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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erwerbung ' der Liegenschaft Bundesgasse 36 in Bern.

(Vom 15. November 1946.)

Herr Präsident!

,

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen ein Kreditbegehren von 900 000 Franken für die Erwerbung des Grundstückes Bundesgasse 86 in Bern zur künftigen Verwendung als eidgenössisches Verwaltungsgebäude zu unterbreiten.

I. Kaufvertrag.

Die ersten Verhandlungen über den Kauf der Liegenschaft Bundesgasse 36 gehen zurück auf das Jahr 1940. Anstoss hiezu gab die eidgenössische Steuerverwaltung, welche beim Unterbringen der ständig wachsenden Zahl ihrer Bediensteten grosse Schwierigkeiten hatte. Da die Steuerverwaltung bereits die Gebäude Bundesgasse 32 und 34 belegt, war es naheliegend, zu versuchen, das angrenzende Grundstück Bundesgasse 36 zu erwerben. Es lag zudem im Interesse des Bundes, seinen Grundbesitz abzurunden, indem er bereits Eigentümer der Grundstücke Bundesgasse 3, 8, 10, 12, 32 und 34 ist. Die Verhandlungen wurden mehrmals abgebrochen und wieder aufgenommen, da der Verwaltungsrat der Europäischen Güter- und Beisegepäckversicherungs-AG., welche Eigentümerin dieser Liegenschaft ist, sich nie zum Verkaufe entschliessen konnte. Am 23.'Juli 1943, als eine gewisse Aussicht bestand, das Grundstück zu erwerben, unterrichtete die Finanzverwaltung die Finanzdelegation der eidgenössischen Eäte und ersuchte sie um ihr Einverständnis, dass der Bundesrat zum Ankauf des Gebäudes einen Kredit von 600 000 Franken bewillige.

Mit Schreiben vom 8. September 1943 erhielt die Finanzverwaltung die Antwort, dass die beiden Finanzkommissionen der eidgenössischen Eäte Zustimmung zur Vorlage des Bundesrates empfehlen würden. Leider scheiterten die damaligen Verhandlungen. Erst kürzlich ist eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten, und zwar durch den Beschluss der «Europäischen»,

1000 ihr Bureau in Bern aufzugeben. Die Verhandlungen wurden von der Steuerverwaltung sofort wieder aufgenommen, nachdem die «Europäische» sich grundsätzlich einverstanden erklärt hatte, die Liegenschaft noch dieses Jahr zu verkaufen.

Die Verwendung der Liegenschaft als Verwaltungsgebäude für die Steuerverwaltung erforderte einen Kaufabschluss vor dem 1. November 1946, um dieser Verwaltung'zu gestatten, von ihr als Bureaux verwendete Wohnungen rechtzeitig zu kündigen. Mit dem Kauf durfte auch nicht zugewartet werden, bis andere Kaufsinteressenten, vorab die Stadt Bern als Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaften Bundesgasse 38 und 40, die gebotene Gelegenheit ergriffen. Nachdem der Direktion der eidgenössischen Bauten erneut Gelegenheit gegeben worden war, sich bezüglich des baulichen Zustandes des Gebäudes und des Kaufpreises zu äussern, wurde die Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte sofort unterrichtet und dem Bundesrat Antrag gestellt. Die Finanzdelegation hat am 4. November 1946 dem Ankaufe zugestimmt.

- Am 24. Oktober teilte die «Europäische» der eidgenössischen Finanzverwaltung die Bereitschaft zur Aufnahme der Verkaufsverhandlungen schriftlich mit. Die Parteien hatten lediglich den Kaufpreis zu bestimmen. In den Verhandlungen einigte man sich schliesslich auf eine Kaufsumme von Fr. 750 000, in der Meinung, dass der Verkäuferin nach Abzug sämtlicher aus dem Verkauf sich ergebenden Steuern und Abgaben ein Nettoerlös von Fr. 600 000 verbleibe. Die Handänderungskosten (Staatsabgabe und notarielle Verurkundung) belaufen sich auf rund Fr. 11 000, für vorzeitige Auflösung der Mietverträge wurde vorsorglicherweise ein Betrag von Fr. 22 500 in Eechnung gestellt, so dass der Höchstbetrag der Erwerbskosten Fr. 783 500 ausmacht.

Der Kaufvertrag wurde unter Genehmigungsvorbehalt durch die eidgenössischen Eäte am 28. Oktober 1946 abgeschlossen.

II. Das Kaufsobjekt.

Die in Frage stehende Liegenschaft umfasst: , 1. Das Wohnhaus Bundesgasse 36, brandversichert für Fr. 310 500 (1938); 2. Hausplatz im Halte von 3,07 Aren.

Die Grundsteuerschatzung beträgt Fr. 433 500 (1939). Das Gebäude enthält ein Untergeschoss mit Kellerräurnen, ein Erdgeschoss mit zwei Verkaufsläden und zudienenden Geschäftslokalen, welche den bisherigen Mietern Fritz Stotzer AG., Eisenwarenhandlung und Bauernbedarf AG.,
zum bisherigen Mietzins belassen werden. Der erste, zweite, dritte und vierte Stock mit je 8 bzw. 9 Bäumen bietet Platz für 110 Bedienstete. Der Dachstock enthält Mansarden. Die Direktion der eidgenössischen Bauten bezeichnet den baulichen Zustand des Hauses als gut. Lift und Zentralheizung sind vorhanden. Die bauliche Anpassung dieser Besitzung an die Bureauzwecke der Bundesverwaltung ist allerdings noch mit zusätzlichem Kostenaufwand verbunden. .So sind Durchbrüche ins Nebengebäude Nr. 34 und einige Benovationen not-

1001 wendig, bevor das Haus von der Steuerverwaltung bezogen werden kann.

Ferner ist vorgesehen, den Dachstock als fünften Stock auszubauen. Diese Arbeiten werden voraussichtlich auf Fr. 106 000 zu stehen kommen, weshalb wir den Gesamtkredit auf Fr. 900 000 angesetzt haben.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für den Erwerb dieser Liegenschaft vorab ihre günstige Lage im Stadtzentrum und im Bereich der eidgenössischen Verwaltungsgebäude den Ausschlag gab und dass der Kaufpreis im gegenwärtigen Zeitpunkt als angemessen gelten kann.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen bitten wir Sie, die im Bundesratsbeschluss vom 25. Oktober 1946 vorbehaltene Genehmigung zum Kaufe der Liegenschaft Bundesgasse 36 in Bern zu erteilen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr.Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. November 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgrnber.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

64

1002 (Entwurf.)

Bundesbcscliluss über

die Kreditbewilligung für die Erwerbung des Grundstückes Bundesgasse 36 in Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1946, beschliesst: 1. Für die Erwerbung der Liegenschaft Bundesgasse 86 in Bern wird ein Kredit von 900 000 Franken bewilligt.

2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erwerbung der Liegenschaft Bundesgasse 36 in Bern. (Vom 15. November 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

5134

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1946

Date Data Seite

999-1002

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