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5024 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse.

(Vom 21. Mai 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Beschluss vom 1. Februar 1946 hat der Bundesrat den auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefassten Bundesratsbeschluss vom 5. April 1940 über die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse aufgehoben. Dieser Beschluss hatte die Darlehenskasse ermächtigt, in ausserordentlichen Zeiten die Belehnungsgrenze für Schuldbriefe, Gülten und andere Grundpfandforderungen von 70% auf 90 % zu erhöhen. Damit sollten die Banken in die Lage versetzt werden, für die allfälligen Evakuationsbedürfnisse ihrer Kundschaft über das normale Mass hinaus flüssige Mittel zur Verfügung zu stellen. Ferner wurde das den beiden Pfandbriefzentralen zuerkannte Registerpfandrecht, wonach der Schuldner unter gewissen Voraussetzungen im Besitze der verpfändeten Titel, gelassen werden darf, auch auf die Darlehenskasse ausgedehnt.

, Diese beiden Bestimmungen hatten sich für die Erfüllung der der Darlehenskasse zugewiesenen Aufgabe, als Kreditinstitut in der Schweiz domizilierten Firmen durch Belehnung von Grundpfandforderurigen flüssige Mittel zu beschaffen, als sehr zweckmässig erwiesen, so dass der Darlehenskasse sehr daran gelegen wäre, dass diese Bestimmungen durch Überführung in die ordentliche Gesetzgebung beibehalten würden.

Die in Art. 5 des Bundesbeschlusses vorgesehene maximale Belehnungsgrenze von 70% für erstklassige, durch Grundpfand sichergestellte Forderungen erwies sich auch in normalen Zeiten als allzu niedrig, da auf dieser Basis vielfach nicht einmal 50% des Wertes der belehnten Objekte bevorschusst werden konnten. Um den Hypothekarbanken im Bedarfsfalle eine tatkräftige Hilfe angedeihen lassen zu können, sollte deshalb die maximale Belehnungsgrenze auf 90% erhöht werden. Bei diesem Ansatz handelt es sich, wie bei allen Be-

168 lehrmngsquoten, nur um eine obere Grenze; der Darlehenskasse steht es frei, im einzelnen Falle einen tiefern Satz zu wählen. Zur Einschränkung der Eisiken soll übrigens ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Belehnung zum Höchstsatz nur beim Vorliegen von Schuldbriefen, Gülten und Grundpfandforderungen in Frage kommen kann, die gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 die hinsichtlich der Pfandbriefdeckung erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Die zweite Erleichterung besteht in der Vereinfachung der Yerpfändungsmodalitäten. Die zur rechtlich wirksamen Verpfändung erforderliche Einlieferung der Hypothekarartikel bereitete oft Schwierigkeiten, weil die Darlehensnehmer immer wieder ihre Titel zu Verwaltungszwecken benötigten.

Bei einem grossen Andränge wäre die Darlehenskasse mit ihrem beschränkten Personalbestande nicht in der Lage, die umfangreichen Arbeiten innert nützlicher Frist zu bewältigen. Nicht nur würde die Aushändigung der Grundpfandtitel den Kreditnehmern die Verwaltung ihres Hypothekarbestandes erheblich erschweren, sondern die Darlehenskasse selbst wäre aus rein technischen Gründen ausserstande, diese Werttitel mit der nötigen Sicherheit in eigene Verwahrung zu nehmen. Sie wäre vielmehr darauf angewiesen, die Titel bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern Bank in Depot zu geben, was die Handhabung solcher Kreditgeschäfte sehr schwerfällig und zugleich kostspielig gestalten würde. Diese Erwägungen hatten deshalb dazu geführt, dass im nun aufgehobenen Bundesratsbeschluss vom 5. April 1940 das den Pfandbriefzentralen zuerkannte Eegisterpfandrecht auch der Darlehenskasse eingeräumt worden war.

Die ursprünglich nur für die Kriegszeiten vorgesehenen Massnahmen hatten sich in der Praxis als sehr zweckmässig erwiesen, indem sie es den Banken ermöglichten, innert kürzester Frist gegen Verpfändung von Grundpfandforderungen Mittel flüssig zu machen. Diese Erleichterungen waren für die Hypothekarinstitute deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie in der Regel kein grosses, sofort realisierbares Wertschriftenportefeuille besitzen, dafür aber in erheblichem Umfang Spargelder verwalten, die in unruhigen Zeiten vermehrten Eückzügen ausgesetzt sind. Wohl steht den Hypothekarinstituten für die Beschaffung von Bargeld eine Pfandbriefbank zur Verfügung; allein gemäss Pfandbriefgesetz
dürfen Pfandbriefdarlehen nur bei gleichzeitiger Emission von Pfandbriefen gewährt werden. Damit wird auf alle Fälle bis zum Zeitpunkt, wo die Darlehen flüssig gemacht werden können, eine gewisse Zeit verstreichen, so dass die Entlastung der Institute unter Umständen reichlich spät kommt.

Dazu stellt sich jeweils erst noch die Frage, ob in einem solchen Moment überhaupt Nachfrage nach Pfandbriefen besteht. Auf alle Fälle können in solchen Zeiten Pfandbriefe nur zu erhöhten Zinssätzen untergebracht werden, was sich automatisch auch auf den Zinsfuss der Pfandbriefdarlehen auswirkt, so dass dann die darlehennehmenden Institute, wie dies tatsächlich eingetreten ist, während mindestens zehn Jahren mit teurem Geld arbeiten müssen. Zwar hat die Pfandbriefbank auch die Möglichkeit, im Eahmen ihrer verfügbaren Mittel sogenannte Faustpfanddarlehen zu gewähren, für die keine Pfandbriefemission

169 nötig ist. Allein diese Möglichkeit ist beschränkt und würde jedenfalls bei weitem nicht ausreichen, um grossen Begehren, wie sie beispielsweise im Jahre 1940 gestellt wurden, zu genügen. Es sind deshalb vor allem die Lokalbanken der Ansicht, dass die Darlehenskasse in den Stand gesetzt werden sollte, auch in zukünftigen ausserordentlichen Zeiten den Hypothekarinstituten in ausreichender Weise zur Verfügung zu stehen.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 21. Mai 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespiräsident :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

170 (Entwurf.)

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Bundesbeschluss über

die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1946, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 8. Juli 1932 *) betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse, abgeändert durch die Bundesbeschlüsse vom 18. April 1933 **) und vom 22. Juni 1934 ***), wird wie folgt abgeändert: Art. 5, Buchstabe d, erhält folgende Fassung: Erstklassige Schuldbriefe, Gülten und andere Forderungen, die durch Grundpfand gesichert sind, bis zu höchstens 70% ihres Wertes. Die Darlehenskasse hat jedoch die Befugnis, Schuldbriefe, Gülten und andere Grundpfandforderungen, welche gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 über die Ausgabe von Pfandbriefen die hinsichtlich der Pfandbriefdeckung erforderlichen Bedingungen erfüllen, bis zu höchstens 90 % ihres Deckungswertes zu belehnen.

Art. 7 erhält folgenden vierten Absatz : Schuldbriefe, Gülten und andere Grundpfandforderungen, die zur Sicherstellung von Darlehen der Darlehenskasse an Mitglieder der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken und der Pfandbriefzentrale der übrigen Kreditanstalten sowie an > in der Schweiz konzessionierte Versicherungsgesellschaften dienen, können im Einverständnis der Darlehenskasse gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 über die Ausgabe von Pfandbriefen verpfändet werden. In diesem Falle kommen der Darlehenskasse alle diesen Zentralen für die Pfandbriefdeckung zustehenden Eechte und Privilegien zu.

Art. 2.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

*) A. S. 48, 337.

**) A. S. 49, 251.

***) A. S. 50, 496.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse. (Vom 21. Mai 1946.)

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1946

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5024

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23.05.1946

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