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Bimdesfoeschluss über

das Volksbegehren betreffend das ,,Recht auf Arbeit".

(Vom 9. Oktober 1946.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens betreffend das «Eecht auf Arbeit» und eines Berichtes des Bundesrates vom 24. Juni 1946, , gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. [des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. 1.

Das Volksbegehren betreffend das «Eecht auf Arbeit» wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Dieses Volksbegehren lautet wie folgt : «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen auf dem Wege der Volksinitiative, dass Art. 32 der Bundesverfassung lauten soll wie folgt: Art. 32: Das Eecht auf Arbeit ist jedem arbeitsfähigen Schweizerbürger nach folgenden Grundsätzen gewährleistet: 1. Der Bund hat unter Heranziehung der Kantone, Gemeinden und Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die dauernde Vollbeschäftigung der nationalen Arbeitskraft bei existenzsichernder Entlöhnung mit allen Mitteln zu sichern.

Die Autonomie der Kantone bei der Verwirklichung des Eechts auf Arbeit ist weitgehend zu wahren.

2. Die private Initiative zur Bereitstellung und Durchführung ausreichender Arbeit ist zu fördern und durch eine planmässige Kredit- und Finanzpolitik zu unterstützen.

Soweit es die Erhaltung der Vollbeschäftigung erfordert, sind öffentliche Arbeiten und deren Finanzierung vorzubereiten.

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3. Solange das Eecht des Arbeitswilligen auf angemessene Arbeit nicht verwirklicht werden kann, hat er Anspruch auf ausreichenden Verdienstersatz. Damit kann die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsund Umschulungskursen verbunden werden.

Dieser Verfassungsartikel tritt innerhalb zwei Jahren nach seiner Annahme in Kraft.

Der Bund trifft auf dem Wege der Gesetzgebung die nähern Bestimmungen.»

Art. 2.

Dem Volke und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehren» beantragt.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Er wird ermächtigt, im Fall der Annahme des Volksbegehrens die1 vorgeschlagene Verfassungsbestimmung als Art. Sgi"11«!11163 zu bezeichnen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Oktober 1946.

Der Präsident: Grimm.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 9. Oktober 1946.

Der Vizepräsident: Ackermann.

Der Protokollführer: Gh.. Oser.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend das ,,Recht auf Arbeit". (Vom 9.

Oktober 1946.)

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1946

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24.10.1946

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935-936

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