686

Bekanntmachungen VOD Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung in der Damenkonfektionsindustrie.

Das eidgenössische .Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die .berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung in der Damenkonfektionsindustrie.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung in der Damenkonfektionsindustrie erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Konfektionsnäherin für Damenkleider; B, Konfektionsnäherin für Damenmäntel und Kostüme.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt für beide Berufe je zwei Jahre.

Die Ausbildung der Gruppe A, Konfektionsnäherm für Damenkleider, erstreckt sich auf die Anfertigung von Damenkleidern, Blusen und Jupen aus vorwiegend gewobenen Stoffen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

687

2. Bedingungen fUr die Ausbildung von Lehrtöchtern.

Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die auf Ganzstück arbeiten, und zwar A. Konfektionsnäherinnen für Damenkleider nur in den Betriebsateliers der Konfektionsindustrie (Konfektionäre); B. Konfektionsnäherinnen für Damenmäntel und Kostüme in den Betriebsateliers der Konfektionsindustrie (Konfektionäre) und in den für sie arbeitenden Kleinateliers (Fassonbetriebe).

Der Lehrvertrag ist immer mit dem Konfektionär abzuschliessen. Er übernimmt die Verantwortung für die fachgemässe Ausbildung der Lehrtochter. Der Konfektionär betraut eine bestimmte Person, welche die nötigen Fähigkeiten und Charaktereigenschaften besitzt, mit der Einführung der Lehrtochter in den Beruf. Diese Person muss selber gelernte Konfektionsnäherin oder gelernte Damenschneiderin sein. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren kann die Ausbildung von Lehrtöchtern auch einer erfahrenen Konfektionsnäherin ohne Fähigkeitszeugnis, aber mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis anvertraut werden.

3. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Betriebe mit bis zu fünf in der Konfektionsindustrie ständig beschäftigten Arbeitskräften dürfen jeweils nur eine Lehrtochter ausbilden. Auf je l--5 weitere ständig beschäftigte Arbeitskräfte kann eine Lehrtochter mehr angenommen werden. Kein Betrieb darf aber gleichzeitig mehr als zehn Lehrtöchter ausbilden.

Eine Arbeitskraft gilt als ständig beschäftigt, wenn deren Arbeitsstellenormalerweise während des ganzen Jahres besetzt ist.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich .so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahr» verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzielfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

688 4. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Die Lehrtochter ist in erster Linie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Sie ist zur Führung eines Tagebuches anzuhalten und von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten." Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hin-weise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung, Die nachstehend aufgeführten Programme dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung der Lehrtochter. Zuerst sind die erwähnten Teilarbeiten zu üben, bis darin die nötige Sicherheit erlangt ist. Nachher ist die Lehrtochter so zu fördern, dass sie zugeschnittene Damenkleider, Blusen und Jupen bzw. Damenmäntel und Kostüme selbständig anfertigen kann.

A. Koniektionsnäherin für Damenkleider.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte, der Nähmaschine und Spezialmaschinen durch Mithilfe bei don vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Motornähen an geraden Stücken. Ausführen von Teilarbeiten, wie Nähen gerader Nähte an Kleidern, Einfassen, Einrollen, Belegen, Einkräuseln. Aussteppen von Gürteln. Überziehen von Knöpfen, Schnallen und Achselpolstern. Annähen von Haften, Drückern, Knöpfen und Aufhängern. Ausführen einfacher Biesen- und Faltenarbeiten. Anfertigen .gestürzter Knopflöcher, Patten- und Leistentaschen. Nähen aufgesetzter Taschen. Zusammennähen von Kleidern. Vorbügeln von Kleidern, soweit es zu deren Verarbeitung gehört. Einsetzen von Ärmeln, Aufsetzen von Kragen.

Säumen und Ausmessen der Kleider auf die bestimmten Grössenmasse.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres.

Nähen von zugeschnittenen, einfachen Kleidern, Blusen und Jupen. Nähen von schwierigeren Stücken in den verschiedenen Konfektionsgrössen. Ausprobieren der Stücke an der Büste. Nachbügeln einfacher Stücke. Einführen in die Grundbegriffe des Kommissionszuschneidens.

B. Konîektionsnaherin für Damenmäntel und Kostüme.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Bügelgeräte und der Nähmaschine durch Mithilfe in den vorkommenden

689 Berufsarbeiten. Üben im Maschinennähen an geraden Stücken. Ausführen von Teilarbeiten am ganzen Stück, wie Nähen gerader Nähte an Mänteln und Kostümen, Einfassen, Belegen, Einziehen von Stichen, Annähen von Haften, Drückern, Knöpfen und Aufhängern. Ausführen verschiedener Stepparbeiten. Pikieren, Überziehen von Knöpfen, Schnallen und Achselpolstern.

Einfüttern von Ärmeln. Ausfuhren von Säumen. Einnähen von Eutter.

Pikieren von Eeversen. Ausführen leichter Maschinenarbeiten, wie Nähen von Unterkragen, Nähen von Patten, Futtern und Gürteln. Anfertigen von Pattenund. Leistentaschen und aufgesetzten Taschen. Bügeln einfacher Teile.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Üben der Arbeiten des ersten Lehrjahres, insbesondere Einfassen und Belegen von Nähten und Säumen. Weiterausbilden im Anfertigen und Aufsetzen von Taschen. Anfertigen von Knopflöchern. Ausführen einfacher Paltenarbeiten. Unterheften von Leinwand. Einsetzen von Ärmeln. Aufsetzen von Kragen und Beversen. Fassonieren von Kragen.- Zusammennähen und Vorbügeln von Mänteln und Kostümen. Ausprobieren der Stücke an der Büste.

Bügeln, Dämpfen und Fassonieren der fertigen Stücke, Auffrischen von Glanzstellen. Einnähen der ganzen Futter. Formbügeln. Ausführen der Steppund Biesenarbeiten für Garnituren bei Mänteln und Kostümen, Ausmessen der Mäntel und Kostüme auf bestimmte Grossen. Wenn möglich Einführen in die Grundbegriffe des Kommissionszuschneidens. Steigern der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten. Selbständiges Verarbeiten des ganzen Stückes.

5. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. März 1946 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1945.

Eidgenössisches

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

Volksimrtschaftsdepartement: Stampfli.

46

690

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Damenkonfektionsindustrie.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Damenkonfektionsindustrie.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufs. kenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt -werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Betriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der, Prüfungsarbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Sie ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der LohrfLtma zu arbeiten. Die Experten haben die Kandidatin ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

691 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 % Tage : a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden; l. Berufskenntnisse ca. % Stunde; c. Fachzeichnen 3--4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

A. Konfektionsnäherin für Damenkleider.

Jede Kandidatin hat als Prüfungsarbeit ein zugeschnittenes Seidenkleid mit langen Ärmeln zu verarbeiten, das ihr am Prüfungstag mit allen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wird (Zeit ca. 12 Stunden).

Neben der Anfertigung des zugeschnittenen Kleides hat jede Kandidatin diejenigen Teilarbeiten, wie Knopflöcher, Biesen, Falten, Taschen, Kragen, auszuführen, die an dem Kleid nicht vorhanden sind (Zeit ca. 4 Stunden).

B. Konfektionsnäherin für Damemnäntel und Kostüme.

Jede Kandidatin hat als Prüfungsarbeit einen zugeschnittenen Mantel oder ein zugeschnittenes Kostüm zu verarbeiten, das ihr am Prüfungstag mit allen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wird.

Bei der Wahl eines Kostüms ist die Zeit für die Arbeitsprüfung von 16 auf 20 Stunden zu erhöhen.

b. Berufskenntnisse.

Für beide Berufe.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Stoffe, Futterarten, Zutaten und Garnituren.

Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnis : Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Futterarten, Zutaten und Garnituren.

c. Fachzeiclinen.

Für beide Berufe.

Zeichnen einer Ableitung eines bereits vorhandenen Crundmuaters, Abformen von Teilstücken. Skizzieren eines vorgezeigten Modelles und Zeichnen von Einzelteilen.

692 5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, verwendete Arbeitszeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit, Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden. Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an eine angehende Konfektionsnäherin zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

' sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. "Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Verband der Konfektions- und Wäsche-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

A. Konfektionsnäherin für Damenkleider.

Pos. 1: » .2: » 8: . » 4:

Gresamtausführung des Kleides.

Ausarbeitung des Kleides (Säume, innere Verarbeitung).

Teilarbeiten am Kleid.

Teilarbeiten am Musterstück, B. Konfektionsnäherin für Damenmäntel und Kostüme.

Pos. l : » 2: » 8: » 4: » . 5:

Gesamtausführung des Arbeitsstückes.

Taschen, Kanten und Knopflöcher.

Abfütterung.

Ärmel.

Dressieren und Abbügeln.

693 Berufskenntnisse (ca. % Std.).

Für beide Berufe.

Pos. l : MateriaLkunde.

» 2: Werkzeug-, Geräte- und Nähmaschinenkenntnis.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (8--4 Std.).

Für beide Berufe.

Pos. l : Technische Richtigkeit.

» 2: Formensinn, » 3: Arbeitsweise (Strich, Sauberkeit, Zeitaufwand).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung ; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1946 in Kraft.

Bern, den 28. Dezember 1945.

6445

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

694

Bericht über die antidemokratischen Umtriebe.

Richtigstellungen betreffend die Schemas über Spionageuntersuchungen.

Der im Bundesblatt Nr. l vom 4. Januar 1946 erschienene erste Teil des Berichtes des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 28. Dezember 1945 über die antidemokratische Tätigkeit von Schweizern und Ausländern im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen 1989--1945 (Motion Boerlin) enthält auf den Seiten 116, 117 und 121 Schemas über Spionageuntersuchungen mit Namensangaben. Von den in diesen Schemas aufgeführten 166 Namen sind in einer neuen Auflage des Berichtes 29 Namen ausgemerzt worden. Es betrifft dies Personen, gegen die das Verfahren wegen Unbegründetheit des Verdachtes nicht durchgeführt wurde oder bei denen durch Entscheid des Armeeauditors eine Einstellung der Verfahren erfolgte. Eine der fraglichen Personen ist vom Gericht freigesprochen worden. Bei diesen drei Kategorien handelt es sich um folgende Namen: Spionageuntersuchung Leitz Willy und Konsorten (Bericht Seite 116). Verfahren nicht durchgeführt: Wehrle Hans; Meili Hugo.

Spionageuntersuchung Laubscher, Grimm und Konsorten (Bericht Seite 117). Gerichtlicher Freisprach: E. Gebhardt.

Verfahren eingestellt: E. Frei (in Gruppe Zürich): B. Frisch; H. Redard; H.Schmidt; A.Müller; H. Brugger; A. Betz; P. Schimm; I.B.Wagner; P. Bächle; J. Wallimann; W. Sturzenegger; A. Harter; 0. Strasser.

Spionage- und Sabotagefall Reutlinger und Konsorten (Bericht Seite 121).

Verfahren eingestellt: Heinz Schmidt: Kröwerath; Klara Beller; Frau Schaufelberger; E. Saath; Bina Rinaldi; E. Voigt; Frau Brüllmann; Frau Schweikher, Zürich; Hélène Moser; Betz; Moser, Lausanne.

Bern, den 14. März 1946.

Bundeskanzlei.

6492

Abänderung des Gebrauchszolltarifs.

(Industriediamanten.)

Unterm 19. Februar 1946 hat- der Bundesrat seinen Beschluss vom 27. Mai 1942 betreffend die Schaffung einer Sonderposition für Industriediamanten (Nr. 638 a1 des Zolltarifes) als aufgehoben erklärt.

. Industriediamanten unterliegen somit wieder wie andere ungefasste Edelsteine (andere als rohe Granaten und Rubine für die Uhrenfabrikation der Nr. 688 a) der Verzollung nach Nummer 638 b zu Fr. 60 per q brutto.

Dieser Beschluss tritt am 1. März 1946 in Kraft.

6492

Eidgenössische Oberzolldirektion.

695

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Februar

1945

1946

1.Januar bis 28. Februar

1945

1946

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab n: a, Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktobf :r 1917/22. De zember 1927/ 24. Juni 1937 und des J 3undesratsbesc chlusses vom 3 1. Oktober 19 44.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

180244.44 701 156. 93 1014525.66 1428781.19 2 Aktien . , .

210853.65 373 210. 35 428312.-- 721 666. 25 3. GmbH.- Anteile . . .

4414.-- 9900.-- 6 566. -- 16554.-- 4. GenossenschaftsAnteile. . . . . .

8 905. -- 13 048. 69 27 739. 55 16 175. 65 5- Kommanditbeteiligungen 7 273. -- 4810.26 579. -- 23621.20 3277.20 6. Miteigentumszertifikate 3.60 3 277. 20 3.60 7. Trustzertifikate . . .

9 082. 05 2771.55 8. Ausland. Wertpapiere 25418.40 2 046. -- 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 63 938. 05 104 880. 87 131675.55 202 328. 83 10. Umsatz ausländ. Wertpapiere 44141.20 89 727, 90 85 880. 35 160 804. 60 1 1 . Wechsel . . . .

207 085. 70 234 796. 06' 111308.90 129 697. 85 12, Prämienquittungen .

768 320. 10 437 957. 95 1 335 678. 35 1 277 432. 30 13. Frachturkunden . .

377 056. 20 494 277. 75 673 939. 45 842 829. 56 Total 1--13 1 781 273. 69 2 361 945. 49 3972486.66 4928 166.83 b. Abgaben auf Grund der Bundesgesetz e vom 25, Jun i 1921/22. Deszember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes chlusses vom 31. Oktober 19 44.

· Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . .

591193.94 762015.67 3 206 705. 08 2 979 372. 95 15. Aktien .

765 178. 70 979 492. 04 1 523 659. 13 1 613 455. 36 16. GmbH.-Anteilen. . .

1 158. 60 5041.53 2 677. 20 6 641. 08 17. GenossenschaftsAnteilen 12072.43 19 402. 45 46 241. 88 55 420. 06 18. Miteigentumszertifikaten .

19. Trustzertifikaten . .

38 041. 90 . 34 390. 30 20. ausländischen Wertpapieren . . . .

259. 80 87.20 25 772. 25 29 950. 70 Total 14--20 1 369 863- 47 1 766 038. 89 4 843 097. 44 4719230.45 Total 1--20 3151 137. 16 4 127 984. 38 8815583.10 9 647 397. 28 21. Bussen .

975. 25 1 643. 65 1 733. 26 3 798. 60 * 213. 35 0192 Total 1--21 3152112.41 4129628.03 8817316.35 9 651 409. 23 *Aus Verrechnungssteuer.

696

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

1945

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni Juli August .

September Oktober November Dezember

.

, .

.

.

.

.

.

. .

. , . .

. .

. .

Total Februar

6492

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1946

Fr.

3 970 368. 99 1971259.06 2 625 100. 83 4334881.64 5 847 375 46 6513468 80 6 790 895. 08 7 970 270. 38 8 209 468. 39 10108232. 18 12 652 149. 86 13 532 967. 64 84 526 438. 31 5 941 628. 05

1946 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

18 294 059. 89 14 323 690. 90 20 147 678. 67 18176419.61

Fr.

38 441 738. 56 32500110.51

0hne

Tabakzölle und Biersteuer

Prämiierung von militärtauglichen, für den Reitdienst geeigneten Pferden des Halbblutes im Jahre 1946.

Eigentümer, die Pferde zur Prämiierung vorzufahren gedenken, haben diese unter Beilage des Abstammungsscheines bis am 31. März 1946 bei der Abteilung für Veterinärwesen, Bern 17, anzumelden.

Nach Prüfung der eingegangenen Anmeldungen teilt die Abteilung für Veterinärwesen den Eigentümern, deren Pferde für eine allfällige Prämiierung gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 1944 und der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 15. August 1944 in Betracht fallen, Ort und Zeit der Beurteilung mit.

Für die Prämiierung gelten im besondern folgende Bestimmungen (Auszug) : 1. Der Bund richtet Züchterprämien für militärtaugliche, für den Reitdienst geeignete Pferde aus.

Die Prämie ist für jedes Pferd einmalig und beträgt Fr. 300. Davon erhalten der Züchter oder sein Rechtsnachfolger Fr. 200 und der Eigentümer im Zeitpunkt der Prämiierung Fr, 100.

2. Es dürfen nur im Inland geborene und aufgezogene Pferde des Halbblutes prämiiert werden, die von einem Bundeshengst oder sonst vom Bund anerkannten Hengst und von einer im Zuchtbuch einer Zuchtgenossenschaft eingetragenen Stute abstammen; Auch trächtige Stuten haben Anrecht auf die Ausrichtung der Züchterprämie.

697

8. Die Abstammung muss durch Abgabe des Abstammungsscheines ausgewiesen werden.

4. Die zu prämiierenden Pferde sollen 4 Jahre und nicht mehr als 6 Jahre alt sein oder im Laufe des Jahres der Prämiierung das vierte Altersjahr erreichen.

5. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines Reitpferdes aufweisen, korrekten Gang und gute Gliedmassen sowie ein Stockmass von wenigstens 153 cm besitzen.

Pferde mit coupiertem Schweif werden nicht prämiiert.

6492 Abteilung für Veterinäwesen des eidgenössischen Militärdepartements,

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Solothurn.

22. Darlehenskasse Wisen, mit Sitz in Wisen (Solothurn).

Bern, den 14. März 1946.

6402

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*)Bbl. 1918, III, 494 ff.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das von der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen eingereichte revidierte Reglement über die Durchführung von höhern Fachprüfungen für Bücherexperten ist, nachdem die im Bundesblatt vorn 22. November 1945 angesetzte Einsprachefrist am 22. Dezember 1945 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 11. Januar 1946 genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

B e r n , den 6. März 1946.

6492

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

698

Urteilseröffnung.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

.

erkannt:

gegen Art. 5, Abs. 3, des Bundesratsbesehlusses vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesvergorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 7, Abs. 2, der gleichnamigen Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen vom 30. Mai 1944 bis und mit Juni. 1945 durch widerrechtlichen Bezug von 12% Lebensmittelkarten für die Ehefrau des Beschuldigten während deren Anstaltsverpflegung und missbräuchliche Verwendung dieser Bationierungsausweise, und er wird in Anwendung von Art. 7 und 151 des Bundesratsbesehlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege · verurteilt: 1. Zu einer Busse von 2. Zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von

Fr. 80

;

» 10 » 15

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Angeschuldigten durch Publikation ini Bundesblatt zu veröffentlichen.

Der Angeschuldigte wird darauf · aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Publikation durch Appellation angefochten wird. Die Appellation ist in drei Exemplaren beim Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

A a r a u , den 4. März 1946.

6493

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Lindegger.

699

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

sekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 8. September 1945, Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 49 des Strafgesetzbuches, Art. 8, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, erkannt: Die mit Strafmandat Nr. 6958 vom 8. Dezember 1948 gegen Schärz Franz Adolf, vorgenannt, ausgesprochene Busse von Fr. 40 wird umgewandelt in 4 Tage Haft.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 4. März 1946.

0492

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts; 0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 19, Oktober 1944 in

erkannt : gegen Art. l der Verfügimg Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Mai 1941 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversörgung, begangen Ende November 1942 durch Anstiftung zur Verletzung der Preisgenehmigungspflicht, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmung

700

verurteilt: 1. Zu einer Busse von Fr. 50.

2. Zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 14.70, bestehend aus Fr. 10 Spruchgebühr und Fr. 4.70 Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Betroffenen zu eröffnen.

2. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, -wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten -wird. Es -wird ferner auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

W e i n f e l d e n , den 8. Dezember 1944.

3492

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2.- kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

enthaltes, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 8538 ausgefällte Busse von Fr. 30 wird auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in drei Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte -wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 28. Februar 1946.

6492

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Seeger.

701

Urteil.

Der Einzelrichter des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Aufenthalts, verfügt : 1. Auf das Begehren um Umwandlung der mit Strafmandat Nr. 7503 des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Dr. Seeger) vom 1. Dezember 1944 ausgesprochenen Busse von Fr. 200 wird nicht eingetreten.

2. Die mit Strafmandat Nr. 1182 des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen A^olkswirtschaftsdepartements vom 14. Mai 1943 ausgesprochene Busse von Fr. 30 wird, soweit sie noch nicht bezahlt ist, in 2 Tage Haft umgewandelt.

3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

4. Diese Verfügung ist dem Betroffenen, sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu eröffnen.

Zürich, den 2. Februar 1946, 6492

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. J. Heusser.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner bekannten Aufenthalts, erkannt : Die am 7. Juli 1944 ausgefällte Busse von Fr. 30 wird gemass Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in 3 Tage Haft, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, umgewandelt.

Gemass Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechts-

702 pflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 6492

Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftliehen Strafgerichts hat in semer gewesen Mülhauserstrasse 59 in Basel, nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt : Pius Kösler-Fünfschilling wird schuldig erklärt der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Milchableferung, Butterrationierung und Rahmverbot), Art. l der Verfügung Nr. 92 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 24. September 1948 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Rationierung von Speck und Schweinefett), Art. l der Verfügung Nr. 107 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 22. Februar 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Neuordnung der Eierrationierung,) Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 33 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. August 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Bationierung von Käse), Verfügung Nr. 661 B/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 29. November 1943 über Käsepreise, in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in der Umgebung von Visp vom April 1944 bis Januar 1945 durch Bezug von rationierten Lebensmitteln ohne Rationierungsausweise, zum Teil aus Selbstversorgerbetrieben sowie unter gleichzeitiger Preisüberschreitung, und er wird in Anwendung von Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch und Art. 124 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege

703

in contumaciam verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 180.

2. Zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von Fr. 30, b. den übrigen Kosten von Fr. 34.90.

3. Der Verwertungserlös der beschlagnahmten Käse im Betrag von Franken 45.77 wird eingezogen.

4. Die dein Beschuldigten abgenommene Kaution von Fr. 225 ist zur Deckung von Busse und Kosten zu verwenden.

Gemäss Axt. 126 des Buridesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefüllten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 6. März 1946.

6492

8. kriegsmrtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Binzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom I.März 1941, in Verbindung mit Art, 2, lit. c, der Verfügung XI a des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vorn 11. Juli 1938 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung, begangen im Jahre 1941 durch Nichtemholen der erforderlichen Genehmigung für die Festsetzung des Pachtzinses bei erstmaliger Verpachtung ihres Landgutes Schlössli in Unterbeinwil, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr, 100 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. don Kosten im Betrage von . . . .

a. Spruchgebühr &. Auslagen . . . . . .

Fr. 100.-- » 17.--, bestehend aus » 14.-- » 3.--

704

Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Bichter Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Präsidenten Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch». Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziffer 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940.

- Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben worden ist. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Zuschriften sind zu richten an: Vizepräsident der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Ölten, Ringstrasse 4.

Ölten, den 15. März 1946.

6482

4. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volksivirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter : A. Hagmann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 92 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 24. September 1943 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln, Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollst 3Üe vom 19. April 1945 über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel für Mai 1946, begangen in Niederhasli und Zürich am 10. Mai 1945 durch Bezug (Diebstahl) von 8 kg Speck sowie Abgabe desselben unter Verletzung der Höchstpreisvorschriften, alles ohne Abgabe bzw. Entgegennahme von Bationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafroohtapflogo und der Verfügung des eidgenössischen Volkswrtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

705 Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 40.-- 2, den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- "V. übrige Kosten » 31.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird, Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ala solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 11. Februar 1946.

8492

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

F. Jörimann.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Rothenhausen Ende März/anfangs April 1945 durch Verkauf von 4 Zusatz-Lebensmittelkarten und 50 Mahlzeitencoupons an den mitbeschuldigten Oettli Willy zum Preise von insgesamt Fr. 8.50, zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrungskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 40.-- 2. zu den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- b. übrige Kosten » 10.-- Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

47

706 3. zur Bezahlung des unrecht-massig erlangten Vermögensvorteils von Fr. 8.50 an den Bund.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich 211 begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe '/M Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 27. Februar 1946.

0492

5. kriegswirtsciMfÜiches Strafgericht.

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimarm.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt. Sie seien wegen Widerhandlung gegen. Art. 2 und Art. 4 der Verfügung Nr. 18 des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 19. April 1943 über die Bewirtschaftung von Gummireifen und Luftschläuchen, Kreisschreiben Nr. 58 B/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 24. Mai 1943 an die kantonalen Preiskontrollstellen, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Luftreifen und -schlauche für Fahrräder, Kreisschreiben Nr. 142 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 13. August 1943 an die kantonalen Preiskontrollstellen betreffend Berechnung der Höchstpreise für Autoreifen und -schlauche, Art. 2, lit. c, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen a. im August 1944, zusammen mit den mitbeschuldigten Eichhorn und Christen, durch Bezug von 2 Autoreifen der Dimension 32 X 6 von einem italienischen Schmuggler und von b. 10 neuen Fahrradreifen vom mitbeschuldigten Velomechaniker Lavio, ohne Bewilligung und zum weit übersetzten Preise von total Fr. 2784 bei einem zulässigen Höchstpreis von Fr. 660 zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

707

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96--100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafmandat und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 200.-- 2, den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . .

» 30. -- b. übrige Kosten » 15.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und xn unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Luzern, den 11. März 1946.

6*92

'8. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter: H. Korner.

Strafmandat.

Das Geueralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Abschnitt IV, Ziff. l, lit. d, sowie lit. /, Abs. 8, der Weisungen des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. März-1941 an die kollektiven Haushaltungen, in Verbindung mit Abschnitt I, Ziff. 6, lit. a/ce, des Kreisschreibens Nr. 112 des. Kriegs-Emährungs-Amtes vom 8. Oktober 1941 und Abschnitt V, Ziff. 2, des Kreisschreibens Nr. 76 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 10. März 1941, begangen auf Furkapasshöhe in der Zeit vom Juni bis September 1942 durch Nichtabdecken eines Grossbezüger-Goupons-Vorschusses für die Arbeiterkantine Furkapasshöhe bzw. Schuld von 4000 MahlzeitenCoupons an die Urner Zentralstelle für Kriegswirtschaft, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 250 und den Verfahrenskosten,

708

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der. Art. 96 bis 100 des Bundesrats beschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie -werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr.250.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . .

» 26.-- b. übrige Kosten » 20,50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim. Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Arth, den 4. Mai 1945.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: K. Jütz.

6492

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

55 place de la République, als Beschuldigter betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften (Pneuhandel), auf Dienstag, den 19. März 1946, vormittags 9 Uhr, Hirschengraben 15, Zürich l, Erdgeschoss.

Zürich, den 4. März 1946.

6492

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes;; Dr. Heusser.

709

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Urteil der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 25. Juli 1942 auferlegten Busse im Eestbetrage von Fr. 275 in 28 Tage Haft, auf Freitag, den 5. April 1946, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amtsgerichtssaal, Amthaus, Römerstrasse 2 in Ölten.

Basel, den 4. März 1946.

S. kriegswirtschaftliches 6492

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

halts, als Beschuldigte betreffend Umwandlung der . ihr laut Strafmandat Nr. 1675 vom 21. Oktober 1943 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auferlegten Busse von Fr. 150 in 15 Tage Haft, auf Freitag, den 5. April 1946, nachmittags 31/2 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amtsgerichtssaal, Amtsgericht, Bömerstrasse 2, in Ölten.

Basel, den 4. März 1946.

S. kriegswirtschafiliches 6492

Strafgericht,

DeEinzekichterer : Dr. Walter Meyer.

710

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrecbtspflege ·wird hiemit öffentlich vorgeladen:

Aufenthaltes, als Beschuldigte betreffend Bezug von 50 kg Anthrazit ohne Abgabe der erforderlichen Bationierungsausweise, auf Dienstag, den 16. April 1946, nachmittags 3 Uhr. in den Obergerichtssaal Aarau, Obere Vorstadt 37.

II. Stock.

Basel, den 7. März 1946.

Der Einzelrichter das 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

6492

Öffentliche Vorladung.

G-emäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

land), nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Umwandlung der durch Strafmandat Nr. 546 vom 30. September 1942 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ausgesprochenen .Busse- im Bestbetrage von Fr. 10 in l Tag Haft, auf Montag, den 1. April 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal.

Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 13. März 1946.

6492

Der Einzelriehter des 8. 'kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

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14.03.1946

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686-710

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