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Bericht des

ßundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession.)

(Vom 15. November 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 104 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu .stellen.

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Axel Kubitzky, 1892, Schauspieler, Chur (Graubünden), Alvin Biétry, 1903, Coiffeur, Fregiécourt (Bern), Fritz Hiltbrand, 1892, Handlanger, Genf, Jakob Spirig, 1919, Fabrikarbeiter, Diepoldsau (St. Gallen), Robert Périat, 1912, Taglöhner, Buix (Bern), Franco Bossi, 1910, Landwirt, Bellinzona, Robert Peccoud, 1916, Fabrikarbeiter, Genf, Alfred Aubry, 1914, Hufschmied, Le Noirmont (Bern), Maurice Mouhay, 1915, Landwirt, Eocourt (Bern), Gaston. Anguenot, 1888, Fabrikant, Lac ou Villers (Frankreich), Hans Grüter, 1905, Landwirt, Magliaso (Tessin), Vasco Regazzi, 1913, Kaufmann, früher in Bellinzona, heute in Luino (Italien), Ettore Monti, 1917, Versicherungsagent, Brè (Tessin), Ernesto Raselli, 1921, Landwirt, Poschiavo (Graubünden), Agnese Raselli, 1918, Haustochter, Poschiavo, Valentine Bréan, 1903, Hausfrau, Veyrier (Genf)

loie 17. Germain Curdy, 1915, französischer Staatsangehöriger, Montagny sur Grandvaux (Waadt), 18. Juliette Curdy, 1920, Hausfrau, Montagny s. Grandvaux, 19. Alfonso Bernasconi, 1904, Angestellter, Chiasso (Tessin), 20. Erbengemeinschaft des verstorbenen Giovanni Notari, 1881, gewesener Kaufmann in Cadrò (Tessin), 21. Henri Claude, 1910, Kaufmann, Moutier (Bern), 22. Angel Kramer, 1910, Maler, Moutier, 23. René Darx, ,1915, gewesener Grenzwächter, Meyrin (Genf), 24. Jean-Carlo Piola, 1921, italienischer Staatsangehöriger, Mechaniker, Genf, 25.- Giacomo Folini, 1903, Landwirt, Chiuro (Italien), 26. Luigi Folini, 1904, Landwirt, Chiuro, 27. Giovanni Giana, 1902, Landwirt, Chiuro, 28. Stefano Moretti, 1906, Landwirt, Chiuro.

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden: 1. Axel K u b i t z k y , durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. Februar 1946 zu einer Busse von Fr. 225.84 verurteilt, weil er sich an einem Ausfuhrschmuggel mit Uhren als Vermittler beteiligt hatte.

Kubitzky reichte noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ein Begnadigungsgesuch ein, worin er die Schuldfrage aufwarf und seine bescheidenen Existenzverhältnisse anführte.

An die Busse hat der Verurteilte bisher noch nichts bezahlt. Das Begnadi- !

gungsgesuch hat anscheinend den Zweck, einen «billigeren Preis» zu erlangen.

Wir machen indessen darauf aufmerksam, dass die diesem Ausländer auferlegte Busse ein Zehntel des Inlandwertes der geschmuggelten Uhren von Fr. 8880 ausmachte. Kubitzky wurde daher sehr milde bestraft. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

2. Alvin Biétry, verurteilt am 21. November 1945 von der eidgenössischen Oberzolldifektion zu einer Busse von Fr. 403 ^ 84, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wegen Teilnahme an einer widerrechtlichen Einfuhr von Lastwagenbereifungen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu das bescheidene Einkommen des Biétry geltend gemacht und ferner ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe aus der Angelegenheit nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern Schaden erlitten.

lois Demgegenüber verweisen wir darauf, dass der Verurteilte in durchaus geordneten Verhältnissen lebt und die übrigen ins Feld geführten Einwendungen keine eigentlichen Begnadigungsgründe darstellen, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Abweisung des Gesuches b e a n t r a g e n .

Unser Antrag stützt sich nicht zuletzt auf den Umstand, dass Biétry an seinem Wohnort Stellvertreter des Gemeindepräsidenten war und ihm in dieser Eigenschaft das Eationierungswesen oblag. Er wusste demnach, was sich gehört oder nicht, und namentlich, dass Leute seines Standes das gute Beispiel geben sollen.

8. Fritz Hiltbrand wurde durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 5. April 1945 für die gegen seinen minderjährigen Sohn Eoger Hiltbrand ausgesprochenen Zollbussen im Betrage von Fr. 420 und Fr. 96.67 als solidarisch haftbar erklärt.

Fritz Hiltbrand wurde in der Folge an Stelle seines Sohnes für den ganzen Betrag betrieben, worauf er um gnadenweisen Erlass der von der Zollverwaltung geltend gemachten Forderung nachsuchte.

Gemäss Art. 9, Abs. 8, und 100, Abs. 2, des Zollgesetzes haftet das Familienhaupt solidarisch mit den seiner Hausgemeinschaft angehörenden Personen für die von diesen erwirkten Bussen. Ersatzgeldstrafen und Kosten. Eine Umwandlung der Bussen in Haft ist jedoch in solchen Fällen nicht statthaft (Art. 100, Abs. 5), was den Schluss zulässt, dass es sich bei der Solidarhaft des Familienhauptes jedenfalls nicht um eine Strafe im Sinne von Art. 896, Abs. l, StGB handelt, die im Begnadigungswege erlassen werden könnte. Wir beantragen demgemäss, auf die Eingabe nicht einzutreten und fügen bei, dass das eingeleitete Betreibungs- und Pfändungsverfahren im vorliegenden Falle höchstens zur Ausstellung eines Verlustscheines führen wird. Weitere Folgen wird die Angelegenheit nicht zeitigen, um so mehr, als der heute, noch minderjährige Verurteilte sich inzwischen ins Ausland begeben hat.

4. Jakob Spirig, durch S traf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 10. Mai 1946 zu einer Busse von Fr. 460 verurteilt, ;weil er aus dem Ausland widerrechtlich eingeschmuggelte Kupferkabel im Auftrage eines Dritten zwecks Verkaufs in Gewahrsam genommen hatte.

Spirig, der bis heute in drei Baten Fr. 120 bezahlte, ersucht um Erlass des Bussenrestes, den er nicht
aufbringen könne.

Der Verurteilte lebt nachgewiesenermassen in geordneten Verhältnissen und ist zweifellos in der Lage, die ihm bewilligten Monatsraten von je Fr. 40 weiter zu leisten. Seine Vorstrafen und der Umstand, dass er sich laut Meldung der zuständigen Zollkreisdirektion im Juli dieses Jahres eine neue Verletzung der Zollvorschriften zuschulden kommen liess, rechtfertigen kerne besondere Nachsicht. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion kurzerhand Abweisung.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

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1018 5. Eobert Périat, durch- S traf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Juli 1945 zu einer Busse von Fr. 480 verurteilt, weil er, von französischen Schmugglern 800 Heftchen Zigarettenpapier gekauft und im Inlande vertrieben hatte.

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, Périat stellte ein Gesuch um Erlass der Strafe in dem Augenblicke, als die Zollbehörden beim Eichter um Umwandlung der Busse in die:entsprechende Haftstrafe nachsuchten. In der Eingabe selber schildert er seine bescheidenen Verhältnisse und betont zugleich, dass er sich aus Not vergangen habe. < Die eidgenössische Oberzolldirektion beantragt grundsätzlich Abweisung.

Demgegenüber weisen wir auf den Umstand hin, dass Périat, der früher in Frankreich wohnte und infolge der Kriegsereignisse mit seiner Familie in die Heimat flüchten musste, heute nachgewiesenermassen in bedrängten Verhältnissen lebt. Sein Einkommen ist bescheiden. Wenn er auch früher nicht den besten Leumund genoss, steht heute wenigstens fest, dass er sich in der letzten Zeit wesentlich gebessert hat, was wir bis zu einem gewissen Grade berücksichtigen möchten. Aus diesem Grunde beantragen wir Ermässigung der Busse auf Fr. 200, welcher Betrag dem Inlandwert der widerrechtlich erworbenen und ebenso veräusserten Ware ungefähr entspricht.

6. Franco Eossi, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 21. Dezember 1945 zu einer Busse von Fr. 997.24 verurteilt, weil er im Laufe des Jahres 1945 von italienischen Schmugglern Waren verschiedener Art, wie Eeis, Butter, Kleidungsstücke und Schuhwerk erworben hatte, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt worden waren. Eine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement iam 26. Februar 1946 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache sein bescheidenes Einkommen geltend macht.

Durch die Einfuhr der erwähnten Waren unter Umgehung der Zollkontrolle wurde ein Zollbetrag von Fr. 249.31 hinterzogen. Zudem wurde teilweise auch das Einfuhrverbot verletzt. Die ausgefällte Busse stellt den vierfachen Betrag des hinterzogenen Zolles dar. .Obwohl Bossi den, Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatte, konnte der in Art. 92 des Zollgesetzes vorgesehene Nachlass nicht gewährt werden, weil Eossi
bereits ein Jahr früher wegen Zolldelikten bestraft worden war. ·-- Heute steht fest, dass der Verurteilte, der für drei minderjährige Kinder aufkommen muss, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Er wurde im vergangenen Winter von einer Fürsorgeinstitution unterstützt. Trotz des bereits hervorgehobenen Bückfalles glauben wir, in diesem etwas besonderen Falle die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers wenigstens bis zu einem gewissen Grade berücksichtigen zu müssen, weshalb wir den Erlass der Bussenhälfte beantragen, wobei wir jedoch betonen möchten, dass wir diese Massnahme als äusserstes Entgegenkommen betrachten.

1019 7. Bobert Peccoud, durch S traf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. November 1945 zu einer Busse von Fr. 1016.67 verurteilt, weil er auf Anstiftung eines Dritten 250 Goldstücke zu je Fr. 20 ins Ausland geschmuggelt hatte. In der Folge wurde die Busse als uneinbringlich in drei Monate Haft umgewandelt. Die kantonale Vollzugsbehörde sistierte jedoch den Vollzug der Haftstrafe bis auf weiteres, unter der Bedingung, dass der Verurteilte monatliche Baten von Fr. 50 entrichte.

Peccoud, der seither Fr. 220 bezahlte, ersucht nun um teilweisen Erlass der Busse bzw. der Haftstrafe, oder wenigstens um die Erlaubnis, kleinere, seinen Verhältnissen entsprechende Teilzahlungen leisten zu dürfen.

: Der Verurteilte war früher Chauffeur beim Internationalen Komitee vom Eoten Kreuz. Er verlor diese Stelle anscheinend infolge der Zollübertretung, arbeitete sodann bei einer Genfer Firma, die jedoch in Konkurs geriet und ihm heute noch ein Lohnguthaben im Betrage von Fr. 600 schuldet. Heute ist er in einer Maschinenfabrik tätig, und sein Einkommen ist äusserst bescheiden. Er muss für eine siebenköpfige Familie aufkommen. Unter solchen Umständen scheint sich schon mit Eücksicht auf die Familie ein teilweises Entgegenkommen aufzudrängen, weshalb wir Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 500 beantragen, was zur Folge hätte, dass auch die Umwandlungsstrafe entsprechend ermässigt würde, wenn die von der kantonalen Vollzugsbehörde zugebilligten Teilzahlungen nicht geleistet werden sollten. Falls die Bundesversammlung diesen Antrag zum Beschluss erheben sollte, hätte Peccoud, der, wie erwähnt, bereits Fr. 220 bezahlte, nur noch Fr. 280 aufzubringen, wobei zu erwarten ist, dass die Vollzugsbehörde ihm weitergehende Zahlungserleichterungen gewähren würde. Wir verweisen im übrigen auf die Akten, insbesondere auf den Bericht der Zolldirektion Genf vom 20. September 1946.

8. Alfred Aubry, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. September 1944 zu einer Busse von Fr. 1330 verurteilt, weil er 2650 Pakete Tabak auf verbotenen Wegen nach Frankreich geschmuggelt hatte.

Er ersucht um eine starke Herabsetzung der Busse. Er sei .«ein armer Teufel» und könne einen derart hohen Betrag nicht aufbringen.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir deshalb ohne weiteres
Abweisung, weil Aubry zweifellos in der Lage ist, die Busse wenigstens in regelmässigen Eaten zu bezahlen. Der Gesuchsteller ist übrigens einer Begnadigung unwürdig, weist er doch schon mehrere Vorstrafen und einen schlechten Leumund auf.

: 9. Maurice Mouhay, durch Straf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 30. Januar 1946 zu Bussen von Fr. 227.20 und Fr. 1500 verurteilt, unter Nachlass der Bussendrittel wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er Automobil- und Fahrradbereifungen bei sich aufbewahrt hatte, von denen er wusste, dass sie widerrechtlich eingeführt worden waren. Ebenso hatte er grosse Mengen Tabak in seiner Scheune versteckt, die zur widerrecht-

1020 liehen Ausfuhr bestimmt waren. Überdies hatte er die erwähnte Tabakausfuhr dadurch begünstigt, dass er den Schmugglern den Weg zeigte und sie über die Grenze führte.

Eine gegen die beiden Verfügungen eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zoll département am 14. Mai 1946 abgewiesen.

Dieser Entscheid war dem Verurteilten kaum eröffnet, als Mouhay schon um Begnadigung ersuchte, wozu er seine finanziell missliche Lage geltend machte und ferner ausführte, er sei sich der Bechtswidrigkeit seines Tuns nicht recht bewusst gewesen.

Demgegenüber verweisen wir darauf, dass Mouhay, der an seinem Wohnort das Amt eines Gemeindeschreibers ausübt, sich der Tragweite seines Verhaltens genau bewusst sein musste. Auch die Einrede der misslichen persönlichen Verhältnisse hält einer nähern Prüfung nicht stand, wie dies von der zuständigen Zolldirektion näher ausgeführt wird. Wir beantragen daher mit den Zollbehörden Abweisung.

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10. Gaston Anguenot, durch Strafverfügung dos eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 22. Mai 1946 zu einer Busse von Fr. 1868 verurteilt, weil er im Jahre 1943 einen Schweizerfabrikanten dazu angestiftet hatte, ihm einen grösseren Posten von Uhrenrohwerken im Inlandwerte von Fr. 14 010 unter Umgehung der Zollkontrolle nach Frankreich zu übermitteln.

Die S traf Verfügung wurde dem Gebüssten am, 6. August 1946 eröffnet.

Bereits am 6. August ersuchte Anguenot um weitgehenden Erlass der Busse, wozu er ausführte, er habe sich aus Not vergangen, um seine zahlreichen Arbeiter beschäftigen zu können. Die Schweizerische Uhrenkammer habe übrigens die vorgesehene Ausfuhr bewilligt.

Es mag stimmen, dass die Uhrenkammer die Ausfuhr der erworbenen Uhrenrohwerke bewilligt hatte, jedoch nicht in der Meinung, dass diese unter Umgehung der Zollkontrolle über die Grenze verbracht würden. Die ausgesprochene Busse ist keineswegs übersetzt, und der Gesuchsteller ist nachgewiesenermassen in der Lage, den ganzen Betrag aufzubringen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

11. Hans Grüter, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 13. Dezember 1945 zu einer Busse von Fr. 2160 verurteilt, welche später auf Beschwerde hin vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement auf Fr. 2058.34 herabgesetzt wurde.

Grüter hatte
im Jahre 1945 961 kg Eeis im Inland werte von Fr. 1275 gekauft und im Inlande abgesetzt, obwohl ihm bekannt war, dass die Ware der Zollpflicht entzogen und dem Verbote zuwider eingeführt worden war.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er lediglich schlechte finanzielle Verhältnisse geltend macht und auf den geleisteten Aktivdienst hinweist.

Grüter hat sich bis anhin nicht bemüht, die ihm auferlegte Busse nach und nach abzutragen. Die geltend gemachten Kommiserationsgründe sind

1021 keineswegs nachgewiesen. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller den Schmuggel gewerbsmässig betrieben hat und daraus eine hauptsächliche Einnahmequelle machen wollte. Unter diesen Umständen sind wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion der Ansicht, dass eine Begnadigung nicht am Platze ist, weshalb wir die Gesuchsabweisung beantragen. Sollte die Busse in der Folge als uneinbringlich in Haft umgewandelt werden, so wird sich der Verurteilte auch mit dieser Massnahme abfinden müssen, die nichts anderes als die logische Folge seines rücksichtslosen Verhaltens bedeuten würde.

12. Vasco Eegazzi, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes zu einer Busse von Fr. 2064 verurteilt, weil er einem Flüchtling dazu verholfen hatte, einen Posten widerrechtlich eingeführter Eohseide zum Preise von Fr. 29 000 abzusetzen, welche Tätigkeit ihm eine Kommission von Fr. 1000 einbrachte. Der Bundesrat wies eine dagegen eingereichte Beschwerde am 7. August 1946 ab.

Eegaz/i, der bis anhin nur eine Teilzahlung von Fr. 250 an die Busse leistete, ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass des Bestes, wozu er geltend macht, er habe sich mm wieder ins Ausland begeben müssen, wo er schon früher seinen Wohnsitz gehabt habe. Bei den dortigen kargen Verdienstmöglichkeiten und dem schlechten Wechselkurs sei es ihm nicht möglich, weitere Zahlungen zu leisten.

Der Gesuchsteller hat sich der Zollhehlerei schuldig gemacht, indem er sich dazu hergab, das den Internierten und Flüchtlingen allgemein auferlegte Verbot der geschäftlichen Betätigung zu umgehen. Er leistete somit einen typischen Handlangerdienst, wie die eidgenössische Oberzolldirektion richtig bemerkt. Dazu kommt, dass er gegenwärtig wieder in einen bedeutenden Ausfuhrschmuggel verwickelt ist, der keineswegs zu seinen Gunsten spricht.

Unter diesen Umständen kommt eine Begnadigung nicht in Frage, und wir beantragen entschieden Abweisung.

13. Ettore Monti, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. Mai 1945 zu einer Busse von Fr. 2625.50 verurteilt, weil er in den Jahren 1944 und 1945 aus Italien eingeschmuggelte Waren aller Art, insbesondere Kleidungsstücke, in grossen Mengen aufgekauft und an verschiedene Abnehmer in der Schweiz weiter verkauft hatte. Monti hatte sich auch mit andern Hehlern zusammengeschlossen,
um einen grösseren Warenposten zu übernehmen, wobei er selbst dieses «Geschäft» finanzierte.

Für Monti ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, der geltend macht, der Verurteilte müsse mit einem bescheidenen Einkommen auch seine betagten Eltern unterstützen. Er habe bereits einen wesentlichen Teil der Busse bezahlt.

Es stimmt, dass heute von der Busse nur noch ein Betrag von Fr. 988 aussteht. Wir können indessen das Gesuch nicht befürworten, weil Monti den Schmuggel gewerbsmässig betrieb und ausschliesslich aus Gewinnsucht handelte. Den Ausführungen der zuständigen Zolldirektion entnehmen wir ausserdem, dass zum mindesten in Frage gestellt werden muss, ob sich der

1022 Gesuchsteller der Begnadigung als würdig erweist. Unter Hinweis auf den diesbezüglichen Bericht beantragen wir.mit der eidgenössischen Oberzoll: direktion Abweisung.

14. und 15. Ernesto Easelli und Agnese Easelli, durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. Dezember 1945 wie folgt verurteilt: Ernesto Easelli zu Bussen von Fr. 2846.67 und Fr. 1910, dessen Schwester Agnese zu solchen von Fr. 185 und Fr. 800.

Im Laufe des Sommers und des Herbstes 1945 nahm Ernesto Easelli von italienischen Schmugglern grosse Mengen Lebensmittel, Kleidungsstücke und Haushaltungsartikel entgegen, obschon er wusste, dass diese Waren unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt worden waren. Als Gegenwert übergab er denselben Schmugglern Jagdwaffen, Gewürze und Tabakwaren im Gesamtwert von Fr. 1913. Agnese Easelli hat von ihrem Bruder einen Teil der derart erworbenen Waren übernommen und vertrieben. Ausserdem hat sie ihrem Bruder Tabakwaren geliefert, obwohl ihr bekannt war, dass diese Waren zum Ausfuhrschmuggel bestimmt waren.

Für die Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er ihren guten Leumund in den Vordergrund stellt und erklärt, dass sie niemals imstande sein würden, dermassen hohe Beträge aufzubringen.

Die Verurteilten haben bis heute nichts unternommen, um auch nur einen Teil der ihnen auferlegten Bussen zu bezahlen. Ernesto Easelli erhob auf die gegen ihn und seine Schwester erlassenen Zahlungsbefehle unter dein Vorwand, dass ein Begnadigungsgesuch eingereicht worden war, Eechtsvorschlag. Vor dem Eechtsöffnungsrichter stellte es sich dann heraus, dass die Verurteilten erst beabsichtigten, um Begnadigung nachzusuchen. Auf die ihnen zugestellten Zahlungsaufforderungen reagierten die Gebüssten überhaupt nie, und ihr Verhalten trug wesentlich dazu bei, den Strafvollzug in jeder Beziehung zu hemmen und zu erschweren. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

16. Valentine Bréan, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 23. Juli 1945 zu einer Busse von Fr. 3253.44 verurteilt, weil sie im Auftrage Dritter unter zwei Malen 800 Goldstücke zu Fr. 20 unter Umgehung der Zollkontrolle nach Frankreich ausgeführt hatte.

Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 2. April 1946
abgewiesen.

Die Gebüsste ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu sie in der Hauptsache die bescheidenen Verhältnisse ihres Ehemannes und Familienlasten geltend macht.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist der Ansicht, dass dem Gesuche : nicht entsprochen werden sollte.

Frau Bréan erhielt seinerzeit von ihren Auftraggebern eine Belohnung von Fr. 100. Die Behauptung, sie habe damals gewissermassen aus Not gehandelt, klingt nicht unglaubwürdig. Heute steht fest, dass die Eheleute Bréan,

1023 die für zwei minderjährige Kinder sorgen müssen, in bescheidenen Verhältnissen leben. In Würdigung aller Umstände beantragen wir Herabsetzung der Busse bis zu einem Viertel.

17. und 18. Die Eheleute Germain und Juliette Curdy wurden am 31. Mai 1946 von der eidgenössischen Oberzolldirektion zu einer gemeinsamen Zollbusse im Betrage von Fr. 4458.34 verurteilt, weil sie im März 1946 im Auftrage eines Dritten einen grösseren Posten Bestandteile für Handharmoniken unter Umgehung der Zollkontrolle und Verletzung des Ausfuhrverbotes nach Frankreich verbracht hatten. Auf Beschwerde hin wurde die Busse vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement auf Fr. 3343.75 herabgesetzt.

Für die Gebüssten ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die die Eheleute Curdy infolge ihrer äusserst bescheidenen Verhältnisse nicht bezahlen können.

Die Lage der Verurteilten ist bei weitem nicht so trostlos, wie der Verfasser der Eingabe sie schildert, was die zuständige Zollkreisdirektion in zuverlässiger Weise darlegt. Der Bussenvoilzug ist übrigens durch eine Bürgschaftsverpflichtung gesichert. Dem Umstand, dass die Gesuchsteller von einer Drittperson zu diesem Zollvergehen angestiftet wurden, ist bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren durch Herabsetzung der Busse Bechnung getragen worden. Dazu kommt, dass Germain Curdy rückfällig ist. Unter Hinweis auf die Ausführungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Oktober 1946 beantragen wir Abweisung.

, 19. Alfonso Bernasconi, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 5. Juli 1939 zu einer Busse von Fr. 4694.60 verurteilt, die durch Beschwerdeentscheid des eidgenössischen Finanz- und Zolldepärtementes vom 28. August desselben Jahres bestätigt wurde.

Bernasconi war damals selbständiger Berufsdeklarant in Chiasso. Als solcher übernahm er es, auf Ansuchen der Importeure die Zollformalitäten für die beim Zollamt zur Einfuhr gelangenden Warensendungen zu erfüllen.

Am 6. April 1939 meldete er zwei Lastwagen Gemüse zur Einfuhrverzollung an, machte dabei aber falsche Deklarationen, die zu einer Gebührenhinterziehung von Fr. 938.92 führten.

Am 25. Oktober 1939 bewilligte die zuständige Zolldirektion dem Verurteilten die Abtragung der Busse in monatlichen Eaten. Nach sofortiger Bezahlung eines
Betrages von Fr. 1000 wurden monatliche Baten von Fr. 20 und Fr. 100 festgesetzt, je nachdem sich Bernasconi im Aktivdienst befand oder nicht. Der Verurteilte hat indessen nur den erwähnten Betrag von Fr. 1000 bezahlt, so dass sich die Zollverwaltung schliesslich zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sah, welches am 27. Juli 1946 mit einem Verlustschein endete.

Heute ersucht Bernasconi um Erlass des Bussenrestes, wozu er seine Mittellosigkeit sowie seine zahlreiche Familie geltend macht. Ferner verweist er auf den geleisteten Militärdienst.

1024 Wir stellen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion fest, dass der Gesuchsteiler während der Aktivdienstzeit ausser seinem Solde als Feldweibel die gesetzlichen Unterstützungsgelder aus der Ausgleichskasse bezog, so dass es ihm bei gutem Willen möglich gewesen wäre, weitere, wenn auch bescheidene Teilzahlungen zu leisten. Die Annahme liegt- deshalb nahe, dass er sich den Folgen seiner Widerhandlung auf eine möglichst leichte Art ;zu entziehen versuchte. Wir beantragen deshalb Abweisung zurzeit, in der Meinung, Bernasconi solle zunächst seinen guten Willen bekunden und in Eaten weitere Fr. 1000 an die Busse aufbringen, worauf endgültig über das Gesuch entschieden werden mag. Er hat heute wieder ein regelmässiges Einkommen und kann die gestellte Bedingung erfüllen, sofern ihm daran gelegen ist.

20. Giovanni Notari, seinerzeit Inhaber einer Spezereihandlung, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 24. Januar 1941 wegen Saccharinausfuhrschmuggels zu einer Busse von Fr. 12 420 verurteilt, die in der Folge auf Fr. 5000 ermässigt wurde.

Die Erben des Vorgenannten ersuchen um Erlass dieser Summe auf dem Begnadigungswege.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion bemerken wir, dass die Haftung der Erben auf Grund von Art. 13, Abs. 2, und 100, Abs. 6, des Zollgesetzes ausschliesslich die Folge der Erbschaftssukzession ist. Im vorliegenden Falle wurden nicht die Erben bestraft, welche übrigens zur Stellung eines Begnadigungsgesuches gar nicht legitimiert sind (vgl. Art. 395, Abs. l, StGB). Wir beantragen daher, auf die Eingabe nicht einzutreten.

21. und 22. Henri Claude und Angel Kramer, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 17. Mai 1943 zu einer .gemeinsamen Busse von Fr. 7740 verurteilt, weil sie 11 000 Heftchen Zigarettenpapier und grosse Mengen Fischereiartikel erworben und zum Teil veräussert hatten, von denen sie wussten, dass sie in Verletzung der Zollvorschriften eingeführt worden waren. Dagegen eingereichte Beschwerden: wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen. Da die Verurteilten die Busse nicht bezahlten, musste das Betreibungsverfahren eingeleitet werden, worin von Claude Fr. 322 und von Kramer Fr. 855 erhältlich gemacht werden konnten. Für den Best der Busse endete aber die Betreibung
mit einem Verlustschein, worauf die Umwandlung in je drei Monate Haft verfügt wurde (Juli 1945).

Für die Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, Claude und Kramer hätten aus der begangenen Zollhehlerei keinen Gewinn gehabt. Beide seien einfache Arbeiter, die nicht imstande gewesen seien, die hohe Busse zu bezahlen.

: Demgegenüber sei darauf hingewiesen, dass die Gesuchsteller freiwillig keinen Bappen an die Busse aufbrachten. Sie haben im Gegenteil alles angewendet, um den Strafvollzug hinauszuschieben oder sich demselben zu entziehen,

1025 wie dies die zuständige Zollkreisdirektion in ihrem Bericht vom lì. September 1946 ausführt. Heute sind beide Gesuchstftller in der Lage, regelmässige Teilzahlungen zu leisten." Die hierüber eingezogenen Erkundigungen sind diesbezüglich positiv. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung zurzeit, in der Meinung, dass die Gesuchsteller bis Ende 1947 zwei Drittel der Gesamtbusse aufbringen, ihre bisherigen Zahlungen inbegriffen, worauf erst endgültig über die Eingabe entschieden werden mag. Ein weiteres Entgegenkommen wäre unseres Erachtens unangebracht. Man möge bedenken, dass dreizehn andere Personen in die nämliche Angelegenheit verwickelt wurden. Ein Mitverurteilter hat die aus der Umwandlung der Busse sich ergebende Haftstrafe bereits verbüsst, während zehn andere die ihnen auferlegten Bussen oft mit grosser Mühe bezahlten. Es besteht kein Grund, den beiden Gesuchstellern eine Vorzugsstellung zu gewähren.

23. Bene Darx, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 18. März 1945 zu einer Busse von Fr. 10688.89 verurteilt, weil er sich in seiner Eigenschaft als Grenzwächter eines schwerwiegenden Zollvergehens dadurch schuldig gemacht hatte, dass er in den Monaten Januar bis März 19441000 Goldstücke und Uhren im Gesamtwert von Fr. 48 100 auf verbotenen Wegen nach Frankreich verbrachte. -- Eine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 28. Dezember 1945 abgewiesen.

Darx, der in vier Raten Fr. 4878.55 an die Busse bezahlt hat, ersucht nun um Erlass des Bestes. Er sei seinerzeit von Drittpersonen zu seinen Machenschaften verleitet worden, und er habe einzig aus Sorge für seine Familie nachgegeben. Im übrigen macht er seinen bisher unbescholtenen Leumund geltend.

Der Gesuchsteller wurde infolge seiner Verfehlungen auch an ein Militärgericht überwiesen, das ihn am 81. Mai 1945 wegen passiver Bestechung und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu 10 Monaten Gefängnis und zur Amtsentsetzung verurteilte, wobei die Freiheitsstrafe auf die Dauer von fünf Jahren bedingt erlassen wurde. Die Bechtswohltat des bedingten Strafvollzuges wurde ihm in erster Linie deshalb gewährt, weil er sich früher als Soldat und später als Grenzwächter bis zu den erwähnten Vorfällen in jeder
Beziehung bewährt hatte. Das Militärgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Verurteilte sich nur deshalb zu den erwähnten Verfehlungen hatte verleiten lassen, weil er seine finanziell missliche Lage habe verbessern wollen. Desgleichen wurde ihm zugute gehalten, dass er den Schmuggel von einem bestimmten Zeitpunkte an von sich aus aufgab. Trotz der ausserordentlichen Schwere dieses Falles möchten wir heute im Begnadigungswege den Umstand berücksichtigen, dass Darx bis jetzt gewisse Anstrengungen gemacht hat, um die Angelegenheit wenigstens teilweise zu ordnen. Der Verurteilte hat ein relativ bescheidenes Einkommen, womit er für eine vierköpfige Familie aufkommen muss. Wir beantragen deshalb den Erlass eines Bussendrittels und betonen, dass ein

1026 weiteres Entgegenkommen unangebracht -wäre, nachdem festgestellt wurde, dass die Schmuggeltätigkeit dem Gesuchsteller einen Gewinn von nahezu Fr. 2000 einbrachte.

24. Jean-Carlo Piola, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 13. März 1945 zu einer Busse von Fr. 53 070 verurteilt, .weil er unter drei Malen grössere Mengen, Goldstücke abgesetzt hatte, von denen er wusste oder zum mindesten annehmen musste, dass sie zur widerrechtlichen Ausfuhr nach Frankreich bestimmt waren. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 3. Januar 1946 abgewiesen.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung. Er schildert u. a., dass der der Strafverfügung zugrunde liegende Tatbestand zugleich auch von einem kriegswirtschaftlichen Strafgericht beurteilt wurde.

Dieses Gericht, welches Piola wegen Betreibens eines rechtswidrigen Handels mit Gold zu einer Busse von Fr. 100 verurteilte, habe in den Urteilserwägungen festgestellt, dass die Zollbusse zu Unrecht erfolgt sei;. Zudem sei ein am Goldschmuggel Mitbeteiligter im Gegensatz zu Piola nicht gebüsst worden. Man möge ferner bedenken, dass der Verurteilte, der in der Schweiz nicht niedergelassen, sondern lediglich im Genüsse einer Toleranzbewilligung sei, damals keine berufliche Tätigkeit habe ausüben dürfen. Im Verhältnis zur finanziellen Lage des Gesuchstellers sei die Höhe der Busse übersetzt.

Die vom Verfasser der Eingabe angeführten Einwände sind nicht stichhaltig. Picla wurde auf : Grund seiner eigenen Aussagen und Zugeständnisse verurteilt. Er hatte seinerzeit vor den Fahndungsorganen der Zollverwaltung ausdrücklich erklärt, dass er bei der Übergabe der Goldstücke deren widerrechtliche Ausfuhr vermutet, habe. Das Beweisergebnis war demnach für die Strafverfolgungsbehörde positiv und die Strafverfügung gerechtfertigt (vgl.

im übrigen Art. 81, Abs. 2, ZG). Dieser Beweis gelang bei dem vom Gesuchsteller erwähnten Mitbeteiligten hingegen nicht, weshalb er auch nicht gebüsst werden konnte. Piola hat die Gesetze seines Gastlandes schwer missachtet und soll die Konsequenzen seines Verhaltens tragen. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung.

25. bis 28. Giacomo Folini, Luigi Folini, Giovanni Giàna und Stefano Moretti, durch Strafverfügung
der eidgenössischen Oberzolldirektion vom S.August 1944 zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 458.34 verurteilt, weil sie im Juli desselben Jahres auf einem für den Zollverkehr unerlaubten Wege vier Pferde eingeführt hatten, für welche sie keine Einfuhrbewilligung besassen.

Sie machten sich dadurch der Zollübertretung sowie des Zollbannbruches schuldig. Überdies wurden die Pferde von der eidgenössischen Oberzolldirektion eingezogen, und der Erlös aus deren Verwertung ergab den Betrag von Fr. 9580.10. Gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

1027 Die Verurteilten ersuchen um Ermässigung der Busse und Bückgabe des Erlöses aus den infolge Konfiskation verkauften Pferden, wozu sie in erster Linie Billigkeitsgründe geltend machen und auf ähnliche Vorfälle verweisen, die zu Begnadigungsmassnahmen Anlass gaben.

Dieser Fall liegt ähnlich wie die Begnadigungssachen Josua Battaglia und Vittorio Mottini und Mitverurteilte, wo die Vereinigte Bundesversammlung im Dezember 1945 (vgl. I. Bericht des Bundesrates vom 9. November 1945, Antrag 9, Bundesbl. II, 322/823) und in der diesjährigen Sommersession (vgl. Bericht vom 6. Mai 1946, Anträge 23--29, Bundesbl. II, 38/39) die Bückerstattung des Erlöses aus den infolge Konfiskation verkauften Pferden nach Abzug .von Bussen. Abgaben sowie Untersuchungs-, Unterhalts- und Verwertungskosten beschlossen hat. Aus Gründen der Gleichberechtigung bea n t r a g e n wir deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion dieselbe Lösung, bemerken aber, dass der verbleibende Überschuss den Berechtigten nicht direkt zurückerstattet werden kann, da sich die Gesuchsteller im Ausland befinden. Der Betrag wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Verfügung gestellt werden müssen, weil die erwähnte Pferdeeinfuhr unter den clearingpflichtigen Verkehr1 gehört. Hinsichtlich der Busse beantragen wir hingegen Abweisung, wie dies übrigens auch anlässlich der angeführten früheren Fälle beschlossen wurde.

29. Alfred von Ballmoos, 1882, Wirt, Landwirt und Viehhändler, Wöschnau (Solothurn).

(Alkoholgesetz.)

29. Alfred von Ballmoos ist durch S traf Verfügung der eidgenössischen Alkoholyerwaltung vom 13. Dezember 1945 in Anwendung von Art. 52--54 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1932 über die gebrannten Wasser zu einer -Busse von Fr. 333 verurteilt worden, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er in den Jahren 1940 bis 1945 einen ihm nicht zustehenden Brennapparat verwendet und insgesamt 118,5 Liter Kernobstbranntwein erzeugt hatte, wobei eine Selbstverkaufsabgabe im Betrage von Fr. 247.20 umgangen wurde. Zudem hatte er mit dem unbefugterweise gemieteten Brennapparat auch für einen Dritten ohne Bewilligung Kirschbranntwein hergestellt. Ferner wurde er zur Nachzahlung der Selbstverkaufsabgabe verurteilt.

Der Gebüsste ersucht um teilweisen Erlass von Busse und Steuerforderung, wozu er im
wesentlichen ausführt, er habe, bloss fahrlässig gehandelt, und die Busse sei im Verhältnis zu seinem Verschulden zu hoch ausgefallen. Dazu komme, dass sein Gesundheitszustand erschüttert sei.

von Ballmoos hat bis jetzt keine Anstrengung gemacht, die Busse auch nur teilweise zu bezahlen. Er erhob sogar gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl Bechtsvorschlag. Als er endlich einsah, dass dieser Schritt ihm nichts

1028 nützte, zog er den Bechtsvorschlag zurück .und beeilte sich, das vorliegende Begnadigungsgesuch .einzureichen. Unter Hinweis auf die Akten beantragen wir indessen mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung Abweisung, da erwiesen ist, dass keine Begnadigungsgründe vorliegen.

30. Hans Imboden, 1893, .Landwirt, Einggenberg (Bern).

(Warenumsatzsteuer.)

30. Hans Imboden ist durch Sträfverfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Januar 1946 in Anwendung von Art. 86 und 38 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941/27. November 1945 über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von Fr. 1741.70 verurteilt worden, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung.

Imboden, der bis vor kurzem Steinbruchbesitzer war und bei welchem bereits am 1. Januar 1943 die Voraussetzungen der Steuerpflicht als Grossist im Sinne von Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vorlagen, hat es unterlassen, sich innert der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Verwaltung anzumelden.

Er hat demzufolge der Eidgenossenschaft Steuern im Betrag von Fr. 2612.55 vorenthalten und seinen Kunden die Warenumsatzsteuer gleichwohl berechnet.

Er ersucht um Erlass der ihm auferlegten Busse, wozu er geltend macht, er habe sich nicht etwa absichtlich, sondern aus Versehen vergangen. Es sei für ihn untragbar, neben der geschuldeten Warenumsatzsteuer noch die hohe Busse entrichten zu müssen.

Imboden hat die hinterzogene Steuer bereits im Januar dieses Jahres einbezahlt. Mit Rücksicht auf den derart bekundeten Zahlungswillen wurde ihm gestattet, die Busse in Baten aufzubringen. Bis heute wurden Zahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 600 geleistet. Die eidgenössische Steuerverwaltung hält es heute sowohl mit den Fiskalinteressen wie auch mit dem staatlichen Strafanspruch für vereinbar, dass Imboden, der den begangenen Fehler einzusehen scheine, ein Teil der Busse erlassen werde. Angesichts dieser Stellungnahme der zuständigen Amtsstelle beantragen wir die Herabsetzung der Busse um ein Drittel, d. h. von Fr. 1741.70 auf Fr. 1161.10, so dass sich die noch ausstehende Busse auf Fr. 561.10 beziffert.

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Anna Berger, 1878, Hausfrau, Salez (St. Gallen), Annie Henzi, 1888, gewesene Wirtin, Zürich, Willy Ochsner, 1903, Schreiner, Zürich, Walter Schertenleib, 1911, Metzger, Hünibach (Bern), Lina Egeli, 1909, Hausfrau, früher in St. Gallen, heute in Schwyz,

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Joseî Albisser, 1884, Landwirt, Buswil (Luzern), Joseî Albisser, 1915, Landwirt, Buswil, Alfred Baeehler, 1883, Käser und Metzger, Corcelles (Waadt), Pius Huber, 1889, Bäcker, Alpnachstad (Unterwaiden ob dem Wald), Anton Müller, 1895, Maurer und Gipser, Büschlikon (Zürich), Franz Imhoî, 1881, Landwirt und Bauarbeiter, Attinghausen (Uri), Domenico Caretto, 1902, italienischer Staatsangehöriger, Maurer, Basel, Klara Caretto, 1900, Hausfrau, Basel, Ruth Charbonney, 1917, Verkäuferin, Lausanne, Fritz Jakob, 1888, Hilfsarbeiter, Birsfelden (Basellandschaft), Otto Schneider, 1891, Metzger, Muolen (St. Gallen), : Albert Bläuer, 1898, gewesener Polizeibeamter, Basel, Elise Oberson, 1895, Hausfrau, Tafers (Freiburg), Alois Matter, 1898, Landwirt und Käser, Engelberg (Unterwaiden ob dem Wald), Max Folly, 1901, Käser, Ecublens (Freiburg), Jakob Minder, 1900, Metzger und Wirt, Egnach (Thurgau), Charles Eigenmann, 1900, Kaufmann, Freiburg, Gottfried Schweizer, 1892, Metzger und Wirt, Bheinau (Zürich), Aimé Bavaud, 1908, Wirt, Genf, ; Andreas Cameuzind, 1904. Metzger, Gersau (Schwyz), Albert Ulrich, 1909, Metzger, Küssnacht a. B. (Schwyz), Hermann Reichenbach, 1912, Metzger, Châtear-d'Oex (Waadt), Karl Meyer, 1904, Wirt und Metzger, Zollikofen (Bern), Louis Fragniere, 1911, Metzger, Echarlens (Freiburg), Fritz Bärtschi, 1903, Metzger, Saignelégier (Bern), Josef Arnold, 1886, Käser, Sempach (Luzern), Otto Fitzi, 1911, Metzger, Speicher (Appenzell A.-Bh.), Alois Dober, 1903, Metzger, .Küssnach a. B. (Schwyz), Ernst Mischler, 1904, Vertreter, Bern, Josef Kohler, 1896, Vertreter, Biel (Bern), Frieda Renfer, 1901, Inhaberin einer Metzgerei, Wohlen (Aargau), Alexis Castella, 1917, Kellner, Genf, Arthur Dumont, 1901, Wirt, Genf, Robert Motta, 1906, Drogist, Satigny (Genf), André Lambrigger, 1915, Bechnungsrevisor, Sitten (Wallis), Ernest Scherler, 1895, Metzger, Château-d'Oex (Waadt),

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Otto Stirnemann, 1896, Vertreter, Aarau, Ernst Gerstlauer, 1907, Bäcker und Konditor, Zürich, Josef Koller, 1886, Bäcker und Wirt, Eudolfstetten (Aargau), August Schmid, 1901, Bäcker, Winterthur (Zürich), Paul Deîlorin, 1907, Hüppenbäcker, Zürich, Theodor Deîlorin, 1912, Hüppenbäcker, Zürich, Florentin Deîlorin, 1909, Hüppenbäcker, Zürich, Joseì Burri, 1905, Bäcker, Wolhusen (Luzern), Oskar Ainsler, 1893, Vertreter, zurzeit in Haft, Xaver Summermatter, 1897, Tierarzt, Visp (Wallis).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der 'Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit den Strafbestimmungen über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sowie andern Vorschriften sind verurteilt worden: 31. Anna Berger, verurteilt am 30. November 1945 vom .-Einzelrichter1 des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 120 Busse wegen Minderablieferung von Eiern und Abgabe von solchen ohne Eationierungsausweise.

Die Gebüsste ersucht durch Vermittlung des Gemeindeamtes Sennwald um Begnadigung, wozu sie vor allem auf ihre misslichen Einkommens- und Vermögens Verhältnisse hinweist.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann eine Begnadigung nicht befürworten.

Anna Berger ist_ heute 68jährig. Sie lebt zusammen mit einem Bruder.

Die Gemeinde- und Polizeibehörden erklären einstimmig, dass es sich um geistig beschränkte Leute handelt, die zudem in ausgesprochen ärmlichen Verhältnissen leben. Unter diesen Umständen beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse.

32. Annie Henzi, verurteilt am 16. Juni 1944 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 120 Busse wegen Abgabe von Mahlzeiten und Backwaren ohne Eationierungsausweise.

Frau Henzi, die bis beute in Baten Fr. 65 an die Busse entrichtete, ersucht um Erlass des Eestes, wozu sie ausführt, sie habe gegenwärtig kein Einkommen mehr und sei zudem noch krank.

Die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen sind richtig. Die Verurteilte hat ihr früheres Geschäft seit längerer Zeit schon aufgeben müssen. Sie ist infolge Krankheit arbeitsunfähig und wird von öffentlichen Fürsorgeeinrich-

1031 tungen unterstützt. Wir beantragen deshalb mit dem 6-eneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes von Fr. 55.

33. Willy Ochsner, verurteilt am 6. Juni 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu einer Busse von Fr. 150 wegen Abgabe von Butter und andern Fettstoffen ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Bationierungsausweise.

Ochsner ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausführt, dass sich die in Betracht fallenden Widerhandlungen zu einer Zeit ereigneten, als er selbst im Militärdienst war und seine Ehefrau sich krankheitshalber in einem Spital befand. Er habe sein Milchgeschäft aufgegeben und arbeite heute als einfacher Schreinerarbeiter.

: Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit einem Bussenerlass nicht einverstanden erklären.

Demgegenüber verweisen wir darauf, dass der Bichter Fahrlässigkeit annahm. Das Verschulden des Gesuchstellers war jedenfalls nicht gross. Heute steht fest, dass sein Einkommen seit der Ausfällung der Busse erheblich gesunken ist. Wir beantragen deshalb den Erlass der Bussenhälfte.

34. Walter Schertenleib, verurteilt am 2. Oktober Ï945 vom Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse, weil er im Juni 1943 Schlachtungen im Umfange von 447 kg vorgenommen hatte, ohne über die entsprechende Schlachtgewichtszuteilung zu verfügen.

Schertenleib ersucht um Herabsetzung der Busse auf ein Drittel, wozu er geltend macht, er habe seinerzeit aus Not gehandelt. Vor Jahren habe er eine Liegenschaft gekauft, in welcher er eine kleine Metzgerei betreibe. Von Anfang, an habe er finanziell zu kämpfen gehabt.

Der Gesuchsteller ist kriegswirtschaftlich vorbestraft und wurde auch nach der Verurteilung vom 2. Oktober 1945 wieder straffällig. Wir sind ferner überzeugt, dass ei- die Busse wenigstens in Eaten aufbringen kann. Mit dem Regierungsstatthalter von Thun, der Polizeidirektion des Kantons Bern und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

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35. Lina E g e l i, verurteilt am 14. März 1945 vom Einzelrichte r des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes
zu Fr. 180 Busse, weil sie im Frühjahr 1944, als sie noch in St. Gallen ein Lebensmittelgeschäft auf eigene Beatmung führte, rationierte Lebensmittel ohne Bationierungsausweise verkauft und solche Waren aus ihrem Laden zugunsten des Erivathaushaltes bezogen hatte. Ausserdem hatte sie ihre Warenkontrolle mangelhaft geführt.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie geltend macht, sie stehe mit ihrem dreizehnjährigen Buben schon seit vielen Jahren allein im Leben und müsse aus eigenen Kräften für iden Unterhalt ihres Sohnes aufkommen.

1032 Ihr Einkommen sei äusserst karg. Durch die Aufgabe ihres früheren Geschäftes habe sie einen Verlust von Fr. 2000 erlitten.

Kommiserationsgründe sind hier zweifellos vorhanden. Wir können indessen eine gänzliche Begnadigung deshalb nicht befürworten, weil die Verurteilte im Laufe des Strafvollzuges eine geradezu (unverantwortliche Gleichgültigkeit an den Tag legte. Mahnbriefe der Vollzugsbehörde wurden überhaupt nicht beantwortet. Auch auf das Betreibungsverfahren wurde nicht reagiert.

Erst nach Androhung der Umwandlungsstrafe bequemte sie sich,; ein -- nicht näher begründetes -- Begnadigungsgesuch einzureichen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf t sdepartementes Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen.

36. und 37. Josef Albisser, Vater, und Josef Albisser, Sohn, verurteilt am 26. Mai und 5. Juli 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes in teilweiser Abänderung erstinstanzlicher Urteile, der erste zu einer Busse von Fr. 200, der zweite zu einer solchen von Fr. 300.

Josef Albisser Sohn, der im landwirtschaftlichen Betriebe seines Vaters arbeitet, kam im März 1943 mit einem Käser namens Steinger (vgl. unsern Bericht vom 6. Mai 1946 über Begnadigungsgesuche, Antrag 96, Bundesbl. II, S. 75/76) überein, von der täglich eingelieferten Milch jeweils 20--25 Liter nicht, in die Eingangskontrolle des Käsers einzutragen, somit ausserhalb jeder Kontrolle abzugeben, wodurch es Steinger möglich wurde, über 14 000 kg Milch za verheimlichen und daraus Schwarzhandel mit Butter und Käse zu betreiben.

Josef Albisser, Vater, hatte Kenntnis von diesen Machenschaften, die bis Ende Oktober 1943 dauerten, und billigte sie.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen die Verurteilten um Erlass beider Bussen, die sie nicht verdient hätten, ßie machen Krankheitsfälle in der Familie geltend, die grosse Arztkosten verursacht hätten. Josef Albisser, Sohn, fügt hinzu, er werde gezwungen, die Landflucht zu ergreifen und seinen Posten als Melker im väterlichen Betriebe zu verlassen, wenn er von der Strafe nicht befreit werde.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes beantragen wir entschieden die Gesuchsabweisung. Die in diesem Falle ausgesprochenen
Bussen sind als besonders mild zu betrachten. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen keine vor. Die kriegswirtschaftlichen Gerichte sind den Verurteilten in der Strafzumessung bereits weitgehend entgegengekommen.

Es wäre unseres Erachtens nicht zu verantworten, die Bussen zu ermässigen, nachdem die Gesuchsteller im Laufe des ordentlichen Verfahrens und zum Teil auch jetzt wieder die Drohung aussprachen, sie würden im Falle einer Bestrafung ihre Milchlieferungen um die Hälfte ermässigen. Albisser Vater ging in dieser Beziehung noch weiter, als er vor Gericht erklärte, er werde danach trachten, das für die Bussenentrichtung aufgewendete Geld auf anderem Wege wieder einzutreiben.

1033 88. Alfred Baechler, verurteilt am 26. September 1945 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse, weil er in der Zeitspanne zwischen Mai 1941 bis Ende April 1943 grössere Mengen Butter und Käse ohne Eationierungsausweise verkauft, in seinem eigenen Haushalt übermässig viel Butter verbraucht und überdies Magermilch ohne Bewilligung verfüttert hatte.

Baechler ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Er macht darauf aufmerksam, dass der Eichter seinen Fall als nicht gravierend bezeichnete. Zudem wirft er die Schuldfrage erneut auf.

Der Gebüsste verwechselt wahrscheinlich den Begnadigungs- mit dem ordentlichen Eechtsmittelweg. Da die Überprüfung der Schuldfrage nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, und offensichtlich keine eigentlichen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

89. Pius Huber, verurteilt am 12. Juli 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegs wirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 250 Busse, weil er im April 1944 seine Beservemehllager ohne Bewilligung teilweise verbraucht, Backwaren vorzeitig abgegeben, Langbrote hergestellt und seine Backkontrolle mangelhaft geführt hatte.

Huber zahlte am 24. Oktober 1945 Fr. 50 ein und ersuchte vier Tage später um Begnadigung hinsichtlich des Bussenrestes. Seine Frau, die von Anfang an alle im Zusammenhang mit den Bationierungsvorschrifteu stehenden Arbeiten ausgeführt habe, sei während der in Betracht fallenden Zeitspanne krankheitshalber abwesend gewesen, so dass er selbst den kriegswirtschaftlichen Massnahmen hilfslos gegenüber gestanden sei. Die Busse bedeute für ihn eine ausserordentlich schwere Last.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchsabweisung aus.

Obschon der Eichter die heute erneut geltend gemachten Umstände zur Zeit der Verurteilung kannte und diese im Strafmass wahrscheinlich bis zu einem gewissen Mass berücksichtigte, glauben wir, ihnen im Begnadigungsweg etwas mehr Eechnung tragen zu müssen. Dazu kommt, dass die erwähnte Krankheit der Ehefrau dem Gesuchsteller grosse Kosten verursachte. Wir beantragen daher Herabsetzung der Gesamtbusse auf Fr. 125.

40. Anton Müller, verurteilt am 5. Januar 1948 vom
Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse, weil er in der Zeit vom Dezember 1940 bis Februar 1942 für seine früher bei ihm wohnenden Töchter weiterhin die persönlichen Eationierungsausweise bezogen und zum Teil missbräuchlich verwendet hatte.

Am 30. Mai 1945 wurde die Busse vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes in 80 Tage Haft umgewandelt, dies in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheides.

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. III.

66

1034 Müller ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei seinerzeit nicht in der Lage gewesen, die Busse zu bezahlen. Als einfacher Arbeiter habe er alle Mühe ein Einkommen zu finden. Er müsse auch noch für seine Kinder sorgen.

Die Gesuchsanbringen entsprechen nicht den Tatsachen. Es konnte einwandfrei nachgewiesen werden, dass Müller seit 1940 für seine Kinder, von denen er getrennt lebt, keine Auslagen gehabt hat. Sein Einkommen ist übrigens genügend, und er hätte die Busse ohne weiteres aufbringen können, wenn er den Willen dazu gehabt hätte. Aus den Akten geht aber hervor, dass Müller seinerzeit die Busse nicht zahlen wollte, was übrigens auch der Umwandlungsrichter ausdrücklich feststellte. Da der Gesuchsteller ausserdem noch Vorstrafen aufweist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

41. Franz Imhof, verurteilt am 14. November 1944 vom Einzelrichter der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse wegen Abgabe von Käse und Käsereibutter ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen sowie wegen |Nichtführens der Milcheingangskontrolle.

Imhof, der in Eaten Fr. 200 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bestes, wozu er seine ärmlichen Verhältnisse schildert.

Imhof hat trotz seiner wenig beneidenswerten Einkommensverhältnisse und seiner grossen Familienlasten den grösseren Teil der Busse aufgebracht und damit seinen Sühnewillen bekundet. Aus Kommiserationsgründen bea n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bestes.

42. und 43. Domenico C a r e t t o und dessen Ehefrau Klara C a r e t t o , verurteilt am 11. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Bussen von Fr. 300 und 150, in Verschärfung .eines erstinstanzlichen Urteils, weil sie im Laufe des Jahres 1943 mehrere Male Fleisch, Wurstwaren und Mehl ohne Bationierungsausweise und zum Teil zu übersetzten Preisen erworben und im Kettenhandel abgesetzt hatten.

Anlässlich von am 2. August und 4. Dezember 1945 erfolgten Einvernahmen ersuchten beide um Begnadigung, wozu sie auf ihre bescheidenen1 Verhältnisse hinwiesen und ihre Beue zum Ausdruck brachten.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes kann sich trotz Vorliegens von gewissen Kommiserationsgründen mit einem Bussenerlass nicht einverstanden erklären.

Die Verurteilten haben sich vorsätzlich eine ganze Beihe von Widerhandlungen auf dem Gebiete der Lebensmittelrationierung und der Höchstpreise zuschulden kommen lassen. Diese Verfehlungen erfolgten in einem Zeitpunkt, da die Landesversorgung auf ganz beträchtliche Schwierigkeiten stiess, was den Gesuchstellern nicht verborgen bleiben konnte. Um so mehr durfte von ihnen als Ausländern die strikte Einhaltung der kriegswirtschaftlichen Vor-

1035 Schriften ihres Gastlandes erwartet werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht etwa aus gewinnsüchtigen Motiven handelten, sondern mehr aus falsch verstandener Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit, wie vom Appellationsgericht ausdrücklich festgestellt wurde. Da sie im übrigen mit finanziellen .Schwierigkeiten zu kämpfen und für drei minderjährige Kinder zu sorgen haben, b e a n t r a g e n wir den Erlass der Bussenhälften.

44. Buth C h a r b o n n e y , verurteilt am 30. September 1944 sowie am 5. April 1945 zu Bussen von Fr. 60 und Fr. 250, weil sie in den Jahren 1943 und 1944, als sie noch ein Ladengeschäft führte, Lebensmittel ohne Bationierungsausweise abgegeben und Seife sowie Schokolade im eigenen Haushalt missbräuchlich verwendet hatte.

Die Gebüsste, die bis heute Fr. 30 an die Bussen entrichtete, ersucht um Erlass des Bestes, wozu sie geltend macht, sie sei im November 1944 in Konkurs geraten, nachdem sie von ihrem Ehemann im Stich gelassen worden sei, und müsse heute als Verkäuferin mit einem bescheidenen Lohn für zwei kleine Kinder aufkommen.

Die Gesuchsangaben stimmen. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet die teilweise Begnadigung. Aus Kommiserationsgründen b e a n t r a g e n wir Ermässigung beider Bussen auf Fr. 70, so dass die Verurteilte nur noch Fr. 40 zu entrichten haben wird.

45. Fritz Jakob, verurteilt am 29. Juni 1945 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 400, weil er. als er in den Jahren 1942 und 1943 ein eigenes Milchgeschäft führte, Milch und Butter ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Bationieruugsausweise abgegeben und in seinem Haushalte Milchprodukte über die zulässige Menge hinaus verbraucht hatte.

Er ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er anführt, dass er infolge der kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen in Konkurs geraten sei und heute als Hilfsarbeiter ein ganz bescheidenes Einkommen habe.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet den Erlass der Bussenhälfte.

Wir entnehmen den Urteilserwägungen, dass das Verschulden des Verurteilten deshalb kein besonders grosses war, weil Jakob offensichtlich geschäftsunerfahren ist und den Anforderungen der Kriegswirtschaft in keiner Weise hatte entsprechen können. Da
der Gesuchsteller heute in finanziell bedrängten Verhältnissen lebt und -- im Gegensatz zu manchen andern Gesuchstellern -- den Willen hat, die Busse im Bahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten aufzubringen, b e a n t r a g e n wir aus Kommiserationsgründen, diese bis auf Fr. 100 herabzusetzen.

46. Otto Schneider, verurteilt am 30. August 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 500 Busse wegen unerlaubten Überschreitens der Schlachtgewichtszuteilung im Gesamtbetrag von 1305 kg.

1036 Schneider ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 50, wozu er geltend macht, er habe sich mehr aus Unbeholfenheit und Irrtum vergangen. Die Busse im Betrage von Fr. 500 sei für ihn zu hart.

Der Gesuchsteller weist bereits acht kriegswirtschaftliche Strafen und Massnahmen auf. Die über ihn gemachten Erhebungen zeigen, dass er in der Lage sein sollte, die Busse zu entrichten. Seine Vermögensverhältnisse haben sich seit 1944 wesentlich gebessert. Da die Eingabe im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe enthält, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, jedoch unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

47. Albert Bläuer, verurteilt am 23. Juni 1944 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 600, in Bestätigung eines erstinstanalichen Urteils. Diese Busse gilt als Zusatzstrafe zu 'einer vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission bereits am 14. Dezember 1942 ausgesprochenen Busse von Fr. 250.

Bläuer hatte im Frühjahr 1941 460 kg eingesottene Butter ohne Rationierungsausweise sowie zu einem Überpreis erworben. In der Folge veräusserte er sie zum Teil auf ähnliche Art, zum Teil verbrauchte er sie in seinem eigenen Haushalt.

Er hat bis heute an die Gesamtbusse von Fr. 850 in Baten Fr. 650 aufgebracht und ersucht urn Erlass des Bestes, den er seiner misslichen Verhältnisse wegen nicht bezahlen könne. Er sei infolge der Widerhandlung aus dem Staatsdienst entlassen und später pensioniert worden. Anhand von Belegen schildert er seinen geschwächten Gesundheitszustand, der ihn hindert, einer regelmässigen verdienstbfingenden Nebenbeschäftigung nachzugehen. Er sei längere Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen, was ihm grosse Kosten verursacht habe. Die ihm zugesprochene Pension reiche kaum aus, um die vierköpfige Familie zu unterhalten.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich trotz vorhandener Kommiserationsgründe zur Empfehlung eines Straferlasses nicht entschliessen.

Wir möchten demgegenüber doch berücksichtigen, dass Bläuer sich nicht aus Gewinnsicht verging und auch keinen widerrechtlichen Gewinn erzielte, dass er zufolge seiner Handlungsweise aus dem kantonalen Polizeidienst
ausscheiden musste, was allein schon eine empfindliche Sanktion darstellt, sowie endlich auch den Umstand, dass die Widerhandlung schon mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Verurteilte seither seinen Sühnewillen damit bekundete, dass er trotz seiner finanziell zerrütteten Lage den grösseren Teil der Gesamtbusse aufbrachte. Wir beantragen aus diesen Gründen, dem Gesuche zu entsprechen.

- , 48. Elise Oberson, verurteilt am 81. März 1945 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 600 Busse, weil sie im Jahre

1037 1942 rund 1700 Eier nicht vorschriftsgemäss abgeliefert, sondern auf dem Markt in Freiburg ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verkauft hatte.

Die Gebüsste ersucht um teilweise Begnadigung, wozu sie insbesondere auf Krankheitsfälle innerhalb ihrer Familie hinweist.

Die Gesuchsangaben sind richtig, stellen jedoch unseres Erachtens noch keinen genügenden Grund dar, die Busse teilweise zu erlassen. Die Einkornrnansund Vermögensverhältnisse der Familie Oberson sind trotz der erwähnten Krankheitsfälle und der sich daraus ergebenden Aufwendungen nicht derart, dass die Verurteilte die Busse nicht aufbringen könnte. Das Strafmass entspricht der Schwere der Tat und ist auf jeden Fall nicht übersetzt. Frau Oberson hat vorsätzlich gehandelt, und durch ihren fortgesetzten, widerrechtlichen Eierverkauf ist die damalige Versorgungslage empfindlich gestört worden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen.

49. Alois Matter, verurteilt am 5. April 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 700, weil er in den Jahren 1941 bis 1944 grössere Mengen Milch verheimlicht und nicht abgeliefert, sowie-Käse und Butter ohne Bationierungsausweise und teilweise zu Überpreisen abgegeben hatte.

Er ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er hervorhebt, er sei Vater von zehn zum grösseren Teil noch unerwachsenen Kindern. Dazu komme, dass er seine Ehefrau letzten Herbst verloren habe.

: Matter hat die gegen ihn ausgefällte Busse auf sich genommen und bis anhin Fr. 350 in regelmässigen Baten entrichtet. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 179.10 sowie der seinerzeit widerrechtlich erzielte; Gewinn, zu deren Eückzahlung er verpflichtet wurde, sind ebenfalls bezahlt. Mit Bücksicht auf die besonderen Verhältnisse dieses geplagten Familienvaters, seinen bekundeten Sühnewillen und seinen guten Leumund beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

50. Max Folly, verurteilt am 11. September 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse, weil er im Laufe der Jahre 1941 bis 1943 einen Posten Käse der Ablieferungspflicht hinterzogen1 und
Milchprodukte ohne Bationierungsausweise verkauft hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um teilweisen Erlass der Busse,i die er für ungerechtfertigt hält.

Die Eingabe läuft in der Hauptsache auf eine materielle Urteilskritik hinaus. Die Bundesversammlung ist jedoch keine Eechtsmittelinstanz. Überdies werden keine stichhaltigen Begnadigungsgründe genannt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

1038 51. Jakob M i n d e r , verurteilt am 11. September 1945 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 1200, weil er einige Schlachtungen vorgenommen hatte, die er in die vorgeschriebenen Kontrollen nicht eintrug, Schlachtgewichte zu niedrig angegeben und das dadurch verheimlichte Fleisch ohne Kationierungsausweise abgegeben hatte.

: Minder ersucht um Brlass der Bussenhälfte, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und seine finanziell gefährdete Lage schildert.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist der Ansicht, dass das urteilende Gericht dem G-esuchsteller im Strafmass schon genug entgegengekommen sei, so dass eine weitere Herabsetzung der Busse unangebracht erscheine.

Den nach erfolgter Verurteilung den zuständigen Behörden zugekommenen Meldungen zufolge soll Minder kein gewandter Geschäftsmann sein. Das Gericht stellte fest, dass die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen zu : einem guten Teil auf seine geschäftliche Unbeholfenheit und eine gewisse finanzielle Notlage zurückzuführen' seien. Die meisten Verstösse gegen die kriegswirtschaftlichen Bestimmungen beging er fahrlässig. Wir b e a n t r a g e n , in Würdigung aller Umstände, den Erlass eines Bussendrittels.

52. Charles Eigenmann, verurteilt am 27. März 1944 von der 6. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1200 Busse, weil er im Laufe des Jahres 1941/42 grössere Mengen Eohkaffee ohne amtliche Bewilligung erworben und zu Überpreisen abzusetzen versucht hatte.1 Eigenmann, der bis anhin Fr. 974.50 an die Busse bezahlte, ersucht um Erlass des Bestes, wozu er darlegt, dass der betreffende Kaffeehandel für ihn schliesslich mir zu einem Verlustgeschäft geführt habe, weshalb die Busse ihm besonders hart erscheine.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bemerkt, dass die in diesem Falle verhängte Strafe in Anbetracht des Umstandes, dass Eigenmann letzten Endes keinen Gewinn erzielte, als scharf bezeichnet werden könne. Gestützt auf diese Stellungnahme und den Umstand, dass Eigenmann schon mehr als drei Viertel der Busse entrichtete, b e a n t r a g e n wir mit der erwähnten Amtsstelle den Erlass des Bestes.

53. Gottfried Schweizer, verurteilt am 27. Oktober 1945 vom kriegswirtschaftlichen
Strafappellationsgericht in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 1500 Busse. .Ferner wurde die Urteilspublikation verfügt.

Schweizer hat Schwarzschlachtungen in grösserem Umfange vorgenommen.

Für den Verurteilten ersucht ein Kechtsanwalt um Erlass von Freiheitsstrafe, Busse und Urteilspublikation. Schweizer habe aus Not gehandelt, da er durch die Schliessung der Durchgangszone Altenburg seine Kundschaft in Neuhausen und Schaffhausen verloren habe. Dieser Umstand habe seine damals schon missliche finanzielle Lage noch verschlechtert.

1039 Die Schwarzschlachtung gehört auf dem Gebiet der gelenkten Landesversorgung mit Lebensmitteln zu einem der schwerwiegendsten Vergehen.

Wird sie in dem Umfange vorgenommen, wie es hier geschah, so verdient eine solche Handlungsweise eine strenge Bestrafung. Subjektiv fiel im vorliegenden Falle erschwerend ins Gewicht, dass sich der Verurteilte aus Gewinnsucht ;über die Vorschriften hinwegsetzte. Es trifft zwar bei Schweizer zu, dass er das Fleisch der schwarz geschlachteten Tiere nicht ohne Rationierungsausweise verkaufte. Allein auch ohne Schwarz verkauf des Fleisches weist die Widerhandlung der Schwarzschlachtung eine besondere Schwere auf, wie das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht ausdrücklich bemerkte, denn der Verurteilte verschaffte sich durch sein verbotenes Handeln einen erheblichen Gewinn, der durch Schwarzverkäufe des Fleisches kaum hätte übertroffen werden können. Schweizer war auf Grund der Schwarzschlachtungen in der Lage, den Gästen seiner Wirtschaft reichliche Fleischportionen zu verabfolgen und damit einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten zu erzielen.

In Fällen grober kriegswirtschaftlicher Vergehen, die vorsätzlich begangen wurden, ist das Strafappellationsgericht von jeher in der Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit grosser Zurückhaltung vorgegangen, was wir schon früher an dieser Stelle zu betonen Gelegenheit hatten. Die Praxis des Bundesgerichtes, das dem sämtliche Voraussetzungen des Art. 41 StGB aufweisenden Beschuldigten eine Art Anspruch auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges einräumt (vgl. BGE 68^, 71,79:69TM, 107 ; 70IV, 1), wurde vom Strafappellationsgericht nicht übernommen, mit der Begründung, dass nach der, erwähnten Bestimmung der Richter unter bestimmten Umständen den bedingten Strafvollzug gewähren kann, hiezu jedoch nicht verpflichtet ist: Im Falle Schweizer wurde indessen ausdrücklich erklärt, dass selbst auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Verurteilten nichts gewonnen wäre, da dessen Charakter die Erwartung, dieser lasse sich durch eine bedingt vollzogene Strafe von weiteren Widerhandlungen abhalten, nicht rechtfertige. Wer in krasser Weise aus eigensüchtigen Beweggründen die Allgemeinheit schädige, wie es Schweizer während vierzehn Monaten getan habe, verrate eine derart asoziale Gesinnung, dass sein Charakter
keine Gewähr für eine genügend abschreckende Wirkung biete. Die vier kriegswirtschaftlichen Vorstrafen des Gesuchstellers bestätigen diese Annahme.

Aus dem. zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Berichte geht nirgends hervor, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe für den Gesuchsteller 'eine besondere Härte bedeuten würde. Aus diesem Grunde b e a n t r a g e n wir diesbezüglich mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung. Mit Rücksicht darauf, dass Schweizer vor einigen Jahren anscheinend mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, beantragen wir hinsichtlich der Busse die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung bis zu Fr. 800. Dieser Antrag erfolgt auch deshalb, weil die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten etwas hoch zu stehen kamen (Er. 534.20). -- Die Urteilspublikation wurde auf Grund von Art. 61 StGB

1040 verfügt ; sie ist als blosse Massnahme zu bewerten, weshalb sie auf dem Begnadigungswege nicht erlassen werden kann.

54. Aimé B a v a u d , vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wie folgt verurteilt: am 12. Mai 1943 zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 400 ,Busse, wobei die Freiheitsstrafe auf die Dauer von fünf Jahren bedingt aufgeschoben wurde ; am 11. April 1945 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen und Fr. 300 Busse.

Bavaud hat wiederholt Eationierungsausweise für grössere Mengen Lebensmittel, Mahlzeiten und Textilien käuflich erworben und mit Gewinn verkauft.

Die erwähnten Bussen entsprechen dem widerrechtlich erzielten ', Gewinn.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafen, wozu er ausführt, Bavaud habe sich nur deshalb vergangen, weil er zur fraglichen Zeit beschäftigungslos und infolgedessen auf Verdienst angewiesen gewesen sei. Man möge schliesslich bedenken, dass die zweite unbedingte Freiheitsstrafe den Widerruf des am 12. Mai 1943 gewährten bedingten Strafvollzuges nach sich ziehe.

Der Verurteilte hat aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Seine Machenschaften stellen einen typischen, systematisch betriebenen Schwarzhandel schlimmster Sorte dar. Der Umstand, dass er eine Zeitlang ohne regelmässige Beschäftigung gewesen sein soll, ist bei weitem nicht geeignet, sein Vorgehen zu rechtfertigen.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung hinsichtlich der zweiten Verurteilung. Für den Fall, dass der anlässlich des ersten Urteils gewährte bedingte Strafvollzug in der Folge widerrufen werden sollte, b e a n t r a g e n wir Jedoch den Erlass eines Drittels der beiden Strafen von zusammen 30 Tagen Gefängnis.

55. Andreas Camenzind, verurteilt am 81. Januar 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 3000 Busse, weil er in der Zeit vom I.März 1942 bis 23. August 1943 Schwarzschlachtungen in grossem Umfang vorgenommen, Fleisch und Fett in grossen Mengen ohne Eationierungsausweise verkauft und den Kontrollorganen falsche Meldungen erstattet hatte. -- Die Firma Gebr. Camenzind haftet für Busse und Kosten solidarisch.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe und Ermässigung der Busse um die Hälfte. Müsse Camenzind die Gefängnisstrafe verbüssen, so werde vor allem seine
Familie betroffen.

Für die spätere Bespöttelung der Kinder wäre dadurch der beste Boden geschaffen. Es dürfe nicht ausser acht gelassen werden, dass in Gersau kleine Verhältnisse herrschten. Das urteilende Gericht habe geglaubt, in dieser Hinsicht genügend vorgebeugt zu haben, indem es auf die Urteilspublikation verzichtet habe. Nicht Gewinnsucht habe Camenzind den Anlass zu den Widerhandlungen gegeben, vielmehr habe ihn die Sorge, er könnte seine Kunden in der Nachkriegszeit verlieren, dazu, getrieben. Selbst das Gericht habe dies anerkannt.

' · . · i· Das Gericht hat den bedingten Strafvollzug deshalb verweigert, weil es nicht überzeugt war, dass : der Verurteilte in Zukunft von weiteren Vergehen

1041 abgehalten werde. Tatsächlich musste Oamenziad seither auch wieder wegen Überschreitung seines Kontingents gebüsst werden. Gründe, die zwingend für ein Entgegenkommen sprächen, liegen hier nicht vor. Der Verurteilte ist begütert. Im Vergleiche zu andern Berufskollegen steht er unverhältnismässig günstig da. Während seiner Abwesenheit können seine Geschäfte durch seine beiden Brüder ohne weiteres fortgeführt werden. Im übrigen hätte er sich als ehemaliger Bezirksrat seiner Verantwortung gegenüber seiner Familie früher bewusst sein können und sollen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

56. Albert Ulrich, verurteilt am 15. Dezember 1945 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 2000 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 eine grössere Anzahl Kälber, Schweine und dazu noch Grossvieh schwarz geschlachtet, zwei Stück Grossvieh unter Umgehung der amtlichen Annahmekommission gekauft, Fleisch ohne Bationierungsausweise abgegeben und seine Schlachtgewichtszuteilung erheblich überschritten hatte. Das Gericht verfügte ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in zwei Zeitungen und die Eintragung in die Strafregister.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe oder wenigstens um deren Ermässigung auf 6 Tage. Die Gefängnisstrafe sei nur aus Gründen der Generalprävention unbedingt ausgesprochen worden. Ulrich habe die Widerhandlungen aus einer Zwangslage heraus begangen. Er habe die Metzgerei kurze Zeit vor Einführung der Fleischrationierung käuflich erworben. Kaum habe er über einen kleinen Kundenkreis verfügt, seien die Einschränkungsbestimmungen im Fleischverkauf verfügt worden. Er habe auf keinen Fall aus Gewinnsucht gehandelt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde ihn ruinieren. Die Einstellung eines Stellvertreters während seiner Abwesenheit komme schon aus finanziellen Gründen nicht in Betracht. Die Nebenwirkungen der Strafe seien ausserordentlich hart, wenn man bedenke, dass die Verfehlungen des Verurteilten «nicht besonders schwer» gewesen seien.

Das urteilende Gericht hat die in der heutigen Eingabe enthaltenen Einwände bereits berücksichtigt, wie dies aus den Urteilserwägungen einwandfrei hervorgeht. Die Behauptung, dass die Verfehlungen
Ulrichs «nicht besonders schwer» gewesen seien, mutet zum allermindesten grotesk an. Auch ist nicht recht einzusehen, wieso ein allfälliger -- keinesfalls wahrscheinlicher -- zwanzigtägiger Verdienstausfall ihm bei einem Jahreseinkommen von Fr. 25 000 nicht zugemutet werden könnte. Wir stellen im übrigen fest, dass der Eichter sich nicht einzig vom Grundsatze der Generalprävention leiten liess. Er war gegenteils der Auffassung, dass Ulrich, der vor Gericht einen «äusserst schlechten Eindruck» machte, die Voraussetzungen des Art. 41, Ziff. 3 StGB, nicht erfüllte. Eigentliche Begnadigungsgründe werden im übrigen nirgends geltend gemacht. Aus diesen Gründen sind wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes der Ansicht,

1042 dass im vorliegenden Falle ein stritter Strafvollzug am Platze ist, und beantragen demgemäss in vollem Umfange Abweisung.

57. Hermann Beichenbach, verurteilt am 28. September 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu drei Wochen Gefängnis und Fr. 2500 Busse, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen zahlreicher Schwarzschlachtungen und Abgabe von Fleisch und Fett ohne Bationierungsausweise.

Beichenbach ersucht um Begnadigung hinsichtlich der Gefängnisstrafe.

Da der Gesuchsteller keine Begnadigungsgründe geltend macht und solche offenbar auch nicht vorhanden sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Ein Entgegenkommen wäre unseres Erachtens um so weniger angängig, als der Gesuchsteller sich nach eingeleiteter Strafuntersuchung neue Verfehlungen zuschulden kommen liess.

58. Karl Meyer, verurteilt am 11. Januar 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 30 Tagen Gefängnis und Fr. 6000 Busse, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er im Laufe der Jahre 1942 bis 1944 zahlreiche Schwarzschlachtungen vorgenommen, das daraus herrührende Fleisch und Fett teils schwarz verkauft, teils an den eigenen kollektiven Haushalt übergeben hatte, ohne Einlage der entsprechenden Bationierungsausweise. -- Ferner wurde Strafregistereintragung und Urteilspublikation verfügt.

Für Meyer ersucht dessen Verteidiger um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, die Busse allein bedeute angesichts der bescheidenen Verhältnisse des Verurteilten eine sehr schwere finanzielle Belastung, unter der in erster Linie die unschuldigen Familienangehörigen zu leiden hätten. Die Erstehung der Gefängnisstrafe würde in moralischer Hinsicht auf die Kinder derart nachteilig wirken, dass auch dieser Gesichtspunkt unbedingt berücksichtigt werden müsse. Endlich laufe Meyer im Falle der Strafverbüssung Gefahr, dass ihm das Wirtschaftspatent entzogen werde.

Wir schicken zunächst voraus, dass gegen Meyer neben dem Strafverfahren, das zum vorliegenden Gesuch Anlass gab, eine weitere kriegswirtschaftliche Strafverfolgung durchgeführt werden musste, weil er um die Jahreswende 1944/45 Fleisch ohne Bationierungsausweise abgab. Ferner verweisen wir darauf, dass die Busse
im Betrage von Fr. 6000, wie vom Gericht festgestellt wurde, ein Minimum darstellt, da sie lediglich den widerrechtlich erzielten Gewinn in sich schliesst. Entgegen dem in der Eingabe gestreiften Hinweis auf die bescheidene wirtschaftliche Lage des Verurteilten bemerken wir, dass dieser nachgewiesenermassen in geordneten Verhältnissen lebt. In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass Meyer nicht etwa um Erlass der Busse nachsucht, sondern lediglich der Freiheitsstrafe. Der Entzug des Wirtschaftspatentes wird von der zuständigen kantonalen Behörde ohnehin geprüft werden.

Dabei wird laut eingezogenen Erkundigungen der Umstand, ob Meyer in-

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zwischen begnadigt wurde oder nicht, unerheblich sein. Das Strafappellationsgericht äussert im vorliegenden Falle die Meinung, dass nicht nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt sei, sondern dass zudem die Gewährung des bedingten Strafvollzuges als unangebracht bezeichnet werden müsse, «um nicht ungleiches Recht gegenüber jenen zu schaffen, die wegen ähnlicher Vergehen die Vollstreckung der Gefängnisstrafe über sich haben ergehen lassen müssen». Da auch im Falle Meyer stichhaltige Gründe, die für ein Entgegenkommen sprächen, nicht vorhanden sind, besteht unseres Erachtens kein Grund, von dieser auch im Begnadigungsweg geltenden Regel abzuweichen, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

59. Louis Fragniere, verurteilt am 22. Dezember 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einem Monat Gefängnis und Fr. 1800 Busse, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in der Zeitspanne zwischen Dezember 1940 bis Januar 1943 Schwarzschlachtungen in grösserem Umfange vorgenommen und das derart gewonnene Fleisch teils an Berufskollegen, teils an seine Kunden schwarz verkauft hatte. Das Gericht verfügte ausserdem die Urteilspublikation und den Eintrag in die Strafregister.

Fragnière ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er in erster Linie die Praxis des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes in bezug auf die Handhabung der den bedingten Strafvollzug betreffenden Gesetzesbestimmung bemängelt und des weiteren auf seine bescheidenenVerhältnisse als Landmetzger hinweist. Die hohe Busse stelle eine genügende Sühne dar.

Dieser letzte Einwand geht jedenfalls fehl, da die hier ausgesprochene Busse lediglich den infolge der widerrechtlichen Abgabe des schwarz geschlachteten Fleisches (rund 4,5 Tonnen) erzielten Gewinn darstellt. Fragnière ginge im; Grunde straflos aus, wenn ihm dazu noch die Gefängnisstrafe, wenn auch nur bedingt, erlassen würde. Da im übrigen, wie in den vorstehenden Fällen auch hier keine Umstände vorliegen, die entscheidend für einen Straferlass sprechen könnten, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung der Eingabe.

60. Fritz Bärtschi, verurteilt am 2. November 1945 vom
kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu einem Monat Gefängnis und Fr. 8000 Busse, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen SchwärzSchlachtungen im Umfange von rund 5 Tonnen und Abgabe von Fleisch ohne Bationierungsausweise. -- Zudem wurden Urteilsveröffentlichung und Strafregistereintragung verfügt.

Für Bärtschi ersucht dessen Anwalt um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er ausführt, dass der im Falle der Strafvollstreckung Verurteilte seine Metzgerei für die Dauer eines Monats schliessen müsste. Er habe nicht, wie andere Leute seines Standes, rein spekulativ gehandelt. Ferner wird geltend gemacht, dass die Strafvollstreckung den ohnehin schon gefährdeten Gesundheitszustand Bärtschis nur noch verschlimmern würde.

1044 Das Urteil wurde bereits vor einem Jahre gefällt. Bärtschi hatte somit reichlich Zeit, sich im Hinblick auf den Vollzug der Freiheitsstrafe nach einem Stellvertreter umzusehen. Die von ihm begangenen, auf die Dauer von fünfzehn Monaten sich erstreckenden Widerhandlungen sind offensichtlich schwerwiegend. Auch er handelte aus reinem Egoismus. Gründe, die im Begnadigungsweg Gehör finden könnten, macht er nicht geltend. Die Behauptung, wonach sein Gesundheitszustand zu wünschen übrig lasse, ist zum mindesten übertrieben, wie dies aus den Akten der Vollzugsbehörde deutlich hervorgeht. Wir beantragen deshalb auch hier Abweisung.

61. Josef Arnold, verurteilt am 16. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung eines erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis und Fr. 5000 Busse. Das Gericht verfügte ferner die Eintragung in die Strafregister und die Urteilsveroffentlichung. Ausserdem wurde der Erlös aus dem Verkauf von beschlagnahmtem Käse eingezogen.

Arnold hat im Laufe des Strafverfahrens zugestanden, über 100 000 kg Milch den Kontrollbehörden entzogen zu haben. Zur Verheimlichung seiner Machenschaften ging er jeweils in der Weise vor, dass er im Milchzahltagsbuch seiner Lieferanten eine geringere als die tatsächlich abgelieferte Milchmenge eintrug. Die Lieferanten liess er anlässlich der monatlichen Milchgeldzahlungen für den derart gekürzten Wareneingang bzw. für den entsprechenden Geldbetrag quittieren, während er ihnen die der tatsächlich empfangenen Milchmenge entsprechenden Summen aushändigte. Auf diese Weise wurde es ihm möglich, rund 1610 kg Butter und 2000 kg Käse ausserhalb jeder Kontrolle herzustellen und abzusetzen. Ferner bezog er von verschiedenen Lieferanten grössere Posten Käse und Butter, ohne die erforderlichen Rationierungsausweise abzugeben und unter teilweiser Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise. Die beim An- und Verkauf von Käse und Butter erfolgten Preisüberschreitungen betrugen über Fr. 7000. Dazu kamen falsche Meldungen über die empfangenen und verarbeiteten Milchmengen sowie der Bezug von mindestens 560 Eiern ohne Rationierungsausweise.

Ein Rechtsanwalt ersucht in seinem Namen um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Das zur Berechnung der hinterzogen en Butter- und Käsemenge angewendete Ausbeuteverhältnis sei
zu hoch bemessen worden. Es stimme nicht, dass Arnold «ein typischer Schwarzhändler» sei, wie das Gericht erklärt habe. Der Hauptteil der dem Verurteilten zur Last gelegten Verstösse betreffe lediglich Gefälligkeitshandlungen, da die Abnehmer der schwarz verkauften Ware sich im Bekannten- und Kundenkreis des Verurteilten befunden hätten. Nur nebenbei und ausnahmsweise habe Arnold auswärts geliefert, und in diesen Fällen habe er einzig «wegen des Bisikos», beim Schwarzhandel erwischt zu werden, erhöhte Preise verlangt. Er sei somit nicht auf Gewinn ausgegangen. Wenn er sich während der Untersuchung renitent gebärdete, so nur deshalb, weil er seine Bezüger nicht habe verraten wollen. Ferner werden die Erwägungen des Strafappellationsgerichtes in bezug auf die Strafzumessung bemängelt.

1045 Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgoricht hat die angeführten Einwände bereits überprüft und im Eahmen seines Ermessens auch gewürdigt.

Zu bemerken ist ferner, dass die Verurteilung auf Grund der im Laufe des Strafverfahrens nach und nach abgegebenen Geständnisse des Angeklagten erfolgte. Der bedingte Strafvollzug wurde unter anderm auch deswegen verweigert, weil Arnold überall dort, wo er nicht eindeutig überführt zu sein glaubte, bis am Schluss auf seinem hartnäckigen Leugnen beharrte, wodurch er eine seltene Einsichtslosigkeit bekundete. Der Umstand, dass er, mit dem Schwarzverkauf seiner eigenen Milchprodukte noch nicht zufrieden, sich auch anderweitig Ware unter der Hand verschaffte, um sie wiederum schwarz und zu übersetzten Preisen zu veräussern, wirkte bei der Strafzumessung besonders erschwerend. Wir können mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nur feststellen, dass die Eingabe offensichtlich den Zweck verfolgt, die Eichtigkeit des ergangenen Entscheides anzuzweifeln, um damit einen Straferlass zu erwirken. Die Begnadigungsbehörde ist aber weder Kassations- noch Berufungsinstanz. Es ist hier lediglich zu prüfen, ob Gründe vorhanden sind, welche die Verbüssung der Freiheitsstrafe unter Umständen als Härte erscheinen liessen. Solche Gründe sind indessen nirgends zu finden. Arnold ist gesund, sogar robust. Seine Vermögensverhältnisse sind gesichert. Dass die Strafe auch seine Familie in Mitleidenschaft ziehen kann, ist wohl zu bedauern, stellt aber eine unumgängliche Nebenfolge des Systems der Freiheitsstrafen dar. Von diesem Gesichtspunkt betrachtet, steht der Fall Arnold übrigens nicht einzig da. Viele der in diesem Bericht aufgeführten Gesuchsteller befinden sich in der gleichen Lage. Wir beantragen deshalb Abweisung.

: 62. Otto Fitzi, verurteilt am 6. Februar 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 40 Tagen Gefängnis und Fr. 8500 Busse. Zudem wurden Strafregistereintrag und Urteilspublikation angeordnet.

Fitzi hat in der Zeitspanne zwischen März 1942 und Mai 1944 5 Stück Grossvieh, 25 Kälber und 25 Schweine schwarz geschlachtet, deren Fleisch ohne Entgegennahme von Eationierungsaüsweisen abgegeben und in der von ihm geführten Wirtschaft Fleischportionen verabfolgen lassen, die der kriegswirtschaftlichen Lage des Landes
nicht ängepasst waren. Ferner hat er 4 Stück Grossvieh in Umgehung der Viehannahmekommission erworben, sowie Häute und Felle als Schwartenersatz benützt, wodurch er sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung entzog.

Der Verurteilte ersucht hinsichtlich der Gefängnisstrafe um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache geltend macht, die effektive Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei mit seiner Ehre und seinem Fortkommen als Geschäftsmann unvereinbar. Er schildert seinen Werdegang und weist darauf hin, dass er sozusagen chronisch an Gelenkrheumatismus leide, was er anhand eines Arztzeugnisses nachweist.

1046 Anlässlich der Gerichtsverhandlung hatte der Ankläger eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen und eine Busse von Fr. 5000 beantragt. Das Gericht folgte diesen Anträgen jedoch nur teilweise, in der Erwägung, dass Fitzi durch die Schliessung seines Metzgereibetriebes während drei Wochen: eine empfindliche Einbusse erlitten haben dürfte. Das Gericht hat auch alle andern etwa vorhandenen Milderungsgründe bereits berücksichtigt. .Fitzi ersucht heute in erster Linie deshalb um Begnadigung, weil er die Strafverbüssung als für seine Ehre unerträglich empfindet. Ob dies ein genügender Grund zu einem Entgegenkommen darstellt, möchten wir jedenfalls stark bezweifeln. Zuzugeben ist, dass der Gesuchsteller bis zu dem Zeitpunkt, als er die strafbaren Handlungen beging, einen guten Leumund genoss. Allein das sollte ihn nicht hindern, aus seinem verwerflichen Verhalten die Konsequenzen zu ziehen und die -^- wie er selbst zugibt -- gerechte Strafe auf sich zu nehmen. Da im übrigen stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Eingabe abzuweisen. -- Dem vom Gesuchsteller erwähnten Leiden kann im Strafvollzug vollauf Eechnung getragen werden, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Straferstehungsunfähigkeit wird übrigens nicht behauptet.

63. Alois D o b e r , verurteilt am 25. Januar.1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu anderthalb Monaten Gefängnis und Fr. 9000 Busse, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in den Jahren 1942 und 1943 12 Stück Grossvieh, 38 Kälber und 29 Schweine schwarz geschlachtet und deren Fleisch ohne Entgegennahme der erforderlichen Eationierungsausweise abgegeben, seine Schlachtgewichte um 2300 kg zu niedrig angegeben und die Schlachtgewichtszuteilung überschritten hatte.

Dober ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe und Ermässigung der Busse, wozu er ausführt, die Untersuchung seiner Angelegenheit habe viel zu wünschen übrig gelassen.. Die Verhandlungen vor Appellationsgericht seien trotz seiner Abwesenheit infolge Krankheit durchgeführt worden. Er sei während dem Krieg viel im Militärdienst gewesen, was ihn an der richtigen Handhabung der Vorschriften gehindert habe. Als er einmal aus einem Ablösungsdienst nach Hause kam, habe er vernommen,
dass ein ehemaliger Bezirksammann ebenfalls schwarz schlachtete, worauf er als Eechtsunkundiger auf den Gedanken gekommen sei, das gleiche zu tun. Die Begnadigungsbehörde möge doch auf seinen bisher unbescholtenen Leumund, seine im Aktivdienst bekundete soldatische Haltung und nicht zuletzt auch auf seine Familie Eücksicht nehmen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Ausführungen .vom 4. Oktober 1946 wir besonders verweisen, hält dafür, dass die Eingabe Dobers im Grunde einen Missbrauch des Begnadigungsweges darstellt, da schlechthin keine Begnadigungsgründe vorliegen und Dober es zudem mit der Wahrheit nicht genau zu nehmen scheint.

1047 Die im Gesuch enthaltene Behauptung, Dober habe schwarz schlachten müssen, um dem durch den Aktivdienst verursachten Geschäftsschwund zu begegnen, und er habe eine Zeitlang ernstlich erwägen müssen, ob er infolge dieser Abnahme des Geschäftsumsatzes seinen Betrieb etwa schliessen sollte, wirkt wenig überzeugend; Einerseits kann der Gesuchsteller nur 286 Diensttage ausweisen, eine Zahl, die sich im Vergleich zum grösseren Teil unserer Wehrmänner recht bescheiden ausnimmt. Anderseits steht aktenmässig fest, dass sich das Einkommen Dobèrs zwischen 1943 und 1944 beinahe verdreifachte, und dass er auch sein Vermögen vermehren konnte. Das sind Tatsachen, die mit seiner Behauptung nicht gerade in Einklang stehen. Auch der Einwand, Dober habe sich zu seinen Taten berechtigt gefühlt, weil ein ehemaliger Vertreter der Obrigkeit schwarz schlachtete, ist kaum geeignet, hier ins Gewicht zu fallen. Zudem mutet es etwas seltsam an, dass ein ehemaliger Gerichtssubstitut wie Dober sich hinter der Ausrede der Unwissenheit verschanzt. Schliesslich weisen wir noch darauf hin, dass die Verurteilung des Gesuchstellers auf Grund seiner eigenen Geständnisse erfolgte, so dass von Unregelmässigkeiten im Strafverfahren keine Eede sein kann, und dass Dober gegenwärtig wiederum Gegenstand einer Strafverfolgung wegen Abgabe von 615 kg Fleisch ohne Rationierungsmarken ist. Wir beantragen :in vollem Umfang Abweisung.

64. und 65. Ernst Mischler und Josef Kohler, verurteilt am 19. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, der erste zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 300 Busse, der zweite zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 250 Busse. Kohler' wurde zudem am 27. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt. Alle drei Verurteilungen erfolgten in Bestätigung erstinstanzlicher Entscheide.

Mischler und Kohler haben sich als Vermittler an einem Schwarzhandel mit sog. Wischzucker beteiligt, ohne Austausch der erforderlichen Rationierungsscheine und zu übersetzten Preisen. Ebenso wirkten sie beim Versuch mit, weitere 5000 kg Wischzucker unter denselben Bedingungen zu vermitteln.

-- Die am 27. Dezember 1944 gegen Kohler verhängte Gefängnisstrafe betraf einen widerrechtlichen Handel mit Rationierungsausweisen im Bezugswerte von rund 11 000 kg Käse.

In getrennten Eingaben
ersuchen die Verurteilten um Erlass der'Freiheitsstrafen, wozu sie zur Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwerfen.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschäftsdepartementes Abweisung in vollem Umfange. Beide Gesuchsteller sind vorbestraft, schlecht beleumdet und somit eines Entgegenkommens unwürdig. Wir verweisen, auf die Akten.

66. Frieda R e n f e r , verurteilt am 15. März 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu zwei Monaten Gefängnis, abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft sowie zu einer Busse von Fr. 6000, in teilweiser Abänderung

1048 eines erstinstanzlichen Urteils. Ausserdem wurden Urteilspublikation, Straf registereintragung und Verfall eines unrechtmässig erzielten Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 21.70 an die Eidgenossenschaft verfügt.

. Die Verurteilte hat in den Jahren 1942 bis 1945 fortgesetzt Schwarzschlachtungen im Umfange von insgesamt l Stück Grossvieh; 88 Kälbern, 19 Schweinen und l Schaf vornehmen lassen, die Schlachtgewichte der rechtmassig geschlachteten Tiere zu niedrig angegeben, Fleisch und Fleischwaren im Werte von l 880450 Bationierungseinheiten und 5125 kg Fett lohne Abgabe der erforderlichen Eationierungsausweise bezogen, die dadurch hinterzogenen Fleischmengen widerrechtlich abgegeben und sämtliche an den Schwarzschlachtungen angefallenen Häute und Felle ihrer bestimmungsgemässen Verwendung entzogen. Dazu machte sie sich mehrerer Widerhandlungen gegen die Vorschriften betreffend die Eationierung und die Höchstpreise von Kaffee, Butter und Teigwaren schuldig, indem sie solche Lebensmittel widerrechtlich und zu Überpreisen erwarb und veräusserte.

Ihr Verteidiger ersucht für sie um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe, der Busse sowie der Verfahrenskosten und der Pflicht zur Eückerstattung des erwähnten Vermögensvorteils von Fr. 21.70. Frau Eenfer habe die Widerhandlungen nicht aus Eigennutz begangen, sondern um sich aus ihrer misslichen finanziellen Lage zu retten. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde ihren endgültigen Euin bedeuten. Seit der Verurteilung hätten sich ihre Verhältnisse noch verschlimmert.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit einem Straferlasse keineswegs einverstanden erklären.

Es stimmt, dass Frau Eenfer eine Zeitlang mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Dieser Umstand ist indessen weitgehend schon anlässlich der Strafzumessung berücksichtigt worden. Er ist auch nicht geeignet, die begangenen Widerhandlungen zu rechtfertigen. Die Behauptung jedoch, wonach die persönlichen Verhältnisse der Verurteilten sich seit der Verurteilung noch verschlimmert hätten, entspricht offensichtlich nicht dem wahren Sachverhalt. Tatsache ist hingegen, dass Frieda Eenfer sich aus reiner Gewinnsucht verging und sich nicht scheute, zahlreiche Schwarzschlachtungen und sonstige schwere Verstösse gegen die kriegswirtschaftlichen
Vorschriften in einem Zeitpunkte anzuordnen, als die gegen sie eingeleitete Strafverfolgung seit längerer Zeit schon im Gange war. Schon damals war sie kriegswirtschaftlich vorbestraft. Für ihre Einsicht»- und Hemmungslosigkeit zeugt sodann der Umstand, dass sie nicht nur mit den in ihren Geschäftsbereich fallenden Waren Schwarzhandel trieb, .sondern auch noch andere Lebensmittel ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen vertrieb. Zu bemerken ist schliesslich, dass die gegen sie ausgesprochene Busse nur einen Teil des auf mindestens Fr. 9000 erzielten widerrechtlichen Gewinnes in sich schliesst.

Die im Begnadigungsgesuch ausgesprochene Befürchtung, die Nichtbezahlung der Busse könnte die Umwandlung in Haft zur Folge haben, ist unbegründet.

Die Umwandlung ist nach konstanter Praxis der kriegswirtschaftlichen Straf-

1049 gerichte in allen Fällen ausgeschlossen, wo die Busse lediglich den widerrechtlichen Gewinn umfasst. Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen, b e a n t r a g e n wir ebenfalls Abweisung hinsichtlich Busse und Freiheitsstrafe. In bezug auf die beiden andern erwähnten Massnahmen kann die Bundesversammlung mangels Zuständigkeit auf die Eingabe nicht eintreten.

67.--69. Alexis Castella, Arthur Dumont und Eobert M o t t a , verurteilt am 9. Februar 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht,. in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, Castella zu zwei Monaten Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 3000, Dumont zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 1000 Busse, Motta zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 4000 Busse.

Motta hat einen glosserei! Posten Eationierungsausweise, die auf dem Kriegswirtschaftsamt der Gemeinde Satigny gestohlen worden waren, käuflich erworben und den Mitverurteilten Dumont und Castella verkauft, wobei er einen Gewinn von Fr. 3000 erzielte. Es handelte sich dabei um insgesamt 1100 Mahlzeitenkarten un'd Eationierungsausweise im Bezugswerte von 600 kg Käse. Motta erwarb ausserdem Eationierungsmarken für 210 T Milch, 210 kg Brot, 750 Eier, 200 Ausweise für Schokolade, 5 Textilkarten, 5 Schuhkarten und 50 Seifenkarten. Castella und Dumont kauften von Motta grössere Mengen Mahlzeitenkarten und Bezugsausweise für Käse.

Für die Verurteilten ersuchen deren Verteidiger in getrennten Eingaben um Erlass der Gefängnisstrafen. Für Castella wird ausgeführt, dass dieser gut beleumdete Bürger mit 776 Aktivdiensttagen sich seit der 'Verurteilung redlich bemüht habe, trotz eines bescheidenen Einkommens nach und nach die Bussenhälfte aufzubringen. Castella unterstützt seine betagten Eltern.

Der Strafvollzug gefährde seine Arbeitsstelle. Für Dumont wird die Schuldfrage erneut aufgeworfen. Im Vergleich zu andern Berufskollegen aus dem Gastwirtschaftsgewerbe sei ihm in der Zuteilung von Lebensmitteln eine ungerechte Behandlung widerfahren. Dazu komme, dass er sich aus Not vergangen habe. Motta, der übrigens auch um teilweisen Erlass der ihm auferlegten Busse nachsucht, schildert seine finanziellen Schwierigkeiten und legt dar, dass er in derselben Angelegenheit vom korrektioneilen Gericht des Kantons Genf wegen Hehlerei
zu einer bedingt erkannten Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Berichte wir insbesondere verweisen, kann sich mit einem Straferlass nicht einverstanden erklären.

Motta ist Ausländer. Er wurde bereits durch Beschluss der kantonalen Begierung vom 13. April 1945 aus der Schweiz ausgewiesen. Dass er gleichzeitig von einem ordentlichen Gericht und von den kriegswirtschaftlichen Strafverfolgungsbehörden bestraft wurde, ist durchaus begreiflich, denn der Strafanspruch war nicht derselbe: auf der einen Seite eine strafbare HandBundesblatt. 98. Jahrg. Bd. IH.

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1050 hing gegen das Vermögen, auf der andern ein typischer Schwarzhandel. Dass auch die letztgenannte Tätigkeit bestraft werden musate, liegt auf der Hand.

Im übrigen sind seine finanziellen Verhältnisse nicht derart, dass er die Busse nicht aufbringen könnte. In bezug auf Dumont stellen wir fest, dass dieser Gesuchsteller kriegswirtschaftlich vorbestraft ist. Die strafbaren Handlungen, welche zum Urteil vom 9. Februar 1946 führten, beging er drei Monate nachdem er wegen ähnlicher Vergehen zu einer bedingt erkannten Gefängnisstrafe und zu Fr. 20 000 Busse verurteilt worden war. Wir b e a n t r a g e n daher sowohl bei Motta als auch bei Dumont ohne weiteres Abweisung. -- Bei Castella sind die Verhältnisse insofern andere, als der Verurteilte gut beleumdet ist, seine Eltern unterstützt und sich bis heute bemühte, die Busse in Baten zu entrichten. Wir glauben, in diesem Falle Nachsicht ausüben zu müssen und b e a n t r a g e n Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf einen Monat, abzüglich die erstandene Untersuchungshaft von 9 Tagen.

70. André Lambrigger, verurteilt am 4. September 1945 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 1000 Busse, wobei das Gericht ausserdem die Einziehung eines'im Laufe der Strafuntersuchung beschlagnahmten Barbetrages von Fr. 9500 als Bestandteil des widerrechtlich erzielten Gewinnes, die Einziehung, und Vernichtung von fünf eigenen Wechseln, die Urteilspublikation und die Eintragung in die Strafregister verfügte.

Lambrigger hat einem Fabrikanten der Lebensmittelbranche Bationierungsausweise für Zucker im Bezugswerte von 4940 kg gegen Entgelt übermittelt, die er seinem ehemaligen Arbeitgeber gestohlen hatte. Wegen dieses Diebstahls wurde er von einem Walliser .Gericht zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt erlassen auf die Dauer von zwei Jahren.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er die doppelte Verurteilung als Verstoss gegen allgemeine Bechtsgrundsätze bezeichnet und im übrigen geltend macht, Lambrigger habe trotz seiner bescheidenen Mittel den zugefügten Schaden in Form der Bückzahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes im Gesamtbetrag von Fr. 17 500 wieder gut gemacht. Er habe seine Arbeitsstelle zufolge des Diebstahls verloren, er sei eine zeitlang beschäftigungslos gewesen
und habe heute glücklicherweise wieder eine bescheidene Anstellung, die er aber bestimmt verlieren würde, wenn er die Freiheitsstrafe erstehen müsste.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt die Gesuchsabweisung.

, ·· · ' Die Frage, ob die «doppelte Verurteilung» gegen allgemeine Bechtsgrundsätze verstosse, mag hier offen gelassen werden. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, sich in ;diesem Zusammenhang darüber auszusprechen.

Massgebend ist vielmehr, ob die vom 6. kriegswirtschaftlichen Gericht ausgesprochene unbedingte Gefängnisstrafe von zwei Monaten für den Verurteilten unter Umständen eine -- vielleicht untragbare -- Härte bedeuten würde. An

1051 sich ist der Umstand, dass Lambrigger von zwei verschiedenen Gerichten verurteilt wurde, nicht ohne weiteres stossend, namentlich wenn man bedenkt, dass er einerseits seinen Arbeitgeber bestahl und andererseits aus reiner Gewinnsucht die Allgemeinheit um nahezu 5 Tonnen Zucker betrog, was damals der Yersorgungszuteilung für 9880 Personen während eines Monats gleichkam. ' Dazu kommt, dass er die strafbaren Handlungen in einem Zeitpunkte beging, als er bei der Heerespolizei Aktivdienst leistete. Die Strafe ist unseres Erachtens wohl begründet. Demgegenüber glauben wir jedoch, Lambrigger im Unterschiede zu andern Gesuchstellern wenigstens teilweise entgegenkommen zu müssen, weil der Strafvollzug in ganzem Umfange wahrscheinlich den Verlust seiner jetzigen Anstellung nach sich ziehen würde, der Verurteilte in bescheidenen Verhältnissen lebt, für zwei kleine Kinder aufzukommen hat, und er noch vor seiner Verurteilung grosse Anstrengungen zur vollständigen Schadensdeckung machte. Wir b e a n t r a g e n deshalb Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf drei Wochen und verweisen auf die Akten.

71. Ernest Scherler, verurteilt am 5. Oktober 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 10 000 Busse, in Verschärfung eines erstinstanzlichen Urteils.

Scherler hat im Laufe des Jahres 1942 24 Stück Grossvieh, 81 Schweine, 49 Kälber und 66 Schafe, insgesamt 220 Tiere, schwarz geschlachtet bzw.

schlachten lassen, Fleisch widerrechtlich bezogen und ohne Eationierungsausweise verkauft, die ihm zugeteilten Schlachtkontingente wesentlich überschritten, ein Fleischlager im Bezugswerte von l 188 000 Rationierungseinheiten verheimlicht und überdies 10 Stück Grossvieh .unter Umgehung der amtlichen Annahmekommission erworben.

Für den Verurteilten ersucht dessen Anwalt um Erlass der Gefängnisstrafe und Ermässigung der Busse, wozu er darlegt, Scherler habe sich in einer Art Zwangslage befunden und gewissermassen aus Not vergangen. Die Begnadigungsbehörde möge berücksichtigen, dass er keine Überpreise verlangt und das Strafappellationsgericht nicht alle vorhandenen Milderungsgründe in Erwägung gezogen habe. Zwischen einem gemeinrechtlichen Vergehen und einer Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Anordnungen bestehe ein grosser Unterschied. Auch der bestbeleumdete und ehrenhafteste
Bürger könne sich kriegswirtschaftlich strafbar machen. Endlich sei die Busse übersetzt. · · Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in ganzem Umfange Abweisung. Entgegen der in der Eingabe enthaltenen Behauptung ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass . das Strafappellationsgericht alle heute wiederholten Einwände bereits geprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt hat. Wir verweisen diesbezüglich auf die einschlägigen Urteilserwägungen. Ob der Unterschied zwischen einem gemeinen Delinquenten und einem Kriegswirtschaftssünder so gross ist, wie der Gesuchsteller es wahr haben möchte, ist an dieser Stelle nicht näher zu

1052 untersuchen. Jedenfalls steht fest, dass im Falle Stiherler der Weg bis zur gemeinrechtlichen Tat nicht sehr weit ist, hat doch der Verurteilte lebenden Tieren die Beine gebrochen, um auf diese Weise Notschlachtungen vorzutäuschen, den Viehinspektor zur Erteilung von Schlachtbewilligungen zu bewegen und seinen Umsatz auf Kosten und zum Schaden der Allgemeinheit zu steigern. Derartige Methoden werfen auf den Gesuchsteller ein denkbar ungünstiges Licht und lassen ihn in keiner Weise der' Begnadigung würdig erscheinen.

72.:--79. Otto Stirnemann, Ernst Gerstlauer, Josef Koller, August Schmid, Paul D e f l o r i n , Theodor Deflorin, Florentin D e f l o r i n und Josef Burri, vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht am 22. September 1945 wie folgt verurteilt: Otto S t i r n e m a n n zu 15 Monaten Gefängnis, abzüglich 18. Tage Untersuchungshaft und Fr. 5000 Busse, wobei er ausserdem zur Bezahlung eines dem widerrechtlich erzielten Gewinn entsprechenden Betrages von Fr. 30 000 verpflichtet wurde; Ernst Gerstlauer zu 3 Monaten Gefängnis und Fr. 20 000 Busse; Josef Koller zu anderthalb Monaten Gefängnis und Fr. 1500 Busse, sowie zur Bezahlung von Fr. 5000 als unrechtmässigen Vermögensvorteil; August Schmid zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 1500 Busse; Paul D e f l o r i n zu einem Monat Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft und Fr. 3000 Busse; Theodor Deflorin zu 20 Tagen Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft und Fr. 3000 Busse; Florentin D e f l o r i n zu 20 Tagen Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft und Fr. 3000 Busse; Josef B u r r i zu einem Monat Gefängnis und Fr. 600 Busse sowie zur Bezahlung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils an den Bund im Betrage von Fr. 1900.

Der diesen Verurteilungen zugrunde liegende Tatbestand ist kurz zusammengefasst folgender: Im A7erlaufe einer kriegswirtschaftlichen Untersuchung wurden die zuständigen Organe im August 1943 auf Otto Stirnemann aufmerksam. Die im Anschhiss an eine Hausdurchsuchung vom 28. August 1943: durchgeführte Untersuchung führte zur Feststellung eines umfangreichen Schwarzhandels mit Lebensmitteln, Textilien und Seife, der in den Kantonen Zürich, Luzern, Schwyz, Zug, Solothurn, St. Gallen, Aargau und Thurgau seit dem Jahre 1940 bis zum August 1943 betrieben worden war. Es ergab sich dabei, dass Stirnemann
einen grossangelegten Handel mit Eationierungsausweisen für Mehl, Brot, Zucker, Speisefett, Margarine, Butter, Eier, Trockenei, Eeis und Teigwaren betrieben hatte. Dadurch setzte dieser Eationierungsausweise im Nennwerte von rund 47 500 kg um, wobei er einen Gewinn von Fr. 27 485.20 erzielte. Zudem kaufte und verkaufte Stirnemann grosse Mengen Mehl, Zucker,

1053 Butter und Speisefett, ohne die entsprechenden Rationierungsausweise abzugeben bzw. entgegenzunehmen, oder ohne die geltenden Kontingentierungsvorschriften einzuhalten. Insgesamt wurden durch dieses Vorgehen 44 346 kg umgesetzt. Stirnemann schob sich hiebei in den meisten Fällen zwischen die Detaillisten und Vorarbeiter als Grossist ein, wodurch er den Handelsweg unnötig verlängerte. Der Gewinn aus diesem Kettenhandel betrug Fr. 9925.54.

Sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf dieser Waren überschritt er die festgesetzten Preise beträchtlich. Überdies wurde er der Gehilfenschaft beim Tausch von 100 kg Zucker gegen 3200 kg Weissmehl ohne "Übergabe der Bationierungsausweise, sowie der Überschreitung der für Zucker festgesetzten Höchstpreise überführt. Ferner leistete er Gehilfenschaft beim Verkaufe von 370 kg Zucker ohne Rationierungsausweise und kaufte 1931 kg Hafer und 1706 kg Gerstenmehl zu einem um Fr. 1465.45 übersetzten Gesamtpreis.

Endlich gab er auch Benzin ohne Bezugsausweise ab und setzte im Handel Textilausweise und eine Seifenkarte um.

Ernst G e r s t l a u e r schaltete sich in diesen Schwarzhandel in der Weise ein, dass er von Stirnemann in sehr grossem Umfange rationierte Lebensmittel unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften kaufte. Auch er überschritt die amtlich festgesetzten Preise um beträchtliche Summen. Von Stirnemann erwarb er ausserdem Bationierungsausweise im Bezugswerte von 6000 kg Mehl, 1550 kg Zucker, 257 kg Butter, 345 kg Fett, 20 kg Teigwaren und 127 kg Beis.

Die Josef Koller zur Last gelegten Handlungen zerfallen'in drei Kategorien: 1. Schwarzhandel mit rationierten Lebensmitteln, begangen durch Verkauf von 5400 kg Weissmehl, 1080 kg Zucker und 30 kg Speisefett an Stirnemann. 2. Preisüberschreitungen anlässlich dieser Schwarzverkäufe, wobei sich der auf ,diese Art erzielte unrechtmässige Gewinn auf Fr. 5824.80 belief.

3. Handel mit Rationierung sausweisen für grosse Mengen Zucker, Fett, Öl, Butter und Eier.

August Schmid hat von Stirnemann Bationierungsausweise für Lebensmittel gekauft und hiefür Fr. 2800 verausgabt. Die derart erworbenen Ausweise löste er ein, um sie in seinem Betriebe zu verwenden. Überdies gab er Ausweise für Trockeneipulver ab, ohne gleichzeitig die Ware zu beziehen.

Die Brüder Paul, Theodor und Florentin D e f l o r i n haben von
Otto Stirnemann Bationierungsausweise für 14 000 kg Mehl zum Preise von Fr. 4650, für.884 kg Zucker zum Preise von Fr. 4136.50, für 460 kg Fett zum Preise von Fr. 2150 und für 89 kg Butter zum Preise von Fr. 220 gekauft. Ferner konnte ihnen ein Kauf von Bationierungsausweisen für 320 kg Zucker zum Preise von Fr. 1600 von einem andern Mitverurteilten, sowie der Bezug von Rationierungsausweisen für 18 kg Zucker und ebensoviel Fett von einem Landwirt nachgewiesen werden. Zudem haben sie an Stirnemann Bationierungsausweise für 800 kg Brot zum Preise von Fr. 200 und 800 Mahlzeitencoupons an einen Dritten zum Preise von Fr. 80 verkauft. Von Stirnemann bezogen sie 110 kg

1054 Zucker ohne Abgabe von Bationierungsausweisen zu übersetzten Preisen, und von einem andern Mitverurteilten 100 feg Zucker ohne Bezugsausweise und zum übersetzten Preise von Fr. 4 per kg.

Josef Burri hat, wiederum an Stirnemann, 300 kg Mehl, 500 kg Zucker und 50 kg Fett abgegeben, wobei die Höchstpreise stark übersetzt wurden.

Er verkaufte an Stirnemann ebenfalls Eationierungsausweise für 6000 kg Mehl und 42 kg Zucker.

Alle Verurteilten ersuchen in getrennten Eingaben um Milderung der ausgesprochenen Strafen, so S t i r n e m a n n , der die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 15 Monaten bereits verbüsst hat, um Erlass der Busse, Gerstlauer, Koller, Schmid, die Brüder D e f l o r i n und Burri um gänzlichen oder doch wenigstens bedingten Erlass der Gefängnisstrafen. B u r r i möchte vor allem, dass durch die Begnadigungsbehörde die ihm auferlegte Gefängnisstrafe in eine Busse umgewandelt werde. Koller bittet zudem auch um einen teilweisen Erlass der Busse.

Stirnemann verweist auf die bereits erfolgte Verbüssung der Gefängnisstrafe und macht zudem Kommiserationsgründe geltend. Seine Frau sei infolge der gegen ihn durchgeführten Strafverfolgung schwer erkrankt und habe hospitalisiert werden müssen, was ihm ausserordentliche Kosten verursache, die ihn bei seinen heutigen bescheidenen Einkommensverhältnissen besonders hart treffen. -- G e r s t l a u e r macht geltend, er habe die meisten ihm zur Last gelegten Widerhandlungen zu einer Zeit begangen, in welcher :dem Schwarzhandel der Makel einer verwerflichen Gesinnung noch gefehlt: habe. In der Zwischenzeit habe er wegen der drohenden Strafe genug gelitten. Der eigentliche Täter sei Stirnemann gewesen. Er, Gerstlauer, sei nur sein Opfer. Hätte er gewusst, dass amtlicherseits für die Landesversorgung so gut gesorgt sei, hätte er seine «Angsteinkäufe» bestimmt nicht getätigt. Der Vollzug der.Freiheitsstrafe sei geeignet, ihn seelisch zugrunde zu richten. -- Koller bestreitet, aus Gewinnsucht gehandelt zu haben. Seine bedrängte finanzielle Lage sei es vielmehr gewesen, die ihn zu seinen Widerhandlungen veranlagst hätte.

Er habe den Schwarzhandel selbst nicht gesucht, sondern sei der «günstigen Gelegenheit erlegen». In seinem Alter bedeute die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von anderthalb Monaten einen übermässig harten Schlag. -- August Schmid
kann sich nicht damit abfinden, dass der bedingte Strafvollzug ihm verweigert wurde. Für seine Angehörigen sei eine Gefängnisstrafe des Vaters etwas Ungeheuerliches. -- Paul D e f l o r i n und seine Brüder Theodor und Florentin werfen zur Hauptsache die Schuldfrage wieder auf und behaupten, sie seien der deutschen Sprache nicht kundig und hätten deshalb die Weisungen des eidgenössischen Kriegsernährungsamtes nicht oder, nur zu wenig verstanden. Ferner verweisen sie darauf, dass sie von der Brot- und Patisserierationierung ganz besonders betroffen worden seien, weil die Bezugsausweise zuerst für das Brot, dann zum Zwecke der Beschaffung zuckerhaltiger Waren 'und erst zuletzt für die von ihnen hergestellten Spezialitäten verwendet worden

1055 seien. Der Umsatz sei deshalb gewaltig zurückgegangen. In dieser Lage sei Stirnemann als Retter erschienen. Es sei nie ihre Absicht gewesen, die Landesversorgung zu schädigen. -- Auch Josef Burri wirft die Schuldfrage auf.

Überdies bemängelt er das gegen ihn ergangene Urteil. Seiner Eingabe liegt ein Zeugnis des Gemeinderates von Werthenstein bei, der die Begnadigung empfiehlt.

Hinsichtlich der in Frage stehenden Gefängnisstrafen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes in vollem Umfange Abweisung. Sämtliche von den Gesuchstellern erhobenen Einwände wurden bereits anlässlich der Strafzumessung geprüft und .entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Begründetheit gewürdigt. Gründe, die zwingend für einen bedingten oder teilweisen Erlass der Freiheitsstrafen sprechen könnten, liegen keine vor. Auch hier gelten die Erwägungen, die wir in den weiter oben unterbreiteten Anträgen erwähnt haben. Anders liegt es aber bei den gegen Stirnemann und Koller ausgesprochenen Bussen. Nach der Ausfällung des Appellationsurteils stürzte sich Frau Stirnemann in ihrer Verzweiflung aus einem Fenster und zog sich schwere Verletzungen und bleibende Nervenstörungen zu, welch letztere eine dauernde Hospitalisierung nötig machten. S t i r n e m a n n , der bis zur Begehung der eingangs erwähnten Widerhandlungen gut beleumdet war, erwachsen daraus grosse finanzielle Lasten, die er bei seinen heutigen Verhältnissen kaum zu tragen vermag. Dazu kommt, dass er -- im Gegensatz zu den übrigen sieben Mitverurteilten -- die schwerste gegen ihn ausgesprochene Strafe willig auf sich genommen hat.

Bei diesem Verurteilten wurden, wie das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes in seinem Bericht vom 8. Oktober 1946 ausführt, Sparhefte, Einlagehefte und Obligationen im Werte von zusammen Fr. 22857.85 beschlagnahmt, und es wurde der Verwertungserlös aus diesen Titeln durch gerichtliche Verfügung in das Eigentum des Staates übergeführt.

Nach Verbüssung der Gefängnisstrafe zahlte Stirnemann weitere Fr. 4800 ein. Heute besitzt er nichts mehr. -- Auch Koller hat nachgewiesenermassen mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, herrührend aus Bürgschaftsverpflichtungen. Aus diesen Gründen b e a n t r a g e n wir bei Stirnemann und Koller Herabsetzung der
Bussen bis zu je Fr. 500.

80. Oskar Amsler, verurteilt am 15. Dezember 1944 vom .kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu zwei Jahren Gefängnis und Fr. 2000 Busse, in Verschärfung eines erstinstanzlichen Urteils. Ferner wurden Urteilspublikation und Strafregistereintragung verfügt. Amsler wurde ebenfalls zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 20 500 an den Staat verpflichtet (Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Straf rechtspf lege).

Amsler, damals Chef der Bationierungsstelle des Kantons Aargau, eignete sich in der Zeit vom November 1940 bis zum Mai 1943 eine grosse Anzahl der ihm anvertrauten Bationierungsausweise an, die er in der Folge zum grösseren

1056 Teil seinem Schwager Henri Nicolas (vgl. II. Bericht vom 12. November 1945, Antrag 90, Bundesbl. II, 365/366) zum Preise von Fr. 21 900 verkaufte. Die derart verkauften Eationierungsausweise bezogen sich auf rund 362 000 kg Lebensmittel.

Das Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte Amsler am 23. November 1943 wegen fortgesetzter Veruntreuung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 198 Tage Untersuchungshaft, zur Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und zur Amtsentsetzung auf die Dauer von 5 Jahren.

Der Verurteilte hat zunächst die Zuchthausstrafe verbüsst: und die Gefängnisstrafe am 15. November 1945 angetreten. Am 8. Juli 1946 ersuchte er um bedingten Erlass der Reststrafe. Diesem Gesuch wurde seitens der Vollzugsbehörde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

Amsler führt aus, dass er die Zuchthausstrafe ganz verbüsst habe. Auf seine Bitte um bedingte Entlassung nach Erstehung von zwei Dritteln der Strafzeit sei unter Hinweis auf die folgende Gefängnisstrafe nicht eingetreten worden. Er sei deshalb der Meinung gewesen, er könne wenigstens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Gesamtdauer beider Strafen bedingt entlassen werden. Aber auch diese Lösung sei von den zuständigen Behörden abgelehnt worden. Die Justizdirektion des Kantons Aargau wolle keine nachträgliche bedingte Entlassung mehr gewähren, nachdem die Zuchthausstrafe längst erstanden sei. Andrerseits erkläre sich das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nur für die Gefängnisstrafe zuständig.

Es bleibe ihm deshalb kein anderer Weg übrig als derjenige der Begnadigung.

Diese Argumentation des Gesuchstellers ist zum mindesten irreführend.

Amsler wurde gemeinrechtlich nicht nur wegen der Veruntreuung der erwähnten Eationierungsausweise verurteilt, sondern auch deshalb, weil er anvertrautes Gut unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet hatte, indem er von den öffentlichen Geldern, die er als Kirchengutsverwalter einer reformierten Kirchgemeinde zu verwalten und zu verrechnen hatte, einen Betrag von Fr. 8259.33 verheimlicht bzw. unterschlagen hatte.

Dass diese Angelegenheit mit der Veruntreuung der Eationierungsausweise und daher mit dem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren keinen Zusammenhang hatte, braucht nicht näher erörtert zu werden. -- Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass
die für die Gewährung der bedingten Entlassung zuständigen Behörden diese Eechtswohltat verfügen können, und nicht müssen. . Die Justizdirektion des Kantons Aargau verweigerte sie u. a. auch deshalb, weil sie den Verurteilten als dieser Massnahme unwürdig betrachtete, womit sie im Eahmen ihres Ermessens entschied. Wir kommen daher zum Schlüsse, dass die vom Verurteilten erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind und jedenfalls keine Begnadigung für die kriegswirtschaftliche Strafe rechtfertigen.

Der Fall Amsler gehört übrigens zu den schwersten, die von den kriegswirtschaftlichen Gerichten beurteilt werden mussten, sind doch durch die Schuld des Verurteilten weit über 300 000 kg oder 30 Eisenbahnwagen zu je 10 Tonnen

1057 Waren schwarz in den Handel gekommen. Die zuständige Vollzugsbehörde mag zu gegebener Zeit über die bedingte Entlassung des Gesuchstellers entscheiden, wenn einmal zwei Drittel der Strafe verbüsst sind. Für eine Begnadigung ist aber hier kein Raum, weshalb wir Abweisung beantragen.

81. Xaver S u m m e r m a t t e r , verurteilt am 15. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 3000 und zur Amtsentsetzung als Fleischschauer des Kreises Visp, wobei die Nebenstrafe die Nichtwählbarkeit zu einem kriegswirtschaftlichen Amt auf die Dauer von 2 Jahren zur Folge haben sollte. Überdies wurden Urteilspublikation und Strafregistereintragung verfügt.

Summermatter hat seine Pflichten als amtlicher Fleischschauer schwer missachtet, indem er die in den Jahren 1942 und 1943 in Visp vorgenommenen Schwarzschlachtungen duldete.

Er ersucht um Herabsetzung der Busse und Erlass der Nebenstrafe, deren Folgen.für ihn und seine Familie unabsehbar seien.

Wie das Strafappellationsgericht in seinen Erwägungen festhält, hat Dr. Summermatter eine derart bedauerliche Einsichtslosigkeit und Nachlässigkeit bei der Ausübung seines Amtes an den Tag gelegt, dass die Amtsentsetzung sich für das Gericht geradezu aufdrängte. Immerhin kann hier nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Vollzug dieser Nebenstrafe, der erst drei Jahre nach Verübung der Tat erfolgt, unbefriedigend ist und eine gewisse Härte darstellt. Der Verurteilte hat sich seither keine Unregelmässigkeiten mehr zuschulden kommen lassen. Aus diesem Grunde beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den bedingten Erlass der Nebenstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse. Hinsichtlich der Busse b e a n t r a g e n wir hingegen Abweisung.

82.

83.

84.

85.

Maria Waser, 1894, Landwirt, Altzellen (Unterwaiden nid dem Wald), Hans Esslinger, 1892, Kaufmann, Zürich, Joseph Blättler, 1899, Kaufmann, Hergiswil (Unterwaiden nid dem Wald), Emile Zbinden, 1898, Buchhalter, Genf.

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zu dienlichen Ausführungsvorschriften, teilweise .in Verbindung mit den Strafbestimmungen über die

1058 Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sowie anderen Vorschriften, sind verurteilt worden: 82. Maria Waser, verurteilt am 25. Juli 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes zu Fr. 180 Busse, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen widerrechtlicher Abgabe von Brennholz.

Waser ersucht um Erlass der Busse, wozu er darlegt, dass er guten Glaubens gewesen sei.

' '.

.

Der Gebüsste, der seit 1940 Witwer ist, hat ausserordentlich schwere Familienlasten. Sein Leumund ist in jeder Beziehung einwandfrei. Bedenkt man, dass er bloss leicht fahrlässig handelte, so drängt sich ein weitgehendes Entgegenkommen auf. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Êrlass der Busse.

83. Hans Esslinger, verurteilt am 8. September 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 6 Wochen Gefängnis und Fr. 1000 Busse, in Milderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er beträchtliche Mengen Brennholz widerrechtlich bezogen, abgegeben und ausgeführt hatte. Dazu kommt, dass Esslinger diese Tätigkeit seit Dezember 1942 ausübte, ohne im Besitze einer Händlerkarte für Brennholz zu sein.

i Er ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe und macht geltend, dass diese Strafe ihn und seine Familie besonders hart treffe.. Durch die. administrativ angeordnete Schliessung seines Geschäftes habe er schon genügend Schaden erlitten.

Esslinger hat nicht nur unerlaubte Bezüge und Verkäufe getätigt, sondern dazu noch seine zahlreichen Abnehmer getäuscht, indem er ihnen jeweils erklärte, das Holz sei behördlicherseits als bezugsfrei anerkannt worden. Erschwerend war vor allem auch die Art und Weise, .wie er seinen Abnehmern gegenüber unter der Firmenbezeichnung «Brennstoffaktion zugunsten der Bergbewohner» auftrat und damit den Eindruck erweckte, es handle sich um eine wohltätige Aktion, während er in Wirklichkeit nur auf persönlichen Gewinn ausging. Zu erwähnen ist auch, dass Esslinger trotz der Strafuntersuchung mit seinen vorsätzlichen Widerhandlungen fortfuhr. Die Eingabe verfolgte offensichtlich nur den Zweck, den Strafvollzug zu verzögern. Aus diesem Grunde beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

84. Joseph
B l ä t t l e r , verurteilt am 16. November 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 9 Monaten Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 25 000, in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils. Von dem deponierten Erlös aus der amtlichen Verwertung des Holzlagers der Firma Blättler wurde ein Betrag von Fr. 20 000 zugunsten des Bundes eingezogen. Blättler wurde ausserdem dazu verurteilt, den widerrechtlich erzielten Gewinn von Fr. 4296.25 .an die

1059 Bundeskasse zu zahlen, unter solidarischer Haftbarkeit seines Bruders und Seiner Schwester. Das Gericht verfügte endlich den Strafregistereintrag und die Urteilspublikation.

Ein am 27. Mai 1946 eingereichtes Eevisionsbegehren wurde am 20. Juli 1946 kostenfällig abgewiesen.

Blättler hat in den Jahren 1941 bis 1943 fortgesetzt beträchtliche Mengen Brennholz, Kohle und Torf schwarz verkauft, wobei er unerlaubte Sortenverschiebungen vornahm und bei diesen Verkäufen Überpreise verlangte.

Desgleichen hat er auch Brennholz widerrechtlich bezogen.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger in längeren Ausführungen um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe. Er schildert das Leben Blättlers und den Werdegang der Firma. Ferner erklärt er,'dass der durch die administrative Schliessung des Geschäftes dem Gesuchsteller zugefügte Schaden und die Busse eine genügende Sühne darstellen. Mit Fug und Eecht dürfe gesagt werden, dass das vom Verurteilten geleitete Unternehmen seine frühere Bedeutung, nie wieder erlangen werde. Es bestünden keine Zweifel, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe sich in einem Masse auf die seelische und körperliche Konstitution des Verurteilten auswirken würden, dass dieser sich zeit seines Lebens kaum davon werde erholen können.

Blättler hat den weitaus umfangreichsten Schwarzhandel getrieben, der im Gebiete der Brennstoffversorgung bisher zur Aburteilung gelangte. Der Verurteilte hat sich während langer Zeit vorsätzlich über die bestehenden Vorschriften hinweggesetzt und ein Verhalten an den Tag gelegt, das seinesgleichen suchen kann. Das erstinstanzliche Gericht hat Blättler u. a. wie folgt charakterisiert: «Die Einsichtslosigkeit des Angeschuldigten hat sich auch vor Schranken in derart unmissverständlicher Weise dokumentiert, dass der Richter sich des Gefühls nicht erwehren konnte, die E olle der Anklagebank und des Eichterstuhls würden miteinander vertauscht». Der Gesuchsteller hat aus gewinnsüchtigen Beweggründen versucht, durch Hintansetzung aller sauberen Geschäftspraktiken möglichst viel Geld zusammenzuraffen. Die .urteilenden Behörden waren der Ansicht, dass eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten als ein Minimum erscheine, was übrigens auch auf die Busse zutreffe. Von der Gewährung des bedingten Strafvollzuges könne schon angesichts des «gewalttätigen und hemmungslosen
Charakters» des Verurteilten, dem sogar seine nächsten Verwandten die Weiterführung von Schwarzhandelsgeschälten zutrauten, keine Eede sein. Blättler hat bis heute alles versucht, um den Strafvollzug zu verunmöglichen. In diesem Zusammenhang ist der Umstand besonders kennzeichnend, dass das Eevisionsbegehren erst eingereicht wurde, nachdem die Vollzugsbehörde sich geweigert hatte, dein Begnadigungsgesuch die Suspensivwirkung zu erteilen. Blättler will die Freiheitsstrafe einfach nicht erstehen, wie er schon früher den kriegswirtschaftlichen Anordnungen nicht nachleben wollte. Aus allen diesen Gründen gelangen wir zur Überzeugung, dass ein Gnadenakt hier in jeder Beziehung unangebracht wäre, weshalb wir

1060 mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Ausführungen ;wir insbesondere verweisen, entschieden Abweisung beantragen.

85. Emile Zbinden, verurteilt am 27. September 1944 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1000 Busse, weil er als Angestellter eines Kohlengeschäftes grössere Mengen Kohlen ohne Rationierungsausweise verkauft, die derart getätigten Verkäufe falsch verbucht und den Kontrollorganen falsche Meldungen erstattet hatte.

Zbinden hatte auch an einem Verkauf von Benzin und Heizöl ohne Bezugsausweise als Vermittler teilgenommen.

Zbinden ersucht um. Erlass der Busse, die er mit seinem heute bescheidenen Einkommen nicht aufbringen könne. Man möge berücksichtigen, dass er sich auf Geheiss seines Arbeitgebers strafbar gemacht habe.

Auch hier handelt es sich um schwere Verstösse gegen die einschränkenden Vorschriften im Gebiete der Versorgung mit Brennstoffen. Der Eichter hat die geltend gemachten Einwände bereits berücksichtigt. Zbinden hat aber bisher noch keinen Sühnewillen bekundet. Er hat sich nicht einmal zu Batenzahlungen bequemt. Unter diesen Umständen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

86. Alois Köchli, 1907, Coiffeur, Trübbach (St. Gallen), 87. Friedrich Wäspi, 1890, Vertreter, Basel, 88. Max Regli, 1900, Geschäftsführer, Zürich.

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 86. Alois Köchli, verurteilt am 26.' September 1945 vom.kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 200 Busse, zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 182 an die Eidgenossenschaft und zu einer Ordnungsbusse von Fr. 10.

Köchli hat den für Basieren festgesetzten Preis überschritten. Die Ordnungsbusse nausste deshalb verfügt werden, weil er sich im Laufe des Strafverfahrens ungebührlich verhalten hatte.

Er ersucht um Erlass der Busse, wozu er in der Hauptsache seine Unschuld beteuert und seine bescheidenen Verhältnisse geltend macht.

Köchli kann die Busse bezahlen. Dazu fehlt ihm aber der Wille, weil er den begangenen Fehler immer noch nicht einsieht. Da er dazu noch vorbestraft ist, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

1061 87. Friedrich Wäspi, verurteilt am 18. März 1944 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 400 Busse wegen Verkaufs von Mehlsieben.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und Mittellosigkeit geltend macht.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit einem Straferlass nicht einverstanden erklären.

Wäspi hat fahrlässig gehandelt. Die ausgefällte Busse erscheint heute etwas hoch bemessen, weshalb wir Herabsetzung derselben bis zu Fr. 100 beantragen, wodurch auch den anscheinend ungünstigen Einkommensverhältnissen des Gesuchstellers Eechnung getragen würde.

88. Max Eegli, verurteilt am 25. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 5000 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebungen mit Hartwachs und Hartwachsschuppen vorgenommen hatte, wobei zudem weit übersetzte Preise getätigt wurden. Eegli hat ferner eine kriegswirtschaftliche Untersuchung durch bewusst falsche Angaben gehindert. Das Gericht verfügte die Eintragung in die Strafregister und die Veröffentlichung des Urteils.

Die Firma Chemodrog AG. Zürich wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Für Eegli ersucht ein Eechtsanwalt um Eriass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, die Widerhandlungen lägen schon weit zurück und der Zweck, der mit dem Strafverfahren habe angestrebt werden wollen, sei durch die Ausfällung der Busse bestimmt erreicht. Selbst für den Fachmann sei es oft schwer festzustellen, wann ein mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbarer Gewinn vorliege.

Das Strafappellationsgericht bezeichnete Eegli als einen «typischen Kriegsgewinnler», der in rücksichtsloser WTeise die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Kriegszeit zu seinem persönlichen Vorteil ausbeute. Beim Leumund des Gesuchstellers, der gemeinrechtlich vorbestraft ist und gegen welchen andere kriegswirtschaftliche Strafverfahren durchgeführt werden mussten, kommt eine Begnadigung nicht in Frage. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

89. Marcel Nussbaumer, 1906, Vertreter, Delsberg (Bern), 90. Ernst Labhart, 1896,
gewesener Kaufmann, heute Angestellter, Zürich, 91. Andre Pahud, 1915, Vertreter, Lausanne.

(Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen usw.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und

1062 Fertigfabrikaten sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt : worden: 89. Marcel N u s s b a u m e r , verurteilt am 18. Juni 1945 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse wegen Verkaufs von Autobereifungen ohne Bewilligung.

Nussbaurner .ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Die Busse sei übersetzt.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchsabweisung aus.

Es stimmt nicht, dass Nussbaumer die Rechtswidrigkeit des von ihm getätigten Verkaufs nicht kannte. Wir verweisen diesbezüglich auf die Akten.

Um jedoch den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten in vermehrtem Masse Eechnung zu tragen, beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80.

' 90. Ernst L a b h a r t , verurteilt am 17. September 1942 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er ein flüssiges Eeinigungsmittel hergestellt und vertrieben hatte, ohne Mitglied der Schweizerischen Seifenkonvention zu sein.

Die Zusammensetzung dieses Produktes entsprach den gesetzlichen Vorschriften nicht.

. . . . ' .

, Labhart, der bis jetzt mit Mühe Fr. 68 an die Busse bezahlte, ersucht um Erlass des Bestes, wozu er sich auf geschäftliche Verluste beruft und erklärt, für die Widerhandlung sei eigentlich sein Angestellter verantwortlich gewesen.

Labhart sollte laut den über ihn eingezogenen Erkundigungen heute imstande sein, die Bestbusse in Katen zu tilgen. Der Versuch, nachträglich die Schuld auf einen früheren Angestellten abzuwälzen, wirft auf den -- übrigens vorbestraften -- Gesuchsteller kein günstiges Licht. Genügende Begnadigungsgründe liegen jedenfalls keine vor. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichfcerungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

, .

' 91. André Pahud, verurteilt am 18. April 1945 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 15 Tagen Gefängnis, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, weil er von einem Dritten 300 000 Bationierungseinheiten für Seife und Seifenprodukte käuflich erworben und 150000 Einheiten verkauft hatte.
Er ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, dass die anlässlich früherer kriegswirtschaftlicher Strafverfahren gegen ihn ausgesprochenen Bussen eine genügende Last darstellen. Ein Mitbeschuldigter sei freigesprochen worden, was er nicht verstehen könne.

Pahud musste schon mehrmals wegen' Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu Bussen und Gefängnisstrafen verurteilt

1063 werden. Er ist daher eines Entgegenkommens unwürdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung b e a n t r a g e n .

92.

93.

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97.

98.

99.

100.

101.

Martin Müller, 1889, Käser und Wirt, Heiden (Appenzell A.-Eh.), Fritz Friedli, 1913, Metzger, Stalden (Wallis), . .

Louis Da Pojan, 1914, Metzger, Genf, Pierino Balzi, 1908, italienischer Staatsangehöriger, Handlanger, Zürich, Alexis Bruchez, 1909, Metzger, Villette (Wallis), Eosa Guardi, 1909, Geschäftsfrau, Rivera (Tessin), Antonio Sabato, 1888, Prokurist, Rivera, Giuseppe Neuroni, 1898, Kaufmann, Capolago (Tessin), Guido Foletti, 1916, Kaufmann, Massagno (Tessin), ; Karl Basch, 1898, staatenlos, Schreiner und Architekt, Zürich.

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln; Nachtrag zu den Anträgen 31 bis 81.)

.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung reit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund derselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit den Strafbestimmungen über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sowie anderen Vorschriften, sind ferner verurteilt worden: 92. Martin Müller, verurteilt am 23. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen S traf appella tionsgericht zu 2 Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2000.

: Müller hat den Kontrollorganen erhebliche Mengen Milch hinterzogen, aus denen er Käse und Butter herstellte, die er ohne Rationierungsausweise abgab. Desgleichen hat er den ihm zukommenden Selbstversorgeranteil um 190 kg Käse überschritten.

,Er ersucht um Erlass der Busse, die er in Anbetracht seiner bedrängten Verhältnisse nicht aufbringen könne.

Obwohl Müller rückfällig war und eine Gesinnung bekundet hatte, die aufs schärfste missbilligt werden musste, hat das Strafappellationsgericht ausdrücklich erklärt, dass es sich beim Gesuchsteller um einen «vom Unglück schwer verfolgten Mann» handelt, dem der bedingte Strafvollzug gewährt 'werden könne. In Anbetracht seiner Familienlasten und seiner gespannten finanziellen Verhältnisse wurde die Busse auf Fr. 2000, festgesetzt, wobei das Gericht betonte,1 dass dies ein ausserordentliches Minimum darstelle. Wir verweisen auf die seit der Einreichung der Eingabe ergangenen Akten und

1064 b e a n t r a g e n Ermässigung der Busse um die Hälfte. Dieser Antrag erfolgt mit Bücksicht auf die inzwischen eingetretenen und in den Akten erwähnten aussergewöhnlichen Umstände.

93. Fritz Friedli, verurteilt am 16. Dezember 1944 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 3500 Busse, weil er Fleisch und Fett ohne Eationierungsausweise abgegeben, seine Schlachtkontrolle mangelhaft und wahrheitswidrig geführt, die ihm zugeteilten Schlachtgewichte erheblich überschritten und Schlachttiere ohne Viehhandelspatent veräussert hatte.

Für Friedli ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen Brlass der Busse, wozu er geltend macht, der Verurteilte sei bestens beleumdet, jedoch ohne Vermögen. Er habe seinerzeit das Geschäft, in welchem die Widerhandlungen begangen wurden, in einem verwahrlosten Zustande in Pacht genommen.

Nachdem er es einigermassen in die Höhe gebracht habe, sei es dem Sohne des früheren Eigentümers überlassen worden, so dass er wieder von neuem habe anfangen müssen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Herabsetzung der Busse um Fr. 1000.

Wir glauben, den in der Eingabe angeführten Umstand berücksichtigen zu können, und beantragen den Erlass der Bussenhälfte.

94. Louis Da Pojan, verurteilt am 3. Juni 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 3 Monaten Gefängnis, abzüglich 3 Tage Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 12 000, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils. Ferner wurden Urteilspublikation und Strafregistereintragung verfügt.

Da Pojan hat 300 Schweine schwarz oder auss.er Kontingent geschlachtet, schwarz geschlachtete Schweine zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft und in Monatsrapporten falsche Angaben gemacht.

Der Verurteilte hat die Gefängnisstrafe verbüsst. Er ersucht um weitgehende Ermässigung der Busse, deren Betrag in keinem Verhältnis zu seinem jetzigen Einkommen stehe.

Es ist erwiesen, dass der Verurteilte keine regelmässige Beschäftigung hat, sondern bei Metzgermeistern Gelegenheitsarbeiten leistet. Sein Einkommen ist deshalb sehr bescheiden. Dass die Bezahlung der Busse ihm unter solchen Umständen unmöglich ist, liegt auf der Hand. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Ermässigung derselben auf Fr. 2000. Die
Vollzugsbehörde wird ihm zur Entrichtung dieses Betrages Zahlungserleichterungen gewähren.

95. Pierino Balzi, verurteilt am S.September 1945 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft,, sowie zu einer Busse von Fr. 100, weil er im Sommer 1944 mit Bationierungsausweisen für Mahlzeiten und Fleisch Handel getrieben und Kaffee ohne Bezugsausweise und zu einem übersetzten Preise verkauft hatte.

1065 Balzi ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe sich unter dem Einfluss Dritter vergangen und ein volles Geständnis abgelegt. Heute bereue er seine Tat.

Der Verurteilte hat die in der Eingabe hervorgehobenen Geständnisse erst unter dem Drucke der Beweislast abgelegt. Seit der Urteilsfällung bequemte er sich nicht einmal zur Entrichtung der Busse. Auch die Kosten sind bis heute noch nicht gedeckt. Von einer aufrichtigen Eeue kann somit keine Eede sein. Gegenwärtig ist ein neues Strafverfahren gegen ihn hängig, welches wiederum einen unerlaubten Handel mit Eationierungsausweisen betrifft. Wir sind der Ansicht, dass eine Begnadigung unbegründet wäre, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung b e a n t r a g e n .

96. Alexis Bruchez, verurteilt am 15. Januar 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 8 Monaten Gefängnis und Fr. 40 000 Busse. Das Gericht verfügte ausserdem die Strafregistereintragung und die Veröffentlichung des Urteils in zwei Zeitungen.

Bruchez hat in der Zeitspanne zwischen März 1942 und Ende April 1945 85 Stück Grossvieh, 290 Kälber, 144 Schweine und 400 Zicklein schwarz geschlachtet und deren Fleisch und Fett ohne Eationierungsausweise und zum Teil auch zu übersetzten Preisen verkauft.

Er ersucht um gänzlichen Erlass der Freiheitsstrafe und Herabsetzung der Busse um die Hälfte, wozu er zur Hauptsache geltend macht, er sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen, da er laut einem Arztzeugnis vom 10. Oktober 1946 als nur teilweise zurechnungsfähig erklärt worden sei.

Seine finanziellen Verhältnisse seien nicht derart, dass er eine so hohe Busse aufbringen könne.

Wir stellen vorab fest, dass die in diesem Falle ausgesprochene Busse den widerrechtlich erzielten Gewinn in sich schliesst. Zu bemerken ist, dass Bruchez mit seinen Schwarzschlachtungen auch fortfuhr, als die gegen ihn eingereichte Untersuchung schon im Gange war. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind im Vergleich zu andern in diesem Bericht angeführten Verurteilten recht günstig, rühmt er sich doch gelegentlich, mit dem in grossem Maßstab getriebenen Schwarzhandel sehr viel Geld verdient zu haben! Laut dem erwähnten Arztzeugnis (Psychiater) soll Bruchez in erster Linie an Gewinn- und Geldsucht leiden. Einer
Erklärung des behandelnden Hausarztes entnehmen wir ferner, dass der Zustand des Gesuchstellers auf übermässigen Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Da hinreichende Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

97. und 98. Eosa G u a r d i und Antonio Sabato, am 24. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht wie folgt verurteilt: Eosa Guardi zu einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von 2 Jahren, Bundesbiatt.

98. Jahrg.

Bd. III.

68

1066 zu einer Busse von Fr. 2000 und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 7028.35, Antonio Sabato zu einem Monat Gefängnis, Fr. 3500 Busse und zur Zahlung eines Betrages von Fr. 1500 an die Eidgenossenschaft. In beiden Fällen wurden Urteilspublikation und Strafregistereintrag angeordnet.

Eosa Guardi hat umfangreiche Geschäfte im Kettenhandel abgeschlossen, unter Erzielung eines widerrechtlichen Gewinnes von 25 bis 67 %, grosse Mengen Eeis, Teigwaren, Zucker und Speiseöl unter Umgehung der Eationierungsvorschriften und zu erheblich übersetzten Preisen verkauft und gemeinsam mit Sabato Eohkaffee ohne Entgegennahme der erforderlichen Ausweise und zu Überpreisen abgegeben. -- Sabato hat grössere Posten Eohkaffee ohne Eationierungsausweise und zu unerlaubten Preisen abgegeben! Er hat ferner seine Freundin Eosa Gilardi zu einer Eeihe volkswirtschaftlich ungerechtfertigter Schiebungen angestiftet.

Ein Eechtsanwalt ersucht für beide um Erlass der ausgesprochenen Strafen, wozu er die Verurteilung als ungerecht und unbegründet bezeichnet.

Sabatos Gesundheitszustand sei erschüttert. Die Freiheitsstrafe würde er nicht ohne unangenehme Folgen verbüssen können.

Sabato wurde durch Beschluss des tessinischen Eegierungsrates als unerwünschter Ausländer aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft ausgewiesen.

Dieser Beschluss wurde durch Entscheid des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 5. Juni 1946 bestätigt. Sabato wird die Schweiz spätestens am 81. Dezember 1946 verlassen müssen. Das den Akten beigelegte Arztzeugnis lautet jedenfalls nicht auf Straferstehungsunfähigkeit. Den festgestellten rheumatischen Schmerzen kann im Strafvollzug vollauf Eechnung getragen werden. Auch Eosa Gilardi geniesst nicht den besten Leumund.

Beide haben sich ausschliesslich aus Gewinnsucht vergangen. Strafmilderungsgründe liegen nirgends vor. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes ohne weiteres Abweisung.

99. Giuseppe Neuroni, verurteilt am 22. März 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 3000 Busse, sowie zur Bezahlung von Fr. 15 382.40 widerrechtlichen Gewinns an die Eidgenossenschaft. Zudem wurden Urteilspublikation und Strafregistereintrag verfügt.

Neuroni hat in zahlreichen
Fällen volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebungen mit Thon, Sardinen, Sultaninen, Eeis, Mehl und andern Lebensmitteln vorgenommen, wiederholt mit der. Wirtschaftslage unvereinbare Gewinne erzielt und 520, kg Eohkaffee ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen verkauft.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der ausgefällten Strafen, wobei er den Entscheid des Appellationsgerichtes als eigentlichen Justizirrtum bezeichnet. Das Unrecht des Verurteilten bestehe nur in der irrtümlichen Auslegung der bestehenden Vorschriften.

1067 Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Sohuldfrage und die im Laufe eines Gerichtsverfahrens aufgetauchten Eechtsfragen zu überprüfen.

Die Bundesversammlung ist keine oberste Appellationsinstanz. Tatsache ist hingegen, dass Neuroni sich als Schwarzhändler und Schieber betätigt und einen widerrechtlichen Gewinn von über Fr. 15 000 erzielt hat. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes hinsichtlich der Freiheitsstrafe Abweisung. Mit Kücksicht auf den Umstand, dass die Verfahrenskosten etwas höher als gewöhnlich zu stehen kamen, beantragen wir in bezug auf die Busse den Erlass der Hälfte.

100. Guido Foletti, verurteilt am 5. August 1944 von der 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1500 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1948 zu verschiedenen Malen grössere Posten Kaffee ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, die Widerhandlungen seien auf das beharrliche Drängen der Kunden der Firma Ferrini und Foletti zurückzuführen. Es handle sich hiebei um Gelegenheitsdelikte.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchsabweisung aus.

Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass der Gesuchsteller von seiner Kundschaft auf zudringliche Art zur Begehung der unerlaubten Verkäufe aufgemuntert wurde. Der Verurteilte ist daher kein ausgesprochener Schieber.

Er ist gut beleumdet, und seine Einkommensverhältnisse sind relativ bescheiden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Erlös aus dem bei ihm beschlagnahmten Kaffee (Fr. 443) eingezogen wurde. Wir beantragen deshalb Herabsetzung ;der Busse auf einen Drittel.

101. Karl Basch, verurteilt am 18. Mai 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 13 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 700, in Milderung eines erstinstanzlichen Urteils.

Basch hat in der Zeit vom Februar bis Juni 1944 einen schwunghaften Handel mit Bationierungsausweisen aller Art betrieben so-wie Butter, Eier und Fleisch ohne Eationierungsausweise bezogen und zu stark übersetzten Preisen verkauft.
Er ersucht um Begnadigung, wozu er im wesentlichen geltend macht, er habe sich einzig aus Not vergangen. Er sei vom Oktober 1944 bis im Frühjahr 1946 interniert gewesen. Die Gefängnisstrafe bedeute ein beinahe unüberwindbares Hindernis für seine geplante Ausreise nach Amerika.

Demgegenüber verweisen wir auf das oberinstanzliche Urteil, woraus mit aller Deutlichkeit hervorgeht, dass die in der heutigen Eingabe enthaltenen Einwände und Entschuldigungsgründe anlässlich der Festsetzung des Strafmasses schon weitgehend berücksichtigt wurden. Das ändert indessen nichts

1068 daran, dass der Gesuchsteller sich in bedenklichem Leichtsinn über Vorschriften, die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seines Gastlandes aufgestellt wurden, hinweggesetzt und das ihm als Emigranten gewährte Gastrecht in verwerflicher Art und Weise missbraucht hat. Die Ausreden, mit denen Basch immer wieder versucht, sich der gerechten Strafe zu entziehen, sprechen durchaus nicht zu seinen Gunsten. Unter Hinweis auf die seit der Verurteilung ergangenen Aktenstücke b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in vollem Umfange Abweisung.

102. Anton Ammann, 1883, Bäcker, St. Gallen.

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

102. Anton Ammann wurde am 15. Oktober 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 19.. September 1939/15. März 1940 über die Verarbeitung von Weizen, Koggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte zu einer Busse von Fr. 300 verurteilt, weil er das Frischbrotverbot verletzt, frisches Brot vorschriftswidrig aufbewahrt und seine Backkontrolle nicht geführt hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er darlegt, dass es sich beim Verurteilten um einen sowohl körperlich als auch geistig sehr behinderten Menschen handle,'der die Busse gegenwärtig nicht mehr aufbringen könne..

Die Gesuchsanbringen ; sind richtig. Ammann leidet an verschiedenen Gebrechen, deretwegen er sein Geschäft aufgeben musste. Heute hat er keinen regelmässigen Verdienst mehr. Wir beantragen aus Kommiserationsgründen den gänzlichen Erlass der Busse.

103. Otto Schraner, 1892,. Landwirt, Laufenburg (Aargau).

(Ausdehnung des Ackerbaues.)

103. Otto Schraner ist am 23. Mai 1944 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom I.Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues zu Fr. 180 Busse verurteilt worden, weil er in der Periode 1942/43 35 a zu wenig angebaut hatte.

Schraner ersucht um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu er geltend macht, er habe seinerzeit aus Versehen gegen das Strafmandat des Eichters keinen Einspruch erhoben; Im Jahre 1942 sei er längere Zeit krank : gewesen. .

1069 Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann das Gesuch zur Berücksichtigung nicht empfehlen.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100, weil Schraner nachgewiesenermassen etwas kränklich ist, für 7 Kinder aufzukommen hat und die ihm zur Last gelegte Verfehlung über drei Jahre zurückliegt. Seither soll Schraner sein Gut in vorbildlicher Weise bewirtschaftet haben. -- Über den Erlass der Verfahrenskosten kann die Bundesversammlung mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

104. Hans Hug, 1919, Mechaniker, wohnhaft in Zürich, zurzeit in Haft.

(Zollhehlerei.)

104.. Hans Hug wurde durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 1. Mai 1945 zu einer Busse von Fr. 818.34 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er zusammen mit seinem Arbeitgeber Fahrradbereifungen im Inlandwerte von Fr. 2260 und auf eigene Bechnung Kleidungsstücke und Damenstrümpfe erworben hatte, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle aus Italien eingeführt worden waren, -- Der an dieser Busse nicht einbringliche Teil im Betrage von Fr. 769.34 wurde am 27. Juni 1946 vom Bezirksgericht Zürich in 77 Tage Haft umgewandelt. Auf die gegen diesen Umwandlungsentscheid erhobene Berufung konnte das Obergericht des Kantons Zürich wegen Fristversäumnis nicht eintreten. -- Hug hat die Haftstrafe am 80. Oktober angetreten.

Mit Eingabe vom 7. November 1946 ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und sich auf Art. 100, Abs. 5, des Zollgesetzes beruft, wonach, die .Umwandlung in Haft nicht statthaft ist, wenn der Geschäftsherr für die seinen Angestellten auferlegte Busse solidarisch haftbar erklärt wird.

Demgegenüber verweisen wir darauf, dass der frühere Arbeitgeber des Gesuchstellers im vorliegenden Falle für die seinem Angestellten auferlegte Busse nicht solidarisch haftet. Er wurde vielmehr selbständig als Mittäter verurteilt. Die Zollverwaltung vertritt mit Becht die Ansicht, dass es nicht angängig ist, bei Zollhehlerei die Solidarhaft im Sinne von Art. 100, Abs. 5, ZG anzuordnen. Diese Bestimmung statuiert die Solidarhaft im Umfange der Verantwortlichkeit nach Art. 9 des Gesetzes, der seinerseits lediglich die Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Zollmeldepflicht regelt. Der
Zollhehler verletzt aber nicht Vorschriften solcher Art, sondern ein anderweitiges Verbot (Art. 78). Wenn er die Zollhehlerei begeht, sind jene Vorschriften bereits durch einen andern übertreten worden. Zudem ist zu erwähnen, dass die in Art. 100 enthaltene Einschränkung sich nur auf den solidarisch Haftenden und nicht auf den Verurteilten bezieht. -- Im Falle Hug kommt

1070 noch hinzu, dass der Schmuggler der Ware das Angebot nicht etwa an Hugs Arbeitnehmer richtete, sondern an Hug selbst. Die Ware wurde sowohl von Hug als auch von dessen Arbeitgeber an der Grenzstation abgeholt. Hug hat sich übrigens zu einem guten Teil auch selbständig und unabhängig von seinem Arbeitgeber mit Waren eingedeckt.

Da keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. November 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leinigrnber.

6913

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession.) (Vom 15. November 1946.)

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1946

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21.11.1946

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