährlich rund 500 Millionen Zigarren aller Art über 6000 Arbeitskräfte beschäftigt, kann unmöglich eine gleich hohe Fiskallast tragen wie die Zigarrettenindustrie, welche bei einer Jahresproduktion von rund 4000 Millionen Zigaretten nur ungefähr 1700 Personen Verdienst bietet. Diesen Verhältnissen entsprechend wird bereits seit Einführung der fiskalischen Belastung des Tabaks die vollmechanisierte Zigarettenindustrie fiskalisch stärker belastet als die auf

614 Handarbeit beruhende Zigarrenindustrie. An diesem Grundsatz wird auch unter der neuen Eegelung festzuhalten sein.

Von gewissen Seiten ist darauf hingewiesen worden, dass in der heutigen Zeit der Überbeschäftigung der Schutz der Handarbeit nicht mehr gerechtfertigt sei. Demgegenüber erscheint es zweifelhaft, dass die gegenwärtig aussererdentlich günstige Beschäftigungslage noch jahrzehntelang andauern werde.

Ferner ist zu beachten, dass selbst für den Fall einer Mechanisierung der Zigarrenindustrie deren Produkte niemals eine gleich grosse Steuerbelastung zu tragen vermöchten wie die Zigaretten, weil die Leistungsfähigkeit der vollautomatischen Zigarrenmaschinen bei weitem nicht so gross ist wie diejenige der Zigarettenmaschinen. Gewisse Arten von Zigarren, wie z. B. die Virginier, können aber maschinell überhaupt nicht hergestellt werden. Die Herstellung der Zigarren erfordert auch im Vorbereitungsstadium weit mehr Arbeit als diejenige von Zigaretten und Pfeifentabak. Der Preis der Zigarrenmascbinen ist zudem derart hoch, dass die zahlreichen kleinen Fabriken die nötigen Mittel nicht aufzubringen vermöchten und somit den Betrieb einstellen müssten.

Wollte man die Zigarren fiskalisch gleich hoch belasten wie die Zigaretten, so müsste der Verkaufspreis der ersteren beinahe verdoppelt werden. So würde beispielsweise ein Päckli Stumpen zu 10 Stück, das heute 95 Rappen kostet, etwa auf Fr. l. 60 zu stehen kommen. Dass bei einer derartigen Preiserhöhung der Zigarrenkonsum ganz gewaltig zurückgehen müsste, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Nur noch die bestsituierten Kreise der Bevölkerung wären in der Lage, Stumpen und Zigarren zu rauchen; die grosse Masse der heutigen Zigarrenraucher würde zur Pfeife oder zur Zigarette hinüberwechseln.

Würde sie Zigaretten rauchen, so ergäbe sich für den Fiskus allerdings eine grosse Mehreinnahme. Es ist jedoch bestimmt damit zu rechnen, dass die meisten Raucher von Stumpen, Toscani, Brissago etc. auf den Pfeifentabak ausweichen würden. Dieses Fabrikat, namentlich dessen billigere Sorten, wird man aber nie in dem Masse fiskalisch belasten können wie die Zigaretten.

Wollte man die Begünstigung der Zigarre als Produkt der Handarbeit und zugleich auch diejenige der billigen Pfeifentabake als Konsumartikel der wenig bemittelten Bevölkerungsschichten
aufheben, so würde man der Opposition der grossen Rauchermassen rufen.

Die Zigarrenindustrie ist in der Hauptsache örtlich auf engere Zonen begrenzt. Die ausgesprochenen Zigarrenindustriezentren finden sich im aargauischen Wynen- und Seetal, in Brissago und im Mendrisiotto, sodann auch in Payerne und Vevey. Daneben bestehen noch vereinzelte Betriebe von etwelcher Bedeutung in Rheinfelden, Zürich, Glarus, Hasle bei Burgdorf, Wasen i. E., Bstavayer, Yverdon, CMtel-St-Denis und Monthey.

Im Falle der Aufhebung der fiskalischen Begünstigung der Zigarrenindustrie würde zufolge des enormen Steig'ens der Zigärrenpreise der Konsum dieses Artikels auf einen Drittel oder auf einen noch kleineren Bruchteil sinken. Der noch verbleibende Rest würde in der Hauptsache mittels Maschinen hergestellt. Das müsste zur Folge haben, dass von den über 6000 Beschäftigten

615 etwa 5000 aus dem Produktion sprozess ausgeschaltet würden. Die Versetzung der Arbeitslosen in andere Gegenden wäre nur in beschränktem Masse möglich, weil es sich zum grössten Teil um verheiratete Frauen handelt, deren Männer in den betreffenden Gegenden als Arbeiter in andern Industrien und Gewerben tätig sind oder als Kleinbauern ihr Brot erwerben. Man kann ohne Übertreibung sagen, dass das Wegfallen der: Begünstigung der Handarbeit beispielsweise für das aargauische Wynen- und Seetal geradezu katastrophale Eolgen haben müsste. Auch im Mendrisiott und in Brissago, wo wenig oder keine andern Arbeitsgelegenheiten bestehen, würden sich schwere wirtschaftliche Erschütterungen ergeben.

, , ,, Zu allem dem ist es fraglich, ob der Fiskus infolge dieser, Massnahme wirklich wesentlich höhere Einnahmen erzielen könnte, ! weil eben, wie wir bereits ausgeführt haben, der grösste Teil der heutigen Zigarrenraucher nicht zu den Zigaretten, sondern zum Pfeifentabak übergehen würde, der, im Durchschnitt gerechnet, dem Fiskus nicht wesentlich höhere Einnahmen verschafft als die Zigarren.

', Der Schutz der Handarbeit ist ein fundamentales Prinzip der schweizerischen Tabaksteuerordnung, das begründet ist in der Struktur unserer Tabakwirtschaft. An diesem Prinzip sollte auch in Zukunft festgehalten werden.

Für den Fall, dass einzelne Zigarrenfabriken zur Verwendung von Maschinen übergehen sollten, sieht das Gesetz die Erhebung einer Steuer vor, welche die normale um das Mehrfache: übertrifft.

Die Entwicklung der Produktion der drei Industriegruppen ist aus den nachstehenden Tabellen ersichtlich.

P r o d u k t i o n von Zigarren.

Jahr

Stumpen Cigarillos Walliser Kiel

Toscani

Brissago

Kopfzigarren

in Millionen Stil ck

1934.

1935 1936.

1937 1938.

1939.

1940.

1941 1942.

1943 1944.

1945 1 ) Die

. . . .

402, 29 370 26 . .' ., .

412 31 431 35 392 . . . .

29 . . .

396 31 . . . .

470 38 507 42 . . . .

467 42 . .

469 43 424 . . . .

37 404 29 Erhebungn wurden erst seit 19 38

40 36 37 40 37 39 41 54 51 41 27 25 vorgenommen.

· 15 13 10 10 10 10 8 11 15 14 12 13

Total

GesamtDetailverkaufs. wert Mio. Fr.

486:

445 490 516 468 476 557 614 575 567 500 471

*) *)

i !

') : a ) · 49 45 53 64 69 68,4 63,3 62,9

616

P r o d u k t i o n von Pfeifentabak.

Jahr

Total

GesamtDetailverkaufswert

Tonnen

Mio. Fr.

2558 2735 2717 2641 2546 2537 2636 2775 2788 2616 2318 2093

1934 1935 1936 . .

1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 .

1944 1945 . . .

') ) 1 )' *)

a

17 16 17 18,7 20,5 20,7 19,2 18,9

l

) Die Erhebungen wurden erst seit 1938 ivorgenommen.

Produktion von Z i g a r e t t e n .

Jahr

Inland

Dunkle

Angloamerikanische

Orient

Total

in Millionen Stück

1209 28 614 1194 44 722 43 955 626 60 939 597 86 1011 636 1202 162 611 166 1405 678 196 801 1397 221 1017 951 218 . . . .

1263 · 856 1135 257 978 399 1048.

1130 . . . .

1) Die Erhebungen wurden erst seit 1938 vorgenommen.

1934 1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945.

72 66 258 339 365 438 523 560 742 889 1098 1384

GesamtDetailverkaufswert Mio. Fr.

1923 2026 1882 1935 2098 2413 2772 2954 : 2931 3226 3468 3961

1) 1 ) 1) 1)

72 82 92 102,4 108,7 123,6

135 157,7

617 Aus diesen Aufstellungen geht deutlich hervor, dass die Produktion von Zigarren und Pfeifentabak stagniert, bzw. zurückgeht, während die Zigarettenproduktion eine gewaltige Aufwärtsentwicklung zu verzeichnen hat. Das bisherige System, welches die Zigaretten weit höher belastet hat als die Zigarren und den Pfeifentabak, vermochte die stetige Zunahme des Zigarettenkonsums : in keiner Weise zu behindern.

Das bisherige System hat sich nun während vielen Jahren bewährt.

Mit einem geringen Aufwand an Verwaltungskosten und ohne einen komplizierten, die Industrie belästigenden Kontrollapparat konnte der jährliche Fiskalertrag aus dem Tabak auf rund 58 Millionen Franken gesteigert werden.

Die Entwicklung der Tabakindustrie wurde nicht gehemmt. Dem schweizerischen Baucher steht zu erschwinglichen Preisen eine Auswahl und eine Qualität an Tabakwaren zur Verfügung, wie in wenigen andern .Staaten Europas.

Die Interessenten in Industrie, Handel und Landwirtschaft sind der Ansicht, dass das heutige System, wie es im Jahre 1933 eingeführt und seither ausgebaut und verfeinert worden ist, beizubehalten sei. Die Einführung des Monopols und auch das Banderolensystem würden auf .stärkste Opposition stossen.

3. Der Inlandtabak.

a. Der T a b a k a n b a u in der Schweiz.

Zu Anfang des 18. Jahrhunderts hat der Tabakbau, unterstützt von der Eegierung von Bern, im Broyetal, welches heute noch das wichtigste Tabakanbaugebiet bildet, Eingang gefunden; schon früh fassté er auch im Tessin (südlich des Monte Ceneri) und in der bündnerischen Talschaft Puschlav FUSS; später in ganz bescheidenem Umfange auch in den Kantonen Bern, Baselland, Aargau, Thurgau und Wallis, wo er sich aber damals nicht zu halten vermochte. Zu den altangestammten Anbaugebieten sind in den letzten Jahren als neue Anbaugebiete'hinzugekommen : Das Bhonetal, die Gegend von Cortaillod und Bevaix am Neuenburgersee, das bernische Aaretal zwischen Buren und Wangen, die Ajoie im Berner Jura, Baselland, die Bezirke Sargans .und Werdenberg ina Kanton St. Gallen, die Gegenden von Landquart und Ems im Kanton Graubünden, das Thurtal zwischen Weinfelden iund Flaach, der Kanton Genf, sowie die Magadinoebene im Tessin.

Über den Umfang der Produktion an einheimischem Tabak :für die Zeit vor 1929 besitzen wir authentische Angaben nur aus dem Broyegebiet. Die
Ziffern über die Tabakerzeugung im Tessin und den übrigen Anbaugebieten konnten erst seit 1929 erfasst werden (s. Tabelle S. 30).

Der gute Absatz, welcher dem Inlandtabak im. Verlaufe der Kriegsjahre 1914--1918 und in der unmittelbar darauf folgenden Zeit gesichert war, und die verhältnismässig hohen Preise, welche dafür bezahlt wurden, : bildeten ab 1923 für die Pflanzer Anreiz zu einer wesentlichen Erweiterung der Anbaufläche. Als .Folge der ohne Hemmung vermehrten Anpflanzung von Inland-

Produktion von Inlandtabak.

Jahr

Waadt

Freiburg

St.

NeuenGrau- Wallis Tessin blinden Gallen burg

Solothurn

Baselland

Bern

Thurgau

ZUrich Andere

Total

q q a q q q q q q q q q q q 1910--1914 -- -- -- -- -- -- -- (Mittel) 4367 2600 1342 300 80 45 -- 1915--1919 -- -- -- -- -- -- -- 4115 (Mittel) 1841 1885 80 9 300 -- -- - -- -- -- -- -- -- -- 1920 952 3358 80 2026 300 -- -- -- --.

-- -- -- 3308 1921 796 2132 300 80 -- -- -- -- .

, 1922 3967 2032 1555 300 . 80 -- --.

5381 1923 2500 2301 500 80 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- ,-- 7869 1924 1) 3920 3369 500 80 -- -- -- -- . -- ---- -- -- 7751 1925 1) 3870 2901 900 80 -- -- -- -- _-- -- 1507 1926 27 1400 80 -- -- -- -- -- 5680 1927 1964 1786 1850 80 -- -- -- -- -- ---- 8182 1928 2) 2000 3075 3000 99 8 -- -- -- -- -- -- -- 12867 9 1929 2) 3554 5024 4061 213 6 -- -- -- -- -- -- 4709 1930 4 1240 1574 1738 153 -- -- -- -- -- -- 6297 1390 1248 3465 180 11 1931 3 -- -- -- -- -- -- -- -- 7652 41 1932 1848 2335 3214 182 2 30 -- 3 -- -- -- 11072 20 60 4 1933 3) 2717 3955 4072 231 7 -- 6 --.

15 725 134 25 41 -- 1934 ) 4385 6526 4132 353 5 8 116 -- .-- 9234 4 286 1 2 58 22 1935 2850 3385 2422 151 53 -- -- 5062 2 1521 1595 1663 182 10 50 30 3 -- 1936 6 -- -- 10 823 74 6 3308 3340 3288 220 264 106 103 97 17 1937 -- 12864 2 78 97 8 3 1938 3695 4396 3508 223 367 279 138 70 272 3 41 12999 341 416 67 54 15 1939 3885 4489 2700 473 243 12836 164 100 104 271 3 37 26 3994 4866 2448 216 571 36 1940 12868 22 25 215 62 38 313 90 1941 4092 4497 2168 268 925 153 16156 555 91 22 161 231 62 205 1942 4775 5121 3202 296 1392 43 20912 324 219 205 92 728 185 26 23 6031 5997 4830 373 1879 1943 22114 418 652 41 312 205 75 601 475 1676 26 1944 6357 6312 4964 1 ) Überproduktion. Beanspruchung eines eidgenössischen zinsfreien Darlehens von Fr. 1 200 000.

2 ) Überproduktion. Beanspruchung eines eidgenössischen zinsfreien Darlehens von Fr. 1 600 000.

3 ) Überproduktion, hauptsächlich im Tessin. Darlehen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auf Rechnung der Kreditanteile für die Landwirtschaft (Bauernhilfskasse) an die Einkaufsgenossenschaft, um die Abnahme des Tessiner Tabaks zu ermöglichen.

ÖD

619 tabak stellte sich notgedrungen Oberproduktion ein, so dass die schweizerische Tabakindustrie nicht mehr in der Lage war, den gesamten Ertrag an Eohtabak zur Verarbeitung aufzunehmen. Zu Beginn des Jahres 1926 war die Lage der Tabakbauern im Broyetal, welche in die Unmöglichkeit versetzt waren, ihre Tabaklager abstossen zu können, so kritisch, dass Bundeshilfe : angerufen werden musste. Diese Hilfe wurde den Betroffenen durch Beschlu«s des Bundesrates vom 3. März 1926 in Form eines Darlehens von Fr. l 200 000 gewährt.

Die Tabakbauern des Broyetales : mussten sich dabei verpflichten, im Jahre 1926 keinen Tabak anzupflanzen.

Unverständlicherweise wurde aber der Tabakanbau in den. folgenden Jahren wieder derart rnasslos gesteigert, dass die Tabakpflänzer für die Ernte des Jahres 1929, welche einen Ertrag von 12 867 q ergab, keine Käufer fanden.

Wiederum wurde Bundeshilfe angerufen. Durch Beschluss des Bundesrates vom 10. März1 1930 wurde den Tabakpflanzern in der Broye, im Tessin und im Puschlav die nachgesuchte Hilfe auch diesmal wieder durch Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrage : von Fr. l 600 000 gewährt.

In beiden Fällen bewahrte die Hilfsaktion des Bundes ;die Tabakpflanzer vor sehr bedeutendem1 Schaden. Um daher die Wiederholung einer Überproduktion von Inlandtabak zu vermeiden, wurde das letztere Darlehen an die Bedingung geknüpft, dass der Tabakanbau für die Jahre 1930--1932 kontingentiert und die Anbaumenge für die Jahre 1933 und 1934 jeweilen durch die Vereinigung ' der Fabrikanten im Einvernehmen mit den Käufervereinigungen und der Oberzolldirektion festgesetzt werde. Zu diesem Zwecke bildeten sich in der Broye sowie im Tessin und Puschlav Pflanzervereinigungen, wobei jeder einzelne Pflanzer sich unterschriftlich zur Einhaltung der Vorschriften über die Kontingentierung zu verpflichten hatte. Während die Massnahmen über die Kontingentierung von den Pflanzern des Broyetales gewissenhaft 'eingehalten wurden, begegnete ihre Durchführung im Tessin etwelchen Schwierigkeiten. In den Jahren 1933 und 1934 wurde wesentlich mehr Tessiner Tabak produziert als die Fabrikanten bestellt hatten, trotzdem die Oberzolldirektion vor einer zu hohen Produktion eindringlich gewarnt hatte. Da der Tessiner Tabak im Preise bedeutend höher steht als der Tabak anderer Provenienzen, hatten sich für ;das
tessinische Erzeugnis neuerdings Absatzschwierigkeiten ergeben. Diese wurden behoben durch ein Darlehen von Fr. 200 000 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auf Eechnung der Kreditanteile für die, Landwirtschaft (Bauernhilfskassen) an die Einkaufsgenossenschaft.

Der Bundesratsbeschluss vom 10. März 1930 bestimmte des weitern, dass nach Ablauf der Frist über die Kontingentierung, d.h. ab Ende März 1935 (nach Abnahme der Ernte 1934), die Interessenten im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Zolldepartement, alle diejenigen Massnahmen zu treffen haben, welche zur Verhütung einer Überproduktion für die Zukunft als '. angezeigt erscheinen.

' , .

Vom Jahre 1935 an sind die Beziehungen zwischen den Tabakpflanzern und den Abnehmern (Fabrikanten) unter Mitwirkung der; Oberzolldirektion

620

durch Konventionen geregelt worden. Sowohl die Tabakpflanzer als auch die Abnehmer des inländischen Tabaks haben sich in Verbanden zusammengeschlossen. Die regionalen Vereinigungen der Pflanzer sind in einem schweizerischen Zentralverband zusammengefasst. Die Fabrikanten, welche Inlandtabak verarbeiten, haben zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen die Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak gegründet. Die Beziehungen zwischen den beiden zentralen Organisationen sind zur Zeit durch die Konvention vom 1. Juli 1944 geregelt. Sie ist vorläufig für 5 Jahre gültig, erneuert sich jedoch stillschweigend für eine neue Vertragsdauer von 5 Jahren, sofern sie nicht vor Ende März 1948 von einer der Parteien gekündigt wird.

Die Konvention bezweckt: a. die Sicherstellung der normalen Entwicklung und der Verbesserung des Tabakanbaues in der Schweiz im Interesse der Pflanzer und der Käufer; b. die Preise zu stabilisieren und die Tabake nach ihrer Qualität zu taxieren; c. den Anbau und die Ablieferung des Tabaks im Hinblick auf die Sicherstellung des rationellen Absatzes nach dem Bedarf der Industrie zu reglementieren. Die Tabakindustrie zu veranlassen, die technischen Verfahren für den Verbrauch zu verbessern, um dadurch eine konstante Verwendung des Inlandtabakes in den verschiedenen Fabrikationszweigen der Tabakindustrie zu erreichen; d. der besondern Lage der alten Anbaugebiete (waadtländische und freiburgische Broye, Tessin und Puschla.v) innerhalb des Rahmens einer gesunden Konkurrenz Rechnung zu tragen; e. in fortschreitender Weise den Tabakanbau durch die Fabrikanten selbst oder ihre eigenen Pflanzer zu reduzieren.

Sie sieht vor, dass die Vertragspartner die nötigen Massnahmen treffen, um auch in der Nachkriegszeit den Inlandtabakanbau auf einer Fläche von wenigsten 900 ha beibehalten zu können. Während des Krieges von 1939--1945 ist diese Fläche weit überschritten worden, sie betrug im Jahre 1945 = ca.

1300 ha. Vor dem Kriege waren es 600--700 ha.

Eine wesentliche Überproduktion kann sich nicht mehr ergeben, weil die Einkaufsgenossenschaft der Fabrikanten alljährlich zum voraus den lokalen Pflanzerorganisationen die anzubauende Menge angibt. Diese nehmen im Einvernehmen mit den regionalen technischen Subkommissionen die Verteilung unter die einzelnen Pflanzer vor. Bei Produktionsüberschreitungen des
einzelnen Pflanzers von mehr als 20 % wird für den Mehrertrag ein Preisabzug von 30 % vorgenommen.

Der Verbrauch von Inlandtabak ist bereits in den letzten Vorkriegsjahren, dann aber namentlich im Laufe der Kriegsjahre, infolge ungenügender Zufuhren von Importtabaken enorm gestiegen. In den Jahren 1920--1930 wurden jährlich ca. 4000 bis 5000 q (Gewicht in fermentierten! Zustande) verarbeitet, während es in den letzten Jahren ungefähr 20 000 q waren. Diese Steigerung des Verbrauchs ist neben dem Mangel an Importtabak darauf

621 zurückzuführen, dass die Qualität des inländischen Produktes in den letzten Jahren wesentlich verbessert wurde. Infolgedessen ist es möglich geworden, nun auch bedeutende Mengen von Inlandtabak in der Zigarettenindustrie zu verarbeiten. Anfangs der dreissiger Jahre fanden in dieser Industrie nicht mehr als 100 q Verwendung, im Jahre 1945 waren es über 13 000 q. Dieser Verbrauch wird allerdings wesentlich abnehmen, sobald wieder genügend Importtabake zur Verfügung stehen. Auch in der Pfeifentabakindustrie wird' in stets steigendem Masse Inlandtabak verwendet. Die einheimische Tabakproduktion deckt heute ungefähr einen Fünftel unseres gesamten Bohtabakverbrauches.

; · &. Die fiskalische Bedeutung des Inlandtabaks.

Der Tatsache der vermehrten Verwendungsmöglichkeit! des Inlandtabaks konnte der Fiskus nicht gleichgültig gegenüberstehen, wenn er nicht eine bedeutende Schmälerung der Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks in Kauf nehmen wollte. Der Bundesrat hat daher schon in der Botschaft vom 16. Dezember 1932, nach deren Eichtlinien gemäss dem Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 die Besteuerung des Tabaks erfolgt, den inländischen Tabak der Fabrikationssteuer unterstellt. Der Zollertrag fällt dagegen selbstredend aus. Nimmt man als Grundlage die im Jahre 1945 verarbeiteten Mengen an Inlandtabak, so ergibt sich folgender Zollausfall: ' : ' ' ; ' .

' . '.

Fr.

l 246 q zur Herstellung von Zigarren, entsprechend der TarifNummer 2 zu Fr. 110 per q '..:..

137060 7 393 q zur Herstellung von Pfeifentabak, entsprechend der Tarifnummer 6 zu Fr. 270 per q .

1996110 13 329 q zur Herstellung von Zigaretten, entsprechend den Tarif- ; nummern 7/9 zu Fr. 675: per q .

8 997 075 23 968 q

(

Total

11 130 245

Es handelt sich dabei um mehr als eine Jahresproduktion der Pflanzer.

Für die Gesamtmenge sind dem Fiskus an Fabrikationsabgaben rund 11 Millionen Franken entrichtet worden. Wäre an Stelle des inländischen Tabaks Importtabak verwendet worden, so wäre dazu noch ein Zollertrag von ca. 11,1 Millionen Franken gekommen. Diesem Zollausfall steht ein Ertrag der schweizerischen Landwirtschaft von rund 9 Millionen Franken gegenüber. Dabei ist;jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ganz aussergewöhnliche, kriegsbedingte Verhältnisse handelt. Normalerweise ;wird zur Herstellung von Zigaretten weit weniger Inlandtabak verwendet. Der errechnete Zollausfall ist rein theoretischer Natur, denn die Schweiz hätte zufolge der Transportschwierigkeiten im Jahre 1945 die inländischen Tabake nicht durch Importtabake ; ersetzen können.

Wäre die inländische Produktion nicht ausgedehnt worden, so hätte sich ein Mangel an Tabakwaren ergeben. Als Folge davon hätte, wie in den meisten übrigen europäischen Ländern, die Tabakrationierung eingeführt werden müssen.

: Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. IL 41

622

Trotz dein zufolge des inländischen Tabakanbaues entstehenden Zollausfall hat die Schweiz ein grosses wirtschaftliches Interesse am Fortbestehen des Inlandtabaks, weil es sich dabei um eine arbeitsintensive Kultur handelt.

Die schweizerische Landwirtschaft soll die Möglichkeit haben, soviel Tabak zu produzieren, als die Industrie abnehmen will. Es ist jedoch unumgänglich, auch auf dem inländischen Tabak eine tragbare Fiskalabgabe zu erheben, wie es in allen andern Ländern geschieht.

Dies gebietet sich zudem mit ^Rücksicht auf unsern internationalen Warenverkehr. Würde nämlich der Inlandtabak von der Fabrikationsabgabe nicht erfasst, so müsste sie auch auf dem Importtabak dahinfallen, denn es gilt als Grundsatz, der in den vertraglichen Abmachungen mit allen Ländern verankert ist, mit denen wir normale Handelsbeziehungen unterhalten, dass Erzeugnisse des Vertragspartners mit keinen andern oder höhern innern Steuern belegt werden dürfen als die gleichartigen schweizerischen Erzeugnisse.

Art. 41ter der Bundesverfassung gibt dem Bunde die Befugnis, den rohen .und den verarbeiteten Tabak zu besteuern, worin selbstverständlich auch der einheimische Tabak Inbegriffen ist. Seit dem 1. November 1933 unterliegt der .einheimische Tabak, der zur Zigarren- und Pfeifentabakfabrikation verwendet wird, der nämlichen Fabrikationsabgabe wie der Importtabak. Für Zigaretten, .die vorwiegend aus Inlandtabak hergestellt sind, wird dagegen eine leicht ermässigte Fabrikationsabgabe erhoben. Der diesbezügliche Ausfall für den Fiskus stellt sich in normalen Zeiten jährlich auf ungefähr l % Millionen Franken.

Es ist nicht zu empfehlen, diese bescheidene Begünstigung im gegenwärtigen Zeitpunkte aufzuheben, da der Verbrauch von Inlandtabak bereits bedeutend zurückgegangen ist, seitdem Importtabake wieder in genügender Menge beschafft werden können.

Nach dem Gesetzesentwurf soll wie bis anhin der Fabrikant und nicht etwa der Pflanzer die Steuer bezahlen.

Der Verbrauch und die Preisentwicklung des Inlandtabaks seit 1933 ist aus den folgenden Zahlen ersichtlich:

1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945

V-H.-W.fcnm

SAISÎT;

5 452 q 6151 q 7 643 q 9 582 q 9842 q 9841 q 10 253 q 11170 q 11496 q 12135 q 12 954 q 18 656 q 21 968 q

Fr. 168 » 155 » 141 » 127 » 147 » 164 » 157 » 156 » 186 » 243 » 313 » 311 »332

623 4. Die Neuordnung.

ter

Artikel 41 der Bundesverfassung verleiht dem Bünde die Befugnis, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern. Der : Verfassungsartikel spricht sich jedoch nicht darüber aus, in welcher Form die Besteuerung zu normieren ist. Seit Einführung der Tabakbesteuerung im Jahre 1920 bis zum heutigen Tage erfolgte die Besteuerung des Tabaks ausschliesslich gestützt auf Bundesbeschlüsse und Bundesratsbeschlüsse. Ein Gesetz bestund nie/ sondern es handelte sich um Notrecht.

Anlässlich der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zu deren Finanzierung der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks bestimmt ist, müssen im Rahmen des Gesetzes über das grosse -Sozialwerk auch Bestimmungen für die Tabakbesteuerung erlassen werden.

Wir haben vorstehend (S. 613) kurz dargelegt, welche Systeme:für die Besteuerung des Tabaks in Frage kommen können. Das Monopolsystein ist ausgeschlossen durch die Bundesverfassung, welche die Grundlage für die Tabakbesteuerung bildet. Anderseits sind die Enttäuschungen, welche: einzelne Staaten mit dem Banderolensystem erlebt haben, nicht ermutigend. Die in vielen Jahren gesammelten Erfahrungen mit dem bisherigen System haben gezeigt, dass es sich für unser Land besser eignet als das Staatsmonopol oder die Banderole. Der Ihnen vorgelegte Gesetzesentwurf behält daher grundsätzlich das bisherige in Abschnitt 2 geschilderte Verfahren bei.

: Da für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Tabak dem Fiskus rund 20 Millionen Franken mehr einbringen sollte als bisher, müssen die Zoll- und Abgabesätze erhöht werden. Damit die Erhöhung auch den Inlandtabak erfasse, ist es nötig, die zusätzliche Belastung mehr auf die Fabrikationsabgabe als auf die Zölle zu verlegen.

Die bisherigen Ansätze, verglichen mit denjenigen des Entwurfs, ergeben das folgende Bild:

624 FabrikationsAbgabe

Zoll Tabaksorten und Verwendungsart ·

1. Für die Herstellung von Zigarren : Kentucky, Virginia dk. . . .

Rio Grande .

. . . .

Domingo, Carmen, Blumenau Brasil Java Havana, Sumatra, Mexiko .

2. Für die Herstellung von Pfeifen-, Kau- und Schnupftabak 3 . Für die Herstellung von Bollentabak 4. Für die Herstellung von Zigaretten (bei Annahme von 1 g Tabak je Stück): aus Importtabak .

. .

aus Inlandtabaken . . . . .

5. Importfabrikate: Pfeifentabake in Kleinhandelspackung . .

.

.

. .

Zigarren: .

nicht in Kleinhandelspackung.

.

.

. .

in Kleinhandelspackung. .

Zigaretten in Kleinhandelspackung bis 1,35 g Gewicht

Totalbelastung

bisher

neu

bisher

neu

bisher

neu

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

,110 110 120 180 180 180

120 130 140 190 220 240

50 50 50 50 50 50

80 80 80 80 80 80

160 160 170 230 230 230

200 210 220 270 300 320

270

300

120

180

390

480

270

300

100

140

370

440

675

675 1000 !) 1150 2!) 1675 2!) 1825 2!)

800 2) 1000 ) 800 ) 1000 )

850

1100

850

1100

1600 1200

2600 2000

1600 1200

2600 2000

1850 , 2400

1850

2400

1) Davon abzuziehen: heutige P ückvergütung zukünftig 2 ) Davon abzuziehen: heutige B3 ückvergüeungkver; zukünftig i Bück vergütung.

Fr. 00 » 50 . Fr. 50 » 50 .

.

.

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Erhöhung der Fiskalbelastung prozentual am grössten ist. für Zigaretten aus Inlandtabak sowie für die importierten Fertigfabrikate. Die Zigaretten aus inländischen Tabaken sind eben zufolge Wegfalls des Zolles weitgehend begünstigt. Ihr Gestehungspreis ist schon allein deswegen 14 Eappen niedriger als derjenige der Zigaretten aus importierten Tabaken. Hierzu kommt noch, dass der Preis des Inlandtabaks bedeutend unter demjenigen des Importtabaks liegt. Heute beträgt die Preisdifferenz für das Paket Zigaretten zu 20 Stück 20 bis 25 Eappen.

Nach der Neuregelung wird sie gleich hoch bleiben. Ein grösserer Preisunterschied wäre gefährlich, weil der Konsum an derartigen Zigaretten zum Nachteil des Fiskus zu stark zunehmen könnte. Eine weitgehende Erhöhung des Zolles

625 auf importierten Tabakwaren erweist sich notwendig zum Schutze der schweizerischen Fabrikate. Nachdem die letztern eine höhere Steuer tragen müssen, haben sie auch Anspruch auf einen bessern Zollschutz.

Die Erhöhung der Fiskalansätze wird für die in der Schweiz hergestellten Tabakfabrikate, je nach den Preisen der Eohtabake im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, entweder keine oder nur eine ganz geringfügige Erhöhung der Detailverkaufspreise zur Folge haben (höchstens 5 Eappen je Normalpackung zu 10 Stumpen, 20 Zigaretten oder 40 g Rauchtabak).

Unseres Erachtens dürften auch allfällig notwendig werdende, unbedeutende Erhöhungen der Detailverkaufspreise in der heutigen Zeit der Hochkonjunktur einen Konsumrückgang nicht bewirken.

Wir möchten noch ganz besonders hervorheben, dass das neue Gesetz nicht eine Neuregelung der fiskalischen Belastung des Tabaks bringt, sondern lediglich das bisherige auf dem Notrecht beruhende System auf den gesetzlichen Boden stellt. Das heute geltende System hat sich in langen Jahren bewährt.

Der inländische Tabakbau hat sich weitgehend entwickeln können.:Wir haben eine blühende, gut rentierende Tabakindustrie, die zahlreiche Arbeitskräfte beschäftigen kann, und auch der Handel kommt auf seine Rechnung. Dabei haben die Einnahmen des Fiskus, trotzdem die Zoll- und Abgabesätze seit 1936 nicht erhöht worden sind, eine fortwährende Steigerung erfahren. Sie dürften im Jahre 1946 den Betrag von 60 Millionen Franken übersteigen, wozu noch ca. 5 Millionen Franken Umsatzsteuer kommen. Das System hat den Vorteil, dass es keinen grossen Beamtenapparat erfordert. Die Sektion der Oberzolldirektion, welche sich mit der Erhebung der Zölle und Abgaben auf dem Tabak befasst, zählt weniger als 20 Personen. Nachdem fast alle andern Staaten im Laufe des Krieges die fiskalische Belastung des Tabaks erhöht haben, sieht nun auch das vorliegende Gesetz für unser Land eine in tragbarem Masse gehaltene Erhöhung vor. Die daraus resultierende Verteuerung der Tabakwaren ist inicht gross. Diese Waren werden nach wie vor in der Schweiz billiger sein als in den meisten andern europäischen Ländern. ; VI. Die eidgenössische Nachlaßsteuer.

Im Bericht der Finanzexperten vom 26. März 1945 ist die Frage der eidgenössischen Nachlaßsteuer einlässlich behandelt worden. Wir können uns deshalb hier
darauf beschränken^ die Hauptpunkte darzulegen und uns zu den seit dem Erscheinen des Expertenberichtes bekanntgewordenen Stellungnahmen von Behörden, Parteien und Verbänden zu äussern.

, : . . ; ' ·

1 . Nachlass- u n d Erbanfallsteuern.

Für die Besteuerung der Erbschaften haben sich zwei Methoden herausgebildet. Die eine besteht darin,, dass man die Erbmasse' des Verstorbenen mit einer Abgabe belegt. Eine solche Abgabe, die als Nachlaßsteuer (Erbmasse-

626

Steuer) bezeichnet wird, ist also nichts anderes als ein letztes Opfer vom Vermögen desjenigen, der das Glück hatte, bis zu seinem Tode begütert zu sein.

Die Nachlaßsteuer kann wohl Kücksicht nehmen auf die Höhe des zu besteuernden "Vermögens, nicht aber auf den Verwandtschaftsgrad oder die subjektive Leistungsfähigkeit der Erben, da sie grundsätzlich von den Verhältnissen des Erblassers und nicht von denjenigen der Hinterbliebenen ausgeht. Wo immer der Versuch unternommen wurde, im Bahmen der Nachlaßsteuer auch den Verwandtschaftsgrad und das Mass der Bereicherung der Erben zu berücksichtigen, bedurfte es dazu komplizierter Mischformen (vgl. die seinerzeitige französische Taxe successorale).

Bei der andern Form der Besteuerung, der Erbschaftssteuer im engern Sinn (Erbanfallsteuer), wird die Abgabe von den einzelnen Erbquoten erhoben, indem man von der den Erben anfallenden Vermögensvermehrung ausgeht.

Die Erbanfallsteuer wird nicht nur nach der Höhe des anfallenden Vermögens, sondern vor allem auch nach dem Verwandtschaftsgrad abgestuft; d.h. die den direkten Nachkommen des Erblassers anfallenden Erbteile werden gegenüber den Zuwendungen an entferntere Verwandte und Nichtverwandte geringer oder überhaupt nicht belastet. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Ergiebigkeit einer Erbanfallsteuer ist gerade der Umstand, ob eine solche Steuer die Befreiung der nächsten Blutsverwandten (Deszendenten) vorsieht oder nicht. Erfahrungsgemäss fallen ca. drei Viertel aller Erbmassen den überlebenden Ehegatten und Kindern der Erblasser an; Geschwister, Eltern, übrige Verwandte und Nichtverwandte erhalten nur einen Viertel aller Erbanfälle. Das hat zur Folge, dass eine die Deszendenten befreiende Erbanfallsteuer trotz Anwendung hoher Steuersätze nur einen relativ bescheidenen Steuerertrag erzielen kann.

Um die Schmälerung des Nachlasses und damit die Umgehung der Erbschaftssteuer (und zwar sowohl in der Form der Erbanfall- als auch in derjenigen der Nachlaßsteuer) durch lebzeitige Schenkungen usw. seitens des Erblassers zu verhindern, werden Schenkungen und ihnen gleichzustellende Zuwendungen unter Lebenden regelmässig steuerlich erfasst, sei es durch gesonderte Schenkungssteuern oder im Eahmen der Erbschaftssteuer selbst durch entsprechende Umschreibung des steuerpflichtigen Erbanfalles bzw.
Nachlasses.

Schon im Gutachten, das der Bundesrat im Jahre 1919 von den Professoren Blumenstein und Grossmann über diese Frage einholte, wurde der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der. Erbschaftsbesteuerung einlässlich dargelegt und der Meinung Ausdruck gegeben, es sei ohne weiteres angängig, die eine Steuerart dem Bunde und die andere den Kantonen zuzuweisen. Damals kam man allerdings zunächst zum Schlüsse, der Bund solle die Erbanfallsteuer erheben, während den Kantonen das Gebiet der Nachlaßsteuer zu überlassen sei. Dieser Gedanke drang aber, wie bereits erwähnt, in der parlamentarischen Beratung über den Verfassungsartikel 34iuater nicht durch. Unterdessen haben die Kantone die Quelle der Erbanfallsteuer in vermehrtem Masse erschlossen.

627

Gegenwärtig erheben 18 y2 Kantone die Erbanfallsteuer. Ausserdem kennen 3 Kantone die Nachlaßsteuer, wobei 2, nämlich Solothurn und Neuenburg, daneben eine Erbanfallsteuer erheben, während Graubünden nur die Nachlasssteuer, aber keine Erbanfallsteuer .eingeführt hat ; dagegen können die Gemeinden dieses Kantons Erbanfallsteuern beziehen. .

Die Erbanfallsteuern sind in den meisten Kantonen progressiv nach dem Verwandtschaftsgrad und der Grosse des Vermögensanfalles abgestuft. Die Kantone Basel-Stadt und Aargau erheben ausserdem Zuschläge, wenn das Vermögen des Erben Fr. 100 000 resp. Fr. 50 000 übersteigt. Die meisten Kantone erheben neben der Erbschaftssteuer noch eine : Schenkungssteuer, die jeden unentgeltlichen Vermögensübergang umfasst. Die Nachlaßsteuern werden regelmässig nach der Grosse des hinterlassenen Vermögens bemessen.

Keine Erbschafts- und Nachlaßsteuer haben zur Zeit die Kantone Schwyz, Obwalden und Wallis. Die Besteuerung der Deszendenten (Kinder, Enkel) ist unbekannt in den Kantonen Uri, Zug, Freiburg und Appenzell I.-Bh. Die Kantone Graubünden, Neuenburg und Solothurn besteuern die Deszendenten in Form der Nachlaßsteuer.

Die Tabelle auf Seite. 628 gibt eine Übersicht über die Erbschaftssteuerbelastung (durch Erbanfall- und Nachlaßsteuern) in den einzelnen Kantonen und Hauptorten der Kantone mit kommunalen i Erbschaftssteuern.

Es dürfte angezeigt sein, in diesem Zusammenhang auch einen Blick auf die Erbschaftsbesteuerung im Ausland zu werfen, trotzdem ein Vergleich der hohen ausländischen Erbschaftssteuersätze mit den bedeutend niedrigeren kantonalen Sätzen nicht ohne Weiteres schlüssig ist angesichts der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Voraussetzungen in den einzelnen Ländern, ;md da nur ein Teil der angeführten fremden Staaten eine laufende Besteuerung des Vermögens kennt. Von den nachstehend aufgeführten Ländern besitzen Belgien, Frankreich und Schweden nur Erbanf allsteuern, während in Grossbritannien und Kanada neben Erbanfall- auch Nachlaßsteuern erhoben werden. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika kennen als Bundeserbschaftssteuer nur die Erbmassensteuer.

, Belgien: Die Erbanfallsteuer (droit de succession) weist Ansätze von 1,25--60% auf, und zwar 1,25--14% für Ehegatten mit;Kindern, 6--28% für Ehegatten ohne Kinder, 10--53% für Geschwister und 16--60% für
andere Erben. Die Minimalansätze gelten für Erbteile von 1000--10 000 Franken, die Maxima werden bei Erbteilen von 10 Millionen Franken erreicht.

F r a n k r e i c h : Die Steuersätze der geltenden Erbanf allsteuer, (droits de mutation) von 1942 sind ausser nach der Höhe der Erbportion und dem Verwandtschaftsgrad auch nach der Kinderzahl des einzelnen Erben abgestuft.

Sie betragen für Deszendenten ohne Kinder 2--67% (mit: Kinder l--44%), für Ehegatten entsprechend 6--74% (bzw. 2--59%), für Aszendenten 7--77% (bzw. 4--60%), .für die übrigen Verwandten und Nichtverwandten 35--88% (bzw. 20--80%).

' : :

628 B e l a s t u n g d u r c h E r b s c h a f t s s t e u e r n 1945.

(Unter Berücksichtigung der steuerfreien Quoten.)

Erbanfälle an Geschwister

Erbanfälle an Kinder1) Steuerhoheit

In Franken 20 000 50000

100

Kantone Zürich. . . . .

Bern Luzern .

. .

Uri . .

Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Baselstadt2) . .

Baselland . . .

Schaffhausen . < Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau 3)4 . . .

Thurgau ) . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf Kantone Graubünden . .

Neuenburg . . .

Solothurn . . .

Gemeinden Luzern (Stadt) .

Freiburg (Stadt) Chur .

. , Lausanne 5) . . .

1

Erbanfälle an Nichtverwandte

ooo

20000 50000 100

000 20000 50000

100 ooo 500 000

0,8

0,8 1,0

% 1,5 1,1

Kantonale Erbanfallsteuern % % % % 2,4 4,1 5,9 7,7 9,9 1,9 7,5 8,4 10,3 14,1 6,6 8,4 9,0 11,4 6,0 7,5 10,0 10,0

12,5 20,0 22,0 20,4

% % 16,0 20,0 22,5 27,5 28,0 30,0 25,5 34,0

25,0 37,5 38,0 34,0

0,3 1,2

0,3 1,4

0,3 1,5

0,3 2,2

2,8 0,8 0,5 1,2

2,8 1,0 1,0 1,3

3,0 1,1 1,3 1,4

3,9 1,9 1,9 3,0

0,6

1,1

1,7

2,9

1,0 3,8 2,0 4,5 4,5 8,3 6,0 3,4 6,0 2,0 4,8

1,0 4,8 2,2 4,5 6,0 8.3 6,8 3,9 6,6 2,0 6,0

1,0 6,6 2,4 4,5 6,0 9,1 8,2 4,6 7,2 2,0 8,0

2,5 17,7 20,0 22,5 18,0 24,8 20,0 22,6 12.0 10,0 14,4

2,5 22,5 22,0 22,5 24,0 24,8 22,5 25,8 13,2 10,0 18,0

2,5 30,6 24,0 22,5 24,0 27,3 27,5 30,9 14,4 10,0 24,0

2,5 43,5 50,0 22,5 24,0 34,8 37,5 38,2 30,0 10,0 36,0

0,2 1,5 0,8

1,2 1,0 2,0 1,6

1,6 1,6 2,5 2,2

4,3 2,9 5,0 3,7

6,0 5,0 6,0 6,5

6,0 6,2 7,0 7,6

6,0 8,5 15,0 15,0 15,0 8,2 12,0 25,0 31,0 41,0 8,0 11,0 22,0 25,0 28,0 8,9 13,6 19,4 22,9 26,6

19,0 60,0 38,0 27,3

2,7

2,9

3,2

1,0 1,8 0,8

1,0 1,9 0,8

1,5 2,4 0,8

1,1

1,4

1,5

1,0 04

1,2 0,8

1,4 1,1

%

%

%

1,0 9,3 5,0 4,5 6,0 11,6 11,2 5,7 15,0 2,0 12,0

7,2 7,2 7,2 7,2 4,1 14,7 15,3 15,5 17,9 Kantonale Nachlaßsteuern 4,0 1,0 1,0 1,5 4,0 3,7 9,0 9,0 9,5 3.8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 Kommunale Erbanfallsteuern 1,9 3,0 3,0 3,0 3,0 2,0 5,0 6,0 7,0 10,0 1,8 5,4 6,4 7,4 11,4

%

30,0 30,0 38,6 39,8 1.0 9,0 0,8

1,0 2,0 0,8

30,0 40,3 1,5 2,5 0,8

%

30,0 43,6 ,4,0 3,8 0,8

15,0 15,0 15,0 15,0 15,0 18,0 21,0 30,0 16,2 19,1 22,1 22,7

) Beim Kanton Thurgau nur volljährige Nachkommen.

) Wenn das Vermögen des Erben Fr. 100000 übersteigt, wird ausserdem ein progressiver Zuschlag von 5-- 20 % erhoben; letztere 20 % von Fr. 1 900 001 an.

3 ) Wenn das Vermögen des Erben Fr. 50 000 übersteigt, wird ausserdem ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt für je Fr. 10 000 des Fr. 50 000 übersteigenden Vermögens 0,5 %, höchstens aber 50 % des Steuerbetrages.

4 ) Neues Gesetz. Für Kinder und Geschwister Erbanfälle im Rahmen des gesetzlichen Anteils. Für Erbteile über den gesetzlichen Anteil hinaus erhöhen sich die Ansätze auf das Doppelte.

6 ) Die Gemeinden können Zuschläge zur kantonalen Steuer erheben. Kantonale und kommunale Steuern dürfen zusammen einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen.

2

629 S c h w e d e n : Die schwedische Erbanfallsteuer (Arvsskatt) kennt folgende Sätze: 1% (für die ersten steuerpflichtigen 3000 Kr.) bis 20% (ab 400 000 Kr.)

für Ehegatten und Kinder, 2% (bis 1000 Kr.)--24% (ab 100000, Kr.) für Eltern und Geschwister, sowie 4% (bis 1000 Kr.)--35% (ab 40000 Kr.) für die übrigen Erben.

' :' G r o s s b r i t a n n i e n : Vermögensübergänge von Todes wegen i unterliegen in Grossbritannien zwei Steuern: Der Nachlaßsteuer (Estate Duty) mit Ansätzen, von 1--65%; nach dem neuesten Regierungsvorschlag sollen die Ansätze bis auf 75% erhöht werden; die Maxima werden bei Nachlässen über 2 Millionen £ erreicht. Neben der Nachlaßsteuer werden E r b a n f a l l s t e u e r n (Legacy- und Succession Duty) erhoben, deren Sätze l % bei Ehegatten, Kindern und Eltern, 5% bei Geschwistern und deren Nachkommen sowie 10% bei den übrigen Verwandten und N i c h t v b e t r a g e n . b e t r a g e n . ; ; K a n a d a : , Die Nachlaßsteuer (Initial Duty) kennt Steuersätze von 0,5 (25000--27000 $) bis 10% (ab 5 Millionen $) "und wird ohne Rücksicht auf den Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser erhoben. Dazu kommt die Erbanfallsteuer (Additional Duty), welche in 4 Klassen folgende Ansätze aufweist: 2% (5000 $)--17% (ab 5; Millionen $) bei Witwen : o der Kindern, 1% (ab 1000 $)--17% (ab 5 Millionen $) bei Witwer, Eltern oder Grosseltern, 2% (ab 1000 $)--17% (ab 2 Millionen $) bei Geschwistern und deren Nachkommen sowie 2,5% (ab 1000 $)--17% (ab 2 Millionen $) bei den übrigen Verwandten und Nichtverwandten. Ausser diesen sogenannten Dominionsteuern erheben auch die einzelnen Provinzen noch Nachlaßsteuern mit Steuersätzen von 1--40%.

!

USA. (Bundessteuer): Die Bundesnachlaßsteuer (Federai Estate Tax) wird zu Steuersätzen von 4--97% erhoben. Das Maximum wird bei 10 Millionen $ erreicht. Die von den Gliedstaaten erhobenen Erbschaftssteuern (vorwiegend Nachlaßsteuern) können in bestimmtem Ausmass mit der Bundesnach: laßsteuer verrechnet werden.

· ",

In Anbetracht der besonderen Tragfähigkeit des Steuerobjekts nimmt sich das gesamtschweizerische Bild der fiskalischen Erfassung der Erbschaften im Vergleich mit ausländischen Verhältnissen bescheiden aus.

630

E r t r ä g e d e r k a n t o n a l e n u n d kommunalen E r b s c h a f t s s t e u e r n .

Mittel 1934/1943

1944

Kantone 1) 1000 Fr.

Zürich .

. . .

Bern Luzern 1) Uri. . .

Schwyz Obwalden .

. .

Nidwaiden. . . .

Glarus Zug Freiburg 1 ) . . .

Solothurn Baselstadt Baselland .

.

.

Schaff hausen Appenzell A -Eh.

Appenzell I.-Rh.1) St. Gallen 2) Graubünden 1) Aargau Thurgau.

. . .

Tessili Waadt 1 ) Wallis Neuenburg -1-) Genf . .

. . .

.

Pro Kopf Fr.

1000 Fr.

Pro Kopf Fr.

3004 3598 1105 18

4.45 4.94 5.35 0.64

3234 4267 803 22

4.79 5.85 3.89 0.81

9 490 66 334 171 2083 253 160 187 5 746 420 748 272 942 4021

0.51 14.10 1.80 2.20 1.11 12.26 2.68 2.97 4.18 0.37 2.61 3.28 2.76 1.97 5.82 11.71

25 178 166 494 369 1861 511 145 289 2 1259 411 957 321 1395 3780

1.44 5.12 4.53 3.25 2,38 10.95 5.41 2.70 6.46 0.15 4.40 3.20 3.54 2.32 8.62 11.01

1080 3539

9.16 20.24

1063 3419

23251

5.45

24971

9.02 19.55 5.85

. . . .

. . . .

. . . .

. .

. . . .

Total 1 ) 2

Inklusive Gemeinden.

) St. Gallen erhebt ausser der Erbschaftssteuer eine Vermächtnistaxe mit folgenden Erträgen:

Vermächtnisse

275

0.96

315

1.10

631 D u r c h s c h n i t t s e r t r ä g e (1942--1946) a u s l ä n d i s c h e r Erbschaftssteuern.

Land

Belgien Frankreich Schweden Grossbritannien Kanada 1 ) USA. 2) .

' . . .

.

' . . . . . . . .

Kopfquote

Durchschnittsertrag in Millionen Einheiten der Landeswährung

Landeswährung

Schweizer Franken

223 b Fr.

4 549 f Fr.

72 Kr.

106 £ 15 c. $ 494 a. S

55.-- 111.-- 11.30 2.30 1.32 3.75

5.40 9.40 11.50 39.80 5.00 16.10

1) Nur « Dominion Succession Duty», ome die Nachlaßsteuern der Pro vinzen.

2 ) Nur «Federal Estate Tax», ohne E rbschaftssteuem der Gliedstaat an.

Daraus darf der Schluss gezogen werden, dass auch in der Schweiz eine vermehrte Besteuerung des vererbten Vermögens verantwortet werden kann und wohl nie angezeigter gewesen ist als gerade heute, wo es um die Verwirklichung des grossen Sozialwerkes der Alters- und Hinterlassenenversicherung geht. Es darf auch nach den Erfahrungen, die gerade in den Kantonen mit ausgebildeten Erbschaftssteuern und im Ausland gemacht worden sind, als feststehend gelten, dass die Erbschaftsbesteuerung eine ernstliche Beeinträchtigung des Spar- und des Familiensinns nicht im Gefolge hat. Anderseits sind die Vorzüge der Erbschaftssteuern unverkennbar: die Steuer trifft ihren Träger im Moment des Bereicherungsanf aus und wird deshalb als weniger hart empfunden ; sie ist besonders gerecht, weil sie! nicht vom Steuerpflichtigen auf schwächere Dritte überwälzt werden kann; sie zeichnet sich schliesslich dadurch aus, dass sie im ganzen eine ausgleichende und sozial aussöhnende Wirkung ausübt.

Dagegen scheint es untunlich, neben den relativ stark verbreiteten kantonalen Erbanfallsteuern noch eine gleichartige Bundeserbschaftssteuer einzuführen. Anderseits lässt es sich aber nicht verantworten, die Erbschaftsbesteuerung als dauernde und ausschliessliche Domäne der Kantone zu betrachten, da es angesichts des stark gestiegenen Abgabebedarfs nicht angeht, eine besonders ertragsfähige Steuer ungenügend genutzt zu lassen, und da, wie die Erfahrung zeigt, eine allgemeine und gleichmässige Erfassung, dieser Quelle von den Kantonen nicht erwartet werden kann. Die zutreffende Lösung dürfte deshalb darin liegen, dass eine auf der unverteilten Erbmasse ruhende eidgenössische Nachlaßsteuer neben den kantonalen Erbschaftssteuern eingeführt wird. Eine solche Nachlaßsteuer wird, als Objektsteuer ausgestaltet und zu massigen Sätzen erhoben,wiewohl leicht tragbar, fiskalisch;doch interessant sein und eine natürliche Ergänzung der auf persönliche Verhältnisse weitgehend Bücksicht nehmenden kantonalen E r b a n f a l l s t e u e r n abgeben. Sie

632 stellt eine .Art'der Vorbelastung des Vermögensanfalls von Todes wegen dar und erfüllt damit im Verhältnis zur kantonalen Erbschaftsbesteuerung die Funktion, die der Couponabgabe bei der fiskalischen Erfassung des Kapitalertrags zukommt. Aus diesen Erwägungen sind denn auch die Finanzexperten zum Schlüsse gekommen, der Bund solle die zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die erste Etappe der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch erforderlichen 30 Millionen Franken pro Jahr durch eine eidgenössische Nachlaßsteuer decken.

2. Die Stellungnahmen zum Grundsatz einer eidgenössischen Nachlaß Steuer.

Von den politischen Parteien bekennen sich in ihren Vernehmlassungen die sozialdemokratische Partei, die evangelische Volkspartei und die Bauernheimatbewegüng zum Gedanken der Nachlaßsteuer. Die katholisch-konservative Partei hat sich in ablehnendem Sinne .geäussert, während die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei ganz allgemein grosse abstimmungspolitische Be. denken hat, es für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht bei .der heutigen Verfassungsgrundlage bewenden zu lassen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund befürwortet die Einführung der Nachlasssteuer mit besonderem Nachdruck, während die übrigen angefragten Verbände, soweit sie überhaupt Stellung genommen haben, einer Bundesnachlaßsteuer eher skeptisch gegenüberstehen. Der Schweizerische Gewerbeverband lehnt sie mit dem Hinweis darauf ab, dass die direkten Steuern den Kantonen gehören. Die Kantonsregierungen sind, abgesehen von Solothurn und Baselstadt, durchwegs Gegner der Bundesnachlaßsteuer.

Um die Vor- und Nachteile einer eidgenössischen Nacblaßsteuer möglichst allseitig abzuklären, wurde diese Frage im November 1945 auch der für die Vorbereitung der Bundesfinanzreform einberufenen Expertenkonferenz unterbreitet. Diese sprach sich nach einlässlicher Diskussion und unter der Bedingung, dass der steuerfreie Betrag auf 20 000 Franken angesetzt werde, mit 14 Ja gegen 4 Nein bei 2 Enthaltungen für die Finanzierung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Hilfe einer Bundesnachlasssteuer aus.

In den Verhandlungen der Expertenkonferenz für die Bundesfinanzreform regte Herr Eegierungsrat Streuli, Zürich, an, den vomEegierungsrat des Kantons St. Gallen gemachten Vorschlag zu prüfen, ob
nicht die Kantone von ihrem Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit werden könnten, wenn sie ihrerseits auf jede Besteuerung der Erbschaften verzichten und diese Steuerdomäne ganz dem Bunde zur Finanzierung der Alters- undHinterlassenenversicherung überlassen würden. Ein solches Vorgehen würde neuerdings zu einer Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung führen, wie sie in ähnlicher Weise in den parlamentarischen Beratungen der Jahre 1920 bis 1924 zur Diskussion stand. Der Vorschlag wäre für den Bund diskutierbar, wenn aus einer Besteuerung der Erbschaften sowohl die 68 Millionen, die den

633

Kantonen als Beitrag an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der ersten Etappe jährlich zugemutet werden müssen, als auch die 30 Millionen, die dem Bunde an seinem eigenen Beitrag fehlen, beschafft werden könnten. Das würde eine durchschnittliche Besteuerung; aller Erbschaften mit rund 10% erfordern. Bevor wir uns einlässlich mit der praktischen Durchführbarkeit dieser Möglichkeit befassten, wollten wir abklären, wie die Kantone den Vorschlag grundsätzlich beurteilen. Das Finanz- und Zolldepârteinent lud deshalb die Kantonsregierungen ein, sich hiezu zu äussern. Bis Mitte Januar 1946 nahmen die Kegierungen von 19 Kantonen Stellung zum Vorschlag, und zwar 9% Kantone in zustimmendem und 9^ in ablehnendem Sinne.

Ein Teil der zustimmenden Kantone gaben dabei freilich^ der Meinung Ausdruck, dass damit die kantonale Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für alle Zeiten abgelöst sein sollte, j obgleich feststeht, dass der Ertrag der Nachlaßsteuer dazu in keiner Weise ausreicht, so dass aus der Annahme dieses Vorschlages nur eine in hohem Masse1 vermehrte' Bundesbelastung entstünde. An Deiner anfangs Dezember 1945 abgehaltenen Konferenz .der kantonalen Finanzdirektoren betrug das Stimmenverhältnis zur gleichen Frage 10 : 10. In Anbetracht dieser sehr geteilten Auffassung innerhalb der Kantone glaubten wir darauf verzichten zu sollen, den Vorschlag weiter zu verfolgen. Wir halten vielmehr dafür, dass der einzig gangbare Weg zur restlichen Finanzierung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Bundesnachlaßsteuer ist, die rund 30 Millionen Franken pro Jahr einbringt.

3. Die Gestaltung der eidgenössischen

Nachlaßsteuer.

Im folgenden sollen nur die grundlegenden Gedanken einer eidgenössischen Nachlaßsteuer, soweit sie; für deren verfassungsrechtliche Verankerung von Bedeutung sind, dargelegt werden. Die Einzeldarstellung der vorgesehenen gesetzlichen Begelung ist im VII., das Finanzierungsgesetz behandelnden Abschnitt der vorliegenden Botschaft (S. 636 f., insbesondere S. 642 f.) enthalten.

Als Gegenstand der Nachlaßsteuer fällt das reine Nachlassvermögen, d. h.

die Hinterlassenschaft nach Abzug der Erbschaftsschulden, in Betracht. Dem Vermögen, das Gegenstand der Erbfolge, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung von Todes wegen bildet, sind aber ferner gewisse Werte zuzurechnen, deren sich der Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich, insbesondere durch Zuwendungen, entäussert hat, die ihrer Natur nach unter Erben der Ausgleichung unterliegen oder für den Fall der Überschreitung der Verfügungsbefugnis Gegenstand einer Herabsetzungsklage bilden könnten (z. B. Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, lebzeitige Schenkungen usw.). Nach der Steuerrechtslehre und nach den Erfahrungen der Steuerpraxis ist eine Nachlaßsteuer, die die Gegenstände lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers nicht mitumfasst, ohne Halt. Der Verfassungsartikel bezeichnet deshalb als Steuerobjekt das reine Vermögen, das Gegenstand der

634

Erbfolge oder eines ihr gleichzustellenden Vermögensübergangs bildet. Welche lebzeitigen Zuwendungen dieser .Gleichstellung unterliegen, hat das Ausführungsgesetz einlässlich zu bestimmen.

Das Bedürfnis der Entlastung bescheidener Hinterlassenschaften und die Notwendigkeit rationeller Ausgestaltung der Steuererhebung erfordern, dass kleine Nachlassvermögen von der Steuer gänzlich ausgenommen werden; es soll deshalb völlige Steuerfreiheit eintreten, wenn das reine Nachlassvermögen einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. Nach der Wehropferstatistik entfallen von 21,6 Milliarden Franken Eeinvermögen natürlicher Personen 8,2 Milliarden oder x/7 auf Vermögen unter 25 000 Franken. Im Berichte der Finanzexperten wird, in Anlehnung an das Wehropfer, ein steuerfreies Nachlassminimum von 5000 Franken vorgeschlagen. Nach nochmaliger Prüfung kamen die Experten in ihrem Ergänzungsbericht vom November 1945 dazu, zu beantragen, dieses steuerfreie Minimum sei auf 20 000 Franken zu erhöhen. Wir halten diese Grenze unserseits für sozial vertretbar.

Für die Gestaltung des S t e u e r t a r i f s muss das Ziel niassgebend sein, die noch fehlenden 30 Millionen Franken jährlich aufzubringen, die zur Finanzierung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der ersten Etappe bereitzustellen sind. Bei der Wahl der Ansätze muss ferner sowohl auf angemessene Schonung des Erbanfalls Bedacht genommen als auch der im Einzelfall gegebenen Leistungsfähigkeit so gut als möglich B.echnung getragen werden. Sollen die kleinen Erbmassen nicht in untragbarer Weise belastet werden, so muss der Tarif progressiv gestaltet werden. Eine solche Progression drängt sich nicht nur aus fiskalischen, sondern auch aus sozialpolitischen Gründen auf. Die Finanzexperten haben eine Skala nach der Methode der sogenannten Durchstaffelung aufgestellt. Danach wird der Prozentsatz der Steuer nicht für das ganze Vermögen einheitlich, sondern für den einen bestimmten Betrag überschiessenden Teil gesondert festgesetzt. Wir nehmen die folgende Skala für die Steuerbelastung in Aussicht: Die ersten . 20 000 Franken frei » nächsten 10 000 »· l % » )> 10000 » 2% » » 10000 » 3% » » 20000 » 4% » » 30000 » 5% » » 50 000 » 6% » » 50 000 » 7 % » » 300 000 » 8 % » » 500 000 » 9 % Best 10% Die hieraus sich ergebende effektive Belastung beträgt : bei einem Nachlass von >·

635 20 000 Franken

50000.

100000 200 000 500 000 1000000 2000000 5 000 000 10 000 000'

» » » » » » » »

--

1,2% 2,9% 4,7 % 6,7 % 7,8 % 8,9 % 9,6% 9,8%

Der vorgeschlagene Tarif einer eidgenössischen Nachlaßsteuer ist bei gutem Willen zweifellos auch neben den bestehenden kantonalen Erbschaftssteuern tragbar.1 Bei Nachlässen1 unter 100 000 Franken gebt er .kaum über das hinaus, was anlässlich des Besitzwechsels von Liegenschaften an Handänderungsabgaben in einer Reihe von Kantonen bezahlt; werden muss und ohne viel Murren auch tatsächlich bezahlt wird. Soweit es sich um grössere Nachlässe handelt, kann höchstens im Hinblick auf die Deszendenz von einer erheblichen Belastung gesprochen werden. Aber da die kantonale Gesetz-, gebung die Besteuerung des an die Deszendenz fallenden Nachlasses im ganzen schwach ausgebildet hat, ist hier eine Reserve gegeben, deren Inanspruchnahme sich nie besser rechtfertigt als bei der Verwirklichung der Alters- und HinterlassenenVersicherung. Selbst bei einem Nachlass von 5 Millionen, für den die eidgenössische Steuer 9,6 % beträgt, wird die Belastung des Kindeserbes, im Falle eines Alleinerben, in einem einzigen Kanton (Aargau) 15 % überschreiten.

Sonst aber bleibt die Belastung durch Bund und Kantone bei der Deszendenz, selbst bei sehr hoben Nachlässen, meist erheblich unter 15%, ieinem Satze also, der für höhere Erwerbseinkommen ziemlich häufig ist.

Zweck und Aufbau der Nachlaßsteuer erlauben es nicht, mit der Beteiligung der Kantone am Ertrag der Bundesnachlaßsteuer weiter als auf 10 % zu gehen. Eine grössere Beteiligung, wie sie ihnen z. B. bei den Stempelabgaben und bei der Wehrsteuer eingeräumt wurde, liesse sich hier nicht vertreten. Die Finanzhoheit ging bei den Stempelabgaben ganz von den Kantonen auf den Bund über, und bei der Wehrsteuer fielen ausser der Übertragung von Veranlagung und Bezug der Steuer die grossen ausserordentlichen Ausgaben ins Gewicht, die der Krieg den Kantonen gebracht hatte.; Bei der Nachlasssteuer, die für den besondern Zweck der Finanzierung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingeführt ;wird, können diese Momente nicht in gleichem Masse geltend gemacht werden. Die Kosten der verhältnismässig einfachen Veranlagung werden jedenfalls '· durch die Kantonsbeteiligung von 10 % bei weitem gedeckt.

Die Berechnungen der eidgenössischen Steuerverwaltung auf Grund der Wehropferstatistik haben ergeben, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Tarifs einen Ertrag von rund 28 Millionen Franken pro Jahr ergeben wird.

636

Die Berechnungen basieren auf einer durchschnittlichen jährlichen Erbmassensumme von rund 720 Millionen Franken. Die vorläufigen Erhebungen für das neue Wehropfer haben aber gezeigt, dass die erfassbare Vermögenssubstanz um rund 1/B grösser ist als ursprünglich angenommen wurde. Das lässt darauf schliessen, dass auch der Ertrag der eidgenössischen Nachlaßsteuer mit dem vorgeschlagenen Tarif nicht 28 Millionen, sondern annähernd 33 Millionen Franken jährlich einbringen wird. Nach Abzug des lOprozentigen Anteils der Kantone darf also immer noch mit einem Ertrag von 30 Millionen Franken, wie er für die Ergänzung des Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung benötigt wird, gerechnet werden.

4. Die rechtlichen Grundlagen.

Für die Besteuerung der Nachlässe durch den Bund fehlt bis jetzt die verfassungsrechtliche Grundlage. Um diese Steuerquelle dem Bunde zu erschliessen, muss mithin eine neue Verfassungsbestiininung geschaffen werden.

Dabei soll von vornherein dokumentiert werden, dass die Bundesnachlasssteuer ausschliesslich der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu dienen hat.

Um dies zu erreichen, ist sowohl Art. S^fl11^61, Abs. 6 und 7, neu zu fassen als auch ein neuer Art. 41«uater aufzustellen, der dem Bunde das Eecht einräumt, beim Tode einer Person eine Nachlaßsteuer vom reinen Vermögen, das Gegenstand der Erbfolge oder eines ihr gleichzustellenden Vermögensüberganges bildet, zu erheben. In diesem Artikel ist auch die Beteiligung der Kantone am Ertrag zu regeln.

Die Finanzexperten haben, unter Berufung auf die mit diesem Vorgehen anlässlich der Einführung der eidgenössischen Kriegssteuern in den Volksabstimmungen von 1915 und 1919 gemachten guten Erfahrungen angeregt, den Tarif für die Nachlaßsteuer in den Verfassungsartikel selbst aufzunehmen.

Wir erachten eine solche Lösung als zweckmässig, bietet sie doch einerseits den Kantonen die Gewähr, dass die Bundesgesetzgebung nicht über die in der Verfassung vorgesehenen Ansätze hinausgehen kann und anderseits die Möglichkeit, die Höhe des steuerfreien Minimums von Fr. 20 000 ein für alle Mal festzulegen.

Sind im Verfassungsartikel über die Nachlaßsteuer die Skala und das steuerfreie Minimum gesichert und vom Volk angenommen, so begegnen jedenfalls die Gesetzesbestimmungen über die Nachlaßsteuer keinem grossen Widerstand
mehr.

VII. Das Pinanzierungsgesetz.

1. Allgemeines.

Die V e r f a s s u n g s a r t i k e l , durch welche die Nachlaßsteuer verankert und für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung reserviert werden soll, müssen dem Volke vor der Gesetzes vor läge über die Altersund Hinterlassenenversicherung und deren Finanzierung unterbreitet werden.

637

Diese Verfassungsrevision ist jedoch derart eng mit dem gesamten Fragenkomplex der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Finanzierung mit öffentlichen Mitteln verbunden, dass es unumgänglich notwendig erscheint, die parlamentarische Beratung über ! die Gesetzesbestimmungen mit jener über den Verfassungsartikel direkt zu' verknüpfen. Wir haben! uns deshalb entschlossen, Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Finanzierung gleichzeitig mit der Vorlage für die Verfassungsrevision zu unterbreiten. Auf diese Weise wird es möglich, :das Sozialwerk der Alters- und Hinterlassenenversicherung und seine Finanzierung als Ganzes bereitzustellen, so dass das Schweizervolk anlässlich der Verfassungsabstimmung in voller Kenntnis der bereinigten Gesetzesbestimmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der diese Steuer dienen soll, Stellung nehmen kann.

: Trotzdem es sich bei der Bundesnachlaßsteuer um eine im Bundesrecht vollständig neue Materie handelt, gelang es unter Mitwirkung von Professor Dr. E. Blurnenstein und in Auswertung der seit 1919 von der Verwaltung betriebenen Vorarbeiten, in .kurzer Frist einen Gesetzestext auszuarbeiten. Dadurch wird Ihnen ermöglicht, den Verfassungsartikel und die Ausführungsbestimmungen über die Bundesnachlaßsteuer parallel zu beraten.

Die Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln im Sinne dieser Vorlage als selbständiges Gesetz erlassen werden oder ob sie in das Alters- und Hinterlassenenversicnerungs-Gesetz selber aufgenommen werden sollen, möchten wir für einmal offenlassen. Dem Zwecke dieser Bestimmungen würde es jedenfalls besser entsprechen, wenn sie direkt ins Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetz aufgenommen würden. Im Interesse einer beschleunigten Behandlung durch die Räte dagegen liegt es,'die Finanzierungsfrage und die Gesetzesvorlage über die Versicherung gleichzeitig, aber getrennt, zu behandeln. Wir legen Ihnen deshalb einen besondern Entwurf für ein Alters- und Hinterlasseneriversicherungs-Finanzierungsgesetz vor in der Meinung, dass nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen darüber entschieden werden soll, ob diese Bestimmungen, entsprechend unserer Auffassung, dem Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetz
einzuverleiben seien.

2. Bemerkungen zum Gesetzestext. , I. Die Beiträge aus ö f f e n t l i c h e n Mitteln.

, Art. l und 2: Besondere Bemerkungen zu den Ansätzen der Bundes- und Kantonsbeiträge werden sich'im Hinblick auf die Ausführungen auf Seiten 596 und ff. erübrigen. Die Vorschriften über die Rechmmgsstellung und den Zahlungsverkehr zwischen den Kantonen und dem Zentralen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung bleiben den Vollziehungserlassen vorbehalten.

. ' , · Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

42

Art. 3: Hier wird die verfassungsmässige Grundlage der für die Altersund Hinterlassenenversicherung zur Verfügung zu stellenden Bundesmittel rekapituliert.

II. Die T a b a k b e l a s t u n g .

Art. 5: Der Eingangszoll auf ausländischen Tabaken und Tabakfabrikaten wird nach Massgabe der geltenden Zoll- und Zolltarifgesetzgebung erhoben.

Besondere Bestimmungen stellt deshalb das Gesetz nur insoweit auf, als dies für die speziellen Verhältnisse der Tabakeinfuhr erforderlich ist. Dies trifft beispielsweise zu hinsichtlich der Zollansätze, für die ein. besonderer Tarif aufgestellt ist. Da dieser Tarif nach der Verwendung der eingeführten Eohtabake abgestuft ist, kommt die Verzollung gegen V'erwendungsverpflichtung in Betracht. Auch hiefür gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung, besonders Art. 18 des Zollgesetzes. Art. 5 ermächtigt den Bundesrat, die Zollansätze um höchstens 20 % zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn die Lage des Eohtabakmarktes es erfordert oder sofern der 'Gesamtertrag aus der Tabakbelastung den Betrag von 80 Millionen Franken nicht erreichen oder wesentlich übersteigen sollte. Diese Kompetenzerteilung an den Bundesrat liesse sich nur dann vermeiden, wenn sämtliche Ansätze derart hoch festgesetzt würden, dass der notwendige Mehrertrag von rund 20 Millionen Franken unter allen Umständen und zu allen Zeiten erreicht würde. Bei einer derartigen fixen Eegelung würde aber der Tabak stärker als notwendig belastet.

Diese Bestimmung kann sich zugunsten des Fiskus oder des Zollpflichtigen, d. h. schlussendlich des Eauchers, auswirken.

Art. 7: Enthält Bestimmungen über den Eückzoll und die Zollrückerstattungen. Der Bundesrat kann auch besondere Massnahmen treffen, damit die Tabakrippen im Inland wirtschaftlich verwendet werden können.

Art. 9: Bestimmt das Objekt der Fabrikationsabgabe. Alle im Inland gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikate, ohne Eücksicht auf das Herstellungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Eohmaterials, werden davon erfasst. Der Entwurf sieht eine Fabrikationsabgabe vor für das zur Herstellung von Zigarren,. Pfeifen-, Kau-, Eollen- und Schnupftabak sowie Zigarettentabak in Verarbeitung genommene Eohmaterial, ferner eine nach der Stückzahl berechnete Fabrikationsabgabe für gewerbsmässig hergestellte fertige Zigaretten.

Art. 10 bis 13: Die
Bemessungsgrundlage wird in den Artikeln 10 und 12 festgelegt. Das Mass der Abgabe normieren die Artikel 11 und 13. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abgabeansätze um höchstens 20 % zu erhöhen oder herabzusetzen, sofern der Gesamtertrag aus der Tabakbelastung den Betrag von 80 Millionen Franken nicht erreichen oder wesentlich übersteigen sollte.

Im Interesse der Erhaltung der Handarbeit kann die Fabrikationsabgabe für den zur Herstellung von Zigarren bestimmten Eohtabak durch die Oberzolldirektion erhöht werden, wenn der Fabrikant den Handbetrieb durch Maschinen ersetzen will.

639 Art. 15: Die Veranlagung der Fabrikationsabgabe wird auf einfache Art geregelt. Gestützt auf die vom Fabrikanten beizubringenden Ausweise wird die Veranlagung durch die Oberzolldirektion vorgenommen.

: Art. 16: Die Zahlung der Fabrikationsabgabe richtet sich im allgemeinen nach der Zollzahlung. Dem Abgabeschuldner wird eine Frist von 60 Tagen nach der Mitteilung ihrer Festsetzung eingeräumt. Mit Eücksicht auf den engen Zusammenhang der Fabrikationsabgabe mit dem Eingangszoll auf ausländischem Tabak muss indessen die Sicherstellung der Fabrikationsabgabe schon bei der Einfuhr des Eohmaterials verlangt werden. Diese Sicherstellung : wird durch Generalbürgschaft geleistet.

Art. 17: Die Abgaberückerstattung ist vorgesehen für Erzeugnisse, welche unter Zollkontrolle ausgeführt werden, sowie für Waren, die binnen zwei Jahren nach der Herstellung unter Kontrolle der Zollverwaltung in den Fabrikationsräumen vernichtet werden. , : | , Art. 18: Der Bundesrat wird ermächtigt, zugunsten der bäuerlichen Tabakpflanzer, der Industrie und des; Handels Schutzmassnahmen zu ergreifen.

Solche rechtfertigen sich namentlich im Hinblick darauf, dass kein anderer Zweig unserer Wirtschaft derart hohe Fiskallasten zu tragen hat wie die Tabakbranche.

' Zur Erhaltung der kleinern Fabriken, die durch die Konkurrenz der Grossbetriebe in ihrer Existenz bedroht sind, werden seit bald zehn Jahren Bückvergütungen in Form von Abzügen auf der geschuldeten Fabrikationsabgabe gewährt. Auf diese Weise ist es möglich, die Steuerbelastung weitgehend der Tragfähigkeit des einzelnen Betriebes anzupassen und damit einen maximalen Steuerertrag einzubringen. Für die Zigarrenindustrie ist seinerzeit auf deren Begehren die Kontingentierung des Eohtabakverbrauchs eingeführt worden.

Die Weiterführung dieser Schutzmassnahmen ist notwendig, wenn nicht eine Konzentration der Industrie in wenigen Grossbetrieben stattfinden soll. Eine derartige Entwicklung läge aber nicht im Interesse unserer. Volkswirtschaft und namentlich nicht in demjenigen der Konsumenten. Im Falle einer Konzentration könnten die wenigen verbleibenden Fabriken leicht Preisverabredungen zum Nachteil der Verbraucher treffen.

: Bezüglich der Massnahmen zur Erhaltung der Handarbeit verweisen wir auf das im 2. Abschnitt von Kapitel V der Botschaft Gesagte. ; Zum Schutze der
Konsumenten und des Detailhandels sollen durch die Vollziehungsverordnung Vorschriften erlassen werden, wonach die Tabakwaren zu den vom Fabrikanten >im Einverständnis mit der eidgenössischen Preiskontrolle festgesetzten, auf den Packungen aufgedruckten Preisen abgegeben werden müssen.

' ; Art. 19 bis 27: Der Abgabe auf dem Zigarettenpapier unterliegt nur dasjenige Zigarettenpapier, das zur Selbstherstellung von Zigaretten durch den Eaucher verwendet wird, weil auf den gewerbsmässig erstellten Produkten

640

die Fabrikationsabgabe auf den Zigaretten zu entrichten ist. Die Abgabe belastet somit in bescheidenem Masse die zu diesem Zwecke verwendeten Hälsen sowie die in kleinen Heftchen im Handel erhältlichen Papierblättchen.

Sie wird durch Verwendung von amtlichen Banderolen entrichtet und ist bedeutend niedriger als diejenige für die gewerbsmässig hergestellten Zigaretten. Der Ertrag dieser Steuer ist nicht von Bedeutung.

Art. 28 und 29: Die Kontrollmassnahmen beziehen sich sowohl auf den Eingangszoll als auch auf: die Fabrikationsabgabe und die Abgabe auf Zigarettenpapier. Es handelt sich dabei einerseits um Vorschriften über die Fabrikation ' und deren Organisation, anderseits um solche, die den Handel mit Eohtabak und Abfällen der Tabakfabrikation sowie mit Zigarettenpapier betreffen.

Art. 30 und 31: Gegen die Festsetzung von Abgaben im Einzelfall sowie gegen Verfügungen betreffend deren Herabsetzung oder Bückerstattung kann bei der eidgenössischen ZoUrekurskomrmssion Beschwerde erhoben werden.

Verfügungen, die eine Sicherheitsleistung oder Eegistereintragung betreffen, können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten ·werden. Gegen andere "Verfügungen der Oberzolldirektion kann beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde erhoben werden, unter Vorbehalt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat.

Art. 32 bis 41: Die Strafbestimmungen dienen zur Sicherung der drei Erhebungsverfahren -- Zoll, Fabrikationsabgabe und Abgabe auf Zigarettenpapier -- und ihrer richtigen Durchführung. Das Strafverfahren für den Eingangszoll auf Tabak und Tabakfabrikaten bedarf keiner besondern gesetzlichen Regelung, weil hierfür die einschlägigen Vorschriften des Zollgesetzes in Anwendung kommen.

Bei Verletzung der Vorschriften über die Abgaben sieht das Gesetz drei verschiedene strafbare Tatbestände vor : die Abgabehinterziehung, die Abgabegefäbrdung und die Ordnungsverletzungen. Als Strafen können Bussen bis höchstens zum sechsfachen Betrag der hinterzogenen Abgaben verhängt werden. Darüber hinaus kann in gravierenden Fällen eine vorübergehende oder dauernde Streichung aus dem Register der Fabrikanten oder Händler angeordnet werden.

Anhang.

Der Tarif.

Das vorgesehene Tarifsystem lehnt sich ganz allgemein an die bisherige Praxis an.

.

.

Der Tarif unterscheidet seinem
Aufbau nach: R o h t a b a k , Nrn. l--7, H a l b f a b r i k a t e , Nrn. 8--12, und F e r t i g f a b r i k a t e , Nrn. 13--25.

Bei den Rohtabaken unterscheidet man zwischen solchen, für welche bei der Oberzolldirektion vom Importeur keine Verwendungsverpflichtung hinterlegt wurde, was nur in seltenen Fällen eintritt, und zwischen Rohtabaken, die

641

von Fabrikanten eingeführt werden, von welchen in bisheriger Weise die Verwendungsverpflichtung bei der Oberzolldirektion hinterlegt worden ist.

Für Eohtabake, die ohne Verwendungsverpflichtung eingeführt werden, kommt der Höchstansatz, der Tarifnummer l, zur Anwendung. Wer mithin solchen Tabak einführt und verzollt, kann den Tabak ohne weitere Steuerabgabe zu irgendwelchem Zwecke, auch zur Herstellung von Zigaretten, verwenden.

Der Ansatz wird aber, seiner Höhe wegen, praktisch nicht oder nur äusserst selten zur Anwendung gelangen. Er wird als Grundlage für die Bemessung der Busse und der hinterzogenen Abgabe dienen, in Fällen, in welchen Tabak eingeschmuggelt wurde.

Dagegen werden die Rohtabake, die an Firmen eingehen, von welchen eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt wurde, zu den begünstigten Ansätzen der Nrn. 2--7 des Tarifs abgefertigt. Diese Eohtabake werden entsprechend ihrer Verwendung eingeteilt in 1. Eohtabak für die Herstellung von Zigarren, Tarifnummern 2--5; 2. Eohtabak für die Herstellung von Pfeifentabak, Kau-, Bollen- oder Schnupftabak, Tarifnummer 6; ' 3. Eohtabak i für die Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak, Tarifnummer 7.

, , .

Die Eohtabake zur Herstellung von Zigarren werden nach Sorten bzw.

Qualitäten ausgeschieden, wobei der Zollansatz für die wertvollen Tabake höher ist als für die billigen.

Die Tarifnummern 8--12 umfassen die Abfälle der Tabakfabrikation.

Für Tabakrippen zur Pfeifentabakfabrikation (Nr. 8) ist ein Zollansatz von Fr. 100 per q vorgesehen, wobei jedoch dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, den Zoll für eine bestimmte Menge von Tabakrippen herabzusetzen. Die eingeführten Eippen sollten nicht weniger, aber auch nicht wesentlich mehr kosten als die in der inländischen Zigarrenindustrie anfallenden. Wäre ihr Preis niedriger, so fände das in der schweizerischen Zigarrenindustrie anfallende Material keine Abnehmer mehr. Würde sich dagegen ihr Gestehungspreis wesentlich höher stellen, so wären jene Betriebe benachteiligt, welche nicht in der Lage sind, genügend Eippen aus der inländischen Fabrikation zu beschaffen.

.

: Die eingeführten Fertigfabrikate sind in den Tarifnummern 13--25 aufgeführt. Deren fiskalische Belastung muss in einem bestimmten Verhältnis zur Belastung der in der Schweiz hergestellten Produkte stehen. Der Eingangszoll
ist derart bemessen, dass er der einheimischen Industrie einen angemessenen Schutz gewährt, ohne die eingeführten Waren prohibitiv zu belasten.

Die aus der vorgesehenen Erhöhung der Abgabesätze resultierende Preissteigerung ist bei den importierten Produkten höher als bei den im Inland erzeugten. Das hat seine Berechtigung. Nachdem die schweizerischen Erzeugnisse eine höhere Fiskallast zu tragen haben, benötigen sie' auch vermehrten Schutz. · '

642 III. Die B u n d e s n a c h l a ß s t e u e r .

Art. 45: Die Durchführung der Nachlaßbesteuerung ist ohne die Mithilfe lokaler Behörden und ohne Beiziehung der kantonalen Steuerakten sowie der gleichfalls bei den kantonalen Verwaltungen verwahrten Akten über die eidgenössische Wehrsteuer und das Wehropfer nicht wohl möglich. Deshalb ist die Erhebung der Nachlaßsteuer wie diejenige der eidgenössischen Krisenabgabe, der Wehrsteuer und des Wehropfers den Kantonen zu übertragen (vgl. Art. 60 und 90). Immerhin wird die Mitwirkung der eidgenössischen Steuerverwaltung wegen der verhältnismässig geringen Zahl der Steuerfälle unmittelbarer sein können und wegen der Besonderheiten der Steuer auch nachhaltiger gestaltet werden müssen als bei den andern durch die Kantone veranlagten Bundessteuern. Die Vorschriften über das Besteuerungsverfahren nehmen hierauf Bedacht (vgl. Art. 68 und 70).

,. ' Wegen ihrer Mitwirkung werden die Kantone am Steuerertrag sowie an den beim Vollzug des Gesetzes bezogenen Zinsen und Bussen beteiligt. Ihr Anteil wird durch Art. eilTM*61, Abs. 3 BV auf 10 % festgesetzt. Mittelbar wird manchem Kanton aus der Durchführung der Veranlagung für den Bund der weitere Vorteil erwachsen, dass die Anwendung moderner Erkenntnisniittel für die Feststellung des Steuerobjekts auch der Erhebung der kantonalen Erbschaftssteuern dienstbar gemacht werden. kann.

Die kantonale Gesetzgebung über die Besteuerung der Erbschaften wird durch die Bundesnachlaßsteuer nur insoweit berührt, als den Kantonen auferlogt wird, den Betrag der eidgenössischen Nachlaßsteuer (unter Ausschluss der Bussenbeträge) zu den nach Massgabe des kantonalen Eechts abziehbaren Erbschaftsschulden zu rechnen. Im übrigen sollen die kantonalen Erbschaftssteuern weiter bezogen werden können wie bisher, und zwar gleichgültig, ob sie die Form von Erbanfallsteuern oder diejenige von Erbmassensteuern haben. Dass im letztern Fall vom gleichen Objekt sowohl eine eidgenössische als auch eine kantonale Abgabe erhoben wird, stellt kein Novum dar; bilden doch Vermögen und Einkommen seit langem Gegenstand periodisch veranlagter Steuern sowohl der Kantone als auch des Bundes.

Art. 46: Bei der Umschreibung des Steuerobjektes ist davon auszugehen, dass die Nachlaßsteuer aufzufassen ist als eine zusätzliche Besteuerung des Vermögens, das dem
Erblasser zu Lebzeiten zustand. Deshalb hat die Besteuerung nur dann Platz zu greifen, wenn tatsächliche Beziehungen eine Zugehörigkeit des Erblassers zur Schweiz begründen und die Unterwerfung des Steuerobjekts unter die inländische Steuerhoheit rechtfertigen.

Diese Voraussetzung ist nach Abs. l, lit. a und b, und Abs. 8 gegeben, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte. Dadurch, dass nicht nur der Nachlass von Personen mit festem Wohnsitz erfasst wird, sollen dem unwürdigen Steuernomadentum Schranken gesetzt werden. Angemessene Ausnahmen sollen, beim Aufenthalt zu Studien-, Heil- oder Erholungszwecken durch_die Verordnung angeordnet

643

werden können; ihre Voraussetzungen werden wegen der Gefahr von Missbräuchen sorgsam zu umschreiben sein. Im internationalen Verhältnis soll, selbst wenn ein ausländischer Wohnsitz des Erblassers nachgewiesen wird, die schweizerische Steuerhoheit nur dann zurücktreten, wenn der Wohnsitzstaat Gegenrecht hält; dadurch wird zugleich der ausländischen Besteuerung der Hinterlassenschaft im Ausland verstorbener Personen mit Wohnsitz in der Schweiz entgegengewirkt.

, ' , Lit. c erfasst den Nachlass solcher Schweizer, die zwarbei ihrem Ableben in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatten, aber in ihrer Eigenschaft als Organe des Bundes im Ausland Exterritorialitätsprivilegien geniessen, die die Erhebung ausländischer Erbschaftssteuern ausschliessen. Diese Regelung lehnt sich an die bei der Wehrsteuer (Art. 3, Ziff. l, lit. d WStB) und beim Wehropfer (Art. 3, Abs. l, lit. o WOB II) geltende Ordnung an.

Lit. d statuiert in Übereinstimmung mit dem Wehrsteuerrecht (Art. 3, Ziff. 2, lit. a und 6 WStB) die vom Wohnsitz und vom Aufenthalt des Erblassers unabhängige steuerrechtliche Zugehörigkeit derjenigen Teile des Nachlasses, die aus im Inland gelegenem unbeweglichem Vermögen oder aus inländischem Geschäftsvermögen bestehen. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens (Abs. 4) erfasst auch die durch Grundstücke unmittelbar oder mittelbar (durch Hinterlegung von Grundpfandtiteln) sichergestellten Forderungen.

Art. 47 und 48: Zum steuerbaren Nachlass gehört in erster Linie das Vermögen, das dem Erblasser bei seinem Ableben zustand, und das von Todes wegen übergeht. Damit kann es i aber sein Bewenden nicht haben. Andernfalls würde selbstverständlich mancher Erblasser danach trachten, die Erbmasse durch Verfügungen unter Lebenden tunlichst zu kürzen ; insbesondere wäre gerade der Wohlhabende darauf bedacht, schon zu Lebzeiten seinen Erben und Legataren zuzuwenden, was er entbehren kann. Die Zuflucht zu diesem Mittel läge so nahe, dass die Gleichmässigkeit der Besteuerung nicht erreicht und der Steuerertrag ganz erheblich beeinträchtigt würde. Deshalb muss diese Lücke geschlossen werden und dem Vermögen, das von Todes wegen übergeht oder erworben wird, dasjenige gleichgestellt werden, über das der Erblasser vor seinem Tode freiwillig und unentgeltlich verfügt hat. Auf die ergänzende Punktion dieses Korrektivs
kann bei der Nachlaßsteuer so wenig verzichtet werden wie bei einer Erbanfallsteuer.

Nach Art. 47, Abs. l, sind àusser der von Todes wegen übergehenden Hinterlassenschaft (lit. a) zum steuerbaren Nachlass auch diejenigen Vermögenswerte zu rechnen, die auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar mit dem Tode erworben werden, wie die vom Erblasser begründeten und bei seinem Ableben fälligen Versicherungsansprüche (lit. 6), sowie alle lebzeitigen Zuwendungen, die, wenn sie in Überschreitung der erbrecbtlichen Verfügungsbefugnis vorgenommen würden, ihrer Natur nach einer Herabsetzung gemäss Art. 475 und 527 ZGB unterworfen werden könnten, insbesondere Erbabfindungen und Vorempfänge. Ausgenommen sind jedoch

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die Aufwendungen für die Erziehung, Ausbildung und Ausstattung von Nachkommen und Adoptivkindern, soweit sie den üblichen und durch die Fürsorgebedürfnisse (z. B. körperlich oder geistig gebrechlicher Kinder) bestimmten Umfang nicht überschreiten (lit. c). Ihnen sind nach dem Vorbild anderer Erbschaftssteuergesetze gleichzustellen die lebzeitigen Schenkungen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, Einlagen in Familien- und andere Stiftungen (vgl. aber Art. 57, lit. b und c), die Zuwendungen von Renten- und Versicherungsansprüchen und .die sonstigen unentgeltlichen oder ohne'ententsprechende Gegenleistung vollzogenen Zuwendungen (lit. d).

Das so ermittelte rohe Nachlassvermögen ist bei der Steuerveranlagung um die in Art. 55 bezeichneten Abzüge (der Erbschaftsschulden, des Auslandsvermögens usw.) zu kürzen. Übersteigt der auf 1000 Franken abgerundete Betrag des verbleibenden rein en Nachlasses nicht denBetrag von 20 000 Franken, so ist eine Steuer nicht geschuldet (Art. 48) ; ist es grösser, so berechnet sich die Steuer nur auf dem 20000 Franken übersteigenden Betrag (Art. 59).

Der Verzicht auf die Besteuerung kleiner Nachlässe ist ein Gebot einfacher und wirtschaftlicher Verwaltung. Art. 48 will aber nicht nur derartige Belange wahren, sondern darüber hinaus, sozialen Eücksichten Rechnung tragend, auch bescheidene Vermögen freistellen, deren Besteuerung an sich vertretbar wäre und rationell durchgeführt werden könnte. Zieht man ausser der Freigrenze nach Art. 48 die verschiedenen Sonderabzüge in Betracht, die nach Art. 55 vorzunehmen sind, so ergibt sich, dass auch recht beachtliche Nachlässe steuerfrei ausgehen und dass selbst grosse Vermögen erhebliche Entlastungen erfahren können.

Art. 49: Da Objekt der Nachlaßsteuer nicht der einzelne Erbanfall, sondern das gesamte Nachlassvermögen ist, ruht die Steuerschuld nicht anteilig auf den einzelnen Erbportionen, sondern auf der unverteilten Masse. Trotzdem müssen für die Versteuerung die Erben persönlich in Anspruch genommen werden, weil die Erfüllung der Zahlungspflicht und der Obliegenheiten im Besteuerungsverfahren (Art. 64, 67 usw.) nicht dem Nachlass als solchem auferlegt werden können. Als steuerpflichtig muss auch der Erbe bezeichnet werden, dem ausschliesslich nach Art. 57 steuerfreie Nachlässe anfallen, da unter Umständen gar
keine anderen Erben vorhanden sind.

Nicht angezeigt erscheint es, in gleicher Linie mit den Erben auch die Vermächtnisnehmer, die auf den Todesfall Bedachten und die Empfänger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers steuerpflichtig zu erklären. Wohl aber muss diesen Personen die Pflicht auferlegt werden, dem Erben, der für die Steuerentrichtung gesorgt hat, auf Verlangen einen anteilmässigen Beitrag an die Steuer zu leisten. Gegenüber den Vermächtnisnehmern und den auf den Todesfall Bedachten kann der Erbe, der die Nachlaßsteuer entrichtet hat, sein Regressrecht durch Kürzung der Zuwendung oder dadurch, ausüben, dass er die Ausrichtung des Vermächtnisses oder der Schenkung bis zur Vergütung des Steueranteils verweigert.

645 Da die einzelnen Erben nur bis zum Belaufe ihrer Erbteile für die Steuer einzustehen haben, muss die Pflicht zur unmittelbaren Entrichtung eines von den Erben nicht erhältlichen Steuerbetrages subsidiär den auf den Todesfall: Bedachten und den Empfängern lebzeitiger Zuwendungen auferlegt werden !

(Abs. 4).

.

Art. SO bis 54: Dem Wesen der Nachlaßsteuer entspricht die Steuerbemessung nach dem Wert, der den Gegenständen des steuerbaren Nachlasses im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges objektiv zukommt." Der Wert am Todestag ist auch für die dem Nachlass zurechenbar'en lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers massgebend; es wäre unbillig, Wertverminderungen, die solche Zuwendungen seit ihrem Vollzug erfahren haben, nicht zu berücksichtigen; anderseits sollen aber die bis zur Eröffnung des Erbganges eingetretenen Wertvermehrungen in Abzug gebracht werden: können, wenn sie auf Aufwendungen des Zuwendungsempfängers zurückzuführen sind.

Grundsätzlich gilt für die Bewertung der Verkehrswert. Die Sondervorschriften für die Bewertung der Grundstücke (Art. 51), der: Viehhabe und des Hausrats (unter Ausschmss der gewerblichen Einrichtungen usw., Art. 52, Abs. 2) sowie von Eechten und Forderungen mit Einschluss der Beteiligungsrechte und der kotierten Wertpapiere (Art. 53) entsprechen bewährtem Vermögenssteuerrecht : ihre gleichmässige Handhabung wird noch den Erlass von Ausführungsvorschriften und Dienstanweisungen erfordern. Aufschiebend bedingte Ansprüche fallen, wie aufschiebend bedingte Schulden (Art. 56, Abs. l, ht. c), bei der Bemessung des Nachlasses im Veranlagungsverfahren ausser Betracht; im Falle der Erfüllung der Bedingungen, an die: sie geknüpft sind, ist nach Art. 80, Abs. 2, vorzugehen (Art. 50, Abs. 8). In gleicher Weise können unsichere oder bestrittene Forderungen und Rechte behandelt werden, wenn ihrer Bewertung (Art. 53, Abs. 2) besondere Schwierigkeiten entgegenstehen; nach Wegfall der Unsicherheit oder der Bestreitung ist die 'allenfalls zu wenig entrichtete Steuer nachzuerheben (Art. 50, Abs. 4).

; Versicherungen auf das Leben des Erblassers sind mit dem vollen Versicherungsbetrag (Versicherungssumme oder Kapitalwert der Eente) zu bewerten, wenn der Erblasser beim Ableben Versicherungsnehmer war, und zwar auch dann, wenn dieser zu Lebzeiten oder von Todes wegen einen Begünstigten
bezeichnet oder wenn ein Dritter die Prämien bezahlt hat. Der volle Versicherungswert ist ferner massgebend für solche auf das Leben des Erblassers gestellte Versicherungen, die von einem Dritten abgeschlossen oder vom Erblasser auf einen Dritten übertragen worden sind, sofern der Erblasser die Prämien bezahlt hat.

: Art. 55 bis 57: So wie der Vermögenssteuer, die der Erblasser zu Lebzeiten schuldet, nur, das reine Vermögen unterworfen ist (Art. 27 WStB; Art. 5 WOB II), so soll auch der Berechnung der Nachlaßsteuer nur das reine Nachlassvermögen zugrunde gelegt werden. Von dem nach Art. 47 ermittelten und nach Art. 51--54 bewerteten Nachlass sind deshalb die Schulden abzuziehen,

646

für die der Erblasser bei seinem Ableben persönlich haftete (Art. 55, Abs. l, lit. a und Art. 56). Schulden, deren Verbindlichkeit von einer bei Eröffnung des Erbganges noch schwebenden Bedingung abhängt (Art. 151 f. OK), werden indessen bei der Veranlagung nicht abgezogen ; geht in der Folge die Bedingung, an die' die Schuld geknüpft ist, in Erfüllung, so kann der Steuerpflichtige die Kevision der Steuerberechnung beantragen (Art. 80, Abs. l ; vgl. Art. 50, Abs. 3). Schulden, für die der Erblasser gemeinsam mit andern haftete, werden in Anlehnung, an die bei der Wehrsteuer und beim Wehropfer geltende Ordnung (Art. 28 WStB; Art. 8 WOB II) nur mit dem Betrag in Abzug gebracht, für den der Nachlass voraussichtlich in Anspruch genommen wird. Gehört zum Nachlass im Ausland liegendes unbewegliches oder Geschäftsvermögen (Art. 55, Abs. l, lit. d), so wird der Schuldenabzug wie bei der Wehrsteuer und beim Wehropfer lediglich im Verhältnis des restlichen Teils zum gesamten rohen Nachlassvermögen zugelassen. Im Falle von Art. 46, Abs. l, lit. d, kommt ein Schuldenabzug vorbehaltlich staatsvertraglicher Abmachungen oder Gegen-.

rechtserklärungen (Art. 89, Abs. 1) überhaupt nicht in Betracht (Art. 56, Abs. 3).

Ausser den Erbschaftsschulden sollen aber nach Art. 55 bei der Steuerberechnung noch andere Posten von den Nachlassaktiven in Abzug gebracht werden. Es handelt sich dabei einerseits um die Berücksichtigung gewisser Belastungen des Nachlasses, wie der Aufwendungen für das Begräbnis, die Inventarisation, den Unterhalt der Hausgenossen und den "Vorausbezug unerzogener oder gebrechlicher Kinder (Art. 55, lit. c) und anderseits um die Freistellung gewisser Nachlassaktiven mit Eücksicht auf deren Natur oder Zweckbestimmung (Art. 55, lit. V).

: Die völlige Freistellung der öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken zugewendeten Nachlassteile (Art. 55, lit. b, und Art. 57) muss als sehr weitgehend bezeichnet werden; sie rechtfertigt sich nur insoweit, als Vermögen in Frage steht, dessen Verwendung im Interesse der Allgemeinheit gewährleistet ist.

Auch die Abzüge nach Art. 55, Abs. l, lit. c, insbesondere diejenigen für unerzogene und gebrechliche Kinder können den steuerbaren Nachlass beträchtlich schmälern. Mag auch die Erhöhung des generell steuerfreien Betrages von Fr. 20 000 (Art. 48, Abs. 1) oft sozial
gerechtfertigt sein, wenn der Erblasser erziehungs- und fürsorgebedürftige Kinder hinterlässt, so gebietet doch die Notwendigkeit der Erzielung eines genügenden Steuerertrags Zurückhaltung; wo im Einzelfall die gesetzliche Beschränkung dieses Sonderabzuges zu Härten führt, kann die angezeigte Milderung · durch Steuernachlass (Art. 76, Abs. 3) erreicht werden.

Art. 58: Die pauschale Berechnung der · Nachlaßsteuer : bezweckt eine Vereinfachung der Veranlagung in den Fällen, in denen die Ermittlung oder die Bewertung der einzelnen Steuerfaktoren unsicher ist oder unverhältnismässige Umtriebe erfordern würde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Steuerpflichtigen vorgenommen werden; in beiden Fällen wird sich die kantonale Nachlaßsteuerverwaltung zweckmässigerweise mit der eidgenössi-

647

sehen Steuerverwaltung ins Einvernehmen setzen. Dadurch, dass sich die; Verwaltung zur pauschalen Steuerfestsetzung entschliesst, werden die Steuer-: Pflichtigen der ihnen im Veranlagungs- und Inventarisationsverfahren ob-^ liegenden Pflichten nicht enthoben.

; : , Art. 59: Das Gesetz nimmt den bereits ini Verfassungsartikel (Art. 4Wuater)l festgelegten Steuertarif auf. Es gehört zur Eigenart der Nachlaßsteuer, dass; sich die Progression nur nach der Höhe des steuerbaren ! Gesamtvermögens, der ungeteilten Erbmasse, .richten kann. Die Abstufung der Belastung nach dem Grade der Verwandtschaft und nach den persönlichen (z. B. Zahl der Miterben) und vermögensrechtlichen (z.B. Höhe der Erbanteile und der Eigenvermögen) Verhältnissen der Erben usw. sind typische Modalitäten der Erbanfallsteuer, welche die fiskalische Belastung der Bereicherung des einzelnen Erben bezweckt und deshalb dessen eigene Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

Die Nachlaßsteuer dagegen findet als gewissermassen letzte (zusätzliche oder; nachholende) Besteuerung des Vermögens des Erblassers den Maßstab im' Eeichtum des Erblassers, d. h. im Vermögen, das dieser zu seinen Lebzeiten: über seine Bedürfnisse hinaus erübrigt hat. Von diesem Standpunkt aus gesehen ist die Unbilligkeit nur scheinbar, die darin gefunden werden könnte, dass ein Erbteil bestimmter Grosse, je nachdem er Teil eines in viele Teile; zerfallenden grössern Nachlasses oder Teil eines in wenige Teile zerfallenden kleineren Nachlasses ist, mit einem verschieden hohen Betrag belastet wird. Die mangelnde Differenzierbarkeit der Nachlaßsteuer darf um so eher in Kauf genommen werden, als einerseits diese Steuer nur zu massigen 'Sätzen erhoben und anderseits eine vermehrte Abstufung der Belastung durch die gleichzeitige: Erhebung kantonaler Erbanfallsteuern gewahrleistet wird.: Art. 60 bis 68: Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Steuerveranlagung entsprechen inhaltlich weitgehend bewährtem eidgenössischem Steuerrecht. Das .gilt auch für die Eegelüng der Nachlassinventarisation. Immerhin erfährt hier die Auskunftspflicht Dritter, die Vermögen des Erblassers verwalten oder verwahren oder gegen die sich géldwerte Eechte oder Ansprüche des Erblassers gerichtet haben, eine gewisse Ausdehnung; es wird damit den Ergebnissen der Wehrsteuerpraxis Eechnung
getragen (Art. 61, Abs. 4). Da Dritte sich den Erben gegenüber oft auf eine ihnen vom Verstorbenen auferlegte Geheimhaltungspflicht berufen, konnten bisher die Erben in solchen Fällen die voii ihnen geforderten Nachweise nicht leisten und gerieten daher bei der Steuereinschätzung in einen Beweisnotstand. Die Ausdehnung der Auskunftspflicht Dritter auf sämtliche Verfügungen, die1 über von ihnen verwaltetes oder: verwahrtes Vermögen oder über'die Eechte und Ansprüche des Erblassers ihnen gegenüber getroffen worden sind, soll die Erben grundsätzlich in die gleiche Lage versetzen, in der der Erblasser selbst gewesen war. Den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Verstorbenen kann der Dritte dadurch Eechnung tragen, dass er nach seinem eigenen Entschlüsse die verlangten Auskünfte unter .Umgehung der! Erben direkt der

648

Steuerbehörde erteilt. Die notwendige behördliche Diskretion wird durch Art. 66, Abs. 4, und 91, Abs. 2, gewährleistet.

Art. 69 bis 75: Die Kegelung des Einsprache- und des Beschwerdewesens stimmt im wesentlichen mit der Verfahrensordnung im Wehrsteuerrecht (Art. 99--112 WStB) überein. Die Einsprache (Art. 69--72) soll eine Überprüfung der Veranlagung ohne Anrufung der Beschwerdeinstanz ermöglichen.

Sie dient somit der Verfahrensökonomie und bringt eine wesentliche Entlastung der Steuerjustiz mit sich. Die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache wird auch der eidgenössischen Steuerverwaltung zuerkannt.

Im Beschwerdeverfahren wird der von den Veranlagungsorganen gefällte Verwaltungsentscheid (Einspracheentscheid) einer Prüfung durch eine unabhängige Justizbehörde unterzogen. Erste Beschwerdeinstanz ist die Eekurskommission desjenigen Kantons, dessen Veranlagungsbehörde die Veranlagung vorgenommen hat (Art. 73 und 74).

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Steuerpflichtigen, die eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonale Nachlaßsteuerverwaltung den Beschwerdeentscheid an das Bundesgericht weiterziehen (Art. 75). Notwendige Voraussetzung dieser Beschwerde ist das Vorliegen eines Beschwerdegrundes. Der Beschwerdeführer kann in erster Linie eine Verletzung des Bundesrechts geltend machen. Bundesrecht ist verletzt, wenn ein im Nachlaßsteuergesetz oder in dessen Ausführungserlassen ausdrücklich ausgesprochener oder sich daraus ergebender Eechtsgrundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Beschwerde ist sodann auch gegeben, wenn die .dem Steuerpflichtigen auferlegte Steuerleistung offensichtlich unrichtig berechnet worden ist (Art. 104 OG).

Art. 76 bis 79: Bei der gesetzlichen Eegelung des Steuerbezuges: ist einerseits dafür zu sorgen, dass die in Härtefällen gebotenen Zahlungserleichterungen gewährt werden können; anderseits ist der Gefährdung der Steuerforderung entgegenzutreten.

Art. 76 sieht die Möglichkeit der Stundung (Abs. 2) und des ganzen oder teilweisen Erlasses (Abs. 3) der Steuer vor. Eine Stundung wird namentlich bei Zahlungsschwierigkeiten infolge Illiquidität des Nachlassvermögens, ein Erlass insbesondere dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn zum steuerbaren Nachlass erhebliche lebzeitige Zuwendungen gehören, deren Empfänger vom Steuerpflichtigen
nicht zur Erfüllung ihrer Eegresspflicht nach Art. 49, Abs. 2, verhalten werden können.

Der Steuersicherung dienen die Verfügungsbeschränkungen nach Art. 78 und der Steuerarrest nach Art. 79. Für den Steuerausfall, der sich aus einer der Steuerentrichtung vorangehenden Verfügung über die Hinterlassenschaft ergibt, haften bei Verschulden auch solche mit der Liquidation der Erbschaft betraute Personen, die nicht Steuerpflichtige sind; der gegen sie gerichtete

649 Ersatzanspruch; ist von der Steuerverwaltung bei der Steuerjustizbehörde einzuklagen. Das Institut der Sicherstellungsverfügung ist in Art. 79 gleich geordnet wie in den übrigen eidgenössischen Steuererlassen (vgl. z. B. Art. 118 f.

WStB). .

: Art. 80: Da die Veranlagung der Nachlaßsteuer nicht unter Mitwirkung des Erblassers durchgeführt werden kann, ist damit zu rechnen, dass gelegentlich aktive oder passive Steuerfäktoren erst später zur Kenntnis der Steuerpflichtigen gelangen. Für derartige Fälle muss der Steuernachbezug und die Steuerrückforderung vorgesehen werden. Eine Eevision der Steuerrechnung hat gegebenenfalls auch dann Platz zu greifen, wenn bei der Veranlagung aufschiebend bedingte Ansprüche (Art. 50, Abs. 3) oder Erbschaftsschulden (Art. 56, Abs. l, lit. c) festgestellt werden; über solche Ansprüche und Schulden wird nach Erfüllung der Bedingung abgerechnet. Ebenso ist vorzugehen, wenn bei der Veranlagung ausser Betracht gelassene bestrittene oder unsichere Hechte in der Folge anerkannt werden (Art. 50, Abs. 4). Dieses Verfahren ist der ermessensweisen Bewertung zweifelhafter oder bedingter Ansprüche und Schulden bei der Veranlagung vorzuziehen: es hat sich bei der Kriegsgewinnsteuer (Art. 26 KGB) bewährt. ; ', ,Art. 81: Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Steuerforderungen wird mit fünf Jahren möglichst kurz bemessen. Dagegen muss das Eecht zur Einleitung des Veranlagungsverfahrens auf 10 Jahre festgesetzt werden, da das ZGB für die wichtigsten, auch das Nachlaßsteuerrecht berührenden erbrecht-i liehen Klagen 10jährige Fristen vorsieht (Erbschaftsklage, Art. 600 und 601; Herabsetzungsklage, Art. 533).

Art. 82 bis 84: Die Straftatbestände lassen sich in zwei Hauptgruppen gliedern; die Steuerhinterziehung;(Art. 82) und die sogenannten Steuerkontrolldelikte (Art. 84). Übereinstimmend gilt für beide Deliktsgruppen das Verschuldensprinzip; strafbar ist sowohl die vorsätzliche wie die fahrlässige Begehung.

Einheitlich ist auch die Umschreibung der Teilnahmeformen (Anstiftung, Beihilfe, Begünstigung), der Haftung juristischer Personen und Handelsgesellschaften sowie der vertraglichen Vertreter geregelt. Verschiedenheit besteht dagegen mit Bezug auf die als Täter in Betracht fallenden Personen, das Strafensystem und die Haftung Dritter für verwirkte Strafen.

Von der einfachen
wird eine qualifizierte Form der Hinterziehung (Art. 82) unterschieden, die sich durch die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Täters charakterisiert (Verwendung falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden, Verheimlichung von Tatsachen, Nachlassgegenständen oder Feststellungsmitteln). Das die Steuerhinterziehung bewirkende Verhalten kann in einer Handlung (unrichtige Angaben, Gebrauch falscher Urkunden ,usw.) oder : in einer Unterlassung (Verschweigen wesentlicher Angaben, Ver^ heimlichung von Teilen des steuerbaren Nachlasses oder von Feststellungsmitteln) bestehen. Die Hinterziehung setzt ordentlicherweise eine rechtskräftige Ver-

650 anlagung voraus. Als Täter kommen nur die Steuerschuldner (Art. 49), d.h.

die Erben in Betracht; auf den Todesfall Bedachte, Empfänger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers und Dritte (Art. 6l, Abs. 3 und 4; 67, Abs. 3--6) können gegebenenfalls als Anstifter, Gehilfen oder Begünstiger bestraft werden und verwirken als solche die gleiche Strafe wie der Täter. Innerhalb des Strafrahmens werden die Veranlagungs- und Beschwerdebehörden (Art. 85) die Busse nach der fiskalischen Bedeutung der Widerhandlung, dem Grade des Verschuldens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bemessen. Die eidgenössische Steuerverwaltung wird in Ausübung der ihr obliegenden Aufsicht (Art. 68 und 90) durch Aufstellung von gewissen Bichtlinien für eine einheitliche Praxis der Bussenbemessung zu sorgen haben und sich dabei weitgehend auf die bei der Erhebung des Wehropfers und der Wehrsteuer gemachten Erfahrungen stützen können.

i Die Haftung Dritter für die von einem Hinterzieher verwirkte Busse (Art. 83) ist eine Eigentümlichkeit des Steuerstrafrechts. Art. 83, Abs. l, beschränkt indessen -- in Abweichung'z. B. vom Wehrsteuerrecht, wo der Grundsatz der Zahlungs-und Verfahrensnachfolge auch im Steuerstrafrecht uneingeschränkt Anwendung findet -- die Haftung der Erben auf die Fälle, in denen die Bechtskraft der Busse im Zeitpunkt des Ablebens des Hinterziehers bereits eingetreten war. Für die Bezahlung der Nachsteuer einschliesslich der Zinsen haben die Erben des Hinterziehers dagegen in jedem Falle aufzukommen.

Im Gegensatz zur vollendeten Hinterziehung fallen bei den Steuerkontrolldelikten mit Einschluss der versuchten Hinterziehung (Art. 84) als Täter ausser dem. Steuerpflichtigen auch Dritte (Auskunftspflichtige, Art. 61, Abs. 3 und 4,' Art. 67) in Betracht.

Art. 85 bis 87: Während die Durchführung eines Strafverfahrens bei vollendeter Hinterziehung ausschliesslich der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung obliegt (Art. 85), können die nach Art. 84 zu verhängenden Bussen auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung und den Beschwerdebehörden ausgefällt werden.

Art. 88: Für die Bepartition des lOprozentigen Anteils unter verschiedene beteiligte Kantone dürfte eine allgemeine Verständigung zwischen den Kantonen zustande kommen im Sinne der Vereinbarungen, die von der Finanzdirektorenkonferenz
seinerzeit über die Verteilungsgrundsätze und das Abrechnungsverfahren bei der Krisenabgabe und der Wehrsteuer getroffen wurden.

Art. 89: Der Bundesrat wird, da über eine im Bundessteuerrecht vollständig neue Materie zu legiferieren ist, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen haben. Er kann sein Verordnungsrecht, insbesondere soweit technische Anordnungen in Frage stehen, an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement delegieren. Der nach Art. 89 dem Bundesrat verliehenen Befugnis zur Anordnung von Gegenrechts- und Eetorsionsmassnahmen im Verhältnis zum Aus-

651 land dürfte bei der Nachlaßsteuer grössere Bedeutung zukommen als auf andern Gebieten des eidgenössischen Steuerrechts. Sie ist ein unerlässliches Mittel zur sorgsamen Wahrung unserer Hoheitsrechte und der fiskalischen wie der Interessen der .schweizerischen Steuerzahler.

, · v Für die Gleichrnässigkeit d^r Steuererhebung wird die eidgenössische Steuerverwaltung durch Dienstinstruktionen, durch Überwachung der Veranlagung (Art. 68) und durch Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden in Einzelfälleii zu sorgen haben.

: Die Nachlaßsteuer-Erlasskommission ist gleich zusammengesetzt wie die für Wehrsteuersachen zuständige: i Art. 90 und 91: Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Behörden und über das Amtsrecht lehnen sich an die Ordnung im Wehrsteuer: recht an (Art. 66--71 WStB). \ IV. Die S p e z i a l f o n d s des Bundes.

Art. 92: Die Erträgnisse der verschiedenen Finanzquellen des Bundes zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden dem Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der in der eidgenössischen Staatsrechnung bereits figuriert, gutgeschrieben. Über Anlage und Verzinsung des Fonds soll auf gesetzliche Vorschriften verzichtet werden; Im Interesse eines möglichst zweckmässigen Einsatzes dieser Mittel soll der Bundesrat die nötigen Dispositionen treffen können. Dies um so mehr, als es sich dabei vorwiegend um vorübergehende Anlagen handeln wird.

: Art. 93: Nach der von den Finanzexperten vorgeschlagenen und von uns befürworteten Treppenmethode hat der Bund in den ersten 20 Jahren der Wirksamkeit der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen jährlichen Beitrag von 127 Millionen Franken zu leisten. Praktisch wird i diese Ordnung am einfachsten verwirklicht, indem dieser Betrag aus dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung in vierteljährlichen Baten an den Zentralen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeliefert wird.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme der beiliegenden Entwürfe zu einem Bundesbeschluss über die Partialrévision der Bundesverfassung für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und zu einem Bundesgesetz über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus öffentlichen Mitteln.

652 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29.Mai 1946.

6670

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Beilagen: 1. Entwurf zu einem Bundesbeschluss über eine Partialrevision der Bundesverfassung.

2. Entwurf Bundesgesetz über: die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus öffentlichen Mitteln.

653 (Entwurf.)

;

. : .

Bundesbeschluss über

eine Partialrevision der Bundesverfassung für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Art. 84, 85, Ziff. 14,118 und 121, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1946, beschliesst:

;

Art. 1.

Die Absätze 6 und 7 des Art. 84quater der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : 1

«Der Bund deckt seine Leistungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks, seinen Anteil an den Beineinnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser und seinen Anteil am Ertrag der Nachlaßsteuer».

2

In die Bundesverfassung wird folgende Bestimmung aufgenommen : «Art. 41quater: Der Bund erhebt beim Tode einer Person eine Nachlaßsteuer vom reinen Vermögen, das Gegenstand der Erbfolge oder eines ihr, gleichzustellenden Vermögensübergangs bildet.

' 2

Die Steuer beträgt:

;

Für die ersten 20000 Franken: 0%; ; Für die nächsten 10000 Franken: l %; d. h. für einen Nachlass von 30 000 Franken: 0,3 % oder 100 Franken.

Für die nächsten 10000 Franken: 2%; ' d. h. für einen Nachlass von 40 000 Franken: 0,7 % oder 300 Franken.

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd Tl.

43

654 Für die nächsten 10000 Franken: 3 %; d. h. für einen Nachlass von 50 000 Franken: 1,2 % oder 600 Franken.

Für die nächsten 20000 Franken: 4 % ; d. h. für einen Nachlass von 70 000 Franken: 2 % oder 1400 Franken.

Für die nächsten 30000 Franken: 5 %; d. h. für einen Nachlass von 100 000 Franken: 2,9 % oder 2900 Franken.

Für die nächsten 50000 Franken: 6 % ; d. h. für einen Nachlass von 150 000 Franken : 3,9 % oder 5900 Franken.

Für die. nächsten 50000 Franken: 7%; d. h. für einen Nachlass von 200 000 Franken : 4,7 % oder 9400 Franken.

Für die nächsten 300.000 Franken: 8%; d. h. für einen Nachlass von 500 000 Franken : 6,7 % oder 33 400 Franken.

Für die nächsten 500000 Franken: 9%; d. h. für einen Nachlass von l 000 000 Franken : 7,8 % oder 78 400 Franken.

Für den Überschuss: 10%; d.h. für einen Nachlass von 2 000 000 Franken : 8,9% oder 178 400 Franken.

3

Vom Ertrag der Steuer verbleibt ein Zehntel den Kantonen.

4 Die Ausführung dieser Bestimmungen ist Sache der Bundesgesetzgebung.»

Art. 2.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

655 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 34quater Art. 41ter und Art. 41quater, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1946, beschliesst: Erster Abschnitt: Die Beiträge aus öffentlichen Mitteln.

Art. 1.

Die aus öffentlichen Mitteln: zu leistenden Beiträge an die eid- I. Grundsatz, genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sind zu 2/3 vom Bund und zu 1/3 von den Kantonen aufzubringen.

, Art. 2.

; Die zeitliche Verteilung der Kantonsbeiträge sowie deren yer- II. Beiträge teilung auf die einzelnen Kantone wird vom Bundesrat nach Anhörung Kantone, der Kantonsregierungen verfügt.

Art. 8.

Der Bund deckt seine Beiträge aus den Mitteln, die ihm aus der in. Beiträge Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser, aus der NachlaßBundes.

Steuer und aus den Zinsen des Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zufliessen.

656 Zweiter Abschnitt: Die fiskalische Belastung des Tabaks.

Art. 4.

i. Form der Belastung.

Die Belastung des Tabaks erfolgt durch : a. Erhebung eines Eingangszolles auf dem eingeführten Rohtabak und dessen Abfällen sowie auf den eingeführten Tabakfabrikaten; b. Erhebung einer Fabrikationsabgabe auf allen im Inland gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikaten; c. Erhebung einer Abgabe auf den im Inland nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten auf Grundlage des hierzu dienenden, aus dem Ausland eingeführten oder im Inland erzeugten Zigarettenpapieres.

.

Art. 5.

1 il. Eingangszoii.

Der Eingangszoll auf Tabak und Tabakfabrikaten wird, unter n Tabak^und TM Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes, gemäss der geltenden Tabatfabrika- Zoll- und Zolltarifgesetzgebung erhoben.

2 ». Grundlage der Der diesem Gesetze beigefügte Tarif bestimmt die Zollansätze.

Zollerhebung. Sorten von Rohtabak, die darin nicht ausdrücklich genannt sind, werden durch Zuteilungsverfügung des Bundesrates der ihrer Art und Bestimmung entsprechenden Tarifnummer zugeteilt.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die einzelnen Ansätze des Tarifs um höchstens 20 % zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn die Lage des Rohtäbakmarktes es erfordert, oder sofern der Gesamtertrag aus der Tabakbelastung den Betrag von 80 Millionen Franken nicht erreichen oder wesentlich übersteigen sollte. Er kann ferner aus wirtschaftlichen Erwägungen einzelne Rohtabaksorten einer andern Tarifnummer zuteilen.

4 Für die Zollbehandlung der Handelsmuster von Rohtabak kann die Oberzolldirektion erleichternde Bestimmungen aufstellen. Die in Art. 14, Ziff. 23, des Zollgesetzes vorgesehene Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse von in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken findet keine Anwendung auf Tabak.

Art. 6.

b. verwendungs* Die Verzollung des Rohtabaks zu den Ansätzen der Nummern Verpflichtung ^ ^ ^ ^ rjiarjfg w ' r( j gegen Hinterlegung einer Verwendungsverpflichsicherheitstung (Revers) gemäss Art. 18 des Zollgesetzes gestattet. Diese verpflichtet auch zur Einhaltung der Vorschriften über den Handel mit Rohtabak und Abfällen der Tabakfabrikation sowie über die Herstellung von Tabakfabrikaten und den Handel mit solchen. Der Aussteller der Verwendungsverpflichtung - hat überdies eine genügende Sicherheit in den

657

durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen zu leisten.

Form und Inhalt der Verwendungsverpflichtung sowie Art und Höhe der Sicherheitsleistung werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

Die Sicherheit haftet auch für Bussen und Kosten aus Übertretungen dieses Gesetzes oder der Zollgesetzgebung. Sie wird zurückgegeben, wenn sämtliche Verpflichtungen mit Bezug auf den eingeführten Tabak erfüllt sind.

; 2 Wird unter Verwendungsverpflichtung verzollter Bohtabak in anderer als der in der Verpflichtung vorgesehenen Weise verwendet, so ist die entsprechende Zolldifferenz nachzubezahlen. Für Abfälle der Zigarrerifabrikation können, je nach der Verwendung, ebenfalls Zollnachzahlungen gefordert werden. Voraussetzungen und Höhe der Nachzahlungen sind in den Vorbemerkungen zum Tarif (Ziffer IV) umschrieben.

; ;

,

: Art. 7.

: Bei der Ausfuhr von Tabakerzeugnissen, die im Inland aus : ver-c. uüekzoi).

zolltem Bohtabak hergestellt wurden, sowie von Bippen herrührend aus der Herstellung von unter Zollkontrolle ausgeführten Zigarren, wird ein entsprechender Teil des entrichteten Fjingangszolles rück, vergütet.

·!

2 Der Bundesrat ist befugt, besondere Massnahmeni zu treffen, um eine,wirtschaftliche Verwendung von Tabakrippen und Tabaklaugeu, die in Zigarrenfabriken bei der Verarbeitung von verzolltem Bohtabak abfallen, zu ermöglichen. Soweit notwendig kann eine teilweise Bückerstattung des bezahlten Eingangszolles bewilligt werden. !

: 1

Art. 8.

i Die Einfuhr von Zigarettenpapier erfolgt gernäss den Bestimmungen 2. Einfuhr von der Zoll- und Zolltarif gesetzgebung. Sie bedarf einer Bewilligung! der papier"011' Oberzolldirektion. Im einzelnen gelten folgende Vorschriften: : a. Wird Zigarettenpapier durch den Aussteller einer Verwendungs!

Verpflichtung für Tabak gemäss Art. 6, Abs. l, eingeführt, so umfasst diese Verwendungsverpflichtung auch die eingeführten Papiermengen.

Sie geht dahin, dass das eingeführte Zigarettenpapier nur zur gewérbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet werden darf, und dass sich der Inhaber der Verwendungsverpflichtung allen Kontrollmassnahmen der Oberzolldirektion zu unterziehen hat. Die gemäss Art. 6.

Abs. l, zu leistende Sicherheit haftet auch für Bussen und Kosten, die infolge" einer Verletzung der mit Bezug auf das eingeführte Zigarettenpapier bestehenden Verpflichtungen verwirkt sind.

6. Zigarettenpapier in für den Gebrauch zugeschnittenen Blättchen oder in Hülsen darf durch andere als die unter Buchstabe à genannten

658 Personen und Firmen nur in der für den inländischen Handel vorgeschriebenen Aufmachung (Heftchen oder Hülsenpackungen) und mit den die Abgabeentrichtung ausweisenden Banderolen versehen eingeführt werden.

, c. Zigarettenpapier in Bogen, Eollen oder Bobinen darf ausser den unter Buchstabe a genannten Fällen nur durch Personen oder Firmen eingeführt werden, die gemäss Art. 28 und 29 in das Eegister der Zigarettenpapierfabrikanten oder Zwischenhändler eingetragen sind. Dieses Papier darf in der Schweiz nur an Zigarettenfabrikanten, Zigarettenpapierfabrikanten oder Zwischenhändler abgegeben werden, die in den durch Art. 28 und 29 vorgesehenen Registern eingetragen sind. Die Fabrikanten und Zwischenhändler haben sich den Kontrollmassnahmen der Oberzolldirektion zu unterziehen und die in Art. 26 vorgesehene Sicherheit zu leisten.

Art. 9.

III. Fabrikationsabgabe.

1. Objekt.

1

Die Fabrikationsabgabe wird geschuldet für alle im Inlande gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikate, ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Rohmaterials.

2

Die Fabrikationsabgabe wird für Zigaretten mit deren Fertigstellung, für alle übrigen Tabakfabrikate in demjenigen Zeitpunkt geschuldet, in welchem das Rohmaterial in Verarbeitung genommen wird.

3

Zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten darf nur Rohmaterial verwendet werden, das unter Beobachtung der Yerzollungsvorschriften eingeführt, von einem Dritten, der im Register der Rohtabakhändler eingetragen ist, erworben, oder vom Fabrikanten selbst im Inland erzeugt wurde.

Art. 10.

1 2. .Zigarren, Die Fabrikationsabgabe für Zigarren, Pfeifentabak, Kau-, Rollenun Kau^^oiiend Schnupftabak sowie für Zigarettentabak wird bemessen nach dem t"!? kSch"?Ilf~ Eigengewichte des gesamten in Verarbeitung genommenen Rohmaterials Zigarettentabak, in lagertrockenem Zustande.

gnmdiage.

2

Die bei der Zigarrenfabrikation entstandenen Abfälle der in Ziffer IV der Vorbemerkungen zum beigefügten Tarif umschriebenen Art, für welche die Fabrikationsabgabe gemäss Abs. l hiervor entrichtet worden ist, bleiben, sofern sie nicht zur Herstellung von Zigaretten verwendet werden, bei ihrer Verarbeitung zu andern Tabakfabrikaten von einer weitern Fabrikationsabgabe befreit.

3

Als Zigarettentabak gilt jeder Tabak, der in einer Breite von 1,2 mm oder darunter geschnitten ist (Feinschnitt) sowie Tabak, der zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet wird. Schnittabak, für

659 den die Fabrikationsabgabe gemäss Art. 11 entrichtet wurde, darf lohne Bewilligung der Oberzolldirektion nicht gewerbsmässig zu Zigaretten verarbeitet werden. Für die Herstellung von Schnittabaken können durch die Vollziehungsverordnung, insbesondere in bezug auf die Schnittbreite des Tabaks, die Bezeichnung und Beschaffenheit der KleinhandelsPackungen, besondere Bestimmungen aufgestellt werden.

;

Art. 11.

1

Die Fabrikationsabgabe beträgt für je 100 kg netto des gemäss j,. Höhe der Art. 10, Abs. l, in Verarbeitung genommenen Rohmaterials: Abgabe, zur Herstellung, von Zigarren Fr. 80 zur Herstellung von Pfeifentabak und Zigarettentabak . ,.

» 180 zur Herstellung von gesponnenem Tabak (Rollen- und Kautabak) und von Schnupftabak » 140 · 2 Der in Abs. l vorgesehene Betrag der Fabrikationsabgabe für Zigarren, deren Herstellung in Ersetzung von Handarbeit durch Maschinen erfolgt, kann durch die Oberzolldirektion bis auf Ff. 500 erhöht werden.

3 Art. 5, Abs. 3, kann sinngemäss auch auf die Fabrikationsabgabe angewendet werden.

Art. 12.

1 Die Fabrikationsabgabe für Zigaretten wird nach Stückzahl, und 3. Zigaretten.

Gewicht der fertiggestellten Zigaretten bemessen.

«. Bemessungs; , gruudlage.

2 Das normale Höchstgewicht der Zigarette beträgt 1,35 Gramm, entsprechend 1350 Gramm auf 1000 Stück (Gewichtseinheit).

3 Über die äussere Beschaffenheit von gewerbsmässig hergestellten Zigaretten werden durch Verordnung Bestimmungen erlassen, die es erlauben, den Hersteller jederzeit, zu ermitteln.

' . : ' · '·

Art. 13.

1

Die Fabrikationsabgabe auf Zigaretten beträgt regelmässig 1,15 &. Höhe der Abgabc Sappen das Stück. , , 2 Wird die in Art. 12, Abs.,2, aufgestellte Gewichtseinheit überschritten, so erhöht sich die Fabrikationsabgabe für jede angefangene weitere Gewichtseinheit um 1,15 Rappen.

· 3 Für Zigaretten in den untersten Preislagen, für deren Herstellung vorwiegend Inlandtabak verwendet worden ist, sowie für Zigaretten, die im Interesse der Arbeitsbeschaffung in Handarbeit erstellt werden, kann der Bundesrat ermässigte Abgabeansätze festsetzen. : 4 Art. 5, Abs. 3, kann sinngemäss auch auf die Fabrikationsabgabe angewendet werden.

660

Art. 14.

i. Gemeinsame Bestimmun-

gen.

Schuldner6"

1

Die Fabrikationsabgabe wird geschuldet : .

'.

'

a. für die in Art. 10 genannten Erzeugnisse von demjenigen, der ^as Rohmaterial m Verarbeitung nimmt; : b. für Zigaretten von demjenigen, der sie herstellt.

2 Beim Tode eines Zahlungspflichtigen treten seine Erben in seine Verpflichtungen ein und haften für die Abgabe solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft.

. '

Art. 15.

, b. Veranlagung.

i Die Fabrikationsabgabe wird durch die Oberzolldirektion ver, anlagt, gestützt auf Ausweise, welche ihr durch die Fabrikanten einzureichen sind.

' 2 Zudem hat der Fabrikant alle weiteren Auskünfte und Nachweise zu erbringen, die zum Zwecke der Veranlagung von ihm verlangt werden.

3 Die Oberzolldirektion setzt den Betrag der Fabrikationsabgabe fest und teilt ihn durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangs!

bescheinigung dem Abgabepflichtigen mit.

Art. 16.

1 c. Zahlung und Die Fabrikationsabgabe wird mit ihrer endgültigen Festsetzung Sicherstellung, vollstreckbar. Sie ist spätestens 60 Tage nach der Mitteilung ihrer Festsetzung gemäss den Weisungen der Oberzolldirektion zu entrichten.

Bei verspäteter Zahlung ist der Abgabebetrag zu einem vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement festgesetzten Satz zu verzinsen.

2 Bei der Einfuhr von Eohmaterialien der Nummern 2 bis 8 und 11 des beigefügten Tarifs ist der mutmassliche Betrag der:gemäss Art. 11 und 13 bestimmten Fabrikationsabgabe in den durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen sicherzustellen, sofern dies nicht bereits durch eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 6, Abs. l, geschehen ist. Die Sicherheit haftet für die Fabrikationsabgabe auf den aus diesem Material hergestellten Erzeugnissen sowie auch für sämtliche dem Fabrikanten wegen Übertretung dieses Gesetzes auferlegten Bussen und Kosten. Sie darf erst zurückerstattet werden, wenn die Zahlungen geleistet sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.

3 Das Zollpfand an eingeführtem Eohmaterial haftet auch für die . Fabrikationsabgabe sowie für die infolge Übertretung der ;einschlägigen Vorschriften geschuldeten Bussen und Kosten.

4 Die Vollstreckung, der Abgabeforderung richtet sich nach den Art. 117 bis 124 des Zollgesetzes.

661 6 Eine vollstreckbare Abgabeforderung verjährt binnen 5 Jahren seit Eintritt der Vollstreckbarkeit. Die Verjährung ruht solange, als der Abgabepflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann, und sie wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

; ;

Art. 17.

' Die Fabrikatdonsabgabe wird zurückerstattet: d. Bücka. für Erzeugnisse, die unter Zollkontrolle ausgeführt werden ; o. für Erzeugnisse, die innert zwei Jahren seit der Entrichtung der Fabrikationsabgabe vom Hersteller in seinen Fabrikationsanlagen unter Kontrolle der Zollverwaltung unbrauchbar gemacht werden; : c. für die in Art. 7, Abs. l, genannten Tabakrippen, soweit sie unter Zollkontrolle denaturiert oder ausgeführt werden.

: 2 Die gemäss Art. 11 für Schnittabak bezahlte Fabrikationsabgabe wird zurückerstattet, wenn dieser Tabak nachträglich mit, Bewilligung der Oberzolldirektion zur Herstellung von Zigaretten verwendet und hiefür die Fabrikationsabgabe gemäss Art. 13 bezahlt wurde.

3 Die Bückerstattung erfolgt an den berechtigten Inhaber der Abgabequittung. Dieser hat sich über seine Berechtigung auszuweisen.

4 Das Bückerstattungsbegehren ist an die Oberzolldirektion zu ; richten,: die unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss Art. 30, entscheidet.

5 Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Erzeugnisse ist die zurückerstattete Fabrikationsabgabe neu einzuzahlen.

l 1

Art. 18.

' Der Bundesrat kann Massnahmen treffen: · · · ; «· Schutza. zur Sicherung einer bäuerlichen Tabakkultur; ; '.

massnahmeu.

b. zur Erhaltung einer leistungsfähigen Tabakindustrie; c. zur Erhaltung der Handarbeit in der Tabakindustrie, insbesondere durch Festsetzung niedrigerer Ansätze für Tabakerzeugnisse, deren Herstellung oder Verpackung in Handarbeit erfolgt; d. zur Regelung des Kleinhandels mit Tabakwaren und Zigaretten: papier.

: : - Art. 19.

1

;

.

, Auf dem im Inland erzeugten oder aus dein Ausland eingeführten IV_ Abgabe auf Zigarettenpapier, soweit es nicht zur gewerbsmässigen Herstellung, von ZigarettenZigaretten verwendet wird, ist eine besondere Abgabe geschuldet.

l Objekt.

2 Keine Abgabe wird erhoben: , ·· a. auf Zigarettenpapier, das vom inländischen Herateller unter Zollkontrolle ausgeführt wird;

662 b. auf zur Herstellung von Zigaretten unbrauchbar gemachten Keklame- und Musterartikeln; c. im Keisendenverkehr und im kleinen Grenzverkehr für eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Menge unter den dort zu regelnden Bedingungen; d. auf Zigarettenpapier, das zur Herstellung von nichttabakhaltigen Erzeugnissen (z. B. Hüllen für Trinkhalme, Zahnstocher usw.)

verwendet wird, sofern die von der Oberzolldirektion anzuordnenden Kontrollmassnahmen stattgefunden haben.

Art. 20.

2. Bemessungsgruudlage.

- 1 Die Abgabe wird bemessen nach der Stückzahl der gebra achsfertigen, aus dem Auslande eingeführten oder im Inlande hergestellten Papierblättchen oder Papierhülsen.

2 Die Vollziehungsverordnung bestimmt die zulässigen Grössenverhältnisse für Blättchen und Hülsen. Die einschlägigen Vorschriften gelten nicht für Zigarettenpapier, das zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet wird.

Art. 21.

3. Höhe der Abgabe.

Die Abgabe beträgt pro Papierblättchen oder Papierhülse 0,2 Eappen.

Art. 22.

4. Entstehung der Abgabeschuld.

Die Abgabeschuld entsteht: für aus dem Ausland eingeführtes Zigarettenpapier mit dem Eintritt der Zollzahlungspflicht; & . für im Inland hergestelltes Zigarettenpapier beim Verlässen der Fabrikationsstätte in gebrauchsfähiger Form (Hülsen oder Blättchen).

Art. 23.

5. Abgabeschuldner.

1

Abgabeschuldner ist für eingeführtes Zigarettenpapier der Zollzahlungspflichtige, für im Inland erzeugtes Zigarettenpapier der Hersteller der gebrauchsfertigen Blättchen oder Hülsen.

2 :Wird die Abgabe durch die in Abs. l genannten Abgabepflichtigen nicht bezahlt, so haftet neben ihnen jeder weitere Wiederverkauf er der Ware solidarisch für den geschuldeten Abgabebetrag.

8 Beim Tode eines Zahlungspflichtigen haften seine Erben für die Abgabe solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt ist.

663

Art. 24.

1

Die Abgabe wird durch Verwendung von amtlichen Banderolen e. Form der ga e entrichtet. Die .Banderolen sind durch den Abgabepflichtigen nach den ' Vorschriften der Vollziehungsverordnung anzubringen.

2 Die Banderolen werden gegen Bezahlung des entsprechenden Abgabebetra'ges durch die Oberzölldirektion geliefert.

Art. 25.

-: An Kleinhändler und Verbraucher darf Zigarettenpapier nur in ?· Veranlagung.

Form von Heftchen mit gebrauchsfertigen Blättchen oder von verpackten Hülsen abgegeben werden. Form und Inhalt der Heftchen und der Hülsenpackungen werden durch die Oberzolldirektion vorgeschrieben.

2 Zigarettenpapierfabrikanten und Zwischenhändler haben über ihre Vorräte an gebrauchsfertigem Zigarettenpapier sowie über die von ihnen erworbenen und verwendeten Banderolen Kontrollen zu führen, deren Form und Inhalt durch die Oberzolldirektion bestimmt wird. Art. 15, Abs. 2, ist entsprechend anwendbar.

. ' .' : 1

Art. 26.

; Wird Zigaretteupapier in Form von Bogen, Rollen oder Bobinen s. sicherdurch andere als die in Art. 8, Buchstabe a, genannten Personen oder Firmen aus dem Ausland eingeführt oder vom inländischen Hersteller an solche Personen oder Firmen abgegeben, die es nicht selbst zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwenden, so ist der mutmassliche Abgabebetrag für die daraus herzustellenden Blattchen oder Hülsen sicherzustellen. Die Sicherheit ist für das aus dem Auslande eingeführte Material durch den Zollzahlungspflichtigen, für inländisches Material durch den Hersteller zu leisten. Ihr Betrag wird durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Die Sicherheit ist nach Massgabe der Art. 66 bis 7.2 des Zollgesetzes zu, bestellen und haftet für den Abgabebetrag sowie für alle wegen Übertretung der geltenden Vorschriften geschuldeten Bussen und Kosten. Sie wird zurückgegeben, wenn die Entrichtung der Abgabe auf Zigarettenpapier durch Verwendung der entsprechenden Banderolen nachgewiesen ist und keine andern ZahlungsVerpflichtungen bestehen, für welche die geleistete Sicherheit haftet.

2 Die Vollstreckung der Sicherstellungsansprüche geschieht gemäss Art. 117 bis 124 des Zollgesetzes..

3 Das Zollpfand an dem aus dem Auslande eingeführten Zigarettenpapier haftet auch für die auf diesem geschuldete Abgabe sowie für die infolge der Übertretung der einschlägigen Vorschriften geschuldeten Bussen und Kosten.

.

, 1

664 Art. 27.

9. Eückerstattung.

v. Kontroiir^TbriMOn

1

Die Abgabe -wird zurückerstattet: a. für nicht verwendete, der Oberzolldirektion abgelieferte Banderolen; · ' · ,' l. für Banderolen, die nachweisbar bei ihrer Verwendung im Betrieb des Herstellers von Zigarettenpapier beschädigt wurden und von ihm der Oberzolldirektion abgeliefert werden; c. für Zigarettenpapier, das mit Banderolen versehen unter Zollkontrolle ausgeführt wird; d. für Zigarettenpapier, das mit Banderolen versehen ist und unter Kontrolle der Zollverwaltung für die Verwendung unbrauchbar gemacht wird.

2 Die Rückerstattung erfolgt an die Abnehmer von Banderolen.

Ansprüche dritter Personen auf den zurückzuerstattenden Betrag können nur gegenüber dem Empfänger der.Bückerstattung erhoben werden und sind auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen.

3 Über das Bückerstattungsbegehren gemäss Abs. l entscheidet die Oberzolldirektion.

' Art. 28.

1

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt, hat Oberzolldirektion geführte Register der Tabakfabrikanten eintragen zu lassen. In das von der Oberzolldirektion geführte Register der Zigarettenpapierfabrikanten hat sich eintragen zu lassen, wer in .der. Schweiz gewerbsmässig Zigarettenpapier herstellt. Die Eintragung setzt voraus: a. Wohnsitz des Fabrikanten in der Schweiz oder eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Hauptniederlassung; .

b. Leistung der in Art. 16, Abs. 2 und Art. 26, Abs. l, vorgesehenen Sicherheiten.

2 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes oder der Geschäftsniederlassung ist der Oberzolldirektion zu melden. Diese .entscheidet über Eintragung und Streichung im Register.

3 Die Vollziehungsverordnung stellt die zur amtlichen Kontrolle erforderlichen Vorschriften über die äussere Beschaffenheit, Aufmachung und Verpackung der Fabrikate auf.

4 Die Oberzolldirektion überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften und trifft die dafür erforderlichen Anordnungen. Die Fabrikanten haben ihr die hiezu notwendigen Meldungen zu erstatten und alle von ihr verlangten Auskünfte und Nachweise zu leisten. ; 5 Die Fabrikanten haben eine geordnete Buchhaltung zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion be-

sich in das von der

665 stimmt werden. Den von der Oberzolldirektion bezeichneten Beamten ist jederzeit Einsicht in den Fabrikations- und Geschäftsbetrieb sowie in die hiefür benützten Bäumlichkeiten und in die einschlägigen Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies für die Sicherung des Zoll- und Abgabebetrages, notwendig ist.

' i

Art. 29.

i Wer in der Schweiz gewerbsmässig den Handel mit eingeführtem 2. Handel, oder mit inländischem Eohtabak oder mit Abfällen der ausländischen oder inländischen Tabakfabrikation betreibt, hat sich in das von der Oberzolldirektiqn geführte Eegister der Eohtabakhändler eintragen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft auch Produzentenverbände, die den , von ihren Mitgliedern erzeugten Eohtabak absetzen.

2 In das von der Oberzolldirektion geführte Eegister der Zigarettenpapierhändler hat sich eintragen zu lassen, wer in der Schweiz gewerbsmässig Zigarettenpapier an Wiederverkäufer (Zwischenhändler) liefert.

: 3 Treibt der gewerbsmässige Hersteller von Tabakfabrikaten Handel mit Eohtabak und Abfällen der Tabakfabrikation, so hat er sich sowohl in das Eegister der Eohtabakhändler, als auch in dasjenige der Tabakfabrikanten eintragen zu lassen. |Die letztere Eintragung wird nicht gefordert für den Verkauf von Abfällen aus der eigenen Tabakfabrikation.

Setzt der Zigarettenpapierfabrikant neben dem von ihm hergestellten auch aus dem Ausland oder von andern schweizerischen Fabriken bezogenes Zigarettenpapier um, so hat er sich sowohl in das Eegister der Zigarettenpapierfabrikanten, als auch in dasjenige der Zwischenhändler eintragen zu lassen.

j 4 Voraussetzung der Eintragung ist: ; , a. Wohnsitz des Händlers in der Schweiz oder eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Hauptniederlassung; fe. Leistung der in diesem Gesetz vorgesehenen Sicherheiten.

5 Die Vorschriften in Art. 28, Abs. 2 bis 5, sind entsprechend anwendbar.

; Art. 30.

' 1 Die Festsetzung der Abgaben auf Tabakfabrikaten und auf Ziga- vi. Beachwerrettenpapier im Einzelfall sowie Verfügungen betreffend deren Herab- J61): dle Setzung oder Eückerstattung können durch Beschwerde bei der eid- Atgabegenössischen Zollrekurskommission angefochten werden. Zur Beschwerde- es 8e zung' führung sind befugt, der Abgabepflichtige, der Herabsetzungs- oder Eückerstattungsberechtigte, die: zur' Abgabezahlung solidarisch Mitverpflichteten sowie alle Personen, die kraft der geleisteten Sicherstellung für den Abgabebetrag haften. Die Beschwerde eines zur Beschwerdeführung Berechtigten wirkt auch für die übrigen.

' · 1

666 2

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt für den Abgabepflichtigen mit dem Tage, an dem die Mitteilung der Festsetzung der Abgabe an ihn gelangte, für alle übrigen Beschwerdeberechtigten mit dem Tage, an dem sie von der Festsetzung der Abgabe oder von dem Herabsetzungs- bzw. Eückerstattungsgrund Kenntnis erhielten.

3 Art. 113 bis 116 des Zollgesetzes sind entsprechend anwendbar.

Art. 31.

x 2. Gegen andere Verfügungen der Oberzolldirektion, die eine Sicherheitsleistung Verfügungen. 0(jer ejne Registereintragung betreffen, können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) angefochten werden.

2 Gegen andere Verfügungen und Massnahmen der Oberzolldirektion ist die Beschwerde an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement unter Vorbehalt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (Art. 124 ff. des Bündesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) gegeben.

\

Art. 32.

VII. Widerhandlungen.

1. Verletzung der Zollvorschriften.

1

Die Verletzung der Zollvorschriften dieses Gesetzes wird nach den Art. 73 bis 108 des Zollgesetzes bestraft.

2 Insbesondere wird jede Verwendung des ausländischen Eohmaterials, die. der gemäss Art. 6, Abs. l, ausgestellten Verpflichtung zuwiderläuft, nach Art. 74, Ziffer 10, des Zollgesetzes bestraft.

Art. 33.

2. Fälschungsdelikte.

1

Wer die für die Entrichtung der Abgabe auf Zigarettenpapier zu verwendenden amtlichen Banderolen fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Banderolen als echt oder unverfälscht verwendet, wird nach Massgabe des Art. 246 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

2 Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Banderolen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wird nach Massgabe des Art. 247 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, die im Ausland verübt werden.

4 Art. 249 des schweizerischen Strafgesetzbuches findet entsprechende Anwendung.

667

Art. 34.

1

Bine Abgabehinterziehung begeht, wer dem Bunde eine von ihm 3. Abgabegeschuldete Abgabe auf Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier dadurch zfSinng.

vorenthält oder verkürzt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm a. Tatbestand durch dieses Gesetz oder die Vollziehungsverordnung auferlegten Pf lieh- un ten nicht oder nicht richtig erfüllt, insbesondere Banderolen nicht vorschriftsgemäss verwendet oder anlässlich behördlicher Veranlagungsoder Kontrollmassnahmen Tatsachen, die für Bestand oder Umfang der Abgabepflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige Angaben macht.

2

Der Hinterzieher hat den hinterzogeilen Abgabebetrag mit gesetzlichem Zins und überdies eine Busse im ein- bis vierfachen Betrag der hinterzogenen Abgabe zu entrichten. Im zwei- bis: sechsfachen Betrag ist die Busse zu verhängen, wenn der Hinterzieher die Behörden durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden oder durch Verheimlichung von Feststellungsmitteln getäuscht hat. In diesem Falle kann auch eine dauernde oder zeitweilige Streichung aus dem Begister der Tabak- oder Zigarettenpapierfabrikanteii :' und demjenigen der Kohtabak- oder Zigarettenpapierhändler oder die Verweigerung einer Eintragung in diese Begister angeordnet werden.

3

Wer vorsätzlich zur Begehung der Widerhandlung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder dazu beiträgt, den Täter der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen, verfällt der gleichen Strafe wie : der Hinterzieher.

, ' : !

Art. 35.

i ·

:.

1

Stirbt der Hinterzieher, so treten seine Erben in die Verpflichtung b. Haftung, zur Bezahlung der hinterzogenen Abgabe und der Zinsen ein. Für die Busse haften sie nur dann, wenn diese vor dem Ableben des Hinter; ziehers rechtskräftig geworden ist.

2

Wurde die Widerhandlung yorn gesetzlichen Vertreter einer natürlichen Person begangen, so haftet diese für die entzogene Abgabe mit gesetzlichem Zins. Der gesetzliche Vertreter ist mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken zu bestrafen. Haftungsbetrag und Busse sind im Verfahren gemäss Art. 39 festzusetzen.

3 Betrifft die Hinterziehung die durch eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit geschuldete Abgabe, so finden die Straf- und NachzahlungsVorschriften auf den AbgabeSchuldner Anwendung. Trifft die Mitglieder der Verwaltung oder die mit der Geschäftsführung betrauten Organe ein persönliches Verschulden, so sind sie nach Massgabe der Vorschrift in Art. 34, Abs.;3, strafbar.

668 4

Wurde die Widerhandlung durch einen Angestellten oder vertraglichen Vertreter des Abgabepflichtigen begangen, so wird sie der vertretenen Person zugerechnet, sofern diese nicht nachweist, dass sie nicht imstande war, die strafbare Handlung zu verhindern oder deren Aaswirkung rückgängig zu machen. Der Abgabepflichtige und seine Erben haften in jedem Falle für die hinterzogene Abgabe mit gesetzlichem Zins. Der Angestellte oder vertragliche Vertreter ist gemäss Art. 34, Abs. 3, strafbar.

Art. 36.

4. Abgabege a r ung.

i Wer wissentlich in einem Verfahren zur Festsetzung oder Bück,jer Abgabe auf Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier oder in einem Beschwerdeverfahren unwahre Angaben macht oder inhaltlich unrichtige Belege vorweist, und wer in den Büchern, zu deren Führung er durch dieses Gesetz verpflichtet ist, oder die er den Organen der Zollverwaltung zur Erbringung der erforderlichen Nachweise vorzulegen hat, absichtlich unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt, wird, auch wenn dadurch eine Minderung des Abgabebetrages nicht herbeigeführt wird, wegen Abgabegefährdung mit einer Busse von 100 bis 20 000 Franken bestraft.

2 Der nämlichen Strafe unterliegt, wer in der Schweiz gewerbsmässig Tabakfabrikate oder Zigarettenpapier herstellt oder den Handel mit eingeführtem oder einheimischem Eohtabak, mit Abfällen der ausländischen oder inländischen Tabakfabrikation oder mit Zigarettenpapier betreibt, ohne in die entsprechenden Eegister eingetragen zu sein, und wer, wenn er eingetragen ist, die aus der Eintragung entstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt.

3 Überdies kann eine dauernde oder zeitweilige Streichung aus den Eegistern der Tabak- und Zigarettenpapierfabrikanten oder der Eohtabak- und Zigarettenpapierhändler oder die Verweigerung einer Eintragung in diese Eegister angeordnet werden.

4 Eine Bestrafung im Sinne dieses Artikels schliesst eine solche wegen Abgabehinterziehung nicht aus. Vorbehalten bleibt Art. 38.

ers^a^ung

Art. 37.

5. OrdnungsWiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verletzungen. y0iizieuungSverorcinung sowie gegen Anordnungen und Weisungen, die von der Oberzolldirektion oder ihren Organen in Ausübung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten erlassen werden, können, sofern sie nicht den Tatbestand einer Abgabehinterziehung oder einer Abgabegefährdung erfüllen, mit einer Ordnungsbusse von 5 bis 1000 Franken geahndet werden.

669 Art. 38.

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand eines Zollver- e. Zusammengehens, einer Abgabehinterziehung oder Abgabegefährdung, so kommt mehrerer die auf das schwerste der begangenen Vergehen angedrohte Strafe zur H^^^,, Anwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender Umstand.

Art. 39.

1

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen und Abgabenachzahlun- ?· strafren gen werden durch die Oberzolldirektion verhängt.

a st ra f_ ' 2 Bei Entdeckung eines Straffalles trifft die Oberzolldirektion die VOThän«un«erforderlichen Untersuchungsmassnahmen. Art. 28, Abs. 5 Und Art. 29, Abs. 5, sind entsprechend anwendbar. Die mit der Untersuchung betrauten Beamten können auch dritte am Strafverfahren t nicht selbst beteiligte Personen zur Auskunfterteilung auffordern oder persönlich einvernehmen. Eine Verweigerung der Auskunfterteilung wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Art. 37 geahndet. Die Behörden und Beamten des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden haben den Untersuchungsorganen nach Massgabe ihrer amtlichen Obliegenheiten Eechtshilfe zu leisten.

3 Ergibt die durchgeführte Untersuchung das Vorliegen einer strafbaren Handlung, so trifft die Oberzolldirektion eine Straf Verfügung und setzt gegebenenfalls den Betrag einer nachzuzahlenden Abgabe fest.

Die Kosten der Untersuchung sind dem Täter aufzuerlegen.

4 Der getroffene Entscheid wird dem Angeschuldigten und den mithaftenden Personen unter Angabe einer vorhandenen Beschwerdemöglichkeit und der Beschwerdefrist durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

' · 6 Die Vollstreckung der Bussen, Abgabenachzahlungen und Kosten geschieht nach Massgabe der Art. 16, Abs. 4 und Art. 26, Abs. 2.

; 1

Art. 40.

:

Gegen die Festsetzung des hinterzogenen Abgabebetrages kann &. Beschwerden, gernäss Art. 30 Beschwerde geführt werden.

2 Gegen die Entscheidungen der Oberzolldirektion betreffend Bussen und Untersuchungskosten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des Art. 31, Abs. l, gegeben: 3 Der durch die Oberzolldirektion oder die Zollrekurskommission rechtskräftig festgestellte Betrag 'der hinterzogenen Abgabe dient als Grundlage für die Festsetzung der Busse wegen Abgabehinterziehung.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

44

670

Art. 41.

Strafverjährung.

1

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Widerhandlungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung wird durch jede Verfolgungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Fehlbare in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

2 Die in Anwendung dieses Gesetzes verhängten Bussen verjähren in fünf Jahren seit ihrer rechtskräftigen Festsetzung. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 42.

VIII. ÜberDie Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verzollung und die bestimmungen. Ansätze des beigefügten Tarifs finden auf die darin erwähnten Erzeugi. Verzollung, nisse Anwendung, sofern diese nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur endgültigen Verzollung gelangen.

Art. 43.

2. Fabrikationsabgabe.

1

Die Ansätze der Fabrikationsabgabe kommen zur Anwendung: a. für das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Verarbeitung genommene Rohmaterial; l>. für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmässig hergestellten Zigaretten.

2 Vorräte an Eohtabaken, die zu den alten Ansätzen verzollt wurden, unterliegen einem Zuschlag zur Fabrikationsabgabe, der dem Unterschied zwischen den alten und den neuen Zollansätzen entspricht.

Art. 44.

3. Abgabe auf Die Abgabe auf Zigarettenpapier wird geschuldet auf den nach Z îfiertten~ Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Ausland eingeführten oder im Inland hergestellten sowie auf den im genannten Zeitpunkt bei Fabrikanten oder Händlern vorrätigen, nicht mit der Banderole versehenen Zigarettenpapieren.

Dritter Abschnitt: Die Bundes-Nachlaßsteuer.

Art. 45.

I. Steuerhoheit.

1

Die Kantone erheben für Eechnung und unter Aufsicht des Bundes eine Nachlaßsteuer nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

2 Bin Zehntel der in Anwendung dieses Gesetzes erhobenen Steuerbeträge, Zinsen und Bussen verbleibt den Kantonen.

671 3 Die Befugnisse der Kantone, Gemeinden, Bezirke und Kreise,; im Rahmen ihrer Steuerhoheit eigene Nachlass-, Erbanfall- und Schenkungssteuern zu erheben, werden durch :dieses Gesetz nicht berührt. Dagegen ist der Betrag der zu entrichtenden Bundes-Nachlaßsteuer zu den 'nach kantonalem Becht abziehbaren Erbschaftsschulden zu rechnen.

Art. 46.

:

1

Gegenstand der Steuer bildet : n. Gegenstand 0 der Steuer.

a. der Nachlass (Art. 47) einer Person, die zur Zeit ihres Todes Wohn-1. Grundsatz, sitz in der Schweiz hatte; b. der Nachlass einer Person, die zur Zeit ihres Todes in der Schweiz dauernden Aufenthalt hatte. Bei Gewährleistung des Gegenrechts seitens des Wohnsitzstaates und unter Vorbehalt von lit. d wird, die Steuer nicht erhoben, wenn .nachgewiesen ist, dass der Erblasser ini Zeitpunkt seines Todes im Ausland einen Wohnsitz hatte, der das gleichzeitige Bestehen eines schweizerischen Wohnsitzes ausschliesst. Der Bundesrat bestimmt ferner durch Verordnung, inwieweit die Nachlässe von Personen, die sich ausschliesslich zur Ausbildung, Heilung oder Erholung in der Schweiz aufgehalten haben, ganz oder teilweise von der Steuer befreit : sind; : c. der Nachlass einer Person schweizerischer Herkunft, die zur Zeit ihres Todes in einem Dienstverhältnis zum Bunde stand und ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatte, sofern kraft Vertrages oder völkerrechtlicher Übung aus Anlass des Todes dieser Person vom Auslandstaate eine Nachlass- oder,Erbanfallsteuer nicht erhoben wird: d. der Teil des Nachlasses jeder andern verstorbenen Person, der aus: im Inland gelegenem unbeweglichem Vermögen, aus eigenen inländischen Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten oder aus Beteiligungen an inländischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften :be! steht.

i 2

Dem Tode ist die Verschollenerklärung gleichgestellt.'

;

3

Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 bis 26 ZGB. Ein dauernder Aufenthalt wird begründet durch ein ununterbrochenes ! Ver bleiben von mehr als sechs Monaten. ' ; , !

4

Zum unbeweglichen Vermögen gehören die Grundstücke (Art. 655 ZGB) mit Einschluss ihrer Zugehör (Art. 644, 645 ZGB) und der mit ihnen zusammenhängenden Nutzungsrechte (Wasserkräfte und dgl.) sowie die durch Grundstücke oder durch; Verpfändung yon Grundpfandtiteln sichergestellten Forderungen.

; ;

672 Art. 47.

2. Steuerbarer Kaclüass.

1

Als steuerbarer Nachlass gelten: o. das Vermögen, das von Todes wegen (auf gesetzliche oder eingesetzte Erben, Verrtiächtnisnehmer oder sonstige Bedachte) übergeht; fc. die Vermögenswerte (Versicherungsbeträge, Rentenansprüche und dgl.), die nach einem Vertrag des Erblassers mit einem Dritten beim Tode des Erblassers erworben werden; c. die vom Erblasser ausgerichteten Erbabfindungen und Auskaufsbeträge sowie die Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten dem Alleinerben oder den Miterben als Heiratsgut, zur Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dgl. zugewendet hat (Vorempfänge). Ausgenommen sind die Aufwendungen im üblichen Umfange für die Erziehung, Ausbildung und Ausstattung mit Heiratsgut (Aussteuer) von Nachkommen und Adoptivkindern ; d. die Vermögenswerte, deren sich der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkung, Zuwendung an eine Stiftung, Verpfründung, Ankauf einer Rente zugunsten eines Dritten, Zuwendung von Versicherungsansprüchen oder in anderer Weise anentgeltlich oder ohne entsprechende Gegenleistung entäussert hat. Ausgenommen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

2 Der Wert einer Zuwendung, die der Erblasser ohne entsprechendes Entgelt gemacht hat, wird dem steuerbaren Nachlass insoweit zugerechnet, als er denjenigen der Gegenleistung des Zuwendungsempfängers übersteigt.

Art. 48.

1

3. Ausnahmen.

Von der Steuer sind ausgenommen Nachlassvermögen, die nach Vornahme der zulässigen Abzüge (Art. 55) den Betrag von 20 000 Franken nicht übersteigen.

2 Ein Restbetrag von weniger als 1000 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren Nachlasses ausser Betracht.

Art. 49.

III. SteuerPflicht.

1

Die Nachlaßsteuer lastet auf der Erbschaft als solcher. Steuerpflichtig sind die Erben; vorbehalten bleibt Abs. 4. Mehrere Miterben haften solidarisch für den ganzen zu entrichtenden Steuerbetrag bis zum Belauf ihres Erbteils, und zwar auch dann, wenn dieser zu den nach Art. 57 steuerfreien Nachlassteilen gehört. Stirbt ein Steuerpflichtiger, so treten seine Erben mit solidarischer Haftung in seine steuerrechtliche Stellung ein.

2 Der zahlende Erbe kann von seinen Miterben, von den auf den Todesfall hin Bedachten sowie von den Empfängern lebzeitiger Zu-

673

wendungeil des Erblassers, die zum steuerbaren Xachlass gehören, einen anteilmassigen Ersatz der Nachlaßsteuer verlangen, sofern der Gegenstand der Erbschaft oder der Zuwendung nicht ein nach Art. 57 steuerfreier Nachlassteil ist. Im Falle der Nacherbeneinsetzung hat der Vorerbe das Eecht, die Steuer aus der Erbschaft zu bestreiten.

3 Streitigkeiten über den Eückgriff beurteilen die Zivilgerichte.

Die zuständige Veranlagungsbehörde hat dem Gericht auf Begehren die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen und ihm Einsicht in die Steuerakten zu gewahren.

4 Übersteigt die Steuer die Erbteile der belangbaren Erben, oder ist sie von Erben nicht erhaltlich, so haften für ihre Entrichtung die auf den Todesfall hin Bedachten sowie die Empfänger lebzeitiger Zuwendungen anteilmässig.

Art. 50.

1

Die Steuer wird auf dem Wert der zürn steuerbaren Nachlass IV. Steuer(Art. 47) gehörenden Vermögensgegenstande, vermindert um den Betrag bemessungsgiundlagen.

der nach Art. 55 zulässigen Abzüge, berechnet.

1. Grundsatz.

2 Massgebend ist der Wert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges.

Hat der Gegenstand einer zum Nachlass gehörenden lebzeitigen Zuwendung des Erblassers infolge von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eine Wertvermehrung erfahren, so ist diese in Abzug zu bringen. Ist er vom Zuwendungsempfänger vor Eröffnung des Erbganges veräussert worden, so wird sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung in Rechnung gestellt.

3 Aufschiebend bedingte Ansprüche werden nicht in Anschlag gebracht; vorbehalten bleibt die Steuernachforderung nach Art. 80, Abs. 2.

Für den allenfalls nachzufordernden Steuerbetrag kann Sicherstellung verlangt werden.

4 Wie aufschiebend bedingte Ansprüche können auch bestrittene oder unsichere Forderungen und Bechte behandelt werden, deren Bewertung nach Art. 58, Abs. 2, besondere Schwierigkeiten bietet.

Art. 51.

Der Wert von Grundstucken wird unter billiger Berücksichtigung :2.

des Verkehrswertes und des Ertragswertes berechnet.

'a.

2 Grundstucke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, und deren Verkehrswert im wesentlichen durch diese Nutzungsart bestimmt ist, werden, samt den zu ihrer Bewirtschaftung erforderlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen, aussehliesslich nach dem Ertragswert bemessen.

1

Bewertung.

Grundstücke.

674

, .

b. Bewegliche Sachen.

Art. 52.

1

Bewegliche Sachen, insbesondere Waren und Vorräte, werden zu ihrem Verkehrswert eingeschätzt.

2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes bestimmt. Der übliche Hausrat (mit Ausnahme der gewerblichen Einrichtungen, Kunst- und Altertumssammlungen und dgl.) wird höchstens mit der Hälfte des Versicherungswertes in Eechnung gestellt.

Art. 53.

c. Rechte und Forderungen.

1

Bei der Bemessung von Eechten und Forderungen ist der Verkehrswert massgebend. Als solcher gilt bei kotierten Wertpapieren der durchschnittliche Kurswert im letzten Monat vor der Eröffnung des Erbganges.

2 Bei bestrittenen oder unsicheren Eechten und Forderungen ist dem Grade einer Verlustwahrscheinlichkeit Eechnung zu tragen.

Art. 54.

d. Versicherungsansprüche.

1

Ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch wird mit dem vollen Versicherungsbetrag oder, wenn es sich um einen Bentenansprach handelt, mit dessen Kapitalwert angerechnet, sofern der Erblasser die Prämien bezahlt hat oder im Zeitpunkt seines Todes Versicherungsnehmer war.

2 Ist ein dem Nachlass zuzurechnender Versicherungsanspruch nicht auf den Tod des Erblassers gestellt, so wird er mit dem Bückkaufswert in Anschlag gebracht.

'

Art. 55.

3. Abzüge.

a. Arten.

1

Vom rohen Nachlassvermögen werden in Abzug gebracht: a. die Erbschaftsschulden nach Art. 56; 6. die in Art. 57 bezeichneten Nachlassteile; c. die landesüblichen Auslagen für die Bestattung, die Kosten der Siegelung und Inventaraufnahme, die Ansprüche der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB, die Ausgleichungen nach Art. 638 ZGB sowie ein Betrag von Fr. 1000 für jedes noch nicht achtzehnjährige oder gebrechliche Kind; d. der Teil des Nachlasses, der aus im Ausland gelegenem unbeweglichem Vermögen, aus eigenen ausländischen Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten oder aus Beteiligungen an ausländischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften besteht.

3

Der Nachweis der Abzugsberechtigung nach Bestand und Umfang liegt dem Steuerpflichtigen ob.

675

Art. 56.

'i.

;

1

Als abziehbare Erbschaftsachulden gelten die Schulden, für die ». Erbschaftsder Erblasser im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges persönlich schulden' einzustehen hatte. Ausgenommen sind: , a. Schulden, die der Erblasser einzig durch letztwillige Verfügung anerkannt hat; ', ' b. die durch den Übergang des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände begründeten Steuerschulden ; c. Schulden unter aufschiebender Bedingung. Vorbehalten bleibt Art. 80, Abs. 1.

' 2

Haftete der Erblasser für eine Schuld gemeinsam mit andern, so ist derjenige Betrag abziehbar, für den der Nachlass nach den bestehenden Haftungsverhältnissen und dem Sachverhalt (Zahlungsfähigkeit der Mitschuldner und dgl.) voraussichtlich aufkommen muss.

3

Gehört zum Nachlass Vermögen, das nach Art. 55, Abs. l, lit. d, vom rohen Nachlassvermögen in Abzug zu bringen ist, so ist der Schuldenabzug nur im Verhältnis des restlichen Teils zum gesamten rohen Nachlassvermögen zulässig. Im Falle von Art. 46, Abs. l, lit. d, findet keine Anrechnung von Schulden statt. ;

Art. 57.

!

Vom steuerbaren Nachlass sind diejenigen Vermögenswerte abzu- c. Besondere ziehen, welche nach Gesetz oder kraft einer vom Erblasser unter Lebenden " zuge' oder von Todes wegen getroffenen Verfügung zufallen oder von den Erben freiwillig aus dem Nachlass zugewendet werden: a. dem Bund, den Kantonen oder ihren rechtsfähigen öffentlichen Anstalten sowie den unter ihrer Verwaltung stehenden Stiftungen und Fonds, soweit deren Vermögen öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder kulturellen Zwecken dient; &. schweizerischen Gemeinden, Bezirken und Kreisen, öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, die, ihren Sitz in der Schweiz haben, soweit das anfallende Vermögen den in lit. a bezeichneten Zwecken dient; ; , , c. anderen juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, deren Tätigkeit, unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes, der gemeinnützigen Fürsorge für Arme und Kranke, der Förderung des Kultus oder des Unterrichts, der Sozialfürsorge oder kulturellen, wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben gewidmet ist.

676

Art. 58.

4. Pauschale Berechnung

Stehen einer genauen zahlenmässigen Bemessung des steuerbaren Nachlasses unverhältnismässige Schwierigkeiten entgegen, so kann der geschuldete Steuerbetrag auf Grund einer Schätzung pauschal festgestellt werden.

· · .

Art. 59.

V. Steuermass.

Die Steuer wird nach folgendem Stufentarif berechnet: Stufen

Für die ersten 20000 » » nächsten 10000 » » » 10000 » » » 10000 » » » 20000 » » » 30000 » » » 50 000 » » » 50000 » » » 300000 » » » 500000 » den Überschuss . .

Fr.

» » » » » » » » » . .

Satz

Steuerbarer Nachlass

%

Fr.

0 20000 1 30000 2 40000 3 50000 4 .

70000 5 100000 6 150000 .

200 000 7 8 500 000 9 1 000 000 10 2 000 000

Gesamtbelastung

%

Fr.

0,3 0,7 1,2 2,0 2,9 3,9 4,7 6,7 7,8 8,9

100 300 600 1400 2900 5900 9400 33400 78400 178 400

Art. 60.

VI. Steuerveranlagung.

1. Örtliche Zuständigkeit.

1

Zuständig zur Veranlagung ist: a. in den Fällen von Art. 46, Abs. l, lit. a und b, die Nachlaßsteuerverwaltung (Art. 90) des Kantons, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, oder in dem er verschollen erklärt wurde; 6. im Falle von Art. 46, Abs. l, lit. c, die Nachlaßsteuerverwaltung des Heimatkantons. War der Erblasser Bürger mehrerer Kantone, so findet die Veranlagung in dem Kanton statt, dessen Bürgerrecht der Erblasser oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben; c. im Falle von Art. 46, Abs. l, lit. d, die Nachlaßsteuerverwaltung des Kantons, in dem die geschäftlichen Betriebe oder die als Eigentum oder Gegenstand anderer dinglicher Rechte in Betracht fallenden Grundstücke oder ihr wertvollster Teil liegen.

677 2 Im Zweifelsfall versuchen sich die beteiligten Kantone von sich aus oder auf Antrag des Steuerpflichtigen und unter Mitwirkung der eidgenössischen Steuerverwaltung zu verständigen. Anstände, die sich auf diese Weise nicht beheben lassen, beurteilt das Bundesgericht auf verwaltungsrechtliche Klage hin. Die Klage auf Feststellung des Veranlagungsortes steht auch dem Steuerpflichtigen offen.

Art. 61.

Der Zivilstandsbeamte hat von jedem Eintrag im Todesregister 2. Vorbereitung unverzüglich der vom kantonalen Eecht bezeichneten Inventarisations- anlagung, behörde des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes des «.. inventar.

Verstorbenen Kenntnis zu geben.

2 Diese nimmt zuhanden der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung ein Inventar über den Nachlass des Verstorbenen auf, sofern nach den Umständen ein Steuerfall vorliegt. Die Nachlaßsteuerverwaltung und die eidgenössische Steuerverwaltung können hinsichtlich der Durchführung der Inventarisation besondere Anordnungen treffen.

3 Die Erben und die Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder in seinen Diensten gestanden haben, sind verpflichtet, der Inventarisationsbehörde über alle Verhältnisse, die für die Feststellung des Nachlasses von Bedeutung sind, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen, die Eäumlichkeiten und Behältnisse des Erblassers in seiner Wohnung, in seinen Geschäftsräumen und bei Dritten zu öffnen und, sofern sie mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt odor Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, auch Einsicht in ihre eigenen Eäume und, Behältnisse zu gewähren;.

4 Nicht unter Abs. 3 fallende Personen, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet, oder gegen die sich geldwerte Eechte oder Ansprüche des Erblassers gerichtet haben, sind verpflichtet, jedem Erben zuhanden der Inventarisationsbehörde auf Verlangen schriftlich Auskunft zu erteilen über diese Vermögenswerte und Ansprüche des Erblassers sowie über die Verfügungen, die über sie getroffen worden sind. Sie haften bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Verpflichtung den Steuerpflichtigen und deren Erben für allen daraus entstandenen Schaden. Stehen der Auskunfterteilung an den Erben wichtige Gründe entgegen, so kann der Dritte seiner Auskunftspflicht dadurch genügen, dass er die verlangten Angaben unmittelbar der Inventarisationsbehörde macht.

5 Die Errichtung eines besondern Inventars für die Nächlaßsteuer kann unterbleiben, wenn in Anwendung der in Abs. 3 und 4 bezeichneten 1

678

Erkenntnismittel ein anderes, den ganzen Nachlass umfassendes amtliches oder ein nach den Vorschriften über die Nachlaßsteuer ergänztes Erbschafts- oder öffentliches Inventar aufgenommen und der Inventärisationsbehörde zur Verfügung gestellt wird.

Art. 62.

b. Sicherungsmassnahmen.

1

Sofort nach Eingang der Anzeige des Zivilstandsamtes kann die Inventarisationsbehörde eine Siegelung des Nachlasses anordnen, sofern eine solche nicht schon nach Massgabe des kantonalen Eechts stattfindet.

2 Den in Art. 61, Abs. 3 und 4, genannten Personen ist ohne ausdrückliche Bewilligung der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung jede Verfügung über Gegenstände des Nachlasses untersagt.

Art. 63.

c. Sammlung des Veranlagungsmaterials.

1

Die Nachlaßsteuerverwaltung sammelt alle Unterlagen, die für eine erfolgreiche Veranlagung erforderlich sind. Sie kann hiefür die Mithilfe kantonaler Organe sowie der Behörden der Gemeinden, Bezirke und Kreise in Anspruch nehmen. Vorhandene Unterlagen für die Veranlagung von Steuern des Bundes, der Kantone, Gemeinden, Bezirke und Kreise sind der Nachlaßsteuerverwaltung auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2 Die Nachlaßsteuerverwaltungen haben sich gegenseitig über in ihrem Kanton liegende, ihnen bekannte Nachlassbestandteile Meldung zu erstatten.

Art. 64.

1

Binnen fünfzehn Tagen seit Ablauf der erbrechtlichen AusschlavSfgung. gungsfrist (Art. 567 bis 569 ZGB) oder eingetretener Verwirkung :der o. steiieranzeige. Ausschlagung (Art. 571, Abs. 2 ZGB) hat der Steuerpflichtige bei der Nachlaßsteuerverwaltung eine Steueranzeige zu erstatten. Mehrere Steuerpflichtige können, unter Verantwortung jedes einzelnen, die Anzeige gemeinsam einreichen.

2 Für Minderjährige ist der Inhaber der elterlichen Gewalt, für Bevormundete der Vormund, für Abwesende ein allfällig bestellter Beistand, für juristische Personen das zuständige Organ anzeigepflichtig.

Eine vertragliche Vertretung ist durch rechtsgültige Vollmacht auszuweisen.

3 Die Steueranzeige ist auf amtlichem Formular mit den in diesem vorgeschriebenen Belegen zu erstatten und vom Steuerpflichtigen oder 3. Durch-

679

seinem Vertreter zu unterzeichnen. Sie ist auch dann einzureichen, wenn nach Ansicht des Steuerpflichtigen der steuerbare Nachlass : 20 000 Franken nicht übersteigt.

4 Unvollständige Steueranzeigen werden unter Ansetzcmg einer Frist von 8 Tagen zur Ergänzung an den Unterzeichner zurückgesandt.

Art. 65.

:

;

* Die Nachlaß Steuerverwaltung nimmt alle zur Erwahrung der b. Veranlagungsverfügung.

Steueranzeige und zur Ermittlung des steuerbaren Nachlasses erforderlichen Untersuchungsmassnahmen vor und trifft gestützt darauf ihre Veranlagungsverfügung.

,' 2 Diese wird sämtlichen Steuerpflichtigen unter Angabe der Einsprachefrist durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Weicht sie von den Angaben der Steueranzeige : ab, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

Art, 66.

1

Zur Durchführung ihrer Untersuchungen kann die Nachlaßsteuer-c. Feststelluiigsder Ververwaltung Augenscheine veranstalten. Sachverständige :beiziehen und mittel anlagung.

Gutachten einholen. Hat der Steuerpflichtige eine Expertise durch sein Verhalten im Veranlagungsverfahren notwendig gemacht, so können ihm deren Kosten auferlegt werden.

: 2 Die Nachlaßsteuerverwaltung kann im Eahmen der folgenden Bestimmungen sowohl von den Steuerpflichtigen als auch von dritten Personen mündlich oder schriftlich Auskünfte und Nachweise verlangen.

3 Die Ergebnisse einer Einvernahme sind zu protokollieren; das Protokoll ist von dem Einvernommenen und dem Einvernahmeorgan z u unterzeichnen. . ' . ' . .

4 Bei allen Eeststellungsmassnahmen ist für die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu sorgen und eine Verletzung persönlicher Ver.hältnisse zu vermeiden.

; : ; ' 1

'

Art. 67.

;

Die Steuerpflichtigen haben der Nachlaßsteuerverwaltung und d. AuskunftsNachweisden von ihr bezeichneten Organen wahrheitsgetreu über alle .Tatsachen und Dflicht.

und Verhältnisse Auskunft zu geben, die für die Feststellung und Bewertung des steuerbaren Nachlasses von Belang sind. Sie haben die darauf bezüglichen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden vorzulegen, Einsicht in die Geschäftseinrichtungen des Erblassers zu gewähren und Bescheinigungen dritter Personen, die sich auf die Verhältnisse des Nachlasses beziehen, beizubringen, soweit ihnen deren Beschaffung zuzumuten ist.

. ·' ;

680 2

Alle Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone, Gemeinden, Bezirke und Kreise haben, ungeachtet einer bestehenden Geheimhaltungspflicht, der Nachlaßsteuerverwaltung auf Verlangen kostenlos Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die sie zufolge ihrer amtlichen .Tätigkeit ·wahrgenommen haben und Auszüge aus den von ihnen geführten Protokollen, Begistern und sonstigen amtlichen Akten zu liefern. Die Behörden, die nach kantonalem Becht zur Eröffnung letztwilliger Verfügungen zuständig sind, haben der Nachlaßsteuerverwaltung von Amtes wegen eine Abschrift der getroffenen Verfügung zuzustellen.

3 Die Vermächtnisnehmer, die auf den Todesfall Bedachten und die Empfänger von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers sowie ihre Bechtsnachfolger sind verpflichtet, der Nachlaßsteuerverwaltung über die erfolgten Zuwendungen und deren Wert Auskunft zu geben.

4 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen der Erblasser beteiligt war, haben über dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie über die sonstigen Ansprüche Auskunft zu erteilen, die dem Erblasser ihnen gegenüber zustanden; sie haben auf Verlangen der Nachlaßsteuerverwaltung ihre Bücher vorzulegen sowie Buchauszüge zu liefern.

5 Gläubiger und Schuldner des Erblassers haben dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen Bescheinigungen über das .Schuldverhältnis mit allen Nebenrechten und Gegenansprüchen zu erteilen.

6 Die in Art. 61, Abs. 3 und 4, genannten Verpflichtungen dritter Personen bestehen auch während der Durchführung der Veranlagung.

Art. 68.

4. Veranlagungsaufsicht.

Die eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Steuerveranlagung. Sie kann in alle Steuerakten Einsicht nehmen und alle gesetzlich vorgesehenen Untersuchungs- und Feststellungsmassnahmen anordnen oder selber treffen. Die Ergebnisse der Veranlagung sind ihr vor Erlass der A'eranlagungsverfügung auf Verlangen zur Kenntnis zu bringen.

Die VeranlagungsVerfügung ist ihr durch Zustellung einer vollständigen Ausfertigung zu eröffnen.

Art. 69.

5. Einsprache.

a. Erhebung durch den Steuerpflichtigen.

1

Die Steuerpflichtigen und deren gesetzliche Vertreter können gegen die Veranlagungsyerfügung Einsprache erheben. Mehrere Einspracheberechtigte können die Einsprache gemeinsam einreichen. Vertragliche Vertreter haben sich durch rechtsgültige Vollmacht auszuweisen.

2 Die Einsprache ist binnen 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Nachlaßsteuerverwa'ltung einzureichen. Auf verspätete Einsprachen wird nur dann eingetreten, wenn der Einsprecher

681 nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, und dass die Einsprache binnen 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht wird. Die Entschuldigungsgründe sind nur für diejenigen Personen wirksam, bei denen sie zutreffen.

3 Einem Rückzug der Einsprache wird nicht Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung ungenügend war. Hat die eidgenössische Steuerverwaltung bei der Veranlagung mitgewirkt, so darf ohne ihre Zustimmung einem Rückzugsbegehren nicht entsprochen werden.

Art. 70.

1

Die eidgenössische Steuerverwaltung kann gegen die Veranlagungs- i>. Erhebung Verfügung ebenfalls binnen 30 Tagen seit deren Eröffnung Einsprache genölsische6"1" erheben.

2

Ihre Einsprache wird den Steuerpflichtigen oder deren gesetzlichen Vertretern unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Antwort zugestellt. Diese hat nach Form und Inhalt den Anforderungen des Art. 71 zu entsprechen.

Steuerverwaltung.

Art. 71.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und vom Einsprecher c. Form und nia1 oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

' 2 Sie hat bestimmte Anträge zu enthalten und die zu deren Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Als Beweismittel angerufene Urkunden, die der Einsprecher besitzt :oder sich beschaffen kann, sind im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

3 Auf Einsprachen allgemeiner Natur und ohne Begründung der gestellten Anträge wird nicht eingetreten.

1

Art. 72.

1

Die Nachlaßsteuerverwaltung unterwirft den Steuerfall in seiner *· Behandlung.

: Gesamtheit einer neuen Prüfung. Sie hat die getroffene; Veranlagung nach den Ergebnissen ihrer neuen Untersuchung und ohne Eücksicht auf die gestellten Einsprachebegehren gegebenenfalls sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern. Die Art. 61 bis 68 sind entsprechend anwendbar.

2 Der Einspracheentscheid gilt auch für die Steuerpflichtigen, die selbst nicht Einsprache erhöben haben.

3 Er ist kurz zu begründen und sowohl der eidgenössischen Steuerverwaltung als auch, den sämtlichen Steuerpflichtigen oder, ihren ge!

setzlichen Vertretern zu eröffnen. Die Eröffnung an Steuerpflichtige

682 und ihre Vertreter geschieht durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit und der hiefür geltenden Fristen.

4 In gleicher Weise ist der Entscheid betreffend Nichteintreten auf die Einsprache zu begründen und zu eröffnen. ,' 6 Vorbehaltlich Art. 66, Abs. 1. werden dem Einsprecher keine Kosten auferlegt.

· 1

VII. Beschwerden.

1. Kantonale Steuerbeschwerde.

«. Anhebung.

Art. 73.

1

Die Steuerpflichtigen, ihre gesetzlichen Vertreter und die eidgenössische Steuerverwaltung können gegen den Einspracheentscheid bei der kantonalen Bekiirskommission Beschwerde erheben.

2 Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides bei der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung einzureichen.

Für die Steuerpflichtigen und ihre gesetzlichen Vertreter macht Art. 69, Abs. l und 2, Eegel. Form und Inhalt der Beschwerde richten sich nach Art. 71.

3 Die Nachlaßsteuerverwaltung übermittelt die Beschwerde mit sämtlichen Steuerakten und ihrer Vernehmlassung der Eekurskommission.

Art. 74.

b. Behandlung.

i Die Eekurskommission stellt die Beschwerde der eidgenössischen Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen, diejenige eines Steuerpflichtigen der eidgenössischen Steuerverwaltung zu, unter Ansetzung einer Antwortfrist von 30 Tagen. Steuerpflichtige, die keine Beschwerde eingereicht haben oder deren gesetzliche Vertreter werden zum Verfahren beigeladen.

Allen Beschwerdeführern und Beigeladenen ist Einsicht in die Akten zu gewähren.

2 Die Eekurskommission trifft die erforderlichen Untersuchungsund Beweisinassnahmen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Die Art. 61 bis 68 sind entsprechend anwendbar.

3 Nach Abschluss der Untersuchung fällt die Eekurskommission ihren Entscheid auf Grund des Untersuchungsergebnisses und ohne Eücksicht auf die Anträge der Parteien und Beigeladenen. Der Entscheid wird sämtlichen Beteiligten durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der weitern Beschwerdemöglichkeit und der dafür geltenden Fristen eröffnet. Er gilt auch für die Steuerpflichtigen, die sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben.

4 Die amtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer oder den am Verfahren teilnehmenden Beigeladenen auferlegt, wenn diese mit ihren Anträgen unterlegen sind, ihre verfahrensmässigen Verpflichtungen nicht erfüllt oder durch trölerisches Verhalten zu unnötigen Weiterungen Anlass gegeben haben.

683 Art. 75.

Gegen Entscheide und Niohteintretensbeschlüsse der kantonalen 2.

Bekurskommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben.

2 Zur Einreichung der Beschwerde sind sämtliche Steuerpflichtigen oder ihre gesetzlichen Vertreter, die eidgenössische Steuerverwaltung in Vertretung des Bundesrates und die kantonale Nachlaßsteuerverwaltung in Vertretung des Kantons befugt.

1

Verwftltungsgerichtsbeschwerde.

Art. 76.

1

Die Nachlaßsteuer wird bei Eintritt der Rechtskraft der Ver- VIII. Steucrbezug.

anlagung fällig und ist binnen 80 Tagen seit diesem Zeitpunkt bei der 1. Steuervon der Nachlaßsteuerverwaltung bezeichneten Stelle einzubezahlen. zahlung.

Bei verspäteter Zahlung ist der Steuerbetrag zu einem vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement festgesetzten Satz zu verzinsen.

2 Wäre die Einforderung der Steuer innerhalb der Zahlungsfrist für die Steuerpflichtigen mit einer grossen Härte verbunden, machte sie namentlich eine vorzeitige und unvorteilhafte Veräusserung von Nachlassbestandteilen erforderlich, so kann die Nachlaßsteuerverwaltung im Einvernehmen mit der eidgenössischen Steueryerwaltung die Steuerforderung ganz oder teilweise stunden oder ihre ratenweise Erfüllung gestatten. Auf eine Verzinsung der ausstehenden Beträge! kann dabei verzichtet werden. Dagegen kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden. Fallen die Voraussetzungen einer Stundung weg, so ist diese zu widerrufen.

3 Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Erhebung wegen Erfolglosigkeit des Eückgriffs nach Art. 49; Abs. 2, oder aus einem andern, nicht von den Steuerpflichtigen zu vertretenden Grunde zu einer offenkundig ungebührlichen Belastung führen würde.

Das Gesuch um Erlass ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der Beweismittel bei der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung einzureichen. Es wird von der eidgenössischen Erlasskommission (Art. 89, Abs. 4) beurteilt.

' , ' : ' . : · ' . : . ' Art. 7 7 .

i 'v ' 1 Wird der Steuerbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist oder Be- 2. Vollstreckung.

endigung der Stundung auf Mahnung hin nicht _ bezahlt, so wird er durch die kantonale Nachlaßsteuerverwaltung im Wege der Schuldbetreibung vollstreckt.

'· 2 Eine Anmeldung der Forderung bei öffentlichen Inventaren und Rechnungsrufen ist nicht erforderlich.

684

Art. 78.

3. Steuorsiclierung.

1

Vor Bezahlung der Nachlaßsteuer darf weder eine Teilung der Erbschaft noch die Ausrichtung der Vermächtnisse oder: anderer Zuwendungen von Todes wegen stattfinden. Die mit der Verwaltung, Liquidation oder Verteilung der Erbschaft betrauten Personen sind für die Beachtung dieser Vorschrift verantwortlich und haften im Falle einer von ihnen verschuldeten Nichtbefolgung derselben persönlich, für den dadurch herbeigeführten Steuerausfall. Ein daraus erwachsender Anspruch ist von der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung festzusetzen und im Bestreitungsfalle vor der kantonalen Eekurskommission einzuklagen. Gegen den Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben.

2 Eine Übertragung von Nachlassgrundstücken und die Errichtung dinglicher Eechte an solchen darf grundbuchlich nicht behandelt werden, bevor dem Grundbuchverwalter eine Ermächtigung durch die zuständige kantonale Nachlaßsteuerverwaltung beigebracht wird. Eine solche ist nur zu erteilen, wenn die geschuldete Nachlaßsteuer bezahlt ist oder die einzutragende Veräusserung oder Belastung des Grundstückes der Ermöglichung einer Bezahlung dient. In diesem Falle kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.

Art. 79.

4. Sicherstellungsverfügung.

1

Wenn ein Steuerpflichtiger stirbt, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen will, oder erscheint die Bezahlung der Nachlaßsteuer durch sein Verhalten als gefährdet, so . kann die zuständige Nachlaßsteuerverwaltung von jedem Steuerpflichtigen auch vor einer rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung wird durch eingeschriebenen Brief eröffnet und ist sofort vollstreckbar. Sie steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

2 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl gemäss Art. 274 des genannten Bundesgesetzes. Der Arrest ist vom Betreibungsamt gestützt auf eine ihm von der Nachlaßsteuerverwaltung zuzustellende Ausfertigung der Verfügung zu vollziehen.' Eine Arrestaufhebungsklage ist ausgeschlossen.

3 Die Sicherstellungsverfügung kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Verfügung nicht; wird sie jedoch gutgeheissen, so fallen die ergriffenen betreibungsrechtlichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin.

:

· :

685

4

Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer und leicht realisierbarer Wertpapiere, durch Bankbürgschaft oder durch ! zwei Solidarbürgen zu leisten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und nachgewiesenermassen für den ganzen sicherzustellenden Nachlaßsteuerbetrag zahlungsfähig sind.

:

Art. 80.

l

1

Erweist sich der bezahlte Steuerbetrag infolge nachträglich zum 5.

Vorschein gekommener Erbschaftsschulden oder infolge der Erfüllung einer Bedingung, an die die Verbindlichkeit einer Erbschaftsschuld geknüpft war, als ganz oder .teilweise nicht geschuldet, oder wird die Beerbung eines Verschollenen rückgängig gemacht, so steht den Steuerpflichtigen oder ihren Rechtsnachfolgern die Bückforderung der zuviel bezahlten Summe bei der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung zu.

2 Stellt sich nachträglich wegen der Entdeckung neuen Nachlassvermögens, wegen Wegfalls von Erbschaftsschulden oder wegen Wegfalls der Gründe, die zur Ausscheidung von Nachlassgegenständeninach Art. 50, Abs. 3 und 4, geführt haben, der bezahlte Steuerbetrag als zu gering dar, so ist eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Der Steuerpflichtige oder seine Rechtsnachfolger haben die genannten Tatsachen binnen 30 Tagen seit ihrer Entdeckung durch Einreichung einer Nachsteuererklärung der kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung zur Kenntnis zu bringen.

.

.

' 3 Die Nachlaßsteuerverwaltung stellt den rückzuerstattenden oder nachzuzahlenden Steuerbetrag fest. Die Bestimmungen über das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren (Art. 60 bis 75) finden, sinngemässe Anwendung.

'· 4 Ein Zins wird für die zurückzuerstattenden oder nachzufordernden Beträge nicht geschuldet.

; :

Art. 81.

,

Steuerrückforderung: und Nachbezug.

!

1

Die Veranlagung, die Rückforderung und der Nachbezug der 8. Befristung Nachlaßsteuer können nur binnen 10 Jahren seit Eröffnung des Erb- und Verjährung.

gangs eingeleitet werden. .

' '.

2 Eine vollstreckbare Steuerforderung verjährt in 5 Jahren seit der Fälligkeit der Steuer. Die Verjährung ruht, solange der in Betracht fallende Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann; sie wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen, ', 1

Art. 82.

: IX. Widerhand-

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer eine von ihm geschuldete lungen.

: Steuer dem Staate dadurch vorenthält oder verkürzt, dass er vorsätzlich 1. HinterZiehung.

oder fahrlässig ; die ihm obliegenden Pflichten im Inventarisations-, a. Tatbestand und Strafe.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. II.

45

686 Veranlagung«-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren nicht erfüllt, insbesondere Tatsachen, die für Bestand und Umfang der Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung wesentlich sind, verschweigt oder über sie unrichtige Angaben macht.

2 Der Hinterzieher hat den hinterzogenen Steuerbetrag mit gesetzlichem Zins und überdies eine Busse im ein- bis vierfachen Betrag der hinterzogenen Steuer zu entrichten. Im zwei- bis sechsfachen Betrag der hinterzogenen Steuer ist die Busse zu verhängen, wenn der Hinterzieher die zuständigen Behörden durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden oder durch Verheimlichung von Nachlassgegenständen und Feststellungsmitteln getäuscht hat.

3 Wer vorsätzlich zur Begehung der Widerhandlung anstiftet, dabei Hilfe leistet pder dazu beiträgt, den Täter der Strafverfolgung oder dem Straf Vollzug' zu entziehen, verfällt der gleichen Strafe wie ein Hinterzieher.

Art. 83.

b. Haftung.

i Stirbt der Hinterzieher, so treten seine Erben in die Verpflichtung zur Bezahlung der hinterzogenen Steuer und der Zinsen ein. Für die " Busse haften sie nur dann, wenn diese vor dem Ableben des Hinterziehers rechtskräftig geworden ist.

2 Wurde die Widerhandlung vom gesetzlichen Vertreter einer natürlichen Person begangen, so haftet diese für die entzogene Steuer mit gesetzlichem Zins. Der gesetzliche Vertreter ist mit einer Busse von 5 bis 5000 Franken zu bestrafen.

3 Betrifft die Hinterziehung die durch eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ohne Eechtspersönlichkeit geschuldete Steuer, so finden die Straf- und Nachzahlungsvorschriften auf den Steuerschuldner Anwendung. Trifft die Mitglieder der Verwaltung oder die mit der Geschäftsführung betrauten Organe ein persönliches Verschulden, so sind sie nach Massgabe des Art. 82, Abs. 3, strafbar.

4 Wurde die Widerhandlung durch einen vertraglichen Vertreter begangen, so wird sie der vertretenen Person zugerechnet, sofern diese nicht nachweist, dass sie nicht imstande war, die strafbare Handlung zu verhindern oder deren Auswirkung rückgängig zu machen. Der Steuerpflichtige und seine Erben haften in jedem Falle für die hinterzogene Steuer mit gesetzlichem Zins. Der vertragliche Vertreter ist gemäss Art. 82, Abs. 3, strafbar.

Art. 84.

1

2. Andere Wer, ohne dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung vorhaSngen. liegt, den ihm nach Massgabe dieses Gesetzes, der zugehörigen Vollziehungsverordnungen oder einer gesetzmässig ergangenen amtlichen

687

Anordnung obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, verwirkt eine Busse von 5 bis 10 000 Franken. In Betracht fallen insbesondere die Verpflichtung betreffend die Steueranzeige, die Erteilung von Auskünften, die Befolgung von Vorladungen, die Beibringung von Urkunden/ die Ausstellung von Bescheinigungen, die Einsichtgewährung in Geschäftsbücher und Einrichtungen, in Eäumlichkeiten und Behältnisse, die Unterlassung einer Aushändigung von Nachlassgegenständen oder Schuldenzahlung.

2 Ergibt sich während des Inventarisations-, Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, dass ein Steuer- oder Auskunftspflichtiger zum Zwecke der Herbeiführung einer 'Unvollständigen Inven· tarisation oder: einer zu niedrigen Veranlagung wissentlich unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, oder die Behörden durch Gebrauch falscher, gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden zu täuschen versuchte, so ist eine Busse von 100 bis 20 000 Franken auszusprechen.

3 Die Höhe der zu verhängenden Busse ist nach dem Grade des Verschuldens und nach der Bedeutung der begangenen Pflichtverletzung für eine ordnungsmässige Feststellung der Steuer zu bemessen.

4 Art. 82, Abs. 3, und Art. 83, Abs. 3 und 4, sind entsprechend anwendbar.

. : Art. 85.

Die zuständige kantonale Nachlaßsteuerverwaltung hat von Amtes 3. strafwegen jede ihr bekannt werdende Steuerhinterziehung zu verfolgen. a ~^^^t Sämtliche Behörden und Beamten des Bundes, der Kantone, Gemeinden, ziehung.

Bezirke und Kreise sowie die mit der öffentlichen Beurkundung betrauten Organe haben ihr alle ihnen bei -Ausübung ihrer amtlichen Funktionen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes binnen 14 Tagen zu melden. Die eidgenössische Steuerverwaltung kann jederzeit die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen.

. 2 Die Nacblaßsteuerverwaltung trifft die erforderlichen Unter suchungsmassnahmen. Die für die Veranlagung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Hat der Angeschuldigte in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt, oder bezeichnet er hier einen Vertreter, so ist ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung, zur Einsichtnahme in die amtlichen Akten und zur Beantragung von Untersuchungsmassnahmen zu geben. Der eidgenössischen Steuerverwaltung stehen die nämlichen Befugnisse
zu wie im Veranlagungsverfahren.

3 Ergibt die durchgeführte Untersuchung das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer Verfehlung gemäss Art. 82, Abs. 3, und Art. 83, Abs. 2j .so trifft die Nachlaßsteuerverwaltung eine Strafverfügung und eröffnet sie dem Beschuldigten, den mithaftenden Personen und der ' 1

688

eidgenössischen Steuerverwaltung. Hat diese die Einleitung des Strafverfahrens verlangt, so hat die Nachlaßsteuerverwaltung das "Verfahren auch im Falle seiner Einstellung durch eine den Beschuldigten und der eidgenössischen Steuerverwaltung zu eröffnende Verfügung abzuschliessen. Die Kosten der Untersuchung sind dem bestraften Täter : aufzuerlegen.

4 Einsprache und Beschwerden sind in gleicher Weise gegeben wie bei der Veranlagung. Befugt hiezu sind alle Personen, die von der Verfügung berührt werden sowie die eidgenössische Steuerverwaltung.

5 Der Bezug der Bussen und Kosten richtet sich nach den Art. 76, 77 und 79.

; ' b. bei andern Widerhandlungen.

Art.. 86.. , Bussen nach Art. 84 werden in demjenigen Verfahren verhängt, in welchem die Widerhandlung begangen wurde. Zuständig sind im Veranlagungsverfahren die Nachlaßsteuerverwaltung und die eidgenössische Steuerverwaltung, im Beschwerdeverfahren die Beschwerdebehörde.

2 Die Verfügungen der Verwaltungsbehörden betreffend die Verhängung von Bussen können durch Beschwerde bei der kantonalen Bekurskommission angefochten werden. Gegen Entscheide und Verfügungen der Bekurskommission, durch die eine Busse von mehr als 100 Franken ausgesprochen, bestätigt oder aufgehoben wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Die Art. 73 bis 75 sind entsprechend anwendbar.

3 Der Bezug der Bussen richtet sich nach den Art. 76, 77 und 79.

1

Art. 87.

4. Verjährung.

1

Die Steuerhinterziehungen verjähren in 10 Jahren nach Eröffnung des Erbgangs, die übrigen Widerhandlungen in 5 Jahren seit ihrer Begehung. Die Verjährung wird durch jede Verfolgungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Fehlbare in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

' 2 Die in Anwendung dieses Gesetzes verhängten Bussen verjähren in 5 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Festsetzung. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen und ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 88.

X. Steuerabrechnung.

1

.

.

. .

Jeder Kanton hat 90 Prozent der bei ihm eingegangenen Nachlasssteuerbeträge, Zinsen und Bussen bis Ende des auf das Kalenderquartal

689 i folgenden Monats an die eidgenössische Staatskasse abzuliefern. Die Kosten der von kantonalen Organen durchgeführten Verfahrehsmassnahmen fallen zu Lasten des Kantons.

: 2 Liegt der steuerbare Nachlass in verschiedenen Kantonen, so haben diese den kantonalen Anteil an Steuerbeträgen, Zinsen und Bussen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung unter sich zu teilen. Anstände beurteilt das Bundesgericht auf verwaltungsrechtliche Klage eines Kantons hin.

i

Art. 89.

;

1

Der Bundesrat erlässt die zur Durchführung der! Besteuerung xi. Behörden, erforderlichen Bestimmungen. Er kann gegenüber ausländischen Staaten 1- Eg^sgische Gegenrechtserklärungen abgeben und ordnet, ohne an die Vorschriften des Gesetzes gebunden zu sein, notwendig werdende Vergeltungsmassnahmen an.

2 Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement übt die Bundesaufsicht über die Erhebung der i Nachlaßsteuer aus und erlässt die erforderlichen Weisungen an die Inventarisations-, Veranlagungs- und Bezugsbehörden.

· ' · · ' .

' ?

Unter seiner Leitung sorgt die eidgenössische Steuerverwaltung für die ordnungsgemässe und gleichmässige Durchführung des Inventarisationsverfahrens sowie der Veranlagung und des Bezugs der Steuer.

'· Sie bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare, Kon: trollen und Eegister.

' ; 4

Die eidgenössische Erlasskommission, die sich aus einem vom Bundesgericht bezeichneten Vorsitzenden, einem Vertreter der eidgenössischen Steuerverwaltung und einem Vertreter der zuständigen kantonalen Nachlaßsteuerverwaltung zusammensetzt, entscheidet : über die Gesuche um Erlass der Steuer.

.

:

Art. 90.

1

Jeder Kanton bestellt eine Nachlaßsteuerverwaltung als Veran- 2. Kantonale, lagungs- und Bezugsbehörde, die erforderlichen Inventarisationsbehörden sowie eine Eekurskommission und: erlässt die erforderlichenBestimmungen für deren Amtsführung, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

2 Zuständig zum Erlass dieser Anordnungen und Vorschriften ist die Kantonsregierung, die hiebei nicht an die kantonale Gesetzgebung gebunden ist. Die kantonalen Verordnungen unterliegen der Genehmigung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements.

690 Art. 91.

s. Amtsrecht.

1

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden haben sich kostenlos gegenseitig jede erforderliche Eechtshilfe zu leisten.

Insbesondere haben sich die kantonalen Nachlaßsteuerbehörden nötigenfalls bei der Eintreibung von Nachlaßsteuern, Zinsen und Bussen zu vertreten.

; 2 Die Organe des Bundes, der Kantone, Gemeinden, Bezirke und Kreise, die bei der Erhebung der Nachlaßsteuer mitwirken, sowie die Mitglieder der kantonalen Rekurskommissionen haben über ihre amtlichen Wahrnehmungen und namentlich über die ihnen bekannt gewordenen Verhältnisse der Steuerpflichtigen oder dritter Personen Still. schweigen zu beobachten. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber andern schweizerischen Steuer- und Steuerjustizbebörden.

3 Eine Verletzung der in diesem Gesetze vorgesehenen Eechtshilfe-, Anzeige- und Auskunftpflicht sowie des Schweigegebotes wird nach Massgabe der einschlägigen Disziplinarvorschriften des Bundes und der Kantone geahndet.

Vierter Abschnitt: Der Spezialîonds des Bundes.

Art. 92.

i. Einnahmen. · Die Erträgnisse aus der Tabakbelastung, der Belastung der gebrannten Wasser und der Bundes-Nachlaßsteuer sind laufend dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Anlage und Verzinsung dieses Fonds ordnet der Bundesrat.

Art. 93.

ii Überweisung Aus dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenan den zentralen Versicherung werden dem zentralen Ausgleichsfonds der Alters- und fonda.

Hinterlassenenversicherung bis 1967 jährlich 127 Millionen Franken in vierteljährlichen Raten überwiesen.

Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen.

Art. 94.

1

i Porto- und Sendungen betreffend Veranlagung und Bezug der NachlassStempeifreiheit. gteuer, die von Gemeindebehörden ausgehen, gemessen Portofreiheit.

2 Die Verwendung von Urkunden im Nachlaßsteuerverfahren begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.

691

Art. 95.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

n. Inkrafttreten und Vollzug.

2 Die Vorschriften über die Nachlaßsteuer finden auf alle Nachlässe Anwendung, für die der Erbgang nach dem 31. Dezember 1947 eröffnet wird.

3 Der Bundesrat erlässt die weitern zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

1

692

Anhang: Tarif der Tabakzölle.

A. Vorbemerkungen zum Tarif.

I. Tabakersatzstoffe sowie ganz oder teilweise aus solchen hergestellte Fabrikate werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr Verbrauch nicht verboten ist, wie Rohtabak oder wie Tabakfabrikate verzollt.

II. Eohtabak, dessen Mittelrippen oder Stengel ganz oder teilweise fehlen, unterliegt einem Zollzuschlag von 30%. Für anderswie bearbeiteten Eohtabak. sofern er zufolge seiner Beschaffenheit nicht unter die Tabakfabrikate fällt, erhöht sich der Zuschlag auf 50%.

III. Mischungen verschiedener Sorten von Eohtabak unterliegen, sofern das Gewicht der einzelnen Tabaksorte nicht ermittelt werden kann, für das Gesamtgewicht dem Ansätze der in dem Frachtstück enthaltenen höchstbelasteten Sorte.

IV. Für die in Art. 6, Abs. 2, des vorstehenden Gesetzes vorgesehenen Zollnachzahlungen bei der Weitorverwendung von Abfällen des mit Zollbegünstigung eingeführten Eohtabaks zur Zigarren fabrikation gelten folgende Bestimmungen: a. bei Verwendung zu Zigarren: keine Nachzahlung; b. bei Verwendung zu Pfeifentabak, Kau-, Schnupf- und Bollentabak: 1. Eippen und Stengel: keine Nachzahlung.

2. Zigarrenabschnitte: CM. welche normalerweise bei der Fabrikation von Zigarren entstehen: keine Nachzahlung; Vb. andere: Nachzahlung der Zolldifferenz zwischen dem für rohe Tabakblätter für die Verarbeitung zu Zigarren bezahlten Ansätze und dem Ansätze der Pfeifentabake; 3. Tabakstaub, Tabakpulver, aus der normalen Fabrikation: keine Nachzahlung; 4. Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), von höchstens l cm im Geviert, die normalerweise bei der Fabrikation entstehen, in der Höchstmenge von 8% des Jahresverbrauches von Tabakblättern der Tarif-Nummern 2 und 3, 2% des Jahresverbrauches von Tabakblättern der Tarif-Nummern 4 und 5, keine Nachzahlung; 5. Blattabschnitte sowie Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), soweit die unter Ziff. 4 hiervor zugestandene Grosse oder Höchstmenge überschritten wird: Nachzahlung von Fr. 180 per 100 kg; c. bei Verwendung zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak: Blattabfälle, Blattabschnitte, Eippen, Zigarrenabschnitte usw.:,Nachzahlung von Fr, 555 per 100 kg.

693

B. Tarif der Tabakzölle.

Tarif-Nr.

Zollansatz per 100 kg brutto Fr.

Rohtabak:

l

2a 2b 3 4 5a 5b 6

7

-- ohne Verwendungsverpflichtung 4000.-- -- gegen Verwendungsverpflichtung ; zur Herstellung von Zigarren: -- -- --- Kentucky, Virginia dunkel . . ... 120.-- Rio Grande 130.-- · Domingo, Carmen, Blumenau 140.-- -- Brasil . . .

190.-- · Java ; 220.-- -- Havana, Sumatra, Mexiko 240.-- zur Herstellung von Pfeifentabak, Kau-, Rollen- oder Schnupftabak: : -- alle Sorten.

800.-- NB. ad Nr. 6. Der zur gewerbsmässigen Verarbeitung zu Zigarrenabschnitten verwendete Tabak unterliegt dieser Nummer.

zur Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak: alle Sorten.

675.--

NB. ad Nrn. l bis 7. Als Rohtabak im Sinne dieser Nummern gelten unbearbeitete, unvergorene oder vergorene (fermentierte) Tabakblätter, auch über Rauch getrocknet, sowie Abfälle von solchen Blättern.

Abfälle der

Tabakfabrikation:

.

;'

.

8 -- Tabakrippen, Tabakstengel, zur Verarbeitung zu Pfeifentabak, Kau-, Rollen- oder Schnupftabak . . . . . .

NB. ad Nr. 8. Der Bundesrat kann im Bedarfsfalle, d.; h.

wenn im Inlande nicht genügend Tabakrippen vorhanden sind, den Zoll für eine bestimmte Menge von Tabakrippen herabsetzen.

, :

9 10 11 12

-- Tabakabfälle, gegen Verpflichtung zur Verwendung für die Fabrikation von Tabakextrakt oder Nikotin, unter dem Vorbehalt der erforderlichen Kontrollmassnahmen : -- Tabakrippen, Tabakstengel und Ausschuss von Tabak: blättern (Scraps).

-- -- Tabakstaub, Tabaksand, Kleinbruch.

-- andere Tabakabfälle wie Blattabschnitte, Tabakstaub, Tabakpulver usw., auch abgesiebt . . . . . . .; . . . .

-- Tabakwasser (Tabaklauge) .

.

100.--

,

1.-- --.50 675.-- --.05,

694 Tarif-Nr.

Zollansatz per 100 kg brutto

13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Tabakfabrikate: -- Tabakextrakt -- Karotten, Stangen und Bollen zur Schnupftabakfabrikation -- Kau- und Schnupftabak; Pfeifentabak, in Bollen und Platten -- Zigarettentabak, geschnitten: nicht in Kleinhandelspackung . . .

-- -- in Kleinhandelspackungen aller Art -- Pfeifentabak, geschnitten: nicht in Kleinhandelspackung --· -- in Kleinhandelspackungen: in Metallpackung .

in anderer als Metallpackung. .

-- Zigarren: nicht in Kleinhandelspackung in Kleinhandelspackungen aller Art .

-- Zigaretten: nicht in Kleinhandelspackung - i n Kleinhandelspackungen aller Art: -- das Stück Zigarette im Gewichte von bis und mit 1,35 Gramm .

-- andere

Fr.

150.-- 650.-- 1500.-- 4000.--· 3000.-- 1350.-- 1100.-- 1100.-- 2600.--· 2000.-- 4000.-- 2400.-- 3000.--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln.(Vom 29. Mai 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

5028

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1946

Date Data Seite

589-694

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10 035 567

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