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4938 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Eisenbahnkonzessionen Pruntrut--Bonfol, Saignelégier--Glovelier, Saignelégier--La Chaus-de-Fonds und Tavannes--Tramelan --Breuleux --Noirmont auf die neue Gesellschaft der Jurabahnen.

(Vom 19. Februar 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Kegionalbalmen Porrentruy-Bonfol, Saignelegicr-Glovelier, Saignelegier-La Chaux-de-Fonds und Tavannes-Noirmont haben schon im Jahre 1939 das Gesuch um Unterstützung nach dein Bundesgesetz vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Bisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen gestellt. Die eidgenössische Expertenkommission für Privatbahnhilfe wurde beauftragt, diese Gesuche zu prüfen, und kam dabei zum Ergebnis, dass keine der genannten Gesellschaften für sich allein die volkswirtschaftliche oder militärische Bedeutung besitze, die nach Art. l des Gesetzes verlangt -wird, dass aber durch die rechtliche Vereinigung der vier Eisenbahnen eine Unternehmung geschaffen werden könnte, die den geforderten Bedingungen entspräche.

Nachdem die interessierten Gesellschaften einer Fusion grundsätzlich zugestimmt hatten, nahm die Expertenkommission die Gewährung eines Bundesbeitrages von ungefähr 8 750 000 Franken in Aussicht. Um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, schlössen die vier Gesellschaften einen Fusionsvertrag ab, der von den ausserordenthchen Generalversammlungen ihrer Aktionäre vom 30. und 81. Januar, 1. und 17. Februar 1945 genehmigt wurde.

Nach den Bestimmungen dieses Vertrages haben sich die Eisenbahngesellschaften Porrentruy-Bonfol, Saignelégier-Glovelier, Saignelegier-La Caux-deFonds und Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont zu einer neuen Aktiengesellschaft mit der Firma «Compagnie des chemins de fer du Jura» und mit Sitz in Saignelégier zusammengeschlossen. Der Zweck der neuen Unternehmung ist die Aufrechterhaltung des Betriebes der Eisenbahnlinien, die Gegenstand der folgenden eidgenössischen Konzessionen bilden:

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1. Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 betreffend Konzession einer Eisenbahn von Porrentruy nach Bonfol; 2. Bundesbeschluss vorn 26. März 1897 betreffend Konzession einer schmalspurigen Begionalbahn von Saignelégier nach Glovelier; 3. Bundesbeschhiss vom 27. Juni 1890 betreffend Konzession einer schmalspurigen Begionalbahn von Saignelégier nach La- Chaux-de-Fonds ; 4. Bundesbeschluss vom 14. März 1929 betreffend die Erteilung einer einheitlichen. Konzession an die Tavannes-Tramelan-Breuleux-Norrmont-Bahn.

Die neue Gesellschaft übernimmt Aktiven und Passiven dieser Eisenbahnen laut Fusionsvertrag vom 15. März/18. April 1945 rückwirkend auf den 1. Januar 1944. Am 26. Juni 1945 beschloss der Bundesrat, dem in Art. l, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungcn vorgesehenen Kredit von 125 Millionen Pranken zugunsten der neuen Gesellschaft der Jurabahnen einen Betrag von 3 750 000 Franken zu entnehmen. Der Betrag ist für ihre finanzielle Wiederaufrichtung sowie für technische Erneuerungen oder Verbesserungen bestimmt. Die Unterstützung setzt sich zusammen aus höchstens 2 750 000 Franken à fonds perdu und l Million Franken durch die Übernahme von Vorzugsaktien.

Die Beitragsleistung des Bundes hängt von der Bedingung ab, dass der Kanton Bern, entsprechend Art. 5 des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, einen gleich hohen Betrag gewähre, nämlich 2 240 000 Franken à fonds perdu, 1 Million Franken zur "Übernahme von Vorzugsaktien und 510 000 Franken durch Verzicht auf Guthaben im Austausch gegen Aktien der neuen Gesellschaft, im ganzen 3 750 000 Franken.

In einer zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern und der Gesellschaft der Jurabahnen noch abzuschliessenden Vereinbarung sind Höhe und Form der Hilfeleistung des Bundes wie auch die Beteiligung des Kantons Bern endgültig zu regeln.

Inzwischen hat die neue Gesellschaft mit Eingabe vom 10. Januar 1946 als Folge der Fusion das Gesuch gestellt, ihr die EisenbahnkonzessionenTorrentruy-Bonfol, Saignelégier-Glovelier, Saignelegier-La Caux-de-Fonds und Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont zu übertragen. Mit .Schreiben vom 23. Januar 1.946 hat sich die Eisenbahndirektion des Kantons Bern zugunsten dieser Konzessionsübertragungen
ausgesprochen. Auch das Baudepartement des Kantons Neuenburg hat dagegen keine Einwendungen erhoben.

Es scheint uns, dass unter diesen Umständen für die Bundesbehörden kein Grund besteht, die Genehmigung der Fusion dieser vier Eisenbahnen und die Übertragung der Konzessionen auf die neue Gesellschaft zu verweigern.

441 Wir beantragen Ihnen dabei-, dem beihegenden Beschlussesentwurf zuzustimmen Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Februar 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

442 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Übertragung der Eisenbahnkonzessionen Porrentruy--Bonfol, Saignelégier -- Glovelier, Saignelégier -- La Chaux-de-Fonds und Tavannes -- Noirmont auf die neue Gesellschaft der Jurabahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches der Gesellschaft der Jurabahnen vom 10. Januar 1946, einer Botschaft des Bundesrates vom 19, Februar 1946, beschliesst : I.

Die nachgenannten Eisenbahnkonzessionen werden mit den gleichen Eechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft der Jurabahnen in Saignelégier übertragen: 1. Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 betreffend Konzession einer Bisenbahn von Porrentruy nachBonfol (E. A. S.14,517), abgeändert durch Bun desbeschlüsse vom 22. April 1898, 5. Oktober 1905, 15. April 1910 und 18. Dezember 1920 (E. A. S. 15, 124; 81, 242; 26, 79, und 36, 138); 2. Bundesbeschluss vom 26. März 1897 betreffend Konzession einer schmalspurigen Eegionaibahn ' von Saignelégier nach Glovelier (E. A. S. 14, 361), abgeändert und ergänzt durch Bundesbeschlüsse vom 29. Oktober 1898, 29. März 1901, 26. Juni 1908, 16. April 1910, 12. März 1912 und 18. Dezember 1920 (E. A. S. 15, 233; 17, 51; 24, 258; 36, 86; 28, 67, und 36, 136); 3. Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890 betreffend Konzession einer schmal spurigen Eegionaibahn von Saignelégier nach La Chaux-de-Eonds (E, A. S.

11, 79), abgeändert durch Bundesbeschluss vom. 20. Juni 1925 (E. A. S. 41, 43) ; 4. Bundesbeschluss vom 14. März 1929 betreffend die Erteilung einer einheitlichen Konzession an die Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont-Bahn (E. A. S. 45, 9).

II, Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft tritt, beauftragt.

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1946

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05

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4938

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28.02.1946

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439-442

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