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Bundesblatt

98. Jahrgang.

. Bern, den 14. März 1946.

Band I.

Erscheint i« der Segel alle 14 Tage. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 6 0 Rappen d i e Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko

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XXXII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnabmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 5. März 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den -weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen.

Durch Bundesratsbeschluss Nr. 57 vom 26. Oktober 1945 über die Beschränkung der Einfuhr (Einfuhr von Stroh und Heu) sind für ausländisches Stroh und Heu die Vorschriften über den zentralen Einkauf bei der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide- und Futtermittel (GGF) aufgehoben worden. Diese Vorschriften waren im VollmachtenBundesratsbeschluss vom 15. November 1940 über die Getreide- und Futtermittel-Versorgung und in der darauf ergangenen Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. Oktober 1941 betreffend die Getreide- und Futtermittel-Versorgung enthalten.

Hinsichtlich der Einfuhr der genannten Waren ist mit Wirkung ab 1. November 1945 wieder die Regelung in Kraft getreten, die schon vor dem Erlass der erwähnten kriegsbedingten Massnahmen Geltung hatte. Es handelt sich also, hier nicht um eine neue Einfuhrbeschränkung; vielmehr sind nur die bezüglichen Bestimmungen aus den durch die erwähnten kriegsbedingten Vorschriften teilweise ausser Kraft gesetzten Bundesratsbeschlüssen Nr. 20 vom 16. Mai 1938 und Nr. 25 vom 18. Oktober 1983 über die Beschränkung Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

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514 der Einfuhr wieder in Kraft gesetzt worden, die seinerzeit gestützt auf die Bundesbeschlüsse vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr und vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland ergangen sind.

Ausländisches Stroh und Heu können also von den Importfirmen, im Bahmen der für die verschiedenen Provenienzen zur Verfügung stehenden Einfuhrmengen, wieder der GGF zum Import angemeldet werden.

II. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion.

1. Uhrenindustrie.

Die Gültigkeit unserer Beschlüsse vom 29. Dezember 1989/14. Dezember 1942 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie und vom 23. Dezember 1942 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindnstrie ist am 81. Dezember 1945 abgelaufen. Die Vertreter aller beteiligten Kreise wünschten die Erneuerung dieser Erlasse, weil dieselben immer noch notwendig erscheinen. Auch die zuständigen Departemente der Kantone mit Uhrenindustrie, die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen wurden, haben die Erneuerung befürwortet. Durch zwei Beschlüsse vom 21. Dezember 1945 haben wir daher die Geltungsdauer der bestehenden Bestimmungen bis zum 81. Dezember 1948 verlängert.

Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschluss zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie an verschiedenen Stellen abgeändert. Die wichtigsten Abänderungen sind folgende: Bis jetzt haben die Bundesbehörden vor der Erteilung einer Bewilligung zur Eröffnung neuer Betriebe sowie zur Erweiterung, Verlegung oder Umgestaltung bestehender Unternehmen durch Vermittlung der Schweizerischen Uhrenkammer die Fachverbände, und zwar die Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie, die Union des branches annexes de l'horlogerie, die Ebauches SA., sowie den Eoskopfuhren-Verband begrüsst. Diese Organisationen hatten seinerzeit die Initiative zur Sanierung der Uhrenindustrie ergriffen, und deren Anhörung hatte zum Zweck, eine Koordination zwischen den Anordnungen der Behörden und der durch die genannten Verbände im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Massnahmen zu sichern. Um eine uneinheitliche Stellungnahme dieser Verbände, deren Auffassungen nicht immer miteinander übereinstimmen, zu vermeiden, hatte die Schweizerische Uhrenkammer beschlossen, zur Besprechung der verschiedenen Einzelfälle, über die die Bundesbehörden zu befinden hatten, die Vertreter der erwähnten Organisationen regelmässig zusammenzurufen. So entstand gleichsam von selbst eine Kommission, die allerdings keinen amtlichen Charakter hatte. Die Vertreter des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nahmen an ihren Sitzungen teil, jedoch nur mit beratender Stimme. Die in Frage stehenden Entscheide berühren aber auch die Interessen der Arbeiter-

510 echaft. Es schien uns deshalb angezeigt, den Vertretern der ArbeitnehmerVerbände Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu aussern. Aus diesem Grunde haben wir das eidgensösische Volkswirtsehaftsdepartement beauftragt, eine beratende Kommission zu bilden, die sich aus Vertretern der wichtigsten beteiligten Berufsverbände zusammensetzt. Bei der Schaffung dieser Kommission hat das genannte Departement auch der Arbeiterschaft eine angemessene Vertretung eingeräumt.

Eine andere wichtige Neuerung betrifft folgenden Punkt: Die Uhrenfabrikanten sind den Rohwerk- und Bestandteilfabrikanten gegenüber durch ein Abkommen verpflichtet, welches eine Gegenseitigkeitsklausel enthält. Auf Grund dieser Bedingung kann der Inhaber einer Bewilligung zur Eröffnung einer Bestandteilfabrik nur dann einen Uhrenfabrikanten mit seinen Erzeugnissen beliefern, wenn er in der Fachorganisation seiner Branche aufgenommen ist. Umgekehrt kann ein Industrieller, welchem die Ermächtigung zur Uhrenfabrikation erteilt wurde, die notwendigen Bestandteile erst kaufen, wenn er ebenfalls Verbandsmitglied wird. Es ist nun verschiedentlich vorgekommen, dass gewisse Firmen, die vom eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartement eine Bewilligung erhielten, von den Fachverbänden als Mitglieder nicht aufgenommen wurden, dies selbst dann, wenn die Bewilligung im Einverständnis mit den Vertretern der Uhrenindustrie erteilt worden war. Den betroffenen Unternehmungen war es dadurch verunmöglicht, von der Bewilligung des Departements Gebrauch zu machen, und es mussten in allen Fällen mit den interessierten Verbänden langwierige Verhandlungen geführt werden, damit der Entscheid der zuständigen Behörde nicht wirkungslos blieb.

Um derartige Schwierigkeiten für die Zukunft zu vermeiden, haben wir in den neuen Beschluss eine Bestimmung aufgenommen, die den Verbänden zwar gestattet, ihren Standpunkt geltend zu machen, die es ihnen aber verunmöglicht, den Inhabern einer vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erteilten Bewilligung die Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verwehren.

Schliesslich haben wir es für zweckmässig erachtet, den Abschnitt über die Heimarbeit, der bis jetzt in unserem Beschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie enthalten war, dem Bundesratsbeschluss zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie
einzuverleiben. Die Bestimmungen dieses Abschnittes ergänzen diejenigen der Art. l bis 4 des Bundesratsbeschlusses zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie, und es schien angebracht, sie im gleichen Erlass zu vereinigen.

Ausser diesen Neuerungen wurden im neuen Beschluss zum Schutze der Uhrenindustrie verschiedene kleine Abänderungen vorgenommen. So zum Beispiel ist die Verlegung einer Unternehmung in der gleichen Ortschaft nicht mehr bewilligungspflichtig. Andererseits wird das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Zukunft andere als in der Kollektiv-Konvention der

516 Uhrenindustrie vorgesehene Exporte nicht nur bewilligen, sondern auch verweigern können. Dieser von den Organisationen der Uhrenindustrie verlangte Zusatz wird es ermöglichen, mit dem allgemeinen Interesse im Widerspruch stehende Exporte zu verhindern, selbst wenn sie auf Grund der genannten Konvention nicht untersagt sind. Ebenfalls auf Verlangen der Verbände der Uhrenindustrie sind inskünftig die Ausfuhr und der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr von Plänen für die Kaliberkonstruktion und von Werkzeugzeichnungen für die Uhrenfabrikation der Bewilligungspflicht unterstellt.

Der Beschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie beschränkt sich jetzt ,,nur noch auf die Bestimmungen über die Arbeit in den Klein- -und Familienbetrieben. Diese haben keine Abänderungen erfahren.

Gestützt auf unsern Beschluss vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement durch seine Verfügung vom 29. Dezember 1945 die Gültigkeitdsauer der verschiedenen Tarife für die Erzeugnisse der Uhrenindustrie, die es bis jetzt genehmigt und verbindlich erklärt hatte, verlängert. Gleichzeitig hat es einen Minimaltarif für das Empierrage genehmigt und verbindlich erklärt, was zur Sanierung dieser Branche beitragen soll.

Z, Stickereiindustrie.

Die letztmals am 24. November 1944- verlängerte Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 7. Mai 1941 über die Begelung der Betriebsdauer der- Schifflistickmaschinen lief Ende 1945 ab. Der Bundesrat hat auf Begehren des Verbandes Schweizerischer Schifflistickerei-Fabrikanten und nach Anhören ·weiterer Berufsverbände sowie der Stickerei-Kantone und des eidgenössischen Fabrikinspektorats des IV. Kreises, St. Gallen, mit Beschluss vom 18. Januar 1946 die Maschinenlaufzeiten in diesem Erwerbszweig bis zum 81. Dezember gleichen Jahres neu geregelt. Der Beschluss bringt vor allem eine einheitliche Höchstbetriebsdauer für alle Arbeitsstätten mit Automat-Schifflistickmaschinen. Dafür sind vermehrte Möglichkeiten für Ausnahmebewilligungen geschaffen. Im übrigen hat die bisherige Begelung keine grundsätzlichen Änderungen erfahren.

3. Schuhindustrie.

Die Wirksamkeit des seit 1984 bestehenden Bundesratsbeschlusses über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie ist am 28. Dezember 1945 für ein weiteres Jahr verlängert worden. Der Text wurde neu gefasst und durch den Eiribezug von organisch in diesen Erlass gehörenden, bisher in andern Beschlüssen eingereihten Bestimmungen ergänzt.

Die Schutzmassnahmen erlaubten, der Zuwanderung unerwünschter ausländischer Unternehmungen zu begegnen und den Produktionsumfang der

517 bestehenden Betriebe in geregelten Grenzen zu halten/Die dadurch erreichten geordneten Verhältnisse haben wesentlich zur Gesundung der Schuhindustrie beigetragen und diese in die Lage versetzt, ihre während des Krieges nicht immer einfachen Aufgaben zu erfüllen. Die am Ende des Jahres noch nicht übersehbaren Verhältnisse rechtfertigen die bereits erwähnte Beibehaltung der Schutzmassnahmen mindestens während der Übergangszeit.

ITI. Zahlungsverkehr.

1. Allgemeines.

Im Zusammenhang mit den eine gewisse Auflockerung des gebundenen Zahlungsverkehrs anstrebenden Finanz- und Zahlungsabkommen, welche die Schweiz seit dem Frühjahr 1945 mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat, schenkten wir auch der Wiedereinschaltung der Banken in den Zahlungsverkehr mit dem Ausland besondere Aufmerksamkeit. Die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland bedeutet einen nicht unwesentlichen weitern Schritt zu einer freieren Gestaltung des internationalen Zahlungsverkehrs. Schon in dem Zahlungsabkommen mit Belgien/Luxemburg vom 25. Juli 1945 und mit den Niederlanden vom 24. Oktober 1945 wurde vorgesehen, neben der Schweizerischen Nationalbank auch private Banken durch besondere Ermächtigung an der Abwicklung des kommerziellen Zahlungsverkehrs wieder teilnehmen zu lassen. In der Folge wurde auch im französisch-schweizerischen Finanzabkommen vom 16. November 1945 die Wiedereinschaltung privater Banken in den Zahlungsverkehr vereinbart. In ähnlichen künftigen Abkommen mit andern Ländern werden wir ebenfalls darnach trachten, den Zahlungsverkehr wieder auf den normalen Weg über die privaten Banken zu leiten, soweit dies bei einem gebundenen Zahlungsverkehr möglich ist.

Die Einführung des neuen Systems der Dezentralisierung erforderte gewisse organisatorische Vorbereitungen. Vor allem musste eine einheitliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies geschah durch den Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland, der die allgemein gültigen Grundsätze für die Dezentralisierung festlegt und damit eine einheitliche Handhabung des aufgelockerten Zahlungssystems gewährleistet.

Durch diesen Bundesratsbeschluss wird das eidgenössische Volkswirtschaf tsdepartement ermächtigt, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanzund Zolldepartement und der Schweizerischen Nationalbank diejenigen Banken zu bezeichnen, die ausser der Schweizerischen Nationalbank zur Entgegennahme von Einzahlungen und zur Vornahme von Auszahlungen befugt sein sollen. Soweit in den Durchführungsbeschlüssen zu den Finanz- und Zahlungsabkommen die Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank vorgeschrieben ist, können diese Zahlungen nun auch an die ermächtigten Banken geleistet

518 werden und gilt damit die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank als erfüllt. Gleich verhält es sich mit Zahlungen, die auf Grund eines Sperrebeschlusses an die Schweizerische Nationalbank zu erfolgen haben, vorausgesetzt, dass diese Zahlungen in die Dezentralisierung einbezogen sind, wie dies z. B, im Verkehr mit Frankreich der Fall ist.

Den Kern des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 bildet die Festsetzung der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die ermächtigten Banken Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger vornehmen dürfen.

Diese Bedingungen stimmen im wesentlichen iiberein mit denjenigen, die für die Auszahlungen im Clearingverkehr mit dem Ausland zur Anwendung gelangen. Die ermächtigten Banken werden in die Kontrolle der Auszahlungsberechtigung eingeschaltet, soweit es praktisch möglich ist. Es trifft dies insbesondere zu für alle Zahlungen für Warenforderungen und damit verbundene, im Betrag der Faktura und des Ursprungszeugnisses inbegriffene Nebenkosten sowie für die durch ein Affidavit zu belegenden Zahlungen für Finanzforderungen. Für Zahlungen anderer Art ist dagegen ein Visum der Schweizerischen Verrechnungsstelle erforderlich. Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements kann Ausnahmen von diesen Auszahlungsbedingungen anordnen. So hat sie gestützt auf diese Ermächtigung gemäss den mit Frankreich getroffenen Vereinbarungen verfügt, dass im Zahlungsverkehr mit Frankreich die ermächtigten Banken zur Vornahme der Auszahlungen befugt sind, auch wenn die vorgeschriebenen Dokumente im Zeit-, punkt der Auszahlung noch nicht vorliegen, in welchem Falle diese aber nachträglich innert 15 Tagen beizubringen sind.

Als wichtigstes Dokument für den Nachweis der Auszahlungsberechtigung einer Warenforderung ist ein Ursprungszertifikat für den Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Land, d. h. einer von der zuständigen Ursprungszeugnisstelle ausgestellten Bescheinigung des schweizerischen Ursprungs der gelieferten Ware, vorgeschrieben. Nähere Bestimmungen über die Erteilung von Ursprungszertifikaten für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland sind durch eine Verfügung der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Dezember 1945 erlassen worden. Im übrigen enthält der Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember
1945 Bestimmungen über die Deckung der Kosten, die dem Bund aus der Gewährung von Währungskrediten und der Schweizerischen Verrechnungsstelle und den ermächtigten Banken aus der Abwicklung und Kontrolle der Zahlungen entstehen, sowie Kompetenzvorschriften in bezug auf die Durchführung und Überwachung der neuen Eegelung.

2. Belgien/Luxemburg.

Wie wir im XXXI. Bericht ausführlich darlegten, ist Belgien/Luxemburg im Eahnien des neuen Zahlungsabkommens vom 25. Juli 1945 ein Währungskredit in Höhe von 50 Millionen Franken zugestanden worden. Dieser Kredit

519 sollte in erster Linie zur Bezahlung der ausserordentliehen belgischen Bezüge für den Wiederaufbau dienen. Wider Erwarten hat sich jedoch die Einfuhr aus der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion seit Vertragsschluss derart günstig entwickelt, das» Belgien/Luxemburg bisher von der schweizerischen Kredithilfe praktisch kaum Gebruach machen musste. Mit Wirkung ab 15. Dezember 1945 konnte denn auch bis auf weiteres von der Erhebung der zur Deckung der Kreditkosten bestimmten Abgabe in Höhe von 1% % der Auszahlungen abgesehen werden.

Im neuen schweizerisch-belgischen Zahlungsabkommen ist bekanntlich vorgesehen worden, dass neben den Nationalbanken der beiden vertragschHessenden Parteien ebenfalls sogenannte schweizerische und belgische «Banques agréées» gegenseitig offizielle Konten für den kommerziellen Zahlungsverkehr führen können, die unter sich und mit den offiziellen Konten der Nationalbanken in Verbindung stehen. Von dieser vertraglichen Ermächtigung ist gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland mit Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Dezember 1945 über die Durchführung des Zahlungsverkehrs mit Belgien/Luxemburg Gebrauch gemacht worden. Zahlungen von in der Schweiz domizilierten Personen an die ermächtigten schweizerischen Banken sind damit grundsätzlich den Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank gleichgestellt. Die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist daher erfüllt, wenn zur Überweisung nach Belgien/Luxemburg bestimmte Zahlungen an eine der ermächtigten Banken geleistet werden.

3. Bulgarien.

In der Berichtsperiode war es möglich, die während längerer Zeit mit Bulgarien unterbrochenen Geschäftsbeziehungen wieder anzuknüpfen und Vorbereitungen für die Wiederaufnahme des Warenverkehrs zu treffen. Obschon noch erhebliche Transportschwierigkeiten bestehen, dürfte doch in nächster Zeit mit der Durchführung gewisser Geschäfte im Wege von Privatkompensationen, wie sie gemäss Art. 10 des noch in Kraft stehenden Clearingabkommens vom 22. November 1941 von den zuständigen Stellen beider Länder im gegenseitigen Einvernehmen bewilligt werden können, gerechnet werden. Im Vordergrund stehen grössere Tabakimporte, die nach erfolgter Abwicklung auch die Möglichkeit
geben werden, in einem gewissen Ausmasse schweizerische Erzeugnisse in Kompensation nach Bulgarien zu exportieren.

Wie im XXXI. Bericht ausgeführt wurde, ist anfangs 1944 mit Bulgarien eine Vereinbarung getroffen worden, gemäss deren Bestimmungen Privatkompensationen nur. dann genehmigt werden, wenn vom Gegenwert der bulgarischen Lieferung eine gewisse Quote zur Abtragung der Clearingschuld abgezweigt werden kann. Im Hinbück auf die herabgesetzte Lieferfähigkeit

520 Bulgariens und um die Überbrückuiig der bulgarischen Preise zu erleichtern, hat es sich als notwendig erwiesen, für die Durchführung von Privatkompensationen neue Bedingungen festzusetzen.

4, Dänemark.

Die vertragliche Grundlage unserer Handelsbeziehungen zu Dänemark bildet immer noch das am 15. Juli 1940 abgeschlossene Clearingabkommen.

In der Berichtsperiode haben in Kopenhagen Besprechungen zum Abschluss eines Warenaustausch-Abkommens stattgefunden, die am 3. November 1945 zur Unterzeichnung eines Protokolls führten. Diese neue Vereinbarung, die für 6 Monate gilt, sieht eine bemerkenswerte Steigerung des Warenaustausches wischen den beiden Ländern vor.

Bis zur Wiederaufnahme der Transporte über Antwerpen litt der schweizerisch-dänische Warenverkehr unter Transportschwierigkeiten, insbesondere weil die dänische Ausfuhr nach der Schweiz zu einem grossen Teil aus landwirtschaftlichen Massengütern besteht. Seither ist die Transportlage besser geworden. Immerhin werden für die leicht verderblichen Waren die Lastwagentransporte durch Deutschland noch fortgesetzt.

5, Deutschland.

Der nach dem Zusammenbrach Deutschlands eingetretene Stillstand im Waren- und Zahlungsverkehr mit diesem Land konnte noch nicht behoben werden. Die Verhältnisse in Deutschland und seinen verschiedenen .Besetzungszonen sind immer noch zu wenig geklärt, um an eine zwischenstaatliche Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen herantreten zu können.

Immerhin konnte Ende November 1945 mit den französischen Besetzungsbehörden eine Vereinbarung getroffen werden, die als erster Schritt zur Wiederaufnahme eines beschränkten Waren- und Zahlungsverkehrs mit der süddeutschen Grenzzone betrachtet werden kann. Die getroffenen Abmachungen sehen die Abwicklung gewisser Zahlungen über bei der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken zugunsten des Office de Compensation in Freiburg im Breisgau errichtete Globalkonti vor. Über diese Konti werden vor allem die Zahlungen in beiden Sichtungen für Grenzgängersaläre und -löhne sowie für Honorare von Ärzten, Hebammen und Tierärzten überwiesen. Um diese Überweisungen möglichst prompt und ohne grosse Umtriebe für die Zahlungsempfänger zu bewerkstelligen, erfolgen- sie unter Mitwirkung bestimmter Grenzbanken in einem besondern vereinfachten Verfahren. Die in der deutschen
Grenzzone arbeitenden Grenzgänger aus der Schweiz erhalten ihre Saläre und Löhne in vollem Umfang nach der Schweiz überwiesen. An Grenzgänger aus Deutschland, die in der schweizerischen Grenzzone arbeiten, werden 25% ihrer Saläre und Löhne in Schweizer franken in der Schweiz ausbezahlt. Die restlichen 75% werden nach Deutschland überwiesen. Es hat sich erwiesen,

521 dass die in der Schweiz auszahlbare Quote zu niedrig ist, um den betreffenden Grenzgängern die Bestreitung ihrer Aufwendungen in der Schweiz zu ermöglichen. Schritte zu einer Korrektur dieses Verhältnisses sind eingeleitet.

Über die Globalkonti bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich wird auch der Gegenwert der Importe aus der süddeutschen Grenzzone nach Deutschland überwiesen. Schweizerische Exportforderungen aus Lieferungen nach der süddeutschen Grenzzone können vorderhand mangels disponibler Mittel nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beiderseitigen zuständigen Behörden zulasten der Globalkonti transferiert werden. Bis jetzt konnten lediglich die für die Zeit ab 1. November 1945 geschuldeten Grenzgängersaläre und -löhne ausbezahlt werden.

Mit den übrigen Besetzungszonen Deutschlands blieb der Verkehr bis jetzt auf vereinzelte private Kompensationsgeschäfte beschränkt.

Die heutigen Verhältnisse im Wirtschaftsverkehr mit Deutschland machten eine Neuordnung der autonomen schweizerischen Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit diesem Lande notwendig. Diese erfolgten durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland.

Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses entsprechen weitgehend den Vorschriften, wie sie für den Clearingverkehr üblich sind. Bei diesem Anlass musste auch für einen beschleunigten Eingang der noch offenen Clearingverpflichtungen aus dem Verkehr mit Deutschland gesorgt werden, an deren raschmöglichster Erfüllung der Bund mit Eücksicht auf die von ihm den Clearinggläubigern gegenüber übernommene Transfergarantie. und die aus Bundesmitteln geleisteten Clearingvorschüsse in starkem Masse interessiert ist. Zu diesem Zwecke ordnet der erwähnte Bundesratsbeschluss an, dass Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren deiitschen Ursprungs und Zahlungen anderer Art, die vor diesem Zeitpunkt hätten vorgenommen werden, müssen, bis zum 81. Mai 1946 an die Schweizerische Nationalbank zu leisten sind. Diese Zahlungsfrist gilt auch für den Gegenwert von Waren, die noch unverkauft sind. Sofern jedoch hieraus nicht zumutbare Härten entstehen, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle im Einzelfalle die Einzahlungsfrist erstrecken. Der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank wird schuldbefreiende Wirkung
zuerkannt. Dies gilt auch für Einzahlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses geleistet wurden, deren Überweisung an den Begünstigten jedoch nicht mehr bestinimungsgemäss erfolgen konnte.

Was die gegenüber Deutschland erlassene Zahlungs- und Verfügungssperre und die Bestandesaufnahme deutscher Vermögenswerte in der Schweiz anbetrifft, worüber wir im XXXI. Bericht Auf schiusa erteilten, erwiesen sich verschiedene Ergänzungen als notwendig. Durch den Bundesratsbeschluss vom 7. September 1945 über die Auskunftspflicht auf Grund der Vorschriften betreffend Sperre und Anmeldung ausländischer Vermögenswerte in der Schweiz

522 wurde festgestellt, dass die Auakunfts- und Meldepflicht gemäss den Sperreund Meldepflichtbeschlüssen den Berufsgeheimhaltungspflichten für Bechtsauwälte, Notare usw. vorgeht. Ferner wurde durch den Bundesratsbeschluss vom SO. November 1945 über die Ergänzung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und die Meldep flicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz die Schweizerische Verrechnungsstelle ermächtigt, die Öffnung der unter die Sperre und Anmeldepflicht fallenden Schrankfächer und geschlossenen Depots zu verlangen und nötigenfalls die gewaltsame Öffnung anzuordnen. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf andere Schrankfächer und geschlossene Depots, wenn der Verdacht besteht, dass sie Werte von Deutschen enthalten.

In diesen Fällen muss jedoch für die gewaltsame Öffnung die Zustimmung des eidgenössischen Politischen Departements vorliegen.

Als Gegenstück zu der Bestandesaufnahme der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Deutschland die Aufnahme eines Inventars der schweizerischen Forderungen und Anspräche gegen Deutsche angeordnet. Mit der Durchführung dieser Massnahme wurde die Schweizerische Verrechnungsstelle beauftragt.

Schliesslich wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1946 betreffend Bekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten der Instanzenzug und das Bekursverfahren in Sperre- und Meldepflichtangelegenheiten neu geordnet. Als Bekursinstanz wurde das eidgenössische Politische Departement bestimmt unter Vorbehalt der Weiterziehung an den Gesamtbundesrat. Der Schweizerischen Clearingkommission ist jeweilen Gelegenheit zur Ansichtsäusserung zn geben.

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6. Finnland.

Für die schweizerisch-finnischen Handelsbeziehungen sind immer noch die Bestimmungen des Clearingabkommens vom 2. Oktober 1940 massgebend.

In der Berichtsperiode konnten keine Verhandlungen zur Begelung des finnisch-schweizerischen Warenaustausches stattfinden. Im Bestreben, den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern nicht ganz erliegen zu lassen, sind die Finnische Eegierung und die Schweizerische Gesandtschaft in Helsinki durch Notenwechsel übereingekommen, bis zum Abschluss eines weitern Warenaustausch-Abkommens den Warenverkehr nach dem Wegfall der TransportSchwierigkeiten im früheren Umfange wieder aufzunehmen. Der finnischschweizerische Warenaustausch blieb jedoch auf gelegentliche kleinere Geschäfte, die sich zum Teil auf Kompensations-Basis abwickelten, beschränkt.

Sobald sich für Finnland die Möglichkeit ergibt, für den Export nach der Schweiz wieder grössere Warenmengen zur Verfügung zu halten, werden Verhandlungen zur vertraglichen Begelung des gegenseitigen Güteraustausches aufgenommen werden müssen.

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7, Frankreich.

Am 16. November 1945 wurde mit Prankreich ein Abkommen über den gegenseitigen Warenaustausch sowie ein neues Finanzabkommen abgeschlossen.

Dieses letztere stellt eine Abänderung und Erweiterung der Vereinbarungen vom 22. März 1945 dar (vgl. XXXI, Bericht). Seine wichtigste Neuerung bezieht sich auf die Zulassung des Finanzzahlungsverkehrs. Neben den Zahlungen für Warenlieferungen, Nebenkosten im Warenverkehr und andere kommerzielle Leistungen sind nunmehr auch Kapitalerträgnisse, Kapitalguthaben schweizerischer Eückwanderer sowie Amortisationen auf Wertschriften, ferner Zahlungen im Beiseverkehr und für Kur- und Studienaufenthalte sowie Zahlungen im Versich erungs- undEückversicherungsverkehr transferberechtigt. Im weitern hat sich die Schweiz bereit erklärt, die seit dem 8. Juli 1940 gesperrton französischen Guthaben im Eahmen der französischschweizerischen Vereinbarungen freizugeben und zum Transfer zuzulassen, -- In räumücher Beziehung ermöglicht das neue Finanzabkommen Zahlungen zwischen der Schweiz und dem französischen Mutterland, einschliesslich Algerien und Korsika, sowie den sämtlichen französischen Protektoraten, Kolonien.

Mandatsgebieten und Niederlassungen; das Abkommen erstreckt sich auch, auf Syrien und den Libanon. Dagegen sind Zahlungen zugunsten von Drittländern grundsätzlich nicht zulässig.

Mit dem Abschluss des Abkommens vom 16. November 1945 über den gegenseitigen Warenaustausch waren die Voraussetzungen erfüllt, um auch die zweite Hälfte des auf 250 Millionen Schweizerfranken festgesetzten Kredites, der Frankreich durch das Finanzabkommen vom 22. März 1945 eingeräumt worden war, freizugeben. Eine von Frankreich gewünschte Erhöhung des Kredites auf 800 Millionen Schweizerfranken wurde von der Einräumung gewisser Zusatzkontingente für die traditionellen schweizerischen Exportartikel abhängig gemacht und bis zur Erfüllung dieser Bedingung aufgeschoben.

Während bis vor kurzem der gesamte schweizerisch-französische Zahlungsverkehr an die Schweizerische Nationalbank gebunden war, ist nunmehr eine gewisse Lockerung dieser Centralisation möglich geworden. - Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1945 betreffend die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland wurden durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
vom 22. Januar 1946 neben der Schweizerischen Nationalbank eine Anzahl anderer Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Frankreich zugelassen. Diese Dezentralisierung betrifft nicht nur den kommerziellen, sondern auch den Finanz-Zahlungsverkehr. Dementsprechend gilt die ·-- auch weiterhin bestehende und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1946 auf sämtliche für Frankreich bestimmte Zahlungen ausgedehnte -- Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank als erfüllt, wenn die Zahlungen an eine der ermächtigten Banken geleistet werden. -- Zur Deckung der Kosten, die der Eidgenossenschaft aus

524 der Vorschussleistung im Zahlungsverkehr mit Prankreich entstehen, -wird auf sämtlichen Auszahlungen eine Abgabe von %% des Auszahlungsbetrages erhoben. Dazu kommt die übliche bankmässige Auszahlungsgebühr von in der Eegel y2% des Auszahlungsbetrages.

Was die bereits im XXX. und XXXI. Bericht erwähnte Liquidation des französisch-schweizerischen Clearings anbetrifft, so ist der zugunsten der Schweiz bestehende Saldo inzwischen weitgehend ausgeglichen wosden.

8. Griechenland.

Die Umstände gestatteten es auch in der Berichtsperiode noch nicht, unsere Wirtschafts- und Finanzbeziehungen mit Griechenland zu normalisieren.

Vereinzelte Ein- und Ausfuhrgeschäfte, die in der letzten Zeit durchgeführt werden konnten, wurden ausserhalb der formell immer noch geltenden, jedoch praktisch nicht mehr spielenden Clearingregelung abgewickelt.

Die Frage der Wiederaufnahme eines geordneten Handelsverkehrs findet unsere volle Aufmerksamkeit, und wir werden nicht unterlassen, mit Griechenland Besprechungen aufzunehmen, sobald die wirtschaftliche und finanzielle Lage dieses Landes sich etwas stabilisiert hat. In der Zwischenzeit kommen nur gelegentliche Ein- und Ausfuhrgeschäfte in Frage. So bemühen wir uns gegenwärtig um den Ankauf griechischer Tabake, womit die Bezahlung schweizerischer Waren, welche die griechische Begierung in unserem Lande zu kaufen beabsichtigt, ermöglicht werden soll. Es ist auch gelungen, eine Anzahl alter Forderungen kommerzieller Natur sowia gewisse andere Guthaben zu repatriieren.

9. Grossbritannien und Sterlingkreis.

Durch den in den Ländern des Sterlingsblocks herrschenden akuten Mangel an Schweizerfranken wurde der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und diesen Gebieten in hohem Masse behindert. Nach der bisherigen Begelung gemäss Finanzabkommen vom 18. Dezember 1943 beschaffte sich das britische Schatzamt die für Zahlungen nach der Schweiz erforderlichen Frankenbeträge gegen Abtretung von Gold. Da einerseits die britische Begierung nicht in der Lage war, das für die Deckung aller Bezugswünsche an Schweizerwaren notwendige Gold zur Verfügung zu stellen und anderseits die Exporte aus dem Sterlingkreis nach der Schweiz sich auf einem derart tiefen Niveau bewegten, dass auch auf diesem Wege nicht mit dem erforderlichen Frankenanfall gerechnet werden konnte, blieb die Einfuhr
schweizerischer Erzeugnisse in die Länder des Sterlingblocks auf gewisse lebenswichtige Waren beschränkt, die nicht im Sterlinggebiet beschafft werden konnten. Wenn die Schweiz nicht Gefahr laufen wollte, die Länder des Sterlingblocks als Absatzgebiete zu verlieren, so musste eine neue Lösung gesucht werden, die offenbar nur darin bestehen konnte, dass die für die Ausfuhr nach diesen Gebieten notwendige Kaufkraft in der Schweiz zur Verfügung gestellt wird.

525 Die Ende 1945 in London, eingeleiteten und irà Februar 1946 in Bern fortgesetzten Verhandlungen über die künftige Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs führten in allen wesentlichen Punkten zu einer vorläufigen Verständigung. Da die Unterzeichnung des neuen Abkommens noch nicht erfolgt ist, können seine Einzelheiten erst im nächsten Bericht dargelegt werden. Es kann jedoch schon heute darauf hingewiesen werden, dass die neue Regelung willkommene Erleichterungen auf dem Gebiete des Warenaustausches und des Reiseverkehrs mit sich bringen wird.

10. Italien.

Die für die Neuregelung der Wirtschaftsbeziehungen mit diesem Lande anfangs Juli 1945 in Bern aufgenommenen Verhandlungen gelangten am 10. August 1945 durch Unterzeichnung einer Reihe von Vereinbarungen zum AbBchluss. Hauptbestandteil des Vertragswerkes bilden ein Abkommen betreffend die Regelung des Zahlungsverkehrs und ein Abkommen über den Warenaustausch. Infolge nachträglicher unerwarteter Einsprache Grossbritanniens und der Vereinigten Staaten von Nordamerika gegen die im Abkommen vorgesehene Schuldentilgung mit Hilfe der Ausscheidung einer 15%igen Quote sämtlicher unter das neue Abkommen fallender Zahlungen schweizerischer Schuldner an italienische Gläubiger hat die italienische Regierung bis jetzt die Vereinbarungen nicht ratifiziert. Sie konnten deshalb noch nicht in Kraft treten.

Mit der Genehmigung der neuen Vereinbarungen haben wir am 24. August 1945 auch einen neuen Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Italien erlassen, welcher sofort in Kraft getreten ist. Entsprechend dem neuen Zahlungsabkommen wurde, wie schon bis anhin, für sämtliche nach Italien zu leistenden Zahlungen, soweit sie nicht ausdrücklich hievon" ausgenommen sind, die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank vorgesehen. Pur die nicht unter die Clearingeinzahlungspflicht fallenden Zahlungen gelten jedoch weiterhin die durch den Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1943 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Italien vorgesehenen Bestimmungen über die Sperre der Zahlungen nach Italien und .der italienischen Vermögenswerte in der Schweiz.

Um die Abtragung der alten schweizerischen Rückstände nach Möglichkeit zu beschleunigen, wurde durch den erwähnten Bundesratsbeschluss ein Schuldenruf erlassen für sämtliche Zahlungen,
die schon vor dein Inkrafttreten des neuen Bundesratsbeschlusses der Clearingeinzahlungspflicht unterworfen waren, deren Überweisung nach Italien durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank jedoch aus irgendeinem Grunde noch nicht erfolgte. Diese Zahlungen sollten nun bis zum 30. September 1945 an die Schweizerische Nationalbank geleistet werden.. Durch Bundesratsbeschluss vom 28. September 1945 wurde diese Frist bis zum 81. Oktober 1945 verlängert. Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist bemüht, in Verbindung mit der zuständigen

526 italienischen Behörde die Möglichkeit der Weiterleitung der geleisteten Zahlungen und der Auszahlung der Beträge an die italienischen Begünstigten, unabhängig vom Inkrafttreten des neuen Abkommens, herbeizuführen.

Da auch das neue Warenaustauschabkoinmen noch nicht in Kraft gesetzt werden konnte, wird versucht, auf dem Wege von Privatkompensationen die Wirtschaftsbeziehungen mit Italien einigermassen aufrechtzuerhalten.

11. Japan.

Der Handelsverkehr mit Japan war schon bald nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten in Europa wegen der fehlenden Verbindungen fast völlig unterbrochen. Der Kriegseintritt Japans schnitt den am Verkehr mit diesem Land interessierten schweizerischen Kreisen dann noch die letzten Geschäftsmöglichkeiten ab. Nur in ganz vereinzelten Fällen konnten hie und da noch Zahlungen zur Begleichung alter Forderungen durchgeführt werden.

Die Entwicklung der kriegerischen Ereignisse im Fernen Osten liess es als angezeigt erscheinen, zum Schutze der schweizerischen Gläubigerinteressen in Japan vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen. Durch einen Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 wurde gegenüber Japan und den von ihm besetzten Gebieten für sämtliche Zahlungen die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank angeordnet und die für Eechnung oder zugunsten dort domizilierter Personen in der Schweiz liegenden oder verwalteten Vermögenswerte gesperrt. Unter diese Sperre fallen auch die Zahlungen an japanische Staatsangehörige in der Schweiz und in Drittländern sowie Verfügungen über deren in der Schweiz liegende Vermögenswerte, vorbehaltlich einer gewissen Verfügungsmöglichkeit im Eahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse. Ferner wurde am 2, November 1945 eine Bestandesaufnahme der in der Schweiz liegenden oder von der Schweiz aus verwalteten japanischen Vermögenswerte angeordnet.

Diese Massnahme ist dazu bestimmt, uns einen "Überblick über die gesperrten Werte zu verschaffen und deren Erhaltung zu gewährleisten. Die gesamte Eegelung über die Sperre und die Meldepflicht erfuhr -- im wesentlichen übereinstimmend mit der entsprechenden Eegelung betreffend Deutschland -- gewisse Ergänzungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 7. September 1945 über die Auskunftspflicht auf Grund der Vorschriften betreffend Sperre und Anmeldung ausländischer
Vermögenswerte in der Schweiz und vom 80. November 1945 über die Ergänzung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan und die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz. In bezug auf den Inhalt dieser Bundesratsbeschlüsse kann auf das im Abschnitt Deutschland über die analogen Ergänzungen der Sperre- und Meldepflichtvorschriften Gesagte verwiesen werden.

527 12. Jugoslawien.

In den im XXXI. Bericht erwähnten Besprechungen mit jugoslawischen Delegierten sind gewisse Vorarbeiten geleistet worden für die Aufnahme späterer allgemeiner Verhandlungen. Die Schweizerische Gesandtschaft in Belgrad ist beauftragt, mit der jugoslawischen Begierung den Zeitpunkt und die Grundlagen für die Aufnahme solcher Unterhandlungen zu vereinbaren. In der Zwischenzeit wickelt sich der Güteraustausch auf Grund einzelner Kompensationstransaktionen ab.

13. Niederlande.

Mit den Niederlanden konnte nach lange andauernden Vorbesprechungen "am 24. Oktober 1945 ein neues Zahlungsabkommen und am 5. Dezember 1945 ein Warenprotokoll unterzeichnet werden.

Das Zahlungsabkommen regelt vorläufig nur den kommerziellen Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem holländischen Mutterlande, wobei die Regelung der beidseitigen Finanzüberweisungen, des Versicherungs- und des Fremdenverkehrs sowie die Liquidation des alten Clearings weitern Verhandlungen vorbehalten bleibt. Auch im neuen Zahlungsabkommen mit Holland ist die Dezentralisierung des Zahlungsverkehrs vorbehalten worden.

Da das vom Krieg schwer geprüfte Holland sofort möglichst grosse schweizerische Lieferungen für den Wiederaufbau benötigt, hat es sich auch im Verkehr mit diesem Lande als notwendig erwiesen, eine schweizerische Vorleistung ins Auge zu fassen. Zur Finanzierung dieser Vorleistung sieht das Zahlungsabkommen einen staatlichen Währungskredit in Höhe von 25 Millionen Franken vor, der holländischerseits angemessen verzinst wird, so dass im Zahlungsverkehr mit Holland auf die Erhebung einer Auszahlungsabgabe zur Deckung der Kreditkosten verzichtet werden kann. Ausserdem hat die niederländische Begierung bei einer schweizerischen Bankengruppe einen Kredit in Höhe von 50 Millionen Schweizerfranken aufgenommen, der zu einem wesentlichen Teil vom Bund garantiert wird. Die durch diesen weitern Kredit zur Verfügung gestellten Mittel dienen ebenfalls ausschliesslich zur Speisung der im Zahlungsabkommen vorgesehenen offiziellen «comptes commerciaux» und gelangen nach den Bestimmungen des Zahlungsabkommens zur Auszahlung an die schweizerischen Gläubiger kommerzieller Forderungen. Schweizerischerseits wurde Holland ferner zugesichert, die Ausführung pendenter langfristiger Aufträge der holländischen Eegierung durch die Gewährung
der Exportrisikogarantie zu ermöglichen.

Bei der Verteilung der holländischen Aufträge hat sich die Schweiz ein Mitspracherecht ausbedungen und darauf bestanden, dass zwar einerseits den dringenden ausserordentlichen holländischen Bedürfnissen für den Wiederaufbau, anderseits aber auch der traditionellen Zusammensetzung des schweizerischen Exportes nach den Niederlanden Bechnung zu tragen ist. Die hollän-

528 dischen Gegenleistungen sind naturgemäss verhältnismägsig noch bescheiden.

Es konnten jedoch bereits für die Schweiz recht wertvolle Kontingente auf dem landwirtschaftlichen Gebiete sowie für Koks, Eisen und chemische Kohstoffe vereinbart werden.

14. Notwegen.

Der Verrechnungsverkehr mit Norwegen, der sich während der Besetzungszeit durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin abwickelte, hat mit der Befreiung dieses Landes zu funktionieren aufgehört. Durch private Kompensationsgeschäfte wurde versucht, einen gewissen Verkehr weiterhin aufrechtzuerhalten.

Seit Mitte Januar sind Verhandlungen mit einer norwegischen Wirtschaftsdelegation im Gang, die zur Zeit noch andauern. Ihr bisheriger Verlauf berechtigt zu der Annahme, dass es möglich sein wird, den Waren- und Zahlungsverkehr mit Norwegen auf vertraglicher Grundlage neu zu regeln.

15. Österreich.

Durch direkte Verhandlungen gelang es Ende Oktober 1945 die Wirtschaftsbeziehungen mit den an die Schweiz grenzenden Gebieten Österreichs, dein Vorarlberg und dem Tirol, vertraglich zu regeln. Auf Grund der getroffenen Abmachungen wickelt sich der Waren- und Zahlungsverkehr über in der Schweiz eröffnete globale Konti ab. Über diese Konti sind auch Zahlungen für Dienstleistungen, insbesondere die Umarbeitungslöhne für die Durchführung sogenannter Faconaufträge, zu überweisen. Die mit dem Vorarlberg getroffene Vereinbarung regelt auch die Überweisung der Löhne der in schweizerischen Betrieben beschäftigten vorarlbergischen Grenzgänger und Grenzgängerinnen.

Durch eine besondere Vereinbarung " wurden auch Bestimmungen über die Abwicklung der Zahlungen im kleinen Grenzverkehr (Markt- und Hausierverkehr, Grenzveredelungs- und Eeparaturverkehr, Überweisung von Ärzte-, Tierärzte- und Hebammen-Honoraren) aufgestellt.

Mit den übrigen österreichischen Bundesländern bestehen nach wie vor keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr. Die Wirtschaftsbeziehungen beschränken sich vorläufig noch auf private Kompensationsgeschäfte.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Österreich ist schweizerischerseits für die nach Österreich zu leistenden Zahlungen die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank neu geregelt worden. Diese Bestimmungen lehnen sich an die
im gebundenen Zahlungsverkehr mit andern Ländern getroffene Begelung an. Durch einen Schuldenruf werden die schweizerischen Schuldner von Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren, welche ihren Ursprung

529 im Gebiet des Staates Österreich haben und von Zahlungen irgendwelcher Art, die vor dem 9. Mai 1945 hätten vorgenommen werden müssen, angehalten, die Einzahlung an die Schweizerische Natiorialbank bis zum 81. Mai 1946 vorzunehmen. Diese Zahlungsfrist gilt auch für den Gegenwert von noch nicht verkauften Waren, wobei aber in Härtefällen eine Fristerstreckung durch die schweizerische Verrechnungsstelle gewährt werden kann. Die Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank hat schuldbefreiende Wirkung, und zwar auch dann, wenn die Einzahlung bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesratsbeschlusses erfolgte, die Überweisung an den Begünstigten jedoch nicht mehr bestimmungsgemäss vorgenommen werden konnte. Dieser Schuldenruf wurde wie derjenige in bezug auf die noch offenen Clearingverbindlichkeiten gegenüber Deutschland (vgl. die Ausführungen im Abschnitt Deutschland) zum Zwecke der Verminderung der Clearingvorschüsse des Bundes erlassen.

Durch Bundesratsbeschluss vorn 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Österreich wurde die Schweizerische Verrechnungsstelle beauftragt, auch über die schweizerischen Vermögenswerte in Österreich und die schweizerischen Forderungen und Ansprüche gegenüber österreichischen Staatsangehörigen ein Inventar aufzunehmen.

16. Polen.

Mitte Januar 1946 sind in der Schweiz mit einer Delegation der polnischen Begierung offizielle Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Polen aufgenommen worden.

Diese Unterhandlungen sind im Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichtes noch nicht abgeschlossen.

17. Rumänien.

Die andauernd prekären Transportverhältnisse und gewisse immer noch zur Anwendung gelangende Blockademassnahroen gegenüber Bumänien haben den Güteraustausch mit diesem Lande bisher noch nicht wieder aufleben lassen. Zwischenstaatlich regelt auch heute noch das Abkommen vom 19. April 1948 über den Warenaustausch und den Zahlungstransfer unsere wirtschaftlichen Beziehungen mit Eumänien. Aus den auf Grund dieses Abkommens auf dem schweizerisch rumänischen Verrechnungskonto geschaffenen Disponibilitäten konnte bisher noch ein bescheidener Zahlungsverkehr zur Abtragung kommerzieller schweizerischer Forderungen, zugunsten schweizerischer Bückwanderer und für Studienaufenthalte
in der Schweiz aufrecht erhalten werden.

18. Spanien.

Die Vereinbarungen vom 7. Juli 1945 bilden weiterhin die Grundlage unseres Güteraustausches mit Spanien. Trotz erheblicher Transportschwierigkeiten war es möglich, dass Spanien vorübergehend wertmässig zum zweitBundesblatt.

98. Jahrg. Bd. I.

36

530 wichtigsten europäischen Versorgungsland wurde. Der Export entwickelte sich dementsprechend befriedigend, wenn auch die traditionelle Zusammensetzung noch nicht erreicht werden konnte.

Wie für die Vorjahre können auch für 1946 die vollen Finanzerträgnisse und die zentralen Unkosten der schweizerischen Versicherungsgesellschaften überwiesen werden.

19. Tschechoslowakei.

Die im letzten Bericht ausgesprochene Erwartung einer baldigen Aufnahme von Wirtschaftsverhandlungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei hat sich damals rasch erfüllt. Mitte August 1945 traf eine tschechoslowakische Verhandlungsdelegation in der Schweiz ein, mit der die grundlegenden Fragen für die Wiederingangbringung des gegenseitigen Handelsverkehrs besprochen wurden. Die Verhandlungen führten am 31. August zur Unterzeichnung eines vertraulichen Protokolls über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Bepublik. Es handelt sich um eine vorläufige Eegelung für die Dauer von 6 Monaten. Sie ist am 15. September in Kraft getreten und bleibt somit gültig bis 15, März 1946. Die Vereinbarungen beschränkten sich auf die Festlegung der in den 6 Monaten gegenseitig zu liefernden Waren und auf die Eegelung der aus diesem Warenverkehr entstehenden Zahlungen.

Die Liste der von der Tschechoslowakei zugesagten Lieferungen umfasst verschiedene für unsere Landesversorgung sehr erwünschte Artikel, so u, a.

Malz, Hopfen, Zucker, Koks, Porzellan- und Glaswaren sowie Eisen und Stahlhalbfabrikate, während als schweizerische Gegenleistungen Lieferungen unserer traditionellen Exportwaren, wie z. B. Zuchtvieh, Textilien, Maschinen und Apparate, Uhren und chemische Produkte vorgesehen sind.

Der Zahlungsverkehr wickelt sich nach der neuen Vereinbarung über je ein bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich und bei der Tschechoslowakischen Nationalbank in Prag geführtes Konto ab. In den Eahmen des Abkommens fallen alle als kommerziell bezeichneten Zahlungen, nämlich solche für Warenlieferungen und mit diesen zusammenhängende Nebenkosten, Dienstleistungen, Lizenzen, Auslagen im Eeiseverkehr, Unterstützungen, Lebensunterhalts- und Studienkosten sowie ähnliche Zahlungen, soweit es sich um nach dem Inkrafttreten der neuen Vereinbarung fällig gewordene Verpflichtungen handelt. Nicht einbezogen ist dagegen die Überweisung von Kapitalerträgnissen und von Zahlungen des Versicherungs- und Eückversicherungsverkehrs. Ebenso enthält die neue Vereinbarung noch keine Eegelung über die gegenseitige Abwicklung der zwischen beiden Ländern bestehenden alten Verpflichtungen.

Weil damit gerechnet werden musste, dass auch bei ungefähr gleichem Umfang der gegenseitigen Warenlieferungen der Ausgleich der Zahlungen saisonmässig oder transportteohnisch bedingten Schwankungen unterhegen

531 werde, wurde vorgesehen, -dass die beiden Nationalbanken nötigenfalls gegenseitig bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schweizerfranken bzw. ihrem Gegenwert in Kronen in Vorschuss treten werden.

Zur Zeit der schweizerisch-tschechoslowakischen Verhandlungen war die Neuordnung der tschechoslowakischen Wirtschaft noch nicht abgeschlossen und auch die Auswirkung verschiedener in Aussicht genommener wirtsehaftspolitischer Massnahmen Hess sich noch nicht klar überblicken. So war es noch nicht möglich, alle Fragen der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen vertraglich zu regeln. Sowohl im Waren- wie auch im Zahlungsverkehr blieben noch verschiedene Wünsche offen. Man war sich jedoch einig darüber, dass zur Behandlung dieser weitern Fragen möglichst bald neue Verhandlungen stattfinden sollten. Diesen bleibt auch die Begelung der wirtschaftlichen Beziehungen nach Ablauf der geltenden Vereinbarung vorbehalten.

Da bei Abschluss der neuen Vereinbarung noch keine Transportverbindungen bestanden, musste zunächst dieses Problem gelöst werden. Nach langen Bemühungen gelang es schliesslich, Ende September den Verkehr aufzunehmen.

Zunächst gestaltete sich die Entwicklung sehr ungleich. Während die schweizerischen Exporte recht bald einen beträchtlichen Umfang erreichten, kamen die tschechoslowakischen Lieferungen nach der Schweiz nur langsam in Gang.

Es mussten deshalb bedeutend mehr Auszahlungen in der Schweiz ausgerichtet werden als hier Einzahlungen erfolgten. Dies führte zu einer fast völligen Beanspruchung des vertraglich als Manövriermasse in Aussicht genommenen Vorschusses. Man kam daher überein, diesen Betrag vorsorglich auf 10 Millionen Franken zu erhöhen. Seither ist aber dank grösserer Einfuhren aus der Tschechoslowakei die Inanspruchnahme des Vorschusses bereits wieder erheblich zurückgegangen.

Zufolge der in der Tschechoslowakei im Oktober 1945 durchgeführten Währungsreform und Abwertung der Krone ergab sich die Notwendigkeit, mit Wirkung ab 1. November eine entsprechende Anpassung des Umrechnungskurses im schweizerisch-tschechoslowakischen Zahlungsverkehr vorzunehmen.

Die beiden Änderungen (Erhöhung der Manövriermasse und neuer Umrechnungskurs) erfolgten durch einen Notenaustausch.

Durch einen Bundesratsbeschluss vom 17, September 1945 wurden die nötigen Vorschriften für die Durchführung der getroffenen Zahlungsvereinbarungen erlassen.

20. Türkei.

Die in unserem XXXI. Bericht erwähnten Wirtschaftsverhandlungen führten am 12, September 1945 zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr. Dieses Abkommen trat am 1. Oktober 1945 in Kraft und gilt vorläufig bis zum 81. August 1946. Sofern es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeitsdauer um ein Jahr.

532

Das neue Abkommen, das dasjenige vom 4. August 1948 ersetzt, sieht die Durchführung von Privatkompensationen nicht mehr vor. Der wertmassige Umfang der schweizerischen Ausfuhr nach der Türkei wird aber nach wie vor vom Wert der Einfuhr von Waren türkischen Ursprungs in die Schweiz abhängen. An Stelle der bisher zwischen den privaten Kompensationspartnern vereinbarten Preisüberbrückungsprämien treten von der Zentralbank der Türkischen Bepublik festgelegte einheitliche Devisenprämien, wie sie in der Türkei schon seit längerer Zeit für Zahlungen in USA-Dollars und Pfund Sterlings'angewendet werden.

Gemäss den Bestimmungen des neuen Abkommens, für dessen Durchführung auch der Bundesratsbeschhiss vom 19. August 1943 betreffend den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei Geltung hat, wird der Gegenwert der in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren türkischen Ursprungs durch Einzahlungen in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank beglichen. 80 % dieser Einzahlungen werden der Zentralbank der Türkischen Eepublik auf Konto A gutgeschrieben. Diese Mittel dienen zur Bezahlung schweizerischer Exporte nach der Türkei. Die übrigen 20 % werden der Türkischen Zentralbank auf Konto B gutgebracht und stehen zu ihrer freien Verfügung. Doch erfolgen im Eahmen dieser Quote von 20 % auch die Überweisungen zugunsten schweizerischer Finanzgläubiger bis zum Betrage von 1,8 Millionen Schweizerfranken pro Jahr. Diese Kegelung stellt eine Vereinfachung des bisherigen Systems dar.

ZI, Ungarn.

Der Wiederingangbringung des Handelsverkehrs mit Ungarn standen im Berichtsabschnitt nach wie vor allerlei Hindernisse im Wege. Das Fehlen diplomatischer Beziehungen zwischen beiden Ländern erschwerte die Fühlungnahme mit den ungarischen Begierungsstellen. Mitte August 1945 erschien zwar eine kleinere offiziöse ungarische Abordnung in der Schweiz, welche den Auftrag .hatte, zu sondieren, in welcher Weise ein beschränkter gegenseitiger Güterverkehr möglich wäre. In den mit dieser Delegation geführten Besprechungen wurde ein Plan für eine vorläufige Begelung aufgestellt. Leider stiess aber die Verwirklichung der geplanten Lösung in Ungarn auf Schwierigkeiten, so dass die Besprechungen zunächst zu keinem praktischen Ergebnis führten.

Die Transportschwierigkeiten bildeten weiterhin eine schwer zu lösende
Aufgabe. Ferner waren die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ungarns noch zu wenig geklärt, um an eine Neuordnung des Wirtschaftsverkehrs init unserem Lande heranzutreten. Vor allem verhinderte auch die schwierige Finanz- und Währungslage Ungarns eine Lösung des Zahlungsproblems, Ein starkes Hemmnis bedeutete ferner das Fehlen der Post- und Telephonverbindungen. So erklärt es sich, dass bis jetzt in beiden Bichtungen

533

nur hin und wieder ganz vereinzelte kleinere Warensendungen zustande gekommen sind, wenn sich zufällig einmal eine Transportmöglichkeit zeigte und auch die übrigen Schwierigkeiten irgendwie überwunden werden konnten.

Zur Zeit ist uns eine neue, diesmal offizielle ungarische Wirtschaftsdelegation angekündet, so dass mit baldigen eigentlichen Verhandlungen gerechnet werden kann. Deren Aufgabe wird es sein, nicht nur für den Warenaustausch, sondern auch für die Liquidierung des alten und die Durchführung des künftigen Waren-, Zahlungs- und Finanzverkehrs eine befriedigende Lösung zu finden.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.März 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n :

Celio.

6442

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

534

Beilagen.

1. Bundesratsbeschluss Nr. 57 vom 26. Oktober 1945 über die Beschränkung der Einfuhr (Einfuhr von Stroh und Heu).

2. Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

8. Bundesratsbesehluss vom 21. Dezember 1945 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikinässigen Uhrenindustrie.

4. Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1946 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

5. Bundesratsbeschluss vom 28, Dezember 1945 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

6. Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland, 7. Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland.

8. Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

9. Bundesratsbeschluss vom 7. September 1945 über die Auskunftspflicht auf Grund der Vorschriften betreffend Sperre und Anmeldung ausländischer Vermögenswerte in der Schweiz.

10. Bundesratsbeschluss vom 30- November 1945 über die Ergänzung der Bundesrätsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz.

11. Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Deutschland, 12. Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1946 betreffend Rekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten.

18. Französisch-schweizerisches Finanzabkommen vom 16. November 1945.

14. Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1946 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Frankreich.

15. Abkommen vom 10. August 1945 über den Warenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien.

16. Abkommen vom 10. August 1945 betreffend die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien.

535

17. Drittes Zusatzabkommen vom 10. August 1945 zum Abkommen vom 8. Dezember 1935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

18. Bundesratsbeschluss vom 24. August 1945 über den Zahlungsverkehr mit Italien.

19. Bundesratsbeschluss vom 28. September 1945 über den Zahlungsverkehr mit Italien.

20. Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan.

21. Bundesratsbeschluss vom 2. November 1945 betreffend die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz.

22. Bundesratsbeschluss vom 30. November 1945 über die Ergänzung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan und die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz.

23. Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 24. Oktober 1945.

24. Bundesratsbeschluss vom 26, Oktober 1945 über den Zahlungsverkehr mit Holland.

25. Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Österreich.

26. Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Österreich.

27. Bundesratsbeschluss vom 17. September 1945 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei.

28. Abkommen vom 12. September 1945 über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Bepublik, mit zugehörigen Protokollen I und II.

536 Beilage 1.

BundesratHbeschluss ffr. 57 Über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Einfuhr von Stroh und Heu.)

(Vom 26, Oktober 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst: Art. 1.

Mit Wirkung ab 1. November 1945 wird die Zentralisation des Einkaufs und der Einfuhr von Stroh ex Zolltarifnummer 211 a und Heu der Zolltarifnummer 212, die durch den Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 *) über die Getreide- und Futtermittelversorgung und die darauf ergangene Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom ,14. Oktober 1941 2) verfügt worden ist, aufgehoben.

Tatsachen, die während der Gültigkeit der aufgehobenen Vorschriften eingetreten sind, werden noch nach diesen Bestimmungen beurteilt.

Art. 2.

Die Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse Nr. 20 vom 16. Mai 1988 3) und Nr. 26 vom 18. Oktober 1933 4) über die Beschränkung der Einfuhr werden, soweit sie durch den in Art. l genannten Bundesratsbeschluss und die in Art. l genannte Verfügung ausser Kraft gesetzt worden sind, wieder in Kraft gesetzt.

Art. 3.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

') A. S. 56, 1804.

A. S. 57, 1174.

) A. S. 49, 318.

3 ) 8

«) A, B. 49, 835.

6139

537 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss zum

Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom 21. Dezember 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüsse vom 11. Dezember 1935, 28. Dezember 1937, 22. Juni 1939, 28. September 1942 und vom 28. März 1945, beschliesst: I. Fabrikation.

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung neue Unternehmungen der Uhrenindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder in eine andere Ortschaft zu verlegen. Die Wiedereröffnung von zuvor geschlossenen Unternehmungen ist der Eröffnung neuer Unternehmungen gleichgestellt und bedarf -- selbst für den Fall, dass die Eintragung im Handelsregister nicht gelöscht worden ist -- einer Bewilligung.

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören: 1. die Herstellung und das Zusammensetzen von Uhren, Uhrwerken und Hemmungsträgern in Fabriken und Ateliers oder durch Etablisseure ; 2. die Herstellung von Eohwerken und Uhrenbestandteilen (fournitures) sowie von Teilfabrikaten, mit Einschluss aller zur Fabrikation gehörenden Hilfsarbeiten; 3. die Herstellung von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art zum Zwecke der Fabrikation von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder Teilfabrikaten von solchen für die Uhrenindustrie, ebenso die Herstellung von Apparaten, die dem. Zusammensetzen und Fertigmachen der Rohwerke, Uhrgehäuse, Uhrenbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

538 Art. 3.

1

Erweiterung ist jede bauliche Ausdehnung und jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1938. Die Unternehmungen, die vor dem 1. Januar 1943 eine jährliche Bruttoeinnahme von 10 000 Franken nicht erreichten, können die in den Jahren 1929 bis 1942 erreichte Höchstzahl des Bestandes ohne Bewilligung nicht überschreiten. Die Beweisstücke sind von den Interessenten aufzubewahren, selbst wenn die in Art. 962 des schweizerischen Obligationenrechts vorgesehene Dauer von zehn Jahren überschritten 'ist.

2 Als'Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen oder eines zuvor a u f g e g e b e n e n Fabrikationszweiges sowie einer neuen oder zuvor aufgegebenen Betriebsform (zum Beispiel Übergang vom Terminage zum Etàblissage, von der Arbeit im Lohn zur Fabrikation auf eigene Bechnung). Bei der Herstellung von Uhren, Uhrwerken und Eohwerken ist die Bauart Anker, Zylinder, Eoskopf und genre Eoskopf avec grande moyenne au centre jede für sich als Fabrikationszweig zu betrachten.

3 Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung, ohne zuvor ihre industrielle Tätigkeit eingestellt zu haben, mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht. Dagegen gilt es als Erweiterung oder Umgestaltung, falls eine bereits bestehende Unternehmung der Uhrenindustrie einer andern Unternehmung angeschlossen wird.

*

Art. 4.

Bewilligungen im Sinne von Art. l sind nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie nicht verletzt werden.

3 Bewilligungsbehörde ist das Volkswirtschaftsdepartement. Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Unternehmungen kami das Departement seine Bewilligungsbefugnisse auf sein Generalsekretariat übertragen. .

3 Vor Erledigung der Bewilligungsgesuche wird die zuständige Behörde eine beratende Kommission begrüssen, die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzt und aus den Vertretern der wichtigsten beteiligten Berufsverbände bestehen wird.

4 Die Bewilligung kann auch in beschränktem Umfang oder unter besondern Bedingungen erteilt werden; wird von ihr nicht innert sechs Monaten Gebrauch gemacht, so fällt sie dahin. Bei missbräuchlicher Anwendung kann sie zurückgezogen werden.

8 Hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, entgegen der Meinungsäusserung des beteiligten Berufsverbandes, die Absicht, einem Gesuchsteller eine Bewilligung zu erteilen, und könnte der Bewilligungsinhaber von dieser nur durch Beitritt in den betreffenden Verband Gebrauch machen, so wird das Departement sich vor seinem Entscheid mit diesem Verband in 1

539 Verbindung setzen. Erhebt der Verband gegen den Beitritt des Anwärters Einwendungen, so entscheidet das Departement als letzte Instanz, worauf der Verband die Aufnahme des Interessenten nicht verweigern kann.

U. Heimarbeit.

Art. 5.

1

In der Uhrenindustrie können nur solche Personen oder Unternehmungen Heimarbeit vergeben, die: a. in der Schweiz niedergelassen sind; &. in der Schweiz eine Fabrik oder ein Atelier für Uhrenfabrikation betreiben; c. unter Vorbehalt der Ausnahmen hiernach, diejenigen Verrichtungen, die sie in Heimarbeit vergeben wollen, in der Fabrik oder im Atelier ausführen.

2

Es ist untersagt, Heimarbeit ins Ausland zu vergeben.

3

Nur die im nachstehenden Verzeichnis angegebenen Arbeitszweige dürfen in Heimarbeit vergeben werden, und zwar im bezeichneten Verhältnis. In den unbeschränkt (zu 100 %) zugelassenen Arbeitszweigen darf die Arbeit ausschliesslich als Heimarbeit vergeben werden. Wo sie zu 50 % zugelassen ist, darf die Zahl der Heimarbeiter nicht grösser sein als diejenige der im Atelier oder in der Fabrik beschäftigten Arbeiter. Wo die Heimarbeit nur zu 25 % zugelassen ist, darf die Zahl der Heimarbeiter ein Viertel des Gesamtbestandes der vom Unternehmen im selben Arbeitszweig beschäftigten Arbeiter nicht übersteigen.

4

Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen, die das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,nach B e g r ü s s u n g d e r b e r a t e n d e n Kommission, vornehmen kann, nach Massgabe der Flntwicklung der Technik oder der Bedürfnisse der Fabrikation.

Verzeichnis der zur A u s f ü h r u n g in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige: 1. Eohwerke: .

% Petites parties accessoires (ébavage, vissage, posage de pieds ou de goupilles, posage de pierres de contre-pivots, adousissage d'acier ou de laiton, arbrage de barillets, polissage de découvertes, etc.)

100 2. Weitere Fabrikationszweige: a. Unruhen: remontage de vis b. Federn: attachage adoucissage à la main c. Vergoldung, Versilberung, Vernickelung: cimentage de roues, mise en couleurs, épargnage, visitage

100 100 50

60

540

d. Zeiger:

e. Schalen:

adoucissage encartage rivage pose de goupilles (auch finissage genannt)

/. Emailzifferblätter: posage de pieds paillonnage creusage décalquage g. Metallzifferblätter : masticage fusinage gravure guillochage Ti. Eaquettes, coquerets, plaques de contre-pivots i. "Uhrensteine und Uhrenstein-Préparage : eassage et égrisage.

enfilement collage creusage visitage j. Triebe (Pignons): petites parties accessoires à la main

% 100 25 25 50

100 100 100 25 100 100 100 25 25 100 , . 100 100 50 25 50

Zusammensetzen und Fertigmachen der Uhr: a. Remontage de barillets et de contre-pivots, vissage de raquettes, · décalquage de noms et marques sur cadrans, coupage de balanciers, réglage, posage de glaces rondes, jeder Arbeitszweig . . . . . . 100 b. Pivotage : 50 Posage de matières lumineuses 100 c. Eemontage de finissages, achevage et retouche du réglage . . . . 2 5 d. Remontage de mécanismes, posage de cadrans, emboîtage, mit Einschluss des fonctionnement des secrets 50 e. Sertissage de pierres et chassage de pierres ou de bouchons, jeder Arbeitszweig 25

Art. 6.

Als Heimarbeiter im Sinne des vorliegenden Beschlusses gilt, wer in semer Wohnung oder in einem andern selbstgewählten Arbeitsraum im Lohn für einen Arbeitgeber zur Uhrenindustrie gehörende Verrichtungen ausübt.

1

541 2 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, andere Personen zur Mithilfe bei der Arbeit beizuziehen.

3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Heimarbeitern richtet sich nach dem Obligationeurecht, soweit der vorliegende Beschluss nicht besondere Bestimmungen aufstellt.

Art. 7.

Als Heimarbeiter werden nicht betrachtet allein arbeitende Personen, die als selbständige Unternehmer verschiedene Verrichtungen ausüben oder deren Arbeit ausgesprochen -künstlerischen Charakter an sich trägt.

Art. 8.

Die zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsmenge soll ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum bemisst sich auf Grundlage der Arbeitsmenge, die ein Arbeiter durchschnittlich pro Woche in der Fabrik oder im Atelier in der für diese massgebenden Arbeitszeit bewältigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.

2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heimarbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln.

1

Art. 9.

Wird in der Fabrik oder im Atelier verkürzt gearbeitet, so ist die in Heimarbeit auszugebende Arbeitsmenge im gleichen Verhältnis zu beschränken.

Art. 10.

Der Heimarbeiter darf insgesamt von seinen Auftraggebern nicht mehr Arbeit annehmen, als einem einfachen Wochenpensum für eine einzige Person entspricht. Er hat über Ein- und Ausgang der Aufträge eine genaue Kontrolle zu führen und diese stets auf dein laufenden und den Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Art. 11.

Dem Heimarbeiter ist untersagt, ihm zur Selbstausführung übertragene Arbeit an andere Personen zur Ausführung weiterzugeben. Desgleichen ist ihm untersagt, Arbeit zur Vermittlung an Drittpersonen anzunehmen.

Art. 12.

1

Dei; Auftraggeber hat für die in Heimarbeit vergebene Arbeit mindestens den gleichen Lohn zu bezahlen wie für die entsprechende in der Fabrik oder im Atelier ausgeführte Arbeit.

542 2

Wird eine Arbeit im Sinne von Art. 5, Abs. 2, hievor ausschliesslieh in Heimarbeit angefertigt, so ist der Lohn so zu bemessen, wie wenn die Arbeit mit Arbeitern der Fabrik oder des Ateliers ausgeführt würde.

Art. 18.

Sind in einer Wohnung oder in einem gemeinsamen Atelier mehrere Personen als Heiniarbeiter tätig, so finden die vorstehenden Vorschriften im vollen Umfang auf jede einzelne von ihnen Anwendung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken.

III. Handel.

Art. 14.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Eohwerken, Schablonen und Bestandteilen jeder Art von Gross-, Taschen- und Armbanduhren, gleichgültig, ob in losem oder in zusammengesetztem Zustande, desgleichen von Uhrgehäusen, Uhrwerken oder von Taschen-, Armband-, Stand-, Wand- und Weckeruhren (Nrn. 638 a, 925 bis und mit 986 i des Zolltarifs) sind von einer Bewilligung abhängig.

2 Die Ausfuhrbewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer (hiernach Kammer genannt) oder von der Fiduciaire horlogère suisse (hiernach Fidhor genannt) erteilt.

3 Die Bewilligung ist nur für Lieferungen zu erteilen, welche der zwischen den Organisationen der Uhrenindustrie abgeschlossenen Kollektivkonvention und den Statuten und Vorschriften des Verbandes schweizerischer Eoskopfuhrenindustrieller entsprechen. Die von der Kammer oder der Fidhor ausgestellten Bewilligungen haben nur während zwei Monaten nach ihrer Erteilung Gültigkeit.

4 Zur Erlangung einer Bewilligung haben die den konventionellen Organisationen (Fédération suisse des Associations de Fabricants d'horlogerie [F. H.], Union des Branches annexes de l'horlogerie [Ubah] und Ebauches S. A.) oder dem Verband schweizerischer Eoskopfuhrenindustrieller nicht angeschlossenen Unternehmungen oder Personen überdies durch eine schriftliche Erklärung zu bezeugen, dass sie sich verpflichten, ihren Arbeitern die in ihrem Industriezweig festgesetzten Löhne und sozialen Leistungen (Ferien und verschiedene Zulagen) zu gewähren.

6 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Kammer nach Anhörung der konventionellen Organisationen und des Verbandes schweizerischer Eoskopfuhrenindustrieller anweisen, weitere Exporte zu verweigern oder zu bewilligen und ihre Bedingungen festsetzen.

6 Für die Erteilung der Bewilligung kann zur Deckung der "Unkosten einschliesslich der Kosten für die durch diesen Beschluss vorgesehene Kontrolle eine Gebühr erhoben werden.

1

543 Art. 15.

1

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeug jeder Artj gleichviel, ob neu oder gebraucht, zum Zwecke der Herstellung von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder Teilfabrikaten sowie von Plänen für die Kaliberkonstruktion und von Werkzeugzeichnungen für die Uhrenfabrikation, ebenso von Apparaten, die dem Zusammensetzen und dem Vollenden der. Eohwerke, Uhrgehäuse, Uhrbestandteüe oder Teilfabrikate von solchen dienen, sind von einer Bewilligung abhängig, 2 Die Bewilligungen werden von der Kammer erteilt, jedoch nur für Lieferungen, die den Gesamtinteressen der Uhrenindustrie nicht zuwiderlaufen.

Diese Bewilligungen gelten zwei Monate. Für ihre Erteilung kann eine Gebühr im Sinne von Art. 14 erhoben werden.

s Gegen die in diesem Zusammenhange getroffenen Entscheide der Kammer kann an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rekurriert werden.

Art. 16.

Für Sendungen von Uhrenbestandteilen zu Eeparaturzwecken ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Immerhin sind von dieser Vorschrift Briefpostsendungen ausgenommen, die nicht von einer Ausfuhrdeklaration begleitet sind und deren tatsächlicher Wert, bezogen auf eine einzelne Bestellung, den Höchstbetrag von 10 Franken nicht übersteigt.

2 Wer eine oder mehrere Uhren kauft, um sie im Ausland persönlich zu gebrauchen oder um sie.im Ausland zu verschenken, bedarf keiner Bewilligung.

1

Art. 17.

Der Verkauf oder die Übergabe von Waren, die zur Ausfuhr einer Bewilligung gemäss Art. 14 und 15 bedürfen, an Personen, deren Name oder Geschäftssitz dem Verkäufer unbekannt sind, oder der Versand an Dritte im Auftrage solcher Personen ist verboten.

3 Die Übergabe oder der Versand der hiervor bezeichneten Waren an eine Drittperson in der Schweiz im Auftrag eines Käufers, der seinen Geschäftssitz im Auslande hat, ist nur gestattet, wenn der Verkäufer die gemäss Art. 14 und 15 vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung erhalten hat.

1

Art. 18.

Es ist untersagt, für sich oder auf Bechnung von Drittpersonen Uhrenerzeugnisse zu kaufen oder zu verkaufen zu Preisen, welche unter den von den auf die Uhrenkonvention verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) oder vorn Verband schweizerischer Eoskopfuhrenindustrieller aufgestellten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarifen liegen.

1

544 2

Eberiso ist es untersagt, diese Erzeugnisse zu günstigeren Lieferungsund Zahlungsbedingungen als denjenigen zu kaufen oder zu verkaufen, die von den konventionellen Organisationen oder vom Eoskopluhrenverband aufgestellt und vom. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden sind.

Art. 19.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann in Einzelfällen oder für bestimmte Zeit Ausnahmen von den Vorschriften in Art. 14, 15 und 18 bewilligen. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung wird es die konventionellen Organisationen und den Eoskopfuhrenverband begrüssen.

Art. 20.

Die von den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) und vom Verband schweizerischer Eoskopf uhrenindustrieller aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarife, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Kammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

IV. Begriffsbestimmungen.

Art. 21.

Unter Uhren oder Uhrwerken im Sinne dieses Beschlusses sind Zeitmessinstrumente zu verstehen, deren Werk in der Breite, Höhe oder im Durchmesser 60 Millimeter oder in der Dicke 80 Millimeter, gemessen am Boden und an der Brücke, nicht überschreitet. Jedes Uhrwerk, dessen Grosse diese Höchstmasse überschreitet, gehört in die Kategorie der Grossuhren.

2 Uhrenfabrik (Manufacture) ist eine Unternehmung, welche in ihren Werkstätten ganz oder teilweise die zur Fabrikation ihrer Uhren und Uhrwerke nötigen Eohwerke und allenfalls Furnituren und Uhrgehäuse herstellt.

3 Etablisseur ist, wer alle zu seiner Fabrikation nötigen Eohwerke kauft, sie selbst zum fertigen Erzeugnis verarbeitet oder verarbeiten lässt.

4 Termineur ist, wer Uhren oder Uhrwerke für eine Fabrik oder einen Etablisseur fertigstellt und nur den Gegenwert der ausgeführten Arbeit erhält.

1

V, Vollzug.

Art. 22.

1 Über die Unternehmungen der Uhrenindustrie wird ein Verzeichnis geführt: a. vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements für die Schweiz, l. von den eidgenössischen Fabrikinspektoraten für ihre Kreise.

545 s

Änderungen in der Bezeichnung von Einzelfirmen oder Gesellschaften sowie Betriebsverlegungen innerhalb einer Ortschaft sind zwecks Nachtragung in das Verzeichnis für die Unternehmungen der Uhrenindustrie von den betreffenden Unternehmungen dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Sektion für Uhrenindustrie) zu melden, 3 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird in einer Vollzugsverordnung die Anwendung dieses Artikels regeln.

Art. 28.

Wer den Bestimmungen dieses Beschlusses untersteht, ist verpflichtet, diejenigen Bücher zu führen, welche.nach Natur und Umfang des Geschäfts erforderlich sind. Die Bücher müssen so geführt sein, dass sie eine Nachprüfung darüber gestatten, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses eingehalten worden sind. Die Bücher sind 10 Jahre lang, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Die eingehende Korrespondenz und die Kopien der ausgehenden Korrespondenz müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufgehoben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. S, Abs. l, letzter Satz.

Art. 24.

1

Das Volkswirtsohaitsdepartement kann zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Beschlusses die Kantonsbehörden, die Kammer, die eidgenössischen Fabrikinspektoren sowie Sachverständige beiziehen.

a Es kann ferner die notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses eingehalten werden. Es kann die Fidhor mit der Vornahme dieser Untersuchungen beauftragen und die Kosten der Untersuchung der davon betroffenen Unternehmung oder.Person überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zuwidergehandelt haben. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung dieser Untersuchungen zu ermöglichen.

8 Die Organe des Volkswirtschaftsdepartements, der beigezogenen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der Treuhandstellen und der Interessentenorganisationen haben über alle bei ihren Erhebungen bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung an die auftraggebenden Amtsstellen.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden sind befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 6, Abs. 2, und Art. 11 zu gewähren.

5 Im weitem können sie in besonderen Fällen auf Gesuch für die Ausgabe von Heimarbeitsaufträgen an Personen, die aus zwingenden persönlichen Gründen nur zu Hause arbeiten können, Ausnahmen von Art. 5, Abs. S, bewilligen. Für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton zuständig, in dem der Auftraggeber sein Domizil bat. Er trifft seinen Entscheid im Einvernehmen Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

37

546 mit dem Wohnsitzkanton dea Heimarbeiters, wenn dieser nicht im nämlichen Kanton wie sein Auftraggeber wohnt.

9 Die Ausnahmen sind schriftlich zu bewilligen und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bekanntzugeben. Bei missbräuchlicher Benützung können sie zurückgezogen werden.

Art. 25.

1

Die Aufsicht über die Durchführung des Art. l und über die Einhaltung der gestützt auf Art. 4 gefällten Entscheide hegt, vorbehaltlich Art. 24, den Kantonen ob.

ì Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche entgegen den Bestimmungen dieses Beschlusses vorgenommen werden, zij. verhindern. 'Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Art. 26.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderhandelt, namentlich wer: a. ohne Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder in eine andere Ortschaft verlegt; b. den Bestimmungen der Art. 5 bis 18 zuwiderhandelt; c. in Missachtung der Bestimmungen der Art. 14, 15 und 17 Bollwerke, Schablonen, Uhrbestandteile, Uhrgehäuse, Uhrwerke oder Taschen-, Armband-, Stand-, Wanduhren, Stanzwerkzeuge und Spezialwerkzeuge sowie Pläne für die Kahberkonstruktion und Zeichnungen von Werkzeugen verkauft oder exportiert; d. den Bestimmungen des Art. 18 zuwiderhandelt ; die Verfolgung kann nur auf Antrag der Kammer stattfinden;.

e. die Bedingungen nicht einhält, die ; an eine Bewilligung im Sinne von Art. 4, 14 und 15 geknüpft sind; · :· /. sich den Bestimmungen des Art. 28 nicht fügt; g. eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer Untersuchung den zuständigen Behörden oder Sachverständigen unvollständige oder wahrheitswidrige Angäben macht; h. den mit der Durchführung dieses Beschlusses betrauten Organen wahrheitßwidrige oder ungenaue Angaben macht, um dadurch eine Bewilligung im Sinne der Art. l bis 4, 14 und 15 zu erhalten; ·i. als Organ des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder als Mitglied einer zu Erhebungen herbeigezogenen Amtsstelle des Bundes, 1

547 eines Kantons, einer Gemeinde, einer Treuhandstelle oder einer Interessentenorganisation die Schweigepflicht verletzt; wird mit Busse his zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu vier Monaten bestraft.

2 Beide Strafen können verbunden werden.

s Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone unter Vorbehalt der in lit. d enthaltenen Bestimmung. Die Kammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu. machen sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss Art. 24, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

4 Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft "für die Bussen und Kosten.

6 Die Kantonsregierungen haben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements sämtliche Strafentscheide oder Einstellungsbeschlüsse einzusenden.

Art. 27.

Vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit, insofern der vorliegende Beschluss keine andern Bestimmungen enthält.

Art. 28.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1946 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1948.


548 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

(Vom 21. Dezember 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande sowie auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüase vom 11. Dezember 1935, 23. Dezember 1937, 22. Juni 1939, 28. September 1942 und vom 28. März 1945, beschliesst: L Geltungsbereich.

Art. 1.

Diesem Beschluss ist unterstellt die im Bereiche der Uhrenindustrie vorkommende Arbeit in den Betrieben, soweit nicht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken auf sie Anwendung findet.

Art. 2.

1

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören die Herstellung und Bearbeitung sämtlicher Erzeugnisse der Uhrenindustrie (Taschen-, Armbandund ähnliche Uhren, Stopp- und Sportuhren, Penduletten, Wecker, Automobil-, Flugzeuguhren und Schiffschronometer, Porte-échappement usw.) und ihrer Bestandteile, Inbegriffen die Gehäuse jeder Art, sowie das Zusammensetzen der verschiedenen Teile zu Uhrwerken und fertigen Uhren, mit Einschluss der Hilfs-, Kontroll- und Vollendungsarbeiten, die das Herstellungsverfahren erfordert.

a Zur Uhrenindustrie gehören ferner die Herstellung von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art, soweit sie für die Fabrikation von Eohwerken, fertigen Werken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder von Teilfabrikaten solcher in der Uhrenindustrie Verwendung finden, ebenso die Herstellung aller Apparate, die dem Zusammensetzen und Vollenden der Bohund Fertigwerke, Uhrgehäuse, Uhrenbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

549 Art. 8.

Nicht unter den Bundesratsbeschluss fallen: 1. Reparaturwerkstätten des Uhrmachergewerbes, soweit sie sich nicht auch mit Fabrikation im Sinne von Art. 2 befassen, ferner Ateliers von Lehranstalten und die Grossuhrenfabrikation (Turm-, Wand- und Standuhren) ; 2. ausschliesslich mit kaufmännischen Verrichtungen beschäftigte Personen.

Art. 4.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements entscheidet im Zweifelsfalle, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, oh der Beschluss auf einen bestimmten Betrieb oder Betriebsteil und auf bestimmte Personen Anwendung findet und insbesondere auch über die Einteilung derselben in die verschiedenen Kategorien.

n. Kleinbetriebe und Familienbetriebe.

Art. 5.

1 Als Kleinbetriebe der Uhrenindustrie gelten die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 über die Arbeit in den Fabriken nicht unterstellten Fabrikationsunternehmungen, in denen neben dem Betriebsinhaber und allfälligen Familiengliedern wenigstens eine nicht zur Familie gehörige Person als Arbeiter beschäftigt wird.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 und 6 der Verordnung des Bundesrates vom 3.Oktober 1919/7. September 1923 über den Vollzug des Fabrikgesetzes, soweit sie die Anwendung dieses Gesetzes auf Kleinbetriebe vorsehen, die mit einer Fabrik ein zusammengehöriges Ganzes bilden.

Art. 6.

Als Familienbetriebe gelten Fabrikationsunternehmungen, in denen ausschliesslich Mitglieder der gleichen Familie bis zum zweiten Grad beschäftigt werden. Das Familienhaupt oder ein von der Gemeinschaft bezeichnetes Familienglied hat diese gegenüber den Behörden zu vertreten und ist vor diesen verantwortlich.

Art. 7.

1 Kleinbetriebe dürfen ihre Tätigkeit nicht in zu Wohnzwecken benützten Bäumen ausüben und Familienbetriebe nicht in Schlafzimmern.

2 Die verwendeten Arbeitsräume müssen gesundheitlich normalen Bedingungen genügen, gut lüftbar und heizbar sein. Natürliche und künstliche Beleuchtung soll reichlich und in einer Weise zur Verfügung stehen, die das Auge vor Schädigungen bewahrt.

550 3

Es sind zweckdienliche Vorkehren für die unschädliche Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Luftverunreinigungen, wie Staub, Gase, Dämpfe, vorzusehen.

Art. 8.

1 Die wöchentliche Arbeitsdauer darf im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen achtundvierzig Stunden nicht übersteigen.

2 Die tägliche Arbeitsdauer ist in die Zeit zwischen 6 Uhr und 19 Uhr zu legen, mit einer wenigstens einstündigen Mittagspause. Der Samstagnachmittag ist spätestens von 12 Uhr ab freizugeben. Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen (Art. 12) ist die Arbeit spätestens um 17 Uhr einzustellen.

3 In den Kleinbetrieben sind die täglichen Arbeitsstunden in einem Stundenplan festzulegen, der dauernd und gut sichtbar anzuschlagen ist.

Art. 9.

Innerhalb des Zeitraumes von acht Wochen unmittelbar vor Weihnacht und Ostern sind die Klein- und Familienbetriebe berechtigt, die Arbeitszeit während insgesamt vier Wochen um acht Stunden pro Woche und pro Arbeiter ohne besondere Bewilligung zu verlängern, jedoch nicht über die Zeit vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr (Samstag 17 Uhr) abends hinaus.

2 Weitere Überstunden von höchstens sechsundsiebzig Stunden pro Arbeiter und pro Kalenderjahr können zu andern Zeiten des Jahres auf schriftliches Gesuch durch die kantonale Oberbehörde oder die Bezirksbehörde bewilligt werden. Die Bewilligungen sind schriftlich zu erteilen und müssen im Betriebe während ihrer Geltungsdauer angeschlagen sein, 3 Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Artikels ist ein Lohnzuschlag von 25 %, bezogen auf den allfällig vereinbarten festen Stundenlohn oder den durchschnittlichen Stundenverdienst, zu entrichten. Diese Bestimmung gilt nicht für Familienbetriebe.

1

Art. 10.

Der Betriebsinhaber hat Lohnbücher zu führen, in denen die täglich geleisteten Arbeitsstunden des einzelnen Arbeiters, dazu gesondert dessen allfällige Überstunden, einzutragen sind. Die den Arbeitern entrichteten Stundenlöhne und die Gesamtzahl der vom einzelnen Arbeiter während des Jahres geleisteten Überstunden müssen in den Büchern ersichtlich sein.

Art. 11.

Auaserhalb der in Art. 8, Abs. 2, und 9, Abs. l, festgelegten Zeitgrenzen darf in den Klein- und Familienbetrieben nicht gearbeitet werden. Ebenso ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten.

a Gestattet ist am Sonntag das Aufziehen der in Beobachtung befindlichen Uhren während einer Stunde am Vormittag, sofern dazu höchstens eine mann1

551 liehe, über achtzehn Jahre alte Person verwendet wird. Die gleiche Person darf nur jeden zweiten Sonntag in Anspruch genommen werden.

8 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Art. 12.

Die von den Kantonen gemäss Art. 58 des Fabrikgesetzes bezeichneten gesetzlichen Feiertage haben auch Geltung für die Klein- und Familienbetriebe.

Durch solche Feiertage verursachter Arbeitsausfall darf nur durch Überzeitbewilligung im Eahmen von Art. 9 dieses Bundesratsbeschlusses eingebracht werden, soweit ein Einbringen nicht überhaupt unterbleiben kann.

Art. 13.

Es ist untersagt, den in einem Klein- oder Familienbetrieb beschäftigten Personen Arbeit zur Ausführung ausserhalb der Arbeitsstunden des Ateliers zu geben. Die Arbeiter dürfen solche Arbeit auch nicht freiwillig übernehmen.

Art. 14.

Die Art. 8 bis 12 finden auch Anwendung auf den Betriebsleiter sowie auf den Vertreter einer Betriebsgemeinschaft im Sinne von Art. 6. Sie sind jedoch berechtigt, zur Besorgung der für den ungestörten Gang des Betriebes notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit ohne weiteres für sich in Anspruch zu nehmen.

Art. 15.

1

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Lohn spätestens alle vierzehn Tage, in bar und gesetzlicher Währung und unter Beifügung einer Abrechnung im Betriebe selbst, und zwar innert der Arbeitszeit, an einem Werktage auszubezahlen. Der Zahltag darf nur ausnahmsweise, aus zwingenden Gründen, auf den Samstag verlegt werden.

3 Auf neue Eechnung darf höchstens der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage übertragen werden.

s Insoweit für einen Industriezweig die Löhne, die bezahlten Ferien und andere Vorteile gesamtarbeitsvertraglich oder durch Schiedsspruch bestimmt sind, sind diese für den Betriebsiuhaber ebenfalls verbindlich.

Art. 16.

Die Abrechnung, die dem Arbeiter bei der Auszahlung des Lohnes zu übergeben ist, soll enthalten: a. Name der Firma; b. Name des Arbeiters; c. Datum des Zahltages und die Angabe der Lohnperiode;

552 d. die Zahl der geleisteten normalen Arbeitsstunden und die Zahl der Überstunden, in Wochenbetreff nissen; e. im Falle von Akkordlohn die Menge der abgelieferten und berechneten Arbeit, in Wochenbetreff niesen; /. den Lohnansatz oder Tarif der Arbeit; g. Ursache und Betrag allfälliger Abzüge; h. die allfälligen Vorschüsse; i. den dem Arbeiter zukommenden Totalbetrag.

Art. 17.

Dem Betriebsinhaber erwachsen gegenüber dem Arbeiter keinerlei Ansprüche für Überlassung des Arbeitsplatzes, für Beleuchtung, Heizung und Reinigung, für Benützung von Werkzeug und für Lieferung von Betriebskraft.

2 Für Lieferung von Waren und Furnituren darf der Betriebsinhaber vom Arbeiter nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten fordern.

3 Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material sind zulässig; indessen darf für letzteres nur der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden, 4 Abzüge zu Versicherungszwecken sowie für die Ausgleichskassen richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

1

: . Art. 18.

Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze, sowie die Preise für die dem Arbeiter gelieferten Furnituren sollen diesem im voraus bekanntgegeben und auf Verlangen auch den Aufsichtsorganen zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Art. 19.

Die Nachtruhe der weiblichen und jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren muss wenigstens elf Stunden betragen und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr in sich schliessen.

2 Weibliche Personen, die ein Hauswesen besorgen, haben das Recht, die Arbeit eine halbe Stunde vor Mittag zu verlassen, wenn die Mittagspause weniger als anderthalb Stunden beträgt. Auf ihren Wunsch sind sie von den die normale Arbeitsdauer überschreitenden Eeinigungs- und Unterhaltungsarbeiten, sowie von allfälliger auf den Samstagnachmittag fallenden Überzeitarbeit zu befreien.

1

Art. 20.

1

Wöchnerinnen dürfen von ihrer Niederkunft an sechs Wochen nicht zur Arbeit zugelassen werden; diese Schonzeit ist auf ihren Wunsch auf acht Wochen auszudehnen.

553 a

Es darf ihnen während dieser Zeit oder auf einen Termin, der in diese Zeit fällt, nicht gekündigt werden.

8

Der Zivilstandsbeamte, dem die Geburt angezeigt wurde, hat ihnen zuhanden des Betriebsinhabers das Datum der Niederkunft unentgeltlich zu bescheinigen.

1

Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin die Arbeit vorübergehend verlassen oder von ihr wegbleiben. Es darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

.Art. 21.

1

Kinder, die das fünfzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder die noch zum Schulbesuche verpflichtet sind, dürfen in den Klein- und Familienbetrieben nicht beschäftigt werden.

s

Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen nicht zu den die normale Dauer der täglichen Arbeit überschreitenden Arbeiten (Art. 8 und 9) herangezogen werden.

Art. 22.

Der Betriebsinhaber hat den jugendlichen Personen unter achtzehn . Jahren einen Altersausweis abzuverlangen und ihn stets zur Verfügung der Aufsichtsorgane zu halten. Der Inhaber eines Familienbetriebes hat gegebenenfalls die nämlichen Verpflichtungen für seine Familienangehörigen.

1

* Dieser Ausweis ist vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes oder, bei nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, von der zuständigen Polizeibehörde unentgeltlich auszustellen.

Art. 23.

1

Für Personen unter achtzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen der Schul-, Beligions- und berufliche Unterricht und die Arbeit im Atelier zusammen die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen (Art. 8).

2 Der Unterricht darf durch die Arbeit im Atelier nicht beeinträchtigt werden.

8

Vorbehalten bleiben die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Schul- und Beligionsunterricht, sowie die Vorschriften über die berufliche Ausbildung auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Art. 24.

Wird durch höhere Gewalt eine Abweichung von den Arbeitszeitvorschrif ten veranlasst, so ist die zuständige Orts- oder Bezirksbehörde sobald als möglich davon zu benachrichtigen, die ihrerseits in wichtigen Fällen die kantonale Oberbehörde zwecks Überprüfung von dem Vorkommnis in Kenntnis setzt.

554 Art. 25.

In jedem Klein- oder Familienbetrieb ist ein Verzeichnis über die im Atelier beschäftigten Personen zu fähren. Das Verzeichnis muss enthalten Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Art der Tätigkeit, sowie Tag, Monat und Jahr des Ein- und Austrittes der einzelnen Personen.

m. Schlussbestimmungen.

Art. 26.

1

Der Vollzug des Bundesratsbeschlusses obliegt den Kantonen. Sie haben die Vollzugsorgane zu bezeichnen und die Organisation des Vollzuges dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen. Sie erstatten dem Eundesrat alle zwei Jahre Bericht über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses.

2 Die Oberaufsicht und die Verbindung zwischen den Vollzugsbehörden der verschiedenen Kantone liegt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement durch Vermittlung seines Generalsekretariats ob, das zu Kontrollzwecken die eidgenössischen Fabrikinspektoräte und Sachverständige beiziehen kann.

Das Departement kann verbindliche Weisungen an die kantonalen Behörden-i erlassen.

3 Die Organe der beigezogenen Amtsstellen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, der Treuhandstellen, der Interessentenorganisationen sowie die Sachverständigen haben über alle bei ihren Erhebungen in Verbindung mit dem Vollzug dieses Beschlusses bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung an die auftraggebenden Amtsstellen.

Art. 27.

Das Bechtsverhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitern und Angestellten richtet sich nach dem Obligationenrecht, soweit der vorliegende Beschluss nicht eigene Bestimmungen aufstellt.

Art. 28.

1

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder die zu seinem Vollzug erlassenen Anordnungen, die sich die im Sinne des Bundesratsbeschlusses verantwortlichen Personen (Auftraggeber, Heimarbeiter, Kleinbetriebs- oder Familienbetriebsinhaber bzw. deren Vertreter und die in Art. 26, Abs. 8, erwähnten Personen) zuschulden kommen lassen, werden, sofern sie nicht zivilrechtlicher Natur sind, mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu vier Monaten bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

555 2

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die StrafbestimmuBgen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 29.

1

Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone.

* Die kantonalen Behörden haben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen, die gemäss diesem BundesratsbeschluBS ergangen sind.

Art. 80.

Es bleiben vorbehalten der Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie und, insofern der vorliegende Beschluss keine andern Bestimmungen enthält, das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit.

Art. 31.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1946 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1948.

6278

556 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss über

die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom 18. Januar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst:

Art. !..

Die Höchstbetriebsdauer der Schifflistickmaschinen wird wie folgt festgesetzt: a. für die Maschinen der dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellten Betriebe sowie für alle übrigen Betriebe mit Automat-Schifflistickmaschinen von Montag bis Donnerstag von 7 bis 12 und 13.30 bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 12 und 18.80 bis 18.80 Uhr (zusammen 48 Stunden); b. für die Pantograph-Schiffnlistickmaschmen in Betrieben, die dem genannten Bundesgesetz nicht unterstellt sind, von Montag bis Freitag von 7 bis 12 und 13.80 bis 18.45 Uhr und am Samstag von 7 bis 11.45 Uhr (zusammen 56 Stunden).

2 An Tagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen die Maschinen nicht länger als bis 17 Uhr in Betrieb gehalten werden.

1

Art. 2.

Die zuständige kantonale Behörde kann Abweichungen von der in Art. l vorgesehenen Verteilung der Betriebsdauer, für die unter lit, a fallenden Betriebe unter Einschluss des Samstagvormittags, bewilligen.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im einzelnen Falle vorübergehend eine Erhöhung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen von höchstens einer Stunde im Tag oder fünf Stunden am Samstagvormittag bewilligen.

Die Zahl der Stunden, für die Bewilligungen erteilt werden können, darf in der Regel 80 in einem Jahr nicht überschreiten. Weitergehenden Begehren 1

*) A. S. 49, 811; 55, 1282.

557 kann ausnahmsweise und namentlich dann entsprochen werden, wenn die früheren Bewilligungen nur für einen Teil der Maschinen erteilt worden sind oder wenn ausserordentlicher Arbeitsandrang dies erfordert und eine entsprechende Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmern vorliegt.

s Hat die Erhöhung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen eine Verlängerung der normalen Arbeitszeit der beteiligten Arbeiter über 48 bzw.

56 Stunden pro Woche hinaus zur Folge, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diesen der Betriebsinhaber für die betreffende Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von 25% zusichert.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann ferner Abweichungen von der in Art. l festgelegten Anordnung der Betriebszeit bewilligen, wobei jedoch die Betriebsdauer innert zwei Wochen 96 (im Falle von Art. l, lit. a) bzw.

112 Stunden (im Falle von Art. l, lit. fc) nicht überschreiten darf.

. Art. 3.

Das eidgenössische. Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, Abweichungen von der in Art. l und 2 getroffenen Eegelung zu verfügen, wenn und soweit die Verbältnisse dies erfordern.

Art. 4.

Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken sowie die kantonalen Arbeiterschutzbestimniungen bleiben vorbehalten.

.Art. 5.

1

Widerhandlungen gegen Art. l werden mit Busse bis zu fünfhundert Franken bestraft.

8 Für die Widerhandlungen ist strafrechtlich verantwortlich der Betriebsinhaber oder die Person, der die Leitung des Betriebes übertragen ist.

3 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 6.

Der Vollzug sowie die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugs-, Untersuchungs- und Straforgane.

Art. T.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 24. Januar 1946 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1946.

6937

558 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss Über

das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 28. Dezember 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch Bundesbeschluss vom 28. März 1945 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: I. Bewilligungspflicht.

Art. 1.

4

Die Eröffnung neuer und die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Betriebe der Schuhindustrie ohne vorhergehende Bewilligung ist untersagt.

Art. 2.

1 Zur Schuhindustrie gehören: a. Betriebe zur Herstellung fertiger Schuhe aller Art (Schuhfabriken); b. Betriebe zur Herstellung -von Schäften; c. Betriebe zur Ausbesserung schadhafter Schuhe (Schuhreparaturwerkstätten), sofern sie die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Fabrikgesetz erfüllen.

2 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann weitere Gruppen der Schuhindustrie diesem Bundesratabeschlusse unterstellen.

3 Es kann ausserdem Vorschriften erlassen über die Abgrenzung der den einzelnen Gruppen der Schuhwirtschaft zustehenden Tätigkeitsgebiete.

Art. S.

Erweiterung im Sinne von Art, l ist jede bauliche Ausdehnung, jede Vermehrung der maschinellen Ausrüstung sowie jede Erhöhung der Arbeiterzahl, einschliesslich die Zahl der Heimarbeiter, über den Höchstbestand der Jahre 1

559

1929 bis 1983. Das Auswechseln bestehender Maschinen gilt nicht als Erweiterung, sofern dadurch die Produktionsfähigkeit nicht wesentlich erhöht wird, ist jedoch der Bewilligungsbehörde im voraus schriftlich bekanntzugeben.

* Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges, wie die Aufnahme neuer Macharten oder die Umstellung auf andere Schuharten.

3 Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung unverändert mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht.

Art. 4.

Die Eröffnung neuer und die Erweiterung oder Verlegung bestehender Verkaufsablagen von Schuhfabriken oder Annahmestellen von Schuhreparaturwerkstätten im Sinne von Art. 2, Abs. l, lit. c, ohne vorherige Bewilligung ist untersagt, u. Bewüligungsverfahren.

Art. 5.

Bewilligungen im Sinne von Art. l sind nur zu erteilen: a, für Schuhfabriken nach Art. 2, Abs. l, lit. a und b, wenn dadurch die Gesamtinteressen der Schuhindustrie nicht verletzt werden; b. für Schuhreparaturwerkstätten nach Art. 2, Abs. l, lit. c, sowie für Verkaufsablagen und Annahmestellen nach Art. 4, wenn dafür ein Bedürfnis nachgewiesen wird.

2 Die Bewilligungen können auch nur in beschränktem Umfange oder unter besonderen Bedingungen erteilt und bei missbräuchlicher Anwendung zurückgezogen werden.

3 Für die Erteilung von Bewilligungen können Gebühren erhoben werden 1

Art. 6.

Bewilligungsbehörde ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Betriebe kann das Departement seine Bewilligungsbefugnisse dem Bundesamte für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen.

2 Die beteiligten Berufsverbände werden vor dem Entscheid über dem Bewilligungsgesuch angehört.

8 Für Gesuche, die Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen von solchen betreffen, ist die Stellungnahme der Eidgenössischen Fachkommission für das Schuhmachergewerbe einzuholen.

1

Art. 7.

1

Die Aufsicht über die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses obliegt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement. Es kann zur Mitwirkung

560 beim Vollzug die kantonalen Behörden, die eidgenössischen Fabrikinspektorate, die beteiligten Beruf s verbände sowie besondere Sachverständige beiziehen.

2 Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen, der Schuhindustrie, welche entgegen den Bestimmungen von Art. l und 4 vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

3 Die durch den Vollzug des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erwachsenden Kosten können den Beteiligten überbunden werden.

m. Besondere Bestimmungen.

Art. 8.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann in der Schuhindustrie eine Produktionsstatistik durchführen. Die dem vorliegenden Bundesratsbeschluss unterstellten Betriebe sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen und deren Überprüfung zu gestatten.

Art. 9.

Die beteiligten Verbände der Schuhwirtschaft können in bezug auf die Abgrenzung ihrer Tätigkeitsgebiete sowie über die Einsetzung paritätischer Schiedsstellen Vereinbarungen abschhessen. Solche Vereinbarungen gelten nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat für alle Betriebe, die dem vorliegenden Bundesratsbeschluss und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Dezember 1945 betreffend die Unterstellung des Schuhmacherhandwerkes unter den Bundesratsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für die Eröffnung von Betrieben im Gewerbe unterstehen.

IV. Strafbestimmongen.

Art. 10.

1

Mit Haft oder Busse bis zu zehntausend Franken wird bestraft: a. wer ohne Bewilligung einen Betrieb der Schuhindustrie im Sinne von Art. 2 eröffnet, erweitert, umgestaltet oder verlegt; &. wer ohne Bewilligung eine Verkaufsablage oder Annahmestelle im Sinne von Art. 4 eröffnet, erweitert oder verlegt; e. wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art, 2, Abs. 8, erlassenen Vorschriften oder einer vom Bundesrat genehmigten Vereinbarung im Sirme von Art. 9 zuwiderhandelt; d. wer den Entscheiden der zuständigen Behörden oder den an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt;

561 e. wer eine angeordnete Untersuchung behindert oder anlässlich einer solchen Untersuchung den zuständigen Behörden oder den Sachverständigen unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Angaben macht.

2 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer juristischen Person begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der Gesellschaft oder der juristischen Person für die Bussen und Kosten.

8 Die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung obliegt den Kantonen.

4 Sämtliche Urteile, Strafentscheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

V. Inkrafttreten und Geltungsdauer.

Art. 11.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1946 in Kraft und gilt bis 81. Dezember 1946.

6296

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. I.

38

562 Beilage G

Bimdesratsbeschliisg über

die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland.

(Vom 3. Dezember 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Hinblick auf die mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Finanzund Zahlungsabkommen, beschlieset :

Art. 1.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und der Schweizerischen Nationalbank neben der Schweizerischen Nationalbank auch private Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf Grund von Finanzund Zahlungsabkommen mit dem Ausland zuzulassen.

Diese Ermächtigung gilt auch in Fällen, wo durch autonome Massnahmen Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland erlassen worden sind.

Die Zulassung privater Banken gemäss Absatz l und 2 kann von besondern Bedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 2.

Die auf Grund eines Finanz- und Zahlungsabkommens mit dem Ausland oder unabhängig von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung autonom vorgeschriebene Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank gilt als erfüllt, wenn die Zahlung an eine gemäss Art. l ermächtigte Bank geleistet wird.

563

Art. 3.

Auszahlungen, einschliesslich Gutschriften, von Forderungen schweizerischer Gläubiger, die im Zahlungsverkehr gemäss Art, l und nach Massgabe der mit den betreffenden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen vorgenommen werden, können erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: A. Für Zahlungen für Warenforderungen und damit verbundene, im Betrag der Faktura und des Ursprungszertifikates inbegriffene Nebenkosten sind vorzulegen: 1. sofern die Ware bereits zur Ausfuhr gelangt ist, a. eine Forderungsanmeldung auf vorgeschriebenem Formular mit rechtsgültig unterzeichneter Faktura, b. ein von der zuständigen Ursprungszeugnisstelle ausgestelltes Ursprungszertifikat für den Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Land, welches den schweizerischen Ursprung der Ware bescheinigt, c. ein zollamtlich abgestempeltes Doppel der Ausfuhrdeklaration; 2. sofern die Ware noch nicht zur Ausfuhr gelangt ist, o. eine Forderungsanmeldung auf vorgeschriebenem Formular mit rechtsgültig unterschriebener Vorfaktura, b. eine Erklärung für Vorauszahlungen auf vorgeschriebenem Formular, c. ein Ursprungszertifikat, falls die Ware bereits fabriziert ist.

B. Für Zahlungen für Nebenkosten des Warenverkehrs und analoge Zahlungen, soweit sie nicht unter Buchstabe A fallen, ist ein von der Schweizerischen Verrechnungsstelle visiertes Doppel der Forderungsanmeldung beizubringen.

C. Für Zahlungen für Finanzforderungen ist ein für den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenes Affidavit beizubringen.

Art. 4.

Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Art. S anzuordnen.

Art. 5.

Die Ursprungszertifikate für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland sind Ursprungszeugnisse im Sinne der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929. Vorbehaltlich von Art. 6 finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf sie Anwendung.

564

Art. 6.

Die Handelsabteilung erlässt die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Weisungen; sie stellt insbesondere Bestimmungen auf für die Erteilung der Ursprungszertifikate für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Erklärung für Vorauszahlungen.

Art. 7.

Das eidgenössische Politische Departement erlässt die für die Zulassung von Zahlungen für Finanzforderungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Art. 8.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle überwacht die Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses und der gestützt darauf erlassenen Weisungen der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Sie ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der gestützt darauf erlassenen Weisungen der Handelsabteilung von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Weisungen der Handelsabteilung begangen haben.

Art. 9.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zur Deckung der dem Bund, der Schweizerischen Verrechnungsstelle und den gemäss Art. l ermächtigten Banken entstehenden Kosten Auszahlungsgebühren festzusetzen.

Art. 10.

Wer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Entscheiden vorsätzlich zuwiderhandelt oder den zur Vornahme von Auszahlungen ermächtigten Banken vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder Urkunden vorlegt, von denen er weiss oder wissen musste, dass ihr Inhalt nicht den Tatsachen entspricht, wird mit Busse bis zu 10000 Pranken bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu 13 Monaten und Busse bis zu 10 000 Franken. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom .21. Dezember 1937 finden Anwendung.

565 Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 12.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein,

Art. 13.

Als Ursprungszeugnisstellen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die im Anhang zur Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929, abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 1934, als Ursprungszeugnisstellen aufgeführten schweizerischen Handelskammern sowie die Liechtensteinische Wirtschaftskammer.

Art. 14.

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 1945 in Kraft.

6239

566 Beilage 7.

Bundesrats beschluss über

den Zahlungsverkehr mit Deutschland.

(Vom26.Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1989,

beschliesst:

Art. 1.

Unter Deutschland im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist Deutschland gemäss seinen Grenzen vom 31. Dezember 1987 verstanden.

Art. 2.

Sämtliche Zahlungen von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die in Deutschland domiziliert sind, sind mit Ausnahme der in Art. 4 aufgezählten Zahlungen in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten. Nicht auf Schweizerfranken lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Kurs umzurechnen.

Diese Zahlungen werden durch die Schweizerische Verrechnungsstelle gemäss den bestehenden oder noch zu treffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen an die Begünstigten weitergeleitet.

Art. 8.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren deutschen Ursprungs sowie von deutschen Leistungen anderer Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuld-

567

Verpflichtung gegenüber einer in Deutschland domizilierten Person besteht, wie insbesondere dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Deutschland domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 4.

Die nachstehend bezeichneten Zahlungen unterstehen lediglich den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16, Februar 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland (Sperrebeschluss) : o. Zahlungen für Waren nicht deutschen Ursprungs und für Waren deutschen Ursprungs, die das schweizerische Zollgebiet transitieren, um an ein drittes Land geliefert zu .werden, sowie Schadenersatzzahlungen für solche Waren; b. Zahlungen im Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr, mit Ausnahme derjenigen für die Versicherung von Waren im schweizerischdeutschen Verkehr; c. Überweisung von Kapitalien und Kapitalerträgnissen. Als solche gelten nicht Miet- und Pachtzinsen.

Art. 5.

Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren deutschen Ursprungs und Zahlungen irgendwelcher Art, die vor dem 9. Mai Ï945 hätten vorgenommen werden müssen, sind bis zum 81. Mai 1946 an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Diese Zahlungsfrist gilt auch für den Gegenwert von Waren, die noch unverkauft sind ; sofern diese Einzahlungspflicht für unverkaufte Waren zu nicht zumutbaren Härten führt, ist die Schweizerische Verrechnungsstelle ermächtigt, im Einzelfall eine Fristerstreckung zu gewähren. Die Einzahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert, wenn sein gegenwärtiges Domizil nicht bekannt ist, wenn Zweifel darüber bestehen, wer rechtmässiger Gläubiger des geschuldeten Betrages ist, oder wenn kein privatrechtliches Schuldverhältnis besteht. Die Zahlung an die Schweizerische Nationalbank hat schuldbefreiende Wirkung.

Die schuldbefreiende Wirkung kommt ebenfalls den bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses an die Schweizerische Nationalbank geleisteten Zahlungen zu, deren Überweisung an die Begünstigten nicht mehr besthmnungsgemäss erfolgen konnte.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Waren deutschen Ursprungs, die vor dem 9. Mai 1945 in ein Zollfreilager, eidgenössisches Niederlagshaus oder dergleichen eingelagert worden sind, deren zollrechtliche Einfuhr in die Schweiz erst nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat bzw. noch stattfindet.

568

Art. 6.

Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Zahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 7.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen.

Den Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank sind gleichgestellt die Zahlungen, die an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen oder an die Schweizerische Postverwaltung geleistet werden, sofern eine Überweisungsmöglichkeit im beidseitigen Bahn- bzw. Postabrechnungsverkehr besteht.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beachten sind.

Art. 8.

Die Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank besteht nicht für Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise geleistet werden.

Art. 9.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank, Art. 10.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen VolkswirtSchaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Deutschland bekanntgeben.

Art. 11.

Die Zollmeldepfhchtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Deutschland eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben: a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland) ; &. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c, bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipässlöschung;

569 d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration. Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitschemabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermä'chtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 12.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 18.

Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, die sich im Postverkehr als notwendig erweisenden Einschränkungen zu verfügen.

Art. 14.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 15.

Für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs zum Zahlungsverkehr mit Deutschland gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements. Forderungen aus Dienstleistungen und ähnliche Ansprüche, wie insbesondere solche

570

aus Lizenzen und Kegiespesen, werden zugelassen, wenn es sich um die Bezahlung schweizerischer Leistungen handelt. Andere Zahlungen können auf Grund einer Bewilligung der .Schweizerischen Verrechnungsstelle zugelassen werden.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Deutschland von besondern Bedingungen abhängig zu machen.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1987/23. Juli 1940 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf den Verkehr mit Deutschland Anwendung.

Art. 16.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt , hat oder hätte handeln sollen, so ist die Eückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 17.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Deutschland nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Veriügungen begangen haben.

Art. 18.

Wer auf eigene Kechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt,

571 wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; beide Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 19.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlaas dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 20.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21.

Der Bundesratsbeschluss vom 18. August 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr mit Ausnahme der Bestimmungen der Art. 12, 13, 15, und 17 mit Bezug auf die Affidavits-Begelung wird aufgehoben.

Art. 22.

Dieser Beschluss tritt am 28. Februar 1946 in Kraft.

6437

572 Beilage 8.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

(Vom 26. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

.

Art. 1.

Art. 4, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar / 27. April / 3. Juli / 30. November 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art, 4, Abs. 1. Zahlungen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland sowie des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Österreich der Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank unterliegen, sind gemäss den Bestimmungen dieser Bundesratsbeschlüsse abzuwickeln.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 28. Februar 1946 in Kraft.

«436

573 Beilage 9.

Bundesratsbeschluss über

die Auskunftspflicht auf Grund der Vorschriften betreffend Sperre und Anmeldung ausländischer Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom

7. September 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 80. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität, beschliesst:

Art. 1.

Die in den Bundesratsbeschlüssen über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs gegenüber verschiedenen Ländern, dem Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1945 über die Sperre des Vermögens ausgewiesener Personen und den Bundesratsbeschlüssen über die Meldepflicht für ausländische Vermögenswerte in der Schweiz verfügte Pflicht zur Auskunftserteilung oder Anmeldung an die Schweizerische Verrechnungsstelle geht den Berufsgeheimhaltungspflichten für Eechtsanwälte, Notare usw. nach Art. 321 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 vor.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 7. September 1945 in Kraft.

8008

574.

Beilage 10.

Bundesratsbeschluss über

die Ergänzung der Bundesratsbeschlüsse Über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom

30. November 1945.)

-

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945/27. April 1945/8. Juli 1945*) über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz .und Deutschland wird durch folgenden Artikel 9tór ergänzt: Art. 9tei; Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, die Öffnung von Schrankfächern und geschlossenen Depots zu verlangen, sofern die Schrankfächer von einer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gemietet sind oder eine solche darüber verfügungsberechtigt ist, oder sofern die geschlossenen Depots zugunsten einer solchen errichtet worden sind. Dasselbe gilt für andere Schrankfächer und geschlossene Depots, wenn der Verdacht besteht, dass darin zugunsten einer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

Wo die Öffnung eines Schrankfaches oder eines geschlossenen Depots auf andere Weise nicht möglich ist, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle die gewaltsame Öffnung anordnen. Diese bedarf dann der Zustimmung des eidgenössischen Politischen Departements, wenn sie lediglich auf Grund des Verdachtes erfolgt, dass im betreffenden Schrankfach oder Depot zugunsten einer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

*) A. S. 61, 36, 267, 439.

575 Die Schweizerische Verrechnungsstelle -wird den Inhalt der Schrankfächer und Depots prüfen, darüber Verzeichnisse aufnehmen und ihn durch Versiegelung oder auf andere Weise sicherstellen.

Die Öffnung der Schrankfächer und geschlossenen Depots und die Bestandesaufnahme des Inhaltes sollen in der Eegel in Gegenwart des Mieters, eines Verfügungsberechtigten oder des Vermieters erfolgen.

Art. 2.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Mai 1945/3. Juli 1945 über die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz wird durch folgenden Artikel 4blB ergänzt: Art. 4bl9.- Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, die Öffnung von Schrankfächern und geschlossenen Depots zu verlangen, sofern die Schrankfächer von einer in Artikel l genannten natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gemietet sind oder eine solche darüber verfügungsberechtigt ist, oder sofern die geschlossenen Depots zugunsten einer solchen errichtet worden sind. Dasselbe gilt für andere Schrankfächer und geschlossene Depots, wenn der Verdacht besteht, dass darin zugunsten einer in Artikel l genannten natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

Wo die Öffnung eines Schrankfaches oder eines geschlossenen Depots auf andere Weise nicht möglich ist, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle die gewaltsame Öffnung anordnen. Diese bedarf dann der Zustimmung des eidgenössischen Politischen Departements, wenn sie lediglich auf Grund des Verdachtes erfolgt, dass im betreffenden Schrankfach oder Depot zugunsten einer in Artikel l genannten natürlichen oder juristischen Per. son, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird den Inhalt der Schrankfächer und Depots prüfen, darüber Verzeichnisse aufnehmen, ihn durch Versiegelung oder auf andere Weise sicherstellen und die Anmeldung vorgefundener, der Meldepflicht unterliegender Vermögenswerte durch die in Artikel 8 genannten Personen vornehmen lassen.

Die Öffnung der Schrankfächer und geschlossenen Depots und die Bestandesaufnahme des Inhaltes sollen in der Eegel in Gegenwart des Mieters, eines Verfügungsberechtigten oder des Vermieters erfolgen.

Art. 8.

Diosor Boschhiss tritt am 3. Dezember 1945 in Kraft.

B2B*

576 Beilage 11.

Bundesratsfoeschluss über

die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Deutschland.

(Vom 29. Januar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den BundeBbesohluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Passung vom 22. Juni 1989, beschliesst;

Art. 1.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird beauftragt, Anmeldungen schweizerischer Vermögenswerte in Deutschland und schweizerischer Forderungen und Ansprüche gegen : a. natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in Deutschland ; 6. deutsche Staatsangehörige in Drittländern, d. h. in andern Ländern als der Schweiz oder Deutschland; c. juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in Drittländern, an welchen deutsche Staatsangehörige massgebend interessiert sind, entgegenzunehmen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Anmeldungen zu erfolgen haben und welche Angaben und Belege im einzelnen beigebracht werden müssen.

Art. 2.

Im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten diejenigen Vermögenswerte, Forderungen und Ansprüche als schweizerisch, die am 1. Januar 1946 zugestanden haben: a. schweizerischen Staatsangehörigen mit Domizil in der Schweiz oder im Auslande,

077 Ta. ausländischen Staatsangehörigen mit Domizil in der Schweiz, c. juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz in der Schweiz, d. juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz im Auslande, an welchen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt massgebend interessiert sind.

Als Deutschland im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gilt das Gebiet des Deutschen Eeiches, wie es am 81. Dezember 1937 bestanden hat. Als deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die Angehörigen dieses Gebietes.

Art. 8.

Mit der Entgegennahme der Anmeldung ist keine Anerkennung dès Bestandes der angemeldeten Vermögenswerte, Forderungen und Ansprüche verbunden. Es können daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

Die zur Anmeldung Berechtigten tragen die Nachteile, die aus einer Unterlassung der Anmeldung oder aus nicht ordnungsgemässer Anmeldung entstehen können.

Art. 4.

Das eidgenössische Politische Departement ist ermächtigt, die für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Art. 5.

Gremäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser BeschluBs auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 6.

Dieser Beechluss tritt am 1. Februar 1946 in Kraft.

BuodesbJatt, 98. Jahrg. Bd. I.

39

578 Beilage 12.

Bundesratsbeschluss betreffend

Rekurse gegen Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle in bezug auf Sperre und Anmeldung von Vermögenswerten.

(Vom 1. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Gegen Entscheidungen, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle in Ausführung der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Februar/27. April/3. Juli/30. November 1945 über die vorläufige Kegehmg des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, vom 29. Mai/3. Juli/30. November 1945 betreffend die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz, vom 13. Juli/80. November 1945 über die Sperre des Vermögens ausgewiesener Personen, vom 14. August/30. November 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan, vom 2./30. November 1945 über die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz, vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Deutschland und vom 29. Januar 1946 über die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Österreich erlässt und die nicht die Gebührenerhebung betreffen, kann an das eidgenössische Politische Departement rekurriert werden.

Die Entscheidungen über die Gebührenerhebung können in dem in Art. 6, Abs. 2, der Statuten der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 2. Oktober 1934 vorgesehenen Verfahren weitergezogen werden.

Art. 2.

Die Bekurse sind innert 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an schriftlich bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzureichen.

579

Art. 8.

Der Rekurs an das eidgenössische Politische Departement hat keine aufschiebende Wirkung, soweit ihm eine solche nicht durch vorsorgliche Verfügung der Rekursinstanz verliehen wird. Insbesondere entbindet die Einreichung eines Rekurses gegen die Verpflichtung zur Anmeldung ausländischer Vermögenswerte nicht von der fristgemässen Erfüllung dieser Meldepflicht.

Art. 4.

Vor seinem Entscheid holt das eidgenössische Politische Departement die Ansichtsäusserung der Schweizerischen Clearingkommission ein.

Art. 5.

Die Entscheidungen des eidgenössischen Politischen Departements können auf Grund von Art. 124 ff. des Bundesgesetzes vom 16. September 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden.

Art. 6.

Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Beschlusses bei der Schweizerischen Clearingkommission bereits anhängige Eekurse gegen "Entscheidungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss Art. l, Abs. l, werden vom eidgenössischen Politischen Departement weiter behandelt und beurteilt.

Art. 7.

Dieser Besohluss tritt am 7. Februar 1946 in Kraft.

6871

580 Beilage 13.

Übersetzung.

Französisch-schweizerisches Finanzabkommen.

Abgeschlossen in Bern am 16. November 1945.

Datum des Inkrafttretens: 16. November 1945.

Art. 1.

1

Um die nötigen Mittel sicherzustellen für die Zahlungen in der Schweiz von Personen mit Wohnsitz im französischen Währungshereich und für die Zahlungen im französischen Währungsbereich von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, verkaufen sich die Schweizerische Nationalbank, handelnd für die schweizerische Kegierung, und die Banque de France, handelnd für die französische Begierung, gegenseitig Schweizerfranken gegen französische Franken und umgekehrt.

a Zur Ausführung der Bestimmungen von Absatz l hievor eröffnet die Schweizerische Nationalbank der Banque de France ein Konto in Schweizerfranken; die Banque de France eröffnet der Schweizerischen Nationalbank ein Konto in französischen Franken.

Art. 2.

Die Banque de France stellt der Schweizerischen Nationalbank gegen Bezahlung in französischen Franken die nötigen örtlichen Währungen zur Verfügung, um Zahlungen in denjenigen Gebieten zu ermöglichen, in welchen diese örtlichen Währungen gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel sind.

2 Umgekehrt verpflichtet sich die Banque de France, der Schweizerischen Nationalbank die gemäss dem vorhegenden Abkommen erworbenen örtlichen Währungen gegen Bezahlung in französischen Franken abzunehmen.

1

Art. 3.

Solange der Saldo bei der Aufrechnung der in Art, l hievor vorgesehenen Konten 250 Millionen Schweizerfranken oder den entsprechenden Betrag in französischen Franken nicht übersteigt, werden die vertragschliessenden Parteien weder besondere Sicherheiten noch seine Umwandlung in Gold oder in Währungen von Drittländern verlangen.

2 Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt der Saldo 250 Millionen Schweizerfranken oder den entsprechenden Betrag in französischen Franken übersteigen, BÖ kann die .Notenbank des Gläubigerlandes verlangen, dass der übersteigende Betrag zu dem zwischen den beiden Notenbanken zu vereinbarenden Preis in Gold umgewandelt wird.

1

081 Art. 4.

1

Die Zahlungen, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, sind zum offiziellen Wechselkurs abzuwickeln.

2 Dieser offizielle Wechselkurs (zurzeit l Schweizerfranken = 11,52 französische Franken) kann nur nach vorgängiger Benachrichtigung der Gegenpartei abgeändert werden.

* Die Banque de France und die Schweizerische Nationalbank werden gemeinsam die maximalen Kursabweichungen nach oben und unten festlegen, die auf den von ihnen abhängigen Märkten zulässig sein sollen.

Art. 5.

Falls der offizielle Wechselkurs gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 4 abgeändert werden sollte, so werden die gestützt auf Artikel l eröffneten Konten der Banque de France und der Schweizerischen Nationalbank abgeschlossen und die Saldi zu dem bis dahin gültigen offiziellen Wechselkurs gegeneinander aufgerechnet.

8 Die Eegierung des Schuldnerlandes wird dafür sorgen, dass der Schlusssaldo -- sofern er in der abgewerteten Währung ausgedrückt ist -- entsprechend der Kursveränderung aufgewertet wird.

1

Art. 6.

Der Schweizerischen Nationalbank steht es jederzeit frei, der Banque de France gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss dem vorliegenden Abkommen im Besitz dieser letztern befindlichen Saldoguthaben in Schweizerfranken entweder französische Franken zum offiziellen Kurs oder Gold zu einem in gemeinsamein Einvernehmen zu vereinbarenden Preis zu verkaufen. Ebenso kann sie der Banque de France mit deren Einverständnis Devisen irgendeines Drittlandes zum offiziellen, von der Banque de France allgemein anerkannten Kurs verkaufen.

2 Der Banque de France steht es jederzeit frei, der Schweizerischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss dem vorliegenden Abkommen im Besitz dieser letztern befindlichen Saldoguthaben in französischen Franken entweder Schweizerfranken zum offiziellen Kurs oder Gold zu einem in gemeinsamem Einvernehmen zu vereinbarenden Preis zu verkaufen. Ebenso kann sie der Schweizerischen Nationalbank mit deren Einverständnis Devisen irgendeines Drittlandes zum offiziellen, von der Schweizerischen Nationalbank allgemein anerkannten Kurs verkaufen.

1

Art. 7.

Wenn der Aktivsaldo auf dem Konto der Schweizerischen Nationalbank bei der Banque de France mindestens 50 Millionen französische Franken erreicht, steht es der Schweizerischen Nationalbank jederzeit frei, zulasten ihres 1

582 Kontos französische Schatzscheine zu erwerben, die in ihr Depot bei der Banque de France gelegt werden sollen. Die Schweizerische Nationalbank kann diese Schatzsoheirie jederzeit ganz oder teilweise durch die Banque de France zu den auf dem Geldmarkt geltenden Bedingungen zurückkaufen lassen oder sie, sofern ihre Laufzeit bis zur Fälligkeit nur noch höchstens drei Monate beträgt, von der Banque de France zum offiziellen Satz ganz oder teilweise diskontieren lassen.

2 Wenn der Aktivsaldo auf dem Konto der Banque de France bei der Schweizerischen Nationalbank mindestens 4 Millionen Schweizerfranken erreicht, steht es der Banque de France jederzeit frei, zulasten ihres Kontos schweizerische Schatzscheine zu erwerben, die in ihr Depot bei der Schweizerischen Nationalbank gelegt werden sollen. Die Banque de France kann diese Schatzscheine jederzeit ganz oder teilweise durch die Schweizerische Nationalbank zu den auf dem Geldmarkt geltenden Bedingungen zurückkaufen lassen ,oder sie, sofern ihre Laufzeit bis zur Fälligkeit nur noch höchstens drei Monate beträgt, von der Schweizerischen Nationalbank zum offiziellen Satz ganz oder teilweise diskontieren lassen.

3 Die Bestimmungen von Artikel 5 finden auf die gemäss dem vorliegenden Abkommen erworbenen Schatzscheine Anwendung.

Art. 8.

Wenn die beiden Begierungen während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens einem internationalen Währungsabkommen beitreten, werden sie die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens revidieren, um die sich als notwendig erweisenden Abänderungen vorzunehmen.

2 Während der Gültigkeitsdauer des vorhegenden Abkommens werden sich die beiden Begierungen gegenseitig in dem Bemühen unterstützen, es mit der nötigen, den Verhältnissen entsprechenden Geschmeidigkeit anzuwenden.

Die Banque de France und die Schweizerische Nationalbank, in Vertretung ihrer Begierungen, werden sich in bezug auf alle mit dem Abkommen zusammenhängenden technischen Fragen miteinander ins Benehmen setzen.

1

Art. 9.

Beim Ablauf des vorliegenden Abkommens werden der auf die Banque de France lautende Saldo in Schweizerfranken und der auf die Schweizerische Nationalbank lautende Saldo in französischen Franken zum offiziellen Wechselkurs gegeneinander aufgerechnet. Der Saldo -- soweit er nicht sofort in der Währung der Gläubigerbank oder in Gold bezahlt wird -- soll zum Erwerb von Schatzscheinen des Schuldnerlandes verwendet werden. Diese Schatzscheine sollen auf die Währimg des Gläubigerlandes lauten und einen Zins tragen, der l % über dem offiziellen Diskontsatz der Notenbank des Gläubigerlandes liegt; sie sind nach einem im Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Parteien festzusetzenden Plan zu amortisieren.

583

Art. 10.

Das vorliegende Abkommen, welches nach gegenseitiger Fühlungnahme revidiert und den Verhältnissen angepasst werden kann, tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es erlischt drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und kann durch stillschweigende Erneuerung jeweilen um ein Jahr verlängert werden, sofern es nicht drei Monate vorher gekündigt wird. Unter Einhaltung dieser Frist ist es jederzeit kündbar.

Art. 11.

Das französisch-schweizerische Finanzabkommen vom 22. März 1945 ist aufgehoben.

2 Die Saldi der Konten, welche gestützt auf Artikel 2 jenes Abkommens errichtet worden sind, werden auf die gemäss Artikel l hievor eröffneten Konten übertragen.

8 Desgleichen werden die Saldi der Konten, die gemäss Briefwechsel vom 80. Mai 1941 und vom 10./18. Januar 1944 bei der Banque de France und bei der Schweizerischen Nationalbank errichtet worden sind, nach Bereinigung der hängigen Geschäfte auf die gemäss Artikel l hievor eröffneten Konten übertragen.

1

«84

584 Beilage 14.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Frankreich.

(Vom 18. Januar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Die Art. l, 2, 3, 4 ,und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni 1945*) über den Zahlungsverkehr mit Frankreich werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2. Sämtliche Zahlungen einer in der Schweiz domizilierten Person an eine in Frankreich domizilierte Person sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Für Verpflichtungen in französischen Franken ist der aich aus der Umrechnung zum von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Verkaufskurs für französische Franken ergebende Betrag einzuzahlen. Auf dritte Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs des Schweizerfrankens umzurechnen.

Art. 3. Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren französischen Ursprungs sowie von französischen Leistungen irgendwelcher Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Frankreich domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Frankreich domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 4. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind: 1. Zahlungen für Waren mit Ursprung in der französischen Grenzzone, deren Einfuhr unter die Bestimmungen der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 31. Januar 1938 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen fällt.

*) A. 8. 61, 865.

585

2. Zahlungen für Waren mit Ursprung in den französischen Freizonen und für die entsprechenden Nebenkosten.

8. Kapitalzahlungen, unter Vorbehalt von Art. 3 und 4 des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern.

4. Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 5. Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 2.

Art. 14 des vorgenannten Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 24- Januar 1946 in Kraft.

6348

586 -

Abkommen

Beilage 15.

Übersetzung.

über

den Warenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien.

Unterzeichnet in Bern am 10. August 1945.

Die schweizerische Regierung und die itaüeniache Eegierung haben zum Zwecke, den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu regeln, folgende Vereinbarungen getroffen; Art.l.

Die italienische Eegierung wird im Eahmen der für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Jahreskontingente die Ausfuhr der in der Beilage A zum gegenwärtigen Abkommen aufgeführten Waren italienischen Ursprungs und italienischer Herkunft nach der Schweiz bewilligen. Ihrerseits wird die schweizerische Eegierung die Einfuhr der erwähnten Waren in die Schweiz im Eahmen der in derselben Beilage A festgesetzten Kontingente bewilligen. Die Eechnungen sind in Schweizerfranken auszustellen.

Art, 2.

Die schweizerische Eegierung wird im Eahmen der für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Jahreskontingente die Ausfuhr der in der Beilage B zum gegenwärtigen Abkommen aufgeführten Waren schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft nach Itaüen bewilligen. Ihrerseits wird die italienische Eegierung die Einfuhr der erwähnten Waren in Italien im Eahmen der in derselben Beilage B festgesetzten Kontingente bewilligen. Die Rechnungen sind in Schweizerfranken auszustellen.

Art. 3.

Die beiden Regierungen werden im gegenseitigen Einvernehmen nach Bedarf die Erzeugnisse bestimmen, die unter die in der Position «andere Waren» der Beilagen A und B vorgesehenen Kontingente fallen sollen.

Art. 4.

l. Zum Zwecke, den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern soweit als irgendwie möglich zu entwickeln, werden die beiden Regierungen im gegen-

587

seitigen Einvernehmen die Möglichkeit prüfen, die in den Beilagen A und B vorgesehenen Kontingente zu erhöhen, sowie ihnen weitere Kontingente für andere Waren beizufügen.

Die beiden Begierungen werden sich auch über die Festsetzung derjenigen Warengruppen verständigen, deren Einfuhr und Ausfuhr in beiden Eichtungen frei vor sich gehen soll, sobald dies die Verhältnisse gestatten werden.

2. Die zuständigen Behörden beider Länder können nach gegenseitiger Verständigung, ausserhalb der geltenden Kontingente, auch den Austausch von Waren in Gestalt von Gegenseitigkeits- oder privaten Kompensationsgeschäften bewilligen.

Art. 5.

1. Aus verwaltungstechnischen Gründen sind die Kontingente vierteljährlich zu verteilen. Im gegenseitigen Einverständnis können jedoch die für gewisse Erzeugnisse festgesetzten Kontingente in einer den Notwendigkeiten der Erzeugung und des Handels entsprechenden und festzulegenden Frist ausgenutzt werden.

2. Anteile von Kontingenten, die während eines Vierteljahres nicht zugeteilt oder ausgenutzt wurden, sind bis zum Ende des Kalenderjahres auf das folgende Vierteljahr zu übertragen. Im Sinne einer Übergangsregelung werden die Kontingentssaldi für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 81. Dezember 1945 auf das Jahr 1946 übertragen.

3. Die Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen sollen eine normale Gültigkeitsdauer von drei Monaten vom Tage ihrer Erteilung an besitzen. In den Fällen, in denen für die Lieferung der Ware eine längere Frist erforderlich ist, soll die Gültigkeit der Lizenzen oder Bewilligungen auf Gesuch der Beteiligten hin für die notwendige Dauer festgesetzt werden.

Art. 6.

Was die Verteilung der Kontingente anbelangt, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. Für die dem System der Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen unterworfenen Waren haben die zuständigen Behörden jedes der beiden Länder am Anfang jedes Vierteljahres und auf jeden Fall vor Beendigung des ersten Monats jedes Vierteljahres dem Handelsdienst der Gesandtschaft des andern Landes für jede Zolltarifnummer die nachstehenden Angaben zu liefern: a. Höhe des Vierteljahreskontingentes, das gestützt auf die geltenden Abkommen dem andern Vertragsteil zukommt; b. Höhe der während des vorhergehenden Vierteljahres erteilten Bewilligungen; c. verfügbarer Saldo.

2. Um die vollständige Ausnutzung der im Abkommen vorgesehenen Kontingente zu erleichtern, wird jeder der vertragschliessenden Teile soweit als

588 möglich den Angaben Bechnung tragen, die ihm vom Handelsdienst der Gesandtschaft der andern Vertragspartei hinsichtlich der Erteilung der Bewilligungen geliefert werden; dabei ist Voraussetzung, dass die Firmen, denen die erwähnten Bewilligungen erteilt werden sollen, der in Betracht kommenden Branche angehören.

Art. 7.

1. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, auf Grund der Marktlage die Einfuhr- und Ausfuhrpreise von Waren festzusetzen, die den Gegenstand des Austausches zwischen den beiden Ländern bilden. Jede der beiden Eegierungen verpflichtet sich jedoch, soweit als möglich den Wünschen Eechnung zu tragen, die die andere Eegierung diesbezüglich durch Vermittlung des Handelsdienstes ihrer Gesandtschaft vorbringen wird.

2. Unter Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden die beiden Eegierungen den Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zum Zwecke der Festsetzung der Preise und der Bedingungen für die Lieferung von Erzeugnissen zulassen.

Art. 8.

Das gegenwärtige Abkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden.

Die beiden Eegierungen können es jedoch durch einfachen Notenaustausch provisorisch in Kraft setzen.

Das Abkommen kann jederzeit unter Voranzeige von wenigstens drei Monaten gekündigt werden.

6878

589 Beilage 16.

Übersetzung.

Abkommen betreffend

die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien.

Unterzeichnet in Bern am 10. August 1945.

Um die Überweisung der Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien zu regeln und zu erleichtern, haben die beiden Eegierungen das folgende Abkommen abgeschlossen:

Art. 1.

Die Zahlungen von der Schweiz nach Italien und von Italien nach der Schweiz erfolgen, vorbehaltlich der in Art, 3 erwähnten Ausnahmen, in Schweizerfranken gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens.

Besondere Bestimmungen gelten für die Bezahlung von Warenlieferungen, welche vor Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden, sowie für die übrigen vom schweizerisch-italienischen Abkommen vom 3. Dezember 1935 über die Begelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, seinen Zusätzen und Beilagen erfassten Zahlungen, soweit sie vor Inkrafttreten des heutigen Abkommens fällig geworden sind.

Art. 2.

Die durch dieses Abkommen festgesetzte Zahlungsart ist namentlich anwendbar auf Zahlungen betreffend a. die Lieferung von Waren schweizerischen oder italienischen Ursprungs, einschliesslich handelsübliche Vorauszahlungen; fc. die Lieferung elektrischer Energie; c. den schweizerisch-italienischen Veredlungs- und Eeparaturverkehr; d. Nebenkosten des Warenverkehrs, wie Kommissionen, Provisionen, Geschäftsreisespesen, Transportkosten, Zölle; e. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Saläre und Pensionen aus einem Dienstvertrag) ; /. Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Autorenhonorare, Lizenzen etc.) und Patentgebühren; g. Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr;

590h. allgemeine Verwaltungskosten, welche für schweizerische oder italienische Firmen aus dem Betrieb von Geschäftszweigen im andern Lande entstehen, mit Ausnahme der unter Art. 8, lit. e, fallenden Zahlungen; i. Gewinne, welche in der Schweiz oder in Italien domizilierte Firmen aus Handelsgeschäften im andern Lande erzielen; k. den Transitverkehr zwischen den beiden Ländern unter Vorbehalt von Art. 8, ht. b; l. die Abrechnungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen der beiden Länder ; m. die Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen der beiden Länder; n. Miete von Eisenbahnwagen der beiden Länder, einschliesslich Kühl- und Kesselwagen ; 0. Versicherung von Waren im schweizerisch-italienischen Verkehr, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. S, lit. b; p. Frachten für die Küstenschiffahrt auf italienischen Schiffen im Verkehr zwischen italienischen Häfen; q. Kosten für Automobiltransporte; r. in italienischen Häfen entstehende Hafenkosten und -gebühren; s. Lufttransporte; 1. Kosten aus der Binnensee- und Fluss-Schiffahrt; M. Kosten für Schulung, Beköstigung, Unterhalt und Unterstützungen, Alimentenzahlungen gemäss besondern Bestimmungen.

Art. 8.

Die im Abkommen festgesetzte Zahlungsart ist nicht anwendbar auf a. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschhesslich Zahlungen für Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und ähnlicher Zahlungen, welche die Einwohner der Grenzzonen betreffen; 6. die Bezahlung von Waren, die ihren Ursprung in keinem der beiden vertragschliessenden Länder haben, und von Waren, die zwar ihren Ursprung in einem der beiden Länder haben, aber das andere Land nur transitieren, um an ein drittes Land geliefert zu werden; ferner auf Schadenersatzzahlungen für solche Waren; c. Zahlungen für Seefrachten unter Vorbehalt der Bestimmungen dea Art. 2, lit. p; d. Zahlungen im Reiseverkehr (wie Auslagen für Hotel- und Kuraufenthalte, sowie für Erziehungs- und Studienzwecke) unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 2, ht. u, und des Art. 4 ; e. Zahlungen im Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr, unter Vorbehalt des Art. 2, ht. o, und des Art. 5 ; /. die Überweisung von Kapitalien und Kapitalerträgnissen, unter Vorbehalt des Art. 6; g. Zahlungen zwischen der Schweiz und Campione.

591

Art. 4.

Die beiden vertragschliessenden Staaten sind überzeugt von der Notwendigkeit, die gegenseitigen Beziehungen im Beiseverkehr wieder aufzubauen und auszugestalten, sowie die zu diesem Zweck notwendigen Zahlungsmittel sicherzustellen; sie werden die Möglichkeit prüfen, ein Abkommen über die Fragen des gegenseitigen Beiseverkehrs und insbesondere die in diesem Verkehr anzuwendenden Zahlungsarten abzuschliessen.'' Verhandlungen hierüber werden für einen möglichst nahen Zeitpunkt in Aussicht genommen.

Art. 5.

Die Zahlungen im Versicherungs- und Bückvefsioherungsverkehr werden Gegenstand einer besondern Vereinbarung bilden.

Art. 6.

Die beiden Vertragsstaaten haben die Notwendigkeit festgestellt, sobald es die Verhältnisse gestatten, einen Anteil der bei der Schweizerischen Nationalbank gemachten Einzahlungen für die Erträgnisse schweizerischer Finanzguthaben gegenüber Italien auszuscheiden; sie werden am Ende eines jeden Jahres prüfen, ob dieser Anteil festgesetzt werden kann. Verhandlungen hierüber sollen im übrigen auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten jederzeit aufgenommen werden.

Art. 7.

Der Gegenwert der in die Schweiz eingeführten Waren italienischen Ursprungs sowie der italienischen Leistungen anderer Art ist unter Vorbehalt der in Art, 8 aufgeführten Ausnahmen in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen.

Der Gegenwert der in Italien eingeführten Waren schweizerischen Ursprungs sowie der schweizerischen Leistungen anderer Art ist unter Vorbehalt der in Art. 8 aufgeführten Ausnahmen durch Kauf von Schweizerfranken gegen italienische Lire beim «Ufficio Italiano Cambi» zu bezahlen.

Sowohl in der Schweiz wie auch in Italien werden die Einzahlungen der Schuldner zum offiziellen Kurse des «Ufficio Italiano Cambi» vorgenommen, welcher am Tage der Einzahlung gilt ; die Auszahlungen an die Gläubiger werden zum offiziellen Kurse des «Ufficio Italiano Cambi» vorgenommen, welcher am Tage der Auszahlung gilt.

Die Schuldner von Verpflichtungen, welche auf die Währung des Gläubigerlandes lauten, sind von ihren Verpflichtungen erst befreit, wenn die Gläubiger den vollen Betrag ihrer Guthaben erhalten haben.

Art. 8.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Art. 7 einbezahlten Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

592 a. 15 % der Einzahlungen werden für die Abtragung von rückständigen schweizerischen Forderungen verwendet; 6. 85 % der Einzahlungen werden einem auf Schweizerfranken lautenden Konto gutgeschrieben, welches die Schweizerische Nationalbank auf den Namen des «Ufficio Italiano Cambi» eröffnen wird. Es wird die auf diesem Konto verfügbaren Beträge verwenden, um die im Abkommen vorgesehenen Zahlungen in der Schweiz auszuführen.

Art. 9.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das «Ufficio Italiano Cambi» können ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen von den im ersten Alinea des Art. l enthaltenen Bestimmungen abweichen.

Insbesondere können die beiden Institute im gemeinsamen Einvernehmen Privatkompensationen zulassen.

Art. 10.

Gemäss Mollunionsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1928 findet dieses Abkommen auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

Art. 11.

Die beiden Regierungen werden die nötigen Massnahmen für die Durchführung dieses Abkommens treffen, um insbesondere die Schuldner und Gläubiger ihrer Länder zu verpflichten, die Bestimmungen des Abkommens einzuhalten.

Art. 12.

Das Abkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden. Die beiden Regierungen können es jedoch durch einfachen Notenaustausch provisorisch in Kraft setzen.

Das Abkommen kann jederzeit unter Voranzeige von wenigstens drei Monaten gekündigt werden.

5977

593 . ··· ·

Beilage 17.

Übersetzung.

Drittes Zusatzabkommen zum

Abkommen vom 3. Dezember 1935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

Unterzeichnet in Bern am 10. August 1945.

Art. 1.

Sobald das heute unterzeichnete Abkommen betreffend die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien und dessen Beilagen (hiernach «neues Abkommen» genannt) in Kraft tritt, ißt das schweizerisch-italienische Abkommen vom S. Dezember 1985 über die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, sowie dessen Zusätze und Beilagen (hiernach «altes Abkommen» genannt) nicht mehr anwendbar auf die Bezahlung von Warenlieferungen, welche nach dem Inkrafttreten des «neuen Abkommens» getätigt werden, sowie auf die übrigen durch das «alte Abkommen» erfassten Zahlungen, welche nach dem Inkrafttreten des «neuen Abkommens» fällig werden.

Art. 2.

Für die Eegelung des Transfers der unter das «alte Abkommen» fallenden Zahlungen gelten besondere Bestimmungen.

Art. 3.

Die Bestimmungen des «alten Abkommens» betreffend die chronologische Eeihenfolge der Auszahlungen und die Aufteilung der bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge sind aufgehoben. Die bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten und noch einzuzahlenden Beträge werden zusammen mit den Mitteln, welche aus der in Art. 8, lit. a, des «neuen Abkommens» vorgesehenen Quote von 15 % herrühren, zur Amortisation rückständiger schweizerischer Forderungen nach einem vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement aufzustellenden Plane verwendet.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

40

594 Art. 4.

Die im «alten Abkommen» vorgesehene Überweisung von schweizerischen Finanzforderungen vollzieht sich nach besondern Bestimmungen.

Art. 5, Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1986 auf Finanzforderungen vom 22. Juni 1940 und seiner Beilagen sind aufgehoben, soweit sie mit den Bestimmungen des «neuen Abkommens» im Widerspruch stehen.

6979

595 Beilage 18.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Italien.

(Vom 24. August 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbescbluss vom 14. Oktober 1983 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die in Italien oder in den der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebieten domiziliert sind, sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten italienischen Waren sowie von italienischen Leistungen anderer Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn die Ware über ehi Drittland oder durch einen nicht in Italien domizilierten Zwischenhändler geliefert wird oder der Gläubiger des Anspruches aus der italienischen Leistung in einem Drittlande domizüiert ist oder wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Italien domizilierten Person besteht.

Nicht auf Schweizerfranken lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 2.

Die in Art. l vorgesehene Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank bezieht sich nicht auf die folgenden von der Schweiz nach Italien zu leistenden Zahlungen : a. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und ähnlicher Zahlungen, welche die Einwohner der Grenzzonen betreffen;

596

î>. die Bezahlung von Waren nicht italienischen Ursprungs, von Waren italienischen Ursprungs, die das schweizerische Zollgebiet transitieren, um an ein drittes Land geliefert zu werden, sowie von Schadenersatzzahlungen für solche Waren; c. Zahlungen für Seefrachten, mit Ausnahme der Frachten für die Küstenschiffahrt auf italienischen Schiffen im Verkehr zwischen italienischen Häfen; d. Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr, mit Ausnahme derjenigen für die Versicherung von Waren im schweizerisch itahenischen Verkehr; e. Überweisungen von Kapitalien und Kapitalerträgnissen; /. Zahlungen zwischen der Schweiz und Campione, Die Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank bezieht sich ebenfalls nicht auf Zahlungen, die an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen oder an die schweizerische Postverwaltung zwecks Überweisung nach Italien geleistet werden.

Für die Zahlungen gemäss ht. 1), d, e und / gelten weiterhin die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1943 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Italien.

Art. 3.

Die Zahlungen im Eeiseverkehr (wie Auslagen für Hotel- und Kuraufenthalte sowie für Erziehungs- und Studienzwecke) sind gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 22. Juni 1940 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Eeiseverkehrs zu leisten.

Art. 4, Die der Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank unterworfenen Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung von der Schweiz nach Italien zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen.

.

Art. 5.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen. Der Zahlung an die Schweizerische Nationalbank sind gleichgestellt Zahlungen, die durch Vermittlung der schweizerischen Postverwaltung erfolgen. Der Schuldner wird von seiner Einzahlungspflicht an die Nationalbank befreit, sobald er die Quittung über die bei der Post erfolgte Einzahlung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zugestellt hat.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei den Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank zu beachten sind

597 Art. 6.

Die Binzahlungspflicht gegenüber der Schweizerischen Nationalbank besteht nicht für Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise getilgt werden.

' Art. 7.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank, Art. 8.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Italien bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Artikel 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Italien eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1986 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland); 6. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Bechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

598 Art. 10, Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden, Art, 11.

Die Generaldirektion, der Post- und Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, die sich im Postverkehr als notwendig erweisenden Einschränkungen zu verfügen.

Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 13.

Für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs zum Zahlungsverkehr mit Italien gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes und der Handelsabteilung dieses Departementes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Italien von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937/23. Juli 1940 über die von der schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf den Verkehr mit Italien Anwendung.

Art. 14.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, zur Deckung der der Eidgenossenschaft durch die Gewährung von Vorschüssen an Italien entstehenden Kosten die Erhebung einer Abgabe auf den Zahlungen von Italien nach der Schweiz über die Schweizerische Nationalbank sowie auf denjenigen Zahlungen, welche mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle auf andere Weise geleistet werden, zu verfügen.

Art. 15.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurück^ gefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handels-

599

gesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Bückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 16.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung des mit Italien abgeschlossenen Abkommens über die Eegelung des beidseitigen Zahlungsverkehrs und des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses BundesratsbeschlusseB von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Italien nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes begangen haben.

Art. 17i Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Bechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abfuhrt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses BundesratsbeschlusseB getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

eoo Art. 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen hahen Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 19.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Übergangsbestimmungen.

Art. 20.

Die Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank gemäss Artikel l dieses Bunderatsbeschlusses besteht nicht nur für Zahlungen, die nach Inkraftreten dieses Bundesratsbeschlusses fällig werden, sondern, soweit nicht die Schweizerische Verrechnungsstelle einen andern Zahlungsmodus gestattet hat, auch für sämtliche Zahlungen, die schon vorher gemäss Bundesratsbeschluss vom 9, Dezember 1985, in semer Fassung vom 1. Juli 1940, über die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 8. Dezember 1985 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs der Einzahlungspflicht unterworfen waren, und die aus irgendeinem Grunde noch nicht durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank nach Italien überwiesen worden sind. Diese Zahlungen sind bis zum 80. September 1945 an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Die Einzahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert oder wenn sein gegenwärtiges Domizil nicht bekannt ist.

Zahlungen für bis zum 81. Dezember 1943 eingeführte Waren italienischen Ursprungs und für bis zu diesem Datum fällig gewordene Verpflichtungen für italienische Leistungen anderer Art sind, soweit die Verbindlichkeiten auf Lire-Währung lauten, zu den am 31. Dezember 1943 gültigen Kurse von Fr. 22.67% je Lire 100.-- an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Art. 21.

Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1935 über die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 8. Dezember 1935 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs sowie Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juli 1940 über die Durchführung der mit Italien abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs sind aufgehoben.

Art. 22.

Dieser Beschluss tritt am 24. August,1945 in Kraft.

£980

^~~~

601 Beilage 19.

Bundesratebeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Italien (Vom 28. September 1945.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Einziger Artikel.

Die gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses vom 24. August 1945*) über den Zahlungsverkehr mit Italien am 80. September 1945 ablaufende Frist für die Bezahlung alter clearingpflichtiger Verbindlichkeiten gegenüber Italien an die Schweizerische Nationalbank wird hiermit verlängert bis zum 81. Oktober 1945.

*) A. S. 61, 641.

8061

602 Beilage 20.

Bundesratabeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan.

(Vom

14. August 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Hechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften direkt oder indirekt geleistet werden a. an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Japan oder in von Japan besetzten Gebieten haben oder nach dem 7. Dezember 1941 gehabt haben; fc. an japanische Staatsangehörige im Ausland; c. an juristische Personen des privaten oder des Öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Ausland, an welchen japanische Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Japan oder in von Japan besetzten Gebieten haben oder nach dem 7. Dezember 1941 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

603

Juristische Personen des privaten oder des Öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen japanische Staatsangehörige im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Japan oder in von Japan besetzten Gebieten haben oder nach dem 7. Dezember 1941 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen.

Art. 2.

Über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben in schweizerischer oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Banknoten, Gold, Wertgegenstände, Waren -- gleichgültig, wie und wo sie aufbewahrt werden, wie z. B. in offenen oder geschlossenen Depots oder in Schrankfächern --, Eechte und Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die direkt oder indirekt für Eechnung oder zugunsten von a. natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Japan oder in von Japan besetzten Gebieten haben oder nach dem 7. Dezember 1941 gehabt haben; b. japanischen Staatsangehörigen im Ausland; c. juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Ausland, an welchen japanische Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Kechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Japan oder in von Japan besetzten Gebieten haben oder nach dem 7. Dezember 1941 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 6 nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle verfügt werden.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz liegenden oder von der Schweiz aus verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen japanische Staatsangehörige im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz

604 oder Ort der geschäftlichen Leitung in Japan oder in von Japan besetzten Gebieten haben oder nach dem 7. Dezember 1941 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind.

Die Verbringung von unter die Bestimmungen der Art. 2 und 8 fallenden Vermögenswerten ins Ausland ist nicht zulässig, Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt werden.

Art. 3.

Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses gelten auch für Zahlungen an japanische Staatsangehörige in der Schweiz und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen.

Diese Personen dürfen jedoch im Rahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse Zahlungen entgegennehmen und über ihre Guthaben frei verfügen. Weitergehende Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt werden.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an denen japanische Staatsangehörige in der Schweiz direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen und über ihre Vermögenswerte verfügen.

Art. 4.

Als von Japan besetzte Gebiete im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten diejenigen Gebiete, die sich am 7. Dezember 1941 oder später unter japanischer Kontrolle befanden.

Zu den japanischen Staatsangehörigen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses zählen auch diejenigen Angehörigen der von Japan besetzten Gebiete, die sich mit von japanischen oder von Japan kontrollierten Behörden ausgestellten Papieren ausweisen.

Art. 5.

Der im Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern festgesetzte Stichtag betreffend Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung bleibt für die bisher dem Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 unterstellten, von Japan besetzten Gebiete weiter in Geltung.

Art. 6.

Die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank gilt auch für den Verwertungserlös aus einem in der Schweiz durchgeführten Betreibungsoder Konkursverfahren, wenn der Berechtigte unter die Bestimmungen von

605 Art. l bis 8 fällt. Wenn es sich um einen japanischen Staatsangehörigen in der Schweiz handelt, kann der Verwertungserlös wahlweise an die Schweizerische Nationalbank oder auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden.

Vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von in der Schweiz domizilierten Gläubigern erworbene Pfandrechte an den unter die Bestimmungen dieses Beschlusses fallenden Vermögenswerten können ohne Genehmigung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vollstreckt werden. Für einen allfälligen Überschiiss über die pfandgesicherten Forderungen gilt, soweit er dem Schuldner oder einer unter die Bestimmungen von Art. l bis 3 fallenden Person zukommt, die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank. Japanischen Staatsangehörigen in der Schweiz kann der Überschuss auch auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden,

Art. 7.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 8.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 9.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder als Beauftragter über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses verfügt, kann angehalten werden, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Zur Einzahlung kann auch der Begünstigte angehalten werden, wenn er auf Grund von Art. 12 dieses Bundesratsbeschlusses bestraft worden ist, Art. 10.

D«,» «idgenOBBÌBcho VülkiswirLsclia,ILBdepartemünt wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

606 Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der allfälligen Verfügungen des. eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beauftragt. Sie ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss begangen haben.

Um die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses sicherzustellen, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle in dringenden Fällen die vorläufige Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder Hinterlegung eines Vermögenswertes bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern von ihr zu bezeichnenden Stelle anordnen. Sie kann die Mitwirkung der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Sie kann ferner im Zweifel im. Sinne einer vorsorglichen Massnahme Zahlungen und Vermögenswerte den Beschränkungen der Art. l bis 8 dieses Bundesratsbeschlusses unterstellen.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

Art. 11.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben der Schweizerischen Verrechnungsstelle die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu erteilen.

Art. 12.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des Öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung annimmt und nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder, soweit dies zulässig ist, auf ein gesperrtes Konto abführt,

607 wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses über Vermögenswerte verfügt, wer an einer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses erfolgenden Verfügung über Vermögenswerte als Begünstigter mitwirkt oder solche Vermögenswerte entgegennimmt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 14.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 15.

Dieser Beschluss tritt am 16. August 1945 in Kraft.

59«

608 Beilage 21.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom 2. November. 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktoher 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst:

Art. 1.

Bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind anzumelden: a. am 16. August 1945 direkt oder indirekt für Eechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Japan haben, in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art; b. am 16. August 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art, die direkt oder indirekt japanischen Staatsangehörigen in der Schweiz oder im Ausland zustehen ; c. am 16. August 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz oder im Ausland, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Japan direkt oder indirekt massgebend interessiert sind; d. am 16. August 1940 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, von Handelsgesellschaften

609 oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz oder im Ausland, an welchen japanische Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland direkt oder indirekt naassgebend interessiert sind; e. nach dem 16. August 1945 zugunsten oder für Rechnung von unter a bis d genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in die Schweiz verbrachte oder in schweizerische Verwaltung gelangende oder solchen Personen in der Schweiz anfallende Vermögenswerte irgendwelcher Art.

Die unter a bis e vorgeschriebene Anmeldepflicht besteht auch dann, wenn die bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in den unter a bis e erwähnten Ländern seit dem 16. August 1945 aufgegeben haben oder wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in den unter a bis e erwähnten Ländern erst nach dem 16. August 1945 begründet haben.

Art. 2.

Als Japan im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gilt das Gebiet von Japan, wie es am 1. Dezember 1941 bestanden hat, mit Einschluss der damaligen japanischen Besitzungen und Mandate. Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses finden gleichfalls Anwendung auf die Gebiete von Korea und Mandschukuo sowie auf das Königreich Siam.

Die Angehörigen von Korea und Mandschukuo sowie des Königreichs Siam sind in gleicher Weise wie die japanischen Staatsangehörigen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterstellt.

Art. 8.

Vermögenswerte im Sinne des Art. l sind insbesondere Guthaben in schweizerischer und ausländischer Währung, Forderungen, Banknoten und andere Zahlungsmittel, Gold und andere Edelmetalle, Wertgegenstände, Wertpapiere (auch Wechsel), Waren und Warenlager (auch in Freilagern), Fahrhabe, Sammlungen, auch wenn sich die Vermögenswerte in offenen oder geschlossenen Depots oder in Schrankfächern befinden, Beteiligungen aller Art, Immobilien, Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Konzessionen, Renten, Pensionen, Versicherungsansprüche usw. sowie irgendwelche Rechte oder wirtschaftliche Interessen an solchen Vermögenswerten oder aus Verträgen über solche Vermögenswerte, wie z. B. Nutzniessungsrechte und sonstige Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Vor- und Rückkaufsrechte, Optionen usw.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

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610 Art. 4.

Zur Anmeldung sind verpflichtet die an diesen Vermögenswerten Berechtigten, ferner alle diejenigen, die derartige Vermögenswerte verwalten oder besitzen, im Gewahrsam haben oder beaufsichtigen.

Anmeldepflichtig sind ferner die Schuldner von Forderungen, die einer der in Art. l dieses Beschlusses genannten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften zustehen, für diese Forderungen.

Soweit an juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften eine der in Art. l genannten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften beteiligt ist, sind für diese Beteiligungen die Leiter sowie die sonst zur Vertretung oder Verwaltung befugten Personen, wie z. B. Verwaltungsräte, Verwalter, Direktionsmitglieder, Teilhaber," Geschäftsführer, Domizilhalter, Stiftungsräte, Erbsehaftsverwalter, Vereinsvorstände usw. dieser juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften anmeldepflichtig.

Die Verwahrer von geschlossenen Depots und die Vermieter von Schrankfächern sind zur Anmeldung des Bestehens einer Verwahrung oder Vermietung verpflichtet, sofern diese zugunsten einer der in Art. l genannten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften erfolgt oder eine in Art. l genannte natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft über das geschlossene Depot oder das Schrankfach verfügungsberechtigt ist.

Art. 5.

Das eidgenössische Politische Departement ist ermächtigt, die für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der allfälligen Verfügungen des eidgenössischen Politischen Departements beauftragt. Sie wird insbesondere festsetzen, welche Angaben und Belege im einzelnen durch die anmeldepflichtigen Personen beigebracht werden müssen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen,
din ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses besteht.

611 Sie kann ferner verfügen, dass Vermögenswerte, für die die Anmeldepflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt worden ist, bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern von ihr zu bezeichnenden Stelle zu deponieren sind.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann zum Zwecke der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses die Mitwirkung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden anfordern.

Art. 7.

Wer der Anmeldepflicht gemäss den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses nicht oder nicht vollständig nachkommt, wer falsche Angaben macht, wer den vom eidgenössischen Politischen Departement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 8.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen hegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Falle an das Bundesstrafgericht verweist.

- .

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Politischen Departement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 8. November 1945 in Kraft.

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Bundesratsbeschluss

Beilage 22.

über

die Ergänzung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan und die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom 30. November 1945.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

.

Der Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945*) über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan wird durch folgenden Artikel 10bla ergänzt: Art. 70blB; Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, die Öffnung von Schrankfächern und geschlossenen Depots zu verlangen, sofern die Schrankfächer von einer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gemietet sind oder eine solche darüber verfügungsberechtigt ist, oder sofern die geschlossenen Depots zugunsten einer solchen errichtet worden sind. Dasselbe gilt für andere Schrankfächer und geschlossene Depots, wenn der Verdacht besteht, dass darin zugunsten einer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

Wo die Öffnung eines Schrankfaches oder eines geschlossenen Depots auf andere Weise nicht möglich ist, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle die gewaltsame Öffnung anordnen. Diese bedarf dann der Zustimmung des eidgenössischen Politischen Departements, wenn sie lediglich auf Grund des Verdachtes erfolgt, dass im betreffenden Schrankfach oder Depot zugunsten einer den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird den Inhalt der Schrankfächer und Depots prüfen, darüber Verzeichnisse aufnehmen und ihn durch Versiegelung oder auf andere Weise sicherstellen.

*) A. S. 61, 611.

613 Die Öffnung der Schrankfächer und geschlossenen Depots und die Bestandesaufnahme des Inhaltes sollen in der Regel in Gegenwart des Mieters, eines Verfügungsberechtigten oder des Vermieters erfolgen.

Art. 2.

Der Bundesratsbeschluss vom 2. November 1945*) über die Meldepflicht für japanische Vermögenswerte in der Schweiz wird durch folgenden Artikel 5bls ergänzt: Art. 5Ms: Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, die Öffnung von Schrankfächern und geschlossenen Depots zu verlangen, sofern die Schrankfächer von einer in Artikel l genannten natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gemietet sind oder eine solche darüber verfügungsberechtigt ist, oder sofern die geschlossenen Depots zugunsten einer solchen errichtet worden sind. Dasselbe gilt für andere Schrankfächer und geschlossene Depots, wenn der Verdacht besteht, dass darin zugunsten einer in Artikel l genannten natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

"Wo die Öffnung eines Schrankfaches oder eines geschlossenen Depots auf andere Weise nicht möglich ist, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle die gewaltsame Öffnung anordnen. Diese bedarf dann der Zustimmung des eidgenössischen Politischen Departements, wenn sie lediglich auf Grund des Verdachtes erfolgt, dass im betreffenden Schrankfach oder Depot zugunsten einer in Artikel l genannten natürlichen oder juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft Vermögenswerte verwahrt werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird den Inhalt der Schrankfächer und Depots prüfen, darüber Verzeichnisse aufnehmen, ihn durch Versiegelung oder auf andere Weise sicherstellen und die Anmeldung vorgefundener, der Meldepflicht unterhegender Vermögenswerte durch die in Artikel 4 genannten Personen vornehmen lassen.

Die Öffnung "der Schrankfächer und geschlossenen Depots und die Bestandesaufnahme des Inhaltes sollen in der Eegel in Gegenwart des Mieters, eines Verfügungsberechtigten oder des Vermieters erfolgen, Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 1945 in Kraft.

*) A. S. 61, 915.

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614 Beilage 23.

Zahlungsabkommen

Übersetzung

zwischen

der Schweiz und den Niederlanden.

Abgeschlossen in -Bern am 24. Oktober 1945.

Datum des Inkrafttretens : 24. Oktober 1945.

In der Absicht, den kommerziellen Zahlungsverkehr, zwischen der Schweiz und den Niederlanden zu regeln, vereinbaren die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Niederländische Regierung, folgende Bestimmungen zur Anwendung zu bringen: Artikel .1.

Unter «Schweiz» im Sinne dieses Abkommens ist verstanden die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein und unter «Niederlande» das Königreich der Niederlande.

Artikel 2.

Allen sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Zahlungen wird ein Wechselkurs von 162.29 Schweizerfranken für 100 holländische Gulden zugrunde gelegt.

Dieser Kurs ist der «offizielle Kurs»; er soll von keinem der vertragschliessenden Teile ohne vorherige Fühlungnahme mit dem andern abgeändert werden.

Die Schweizerische Nationalbank und die Nederl&ndsche Bank werden gemeinsam die maximalen Abweichungen nach oben und unten festlegen, die auf den von ihnen beeinflussten Märkten zulässig sein sollen.

Artikel 3.

Um die kommerziellen Zahlungen von der Schweiz nach den Niederlanden sicherzustellen, verwendet die Schweizerische Nationalbank Gulden, welche ihr gegen Schweizerfranken durch die Nederlandsche Bank verkauft werden.

Zur Sicherstellung der kommerziellen Zahlungen von den Niederlanden nach der Schweiz kann die Nederlandsf.be Bank nach Wahl verwenden: a. Schweizerfranken, die ihr von der Schweizerischen Nationalbank gegen Gulden verkauft werden;

615

b. Schweizerfranken, über welche sie auf Grund von Krediten, die der holländischen Regierung durch schweizerische Darlehensgeber eröffnet werden, verfügen kann.

Artikel 4.

Alle nachstehend aufgeführten Geschäfte und die daraus sich ergebenden Zahlungen werden als kommerziell anerkannt: a. Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs nach den Niederlanden und von Waren holländischen Ursprünge nach der Schweiz.

Die Auslegung des schweizerischen und holländischen Ursprungs der Waren wird vom Ausfuhrland bestimmt.

b. Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren sowie alle anderen Nebenkosten des Warenverkehrs.

c. Warenversicherungen (Prämien und Schadenvergütungen).

d. Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen.

e. Kosten für Umarbeitung, Veredelung, Bearbeitung, Montage, Eeparatur und Herstellung von Waren.

/. Löhne, Gehälter und Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen und Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Eenten, die aus Dienstvertrag, Anstellung oder anderen Dienstverhältnissen herrühren oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen.

g, Kosten und Gewinne aus dem Transithandel.

h. Eechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechte sowie Eegiespesen.

i. Gebühren und Beiträge und ähnliche Leistungen.

j. Steuern, Bussen und Gerichtskosten.

k. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmen.

/. Kosten für Geschäftsreisen, Alimentenzahlungen, Kosten für Schulung und Kuraufenthalt, Unterhalts- und Unterstützungszahlungen und Eückvergütung von Guthaben, die aus Kosten dieser Art entstanden und im Zeitpunkte der Inkraftsetzung dieses Abkommens noch nicht bezahlt worden sind, soweit der Schuldner in dem Lande, in weichern die Schuld bezahlt werden soll, nicht über andere Zahlungsmittel verfügt, m. Gehälter und Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften.

n. Eückvergütung von Zahlungen für unter Literas a bis m erwähnte Geschäfte, die nicht zur Durchführung gelangten, sowie von Kurs- und Zinsverlusten aus den unter Literas a bis n genannten Geschäften.

o. Zahlungen aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr, die gemäss einer noch abzuschliessenden besondern Vereinbarung als kommerziell
anerkannt werden.

·p. Jede andere Zahlung, din vuii den beiden Regierungen oder den vun iliueii zu diesem Zweck bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen zugelassen werden.

616

Artikel 5.

Alle Zahlungen zwischen der Schweiz und den Niederlanden erfolgen über «kommerzielle Konten», welche die beiden Emissionsbanken einander in ihren Büchern, jede in ihrer eigenen Währung, eröffnen oder welche die ermächtigten schweizerischen und holländischen Banken auf Grund einer Bewilligung sich gegenseitig eröffnen.

Artikel 6.

Die Salden des kommerziellen Kontos, das der Schweizerischen Nationalbank von der Nederlandschen Bank in Gulden, und des kommerziellen Kontos, das der Nederlandschen Bank von der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken eröffnet wird, werden am letzten Tage jedes Monats zum offiziellen Kurse verrechnet.

Solange der aus dieser Verrechnung sich ergebende Aktivsaldo 25 Millionen Schweizerfranken oder 15 Millionen Gulden nicht übersteigt, werden die vertragschliessenden Teile weder eine besondere Garantie noch eine Umwandlung dieses Saldos in Gold oder in ausländischer Währung verlangen.

Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt dieser Aktivsaldo 25 Millionen Schweizerfranken oder 15 Millionen Gulden übersteigen, kann die Emissionsbank, welche Gläubigerin ist, verlangen, dass der Uberschuss zu dem zwischen den beiden Emissionsbanken vereinbarten Preis in Gold umgewandelt werde.

Artikel 7.

Die beiden Emissionsbanken können den ermächtigten Banken ihres Landes die Beträge in der Währung des andern vertragschliessenden Teils abtreten, die sie zur Durchführung kommerzieller Zahlungen gemäss Art. 4 benötigen.

Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben aus kommerziellen Konten bei den ermächtigten Banken des andern vertragschliessenden Teils ebenfalls für die gleichen Zahlungen verwenden, sie auf das kommerzielle Konto der Emissionsbank ihres eigenen Landes oder auf dasjenige einer ermächtigten Bank ihres eigenen Landes überweisen.

Die zuständigen Behörden jedes Landes werden darüber wachen, dass nur Zahlungen kommerzieller Art über kommerzielle Konten überwiesen werden.

Artikel 8.

Wird der offizielle Kurs abgeändert, so werden die kommerziellen. Konten beider Emissionsbanken abgeschlossen und die Salden zu dem bis dahin geltenden Kurse verrechnet.

Wenn die am Tage der Verrechnung sich ergebenden Aktiysalden auf diejenige der beiden Währungen lauten, deren Wert im Verhältnis zur andern Währung herabgesetzt wurde, so wird die Höhe dieser Salden durch die schuldnerische Emissionsbank im Umfang der eingetretenen Kursveränderung ergänzt.

6t 7 Artikel 9.

Die Schweizerische Nationalbank hat jederzeit das Eecht, der Nederlandschen Bank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Nederlandschen Bank befindlichen Saldoguthaben in Schweizerfranken entweder Gulden zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

Die Nederlandsche Bank hat jederzeit das Recht, der Schweizerischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Schweizerischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in Gulden entweder Schweizerfranken zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

Artikel 10.

Bei Ablauf dieses Abkommens werden die im Besitz der Schweizerischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in Gulden und die im Besitz der Nederlandschen Bank befindlichen Saldoguthaben in Schweizerfranken zum offiziellen Kurs verrechnet. Der sich am Schiuse ergebende Aktivsaldo, soweit er nicht in Anwendung von Artikel 9 Gegenstand einer sofortigen Zahlung in Gold oder in der Währung des Gläubigerstaates ist, wird zum Erwerb von vom Schuldnerstaat ausgegebenen Schatzscheinen in der Währung der Emissionsbank, die G-läubigerin ist, verwendet; diese Schatzscheine sind zu 3% % jährlich verzinslich und werden gemäss einem im gemeinsamen Einvernehmen von den beiden Regierungen festgelegten Plan amortisiert, wobei jedoch die Amortisationsdauer 5 Jahre seit Ausgabe der Schatzscheine nicht übersteigen soll.

Artikel 11.

Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist, Artikel 12.

Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Seine Geltungsdauer wird auf drei Jahre, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, festgelegt. Nach Ablauf dieser Zeit gilt es als stillschweigend jeweils auf ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden vertragschhessenden Teile 8 Monate vor Ablauf gekündigt wird.

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618 Beilage 24.

Bimdesratsfoeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Holland.

(Vom 26. Oktober 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundeebeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland/in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Unter Holland im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das europäische Gebiet der Niederlande.

Art. 2.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen sämtliche kommerziellen Zahlungen von der Schweiz nach Holland und umgekehrt. Kommerzielle Zahlungen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses sind: a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende holländische Waren und für in Holland eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; &. Zahlungen für Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren und andere Nebenkosten des Warenverkehrs; c. -Zahlungen für die Versicherung von Waren (Prämien und Schadensleistungen); d. Zahlungen für Kommissionen, Maklergebühren, Propaganda-, Vertreterund Publikationsspesen ; e. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredelung, Reparatur und Herstellung von Waren sowie für Montagekosten;

619 /. Zahlungen für Gehälter, Löhne, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen der Sozialversicherungen, Pensionen und Renten, die aus einem Arbeitsverhältnis herrühren oder die eine off entlich-rechtliche Verpflichtung darstellen; g. Zahlungen für Transithandelsgewinne und -Spesen; h. Zahlungen für schweizerische bzw. holländische ideelle Leistungen (Lizenzen u. dgl. ; Regiespesen) ; i. Zahlungen für periodische Beiträge und ähnliche Leistungen; j. Zahlungen für Steuern, Bussen und Gerichtskosten; Patent- und Urheberrechtsgebühren ; fc. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen und zwischen den öffentlichen Transportanstalten ; l. Zahlungen für Gratifikationen und Tantiemen; m. Zahlungen für Geschäftsreisen, Schul- und Studienaufenthalte, Kuraufenthalte sowie Unterhalts- und Unterstützungsmassnahmen ; n. Rückzahlungen nach Holland von Leistungen der in Buchstaben a--m genannten Art; o. Zahlungen für Kursverluste und Verzugszinse auf Geschäften der in Buchstaben a--n genannten Art; p. Zahlungen aus dem Versicherungsverkehr, ausgenommen jene, für welche die Schweizerische Verrechnungsstelle eine andere Zahlungsart vorschreibt.

Art. 3.

Sämtliche kommerzielle Zahlungen einer in der Schweiz domi/ilierten Person an eine in Holland domiziherte Person sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, und zwar entweder in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Holländischen Nationalbank geführte Konto «C», oder durch den Erwerb von holländischen Gulden aus den Beständen des bei der Holländischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Nationalhank geführten Kontos «C».

Auf dritte Währung lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten eind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

620 Art. 5.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten holländischen Waren sowie von Leistungen der in Art. 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Holland domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Holland domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Einzahlüngspflicht gemäss Art. 3--5 bewilligen. Sie kann anderseits, im Einvernehmen mit der zuständigen holländischen Stelle auch Zahlungen über Konto «C» zulassen, die nicht in Art. 2 genannt sind, Art. 7.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Art. 8.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbesohlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht auf Konto «C».

Art. 9.

Kommerzielle Zahlungen im Sinne des Art. 2 von in Holland domizilierten Personen an in der Schweiz domizilierte Personen werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen über Konto «C» zugelassen: a. Warenforderungen, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements erfüllt sind ; fc. Zahlungen der in Art. 2, Buchstaben b--l, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung .handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, Buchstaben m--p, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Art. 10.

Das eidgenössische Volkswirtschaitsdepartement ist ermächtigt, andern Banken als der Schweizerischen Nationalbank die. Bewilligung zu erteilen,

621 offizielle Konten «C» für die Abwicklung der in Art. 2 genannten kommerziellen Zahlungen zu führen und sich solche Konten in Holland eröffnen zu lassen..

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die Durchführungsvorschriften für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die in Absatz l vorgesehenen Konten erlassen. Die Einzahlungspflicht gemäss Art. $--5 gilt als erfüllt, wenn die Zahlung über eines der in Absatz l vorgesehenen Konti gemäss den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Vorschriften geleistet wird.

Art. 11.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, zu verfügen, dass für Zahlungen aus Holland nach der Schweiz über ein Konto «C» eine Abgabe zur Deckung der Kosten erhoben wird, die der Eidgenossenschaft durch die Gewährung von Vorschüssen in Schweizerfranken entstehen. Die Abgabe soll nicht höher sein, als zur Deckung dieser Kosten erforderlich ist.

Art. 12.

Beträge, deren Überweisung aus Holland nach der Schweiz über ein Konto «C» im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

Art. 18.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder, einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Holland bekanntgeben.

Art. 14.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Holland eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben ; a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1986 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande); fe. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitschemabfertigung oder auf.andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen,

622 Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklaratiorifefonnularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 15.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 16.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, im Verkehr mit Holland a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Holland geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Holland ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Holland sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Holland einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Holland nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 17.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 18.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Holland über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

623 Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Holland nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 19.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengeineinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 20.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 21.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbesohlusses tritt der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Bezahlung von Waren,

624

Nebenkosten und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten sowie Versicherungszahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und dem europäischen Gebiet der Niederlande ausser Kraft.

Art. 22.

Für alle in Art. 2 nicht genannten Zahlungen von in. der Schweiz domizilierten Personen an in Holland domizilierte Personen gelten weiterhin die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern.

Art. 23.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29, März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 24.

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 1945 in Kraft.

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625 Beilage 25.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Österreich.

(Vom 26. Februar 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschließet:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Persouengenaeinschaften, die in Österreich donaiziliert sind, sind mit Ausnahme der in Art. 3 aufgezählten Zahlungen in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich zu leisten. Nicht auf Schweizerfranken lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Kurs umzurechnen.

Diese Zahlungen werden durch die Schweizerische Verrechnungsstelle gemäss den bestehenden oder noch zu treffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen an die Begünstigten weitergeleitet.

Art. 2.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren österreichischen Ursprungs sowie von österreichischen Leistungen anderer Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Österreich domizilierten Person besteht, wie insbesondere dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Österreich domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. L 42

626 Art. S.

Die nachstehend bezeichneten Zahlungen unterstehen lediglich den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland (Sperrebeschluss) : a. Zahlungen für Waren nicht österreichischen Ursprungs und für Waren österreichischen Ursprungs, die das schweizerische Zollgebiet transitieren, um an ein drittes Land geliefert zu werden, sowie Schadenersatzzahlungen für solche Waren; b. Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungs verkehr, mit Ausnahme derjenigen für die Versicherung von Waren im schweizerischösterreichischen Verkehr; c. Überweisung von Kapitalien und Kapitalerträgnissen. Als solche gelten nicht Miet- und Pachtzinsen.

Art. 4.

Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Zahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen.

Den Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank sind gleichgestellt die Zahlungen, die an die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen oder an die schweizerische Postverwaltung geleistet werden, sofern eine Überweisungsmöglichkeit im beidseitigen Bahn- bzw. Postabrechnungsverkehr besteht.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beachten sind.

Art. 6.

Die Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank besteht nicht für Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise geleistet werden.

· ·' .

' Art. 7. ' .

' · Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Zahlung an die Schweizerische Nationalbank.

627 Art. 8.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle'die Empfänger von Warensendungen aus Österreich bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925).sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Österreich eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben: a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1986 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland) ; b. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung : auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration. Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist, .

· Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

.

Art.10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11.

Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, die sich im Postverkehr als notwendig erweisenden Einschränkungen zu verfügen.

·. - · · ! ·

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Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 18.

Für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs zum Zahlungsverkehr mit Österreich gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements. Forderungen aus Dienstleistungen und ähnliche Ansprüche, wie insbesondere solche aus Lizenzen und Eegiespesen, werden zugelassen, wenn es sich um die Bezahlung schweizerischer Leistungen handelt. Andere Zahlungen können auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zugelassen werden.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Österreich von besondern Bedingungen abhängig zu machen.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1987/28. Juli 1940 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf den Verkehr mit Österreich Anwendung.

Art. 14.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Rückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 15.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für 'die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann,
erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf

629 ihren Zahlungsverkehr mit Österreich nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen begangen haben.

Art. 16.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder Öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft ; beide Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 17.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, 'soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 18.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Übergangsbestimmungen.

Art. 19.

Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren, welche ihren Ursprung im Gebiete des Staates Österreich haben, und Zahlungen

630

irgendwelcher Art, die vor dem 9, Mai 1945 hätten vorgenommen werden müssen, sind bis zum 31. Mai 1946 an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Diese Zahlungsfrist gilt auch für den Gegenwert von Waren, die noch unverkauft sind; sofern diese Einzahlungspflicht für unverkaufte "Waren zu nicht zumutbaren Härten führt, ist die Schweizerische Verrechnungsstelle ermächtigt, im Einzelfall eine Fristerstreckung zu gewähren. Die Einzahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert, wenn sein gegenwärtiges Domizil nicht bekannt ist, wenn Zweifel darüber bestehen, wer rechtmässiger Gläubiger des geschuldeten Betrages ist, oder wenn kein privatrechtliches SchuldVerhältnis besteht. Die Zahlung an die Schweizerische Nationalbank hat schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung kommt ebenfalls den bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses an die Schweizerische Nationalbank geleistetenZahlungen zu, deren Überweisung an die Begünstigten nicht mehr bestimmungsgemäss erfolgen konnte.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Waren, welche ihren Ursprung im Gebiete des Staates Österreich haben, die vor dem 9. Mai 1945 in ein Zollfreilager, eidgenössisches Niederlagshaus oder dergleichen eingelagert worden sind, deren zollrechtliche Einfuhr in die Schweiz erst nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat bzw. noch stattfindet.

Art. 20.

Affidavits, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 13, August 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr für schweizerische Finanzforderungen gegenüber Schuldnern im Gebiete des Staates Österreich ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin den Bestimmungen der Art. 12, 18, 15, 16 und 17 des erwähnten Bundesratsbeschlusses unterstellt.

Art. 21.

Dieser Beschluss tritt am 28. Februar 1946 in Kraft.

6458

'

.

.

631 Beilage 26.

Bumlesratìsbeschluss über

die Bestandesaufnahme der schweizerischen Vermögenswerte in Österreich.

(Vom 29. Januar 1946:)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegnüber dorn Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird beauftragt, Anmeldungen schweizerischer Vermögenswerte in Österreich und schweizerischer Forderungen und Ansprüche gegen: a. natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in Österreich, b. österreichische Staatsangehörige in Drittländern, d, h, in andern Ländern als der Schweiz oder Österreich, c. juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Hechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in Drittländern, an welchen österreichische Staatsangehörige massgebend interessiert sind, entgegenzunehmen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Anmeldungen zu erfolgen haben und welche Angaben und Belege im einzelnen beigebracht werden müssen.

Art. 2.

Im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten diejenigen Vermögenswerte, Forderungen und Ansprüche als schweizerisch, die am 1. Januar 1946 zugestanden haben: a. schweizerischen Staatsangehörigen mit Domizil in der Schweiz oder im Auslande, b. ausländischen Staatsangehörigen mit Domizil in der Schweiz,

632 c. juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz in der Schweiz, d. juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz im Auslande, an welchen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt massgebend interessiert sind.

Art. 8.

Mit der Entgegennahme der Anmeldung ist keine Anerkennung des Bestandes der angemeldeten Vermögenswerte, Forderungen und Ansprüche verbunden. Es können daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

Die zur Anmeldung Berechtigten tragen die Nachteile, die aus einer Unterlassung der Anmeldung oder aus nicht ordnungsgemässer Anmeldung entstehen können.

Art. 4.

Das eidgenössische Politische Departement ist ermächtigt, die für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Art. 5.

Gemass dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 6.

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1946 in Kraft.

633

Beilage 27.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei.

(Vom

17. September 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst: Art.1.

Unter Tschechoslowakei im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Gebiet der Tschechoslowakischen Republik.

Art. 2.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen sämtliche kommerzielle Zahlungen von der Schweiz nach der Tschechoslowakei und umgekehrt.

Kommerzielle Zahlungen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses sind: a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende tschechoslowakische Waren und für in die Tschechoslowakei eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; b. Zahlungen für Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren sowie andere Nebenkosten des Warenverkehrs; c. Zahlungen für die Versicherung von Waren (Prämien und Schadensleistungen) ; d. Zahlungen für Kommissionen, Maklergebühren, Propaganda-, Vertreter- und Publikationsspesen; e. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredelung, Reparatur und Herstellung von Waren sowie für Montagekosten; /. Zahlungen für Gehälter, Löhne, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen der Sozialversicherungen, Pensionen und Renten, die aus einem Arbeits-, Anstellungs-. oder Dienstleistungsverhältnis herrühren;

634

g. Zahlungen für Transithandelsgewinne und -Spesen; h. Zahlungen für Patentgebühren und Patentrechte, Lizenzen, Fabrikund Handelsmarken, für Autorrechte und Begiespesen; i. Zahlungen für Steuern, Bässen und Gerichtskosten; fc. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen und zwischen den öffentlichen Transportanstalten, unter Einschluss der Luftverkehrsunternehmungen; l. Zahlungen für Eeisespesen, Kur- und Studienauf enthalte ; m. Alimenta-, Unterhalts- und Unterstützungszahlungen; n. Zahlungen von Gehältern, Tantiemen und Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren und Eechnungsrevisoren ; o. Zahlungen für Kurs- und Zinsverluste, herrührend aus Geschäften der in diesem Artikel genannten Art; p. alle andern Zahlungen, die im gemeinsamen Einvernehmen der zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

Art. 3.

Sämtliche kommerzielle Zahlungen von der Schweiz nach .der Tschechoslowakei sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, und zwar entweder in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Tschechoslowakischen Nationalbank geführte Konto «C», oder durch den Erwerb von tschechoslowakischen Kronen aus den Beständen des bei der Tschechoslowakischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Kontos «C».

Auf dritte Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4. .

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Der Gegenwert von in der Schweiz eingeführten tschechoslowakischen Waren sowie von Leistungen der in Art. 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalhank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in der Tschechoslowakei domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in der Tschechoslowakei domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

635 Art. 6.

Ein- und Auszahlungen für seit dem 15. September 1945 gelieferte Waren und damit zusammenhängende Nebenkosten sowie für andere kommerzielle Zahlungen mit Fälligkeit seit dem 15. September 1945 werden gemäss der mit der Tschechoslowakei getroffenen Vereinbarung vom 81. August 1945 abgewickelt.

Art. 7.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Art. 8.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 9.

Kommerzielle Zahlungen im Sinne des Art. 6 von der Tschechoslowakei nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen über Konto «C» zugelassen: a. Warenforderungen, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements erfüllt sind ; b. Zahlungen der in Art. 2, lit. b---k, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, lit. l--p, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Art. 10.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, andern Banken als der Schweizerischen Nationalbank die Bewilligung zu erteilen, offizielle Konten «C» für die Abwicklung der in Art. 2 genannten kommerziellen Zahlungen zu führen und sich solche Konten in der Tschechoslowakei eröffnen zu lassen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die Durchführungsvorschriften für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die in Absatz l vorgesehenen Konten erlassen. Die Einzahlungspflicht gemäss Art. 3---7 gilt als erfüllt, wenn die Zahlung über eines der in Absatz l vorgesehenen Konti gemäss den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Vorgohriften geleistet wird.

Art. 11.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus der Tschechoslowakei bekanntgeben.

Art. 12.

Die Zollmeldepflichtigen (Artikel 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus der Tschechoslowakei eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland); b. bei Freipassabfertigung : auf der Deklaration für die Freipassabfertigung ; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Ppstverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 18.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden,

Art. 14.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, im Verkehr mit der Tschechoslowakei

637

a. zu verfügen, däss Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in der Tschechoslowakei geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in der Tschechoslowakei ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; o. den Postanweisungsverkehr nach der Tschechoslowakei sowie den Einzugsauftragsverkehr aus der Tschechoslowakei einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus der Tschechoslowakei nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 15.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 16.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit der Tschechoslowakei über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 17.

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaft eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt,

638 wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte 'oder sonstwie hindert oder zu verhindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 18, Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 19.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses werden die folgenden Bundesratsbeschlüsse aufgehoben: Bundesratsbeschluss vom 27. September 1940 *) über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem Protektorat Böhmen und Mähren in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr; Bundesratsbeschhiss vom 27. Juli 1939 **) betreffend die Durchführung des Abkommens vom 15, Juli 1989 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei; Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1941 ***) über den Geltungsbereich und die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1937 über den Zahlungsverkehr mit Ungarn, soweit er sich auf Gebiete der Tschechoslowakei bezieht.

Für Zahlungen von der Schweiz nach der Tschechoslowakei, die nicht unter die Bestimmungen von Art. 2--5 fallen, bleiben weiterhin die folgenden Bundesratsbeschlüsse in Geltung: Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, mit den seitherigen Abänderungen und Ergänzungen; '·*) A. S. 56, 1552.

**) A. S. 55, 660.

***) A. S. 57, J198.

639 Eundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Slowakei; Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn.

Art. 20.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21.

Dieser Beschluss tritt am 20. September 1945 in Kraft.

6438

640 Beilage 28.

Übersetzung

Abkommen über

den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik.

Abgeschlossen in Bern am 13. September 1945.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1945.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

die Regierung der Türkischen Republik, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu fördern und den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, haben, unbeschadet der Bestimmungen der am 13. Dezember 1980 abgeschlossenen Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei, folgendes Abkommen getroffen: Artikel 1.

Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Türkei wickelt sich gemass den allgemeinen Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr ab, welche in den beiden Ländern in Kraft stehen.

Artikel 2.

Die Abwicklung der Zahlungen im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei erfolgt durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Eepublik gemass den nachstehenden Bestimmungen.

Artikel 8.

Der Gegenwert fob oder franko türkische Grenze der in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren türkischen Ursprungs ist durch Einzahlung in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu begleichen.

Die auf diese Weise durch die Schweizerische Nationalbank einkassierten Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

641 a. 80 % werden einem bei der Schweizerischen Nationalbank geführten, auf den Namen der Türkischen Zentralbank lautenden, keine Zinsen tragenden Konto A in Schweizerfranken gutgeschrieben.

fc. 20 % werden einem bei der Schweizerischen Nationalbank geführten, auf den Namen der Türkischen Zentralbank lautenden, keine Zinsen tragenden Konto B in Schweizerfranken gutgeschrieben und ihr zur freien Verfügung gestellt.

Artikel 4.

Der Gegenwert fob oder franko Schweizergrenze der in die Türkei eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs wird durch den Kauf der notwendigen Schweizerfranken bei der Zentralbank der Türkischen Republik beglichen.

Die Zentralbank der Türkischen Eepublik wird den Importeuren von Waren schweizerischen Ursprungs die zur Begleichung ihrer Schuldverpflichtungen notwendigen Schweizerfranken gegen Bezahlung des Gegenwertes in türkischen Pfunden im Eahmen der ihr auf dem bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten, im vorhergehenden Artikel erwähnten Konto A zur Verfügung stehenden Mittel verkaufen.

Artikel 5.

Die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Eepublik werden sich täglich die für die Auszahlungen an die Berechtigten notwendigen Anzeigen übermitteln. Diese Anzeigen lauten auf Schweizerfranken.

Artikel 6.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank als Gegenwert von auf türkische Pfunde lautenden Schuldverpflichtungen erfolgten Einzahlungen werden zu dem letztbekannten, von der Zentralbank der TürkischenBepublik festgesetzten Kurs in Schweizerfranken umgerechnet.

Die Umrechnung von türkischen Pfunden in Schweizerfranken und von Schweizerfranken in türkische Pfunde erfolgt in der Türkei zu dem Kurse, der sich aus der Anwendung der internen türkischen Vorschriften ergibt.

Die Umrechnung in Schweizerfranken von Schuldverpflichtungen, die auf eine andere Währung als das türkische Pfund oder den Schweizerfranken lauten, erfolgt in der Schweiz zu dem von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Kurs und in der Türkei zum offiziellen Kurs der Zentralbank der Türkischen Eepublik am Tage der Zahlung.

Artikel 7.

Die aus dem Warenverkehr zwischen den beiden Ländern durch die Exporteure des einen Landes ihren Vertretern im anderen Lande geschuldeten Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

43

642

Spesen und Kommissionen werden über das in Art. 8 dieses Abkommens vorgesehene Konto A beglichen, soweit sie von den zuständigen Behörden beider Länder als üblich und wirtschaftlich gerechtfertigt betrachtet werden.

Artikel 8.

Vorauszahlungen für Käufe von Waren schweizerischen oder türkischen Ursprungs, die zur Einfuhr in die Türkei bzw. in die Schweiz bestimmt sind, werden den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur Genehmigung unterbreitet. Diese Einzahlungen haben gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zu erfolgen.

Artikel 9.

Für die bei der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Bepublik gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgten Zahlungen wird der Schuldner von seiner Schuldpflicht befreit.

Artikel 10.

Die sich auf den "Warenaustausch zwischen den beiden Ländern beziehenden Transport-, "Versicherungs-, Lager- und Überwachungsspesen sind, soweit es sich um eine Zahlung vom einen Land an das andere handelt, über das in Art. 3 dieses Abkommens vorgesehene Konto B zu begleichen.

Artikel 11.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Republik werden sich über die zu treffenden Massnahmen, um das geordnete Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, verständigen.

Artikel 12.

Die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von einem Lande nach dem andern versandten Waren müssen von einem Ursprungszeugnis gemäss nachstehendem Muster, das von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt wird, begleitet sein.

Für Sendungen, deren Gegenwert 50 türkische Pfunde oder deren Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt, sind Ursprungszeugnisse nicht notwendig.

Artikel 18.

Die durch die zuständigen Behörden beider Länder während der Gültigkeitsdauer des Abkommens über den Warenaustausch und die Begehung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Bepublik vom 4. August 1943 genehmigten, aber bei seinem Ablauf noch nicht durchgeführten Geschäfte werden gemäss den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens durchgeführt.

643

Artikel 14.

Die von den zuständigen Behörden beider Länder während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens genehmigten, aber bei seinem Ablauf noch nicht durchgeführten Geschäfte werden gemäss dessen Bestimmungen durchgeführt.

Artikel 15.

Jede der beiden Eegierungen wird die geeigneten Massnahmen treffen, um den Warenaustausch gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 16.

Dieses Abkommen wird ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein angewendet, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden sein wird.

Artikel 17.

Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1945 in Kraft.

Es ist gültig bis zum 81. August 1946 und wird stillschweigend für die Dauer eines Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

644

Ursprungszeugnis Absender :

Empfänger :

Name:

Name:

Wohnsitz :

"Wohnsitz :

Strasse:

Strasse:

Bezeichnung der Ware : Art der Verpackung : Stückzahl: Marke Nr. : Gewicht : brutto

kg

netto

kg

Wert : franko Grenze cif ...

Transportmittel : Es wird bescheinigt, dass die oben bezeichnete Ware Ursprungs ist und dass dieses Zeugnis gemäss den Bestimmungen des am 12. September 1943 unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik ausgestellt wurde.

, den

(Stempel.)

19...

Bezeichnung der zuständigen Ausgabestelle und Unterschrift:

6010

645 Protokoll I

Übersetzung

zu

dem am 12. September 1945 unterzeichneten Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik von heute haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart: Artikel 1.

Knanzforderungen im Sinne des vorhegenden Protokolls sind: a. Die Erträgnisse von Vermögensanlagen in der Türkei, die gemäss der türkischen Gesetzgebung oder Sonderabkommen in türkischen Pfunden beglichen werden können, welche Pfunde für die Bezahlung der Ausfuhr sämtlicher Waren türkischen Ursprungs nach allen ausländischen Ländern oder insbesondere nach der Schweiz verwendet werden können, sofern diese Erträgnisse nicht in einem dritten Staate eingelöst werden können und sofern sie am 1. Januar 1940 und seither ununterbrochen natürlichen oder juristischen, in der Schweiz domizilierten Personen oder im Ausland domizilierten Schweizerbürgern gehörten, vorausgesetzt, dass im letztern Pali die Titel in der Schweiz hinterlegt sind.

b. Der Zahlungsdienst der in. den am 19. November 1938 zwischen der türkischen Regierung und den folgenden Gesellschaften abgeschlossenen Abkommen umschriebenen Kontingente «A»; Anatolische Eisenbahn-Gesellschaf t, Hafengesellschaft von Haydar-Pacha.

c. Der Zahlungsdienst zugunsten der schweizerischen Inhaber von 5 %igen Obligationen der türkischen Schuld von 1937 gernäss den Bestimmungen des zwischen der türkischen Kegierung und der Orient-Eisenbahn-Aktiengesellschaft am 25. Dezember 1936 abgeschlossenen Vertrages.

Artikel 2.

Der Betrag der Finanzforderungen, die während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Protokolls überwiesen werden können, ist im Rahmen des Vertragsjahres auf l 800 000 Schweizerfranken begrenzt.

646

Diese Finanzforderungen können durch Einfuhr der nachstehend aufgezählten Waren türkischen Ursprungs in die Schweiz, deren Gegenwert gemäss den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls aufgeteilt wird, beglichen werden: -r-r

, ..

XT ,,

TV j.

Waren · rn

i

n ·

-n ·· i,i

Haselnüsse, Nüsse, Pistazien, Trauben, Feigen, Fruchtekerne, Tabake, Teppiche, Rosenessenz und Medizinal·pflanzen

Jahreskontingent in Schweizerfranken

8600000

Artikel 8.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank als Gegenwert der in Artikel 2 bezeichneten Waren einbezahlten Beträge werden wie folgt aufgeteilt: 50 % werden für den Zahlungsdienst der Finanzforderungen gemäss den Bestimmungen dieses Protokolls verwendet; 50 % werden dem Konto B, das in Artikel 3, lit. b, des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik erwähnt ist, gutgeschrieben und der Zentralbank der Türkischen Republik zur freien Verfügung gestellt.

Artikel 4.

Sobald die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank als Gegenwert der im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeführten oder auszuführenden Waren türkischen Ursprungs den Betrag von 3 600 000 Schweizerfranken erreicht haben werden, wird der Gegenwert dieser Waren gemäss Artikel 8 des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik beglichen.

Artikel 5.

Für die Inhaber der im vorstehenden Artikel l umschriebenen Finanzforderungen, welche von der in diesem Protokoll vorgesehenen Transfermöglichkeit Gebrauch gemacht haben, gilt diese Zahlungsregelung, was die einkassierten Forderungen anbetrifft, als endgültig. Die Inhaber der in Rede stehenden Finanzforderungen, die auf diese Möglichkeit der Regelung verzichten, behalten alle Rechte für die nichteinkassierten Forderungen. Das gleiche trifft zu nach Ablauf der Gültigkeit dieses Protokolls.

Artikel 6.

Die Einzahlungen der schweizerischen Importeure bei der Schweizerischen Nationalbank, die zur Bezahlung der in Artikel l dieses Protokolls erwähnten Finanzforderungen zu dienen haben, werden einem Konto betitelt «Finanzforderungen in der Türkei» gutgeschrieben, welches die Schweizerische Nationalbank zugunsten der Zentralbank der Türkischen Republik eröffnen wird.

647

Desgleichen werden die türkischen Pfunde, die den Gegenwert dieser Forderungen darstellen, auf ein Konto «Schweizerische Finanzforderungen» einbezahlt, welches die Zentralbank der Türkischen Eepublik zugunsten der Schweizerischen Nationalbank eröffnen wird.

Auf Ersuchen der Zentralbank der Türkischen Eepublik wird die Schweizerische Nationalbank den Saldo auf dem im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Konto «Finanzforderungen in der Türkei» in eine frei handelbare Devise konvertieren und ihr zur Verfügung halten.

Falls in der Türkei auf das Konto «Schweizerische Finanzforderungen» Zahlungen erfolgen, um nach der Schweiz in dem in Artikel 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Eahmen transferiert zu werden, wird die Zentralbank der Türkischen Eepublik das Konto «Finanzforderungen in der Türkei» im Eahmen der Beträge, die ihr zu Lasten dieses Kontos zur Verfügung gestellt worden sind, alimentieren, sofern nicht genügend Mittel auf dem Konto zur Verfügung stehen.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die auf Sehweizerfranken lautenden Guthaben des Kontos «Finanzforderungen in der Türkei» für den Transfer der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls verfallenen Annuitäten, für welche die Inhaber von der im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 4. August 1943 über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über den Zahlungsdienst der türkischen Öffentlichen Schuld in der Schweiz vorgesehenen Transfermöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haben, als auch für die während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Protokolls fällig werdenden Annuitäten verwendet werden können.

Dieser Transfer wird auch in denjenigen Fällen angewendet, in denen der Gegenwert der während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Protokolls verfallenen Annuitäten in türkischen Pfunden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik einbezahlt wird.

Artikel 7.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Eepublik werden sich über die für das geordnete Funktionieren dieses Protokolls erforderlichen technischen Ausführungsbestimmungen verständigen.

Artikel 8.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten
Abkommens über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik und bat dio glfiic.be Gültigkeitsdauer.

648 Übersetzung

Protokoll U zu

dem am 12. September 1945 unterzeichneten Abkommen über den Warenaustausch und die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend den Transfer verschiedener schweizerischer Forderungen.

1. Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird den schweizerischen Gläubigern, die in der Türkei über Guthaben, die unter das Dekret Nr. 2/18669 fallen, empfehlen, den Betrag ihrer Forderungen bei der Zentralbank der Türkischen Bepublik hinterlegen zu lassen.

2. Die Einzahlungen bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik müssen vorgängig durch die zuständigen Behörden in der Türkei bewilligt werden, 8, Die Zentralbank der Türkischen Bepublik wird die bei ihr einbezahlten Beträge einem Konto, betitelt «Verschiedene schweizerische Forderungen», das sie in ihren Büchern auf den Namen der Schweizerischen Verrechnungsstelle eröffnet, gutschreiben, 4. Die Guthaben auf dem Konto «Verschiedene schweizerische Forderungen» werden gemäss den türkischen Bestimmungen, die für ausländische in der Türkei blockierte Guthaben gelten, Verwendung finden.

5. Diejenigen Waren, die gemäss diesem Protokoll für/den Zahlungsdienst verschiedener schweizerischer Forderungen exportiert werden, können gleichzeitig Gegenstand des Waren- als auch des Finanzverkehrs bilden.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über den Warenaustausch und die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik und hat die gleiche Gültigkeitsdauer.

6010

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XXXII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 5. März 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

4941

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1946

Date Data Seite

513-648

Page Pagina Ref. No

10 035 496

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