941
# S T #
Bimdesratsbeschluss betreffend
die Allgemeinverbindlicherklärung einer im schweizerischen Drechslergewerbe und der Holzwarenindustrie vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.
(Vom 8. Oktober 1946.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u i i d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Holzwarenfabrikanten, des Schweizerischen Drechslermeisterverbandes, des Schweizerischen Bau- lind Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der unter ihnen abgeschlossenen Vereinbarung vom 16. Juli 1946 über die Erhöhung der Teuerungszulagen, gestützt auf Art. 3, Abs. 2. des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
beschliesst :
Art. 1.
Von der Vereinbarung vom 16. Juli 1946 über die Erhöhung der Teuerungszulagen im schweizerischen Drechslergewerbe und in der Holzwarenindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Die Teuerungszulage wird für alle Arbeiter, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, um 15 Rappen pro Stunde, d. h. von 55 auf 70 Rappen erhöht.
2. Für alle Arbeiterinnen und für alle Jugendlichen unter 18 Jahren wird die, Teuerungszulage um 10 Rappen, d. h. von 55 auf 65 Rappen erhöht.
3. Die Teuerungszulage ist auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der
942 Teuerungszulage verrechnet werden können. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.
Art. 2.
1
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Sie erstreckt sich auf alle Betriebe, die serienmässig folgende Artikel aus Holz für den Markt herstellen : Drechslerwaren, Holzspulen aller Art, Beleuchtungskörper, Holzwerkzeuge, Hobelbänke, Werkbänke, Stielwaren, Gabeln, Bechen, Sensenwörbe, Garbenbandrollen, Haushaltungsartikel, Ski, Sportschlitten, Leiterwagen, Karretten, Schneeschaufeln, Bäckerschaufeln, Klappstühle, Spielwaren.
3 Nicht unter die Allgemeinverbindlichkeit fallen diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Gesamtarbeitsvertrag vom 26. November 1938 für das Holzgewerbe des Kantons Basel-Stadt Anwendung findet.
4 Es werden von ihr alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter erfasst, mit Ausnahme von Lehrlingen.
5 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1946.
Bern, den S.Oktober 1946.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Kobelt.
Der Bundeskanzler: Leimgrufoer.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im schweizerischen Drechslergewerbe und der Holzwarenindustrie vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 8. Oktober 1946.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1946
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.10.1946
Date Data Seite
941-942
Page Pagina Ref. No
10 035 681
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.