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Botchaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

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(Vom 4. Oktober 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu unterbreiten.

I. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Im Frühjahr 1939 hatte unser Volkswirtschaftsdepartement die Vorarbeiten für den Erlass eines Bundesgesetzes über die Lohnzahlung bei Militärdienst an die Hand genommen. Da jedoch die Frage des Wehrmannsschutzes mit Kriegsausbruch von einem Tag auf den andern zu einem brennenden Problem wurde, musste der Weg der ordentlichen Gesetzgebung verlassen und gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen angeordnet werden.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 1989 wurde die Lohnersatzordnung (A. S. 55, 1505) für die unselbständig Erwerbenden und am 14. Juni 1940 die Verdienstersatzordnung (A. S. 56, 917) für die selbständig Erwerbenden erlassen. Die auf Grund dieser Vollmachtenbeschlüsse erhobenen Beiträge fliessen in drei getrennt verwaltete Ausgleichsfonds, aus welchen die Aufwendungen für Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen an Wehrmänner bestritten werden.

' ' D u r c h die Finanzordnung vom T.Oktober 1941 für Arbeit und Lohnersatz (A. S. 57, 1116), ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944

776

(A. S. 60, 389) -wurde, wiederum auf dem Vollmachtenweg, die Möglichkeit geschaffen, aus den Mitteln des zentralen Ausgleichsfonds der Lohn ersatzordnung Beiträge an die Arbeitsbeschaffung, die Arbeitslosenfürsorge und für die Erleichterung der Arbeitsdienstpflicht zu leisten. Eine neue Zweckerweiterung erfolgte am 9. Oktober 1945. wo im Bundesratsbeschluss über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (A. S. 61, 884) die Beanspruchung der zentralen Ausgleichsfonds für die Finanzierung der Übergangsordnung festgelegt wurde.

Durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung werden gegenwärtig folgende Zwecke finanziert: · -- Wehrmannsschutz (Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen), -- Alters- und Hinterlassenenrenten, -- Arbeitsbeschaffung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, -- Arbeitslosenfürsorge, -- Versetzungsentschädigungen an die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Arbeitsdienstpflichtigen, -- finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgs, bauern.

Die Abrechnung der zentralen Ausgleichsfonds auf den 31. August 1946 ist in umstehender Tabelle enthalten. Wie daraus ersichtlich ist, belaufen sich die Aufwendungen seit 1940 auf insgesamt 1,4 Milliarden Franken, während Einnahmen von 2,2 Milliarden Franken zu verzeichnen sind. An Beiträgen wurden aufgebracht: , ' -- von der Wirtschaft 1455 Millionen Franken -- von der öffentlichen Hand 767 » » Bis zum 30. Juni 1941 leistete die öffentliche Hand gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden zusammen.

Da dem Bund und den Kantonen auf die Dauer nicht zugemutet werden konnte, neben der Finanzierung des Aktivdienstes und der Kriegswirtschaft Mittel zur Äufnung von Fonds bereitzustellen, wurde die Beitragspflicht der öffentlichen Hand mit Wirkung ab 1. Juli 1941 auf die Hälfte bzw. auf 3/5 der hauptsächlichsten laufenden Aufwendungen beschränkt. Dabei gehen zu Lasten der : Kantone: -- ein Drittel des Anteiles der öffentlichen Hand an den Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen und an den Aufwendungen für die Arbeitslosenfürsorge, --· die Hälfte, des Anteiles der öffentlichen Hand an den Versetzungsentschädigungen an Arbeitsdienstpflichtige und an den finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, --: ein Viertel des Anteiles der öffentlichen Hand an den Alters- und Hinterlassenenrenten der Übergangsordnung.

777 Abrechnung der zentralen Ausgleichsfonds1) auf Ende August 1946 in 1000 Fr.

Lohnersatzordnung

Verdienstersatzordnung Landwirtschaft

Total Gewerbe

A . Einnahmen . . .

1 923 310 135 536 1. Beiträge der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden . .

1 271 053 71443 2. Beiträge der Studierenden . .

256 85 3. Beiträge des Bundes . .

416 066 42082 4 . Beiträge d e r Kantone . . . .

20844 213 170 5. Zinsen der Ausgleichsfonds 2 ) .

798 17 830 284 6. Zinsen der Rückstellungen -) .

4935

112 298 1 454 794 85 426 50176 508 324 24793 258 807 799 19427 164 5383

B. Aufwendungen

150 781 1 438 100

1 178 309 109 010 1. Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen 1 007 857 94876 2. Studienausfallentschädigungen .

390 130 3. Alters- und Hinterlassenenrenten 39290 3929 4. Arbeitsbeschaffung 28383 5 . Arbeitslosenfürsorge . . . . .

17032 6. Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft 52306 7. Finanzielle Beihilfen 4443 7135 8. Abgeschriebene Beitragsforderungen . . . .

.

. .

1005 513 9. Abgeschriebene Rückerstattungsforderungen zu Unrecht bezogener Entschädigungen 363 20 10. Zuwendung an die schweizerische Nationalspende. . . . .

4800 480 11. Kosten für den Vollzug2). . .

22440 1927 a. Pauschalfrankatur . . . . .

Fr. 4 440 b. Verwaltungskostenvorschüsse an die Ausgleichskassen . . . . . » 15 788 c. Verwaltungskosten des Bundes » 6786

C. Stand Ende August 1946. .

Ausgleichsfonds . .

. .

Rückstellungen

745 001 667 524 Ì 77477 | i

26526 21 887 4639

188 315 2 247 161

139950 1 242 683 130 650 49112 5893 28383 17032 52306 11578

1 334

2852

107!

490

720 2647

6000 27014

37534 34852 2 682

809 061 724 263 84798

l) Ohne die Ergebnisse der Sonderrechnung der liberalen Berufe (Musikpädagogen).

2) Ohne Verrechnung von Zinsen und Kosten für 1946.

778

Wie aus der angeführten Tabelle ersichtlich ist, 'weisen die zentralen Ausgleichsfonds, einschliesslich Bückstellungen, auf den 31. August 1946 einen Gesamtbestand von 809 Millionen Franken auf. Die bisher bekanntgewordenen Ergebnisse des Jahres 1946 lassen darauf schliessen, dass sich die Einnahmenüberschüsse der restlichen 4 Monate auf rund 75 Millionen Franken belaufen dürften. Die zentralen Ausgleichsfonds, einschliesslich Bückstellungen, werden infolgedessen auf Ende 1946 voraussichtlich einen Stand von 884 Millionen Franken erreichen.

II. Die Weitererhebung der Beiträge.

Nach Beendigung des Aktivdienstes hätte es nahegelegen, die Erhebung der Beiträge einzustellen. Die zentralen Ausgleichsfonds und Bückstellungen überschritten in jenem Zeitpunkt bereits 500 Millionen Franken. Diese Einnahmenüberschüsse hätten nicht nur genügt, um die Aufwendungen für Wehrmannsentschädigungen bis zum Ende des Bewachungsdienstes zu finanzieren, sondern auch, um die Kosten für Arbeitsbeschaffung, Arbeitslosenfürsorge und Erleichterung der Arbeitsdienstpflicht noch während der .sogenannten Kriegskrisenzeit zu bestreiten. Wir haben uns daher in jener Zeit eingehend mit der Frage der Aufhebung der Beitragspflicht beschäftigt. Im Hinblick auf die Schaffung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und anderer Sozialmassnahmen, welche schon damals im Vordergrund des l allgemeinen Interesses standen, haben wir die Weitererhebung der Beiträge und die weitere Ausrichtung von Wehrmannsentschädigungen beschlossen (Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1945; A. S. 61, 563). Damit haben wir dem Willen weiter Volkskreise entsprochen, welche mit Nachdruck die Beibehaltung dieser Beitragsleistungen im Interesse der kommenden grossen Sozialwerke forderten. Dabei war man sich dessen bewusst, dass die seit Beendigung des Aktivdienstes erhobenen Beiträge für diese neuen Massnah'men in Beserve zu stellen seien.

Die Frage der Verwendung der bisherigen und künftigen Einnahmenüberschüsse wurde schon im September 1945 eingehend geprüft. Eine Beschlussfassung erschien aber damals, unmittelbar vor Abbau der Vollmachten, nicht angezeigt. Dazu kam, dass damals die Frage der Finanzierung der Altersund Hinterlassenenversicherung noch zu wenig abgeklärt und die Volksabstimmung über den Familienschutz noch nicht durchgeführt war.

Nachdem wir
Ihnen Ende Mai dieses Jahres die beiden Botschaften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unterbreiten konnten, wurden die Vorarbeiten für einen Bundesbeschluss über die Verwendung der EinnahmenÜberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung wieder aufgenommen. In unserer Sitzung vom 14. Juni 1946 beschlossen wir die vorläufigen Bichtlinien hierüber den Kantonsregierungen und Spitzenverbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

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m. Die vorläufigen Richtlinien.

Bei der Aufstellung des vorläufigen Verteilungsplanes der EinnahmenÜberschüsse wurde der Grundsatz befolgt, die Mittel, welche im Zeitpunkt der Aufhebung des Aktivdienstes vorhanden waren, für die bisherigen Zwecke und die seitherigen Einnahmen für die Alters1- und Hinterlassenenversicherung zu reservieren. Dabei wurde bereits auch die Frage der Berücksichtigung des Familienschutzes geprüft. Im Vorentwurf wurde einstweilen davon Umgang genommen, für den Familienschutz bereits einen bestimmten Betrag einzusetzen.

Dem ersten Verteilungsplan wurden noch die Eechnungsergebnisse per Ende 1945 und die für 1946/47 budgetierten Einnahmenüberschüsse zugrunde gelegt. Auf den 31. Dezember 1945 standen -- nach Verbuchung der Zuwendung an die Nationalspende -- insgesamt 658 Millionen Franken zur Verfügung, während die mutmasslichen Einnahmenüberschüsse der Jahre 1946/47 auf 360 Millionen Franken geschätzt wurden.

Im Vorentwurf nahmen wir folgende Verteilung in Aussicht: Wehrmannsschutz (Reserve für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen) . . 160 Millionen Franken Alters:-: und Hinterlassenenrenten

440

»

»

Krisenmassnahmen (Arbeitsbeschaffung)

344

»

»

Arbeitslosenfürsorge

50

»

»

Beservestelhmg für die Ausrichtung von Zulagen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft, nahezu

18

»

»

Einlage in den Fonds zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen für das Gewerbe, nahezu : ...

6

»'

»

IV. Die Veraehmlassungen zu den Richtlinien.

1. Die Stellungnahme der Kantonsregierungen.

Die Kantonsregierungen und der schweizerische Städteverband stimmten der vorgesehenen Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds im allgemeinen zu. Insbesondere der Grundsatz der Beschränkung auf die bisherigen Zwecke wurde allgemein befürwortet. In vielen Vernèhmlassungen wurde der Einbezug des Familienschutzes beantragt. Was'die Eeservestellung für den Wehrmannsschutz anbetrifft, befürworteten zehn Kantonsregierungen eine erhöhte Ausscheidung, während die übrigen der vorgesehenen Beservestelhmg von 160 Millionen Franken zustimmten. Der Reservestellung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde von allen Kantons-

780

.

;

regierungen grundsätzlich zugestimmt. In bezug auf die Finanzierung von Krisenmassnahmen wurde allgemein Zurückhaltung als geboten erachtet und die Verwendung eines Teiles der im Vorentwurf für diesen Zweck reservierten Mittel für den Wehrmannsschutz, die Alters- und Hinterlassenenrenten oder den Familienschutz beantragt. Den Ausscheidungen zugunsten der Landwirtschaft und des Gewerbes wurde ebenfalls allgemein zugestimmt.

Zürich vertrat in seiner ausführlichen Vernehmlassung den Standpunkt, für die Sicherstellung des Wehrmannsschutzes sei ein Fonds von 500 Millionen Franken zu bilden, damit sich die Aufwendungen für Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen in der Friedenszeit aus den Zinsen decken lassen, d. h. damit sich die Erhebung besonderer Beiträge aus dem Erwerb in der Friedenszeit erübrige. Die erhöhte Ausscheidung solle auf Kosten des Krisenfonds erfolgen.

Die Kantone Bern, L u z e r n , Uri und Schwyz stimmten dem Vorentwurf zu. Luzern beantragte die Herabsetzung des Krisenfonds zugunsten des Familienschutzes, während sich Uri lediglich dahin äusserte, dass letzterer ebenfalls zu berücksichtigen sei. Schwyz erteilte seine Zustimmung unter der Bedingung, dass der Krisenfonds auf 800 Millionen beschränkt und die restlichen 44 Millionen Franken für den Familienschutz reserviert werden.

Obwalden gab dem Wunsche Ausdruck, die Ausscheidung für den Wehrmannsschutz sei zu erhöhen, diejenige für Alters- und Hinterlassenenrenten für die Übergangszeit zu reservieren und der Familienschutz in gleichem Umfange zu berücksichtigen.

Nidwaiden erteilte dem Vorentwurf seine Zustimmung, machte jedoch zur Bedingung, dass der Familienschutz mitberücksichtigt werde.

Glarus stimmte der Eeservestellung für den Wehrmannsschutz und derjenigen für die Landwirtschaft und das Gewerbe zu. In bezug auf die Ausscheidung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung erachtete Glarus Zurückhaltung als geboten. Der Familienschutz solle auf Kosten des Krisenfonds mitberücksichtigt werden.

Zug, Freiburg und Solothurn erteilten demVorentwurf grundsätzlich ihre Zustimmung, beantragten jedoch die Ausscheidung einer Eeserve für den Familienschutz bzw. Mutterschutz.

Basel- Stadt befürwortete'eine Reserve von 350 Millionen Franken für den Wehrmannsschutz auf Kosten des Krisenfonds und die Erhöhung des Alters- und
Hinterlassenenfonds. Auch Basel-Land setzte,sich für eine wesentliche Erhöhung der Eeserve für den Wehrmannsschutz auf Kosten des Krisenfonds ein. Die restlichen, im Vorentwurf dem Krisenfonds und der Arbeitslosenfürsorge zugedachten Mittel wünschte Basel-Land für die Altersund Hinterlassenenversicherung einzusetzen.

781

S c h a f f h a u s e n empfahl die Erhöhung der Wehrmannsschutzreserve auf Kosten des Krisenfonds, damit nach Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversichemng keine besondern Beiträge mehr für diesen Zweck entrichtet werden müssen.

Während Appenzell A.-Eh. dem Vorentwurf grundsätzlich zustimmte und insbesondere betonte, es sei von der Verwendung dieser Mittel für fremde Zwecke unter allen Umständen Umgang zu nehmen, beantragte Appenzell I.-Eh. die Herabsetzung des Krisenfonds zugunsten des Familienschutzes.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen nahm zum Vorentwurf nicht Stellung. Dagegen äusserte sich die kantonale Ausgleichskasse dahin, die Beservestellung für den Wehrmannsschutz sei auf 400 bis 500 Millionen Franken zu erhöhen, damit von der Erhebung besonderer Beiträge Umgang genommen werden könne. In gleichem Sinne nahmen G r a u b ü n d e n und Aargau zum Vorentwurf Stellung.

T h u r g a u stimmte der Vorlage ebenfalls zu und beantragte lediglich noch die Mitberücksichtigung des Familienschutzes.

Der Begierungsrat des Kantons Tessin gab dem Wunsch Ausdruck, an Stelle einer Eeservestellung für Krisenmassnahmen und Arbeitslosenfürsorge seien erhöhte Ausscheidungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und den Familienschutz vorzunehmen.

Die Waadt stimmte dem Vorentwurf grundsätzlich, zu, befürwortete jedoch die Erhöhung der Wehrmannsschutzreserve. Was die Zweckbestimmung -der für die Landwirtschaft ausscheidenden Mittel anbetrifft, gab der Begierungs.rat in einer nachträglichen Eingabe dem Wunsche Ausdruck, diese Mittel seien zumindest teilweise in den Dienst der beruflichen Ausbildung der Landwirte zu stellen.

Der Eegierungsrat des Kantons W alii s beantragte in bezug auf den Familienschutz eine Eeservestellung in der Höhe von 400 Millionen Franken auf Kosten des Krisenfonds und der Ausscheidung für die Arbeitslosenversicherung. Er wünschte ferner eine Erhöhung der Ausscheidungen zugunsten der Landwirtschaft und des Gewerbes.

N e u e n b u r g erteilte dem Vorentwurf grundsätzlich seine Zustimmung, befürwortete jedoch die Erhöhung der Eeserven für den Wehrmannsschutz und die Arbeitslosenfürsorge auf Kosten des Krisenfonds. Neuen'burg wünschte die Bückerstattung des Kantonsanteils an den Bückstellungen der öffentlichen Hand.

Genf befürwortete eine Wehrmannsschutzreserve
in der Höhe von 500 Millionen Franken. Die Eeserve für Krisenmassnahmen wird abgelehnt.

Über die Verwendung eines Betrages von 4 Millionen Franken soll der Bundesrat im Eahmen der bisherigen Zwecke der zentralen Ausgleichsfonds allein befinden können.

i Bundeablatt. 98. Jahrg. Bd. III.

50

782 2. Die Stellungnahme der Sjritzenverbände.

Wie die Kantonsregierungen, so stimmten auch die Spitzenverbände dem Vorentwurf im allgemeinen zu.

Der Vorort des schweizerischen Handels- und I n d u s t r i e v e r eins und der Zentralverband schweizerischer A r b e i t g e b e r - O r g a n i sationen erteilten ihre Zustimmung, machten jedoch den Vorbehalt, es seien von den Einnahmenüberschüssen des Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, ebenfalls Mittel zugunsten der Krisenmassnahmen auszuscheiden. Beide Spitzenverbände hätten gegen die vollständige Verwendung aller Einnahmenüberschüsse zur Abtragung der Mobilisationsschulden des Bundes nichts einzuwenden.

Der schweizerische G e w e r k s c h a f t s b u n d befürwortete die Erhöhung, der Alters- und Hinterlassenenreserve auf 580 Millionen auf Kosten des Krisenfonds. Er erachtete es jedoch anderseits als wünschenswert, dass auch die Einnahmenüberschüsse der beiden Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, zur Sicherstellung der Krisenmassnahmen und der Arbeitslosenfürsorge herangezogen werden.

Der schweizerische B a u e r n v e r b a n d setzte sich für die Erhöhung der Eeserve zugunsten der Landwirtschaft um 5 Millionen Franken ein. In einer nachträglichen Eingabe befürwortete er ferner die Keservierung von 40 Millionen für den Familienschutz.

Der schweizerische G e w e r b e v e r b a n d erachtete hinsichtlich des Wehrmannsschutzes eine Reserve von 100 Millionen Franken als genügend.

Die Beanspruchung des Ausgleichsfonds der Gruppe Gewerbe für die Altersund Hinterlassenenversicherung wird als zu weitgehend und der dem Gewerbe verbleibende Bestbetrag als zu klein erachtet.

Die Vereinigung, s c h w e i z e r i s c h e r Angestelltenverbände empfahl folgende Verteilung: Wehrmannsschutz 250 Millionep, Alters- und Hinterlassenenversicherung 520 Millionen, Krisenfonds 174 Millionen und Arbeitslosenversicherung 50 Millionen Franken. Im übrigen wird dem Vorentwurf zugestimmt.

Der christlichnationale G e w e r k s c h a f t s b u n d befürwortete die Erhöhung der Reserven für den Wehrmannsschutz und die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf 200 und 460 Millionen und die Ausscheidung von 50 Millionen Franken zugunsten des Familienschutzes auf Kosten des Krisenfonds.

Der L a n d e s v e r b a n d f r e i e r
Schweizer A r b e i t e r erachtete dieVerdoppelung der Wehrmannsschutzreserve und die Erhöhung der Ausscheidung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf 600 Millionen auf Kosten des Krisenfonds als wünschenswert.

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Der schweizerische Verband evangelischer A r b e i t e r und Angestellter empfahl die Erhöhung der Alters- und Hinterlassenenreserve um 50 Millionen Franken auf Kosten der Arbeitslosenfürsorge.

Der F ö d e r a t i v v e r b a n d des Personals ö f f e n t l i c h e r V e r w a l t u n gen und Betriebe erachtete einen Krisenfonds von 200 Millionen als genügend, wünschte dagegen die Erhöhung der Reserve für die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf 580 Millionen Franken.

Der schweizerische F r e m d e n v e r k e h r s v e r b a n d äusserte sich dahin, dass die Ausscheidung für den Wehrmannsschutz möglicherweise herabgesetzt werden könnte. Ein Krisenfonds von 344 Millionen Franken wird als minimal bezeichnet. Im übrigen wird die Berücksichtigung der Fremdenverkehrswirtschaft und die Reservierung eines Teiles des Krisenfonds für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in diesem Sektor nahegelegt.

3. Die Stellungnahme der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn·· und Verdienstersatzordnung.

Auf Einladung des Volkswirtschaftsdepartements nahmen die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in ihrer Plenarsitzung vom 10. September gemäss Art. 10 des Geschäftsreglements vom 8. Juni 1944 zum Vorentwurf in begutachtendem Sinne Stellung.

In der eingehenden Diskussion dieses Traktandums sprachen die Aufsichtskommissionen mehrheitlich die Erwartung aus, dass bei der Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds diejenigen sozialen Zwecke den Vorzug erhalten, welche dem Gedanken des Schutzes der Wehrmänner und ihrer Familien am nächsten stehen. Gegen die im Vorentwurf vorgesehenen Positionen erhoben sie keinen Einwand grundsätzlicher Natur, brachten jedoch zum Ausdruck, dass sie es als zweckmässig erachten, dass die Ausscheidung für Krisenmassnahmen zugunsten anderer Beservestellungen herabgesetzt und insbesondere auch ein Betrag für den Familienschutz reserviert werde. Im übrigen waren die Aufsichtskommissionen der Ansicht, dass der Bundesbeschluss erst erlassen werden sollte, wenn die Verhältnisse im allgemeinen und die Frage der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im besondern abgeklärt sind.

4. Weitere Eingaben.

Neben den Vernenmlassungen der Kantonsregierungen und Spitzenverbände sind uns im Verlaufe der letzten Zeit folgende weitere Eingaben zugegangen, die sich mit der Verwendung der Einnahmenüberschüsse befassen.

784

Die K o n f e r e n z der kantonalen Militärdirektoren verlangt entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung eine Erhöhung der Ausscheidung für den Wehrmannsschutz auf Kosten der Bückstellung für Krisenmassnahmen.

Das Schweizerische Bote K r e u z ersucht um, Prüfung der Frage, ob ihm für die weitere Durchführung seiner Aufgaben ein Beitrag in ähnlichem Umfang wie seinerzeit, der Nationalspende zugesprochen werden könnte.

Die G e n e r a l - G u i s a n - S t i f t u n g ersucht um Prüfung der Frage, ob ihr aus den Einnahmenüberschüssen der zentralen Ausgleichsfonds ein gewisser Betrag überwiesen werden könne.

Die schweizerische k o n s e r v a t i v e V o l k s p a r t e i empfahl in einer ausführlich begründeten Eingabe die Ausscheidung eines Betrages für die Sicherstellung des Familienschutzes.

Auch der Schwyzer K a n t o n a l v e r b a n d christlichsozialer Organ i s a t i o n e n befürwortete eine derartige Beservestellung.

Während der Vernehmlassungsfrist gingen uns ferner folgende Eingaben zu, welche sich mit der Frage der Weitererhebung der Beiträge befassen: Die Bauernpolitische Vereinigung des K a n t o n s St. Gallen 'stellte im Namen aller landwirtschaftlichen Spitzenorganisationen der Kantone St. Gallen, Appenzell A.-Bh. und Appenzell I.-Bh. das Begehren, die Beiträge der Landwirte an die Lohnersatzordnung seien bis zur Inkraftsetzung der Alters- und Hinterlassenenversicherung von 5 % auf 3 % und diejenigen an die Verdienstersatzordnung auf die Hälfte herabzusetzen.

Der Innerschweizer B a u e r n b u n d forderte die sofortige Beduktion der Beiträge der Landwirtschaft auf die Hälfte.

V. Der Beschlussesentwuii.

Vorläufig soll über die 'Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds auf Ende 1946 verfügt werden. Um gleichzeitig die vollständige Liquidation dieser Fonds auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorzubereiten, erachten wir es aber als zweckmässig, im vorliegenden Bundesbeschluss auch die Verwendung der voraussichtlichen Einnahmenüberschüsse des Jahres 1947 zu ordnen. Wir haben deshalb in den Entwurf eine Bestimmung aufgenommen, wonach diese Mittel zur Hälfte der Alters- und Hinterlassenenversicherung und zu je einem Viertel dem Wehrmannsschutz und dem Familienschutz zukommen sollen. Wir sind der Auffassung, dass diese
Begelung wesentlich zur Erhaltung des Zahlungswillens beitragen wird. Sie entspricht den seinerzeitigen Erwägungen, die für die Weitererhebung der Beiträge entscheidend waren.

,

785 Wie weiter oben ausgeführt wurde, dürften am 31. Dezember 1946 insgesamt 884 Millionen Franken zur Verfügung stehen. Ein diese Summe allfällig übersteigender Saldo wäre auf neue Bechnung vorzutragen.

Im Jahre 1947 dürften ungefähr dieselben Einnahmen zu verzeichnen sein wie im laufenden Jahre, so dass mit Einnahmenüberschüssen in der Höhe von ungefähr 227 Millionen Franken zu rechnen ist. Wenn einerseits die Aufwendungen für den Arbeitseinsatz zurückgehen oder ganz wegfallen, so sind anderseits erhöhte Ausgaben für die Arbeitsbeschaffung (Wohnungsbau) und die Alters- und Hinterlassenenrenten der Übergangsordnung zu erwarten, so dass die Einnahmenüberschüsse des nächsten Jahres für einmal mit 200 Millionen Franken in Eechnung gestellt werden.

Im folgenden sei kurz über die einzelnen Massnahmen orientiert, zu deren Gunsten über diese Mittel verfügt werden soll.

1. Wehrmannsschutz.

Der Wehrmannsschutz bildet den ursprünglichen Zweck der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Es erscheint daher auf den ersten Blick naheliegend, die Einnahmenüberschüsse und Bückstellungen in vollem Umfange für diesen Zweck in Eeserve zu stellen. Bei näherer Prüfung dieser Frage ist jedoch festzuhalten, dass nach Aufhebung des Aktivdienstes für den Wehrmannsschutz in diesem Ausmass keine Beiträge mehr hätten erhoben werden können. Die Weitererhebung der Beiträge fusst vielmehr auf dem Gedanken, dass diese Mittel in den Dienst neuer Sozialmassnahinen gestellt werden sollen. So befürworteten auch verschiedene, Instanzen, welche zur Stellungnahme zum Bericht der eidgenössischen Expertenkommission vom 16. März 1945 für die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingeladen wurden, die Weitererhebung der Beiträge mir im Hinblick auf dieses neue Sozialwerk und ähnliche Massnahmen. Der diesbezügliche Vollmachtenbeschluss hat denn auch die ausdrückliche Zustimmung der eidgenössischen Bäte gefunden.

Auch wäre es irrig, im gegenwärtigen Zeitpunkt den Wehrmannsschutz für alle Zeiten zum voraus zu finanzieren oder auch nur für die nächste Mobilisation in vollem Umfang sicherstellen zu wollen. Es kann sich deshalb bei der Eeservestellung für den Wehrmannsschutz nur darum handeln, für die nächsten Jahre eine gewisse Sicherung zu schaffen.

Aus den gleichen Gründen kann dem Antrage der kantonalen Militärdirektoren und dem in einigen
Vernehmlassungen zum vorläufigen Verteilungsplan geäusserten Wunsche, wonach die Wehrmannsschutzreserve in dem Masse zu erhöhen sei, dass sich die laufenden Ausgaben aus den Zinsen finanzieren lassen, nicht entsprochen werden.

Über die inskünftig zu erwartenden Aufwendungen des Wehrmannsschutzes hat das Militärdepartement kürzlich Berechnungen angestellt. Demnach darf angenommen werden, dass die Ausgaben für Lohn- und Verdienstausfall-

786 entschädigungen in der Friedenszeit bei gleichbleibenden Ansätzen 25 Millionen Franken im, Jahr nicht überschreiten.

Im Bericht an die Kantonsregierungen und Spitzenverbände wurde der Bedarf für die Deckung der Ausgaben (Friedenszeit) aus laufenden Einnahmen auf 1/8 der nach der jetzigen Ordnung von der Wirtschaft zu leistenden Beiträge geschätzt. Die neuesten Berechnungen haben ergeben, dass es genügen wird, wenn die Arbeitgeber auf ihrem 2 %igen Beitrag einen Zuschlag von höchstens 1/10 und die Selbständigerwerbenden auf .dem 4 %igen Beitrag einen solchen von 1/20 entrichten. Wir erachten die Erhebung eines Zuschlages in vorerwähnter Höhe zu den Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Beteiligten als zumutbar und sind daher der Auffassung, dass eine Eeserve in der Höhe von rund 210 Millionen Franken (160 Millionen aus den bisherigen Überschüssen und rund 50 Millionen aus denjenigen des Jahres 1947) den Bedürfnissen des Wehrmannsschutzes genügt. Diese Reserve wäre grundsätzlich nur bei einem vorübergehenden grössern Truppenaufgebot zu beanspruchen, um die Finanzierung nicht neu ordnen zu müssen, oder um bei einer dauernden und umfangreichen Mobilisation die zur Erschliessung neuer Finanzquellen notwendige Zeit zu gewinnen.

Die Reserve wird überdies vorübergehend zu beanspruchen sein, um die Wehrmannsentschädigungen nach Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch ausrichten zu können, wenn der Wehrmannsschutz in jenem Zeitpunkt noch nicht in der ordentlichen Gesetzgebung verankert ist, was erst möglich sein wird, wenn die Wirtschaftsartikel vom Volk und von den Ständen angenommen sind. Sollte die Reserve während dieser Übergangszeit angegriffen werden, so wäre der Ausgleich bald wieder hergestellt, wenn hernach die vorerwähnten Zuschläge zu den Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben würden.

Auch wenn die Reserve, welche für den Wehrmannsschutz ausgeschieden werden soll, nicht ausreicht, um die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen für alle Zeiten zu gewährleisten, so ist nicht zu befürchten, dass dieses Sozialwerk des zweiten Weltkrieges dereinst nicht weitergeführt werden kann. Obwohl man 1939 in dieser Beziehung über keine Organisation verfügte, konnte innert vier Monaten die Finanzierung sichergestellt
und eine befriedigend arbeitende Organisation ins Leben gerufen werden. Auf Grund der Erfahrungen aus dem letzten Aktivdienst dürfte es inskünftig keine Schwierigkeiten bieten, die Finanzierung und die Organisation den neuen Bedürfnissen anzupassen.

2. Alters- una Hinterlassenenver Sicherung.

Die Volksinitiative vom 25. Juli 1942 forderte in ihren Grundzügen einerseits die Beibehaltung der Ausgleichskassen als Durchführungsorgane für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und anderseits die Reservierung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds zugunsten dieses

·

787

Sozialwerkes. Während der ersten Forderung durch die Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Rechnung getragen wurde, erachten wir es als gegeben, der zweiten Forderung im Rahmen dieses Beschlussesentwurfes zu entsprechen.

Wir sind der Auffassung, dass von den bisherigen Einnahmenüberschüssen 400 Millionen sowie die Hälfte der Überschüsse des nächsten Jahres in der Höhe von rund 100 Millionen, d.h. insgesamt 500 Millionen Franken auszuscheiden sind. Damit dürfte dem Begehren der Yolksinitiative entsprochen sein.

Wie aus der Ergänzungsbotschaft vom 24. September 1946 zum Finanzierungsgesetz für die Alters- und Hinterlassenenversicherung hervorgeht, sollen 400 Millionen Franken für die Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand reserviert werden. Zur Frage der Verwendung der andern 100 Millionen möchten wir uns heute noch nicht endgültig äussern. Die nationalrätliche Kommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat einhellig den Wunsch ausgesprochen, die vorliegende. Botschaft über ·die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds möchte den eidgenössischen Bäten vorgelegt werden, bevor der Nationalrat aur Frage der Finanzierung des Versicherungswerks abschliessend Stellung nimmt. Wir sind jedoch nicht in der Lage, in diesem Zusammenhang heute schon darüber zu berichten, in welcher Weise die Zuwendung von 100 Millionen am zweckmässigsten zu verwenden sein wird. Wir behalten uns vor, hierüber vor der Beschlussfassung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ständerat Bericht und Antrag einzureichen.

3. Familienschutz.

In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 1945 wurde beschlossen, es sei in die Bundesverfassung ein Art. 34luln(lules über den Familienschutz aufzunehmen. Der Bund ist demnach zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen, des Siedlungs- und Wohnungswesens und der Mutterschaftsversicherung befugt. Zur Verwirklichung des Familienschutzes werden namhafte finanzielle Mittel aufzubringen sein. Angesichts der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes sind insbesondere die von ihm zu leistenden Beiträge keineswegs sichergestellt. Es erscheint daher wünschenswert, dass schon heute eine Reserve für diese Sozialmassnahmen gebildet wird, was sich auf die
Verwirklichung des Familienschutzes zweifellos fördernd auswirken wird.

In einem gewissen Sinne lässt sich auch die Ausrichtung von Wehrmannsentschädigungen als Familienschutz bezeichnen. Es dürfte daher den Zielen der Lohn- und Verdienstersatzordnung entsprechen, wenn von den Mitteln, die vom Wehrmannsschutz nicht beansprucht werden, ein angemessener Teil für den Familienschutz ausgeschieden wird. Der Entwurf sieht daher vor,

788

dass für den Familienschutz ein Fonds gebildet wird, ·welchem von den bisherigen Einnahmenüberschüssen 50 Millionen und von denjenigen des Jahres 1947 ein Viertel, d. h. nochmals ungefähr 50 Millionen oder insgesamt rund 100 Millionen Franken zufliessen sollen.

Die Frage der Verwendung dieser Eeserve wird der Gesetzgebung über, den Familienschutz vorbehalten.

4. Massnahmen zur Krisenbekämpfung.

Die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz sah bekanntlich vor, dass die Überschüsse des Lohnausgleichsfonds u. a. zur Finanzierung der Arbeitsbeschaffung herangezogen werden können. Mit der Einführung der Altersund Hinterlassenenversicherung geht die Arbeitsbeschaffung dieser, Einnahmequelle verlustig. Dies ist um so bedenklicher, als die Bundesfinanzen es nicht erlauben, Eückstellungen ,aus andern Mitteln vorzunehmen. In unsern Bichtlinien wurde deshalb für diesen Zweck ein Betrag von 344 Millionen ausgeschieden. In den Vernehmlassungen der Kantonsregierungen und Spitzenverbänden kam jedoch deutlich zum Ausdruck, dass diese Eeserve allgemein als zu hoch erachtet wird.1 Übereinstimmend wurde darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Zweckerweiterung der Lohnersatzordnung nur für eine Kriegskrisenzeit (unmittelbare Nachkriegszeit) gebilligt wurde, die dann nicht eingetreten sei.

Diesen Stellungnahmen wurde im Beschlussesentwurf Eechnung getragen und die Eeserve für Krisenmassnahmen angemessen herabgesetzt. Wenn trotzdem noch ein ansehnlicher Betrag für diesen Zweck eingesetzt wird, so nicht zuletzt, um dereinst nicht dem Vorwurf zu begegnen, die Alters- und Hinterlassenenversicherung sei auf Kosten der Arbeitsbeschaffung finanziert worden. Der Delegierte für Arbeitsbeschaffung hätte es als wünschenswert erachtet, diesen Fonds mit etwa 700 Millionen Franken auszustatten, damit in Zeiten überdurchschnittlicher Beschäftigung lediglich die Zinsen für die laufenden Bedürfnisse der Arbeitsbeschaffung hätten beansprucht werden müssen. Im Hinblick auf die andern zu berücksichtigenden Bedürfnisse war dies jedoch nicht möglich. Die Ausscheidung von 200 Millionen soll es immerhin ermöglichen, die Finanzierung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen während der ersten Zeit eines Kriseneinbruchs zu erleichtern.

In welchem Umfang in Zukunft Mittel für Arbeitsbeschaffungszwecke* bereitgestellt werden müssen, lässt sich
heute schwer voraussagen. Immerhin können auf Grund der bisherigen Erfahrungen einige Überlegungen angestellt werden. Die Förderung des Wohnungsbaues kostet den Bund gegenwärtig rund 50 Millionen Franken im Jahr. Die Kantone haben dabei eine mindestens ebenso grosse Leistung aufzubringen. Vergütet die Eeservestellung für Krisenmassnahmen dem Bund und den Kantonen die Hälfte dieser Aufwendungen, so wird der Fonds jährlich mit 50 Millionen Franken belastet. Eine winterliche Eeparatur- und Eenovationsaktion, wie sie in Zeiten mittelmässiger Beschäfti-

·

789

gung vielleicht wieder nötig werden dürfte, verursacht Kosten im Betrage von 15 bis 20 Millionen Franken. Die Kantone leisten daran nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 (A. S. 58, 717) Beiträge in der Höhe von 7,5 bis 10 Millionen Franken, so dass die neue Eeserve mit einer gleich hohen Summe in Anspruch genommen werden dürfte. Kommt es zu einem Kriseneinbruch, wie in den Jahren 1935/36, so bedürfte es allein zur Aufrechterhaltung der Bautätigkeit eines jährlichen Einsatzes von über 600 Millionen Franken auf Vorkriegsbasis bzw. eines solchen von l Milliarde Franken auf der derzeitigen Preisbasis. Schon diese Berechnungen zeigen, dass auch eine scheinbar grosse Eeserve allein durch die vorgenannten Massnahmen im Verlaufe kurzer Zeit weitgehend aufgebraucht würde.

Schliesslich ist zu bedenken, dass die Bundesratsbeschlüsse vom 29. Juli 1942 und 6..August 1943 (A. S. 59, 631) über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit vorsehen, dass der Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung Bund und Kantonen die Hälfte ihrer Beiträge für Zwecke der Arbeitsbeschaffung rückvergütet. Auch die kantonalen und kommunalen Erlasse, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 in Kraft gesetzt wurden, beruhen auf dieser Finanzierungsgrundlage.

Gestützt auf diese Ausführungen erachten wir es als angezeigt, zur Sicherstellung der Krisenmassnahmen 200 Millionen Franken auszuscheiden.

Diese Eeserve würde ab 1. Januar 1948 an die Stelle des Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung treten und soll nur nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse über die Eegelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit in Anspruch genommen werden. Sie würde demnach dem Bunde die Hälfte der Bundeshilfe und % der Kosten der bundeseigenen Arbeiten und Aufträge, den Kantonen die Hälfte ihrer Arbeitsbeschaffungsbeiträge sowie eine Leistung in der Höhe von % des Bundesbeitrages an die Aufwendungen für kantonseigene Arbeiten und Aufträge vergüten.

5- Ärbeitslosenversiclierung und

Arbeitslosenfürsorge.

Die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz hat festgelegt, dass die Mittel des Lohnausgleichsfonds u. a. für die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit herangezogen werden können.

a. A r b e i t s l o s e n v e r s i c h e r u n g .

Mit Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1942 über die Eegelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit ist für die drei Kassenarten ein gemeinsamer Kassenausgleichfonds geschaffen worden, zu dessen Lasten die Ausgleichszuschläge >an Kassen gehen, deren Belastung 7 % Vollbezüger übersteigt. Dieser Fonds wird u.a. aus Beiträgen des Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung gespiesen, welche sich je Versicherten und Jahr auf

790

8 Franken belaufen, an -welche jedoch Bund und Kantone zusammen 4 Franken rückerstatten. Mit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung kommen für den Kassenausgleichsfonds diese Beiträge in Wegfall.

Am 31. Dezember 1945 hatte der Kassenausgleichsfonds einen Bestand von 14,7 Millionen Franken, und er wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 1947 auf 23 Millionen Franken anwachsen.

Über das Ausmass der Beanspruchung des Kassenausgleichsfonds hält es schwer, zuverlässige Angaben zu machen, da die wirtschaftliche Lage des Landes auf das Ausmass der Auszahlungen an Arbeitslose weitgehendsten Einfluss ausübt. Es kann sich deshalb nur darum handeln, Schätzungswerte aufzustellen. Bei einer ausgedehnten Arbeitslosigkeit können die jährlich an die Arbeitslosenkassen zu leistenden Ausgleichszuschläge auf 10 bis 16 Millionen Franken ansteigen, während bei guter Arbeitsmarktlage nur geringe Zuschüsse zu leisten sind. Eechnet man für eine Periode von 15 Jahren mit je 5 Jahren geringer, mittlerer und schwerer Belastung, so hätte der Kassenausgleichsfonds während dieses Zeitabschnittes etwa 90 Millionen Franken auszugeben.

Wir erachten deshalb eine einmalige Zuwendung von 25 Millionen F r a n k e n aus den Einnahmenüberschüssen an den Kassenausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung als notwendig, wenn er für die nächsten Jahre leistungsfähig bleiben soll.

: b. A r b e i t s l o s e n f ü r s o r g e .

In der Nothilfe für Arbeitslose wurden in den drei Jahren ihrer bisherigen Tätigkeit (1943 bis und mit 1945) insgesamt Fr. 845 000 ausbezahlt. Da die Nothilfe nur eine ergänzende Aufgabe zu erfüllen hat, ist es hier noch gewagter als bei der Arbeitslosenversicherung, die künftigen Auslagen zu schätzen.

Vor der Nothilfe bestand die Krisenunterstützung, deren Auszahlungen sich von 1932 bis und mit 1942 auf rund 106 Millionen Franken beliefen. Wird angenommen, dass in 15 aufeinanderfolgenden Jahren die Nothilfe höchstens in einem Unifange in Anspruch genommen wird, der ungefähr einem Viertel der früheren Beanspruchung gleichkommt, so sind die künftigen Auslagen der Nothilfe für den vorgesehenen Zeitraum bei gleichbleibenden Ansätzen auf etwas mehr als 30 Millionen Franken zu schätzen.

Es ist daher vorgesehen, von den Einnahmenüberschüssen der zentralen Ausgleichsfonds weitere 25 Millionen
Franken der Arbeitslosenfürsorge zuzuweisen und sie dem bereits bestehenden Fonds für Arbeitslosenfürsorge gutzuschreiben. Dieser Betrag dient auch zur einstweiligen Sicherstellung der zusätzlichen Massnahmen der Arbeitslosenfürsorge.

6. Anteil der Landwirtschaft.

Die Landwirtschaft leistet sowohl Beiträge im Lohn- als auch im Verdienstersatz. Aus den Beiträgen der Landwirtschaft an die Verdienstersatzordnung werden die Aufwendungen für Verdienstausfallentschädigungen an

791 Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft und für finanzielle Beihilfen «·n Gebirgsbauern gedeckt. Der schweizerische Bauernverband hat schon in einer frühem Eingabe anlässlich der Aufhebung des Aktivdienstzustandes das Begehren gestellt, es möchten die durch Beiträge der Landwirtschaft erzielten Binnahmenüberschüsse der Ausgleichsfonds für ihre Zwecke reserviert bleiben. Wir pflichten dieser Auffassung grundsätzlich bei, halten aber dafür, ·dass die aus Solidaritätsbeiträgen der Landwirte erzielten Einnahmenüber·schüsse nicht in vollem Umfange für ausschliesslich landwirtschaftliche Interessen, auszuscheiden sind, um zu dokumentieren, dass die Landwirtschaft an die Ee·serven des Wehrmannsschutzes, der Alters- und Hinterlassenenversicherung und des allgemeinen Familienschutzes ebenfalls einen Beitrag leistet.

: !

Wenn einerseits die Geltungsdauer der Beihilfeordnung bis Ende 1947 beschränkt ist, so ist anderseits doch vorauszusehen, dass die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern in diesem Zeitpunkt kaum eingestellt werden kann. Es wird deshalb gegenwärtig geprüft, ob die Beihilfenordnung, die sich als wirksames Instrument ·der bäuerlichen Sozialpolitik erwiesen hat, in die ordentliche Gesetzgebung übernommen werden kann. Dem Begehren des schweizerischen Bauernverbandes wird deshalb in dem Sinne stattgegeben, dass die der Landwirtschaft aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung zustehenden Mittel für die Bildung «ines neuen Fonds für die Ausrichtung von Zulagen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft verwendet werden. Es ist vorgesehen, für diesen Zweck 18 Millionen F r a n k e n auszuscheiden.

Dieser Betrag dürfte für die Finanzierung der Beihilfenordnung bis zu ·deren allfälliger Überführung in die ordentliche Gesetzgebung ausreichen.

7. Anteil der am Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, Beteiligten.

Wie der schweizerische Bauernverband für die Landwirtschaf, so verlangten auch der schweizerische Gewerbeverband und der Vorort des schweizerischen · Handels- und Industrievereins unter Berufung auf Art. 22, Abs. 4, der Verdienstersatzordnung für die am Ausgleichsfonds der Gruppe Gewerbe Beteiligten ·die Eeservierung der Einnahmenüberschüsse dieses Fonds. Diesen Begehren kann in gleichem
Bahmen wie demjenigen der Landwirtschaft entsprochen werden. Da die am Gewerbefonds interessierten Kreise dereinst auch in den Genuss der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenfürsorge gelangen dürften (was bei der Landwirtschaft nicht zutrifft), erachten wir es als angezeigt, dass das Gewerbe die vorerwähnten Zwecke mitfinanziert, d. h. für ihre ausschliesslich eigenen Interessen nur 6 Millionen Franken ausgeschieden werden, die dem Fonds zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen für das Gewerbe zugewiesen werden sollen. Die Beanspruchung dieser Mittel muss einem besondern Bundesratsbeschluss vorbehalten bleiben, der vom Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung des schweizerischen Gewerbeverbandes und des Vorortes des schweizerischen Handels- und Industrievereins vorzubereiten ist.

792 VI. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen.

Nachstehende Aufstellung gibt eine zusammenfassende Übersicht über die von uns vorgeschlagene Verteilung der voraussichtlichen Einnahmenüberschüsse: : : ,, ..

_ . .

Saldo 1946

Ergebnis 1947

T,,. .

Total

in Millionen Pranken

Wehrmannsschutz Alters- und Hinterlassenenversicherung . . . .

Familienschutz Krisenmassnahmen Arbeitslosenfürsorge . . . . '.

Landwirtschaft . . . .

Am Ausgleichsfonds VEO- Gewerbe Beteiligte .

160 400 50 200 50 18 6

884

,

50 100 50 -- -- -- --

210 500 100 200 50 : 18 6

200

1084

Wie eingangs bemerkt wurde, wird von verschiedener Seite die Herabsetzung der Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung verlangt. Wir haben schon angedeutet, dass wir ein derartiges Vorgehen als unzweckmässig.

erachten, weil dadurch insbesondere die Alters-.und Hinterlassenenversicherung, aber auch alle übrigen Sozialmassnahrnen zweifellos schwer gefährdet würden.

Die erwähnten Eingaben lassen darauf schliessen, dass gegen die Entrichtung der Beiträge nichts mehr eingewendet wird, wenn erst einmal gesetzlich festgelegt ist, wofür die bisherigen und künftigen Einnahmenüberschüsse verwendet werden sollen. Wir glauben, dass' die Verwirklichung unseres Vorschlages, wonach neben dem Wehrmannsschutz und der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch dem Familienschutz ein bedeutender Betrag zugewendet wird und für Massnahmen vorwiegend wirtschaftlicher Natur nur die unerlässlich erscheinenden Eeserven ausgeschieden werden, wesentlich zur Erhaltung des Zahlungswillens beitragen wird.

: Wie bereits erwähnt, haben das Schweizerische Rote Kreuz und die General-Guisan-Stiftung kürzlich das Gesuch gestellt, es sei ihnen ein Betrag; aus den Einnahmenüberschüssen der zentralen Ausgleichsfonds zuzusprechen.

Das Bote Kreuz begründet seine Eingabe damit, dass das anlässlich der Delegiertenversammlung vom 30. Juni 1946 aufgestellte inländische Arbeitsprogramm das Vorhandensein erheblicher finanzieller Mittel voraussetzt, welchenoch nicht zur Verfügung stehen. Die General-Guisan-Stiftung begründet ihr Gesuch damit, dass die 700 000 Franken, welche durch die Sammlung, bisher aufgebracht wurden, keinesfalls ausreichen, um das dieser Stiftunggesteckte Ziel zu erreichen (Kostenvoranschlag 11,5 Millionen Franken). Den Begehren der beiden Institutionen kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sonst die Einreichung einer grossen Zahl weiterer Begehren und damit eine unzweckmässige Verzettelung der Mittel zu gewärtigen wäre.

793 Der Beschlussesentwurf sieht vor, dass die neu geschaffenen Eeserven vom ' Finanz- und Zolldepartement verwaltet werden, da die Bechnung der zentralen Ausgleichsfonds auch bisher schon von diesem Departement geführt wurde.

Was die Bechtsform des Beschlusses anbetrifft, sei erwähnt, dass der Vorentwurf in die Form des dringlichen Bundesbeschlusses gekleidet war.

Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Freiburg, Basel-Land und St. Gallen haben sich gegen die Dringlichkeitsklausel ausgesprochen. Nach nochmaliger eingehender Prüfung dieser Frage, und nachdem Sie am 13. Juni 1946 für die Ausscheidimg von 6 Millionen Franken zugunsten der Nationalspende die Dringlichkeitsklausel nicht als notwendig befunden haben, sind wir der Auffassung, dass es sich auch hier nicht um einen Beschluss allgemeinverbindlicher Natur handelt, weshalb wir die Form des einfachen Bundesbeschlusses als .gegeben erachten. Auch der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins und der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen weisen darauf hin, dass durch den vorliegenden Beschluss nicht Bechtssätze Beschaffen werden, die für den Privaten verbindlich sind. Der Bundesbeschluss über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds könnte deshalb sofort in Kraft treten.

Die ' Liquidationsbestinimungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Art. 11 der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz und Art. 22, Abs. 4, der Verdienstersatzordnung) wären bei Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses durch Bundesratsbeschluss aufzuheben.

Wir haben die Ehre. Ihnen gestützt auf diese Ausführungen die Annahme ·des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Oktober 1946.

.;

:

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

794 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1946,.

beschliesst :

Art. 1.

1

Aus den durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung aufgebrachten Mitteln werden auf den 31. Dezember 1946 ausgeschieden: a. 160 Millionen Franken als Reserve für die Ausrichtung von Lohn- und.

Verdienstausfallentschädigungen ; b. 400 Millionen Franken zur Erleichterung der Beitragsleistungen von, Bund und Kantonen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; c. 50 Millionen Franken für den Familienschutz im Sinne von Art. 34(WinQiiies der Bundesverfassung; d. 200 Millionen Franken für die Finanzierung der Krisenmassnahmen ; e. 25 Millionen Franken als Zuwendung an den Kassenausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung ; /. 25 Millionen Franken als Zuwendung an den Fonds für Arbeitslosenfürsorge für die Nothilfe und die zusätzlichen Massnahmen der Arbeitslosenfürsorge ; g. 18 Millionen Franken als Eeserve für die Ausrichtung von Beihilfen, an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft ;.

li. 6 Millionen Franken als Zuwendung an den Fonds zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen, für das Gewerbe.

2 Die nach Abzug dieser Beträge auf den 31. Dezember 1947 vorhandenen Einnahmenüberschüsse werden zu 25 % der Eeserve für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, zu 25 % dem Familienschutz, und zu 50 % der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

795

Art. 2.

Für die gemäss Art. l, Abs. l, Buchstabe a--d und g, sowie gemäss Art. 1.

Abs. 2, ausgeschiedenen Mittel werden besondere Fonds geschaffen, die vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement verwaltet und mit 3 % jährlich verzinst werden.

Art. 3.

1

Dieser Beschluss tritt als nicht allgemeinverbindlicher Natur sofort in

Kraft.

2

6875

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. (Vom 4. Oktober 1946.)

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1946

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10.10.1946

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775-795

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